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BPatG Beschluss vom 21.07.2006 – 33 W (pat) 47/04

33. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

21. Juli 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 32 448.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 36 des Patentamts vom 28. November 2003 teilweise

aufgehoben, nämlich für die Dienstleistungen ”Finanzwesen,

Geldgeschäfte, Immobilienwesen”.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke

für

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen

ist mit Beschluss der Markenstelle vom 28. November 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Unter Verweis auf ihren Beanstandungsbescheid vom 6. August 2003 hat die Markenstelle zur Begründung

ausgeführt, dass die Buchstabenkombination ”BUZ“ für ”Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“, d. h. eine Invaliditäts-Zusatzversicherung für den Fall einer vorzeitigen Berufunfähigkeit stehe, wobei sie auf DUDEN, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl., verwiesen hat. Der nachgestellte Bestandteil ”plus“ wirke, ähnlich wie

”extra“ oder ”spezial“, lediglich als werbeüblicher anpreisender Zusatz, der unspezifisch auf die Vorzüge oder Vorteile der fraglichen Dienstleistungen hinweise, die,

je nachdem, in einer Verbesserung gegenüber früheren oder einfacheren Angeboten, einer besonderen Ausführung, einem Paketangebot, allgemein hoher Qualität oder sonstigen positiven Eigenschaften bestehen könnten. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei die Anmeldemarke daher lediglich als beschreibende

Sachaussage verständlich, dass die so gekennzeichnete Dienstleistung im Zusammenhang mit einer besonderen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbracht würden. Als unmittelbar verständliche beschreibende Angabe unterliege die

angemeldete Marke einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

und ihr fehle darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG. Hieran ändere auch die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten

nichts, da es sich hierbei um eine werbeübliche Gestaltung handele, die zudem

die Erfassung des Sinngehalts der Einzelwörter und des Gesamtbegriffs erleichtere.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass sich die angemeldete Marke aus der Abkürzung ”BUZ“ und dem Begriff ”plus“ mit unterschiedlichem Schriftschnitt zusammen

setze. Wenn überhaupt, sei die Abkürzung ”BUZ“ für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung allenfalls für das Fachpublikum gebräuchlich. Den angesprochenen Kundenkreisen werde diese Abkürzung hingegen überwiegend unbekannt

sein. Im Übrigen könne sie entsprechend dem von der Markenstelle beigefügten

Auszug aus Duden auch für ”Buchungszettel“ stehen. Jedenfalls die konkrete

Wortverbindung diene nicht als Merkmalsbezeichnung. Außerdem sei die Anmeldemarke nicht sprachüblich aufgebaut. Sprachüblich wäre allenfalls die Trennung

in ”BUZ“ und ”plus“. Auch für eine zukünftige Verwendung der Anmeldemarke

seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies folge im Übrigen auch aus der Eintragung der Wortmarke 399 08 954 ”BUZplus“ für die Anmelderin. Der angemeldeten

Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Ihre Verwendung sei für den

inländischen Verkehr unüblich, ein unmittelbar beschreibender Charakter sei ihr

nicht entnehmbar. Zudem sei der Begriffsinhalt nicht eindeutig. So könne etwa

”plus“ auf zahlreiche Zusatzleistungen oder vorteilhafte Vertragsbedingungen hinweisen. Anders als dem Begriff ”Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ könne

auch dem Bestandteil ”BUZ“ kein beschreibender Begriffsinhalt für die betreffenden Dienstleistungen zugeordnet werden. Zudem werde nur für die konkrete Darstellung der Wort-/Bildmarke Schutz begehrt, bei der der Bestandteil ”BUZ“ den

Schriftschnitt ”Roman“ aufweise, an den sich - ohne Leerzeichen - der Bestandteil

”plus“ in kursiv anfüge. Damit erhalte das Gesamtzeichen eine individuelle Gestaltung, die ihm ebenfalls Unterscheidungskraft verleihe. Es verfüge daher über

das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1. Für die Dienstleistung ”Versicherungswesen” weist die zur Eintragung

angemeldete Bezeichnung nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Die angemeldete Marke setzt sich, wie bereits die schriftbildliche Gestaltung nahe

legt, aus den Bestandteilen ”BUZ” und ”plus” zusammen. Die Buchstabenfolge

”BUZ“ wird, wie schon die Markenstelle belegen konnte, im Versicherungsbereich

als Abkürzung für ”Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ verwendet. Dies hat

auch die Senatsrecherche bestätigt (vgl. z. B.

www.volksfuersorge.de/internet/vfu/vfu.nsf/docs/vorsorge_berufsunfaehigkeit …:

”Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) sichert Sie und Ihre Familie

finanziell ab, wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder

nur noch eingeschränkt ausüben können.”;

www.fwdienste.de/versicherungen/zusatzversicherung/buz.htm: ”Eine BUZ kann

bei den meisten Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Todesfallleistung (…) eingeschlossen werden.”;

www.gothaer.de/de/zg/pk/pk_p/berufsunfaehigkeit/gothaer…: ”Die Gothaer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)”;

www.ruv.de/de/privatkunden/buz/index.jsp: ”Mit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) können Sie sich entsprechend Ihrem individuellen Vorsorgebedarf die notwendige finanzielle Sicherheit aufbauen.”).

Der zweite Markenbestandteil ”plus” weist, wie bereits in mehreren Beschlüssen

des Bundespatentgerichts und des Harmonisierungsamts (auch im Finanz- und

Versicherungsbereich) festgestellt worden ist, auf zusätzlich vorhandene Eigenschaften oder Leistungen hin (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2004,

- Investmentplusplan TOP und

vom 5. November 2002,

33 W (pat) 131/01 - FinanzPlus; HABM, 1. Beschwerdekammer vom 15. Oktober 1999, R0201/98-1 - EuroVorsorge PLUS). Eine mit dem Wort ”plus“ ergänzte

Bezeichnung ”BUZ” weist damit auf eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

hin, die über zusätzliche Eigenschaften oder Leistungen verfügt, etwa über einen

ergänzenden Versicherungsschutz, wie eine Lebensversicherung oder eine

private Rentenversicherung. Die angemeldete Buchstaben-Wortkombination stellt

daher für Versicherungswesen einen beschreibenden Hinweis darauf dar, dass

damit eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung angeboten wird, mit der

zusätzliche Leistungen verbunden sind. Bereits dies spricht für einen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter, der die Eignung zur

betrieblichen Herkunftsunterscheidung und damit die Unterscheidungskraft i. S. d.

Im Übrigen hat der Senat bei verschiedenen Anbietern auch entsprechende Verwendungen der Kombination der Abkürzung ”BUZ” mit dem nachgestellten Wort

”plus” feststellen können (vgl.

www.testberichte.de/testsieger/level3_personenversicherung_berufsunfaehigkeit

…: ”Im Test waren 12 Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen mit Risikolebensversicherung … Produktliste: Allianz Versicherung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Risikolebensversicherung (BUZ-Plus) … Hannoversche Leben Berufsunfähigkeitsversicherung (Comfort-BUZ Plus BR-Plus F/M) … Berlinische Leben Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Risikolebensversicherung (BG

1 - 3 / BUZ-Plus) …”;

www.concordia.de/ww/de/pub/privatkunden/bu_2004/leistungen _…: ”Wählen Sie

zwischen der modernen Absicherung BUZ oder dem Top-Schutz BUZ PLUS mit

vielen Extra-Leistungen.”;

www.v-f-d.de/Stuttgarter/BU/Informationen.asp: ”Bei der Stuttgarter können Sie

bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung zwischen einer Zusatzversicherung (BUZ,

BUZ-PLUS, BUZ-PLUS 45), die in eine Risiko-, eine Kapitallebensversicherung

oder in eine private Rentenversicherung eingeschlossen werden kann, und einer

Berufsunfähigkeits-Versicherung (…) als selbständigem Vertrag wählen.”). Auch

wenn es sich dabei häufig um selbstgewählte Produktnamen handelt, die markenmäßig verwendet werden, so zeigt die Verwendung der angemeldeten Buchstaben-Wortkombination durch verschiedene miteinander konkurrierende Unternehmen in Verbindung mit dem bereits oben festgestellten beschreibenden Bedeutungsgehalt der Kombination, dass ihr jegliche Eignung fehlt, Versicherungsdienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.

Die erforderliche Unterscheidungskraft wird auch nicht durch die schriftbildliche

Ausgestaltung der Anmeldemarke begründet. Mit ihrer einfachen Kombination aus

normaler und kursiver Schrift bleibt die Marke weit hinter dem Werbeüblichen zurück und betont zudem nur ihre Zusammensetzung aus zwei Bestandteilen. Für

die Dienstleistung ”Versicherungswesen” steht der Anmeldung damit ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Beschwerde teilweise erfolglos bleiben musste.

2. Für Finanzwesen und Geldgeschäfte stellt die angemeldete Marke hingegen

keine unmittelbare Bezeichnung eines Merkmals dar. Soweit die Abkürzung ”BUZ”

auch im Finanz- und Geldwesen als Abkürzung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung verstanden wird, handelt es sich letztlich um eine Dienstleistung, die auf

eine finanzielle Risikoabdeckung gegen Prämienzahlung gerichtet sind. Damit ist

sie, auch wenn es konkurrierende Finanzprodukte geben sollte, allein dem Versicherungswesen zuzuordnen. Soweit Finanzdienstleister bei der Erbringung und

Abwicklung von Risiko- oder ergänzenden Lebensversicherungsdienstleistungen

mit einbezogen werden, etwa bei der Anlage von Ansparleistungen, dem Einzug

der Prämien oder der Auszahlung der Versicherungssumme, sind dies Finanzdienstleistungen, die für jeden anderen Anlagekunden genauso erbracht werden

können und keine eigene Sachbezeichnung rechtfertigen. Der angemeldete Ausdruck kann daher keine vernünftige Merkmalsbezeichnung für solche Dienstleistungen darstellen, so dass ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2

MarkenG ausscheidet.

Da die Buchstabenkombination ”BUZ” außerhalb des Versicherungsbereichs für

eine Vielzahl von mehr oder weniger in Betracht kommenden Bedeutungen (sachliche Bedeutungen oder Kennzeichnungen, wie etwa Bankabkürzungen) stehen

kann, und damit nicht zwangsläufig vom Verkehr als ”Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung” interpretiert wird, sieht der Senat auch keinen zureichenden Grund,

eine i. S. d. § 37 Abs. 3 MarkenG ersichtliche Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 4

MarkenG) anzunehmen.

Erst recht kann kein Eintragungshindernis für die weiter beanspruchte Dienstleistung ”Immobilienwesen” festgestellt werden. Ein Zusammenhang zwischen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit dem Handel, der Vermittlung oder der

Verwaltung von Immobilien ist in keiner Weise ersichtlich. Der Senat hat auch

nicht feststellen können, dass die Buchstabenkombination ”BUZ” in Zusammenhang mit Immobilien über eine andere Bedeutung verfügen kann, die irgendwie

eine Merkmalsbezeichnung darstellen könnte.

Der Beschwerde war damit teilweise stattzugeben.

gez.

Unterschriften