Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.07.2006 – 33 W (pat) 51/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 398 65 504
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom
8. Mai 2002 und vom 27. November 2003 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Löschung der angegriffenen Marke wegen des
Widerspruchs aus der Marke 1 138 339 angeordnet wird.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 398 65 504
ARG
für
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 1 138 339
ARAG
für
Klasse 36: Versicherungswesen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der
1989 eingetragenen Widerspruchsmarke bestritten. Nach Kenntnisnahme der von
der Widersprechenden vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen hat sie die
Nichtbenutzungseinrede vorübergehend fallengelassen und im Beschwerdeverfahren zuletzt ausdrücklich aufrechterhalten.
Die Widersprechende hat eine hohe Kennzeichnungskraft ihrer Marke behauptet
und dazu verschiedene Unterlagen, u. A. Untersuchungen über die Bekanntheit
von Marken aus der Versicherungsbranche vorgelegt. Die Markeninhaberin hat
eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestritten.
Mit Beschlüssen vom 8. Mai 2002 und 27. November 2003, letzterer davon im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 36 den Widerspruch zurückgewiesen. Trotz zum Teil vorliegender Identität der Dienstleistungen liegt nach
Auffassung der Markenstelle keine Verwechslungsgefahr vor. Entscheidend hierfür sei, dass es sich um kurze Zeichen handele, die nach Art einer Firmenabkürzung als Buchstabenfolge gebildet seien. Bei derartigen Firmenkürzeln achte der
Verkehr noch stärker als bei sonstigen Kurzmarken auf Unterschiede. Hierbei
könnten schon Abweichungen in nur einem Buchstaben genügen, um eine Unterscheidung der Marken zu gewährleisten. In schriftbildlicher Hinsicht begründe die
unterschiedliche Zeichenlänge die Unterscheidbarkeit der Zeichen. In klanglicher
Hinsicht werde die jüngere Marke "A - ERR - GEH" ausgesprochen, die Widerspruchsmarke hingegen als "AH-RAG". Beide Marken wiesen keinen konkreten
Sinngehalt auf, insbesondere die jüngere Marke nicht das deutsche Wort "Arg".
Daher werde die jüngere Marke als Folge von drei Buchstaben buchstabiert, während sich die Widerspruchsmarke auf Grund ihrer beiden Vokale ohne weiteres als
zweisilbiges Wort aussprechen lasse. Damit gewährleisteten die klanglichen Unterschiede eine sichere Unterscheidbarkeit. Die von der Widersprechenden geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht
liquide. Zwar zeigten die von der Widersprechenden zur Stützung ihrer dahingehenden Behauptung vorgelegten Unterlagen, dass sie über eine hohe Bekanntheit
im Verkehr verfüge, diese Unterlagen bezögen sich jedoch auf den Zeitraum nach
dem Jahr 2000, während jedoch der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen
Marke als maßgebend zu berücksichtigen sei. Für diesen Zeitpunkt sei eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht amtsbekannt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke glaubhaft gemacht zu haben. Insbesondere liege keine nur firmenmäßige Benutzung der Widerspruchsmarke vor. Die zum Beleg der gegenteiligen Auffassung von der Markeninhaberin angeführte Entscheidung BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA sei
hier nicht maßgebend, da im Fall der Widerspruchsmarke Firmenzeichen und benutzte Dienstleistungsmarke nicht auseinander fielen. Aus den vorgelegten Benutzungsunterlagen gehe vielmehr eine funktionsgemäße Verwendung als Dienstleistungsmarke hervor, was auch Verwendungen wie etwa "ARAG-Rechts-Service" oder "ARAG-Kranken-Zusatzversicherung" zeigten.
Angesichts der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen, die
auch bei der Dienstleistung "Immobilienwesen" vorliege, halte die angegriffene
Marke den erforderlichen Abstand der Marken zueinander nicht ein. Dies gelte
gerade auch angesichts der gesteigerten Bekanntheit der Widerspruchsmarke.
Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass die Markenstelle bei der angegriffenen Marke von einer Aussprache als Buchstabenmarke, bei der Widerspruchsmarke hingegen als Wort ausgegangen sei. Vielmehr müsse bei unbefangener Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Verbraucher sowohl
beide Zeichen buchstabierend als auch flüssig als Wort aussprächen. Wenn die
Markenstelle hingegen von einer Aussprache der Widerspruchsmarke als Wort
ausgehe, so deute dies daraufhin, dass ihr der Name des Rechtsschutzversicherers ARAG bewusst sei, was wiederum eine Amtsbekanntheit impliziere. Im Übrigen spreche für die Bekanntheit der Widerspruchsmarke auch der Umstand, dass
sie in die Veröffentlichung "Deutsche Standards: Marken des Jahrhunderts" Eingang gefunden habe. Die Unterschiede zwischen den Zeichen befänden sich nicht
am Wortanfang, sondern am Wortende. Gerade bei einer Erwähnung der Marken
im Fließtext werde der Verkehr die Zeichen daher verwechseln oder die jüngere
Marke als eine mit einem Tippfehler behaftete Wiedergabe der Widerspruchsmarke ansehen. Auch könne die angegriffene Marke "ARG" nicht ausschließlich
als Firmenabkürzung aufgefasst werden, da sie dem deutschen Wort "arg" entspreche. Daher sei in entscheidungserheblichem Umfang von einer Wortaussprache auszugehen, wobei der zweite Vokal "A" leicht verschluckt werde. Selbst bei
buchstabierender Aussprache liege eine hohe klangliche Ähnlichkeit vor, insbesondere wenn der Laut "A" flüchtig und undeutlich gesprochen werde.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie,
"das Verzeichnis der angegriffenen Marke 398 65 504.9/36 "ARG"
zu beschränken auf die alleinigen Dienstleistungen "Krankenversicherungswesen" und auf dieser Grundlage die Beschwerde vom
19.01.2004 zurückzuweisen".
Nach ihrer Auffassung ist die Widerspruchsmarke nicht rechtserhaltend benutzt
worden. Insbesondere verändere die Benutzung der in den Glaubhaftmachungsunterlagen ersichtlichen Wort-/Bildmarke den kennzeichnenden Charakter der
(Wort-)Widerspruchsmarke. Soweit aus den vorgelegten Benutzungsunterlagen
eine Verwendung der Wortmarke hervorgehe, handele es sich entsprechend den
Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA nur um
eine rein firmenmäßige Verwendung als Unternehmenskennzeichen. Insbesondere für Krankenversicherungsdienstleistungen sei eine rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft gemacht. Außerdem könne den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen allenfalls entnommen werden, dass die Widerspruchsmarke
"auf dem Gebiet des Versicherungswesens" benutzt werde, was angesichts unterschiedlichster Versicherungsprodukte ein zu weit gefasster Begriff sei, so dass
eine Zuordnung zu bestimmten Versicherungsprodukten und den darauf entfallenden Umsätzen nicht möglich sei.
Die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke könne der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden, da die
dahingehende Behauptung der Widersprechenden weder unstreitig noch amtsbekannt, somit nicht liquide sei. Eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit zu den beiden
maßgeblichen Kollisionszeitpunkten gehe insbesondere nicht aus der Veröffentlichung "Deutsche Standards: …" hervor. Dieser Veröffentlichung lasse sich nicht
entnehmen, auf welchen Kriterien die Nennung der Marke beruhe und auf welchen
Zeitraum sie sich beziehe. Insbesondere gehe aus ihr nicht hervor, dass die genannten Marken etwa innerhalb des gesamten Jahrhunderts eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit aufwiesen. Gleiches gelte für den fraglichen Zeitpunkt auch für
die vorgelegte Studie "Infratest-Finanztest" aus dem Jahr 1998, die sich als
Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft nicht eigne, da den Befragten vor
der Vorlage des Zeichens "ARAG" mitgeteilt worden sei, dass es sich hierbei um
eine Rechtsschutzversicherung handele. Damit sei von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
Der danach erforderliche Markenabstand werde von der jüngeren Marke eingehalten. Dabei komme es nicht allein auf die Annahme einer Aussprache als
Wort oder als Buchstabenfolge an, sondern vornehmlich darauf, dass es sich bei
den beiderseitigen Marken um Kurzwörter handele, bei denen regelmäßig auch
geringere Abweichungen vom Verkehr erkannt und in Erinnerung behalten würden. Zudem nehme der Verkehr im Versicherungswesen eine sorgfältigere und
aufmerksame Überprüfung der Dienstleistungen vor. Die abweichende Vokalfolge
und die unterschiedliche Silbenzahl der Marken seien offensichtlich. Die Widerspruchsmarke erhalte durch die beiden Silben eine Zäsur hinter dem Buchstaben
"A", die ihr einen abweichenden Sprachrhythmus verleihe. Bei der jüngeren Marke
sei mit einer Aussprache als Buchstabenfolge zu rechnen, wobei der Verkehr
diese nicht mit dem (fernliegenden) deutschen Wort "arg" in Verbindung bringe.
Andernfalls würde diese begriffliche Bedeutung die Unterscheidbarkeit der Marken
allerdings gerade erleichtern. Dazu verweist die Markeninhaberin auf die Entscheidung EuGH GRUR 2006, 413 - ZIRH/SIR. Wie in dem dort entschiedenen
Fall stünden sich hier Drei- bzw. Vier-Buchstabenzeichen gegenüber, wobei der
von der Widersprechenden behauptete Bedeutungsgehalt der angegriffenen
Marke "ARG" i. S. v. "von böser, niederträchtiger Gesinnung erfüllt, niederträchtig,
böse" als Adjektiv der deutschen Sprache erkannt werde und zusammen mit der
schriftbildlichen Unähnlichkeit auch zur klanglichen Unterscheidbarkeit der Marken
beitrage.
Zur Begründung des Hilfsantrags führt die Markeninhaberin aus, dass - selbst
wenn eine Benutzung der Widerspruchsmarke für Rechtsschutzversicherungswesen zugrunde gelegt werden sollte - ein erheblicher Abstand zu "Krankenversicherungswesen" bestehe. Beide Versicherungsbereiche seien vollkommen unterschiedlich, insbesondere würden entsprechende Versicherungen nicht nebeneinander angeboten und würden aus unterschiedlichen Beweggründen und Interessen abgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
Die Widersprechende hat die zulässig bestrittene Benutzung ihrer Marke gemäß
§§ 43 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 26 MarkenG hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den
sich gegenüberstehenden Marken für gegeben.
1. Auf die Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin hat die Widersprechende glaubhaft gemacht, dass die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke und
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch jedenfalls für Rechtsschutz-Versicherungsdienstleistungen rechtserhaltend benutzt
worden ist.
a) Dies gilt zunächst für den Nachweiszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1
MarkenG, der sich von Mai 1994 bis Mai 1999 erstreckt. Ein Vorstandsmitglied der
Widersprechenden hat mit der von ihr als Telefax direkt an das Gericht übersandten und damit als Glaubhaftmachungsmittel verwertbaren (BPatG BlfPMZ 1999,
499) eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juli 2006 für die Jahre 1997 bis 1999
Umsätze in Höhe von etwa 400 Mio. € jährlich versichert, was sowohl der Dauer
als auch der Höhe nach ohne Weiteres auf eine mindestens ernsthafte Benutzung
schließen lässt. Zudem sind verschiedene Verwendungsunterlagen aus der Zeit
zwischen Mai 1997 und November 1998 vorgelegt worden (Zeitungsanzeige, Ausdruck des Internetauftritts, Kundenzeitschrift, Imagebroschüre, Broschüre über
Spezial-Strafrechtsschutz), in der das Wort "ARAG" verwendet wird.
Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Markeninhaberin um eine
funktionsgemäße Benutzung als Dienstleistungsmarke. Insbesondere liegt kein
rein firmenmäßiger Hinweis auf den Betrieb der Widersprechenden vor. So finden
sich etwa in der als Anlage 2 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom
7. Juni 2000 vorgelegten Zeitungsanzeige jeweils unmittelbar untereinander das
siegelartige ARAG-Emblem, darunter der Schriftzug "ARAG. Wir machen das
schon" und darunter schließlich die vollständige Firma der Widersprechenden
"ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs AG" mit Registernummer und
Sitz. Nur die letzte Angabe ist (ausschließlich) firmenmäßig. Auch die weiter verwendeten Wortfolgen
"ARAG Rechtsschutz",
"ARAG Lebensversicherung",
"ARAG Krankenversicherung" (vgl. Internetauftritt, Kundenzeitschrift S. 2, Imagebroschüre), in denen das Wort "ARAG" (ohne Bildelemente) zusammen mit der
direkten Benennung der Versicherungsart in einer Weise aufgeführt wird, die auf
ein Versicherungsangebot schließen lässt, ist eine Produktkennzeichnung. Dies
gilt auch dann, wenn es Konzernunternehmen der Widersprechenden gibt, die
verkürzt ebenfalls "ARAG Krankenversicherung" usw. benannt werden (können),
sofern die Verwendung - wie hier feststellbar - in einer Weise erfolgt, die als Hinweis z. B. auf den Umfang des Dienstleistungsangebots erscheint.
Mit dem der Entscheidung BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA zu Grunde liegenden Fall, in dem eine Bekleidungsmarke auf den Bekleidungsstücken überhaupt nicht und in einem Warenkatalog nur als Unternehmenskennzeichen verwendet worden ist, hat die Markenverwendung der Widersprechenden keine Gemeinsamkeit. Dabei ist es unschädlich, wenn das Wort "ARAG", das zugleich den
Firmenkern der Widersprechenden darstellt, im Einzelfall neben dem Produkt bzw.
der Herkunft des Produkts aus einem bestimmten Unternehmen zugleich auch auf
dieses Unternehmen selbst hinweist (vgl. a. BGH, a. a. O., unter II.1.b), letzter
Satz). Denn der firmen- und markenmäßige Gebrauch können ineinander
übergehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 26, Rdn. 14, 33).
Dies ist bei einem Markenwort, das konzernweit zugleich die Produkt- wie auch
die Erbringermarke darstellt, naturgemäß häufig der Fall.
Dabei war mit zu berücksichtigen, dass die in den Unterlagen häufig anzutreffende
Verwendung einer schild- bzw. emblemartigen Wortbilddarstellung ("ARAG" in
schwarzer Schrift vor gekreuzten Schwertern auf gelben Grund in einem schwarzen Kreis) entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke verändert. Die einfache Einrahmung
mit gelben Hintergrund erinnert an ein Siegel oder Verkehrsschild und hält sich im
Rahmen werbeüblicher umrahmend-hervorhebender Verwendungen. Sie betont
nur das darin zentral befindliche Wort. Auch die gekreuzten Schwerter stellen ein
übliches, aus der Heraldik übernommenes Element dar, das die "Streitbereitschaft" einer Rechtsschutzversicherung andeuten mag. Außerdem befinden sich
die Schwerter im Hintergrund des grafisch dominierenden Worts "ARAG" und
verblassen in ihrer gold-auf-gelb-Darstellung leicht, was sich bei normaler Belichtung auch auf Kopien bemerkbar macht. Damit ist die Wort-Bild-Darstellung als
Verwendung der Widerspruchsmarke mit zu berücksichtigen, ohne dass es darauf
ankommt, ob hierfür ein gesonderter Markenschutz besteht (§ 26 Abs. 3 Satz 1
und 2 MarkenG).
b) Auch
für den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG
(Juli 2001 bis Juli 2006) ist die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden. Aus den mit Schriftsatz der Widersprechenden
vom 26. Oktober 2004 zahlreich eingereichten Kopien von Prospekten, Antragsformblättern und ergänzenden Informations- und Werbeunterlagen ist eine häufige
Verwendung sowohl des ARAG-Emblems als auch von Bezeichnungen wie
"ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz", "ARAG Kranken-Zusatzversicherung" u. Ä.
ersichtlich. Damit ist eine funktionsgemäße Art der Verwendung als Dienstleistungsmarke belegt. Auch nach Umfang und Dauer ist eine ernsthafte Benutzung
glaubhaft gemacht, da aus den eidesstattlichen Versicherungen vom 20. Oktober 2004 und 10. Juli 2006 Jahresumsätze von jeweils etwa 350 Mio. € für den
fraglichen Zeitraum hervorgehen.
c) Allerdings geht der Senat zugunsten der Markeninhaberin davon aus, dass
eine rechtserhaltende Benutzung (in beiden Zeiträume des § 43 Abs. 1 MarkenG)
nur für Rechtsschutz-Versicherungsdienstleistungen glaubhaft gemacht worden
ist. Zwar tauchen in den eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen häufig Hinweise auf, die auch für eine Benutzung der Widerspruchsmarke für weitere Versicherungsarten sprechen, wie etwa die bereits oben genannten Wortfolgen "ARAG-
Krankenversicherung", "ARAG-Lebensversicherung", "ARAG-Leben" usw., jedoch
ist die Dauer und der Umfang von außerhalb des Rechtschutzversicherungsbereichs erbrachten Versicherungsdienstleistungen nicht durch eine geeignete eidesstattliche Versicherung belegt worden. Die beiden eidesstattlichen Versicherungen vom 20. Oktober 2004 und 10. Juli 2006 sind jeweils von einem Vorstandsmitglied der Widersprechenden selbst, also der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG abgegeben worden. Versichert wird darin auch nur die
Markenbenutzung dieses Unternehmens ("Die ARAG Allgemeine Rechtsschutz
Versicherungs-AG benutzt … zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen" … "Die in
Deutschland … seitens der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
gebuchten Brutto-Beiträge betrugen für die folgenden Jahre ca. …"). Wie jedoch
z. B. aus der Aufzählung der ARAG-Konzernunternehmen auf der Rückseite der
eingereichten Imagebroschüre (Anlage 5 zum Schriftsatz der Widersprechenden
vom 7. Juni 2000) hervorgeht, bestehen weitere deutsche Konzernunternehmen,
die nach dem Inhalt ihrer Firma offensichtlich für andere Versicherungsarten zuständig sind ("ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG-Lebensversicherungs-
AG, ARAG-Krankenversicherungs-AG“). Die Markenverwendung durch diese
Konzernunternehmen, insbesondere deren Umsätze, sind damit von den eidesstattlichen Versicherungen nicht erfasst, so dass eine nach Umfang und Dauer
ernsthafte Benutzung für deren Versicherungsdienstleistungen allenfalls noch auf
Grund der illustrierenden weiteren Unterlagen festgestellt werden könnte. Da dies
am Ergebnis nichts ändern würde, kann diese Frage dahingestellt bleiben und zugunsten der Markeninhaberin von einer Markenbenutzung nur für Rechtsschutz-
Versicherungswesen ausgegangen werden.
Außerdem lässt es der Senat zugunsten der Markeninhaberin offen, ob über die
damit benutzten Rechtsschutz-Versicherungsdienstleistungen hinaus im Wege der
Integration und der dabei anzuwendenden erweiterten Minimaltheorie auch weitere Versicherungsdienstleistungen, eventuell sogar der Oberbegriff "Versicherungswesen" nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zu Grunde zu legen sind. Auch
dies würde sich auf das Ergebnis nicht auswirken.
2. Zwischen den Marken besteht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 42
Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die
Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder
in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente
zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH Mitt. 2006, 512 - LIFE/THOMSON m. w. N.).
a) Der Senat geht von einer zumindest erhöhten Kennzeichnungskraft aus, wobei Anhaltspunkte für eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft bestehen.
Zwar ist die dahingehende Behauptung der Widersprechenden von der Markeninhaberin bestritten worden. Die Widersprechende hat jedoch durch Vorlage verschiedener Unterlagen glaubhaft gemacht, dass die Widerspruchsmarke auf
Grund intensiver Benutzung über eine zumindest erhöhte Kennzeichnungskraft
verfügt. Dies gilt für beide Kollisionszeitpunkte, zu denen eine etwaige erhöhte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke vorliegen muss (vgl. Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 9, Rdn. 35), d. h. sowohl für den Tag der Anmeldung der jüngeren
Marke (13. November 1998) wie auch für den Tag der mündlichen Verhandlung
und Entscheidung über den Widerspruch (11. Juli 2006). Dabei ist aus den oben
unter 1. dargelegten Gründen keine Differenzierung zwischen der Wortmarke
"ARAG" und dem möglicherweise in noch größerem Umfang benutzten ARAG-
Emblem erforderlich.
aa) Für eine intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke spricht zunächst die bereits unter Ziff. 1 genannte
eidesstattliche Versicherung vom 10. Juli 2006, in der für die Jahre 1997 und 1998
Brutto-Beiträge in Höhe von etwa 400 Mio. € versichert werden. Die Richtigkeit
dieser Angaben, die auf einen erheblichen Markterfolg schließen lassen, ist von
der Markeninhaberin nicht bestritten worden.
Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin kann außerdem das mit Schriftsatz
der Widersprechenden vom 29. Januar 2004 vorgelegte Ergebnis einer Studie von
Infratest Finanzforschung aus dem Jahr 1998 berücksichtigt werden, in dem als
"gestützte Bekanntheit von Rechtsschutzversicherungen" für "ARAG" ein Wert von
68,6 % ermittelt worden ist. Der hiergegen von der Markeninhaberin vorgebrachte
Einwand, dass den Befragten vor Vorlage des Markenworts mitgeteilt worden sei,
dass es sich um eine Rechtschutzversicherung handele und eine so gestützte
Verkehrsbefragung keine Aussage darüber erlaube, ob der Verkehr die Marke tatsächlich mit der Widersprechenden und ihren Dienstleistungen in Verbindung
bringe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Wie in den übrigen von der Widersprechenden vorgelegten Studien liegt der Befragung selbstverständlich eine
Angabe über das Dienstleistungsgebiet zu Grunde, für das die Bekanntheit
ermittelt werden soll. Ohne eine solche Bezugnahme wäre die Befragung wertlos,
da die Bekanntheit einer Kennzeichnung dann allenfalls als "Generalmarke", nicht
aber in ihrer Eigenschaft als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder
Dienstleistungen ermittelt werden könnte. Auch bei der Ermittlung der
Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG wird die (gestützte) Frage gestellt,
welche der als beteiligte Verkehrskreise anzusehenden Teile des Publikums das
fragliche Zeichen
in Verbindung mit den beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen kennen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdn. 352). Im
Übrigen liegen auch den anderen von der Widersprechenden eingereichten
Umfrageergebnissen,
deren Zustandekommen
und Verwertbarkeit
die
Markeninhaberin nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - beanstandet hat, ebenfalls
Bezugnahmen auf den Tätigkeitsbereich der Unternehmen zu Grunde. Allerdings
ist dabei nicht speziell auf "Rechtsschutzversicherungen", sondern allgemein auf
Namen bzw. Firmennamen von Versicherungsgesellschaften (Stern-Markenprofile 9 (2001); NFO Infratest Finanzforschung 2002) Bezug genommen worden,
womit dann auch die dort festgestellten niedrigeren Bekannheitszahlen (jeweils
rund 60 %) plausibel erscheinen.
Insbesondere ist es auch unproblematisch, dass bei den eingereichten Untersuchungen von vornherein davon ausgegangen und den Befragten auch mitgeteilt
worden ist, dass es sich bei den im Fragebogen aufgelisteten Kennzeichnungen
um "Namen" bzw. "Firmennamen" von Versicherungsgesellschaften handelt. Dies
könnte allenfalls im Rahmen des § 8 Abs. 3 MarkenG eine unzulässige Vorwegnahme der Markeneigenschaft sein, hier aber ist die Widerspruchsmarke eingetragen und steht damit als Marke fest (zum unproblematischen Ineinanderübergehen von Firmen- und Produktmarke s. bereits oben Ziff. 1.).
In Zusammenhang mit der weiteren Untersuchung "MarkenProfile 9", die von mehreren Instituten im Auftrag der Zeitschrift Stern (Verlag Gruner & Jahr) durchgeführt wurde, merkt die Markeninhaberin zwar zu Recht an, dass sie aus dem
Jahr 2001 stammt und damit unmittelbar keinen Aufschluss über die Bekanntheit
zum ersten Kollisionszeitpunkt 1998 gibt, auf Seite 10 der vorgelegten Veröffentlichung sind jedoch zum Vergleich die Ergebnisse der beiden vorangegangenen
Untersuchungen MarkenProfile 6 und 8 wiedergegeben. Dabei rangiert "ARAG"
unter "Entwicklungen: Bekanntheit der zehn größten Versicherungen von 1996 -
2001" an 8. Stelle (nach "Aachener+Münchner" und vor "Signal-Iduna" sowie
"Victoria"), wobei die Bekanntheit für 1996 mit 62 % und für 2000 mit 60 % angegeben wird. Diese Kontinuität spricht zusammen mit der parallelen Kontinuität der
eidesstattlich versicherten Umsatzzahlen für ein Verharren des Bekanntheitsgrades bei rund 60 % (für Versicherungen allgemein), auch für das Jahr 1998. Nimmt
man die o. g. Untersuchung von Infratest Finanzforschung hinzu (68,6 % für
Rechtsschutz - Versicherungen im Jahr 1998), so ergibt sich mit den o. g. hohen
Umsatzzahlen für den ersten Kollisionszeitpunkt 1998 eine mindestens als erhöht
einzustufende Verkehrbekanntheit, vor allem, wenn man von der Spezialdienstleistung "Rechtsschutz-Versicherungswesen" ausgeht.
bb) Auch für den zweiten Kollisionszeitpunkt, also den Tag der Entscheidung
über den Widerspruch, ist von einer zumindest erhöhten, wenn nicht sogar deutlich erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen. Zwar liegt dazu keine ganz aktuelle Meinungsumfrage vor. Jedoch geben bereits die Ergebnisse der o. g. älteren
Untersuchungen (MarkenProfile 6 für 1996, Infratest Finanzforschung 1998, MarkenProfile 8 für 2000) und der beiden etwas jüngeren Untersuchungen (Marken-
Profile 9 für 2001 und NFO Infratest 2002) einen gewissen Anhalt dafür, dass die
Widerspruchsmarke ihre bereits zum ersten Kollisionszeitpunkt feststellbare Verkehrsbekanntheit halten konnte. Denn von 1996 bis 2002 werden der Widerspruchsmarke kontinuierlich rund 60 % Bekanntheit als Kennzeichnung einer Versicherungsgesellschaft und 67 - 68 % als Kennzeichnung einer Rechtsschutzversicherung attestiert. Berücksichtigt man weiter die aus der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juli 2006 hervorgehenden Umsatzzahlen, die bis einschließlich
für das Jahr 2005 nicht unter 335 Mio. € pro Jahr betragen, so erscheint ein seit
2002 eingetretener nennenswerter Rückgang der Verkehrsbekanntheit völlig unwahrscheinlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Benutzung der Widerspruchsmarke seit der letzten Untersuchung 2002 völlig eingestellt worden wäre,
so müsste berücksichtigt werden, dass Marken, die es über einen längeren Zeitraum zu einer erheblichen Bekanntheit gebracht haben, auch nach ihrer kompletten Benutzungseinstellung nur sehr allmählich in der Erinnerung der Verkehrskreise verblassen (z. B. "Borgward" seit 1961, "Pan Am" seit 1991, "Mannesmann"
und "Mannesmann-D2" seit 2002/2003). Ergänzend ist schließlich die von der Widersprechenden dargelegte Aufnahme der Widerspruchsmarke in das Werk
"Deutsche Standards - Marken des Jahrhunderts von 2004" mit zu berücksichtigen. Auch wenn die Hintergründe für diese Veröffentlichung nicht transparent sind,
so handelt es sich zumindest um ein ergänzendes Indiz für die gegenwärtige Bekanntheit der Widerspruchsmarke.
b) Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen liegen teilweise im Identitätsbereich, im Übrigen zumindest im Bereich einer engeren Ähnlichkeit. Die für die
jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Versicherungswesen" ist mit der
rechtserhaltend benutzten Dienstleistung "Rechtsschutz-Versicherungswesen"
teilidentisch. "Finanzwesen; Geldgeschäfte" werden nach ständiger Senatsrechtsprechung schon angesichts der in diesen Branchen festzustellenden Verflechtungen (z. B. Allianz - Dresdner Bank) als hochgradig ähnlich zu "Versicherungswesen" angesehen (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 375 li. Sp. m. w. N.).
Eine zumindest geringe Ähnlichkeit besteht im Übrigen zwischen Rechtsschutz-
Versicherungswesen und der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung
"Immobilienwesen". In Zusammenhang mit Immobilien werden Versicherungen
häufig auch von Immobilienmaklern angeboten, wobei Rechtsschutzversicherungen auch immobilienbezogene Risiken abdecken können, etwa Nachbarschaftsstreitigkeiten. Insofern ist ein gewisser funktioneller Bezug zwischen beiden
Dienstleistungen vorhanden. Zudem legen Versicherungen die Beiträge ihrer Kunden häufig in Immobilien an, wobei sie diese, etwa durch Vermietung, auch selbständig entgeltlich verwerten. Insgesamt sieht der Senat, der in ständiger Spruchpraxis eine Ähnlichkeit zwischen Versicherungswesen und Immobilienwesen bejaht (vgl. Senatsbeschluss BPatGE 40, 92 - AIG), auch bei Rechtsschutz-Versicherungswesen noch zureichende wirtschaftliche Anhaltspunkte für eine zumindest schwache Ähnlichkeit.
c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen deutlichen Abstand
zur Widerspruchsmarke nicht ein. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin
muss damit gerechnet werden, dass ein jedenfalls beachtlicher und damit gegen
Verwechslungsgefahr zu schützender Teil des Verkehrs die angegriffene Marke
als Wort benennt. Hierfür spricht vor allem, dass die angegriffene Marke ohne
Weiteres als Wort aussprechbar ist und sogar ein Wort der deutschen Sprache
darstellt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es für viele Verkehrsteilnehmer
auch nahe liegen kann, die jüngere Marke als Buchstabenmarke auszusprechen,
wie z. B. "ARD". Dennoch bleibt aber ein anderer, ebenfalls beachtlicher Teil übrig,
der wie im Fall der Widerspruchsmarke eine Wiedergabe als Wort bevorzugen
kann.
Für diesen Teil der Verkehrskreise unterscheiden sich die Marken in klanglicher
Hinsicht einerseits durch die Silbengliederung "A-RAG" gegenüber "ARG" und das
Fehlen des zweiten Vokals "A" in der jüngeren Marke. Das zweite "A" ist in der
Widerspruchsmarke allerdings unbetont, während für den Gesamtklangcharakter
der betonte und zudem am Wortanfang befindliche erste Vokal wesentlich ist. Ansonsten stimmen die Marken klanglich überein, so dass sich in klanglicher Hinsicht
eine durchaus beachtliche Ähnlichkeit ergibt.
Auch in schriftbildlicher Hinsicht besteht eine erkennbare Ähnlichkeit, mag diese
für sich genommen auch nicht besonders hoch sein. Die für den schriftbildlichen
Gesamtcharakter wichtigen Anfangs- und Schlusselemente stimmen überein, zusätzlich der Mittelbuchstabe "R". Unterschiede ergeben sich hingegen bei der
Wortlänge und dem (unauffälligen) vorletzten Buchstaben.
d) Wägt man die o. g. zueinander in Wechselwirkung stehenden Faktoren gegeneinander ab und berücksichtigt dabei auch weitere von der Markeninhaberin genannte Umstände, die gegen eine Verwechslungsgefahr sprechen können (genaue Prüfung von Versicherungsdienstleistungen durch den Verbraucher, Sinngehalt des Wortes "arg"), so bejaht der Senat insgesamt eine rechtlich beachtliche
Gefahr von Verwechslungen. Ausschlaggebend hierfür ist letztlich, dass die jüngere Marke angesichts des festgestellten Grades der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke zu dieser einen deutlich größeren Abstand einzuhalten hat als
dies bei normaler Kennzeichnungskraft der Fall gewesen wäre. Im Übrigen hat der
Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit erneut betont, dass nicht die Unterschiede,
sondern das Maß an Übereinstimmungen den Beurteilungsmaßstab für die Verwechslungsgefahr bilden (BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg´s/Kelly´s). Dies
muss gerade bei einem erhöhten Schutzumfang der Widerspruchsmarke gelten.
An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den durch Bild, Klang und Bedeutung insgesamt hervorgerufenen Gesamteindruck der Marken ermittelt, und - ähnlich wie
bei der sogenannten komplexen Ähnlichkeit bzw. Verwechslungsgefahr - auf die
Annäherung der Zeichen in all diesen Kriterien abstellt (EuGH GRUR 2006, 413,
Ziff. 19., 21., 22. - ZIRH/SIR, kritisch dazu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9
Rdn. 124). Denn einerseits hat auch der Gerichtshof anerkannt, dass eine Verwechslungsgefahr allein auf Grund der klanglichen Ähnlichkeit der Marke
hervorgerufen werden kann (a. a. O., Ziff. 21.), zum anderen besteht vorliegend
zwischen "ARAG" und "ARG" neben einer beachtlichen klanglichen Ähnlichkeit
auch eine wesentlich größere schriftbildliche Ähnlichkeit (s. o.) als zwischen
"ZIRH" und "SIR", was so offensichtlich ist, dass es keiner weiteren Erläuterung
bedarf. Unter diesen Umständen kann vorliegend keinesfalls davon ausgegangen
werden, dass der Sinngehalt des deutschen Wortes "arg" die klanglichschriftbildlichen Annäherungen im Sinne der Entscheidungen EuGH a. a. O. und
GRUR 2006, 237 - PICASSO "neutralisiert".
3. Eine vollständige Verwechslungsgefahr ist auch bei Zugrundelegung des Hilfsantrags der Markeninhaberin festzustellen. Der Hilfsantrag ist sinngemäß darauf
gerichtet, die angegriffene Marke unter Umformulierung ihres Dienstleistungsverzeichnisses zumindest für die Dienstleistung "Krankenversicherungswesen" aufrechtzuerhalten. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Hilfsantrags besteht zwischen Kranken- und Rechtsschutz-Versicherungswesen eine so hochgradige Ähnlichkeit, dass unter Verweis auf die oben festgestellten weiteren Umstände auch insoweit die Gefahr von Verwechslungen festzustellen ist. Krankenversicherungen und Rechtsschutzversicherungen werden i. d. R. von denselben,
zumeist größeren Versicherungsunternehmen angeboten. Zumindest aber werden
sie, wie offenbar auch im Fall der Widersprechenden, innerhalb desselben Versicherungskonzerns unter derselben (Stamm-)Marke erbracht. Bei ihrem Vertrieb
wird deshalb auch häufig die jeweils andere Versicherungsart unter derselben
Marke mit angeboten. Trotz ihrer Spezialität haben beide Versicherungsarten auch
den wesentlichen Verwendungszweck gemein, nämlich finanzielle Einbußen im
Fall des Schadenseintritts abzumildern. Dementsprechend erfordert die Erbringung beider Versicherungsarten im Wesentlichen auch ähnliche versicherungstechnische Tätigkeiten und Kenntnisse. Nachdem vorliegend selbst für die
Dienstleistung "Immobilienwesen", die einen erheblich größeren Abstand zu
Rechtsschutz-Versicherungswesen aufweist, eine Gefahr von Verwechslungen
festgestellt worden ist, kann für "Krankenversicherungswesen" nichts anderes
gelten.
Auf die Beschwerde war damit der angefochtene Beschluss aufzuheben und die
vollständige Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
gez.
Unterschriften