Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.06.2004 – 33 W (pat) 27/04
33. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 27/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 72 926.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99
beschlossen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. Dezember 2001 die Wortmarke
für
Investmentplusplan TOP
„Versicherungswesen; Finanzwesen, Geldgeschäfte; Immobilienwesen“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluß vom
10. Dezember 2003 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Bezeichnung „Investmentplan“ für sich gesehen eine Sparform darstelle, die die Möglichkeit biete, einen Wunsch/ein Ziel zu
realisieren. „Plus“ weise auf ein mehr an Leistung, „TOP“ auf qualitativ sehr gute
Leistungen hin. Ein beschreibender Bezug bestehe daher für die Marke in ihrer
Gesamtheit.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde
eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie trägt vor, daß die konkret verwendete Wortverbindung nicht sprachüblich sei
und sich kein unmittelbarer Bezug zu einer der angemeldeten Dienstleistungen
ergebe. Es ergäben sich vielmehr aus der konkreten Wortzusammenstellung
unterschiedliche
Interpretationsmöglichkeiten. Sofern der Wortbestandteil
„Investment“ überhaupt auf eine Investition hindeute bleibe zumindest unklar, wer
diese Investition vornehme und worin diese bestehen soll. Schließlich könnten die
Wortbestandteile „plus“ und „plan“ auf das Erfordernis eines zusätzlichen Planes,
auf einen besonders hochwertigen Plan oder eine besonders hochwertige
Investition mittels eines Plans hinweisen. Bei allen drei Auslegungsmöglichkeiten
lasse es sich jedoch nicht entnehmen, um welche Art von Plan es sich handle.
Der Senat hat die Anmelderin mit der Terminsladung auf Bedenken hinsichtlich
der Erfolgsaussichten der Beschwerde unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin ihren Terminsantrag zurückgenommen.
Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37
Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;
GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Das angemeldete Gesamtzeichen bildet insgesamt eine beschreibende Aussage,
wobei bereits jeder einzelne der verwendeten Begriffe für sich allein beschreibend
ist.
Der Markenbestandteil „Investmentplan“ ist eine gängige und auch im Deutschen
übliche Bezeichnung für ein Investitionskonzept. So wirbt beispielsweise die Generali Bank (www.pecka.at) unter dem Stichwort „InvestmentPlan“ dafür, daß mit
ihrer Hilfe mit Investmentfonds Vermögen aufgebaut werden könne. Ein Anlageberatungsbüro (investmentỳbuero-kohl.de) bietet an, mit den potentiellen Kunden
einen individuellen „Investmentplan“ zu entwickeln, mit dessen Hilfe die Kunden
ihre Ziele erreichen könnten (vgl ebenso www.expertversicherungmakler.de;
www.stromtabelle.de; www.raiffeisen.it/de; www.rwwd.de).
„Plus“ ist eine unmittelbar beschreibende Sachangabe, die auf zusätzliche oder
verbesserte Eigenschaften, auf einen Vorzug oder Vorteil der Dienstleistungen
hinweist (vgl zur umfangreichen „Plus-Rechtsprechung“ ua HABM R0278/00-1,
UltraPlus; HABM R0008/99-3, QUICK VIEW PLUS; BPatG, 29 W (pat) 229/99
- Global Plus; BPatG, 33 W (pat) 131/01 - FinanzPlus). „TOP“ seinerseits betont
eine Spitzenstellung und wird im Deutschen in verschiedener Art und Weise
zusammengesetzt verwendet (z.B. Topmanager, Topnews, Topthema - so auch
BPatG, 29 W (pat) 251/01 - TopConcept).
Zu berücksichtigen ist zwar, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen
in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß
bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-
TION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die
angemeldeten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Den
potentiellen Kunden der Anmelderin wird in einer werbeüblichen anpreisenden
Ausdrucksweise vermittelt, daß diese einen Investmentplan anbietet, der auf seinem Gebiet führend („TOP“) und von besonders hoher Qualität ist („plus“). Eine
interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit des Zeichens liegt daher nicht vor.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens ohne weiteres erkennen und dieses nicht als
betriebskennzeichnend auffassen.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl