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BPatG Beschluss vom 29.06.2006 – 33 W (pat) 46/04

33. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

29. Juni 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 32 447.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke

für

Klasse 36: Versicherungswesens; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen

ist mit Beschluss der Markenstelle vom 28. November 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Unter Verweis auf ihren Beanstandungsbescheid vom 16. Oktober 2003 hat die Markenstelle zur Begründung

ausgeführt, dass der Begriff ”Risiko“ üblicherweise ein Wagnis bezeichne, das mit

einem Vorhaben oder Unternehmen verbunden sei. Bei dem nachgestellten Wort

”plus“ handele es sich, ähnlich wie bei ”extra“ oder ”spezial“, lediglich um einen in

zahlreichen Branchen üblichen, anpreisenden Zusatz, der unspezifisch auf Vorzüge oder Vorteile der fraglichen Dienstleistungen hinweise, die je nachdem, aus

einer Verbesserung gegenüber früheren oder einfacheren Angeboten, einer besonderen Ausführung, einem Paketangebot, allgemein hoher Qualität oder sonstigen positiven Eigenschaften bestehen könnten. Die Marke stelle daher eine beschreibende Aussage dar, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen mit

einem ”plus“ an Risiko behaftet seien und demzufolge auch ertragreicher sein

können. Als unmittelbar verständliche beschreibende Angabe unterliege die angemeldete Marke einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

und ihr fehle darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG. Hieran ändere auch die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten

nichts, da es sich hierbei um eine werbeübliche Gestaltung handele, die zudem

die Erfassung des Sinngehalts der Einzelwörter und des Gesamtbegriffs erleichtere.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass sich die angemeldete Marke aus den Begriffen

”Risiko“ und ”plus“ mit unterschiedlichem Schriftschnitt zusammen setze. Jedenfalls die konkrete Wortverbindung diene nicht als Merkmalsbezeichnung. Dies

gehe auch aus einer eigenen Internetrecherche der Anmelderin hervor, bei der der

Begriff ”Risikoplus“ nur einmal in Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen

Studie über erhöhte Gesundheitsrisiken, im Übrigen nur im Zusammenhang mit

der Anmelderin aufgetaucht sei. Außerdem sei die Anmeldemarke nicht sprachüblich aufgebaut; sprachüblich wäre allenfalls die Trennung in ”Risiko“ und ”plus“.

Auch für eine zukünftige Verwendung der Anmeldemarke seien keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Der angemeldeten Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Ihre

Verwendung sei für den inländischen Verkehr unüblich, ein unmittelbar beschreibender Charakter sei ihr nicht entnehmbar. Zudem sei ihr Begriffsinhalt nicht eindeutig. So könne der Bestandteil ”Risiko“ neben einem Hinweis auf eine risikobehaftete Dienstleistung auch Leistungen beschreiben, die ein bestimmtes Risiko

verminderten oder absicherten. Auch dem Bestandteil ”plus“ könne kein beschreibender Begriffsinhalt für die betreffenden Dienstleistungen zugeordnet werden, da

er durch die Verbindung mit dem Wort ”Risiko“ sowohl auf ein erhöhtes Risiko als

auch auf eine zusätzlich zur Risikoabsicherung angebotene Sonderleistung hinweisen könne. Zudem werde nur für die konkrete Darstellung der Wort-/Bildmarke

Schutz begehrt, bei der der Bestandteil ”Risiko“ den Schriftschnitt ”Roman“ aufweise, an den sich - ohne Leerzeichen - der Bestandteil ”plus“ in ”kursiv“ anfüge.

Damit erhalte das Gesamtzeichen eine individuelle Gestaltung, die ihm ebenfalls

Unterscheidungskraft verleihe. Es verfüge daher über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48

- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Der Begriff ”Risiko“ ist ein versicherungstechnischer Begriff für ”Gefahr“/“Wagnis“

und bezeichnet zugleich den Gegenstand der einzelnen Versicherungsarten, also

das versicherte Objekt als versichertes Risiko (vgl. Das Gothaer Online-Versicherungslexikon unter www.gothaer.de/de/allgemeines/info-magazin_neu/versicherungslexikon/…). Der Senat hat mehrere Beispiele der Verwendung des Wortes

”Risiko” im Versicherungswesen ermittelt und der Anmelderin zur Kenntnis

gegeben. Hierauf braucht im Einzelnen nicht näher eingegangen zu werden, da

der Begriff ”Risiko” im Versicherungsbereich einen der zentralsten Fachbegriffe

überhaupt darstellt, was auch die Vertreter der Anmelderin in der mündlichen

Verhandlung nicht in Frage gestellt haben.

Ähnlich bestehen auch im Bereich des Finanzwesens bei praktisch allen Geldanlagen und -geschäften vielfältige Risiken, wie etwa Anlagerisiko, Insolvenzrisiko,

Kursrisiko, Währungsrisiko usw. Auch insoweit hat der Senat mehrfach Beispiele

für die Verwendung des Begriffs ”Risiko” im Finanz- und Geldwesen aufgefunden

(z. B. www.atkearney.de/content/…: ”Kapitalmarktfähigkeit (Rating und Risiko)”;

http://finanzen.getprice.de/do/showNewsDetail…: ”Risiko der Geldanlage?”.

Auch hinsichtlich der weiter beanspruchten Dienstleistung ”Immobilienwesen” , die

eng mit Investitionen im Immobilienbereich zusammen hängt, können Risiken relevant sein (vgl. z. B.: www.finanznachrichten.de/nachrichten-2005-09/artikel-

5311507.asp: ”Deka weist Bericht über erhöhtes Immobilienrisiko zurück”).

Wie bereits in mehreren Beschlüssen des Bundespatentgerichts und des Harmonisierungsamts (auch im Finanz- und Versicherungsbereich) festgestellt worden

ist, weist das Wort ”plus” auf zusätzlich vorhandene Eigenschaften oder Leistungen hin (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2004, 33 W (pat) 27/04 - Investmentplusplan TOP vom 5. November 2002, 33 W (pat) 131/01

- FinanzPlus;

HABM, 1. Beschwerdekammer vom 15. Oktober 1999, R0201/98-1

- Euro-

Vorsorge PLUS). Die angemeldete Wortzusammensetzung

ist daher

für

Versicherungsdienstleistungen als werblich-beschreibender Hinweis darauf zu

verstehen, dass über den üblichen Rahmen hinaus zusätzliche Risiken versichert

oder dass zusätzlich zur Risikoabdeckung noch weitere Leistungen geboten werden. Für Finanzwesen und Geldgeschäfte kann die Anmeldemarke einen Hinweis

darauf darstellen, dass sich die Dienstleistungen besonders mit Risikogeschäften

bzw. -anlagen beschäftigen und darüber hinaus weitere Leistungen bieten. Auch

für Immobilienwesen kommt eine ähnliche Bedeutung - etwa für risikoreiche Immobilieninvestments in Betracht.

Für ein solches rein beschreibendes Verständnis sprechen neben dem o. g.

Wortverständnis der Einzelbestandteile der angemeldeten Marke auch verschiedene, vom Senat belegte Verwendungen durch unterschiedliche Anbieter, etwa

als Tarifbezeichnungen:

www.allianz-suisse.ch/suisse/pdf/bvg_YLKDI19d.pdf: ”(Planname:) Risiko plus

BVG 30 … Risiko plus BVG 40 …”;

www.hdi-leben.de/produkte/private_vorsorge/risikoleben.html: ”Die HDI-RisikoPlus

bietet eine preiswerte Absicherung der Familie, …”;

www.mobiler-versicherungsservice.de/html/leistungen.htm: ”Risiko-Plus: Höhere

Selbstbeteiligungen (SB) in der Teilkaskoversicherung (TK)”.

Zwar mag es sich bei den o. g. Verwendungsbeispielen zumeist um selbstgewählte Produktnamen des jeweiligen Anbieters und damit um markenmäßige Verwendungen handeln, so dass unmittelbar daraus nur ein Schluss auf die Beliebtheit und Verständlichkeit der Wortkombination gezogen werden kann. Die bereits

durch die Einzelbestandteile ”Risiko” und ”plus” nahe gelegte Gesamtbedeutung

dieser Wortfolge und die entsprechende Verwendung durch verschiedene, miteinander konkurrierende Anbieter zeigen jedoch insgesamt, dass der durchschnittlich

interessierte, informierte und verständige Verbraucher ihr nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts zumessen wird, ohne mit ihr

Dienstleistungen eines Anbieters von denjenigen anderer unterscheiden zu können. Der Wortfolge ”Risiko plus” fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft i. S. d.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin vermag auch die schriftbildliche Ausgestaltung nicht die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu begründen.

Diese Ausgestaltung beschränkt sich auf die Zusammenschreibung der beiden

Wortbestandteile und eine Kursivschreibung des zweiten Bestandteils ”plus”.

Diese eher geringfügig wirkenden Abweichungen von der normalen Schreibweise

bleiben weit hinter dem in der Produktwerbung Üblichen zurück. Zudem betont die

unterschiedliche Schreibung der beiden Wortbestandteile auch die Zusammensetzung der Marke aus zwei Wörtern. Nach alledem musste die Beschwerde erfolglos

bleiben.

gez.

Unterschriften