Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.06.2006 – 17 W (pat) 159/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 10 824.6-32
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 7. März 2003 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Bezeichnung
„Früherkennungssystem von Staus und verkehrsbedingten Halten“
angemeldet worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G08G durch Beschluss vom
26. September 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelder.
Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
-
-
-
Patentansprüche 1, 1.1 bis 1.5,
4 Seiten Beschreibung und
3 Blatt Figuren mit 3 Zeichnungen (Schaltpläne für Optionen
1.1. bis 1.5.), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
In dem Zeitraum zwischen dem Anmeldetag und der mündlichen Verhandlung haben die Anmelder weitere Unterlagen eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht haben sie folgende
Erklärung abgegeben:
„Wir erklären uns mit der Verschiebung des Anmeldetags auf den
Tag, wo alle Unterlagen eingegangen waren, einverstanden. Die
später eingereichten Unterlagen sollen auf Innere Priorität einbezogen werden.“
Sie haben ausgeführt, dass auch in dem der Druckschrift D1 zugrunde liegenden
Patentanmeldeverfahren Unterlagen ohne nachteilige Folgen für die dortige Anmelderin nachgereicht worden seien. Sie leiten unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz daraus einen Anspruch auf die Anerkennung später eingereichter Unterlagen ab.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist folgende
Druckschrift in Betracht gezogen worden:
D1: DE 31 29 814 A1.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Für die dritte höher gesetzte Bremsleuchte am Fahrzeug, ist
die zweite Funktion, blinken von Warnblinklicht auszustrahlen, zu
schützen.“
Wie aus den am 7. März 2003 eingereichten Unterlagen hervorgeht, besteht die
der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe darin, eine frühere Erkennbarkeit des
Fahrzeugs bei Staus und verkehrsbedingten Halten zu gewährleisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht
begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu ist (§ 1 Abs. 1 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 PatG).
1. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass Anmeldetag der vorliegenden
Patentanmeldung der 7. März 2003 ist.
Eine Patentanmeldung muss nämlich gewissen Mindesterfordernissen entsprechen, damit ihr ein Anmeldetag zuerkannt und ein Patenterteilungsverfahren eingeleitet werden kann, vgl. § 35 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG
sowie BGH BlPMZ 1979, 151 „Etikettiergerät II“.
Am 7. März 2003 sind bei der Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts unter Anderem folgende Unterlagen eingereicht worden:
-
in Antrag auf Erteilung eines Patents, in dem die Erfindung
kurz bezeichnet und die Identität der damaligen Anmelder
angegeben ist,
-
eine Seite mit einem Abschnitt „Beschreibung“, einer Erläuterung von Vorteilen und einem Abschnitt „Anmerkung“.
Im Abschnitt „Beschreibung“ wird deutlich gemacht, worin die Erfindung bestehen
soll, nämlich an Fahrzeugen die dritte, höher gesetzte Bremsleuchte mit der
zweiten Funktion auszustatten, Blinklicht auszustrahlen. Dass die Art der Erfindung aus diesen Unterlagen hervorgeht, wird im Übrigen von den Anmeldern
selbst im Abschnitt „Anmerkung“ bestätigt. Die erwähnten Unterlagen enthalten
folglich Angaben, die als Beschreibung anzusehen sind.
Im Abschnitt „Anmerkung“ ist zwar angegeben, dass die Patentunterlagen noch
nicht vollständig seien und dass die Zusendung der gesamten Patentunterlagen
noch einen Zeitraum von sechs Wochen in Anspruch nehmen könne. Aus der Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Patents sowie aus der Bitte, die Anmeldebescheinigung so früh wie möglich zuzusenden und der Anfrage, inwieweit
ein Schutz schon mit der Anmeldung bestehe, geht jedoch eindeutig hervor, dass
mit den am 7. März 2003 eingereichten Unterlagen bereits die Anmeldung eines
Patents beabsichtigt war.
Somit waren an diesem Datum die Mindesterfordernisse für eine wirksame Patentanmeldung erfüllt. Dieser Tag ist Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung.
Zwar ist ein rechtswirksam begründeter Anmeldetag grundsätzlich unveränderbar.
Eine Ausnahme sieht das Gesetz aber nur für den Fall vor, dass die Anmeldung
eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind, vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 PatG sowie Schulte,
Patentgesetz, 7. Auflage, § 35 Rdn. 87 und 88, ebenso Busse, Patentgesetz,
6. Auflage, § 35 Rdn. 8 und 25.
Da aber die am 7. März 2003 eingereichten Unterlagen keine Bezugnahme auf
Zeichnungen enthalten, ist eine Verschiebung des Anmeldetags auf einen späteren Zeitpunkt, etwa den 12. September 2003, an dem unter anderem Zeichnungen
eingereicht wurden, nicht möglich.
2. Die nach dem Anmeldetag eingereichten Unterlagen führten nicht zu einer
Nachanmeldung, in der die innere Priorität der vorliegenden Anmeldung wirksam
hätte in Anspruch genommen werden können (§ 40 Abs. 1 PatG).
Zwar sind zum Aktenzeichen der vorliegenden Anmeldung innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Anmeldetag, nämlich am 12. September 2003 neue Unterlagen eingereicht worden. Diesen ist jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen,
dass hiermit eine neue Patentanmeldung beabsichtigt war, und dass für diese die
innere Priorität der vorliegenden Anmeldung in Anspruch genommen werden sollte. Der Inhalt des Anschreibens und die Angabe des Aktenzeichens der vorliegenden Anmeldung im Anschreiben und in den neuen Unterlagen lassen im
Gegenteil nur den Schluss zu, dass es sich um eine Eingabe zur vorliegenden
Patentanmeldung handelt. Eine wirksame Nachanmeldung ist mit diesen Unterlagen nicht zustande gekommen.
Nach dem oben Ausgeführten ist der Inhalt der vorliegenden Anmeldung durch die
am 7. März 2003 (Anmeldetag) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Unterlagen festgelegt. Soweit später eingereichte Unterlagen über
das am 7. März 2003 Eingereichte hinausgehen, können aus ihnen keine Rechte
hergeleitet werden, vgl. § 38 Satz 2 PatG.
Darin ist entgegen der Meinung der Anmelder kein Verstoß gegen den in Art. 3
GG verankerten Gleichheitsgrundsatz zu sehen. Das Gericht ist an das geltende
Recht gebunden, zu dem auch das Patentgesetz gehört. Eine Gleichbehandlung
im Unrecht, wie sie vom Anmelder bezüglich der angeblichen, vom Gericht in
rechtlicher Hinsicht nicht überprüften Nachreichung der Unterlagen zur Druckschrift D1 geltend gemacht wird, kann es nicht geben. Im Übrigen ist aus der
Druckschrift D1 selbst nicht erkennbar, dass die ihr zugrunde liegende Patentanmeldung abweichend von den gesetzlichen Vorgaben behandelt worden wäre.
3. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Früherkennungssystem von Staus und
verkehrsbedingten Halten. Die dritte, höher gesetzte Bremsleuchte am Fahrzeug
soll (bei Betätigung der Warnblinkanlage) Warnblinklicht ausstrahlen.
Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur mit Erfahrung in der Entwicklung von Beleuchtungseinrichtungen für Kraftfahrzeuge und deren Ansteuerung
anzusehen.
Der Anspruch 1 ist zulässig. Er geht aus der ursprünglichen Beschreibungsseite
Abschnitt „Beschreibung“ vorletzter und letzter Satz hervor. Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 ist jedoch nicht neu.
Im Patenterteilungsverfahren ist zu prüfen, ob der beanspruchte Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht,
vgl. § 1 Abs. 1 PatG. Zum Stand der Technik zählen unter Anderem alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (hier: Anmeldetag) durch schriftliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden sind, vgl. § 3 Abs. 1 PatG.
Die Druckschrift D1 wurde am 17. Februar 1983 und damit vor dem Anmeldetag
der vorliegenden Anmeldung veröffentlicht; sie stellt somit einen Stand der Technik dar, der bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
Entgegen der Auffassung der Anmelder ist es für die patentrechtliche Prüfung
ohne Belang, ob die der D1 zugrunde liegende Anmeldung zu einem Patent
geführt hat und ob ein solches Patent noch besteht.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Einsatz der in D1 beschriebenen Bremsleuchte nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften im Straßenverkehr zugelassen und eine solche Leuchte gewerblich anwendbar war. Ausschlaggebend ist
allein die Offenbarung, also die Darlegung des technischen Sachverhalts, die der
Fachmann vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung der Druckschrift D1
entnehmen konnte.
Aus der Druckschrift D1 ist es bekannt, Zusatzbremsleuchten so anzusteuern,
dass sie bei betätigter Warnblinkanlage Blinklicht abstrahlen, vgl. den dortigen
Anspruch 3 sowie Bl. 9 letzter Absatz. Die Zusatzbremsleuchten können gemäß
Bl. 9 erster Absatz in Augenhöhe im Fahrzeugheck installiert sein, also höhergesetzt im Vergleich zu den üblichen, in Höhe der Heckscheinwerfer angeordneten Bremsleuchten. Damit sind aus D1 bereits alle im Anspruch 1 aufgeführten
Merkmale bekannt. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehlt somit die erforderliche Neuheit.
Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Bei den Ansprüchen 1.1 bis 1.5 handelt es sich nach Nummerierung und Inhalt um
Unteransprüche des Anspruchs 1. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die abhängigen Patentansprüche 1.1 bis 1.5 nicht gewährbar (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht ersichtlich, da weder eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Im Übrigen wird auf § 100 PatG
hingewiesen.
gez.
Unterschriften