Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Urteil vom 27.06.2006 – 3 Ni 36/04
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
27. Juni 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
Art. 15 Abs. 1 Nr. c EG-V Nr. 1768/92 - Arzneimittel
Alendronsäure
1. Wird die beschränkte Verteidigung eines Schutzzertifikats (vgl. BGH GRUR 2002, 415, 417 - Sumatriptan) geltend gemacht, dem ein bereits erloschenes Grundpatent zugrunde liegt, und ist deshalb Art. 15 Abs. 1 Nr. c 2. Alt. EG-V Nr. 1768/92 (Arzneimittel) anzuwenden, so unterliegt die Beurteilung der Nichtigkeit des Zertifikats trotz des verkürzten Wortlauts der 2. Alternative denselben einschränkenden Voraussetzungen wie sie in der 1. Alt. für das noch nicht erloschene Grundpatent bestimmt sind. Eine Nichtigerklärung des Zertifikats ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sich das erloschene Grundpatent auch bei der beschränkten Verteidigung nicht als bestandskräftig erweist oder aber das gegebenenfalls beschränkte Zertifikat nicht mehr von den Ansprüchen des Grundpatents erfasst wird.
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. Juni 2006 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 36/04 hinzuverbunden 3 Ni 38/04 und 3 Ni 40/05 DE 196 75 047 (Schutzzertifikat) DE 33 13 049 (Grundpatent)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das ergänzende Schutzzertifikat DE 196 75 047
zum deutschen Patent 33 13 049
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2006 …
für Recht erkannt:
I.
Das ergänzende Schutzzertifikat DE 196 75 047 wird in vollem Umfang für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil
ist
hinsichtlich
der Kosten
gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die durch Senatsbeschluss vom 21. November 2005 unter dem führenden Aktenzeichen 3 Ni 36/04 verbundenen Klageverfahren der Klägerinnen zu I, II und III
(3 Ni 36/04; 3 Ni 38/04; 3 Ni 40/05) richten sich gegen ein ergänzendes Schutzzertifikat, welches das Deutsche Patent- und Markenamt zugunsten der Beklagten mit
Beschluss vom 17. Januar 2003 unter dem Aktenzeichen 196 75 047.4-41 für
„Alendronat, gegebenenfalls in der Form eines Salzes, Alendronat-Mononatrium 3 H2O“
mit einer Laufzeit bis zum 12. April 2008 erteilt hat. Die Beklagte ist zugleich eingetragene Inhaberin des dem ergänzenden Schutzzertifikat zugrundeliegenden,
am 12. April 1983 angemeldeten deutschen Patentes 33 13 049, dessen Erteilung
am 25. Juli 1991 veröffentlicht worden ist und für das die Prioritäten der italienischen Patentanmeldungen 20 781A-82 vom 15. April 1982 und 01403F-83 vom
16. Februar 1983 in Anspruch genommen worden sind. Das Streitpatent betrifft
eine „Pharmazeutische Zusammensetzung mit einem Gehalt an 4-Amino-1-hydroxybutan-1,1-biphosphonsäure“ und umfasst einen Patentanspruch, der wie folgt
lautet:
„Pharmazeutische Zusammensetzung zur Inhibierung der Knochenreabsorption, gekennzeichnet durch einen Gehalt an 4-
Amino-1-hydroxybutan-1,1-biphosphonsäure oder eines
ihrer
Salze.“
Die Schutzdauer des Streitpatentes ist bereits am 12. April 2003, mithin vor Erhebung der am 27. August 2004 eingegangenen Klage der Klägerin zu I, der am
15. September 2004 eingegangene Klage der Klägerin zu II und der am
8. Juli 2005 eingegangenen Klage der Klägerin zu III abgelaufen.
Die Klägerinnen zu I, II und III machen geltend, dass im Hinblick auf fehlende
Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit Gründe vorliegen, die die Nichtigerklärung des erloschenen Grundpatentes gerechtfertigt hätten und deshalb das
angegriffene ergänzende Schutzzertifikat für nichtig zu erklären sei. Dies gelte
auch, soweit die Beklagte das Grundpatent nunmehr beschränkt verteidige. Zur
Begründung verweisen sie auf folgende Dokumente:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
Erteilungsbeschluss für das Schutzzertifikat DE 196 75 047.4
Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamtes zu E1
DE 33 13 049 C2
Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamtes zu E3
EP 0 039 033 A1
M.I. Kabachnik et al., Izvestiya Akademii Nauk SSSR, Seriya Khimicheskaya Nr. 2, Seiten 433 bis 437, Februar 1978, UDC 542.91:547.1'118 -
vorgelegt als englische Übersetzung
E7
Yu.E. Vel’tishchev et al., „Questions on Medical Chemistry“ 1975,
Seiten 451 bis 461, UDK 615.31:547.241 I. 03(047)
E7T
englische Übersetzung von E7
E8
Englisches Urteil des High Court of Justice, Neutral Citation Number [2003] EWHC 5 (Pat)
E9
Englisches Urteil des Supreme Court of Judicature, Neutral Citation Number [2003] EWCA Civ 1545
E10
H. Fleisch, Metab. Bone Dis. & Rel. Res. 1981, 4 & 5, S. 279 bis 288
E11
R. Smith et al., The Lancet 1971, S. 945 bis 947
E12
Fachinformation „Didronel®“, Juli 2002
E13 W.B. Frijlink et al., The Lancet 1979, S. 799 bis 803
E14
D.L. Douglas et al., Arthritis and Rheumatism, 1980, 23(10), S. 1185
bis 1192
E15
H. Fleisch: „Biphosponates-Introductory Remarks“, Symposium CEMO IV,
Nyon (Schweiz), 1. bis 4. November 1981; Ed. Médicine et Hygiène 1982
E16
Chemical Abstracts 1978, 88, Abstract 88:170246u
E17
Auszug aus Chemical Abstracts, Tenth Collectvive Index (1977-1981)
E18
Chemical Abstracts 1978, 88, Formula Index mit Verweis auf E16
E19
Chemical Abstracts 1982, 96, Abstract 96:52503t
E20 M.A. Dambacher, „Praktische Osteologie“ 1982, Georg Thieme Verlag
Stuttgart, Seite 96
E21
Auszug aus den mit dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden
Schutzzertifikates eingereichten Zulassungsunterlagen für „FOSAMAX“
E22
DE 33 13 049 A1
E23
Zusammenstellung aller am Prioritätstag des Streitpatentes bekannten
Bisphosphonate
E24
gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. G. Russel vom
20. September 2002
E24T deutsche Übersetzung von E24
E25
Urteil LG Hamburg, AZ: 315 O 278/05 vom 1. Juni 2005
E26
Urteil Gerichtshof Den Haag, NL, AZ: 239877/KG ZA 05-354 vom
25. April 2005
E27
H. Fleisch, The British Journal of Clinical Practice, Symposium Supplement 13, 1981, S. 34 bis 45
E28
H. Fleisch et al., Calcif. Tiss. Int. 27, 1979, S. 91 bis 94
E29 GB 2 118 042 A
E30 Gutachten von Dr. R. Newton vom 23. September 2002
E30T Deutsche Übersetzung von E30
E31 Urteil LG Düsseldorf, AZ: 4a O 411/05 vom 6. Dezember 2005
E32 Gutachten von Prof. M. A. Dambacher (MD)
E33 Gutachten von Dr. H. Fleisch vom 10. Mai 2005 mit 3 Seiten Übersetzungsauszug
E34
Urteil des District Court Den Haag, AZ: 245396/HA ZA 05-2019
E35 Gutachten Dr. G. Russel vom 3. März 2006
E36
Zweites Gutachten von Dr. R. Newton
Die Klägerinnen stellen den Antrag,
das Schutzzertifikat 196 75 047 in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das ergänzende Schutzzertifikat DE 196 75 047 unter
Abweisung der weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig
zu erklären, dass sein Gegenstand wie folgt bezeichnet wird: Auf
die am 18. Dezember 1996 eingegangene Anmeldung wird gemäß
§ 49 a Absatz 2 Satz 1 PatG ein ergänzende Schutzzertifikat für
Alendronsäure in der Form eines Alkalimetallsalzes, vorzugsweise
Alendronat-Mononatrium 3 H2O erteilt.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen zu I, II und III entgegen und ist
der Auffassung, dass die von den Klägerinnen vorgetragenen Gründe nicht zu einer Nichtigerklärung des erloschenen Grundpatentes geführt hätten. Zur Stütze
ihres Vorbringens verweist sie auf folgende Dokumente:
B1
B2
R. Schenk et al, Calcif. Tissue Int, 1986, 38, S. 342 bis 349
Tabelle: Aktivitätsvergleich von Clodronat, Pamidronat, Alendronat und
Neridronat (basierend auf B1)
B3
Diagramm: Graphischer Aktivitätsvergleich von Alendronat, Neridronat,
Pamidronat und Clodronat (basierend auf B1)
B4
Römpp Chemie Lexikon, 9. Aufl., S. 2193 „Kalke“ und S. 2265, 2266
„Knochen“
Rundschreiben von MSD an Ärzte vom 15. März 1996
US-Urteil vom 4. November 2002
DE-OS 18 13 659
B5
B6
B7
B8
B9
H.H.P.J. Lemkes et al., Min. Electrol. Metab. 1979, 2, S. 459 bis 469
H. Shinoda et al., Min. Electrol. Metab. 1979, 2, S. 268 bis 269
B10
P. H. Reitsma et al., Calcif. Tissue Int., 1980, 32, S. 145 bis 157
B11
R. Felix et al., Symposiums CEMO IV, Nyon (Schweiz),
1.-4. November 1981, Ed. Médicine et Hygiène 1982, S. 369 bis 371
B12
H. Fleisch in: Bone and Mineral Research-Annual 1, Ed. W. A. Peck, 1983,
S. 319 bis 357
B12a Publikationshinweis zu B12
B13
R. G. G. Russell et al., J. Bone and Mineral Res. 1999, 14, Suppl. 2, S. 53
bis 65
B14
Entscheidung des US CAFC No. 03-1168 vom 30. Oktober 2003
B15
US 4 621 077
B16
Auszug aus der Gesetzesbegründung v. 4. September 1992 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Patentgesetzes im Hinblick auf die EG-Verordnung Nummer 1768/92 vom 18. Juni 1992
B17
J.-P. Bonjour et al, Symposium CEMO IV, Nyon (Schweiz), 1. bis
4. November 1981, Ed. Médicine et Hygiène 1982, S. 46 bis 73
C. Gennari et al., ibido, S. 284 bis 299
Auszüge aus der Zeugenaussage von Prof. Russel im parallelen britischen
B18
B19
Verfahren, 4 Seiten
B20
Beispiele für Strukturvarianten von Bisphosphonsäuren
B21
Tabelle mit zur Osteoporosetherapie zugelassenen Wirkstoffen
B22
Entscheidung des District Court Stockholm AZ: T 15141-05 vom
6. Februar 2006
B22a Protokoll zur Verhandlung vor dem District Court Stockholm, AZ: T 252-05,
T 15175-05 vom 6. Februar 2006
B23 M.I. Kabachnik et al., Russian Chemical Reviews 1974, 43(9), S. 733
bis 744
B24 Gutachten von G. Paterson vom 5. Dezember 2005
B25
Erklärung zur Vorlage beim Bundespatentgericht von Prof. H. Fleisch vom
6. April 2006
B26 Gutachten Prof. S. Ljunghall vom 29. August 2005
B26a englische Übersetzung von B26
B26b Lebenslauf von Prof. S. Ljunghall
B26c S. Ljunghall et al., Auszüge aus „Medicines for Metabolic Skeletal Disease“, Social Council’s Committee
for Medicinal
Information, 1983,
2 Seiten
B27
Diagramm: Verkaufsanteil der auf dem Markt befindlichen zur Behandlung
von Osteoporose zugelassenen Wirkstoff-Klassen im Zeitraum vom
April 1996 bis April 2006
B28
Diagramm: Verkaufsanteil der auf dem Markt befindlichen Bisphosphonate
im Zeitraum vom Januar 2000 bis April 2006
B29
Tabelle: Vergleich der zugelassenen Indikationen von Bisphosphonate
enthaltenden Handelsprodukten
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässigen Klagen erweisen sich als begründet.
Die gegen das mit Beschluss vom 17. Januar 2003 nach der Verordnung (EWG)
Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden
Schutzzertifikates für Arzneimittel (EG-V Nr. 1768/92 - Arzneimittel) erteilte ergänzende Schutzzertifikat DE 196 75 047 gerichteten Klagen sind zulässig, insbesondere entsprechen sie den Voraussetzungen des § 81 PatG. Denn gemäß Art. 15
Abs. 2 EG-V Nr. 1768/92 (Arzneimittel) kann jedermann Klage auf Nichtigkeit des
Zertifikats bei der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Nichtigkeitserklärung des Grundpatents zuständigen Stelle erheben. Soweit die Beklagte
die Rechtsansicht vertritt, dass sich die Klage der Klägerin III nach der maßgeblichen Bewertung der Klageschrift vom 8. Juli 2005 und des Klageantrages zunächst auch gegen das Grundpatent gerichtet habe und ergänzend darauf hinweist, dass die Klageschrift auch im Hinblick auf eine Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Grundpatent keine verneinende Aussage enthalte, rechtfertigt dies
nach Auffassung des Senats nicht die von der Beklagten vertretene Auslegung der
Klageschrift und Annahme, die Klägerin III habe insoweit einen weiteren eigenständigen Streitgegenstand i. S. einer Klagehäufung gemäß § 260 ZPO geltend
gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung sind Prozesshandlungen und -Erklärungen nach den geltenden Grundsätzen einer am wirklichen und erkennbar erklärten Willen orientierten Auslegung gemäß §§ 133 ff BGB, insbesondere auch
am wohlverstandenen Interesse des Erklärenden auszulegen (vgl. Thomas/Putzo
ZPO, 27. Aufl., Einl. II Rdn. 16a, Einl. III Rdn. 16; BGH NJW 2001, 3789-3790
m. w. N.; Schulte PatG, 7. Aufl., Einl. Rdn. 106 sowie Rdn. 110). Wenn dieser
Auslegungsgrundsatz auch mangels entgegenstehender Umstände in der Regel
keine Auslegung gegen den Wortlaut zulässt und es auch nicht zulässig ist, einer
Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Erklärenden am besten dient,
wenn der eindeutige Wortlaut einer derartigen Auslegung entgegensteht
(BGH NJW-RR 2002, 646; Zöller ZPO, 25. Aufl., Vor § 128 Rdn. 25), so ist vorliegend allerdings zu berücksichtigen, dass weder die Klagebegründung noch der
Klageantrag im Schriftsatz vom 8. Juli 2005 eine derartige, dem wohlverstandenen
Interesse der Klägerin III entgegenstehende Eindeutigkeit aufweist, welche zu der
Annahme zwingt, die Klägerin habe ihre Klage auch auf die Nichtigerklärung des
erloschenen Patents als weiterem eigenständigen Streitgegenstand gerichtet, zumal auch die Klagebegründung keine derartigen Anhaltspunkte enthält. Wie die
Beklagte selbst ausführt, enthält die Klagebegründung vielmehr keine Aussage
dazu, dass die Klägerin III aus bestimmten Gründen die Nichtigerklärung des erloschenen Grundpatents begehrt, insbesondere behauptet die Klägerin III keine Inanspruchnahme aus dem Grundpatent oder macht andere Umstände für ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis auf Nichtigerklärung des bereits bei Klageerhebung erloschenen Grundpatents geltend. Es bedurfte deshalb weder einer Umdeutung des Klageantrages i. S. v. § 140 BGB noch einer teilweisen Klagerücknahme i. S. v. § 269 ZPO.
Die Klagen sind auch begründet, da nach Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 c 2. Alt. EG-V
Nr. 1768/92 (Arzneimittel) „das Zertifikat nichtig ist, wenn nach Erlöschen des
Grundpatents Nichtigkeitsgründe vorliegen, die die Nichtigkeitserklärung oder Beschränkung gerechtfertigt hätten“. Dies ist vorliegend sowohl hinsichtlich des verteidigten Patentanspruchs erteilter Fassung aus dem am 12. April 2003 abgelaufenen Grundpatent wie auch hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten beschränkten Verteidigung des Schutzzertifikats (zur Zulässigkeit der Beschränkung
vgl. BGH GRUR 2002, 415, 417 - Sumatriptan) sowie Grundpatents der Fall, da
sich die beanspruchten Schutzgegenstände des Grundpatents wegen des Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 lit a i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ) nicht als bestandskräftig erweisen
und eine Nichtigerklärung gerechtfertigt hätten. Insoweit geht der Senat davon
aus, dass auch die in der Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Nr. c EG-V Nr. 1768/92
(Arzneimittel) enthaltene 2. Alternative hinsichtlich eines erloschenen Patents
denselben einschränkenden Voraussetzungen unterliegt wie sie
in der
1. Alternative für das noch nicht erloschene Grundpatent bestimmt sind. Wird wie
vorliegend das erloschene Grundpatent auch hilfsweise beschränkt verteidigt, so
ist deshalb eine Nichtigerklärung des Zertifikats nur dann gerechtfertigt, wenn sich
das erloschene Grundpatent auch trotz der beschränkten Verteidigung nicht als
bestandskräftig erweist oder aber das gegebenenfalls - wie hier - beschränkte
Zertifikat nicht mehr vom Schutzbereich der Ansprüche des Grundpatents erfasst
wird. Der bloße Umstand, dass sich das Grundpatent nur im Falle einer Beschränkung als bestandskräftig erweist und deshalb beschränkt verteidigt werden muss,
führt dagegen entgegen des insoweit verkürzten Wortlauts des Art. 15 Abs. 1 Nr. c
EG-V Nr. 1768/92 (Arzneimittel) als solcher nicht bereits zur Nichtigkeit des Zertifikats, sofern dieses noch vom Schutzbereich des erfolgreich beschränkt verteidigten Grundpatents umfasst wird. Denn weder ist ein anderes Verständnis durch
den Wortlaut Art. 15 Abs. 1 Nr. c EG-V Nr. 1768/92 (Arzneimittel) geboten, da der
2. Halbsatz ersichtlich Bezug auf die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes
nimmt, noch sind sachliche Gründe ersichtlich oder bekannt, welche eine unterschiedliche und restriktive Auslegung beim erloschenen Patent im Hinblick auf den
Bestand des Zertifikat rechtfertigen oder einen entsprechenden Willen des Gesetzgeber nahe legen.
II.
1. Das Streitpatent (= Grundpatent) betrifft pharmazeutische Zusammensetzungen
mit einem Gehalt an 4-Amino-1-hydroxybutan-1,1-bisphosphonsäure. Wie im einleitenden Teil des Streitpatentes ausgeführt wird, war es vor dessen Prioritätstag
bekannt, dass kondensierte Phosphate die Eigenschaft aufweisen, in niederen
Konzentrationen den Niederschlag von Calciumkarbonat aus Lösungen zu verhindern und unabhängig von der Anwesenheit von kristallinem Apatit die Ausfällung
von Calciumphosphat zu inhibieren. Zusätzlich verzögern kondensierte Phosphate
die Transformierung von Calciumphosphat von der amorphen Phase in die kristalline Phase. Da diese Effekte nahe den in biologischen Flüssigkeiten üblichen Konzentrationen des Pyrophosphats auftreten, besteht die Erwartung, dass Pyrophosphate weiche Gewebe vor der Mineralisierung schützen können und in
Knochen den Fortschritt der Calcifizierung regulieren können. Bekannt sind auch
Polyphosphonate enthaltende Arzneimittel zur Verhinderung der Ablagerung und
Mobilisierung von Calciumphosphat in menschlichen und tierischen Geweben.
Diese verhindern die pathologische Entmineralisierung von Knochengewebe und
die pathologische Calciumablagerung in weichem Gewebe. Bekannt ist es ferner,
3-Amino-1-hydroxypropan-1,1-bisphosphonsäure zur Auflösung von Steinen aller
Art, wie Nieren-, Gallen- oder Blasensteinen, einzusetzen bzw. Hydroxybisphosphonsäuren zur Beseitigung von Störungen des Calcium- bzw. Phosphatstoffwechsels vorzusehen. Die bislang bekannten Hydroxybisphosphonsäuren haben in der Therapie nur wenig Eingang gefunden, da sie zum Teil eine zu hohe
Toxizität in Tierversuchen aufwiesen, zum anderen Teil Nebeneffekte bei der Verabfolgung an Menschen zeigten. Außerdem war die beabsichtigte Wirkung nicht
groß genug (vgl. Streitpatent, Beschreibung S. 2, Z. 5 bis 52).
2. Davon ausgehend ist gemäß den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe darin zu sehen, eine im Vergleich zu dem zum angegebenen Zeitpunkt als am wirksamsten
erachteten Wirkstoff Pamidronat (= 3-Amino-1-hydroxypropan-1,1-bisphosphonat)
wirksamere Verbindung aufzufinden.
3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß einzigem Patentanspruch durch die Bereitstellung einer pharmazeutischen Zusammensetzung zur Inhibierung der Knochenreabsorption, die einen Gehalt an 4-Amino-1-hydroxybutan-1,1-biphosphonsäure
oder eines ihrer Salze aufweist.
4. Der für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Fachmann ist ein Team bestehend aus einem Chemiker, Pharmakologen und Mediziner mit mehrjähriger Erfahrung bei der Auffindung und Entwicklung neuer Wirkstoffe zur Behandlung von
Osteoporose.
III.
Das ergänzende Schutzzertifikat DE 196 75 047 erweist sich als nicht bestandsfähig, weil der einzige Patentanspruch gemäß abgelaufenem Grundpatent
DE 33 13 049 C2 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht bestandsfähig gewesen
wäre.
1. Es kann dahin gestellt bleiben, inwiefern die mit dem Patentanspruch gemäß
dem über das ergänzende Schutzzertifikat angegriffenen Grundpatent angegebene pharmazeutische Zusammensetzung zur Inhibierung der Knochenresorption
gegenüber den Entgegenhaltungen EP 0 039 033 (Blum) (E5), Kabachnik et al.
(E6) i. V. m. Vel’tishchev et al. (E7) überhaupt noch neu ist. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob die Neuheit für den Fall
gegeben wäre, dass der erteilte Patentanspruch gemäß Grundpatent in Anlehnung an die BGH-Entscheidung „Antivirusmittel (vgl. GRUR 19, 87, 794) und der
schriftsätzlich als Hilfsantrag vorgelegten „zweiten Hilfsbegründung“ einschränkende, als Verwendungsanspruch gelesen würde. Denn auch dann würde die beanspruchte Verwendung, den im Patentanspruch genannten Wirkstoff 4-Amino-1hydroxybutan-1,1-biphosphonsäure oder eines seiner Salze in einer pharmazeutischen Zusammensetzung zur Inhibierung der Knochenresorption einzusetzen,
keine erfinderische Tätigkeit begründen können.
Bisphosphonate ( = Diphosphonate oder auch Biphosphonate) zogen bereits vor
dem Prioritätstag des Grundpatentes die Aufmerksamkeit der Fachwelt als eine
Verbindungsklasse auf sich, die über die Fähigkeit, die Knochenresorption extrem
gut zu inhibieren, verfügt. Zu ersehen ist dieses z. B. aus den Ausführungen von
H. Fleisch in seinem Vortrag „Bisphosphonates - Introductory Remarks“, gehalten
anlässlich des Symposiums CEMO IV, das vom 1. bis 4. November 1981 in Nyon
(Schweiz) statt fand (vgl. E 15 S. 8 Abs. 3 und S. 9 Abs. 1 i. V. m. S. 12 Abs. 1
und S. 14 Abs. 3). Wie diesem Dokument ferner zu entnehmen ist, waren zum
angegebenen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der vorstehend genannten Indikation insbesondere drei Verbindungen aus der Substanzklasse der Bisphosphonsäuren intensiver untersucht worden. Bei diesen handelte es sich um 1-Hydroxyethan-1,1-bisphosphonsäure (HEDP/EHDP/Etidronat als Salz), Dichlormethan-
1,1-bisphosphonsäure (Cl2MDP/Clodronat als Salz) sowie 3-Amino-1-hydroxypropan-bisphosphonsäure (AHPDP/APD/Pamidronat als Salz) (vgl. S. 10/11 übergreifender Absatz). Den Schlussfolgerung dieses Symposium-Beitrages (E15)
entsprechend, dass nämlich die bis dahin vorliegenden Ergebnisse lediglich erste
Entwicklungen auf dem in Rede stehenden Einsatzgebiet widerspiegelten und die
Untersuchung weiterer Bisphosphonate erforderlich sei, um möglicherweise noch
wirksamere Verbindungen aufzufinden (vgl. S. 15 Abs. 2), wurden im Rahmen des
Symposiums ein weiteres Bisphosphonat, nämlich 6-Amino-1-hydroxyhexan-1,1bisphosphonat (AHHexDP/Neridronat als Salz), betreffende Untersuchungsergebnisse vorgestellt. Diese zeigten, dass auch Neridronat bei einer relativ niedrigen Zelltoxizität über eine bemerkenswerte Hemmwirkung der Knochenresorption
verfügt. Im Vergleich zu den vorstehend genannten, bereits intensiver untersuchten Bisphosphonaten ist dessen hemmende Wirkung bei der Knochenresorption
zwar geringer als die des bis dahin als am wirksamsten erkannten Pamidronates.
Sie entspricht aber jener des ebenfalls als sehr wirksam erachteten Clodronats
und liegt über jener von Etidronat (vgl. B11 S. 370 Abs. 1 und 2 sowie z. B. B10
S. 145 re. Sp. Z. 10 bis 13 und 23 bis 29 oder E13 S. 800 li. Sp. Abs. 1). Damit
war es dem Fachmann vor dem Prioritätszeitpunkt des Grundpatentes bekannt,
dass zwei Bisphosphonate mit gleichem Substitutionsmuster, nämlich einer endständigen Aminogruppe und einer Hydroxy-Gruppe in C-1-Stellung, die sich lediglich in der Länge ihrer Kohlenstoffkette - und zwar um drei Kohlenstoffatome -
unterscheiden, eine allen bis dahin getesteten Verbindungen überlegene bzw.
eine mit bereits bekannten Wirkstoffen vergleichbare bemerkenswerte Fähigkeit
zur Inhibierung der Knochenresorption aufweisen und das Derivat mit der längeren Kohlenstoffkette zudem eine relativ niedrige Zelltoxizität besitzt. In Kenntnis
dessen konnte er daher davon ausgehen, dass auch die in dieser homologen
Reihe zwischen den bereits untersuchten Bisphosphonaten Pamidronat und Neridronat liegenden Verbindungen, bei denen es sich um 4-Amino-1-hydroxybutan-
1,1-bisphosphonsäure und 5-Amino-1-hydroxypentan-1,1-bisphosphonsäure handelt, grundsätzlich über die in Rede stehende Aktivität, eventuell sogar in Verbindung mit einer relativ geringen Zelltoxizität, verfügen sollten. Nicht bekannt war
dem Fachmann indessen das jeweilige Ausmaß einer solchen Wirksamkeit und
damit, ob Pamidronat tatsächlich die höchste Aktivität in dieser homologen Reihe
besitzt. Dieses zumindest in orientierenden Versuchen zu untersuchen, gebietet
aber die fachmännische Sorgfaltspflicht. Solche Versuche durchzuführen, gestaltete sich für den Fachmann sodann alleine schon deshalb ohne Überschreitung
des zumutbaren Aufwandes, weil ihm zum fraglichen Zeitpunkt nicht nur die
pharmakologischen Testsysteme zur Verfügung standen, sondern auch beide
Verbindungen. Wird die Bereitstellung von α(=ω)-Amino-1-hydroxy-(C4–C6)–alkyliden-1,1-bisphosphonsäuren über ein verbessertes Verfahren und deren Eignung
zur Herstellung pharmazeutischer Präparate doch in der zeitgleich mit dem vom
1. bis 4. November 1981 in Nyon (Schweiz) stattfindenden Symposium CEMO IV
(vgl. E15 und B11) veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 0 039
033 (E5) beschrieben (vgl. Patentanspruch 1 i. V. m. Beschreibung S. 1 Z. 3 bis 8,
S. 2 Z. 16 bis 29 und S. 4 Z. 16 bis 18 sowie Beispiele 1 bis 4). Dieses Dokument
offenbart aber nicht nur die hinsichtlich ihrer Eignung zur Inhibierung der Knochenresorption noch nicht untersuchten Butan- und Pentan-Derivate. Es nennt in
dem dort beschriebenen Zusammenhang darüber hinaus auch das Hexan-Derivat, d.h. Neridronat, von dem der Fachmann aus B11 bereits wusste, dass es die
in Rede stehende Aktivität gleichfalls aufweist. Darüber hinaus war der Fachmann
angesichts dieses Standes der Technik auch deshalb dazu veranlasst, die beiden
in Rede stehenden Verbindungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, weil im Zusammenhang mit der Darlegung der mit Pamidronat erhaltenen Untersuchungsergebnisse in dem wissenschaftlichen Artikel von W. B. Frijlink et al. in The
Lancet, 1979, S. 799 bis 803 (E13) ausgeführt wird, dass es sich bei dieser Verbindung um den Vertreter einer neuen Generation von Bisphosphonaten handelt,
die - und hierbei handelt es sich um eine weitere angestrebte vorteilhafte Eigenschaft, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausführte - die Aktivität
der Osteoklasten hemmt ohne die Mineralisierung zu stören (vgl. E13 S. 803
li. Sp. Abs. 5). Bei dieser vor dem Prioritätszeitpunkt gegebenen Sachlage bedurfte es daher keines erfinderischen Zutuns, auch das dem Pamidronat nächst
höher folgende Homologe, nämlich 4-Amino-1-hydroxybutan-1,1-bisphosphonsäure, im Hinblick auf dessen Fähigkeit zur Inhibierung der Knochenresorption zu
untersuchen.
Die im Grundpatent zur Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe vorgeschlagene
Verwendung von 4-Amino-1-hydroxybutan-1,1-bisphosphonsäure (= Alendronsäure) zur Inhibierung der Knochenresorption ergibt sich daher in Kenntnis des Standes der Technik in nahe liegender Weise.
Der Einwand der Beklagten, in der Fachwelt habe wegen der aus B11 bekannten
im Vergleich zum Pamidronat geringeren Wirksamkeit des Neridronates ein Vorurteil dahingehend bestanden, dass bei den homologen, auf Pamidronat folgenden Verbindungen mit einer niedrigeren Aktivität zu rechnen sei, weshalb der
Fachmann davon abgehalten gewesen sei, diese zu untersuchen, kann zu keiner
anderen Beurteilung der Sachlage führen. Für den Senat ist nicht erkennbar, worauf sich ein solches Vorurteil begründen könnte. Zum einen hat sich Neridronat -
wie aus B11 zu ersehen ist - weder als unwirksam noch als dermaßen toxisch erwiesen, dass sich seine Verwendung verböte. Vielmehr weist es bei einer relativ
niedrigen Zelltoxizität eine im Vergleich zu Pamidronat zwar geringere Wirksamkeit auf, diese entspricht aber immer noch jener der von der Fachwelt hinsichtlich
seiner Fähigkeit, die Knochenresorption zu hemmen, als ausreichend wirksam erachteten Clodronats (vgl. B11 S. 370 Z. 17 bis 21 i. V. m. E13 S. 800 li. Sp.
Abs. 1). Zum anderen wird im damaligen Schrifttum wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht überraschend wäre, wenn die bis dahin getesteten Verbindungen hinsichtlich der angestrebten Wirkung nicht die optimalsten seien und Pamidronat den Vertreter einer neuen Generation der in Rede stehenden Wirkstoffgruppe darstellen würde (vgl. E10 S. 284 li./re. Sp. übergreifender Absatz, E13
S. 803 li. Sp. Abs. 5 und E15 S. 15 Abs. 2). Davon ausgehend wird der Fachmann
auf der Suche nach weiteren Wirkstoffen auch in Kenntnis von B11 auf jeden Fall
zunächst jene Verbindungen untersuchen, die vergleichbare Strukturmerkmale
wie Pamidronat aufweisen, nachdem sich dieses Bisphosphonat als nicht nur im
Hinblick auf eine Hemmung der Knochenresorption als das wirksamste, sondern
auch als die Mineralisierung nicht störend herausgestellt hatte. Im einfachsten Fall
sind dieses aber Verbindungen, die sich in der Länge der Kohlenstoffkette unterscheiden. Den Fachmann entheben nämlich spekulative Schlussfolgerungen,
nach denen Pamidronat die wirksamste Verbindung einer die gleichen Strukturmerkmale aufweisenden homologen Reihe darstellen könnte, wie sie z. B. aus der
- im Übrigen nachveröffentlichten - B12 S. 6 Abs. 3 herausgelesen werden könnten und sodann aus Untersuchungsergebnissen gezogen worden wäre, die lediglich zwei Verbindungen dieser homologen Reihe betreffen, nicht von seiner wissenschaftlichen Verantwortung. Entspricht es doch - wie vorstehend bereits ausgeführt - seiner Sorgfaltspflicht, systematisch vorzugehen und die Daten zu ermitteln, die ihm, zumal aus einer homologen Reihe, zur Vervollständigung des Ergebnisbildes noch fehlen. Diese Absicherung ist alleine schon deshalb erforderlich, weil es dem Fachmann nur dann möglich ist, zuverlässige Aussagen zu treffen und seriöse Rückschlüsse zu ziehen. Andernfalls würde es sich tatsächlich
um den Fall einer - wie die Klägerinnen vortrugen - „bad science“ handeln.
Auch das Argument der Beklagten, die mit der Alendronsäure verbundenen überraschenden Eigenschaften, wie eine höhere Aktivität, eine niedrigere Toxizität,
eine geringere Tendenz, die Mineralisierung zu stören und der hohe kommerzielle
Erfolg, sprächen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit, kann im Ergebnis
nichts ändern. Diese Effekte stellen sich nämlich zwangsläufig als Folge der aus
den angeführten Gründen nahegelegten Vorgehensweise ein
(vgl. BGH
GRUR 2003, 317 –
„Kosmetisches Sonnenschutzmittel“ sowie T 296/87
„Enantiomere“ - 3.3.1. Abl. EPA 1990, 95, Nr. 8.4 der Entscheidungsgründe).
Dem Gegenstand des in der erteilten Fassung des Grundpatentes gemäß Hauptantrag verteidigten Patentanspruches liegt nach alledem keine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
2. Der Hilfsantrag ist auf die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates für
Alendronsäure in Form eines Alkalisalzes, vorzugsweise Alendronat-Mononatrium
3 H2O gerichtet. Das Ergreifen dieser Maßnahme beruht jedoch ebenfalls nicht auf
einem erfinderischen Zutun. Handelt es sich bei der Verabreichung der Alkalisalze
von Bisphosphonsäuren doch um eine übliche, dem Fachmann bekannte Vorgehensweise (vgl. z. B. E11 S. 945 re. Sp. „Summary“, E13 S. 799 re. Sp. „Introduction“ oder B18 S. 288 Abs. 1). Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang im Übrigen auch nichts vorgetragen, womit die erfinderische Tätigkeit dieser Ausführungsform begründet werden könnte.
Die von den Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung gemäß Hilfsantrag erweist
sich daher ebenfalls als nicht bestandsfähig.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
gez.
Unterschriften