Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.06.2004 – 33 W (pat) 27/04

33. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 27/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 72 926.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99

beschlossen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. Dezember 2001 die Wortmarke

für

Investmentplusplan TOP

„Versicherungswesen; Finanzwesen, Geldgeschäfte; Immobilienwesen“

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluß vom

10. Dezember 2003 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Bezeichnung „Investmentplan“ für sich gesehen eine Sparform darstelle, die die Möglichkeit biete, einen Wunsch/ein Ziel zu

realisieren. „Plus“ weise auf ein mehr an Leistung, „TOP“ auf qualitativ sehr gute

Leistungen hin. Ein beschreibender Bezug bestehe daher für die Marke in ihrer

Gesamtheit.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde

eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die konkret verwendete Wortverbindung nicht sprachüblich sei

und sich kein unmittelbarer Bezug zu einer der angemeldeten Dienstleistungen

ergebe. Es ergäben sich vielmehr aus der konkreten Wortzusammenstellung

unterschiedliche

Interpretationsmöglichkeiten. Sofern der Wortbestandteil

„Investment“ überhaupt auf eine Investition hindeute bleibe zumindest unklar, wer

diese Investition vornehme und worin diese bestehen soll. Schließlich könnten die

Wortbestandteile „plus“ und „plan“ auf das Erfordernis eines zusätzlichen Planes,

auf einen besonders hochwertigen Plan oder eine besonders hochwertige

Investition mittels eines Plans hinweisen. Bei allen drei Auslegungsmöglichkeiten

lasse es sich jedoch nicht entnehmen, um welche Art von Plan es sich handle.

Der Senat hat die Anmelderin mit der Terminsladung auf Bedenken hinsichtlich

der Erfolgsaussichten der Beschwerde unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin ihren Terminsantrag zurückgenommen.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37

Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;

GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann

demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Das angemeldete Gesamtzeichen bildet insgesamt eine beschreibende Aussage,

wobei bereits jeder einzelne der verwendeten Begriffe für sich allein beschreibend

ist.

Der Markenbestandteil „Investmentplan“ ist eine gängige und auch im Deutschen

übliche Bezeichnung für ein Investitionskonzept. So wirbt beispielsweise die Generali Bank (www.pecka.at) unter dem Stichwort „InvestmentPlan“ dafür, daß mit

ihrer Hilfe mit Investmentfonds Vermögen aufgebaut werden könne. Ein Anlageberatungsbüro (investmentỳbuero-kohl.de) bietet an, mit den potentiellen Kunden

einen individuellen „Investmentplan“ zu entwickeln, mit dessen Hilfe die Kunden

ihre Ziele erreichen könnten (vgl ebenso www.expertversicherungmakler.de;

www.stromtabelle.de; www.raiffeisen.it/de; www.rwwd.de).

„Plus“ ist eine unmittelbar beschreibende Sachangabe, die auf zusätzliche oder

verbesserte Eigenschaften, auf einen Vorzug oder Vorteil der Dienstleistungen

hinweist (vgl zur umfangreichen „Plus-Rechtsprechung“ ua HABM R0278/00-1,

UltraPlus; HABM R0008/99-3, QUICK VIEW PLUS; BPatG, 29 W (pat) 229/99

- Global Plus; BPatG, 33 W (pat) 131/01 - FinanzPlus). „TOP“ seinerseits betont

eine Spitzenstellung und wird im Deutschen in verschiedener Art und Weise

zusammengesetzt verwendet (z.B. Topmanager, Topnews, Topthema - so auch

BPatG, 29 W (pat) 251/01 - TopConcept).

Zu berücksichtigen ist zwar, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen

in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß

bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-

TION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die

angemeldeten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Den

potentiellen Kunden der Anmelderin wird in einer werbeüblichen anpreisenden

Ausdrucksweise vermittelt, daß diese einen Investmentplan anbietet, der auf seinem Gebiet führend („TOP“) und von besonders hoher Qualität ist („plus“). Eine

interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit des Zeichens liegt daher nicht vor.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens ohne weiteres erkennen und dieses nicht als

betriebskennzeichnend auffassen.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl