Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.07.2006 – 33 W (pat) 47/04
33. Senat
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
21. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 32 448.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 36 des Patentamts vom 28. November 2003 teilweise
aufgehoben, nämlich für die Dienstleistungen ”Finanzwesen,
Geldgeschäfte, Immobilienwesen”.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke
für
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen
ist mit Beschluss der Markenstelle vom 28. November 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Unter Verweis auf ihren Beanstandungsbescheid vom 6. August 2003 hat die Markenstelle zur Begründung
ausgeführt, dass die Buchstabenkombination ”BUZ“ für ”Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“, d. h. eine Invaliditäts-Zusatzversicherung für den Fall einer vorzeitigen Berufunfähigkeit stehe, wobei sie auf DUDEN, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl., verwiesen hat. Der nachgestellte Bestandteil ”plus“ wirke, ähnlich wie
”extra“ oder ”spezial“, lediglich als werbeüblicher anpreisender Zusatz, der unspezifisch auf die Vorzüge oder Vorteile der fraglichen Dienstleistungen hinweise, die,
je nachdem, in einer Verbesserung gegenüber früheren oder einfacheren Angeboten, einer besonderen Ausführung, einem Paketangebot, allgemein hoher Qualität oder sonstigen positiven Eigenschaften bestehen könnten. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei die Anmeldemarke daher lediglich als beschreibende
Sachaussage verständlich, dass die so gekennzeichnete Dienstleistung im Zusammenhang mit einer besonderen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbracht würden. Als unmittelbar verständliche beschreibende Angabe unterliege die
angemeldete Marke einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
und ihr fehle darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Hieran ändere auch die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten
nichts, da es sich hierbei um eine werbeübliche Gestaltung handele, die zudem
die Erfassung des Sinngehalts der Einzelwörter und des Gesamtbegriffs erleichtere.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass sich die angemeldete Marke aus der Abkürzung ”BUZ“ und dem Begriff ”plus“ mit unterschiedlichem Schriftschnitt zusammen
setze. Wenn überhaupt, sei die Abkürzung ”BUZ“ für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung allenfalls für das Fachpublikum gebräuchlich. Den angesprochenen Kundenkreisen werde diese Abkürzung hingegen überwiegend unbekannt
sein. Im Übrigen könne sie entsprechend dem von der Markenstelle beigefügten
Auszug aus Duden auch für ”Buchungszettel“ stehen. Jedenfalls die konkrete
Wortverbindung diene nicht als Merkmalsbezeichnung. Außerdem sei die Anmeldemarke nicht sprachüblich aufgebaut. Sprachüblich wäre allenfalls die Trennung
in ”BUZ“ und ”plus“. Auch für eine zukünftige Verwendung der Anmeldemarke
seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies folge im Übrigen auch aus der Eintragung der Wortmarke 399 08 954 ”BUZplus“ für die Anmelderin. Der angemeldeten
Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Ihre Verwendung sei für den
inländischen Verkehr unüblich, ein unmittelbar beschreibender Charakter sei ihr
nicht entnehmbar. Zudem sei der Begriffsinhalt nicht eindeutig. So könne etwa
”plus“ auf zahlreiche Zusatzleistungen oder vorteilhafte Vertragsbedingungen hinweisen. Anders als dem Begriff ”Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ könne
auch dem Bestandteil ”BUZ“ kein beschreibender Begriffsinhalt für die betreffenden Dienstleistungen zugeordnet werden. Zudem werde nur für die konkrete Darstellung der Wort-/Bildmarke Schutz begehrt, bei der der Bestandteil ”BUZ“ den
Schriftschnitt ”Roman“ aufweise, an den sich - ohne Leerzeichen - der Bestandteil
”plus“ in kursiv anfüge. Damit erhalte das Gesamtzeichen eine individuelle Gestaltung, die ihm ebenfalls Unterscheidungskraft verleihe. Es verfüge daher über
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
1. Für die Dienstleistung ”Versicherungswesen” weist die zur Eintragung
angemeldete Bezeichnung nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Die angemeldete Marke setzt sich, wie bereits die schriftbildliche Gestaltung nahe
legt, aus den Bestandteilen ”BUZ” und ”plus” zusammen. Die Buchstabenfolge
”BUZ“ wird, wie schon die Markenstelle belegen konnte, im Versicherungsbereich
als Abkürzung für ”Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ verwendet. Dies hat
auch die Senatsrecherche bestätigt (vgl. z. B.
www.volksfuersorge.de/internet/vfu/vfu.nsf/docs/vorsorge_berufsunfaehigkeit …:
”Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) sichert Sie und Ihre Familie
finanziell ab, wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder
nur noch eingeschränkt ausüben können.”;
www.fwdienste.de/versicherungen/zusatzversicherung/buz.htm: ”Eine BUZ kann
bei den meisten Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Todesfallleistung (…) eingeschlossen werden.”;
www.gothaer.de/de/zg/pk/pk_p/berufsunfaehigkeit/gothaer…: ”Die Gothaer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)”;
www.ruv.de/de/privatkunden/buz/index.jsp: ”Mit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) können Sie sich entsprechend Ihrem individuellen Vorsorgebedarf die notwendige finanzielle Sicherheit aufbauen.”).
Der zweite Markenbestandteil ”plus” weist, wie bereits in mehreren Beschlüssen
des Bundespatentgerichts und des Harmonisierungsamts (auch im Finanz- und
Versicherungsbereich) festgestellt worden ist, auf zusätzlich vorhandene Eigenschaften oder Leistungen hin (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2004,
- Investmentplusplan TOP und
vom 5. November 2002,
33 W (pat) 131/01 - FinanzPlus; HABM, 1. Beschwerdekammer vom 15. Oktober 1999, R0201/98-1 - EuroVorsorge PLUS). Eine mit dem Wort ”plus“ ergänzte
Bezeichnung ”BUZ” weist damit auf eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
hin, die über zusätzliche Eigenschaften oder Leistungen verfügt, etwa über einen
ergänzenden Versicherungsschutz, wie eine Lebensversicherung oder eine
private Rentenversicherung. Die angemeldete Buchstaben-Wortkombination stellt
daher für Versicherungswesen einen beschreibenden Hinweis darauf dar, dass
damit eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung angeboten wird, mit der
zusätzliche Leistungen verbunden sind. Bereits dies spricht für einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter, der die Eignung zur
betrieblichen Herkunftsunterscheidung und damit die Unterscheidungskraft i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließt.
Im Übrigen hat der Senat bei verschiedenen Anbietern auch entsprechende Verwendungen der Kombination der Abkürzung ”BUZ” mit dem nachgestellten Wort
”plus” feststellen können (vgl.
www.testberichte.de/testsieger/level3_personenversicherung_berufsunfaehigkeit
…: ”Im Test waren 12 Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen mit Risikolebensversicherung … Produktliste: Allianz Versicherung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Risikolebensversicherung (BUZ-Plus) … Hannoversche Leben Berufsunfähigkeitsversicherung (Comfort-BUZ Plus BR-Plus F/M) … Berlinische Leben Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Risikolebensversicherung (BG
1 - 3 / BUZ-Plus) …”;
www.concordia.de/ww/de/pub/privatkunden/bu_2004/leistungen _…: ”Wählen Sie
zwischen der modernen Absicherung BUZ oder dem Top-Schutz BUZ PLUS mit
vielen Extra-Leistungen.”;
www.v-f-d.de/Stuttgarter/BU/Informationen.asp: ”Bei der Stuttgarter können Sie
bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung zwischen einer Zusatzversicherung (BUZ,
BUZ-PLUS, BUZ-PLUS 45), die in eine Risiko-, eine Kapitallebensversicherung
oder in eine private Rentenversicherung eingeschlossen werden kann, und einer
Berufsunfähigkeits-Versicherung (…) als selbständigem Vertrag wählen.”). Auch
wenn es sich dabei häufig um selbstgewählte Produktnamen handelt, die markenmäßig verwendet werden, so zeigt die Verwendung der angemeldeten Buchstaben-Wortkombination durch verschiedene miteinander konkurrierende Unternehmen in Verbindung mit dem bereits oben festgestellten beschreibenden Bedeutungsgehalt der Kombination, dass ihr jegliche Eignung fehlt, Versicherungsdienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.
Die erforderliche Unterscheidungskraft wird auch nicht durch die schriftbildliche
Ausgestaltung der Anmeldemarke begründet. Mit ihrer einfachen Kombination aus
normaler und kursiver Schrift bleibt die Marke weit hinter dem Werbeüblichen zurück und betont zudem nur ihre Zusammensetzung aus zwei Bestandteilen. Für
die Dienstleistung ”Versicherungswesen” steht der Anmeldung damit ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Beschwerde teilweise erfolglos bleiben musste.
2. Für Finanzwesen und Geldgeschäfte stellt die angemeldete Marke hingegen
keine unmittelbare Bezeichnung eines Merkmals dar. Soweit die Abkürzung ”BUZ”
auch im Finanz- und Geldwesen als Abkürzung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung verstanden wird, handelt es sich letztlich um eine Dienstleistung, die auf
eine finanzielle Risikoabdeckung gegen Prämienzahlung gerichtet sind. Damit ist
sie, auch wenn es konkurrierende Finanzprodukte geben sollte, allein dem Versicherungswesen zuzuordnen. Soweit Finanzdienstleister bei der Erbringung und
Abwicklung von Risiko- oder ergänzenden Lebensversicherungsdienstleistungen
mit einbezogen werden, etwa bei der Anlage von Ansparleistungen, dem Einzug
der Prämien oder der Auszahlung der Versicherungssumme, sind dies Finanzdienstleistungen, die für jeden anderen Anlagekunden genauso erbracht werden
können und keine eigene Sachbezeichnung rechtfertigen. Der angemeldete Ausdruck kann daher keine vernünftige Merkmalsbezeichnung für solche Dienstleistungen darstellen, so dass ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
MarkenG ausscheidet.
Da die Buchstabenkombination ”BUZ” außerhalb des Versicherungsbereichs für
eine Vielzahl von mehr oder weniger in Betracht kommenden Bedeutungen (sachliche Bedeutungen oder Kennzeichnungen, wie etwa Bankabkürzungen) stehen
kann, und damit nicht zwangsläufig vom Verkehr als ”Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung” interpretiert wird, sieht der Senat auch keinen zureichenden Grund,
eine i. S. d. § 37 Abs. 3 MarkenG ersichtliche Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG) anzunehmen.
Erst recht kann kein Eintragungshindernis für die weiter beanspruchte Dienstleistung ”Immobilienwesen” festgestellt werden. Ein Zusammenhang zwischen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit dem Handel, der Vermittlung oder der
Verwaltung von Immobilien ist in keiner Weise ersichtlich. Der Senat hat auch
nicht feststellen können, dass die Buchstabenkombination ”BUZ” in Zusammenhang mit Immobilien über eine andere Bedeutung verfügen kann, die irgendwie
eine Merkmalsbezeichnung darstellen könnte.
Der Beschwerde war damit teilweise stattzugeben.
gez.
Unterschriften