Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 19.04.2006 – 11 W (pat) 40/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 40/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 60 019.8-51

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 19. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

1. Die gegenstandslose Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

3. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 13. Dezember 1999 die Erfindung

mit der Bezeichnung „Rechnergesteuerte Bearbeitungsmaschine zum Schleifen

und Bohren von Glasplatten“ zur Erteilung eines Patents angemeldet worden.

Auf den Prüfungsbescheid der Prüfungsstelle

für Klasse B 24 B vom

2. August 2000 haben sich mit Schriftsatz vom 9. November 2000 anwaltliche

Vertreter für die Anmelderin bestellt, die in der Sache Stellung nahmen.

Durch Beschluss derselben Prüfungsstelle des Patentamts vom 15. Februar 2001,

der sich im Entwurf und als ausgefertigtes Aktenexemplar in der Amtsakte befindet, sollte die Anmeldung zurückgewiesen werden. Der Beschluss wurde ausweislich der Amtsakte am 6. März 2001 als Übergabeeinschreiben unmittelbar an die

Anmelderin abgesandt, jedoch nicht an ihre Vertreter. Ein Zustellungsnachweis

liegt nicht vor.

Die Anmelderin hat gegen den Zurückweisungsbeschluss am 28. Dezember 2002

Beschwerde eingelegt, die dem Bundespatentgericht erst am 27. August 2003

zugegangen ist.

Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, sie bestreite, dass ihr der Zurückweisungsbeschluss zugestellt worden sei. Auf Ihre Sachstandsanfrage sei ihr

vom Patentamt am 27. November 2002 lediglich die erste kopierte Seite des

Zurückweisungsbeschlusses

formlos übersandt worden. Der vollständige

Zurückweisungsbeschluss sei ihr erst am 4. Juli 2003 durch die Übersendung der

Aktenkopien auf Grund ihres Akteneinsichtsantrags, also mehr als ein halbes Jahr

nach Beschwerdeerhebung, bekannt geworden.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent zu erteilen;

hilfsweise die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen;

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Anmelderin

im Schriftsatz vom 13. April 2006, wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde muss als gegenstandslos angesehen werden, weil der Beschluss

der Prüfungsstelle vom 15. Februar 2001 mangels Zustellung unwirksam ist.

Die Zurückweisung der Anmeldung (§ 48 PatG) ergeht durch Beschluss, der gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG von Amts wegen zuzustellen ist. Die Entscheidung

wird erst mit der Zustellung wirksam.

Das Patentamt wollte die Zustellung gemäß § 4 VwZG a. F. i. V. m. § 127 Abs. 1

PatG a. F. mittels eingeschriebenen Briefes an die Anmelderin selbst bewirken,

obwohl sich Anwälte bestellt hatten. Ob dies allein der Wirksamkeit der Zustellung

entgegensteht, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. dazu § 8 VwZG a. F., § 7

VwZG n. F.; BGH GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat).

Denn gemäß § 4 Abs. 1 VwZG a. F. (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG n. F.) hat im Zweifel

das Patentamt den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zugangs

nachzuweisen. Außerdem setzt die Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 9

VwZG a. F. (§ 8 VwZG n. F.) i. V. m. § 127 Abs. 1 PatG voraus, dass der

Empfangsberechtigte das Schriftstück nachweislich erhalten hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch einen Zugang oder Erhalt des Zurückweisungsbeschlusses, und dieser lässt sich auch nicht mehr ermitteln. Aus der Amtsakte ergeben sich weder eine Nummer des Einschreibens noch sonstige Anhaltspunkte

der tatsächlichen Versendung. Unter diesen Umständen wäre ein Nachforschungsantrag bei der Deutschen Post AG erfahrungsgemäß aussichtslos.

Im übrigen handelt es sich bei der Kenntnisnahme des Zurückweisungsbeschlusses am 4. Juli 2003 auf Grund des im Wege der Akteneinsicht übersandten Akteninhalts nicht um einen Zugang oder Erhalt im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 9 VwZG

a. F.. Die Anmelderin erhielt unter anderem den Zurückweisungsbeschluss nämlich nur in Kopie des Entwurfs und des Aktenexemplars, aber nicht in einer Original-Ausfertigung, und zudem fehlte dem Patentamt zu diesem Zeitpunkt jeglicher

Zustellungswille (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage 2005, § 127 Rdn. 115). Somit

bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob eine Beschwerde zulässig wäre,

die über ein halbes Jahr vor einer nachgewiesenen Zustellung der vollständigen

angefochtenen Entscheidung eingelegt wurde.

Das Patentamt wird nunmehr insbesondere dafür Sorge tragen, dass eine Entscheidung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens der Anmelderin - ordnungsgemäß zugestellt wird.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 Abs. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung.

III.

Der Senat hält die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG

angesichts der Verfahrensmängel des Patentamts aus Billigkeitsgründen für angebracht.

gez.

Unterschriften