Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 01.08.2006 – 27 W (pat) 177/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 177/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 304 33 587
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. August 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden sowie der Antrag auf
Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die am 6. August 2004 veröffentlichte Eintragung
der am 9. Juni 2004 angemeldeten, u. a. für „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“ geschützten Marke Nr. 304 33 587
COMTESSE
beschränkt auf die vorgenannten Waren Widerspruch eingelegt aus ihrer am
19. Juli 1990 angemeldeten und seit 26. Oktober 1990 u. a. für „Bekleidungsstücke (ausgenommen Nachtwäsche und Unterwäsche für Damen, Herren und Kinder), Kopfbedeckungen“ eingetragenen Marke Nr. 1 166 694
COMTESSE.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Widerspruchsverfahren die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 19. August 2005 den Widerspruch zurückgewiesen, weil die Widersprechende auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke mangels Einreichung entsprechender Nachweise nicht glaubhaft gemacht habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
legt hierzu eine Kopie ihrer Eingabe vom 14. Juni 2005 an die Markenstelle vor,
welche nach ihrer Ansicht die erforderlichen Benutzungsunterlagen enthält; diese
Eingabe ist nicht zur Verwaltungsakte gelangt, ihr Empfang wurde allerdings vom
Deutschen Patent- und Markenamt mit Empfangsbekenntnis bestätigt; die Widersprechende ist daher der Auffassung, dass ihr die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen wäre. Darüber hinaus hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren
eine neue eidesstattliche Versicherung ihres Abteilungsleiters Export/Import vom
12. Juli 2006 vorgelegt.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene
Marke 304 3 587
im
im Widerspruchsverfahren beantragten
Umfang zu löschen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erachtet eine rechtserhaltende Benutzung auch nach den jetzt vorgelegten
Unterlagen für nicht gegeben, weil die Widerspruchsmarke für die vorgelegten
Gürtelschnallen nicht geschützt sei, die Kennzeichnung auf den vorgelegten Krawatten und Schals sich von der eingetragenen Widerspruchsmarke erheblich unterscheide und die Benutzung nicht eidesstattlich versichert sei.
Ihren Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 20. Juli 2006 zurückgenommen.
II
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
zu Recht den Widerspruch nach § 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2
Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil die Widersprechende eine
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht hat.
Das Beschwerdevorbringen bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der seit
26. Oktober 1990 eingetragenen Widerspruchsmarke zulässigerweise nach § 43
Abs. 1 MarkenG bestritten hat, oblag es der Widersprechenden, eine Benutzung
der Marke für beide Zeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG - vorliegend
also für die Zeit vom August 1999 bis August 2004 sowie für die Zeit vom
Juli 2001 bis Juli 2006 - glaubhaft zu machen. Sowohl die von
ihr
im
Widerspruchsverfahren eingereichten, aber aus nicht erkennbaren Gründen nicht
zur Verfahrensakte gelangten Unterlagen als auch die im Beschwerdeverfahren
eingereichte eidesstattliche Versicherung reichen hierzu nicht aus. Nach den
vorgelegten Fotos kommt zwar eine Benutzung für Krawatten, Schals und Gürtel
in Betracht, daneben soll sie nach der eidesstattlichen Versicherung vom
12. Juli 2006 - nur diese erfüllt im Übrigen die Anforderungen der § 294 ZPO,
§ 156 StGB, da das dem nicht zur Verfahrensakte der Markenstelle gelangten
Schriftsatz vom 14. Juni 2005 angefügte Schreiben vom 21. Januar 2005 (jetzt
Bl. 40 GA) sich nur an den Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden
richtet und daher nach § 156 StGB nicht strafbewehrt ist - auch für Mäntel,
Ponchos, Foulards, Tücher, Pochettes und Stolen benutzt worden sein. Soweit die
Widersprechende aber in der eidesstattlichen Versicherung die Umsätze, welche
sie mit den mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten vorgenannten Waren
erzielt haben will, nur für die Jahre 2000 bis 2005 zusammengefasst genannt, also
nicht nach Jahren aufgeschlüsselt hat, kann diesen Angaben eine in beide
Zeiträume
fallende ernsthafte Benutzung nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit entnommen werden. Wegen der bloß zusammenfassenden
Bekanntgabe der Umsatzzahlen kann nämlich nicht mit der hinreichenden
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese nur jeweils am Anfang oder Ende
des genannten Zeitraums erzielt wurden. Fallen entsprechende Umsätze aber
etwa nur in das Jahr 2000, wäre eine rechtserhaltende Benutzung für den von
Juli 2001 bis Juli 2006 gehenden Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht
nachgewiesen. Entsprechendes gälte, falls ihnen nur Verkäufe im Jahr 2005
zugrundelägen, denn dann wäre eine rechtserhaltende Benutzung für den
Zeitraum von August 1999 bis August 2004, für welchen nach § 43 Abs. 1 Satz 1
MarkenG eine Benutzung glaubhaft zu machen wäre, nicht nachgewiesen. Die
Umsätze sind nach ihrer absoluten Höhe auch nicht so hoch, dass von vornherein
ausgeschlossen wäre, dass sie nur in einem einzigen Jahr des angegebenen
Zeitraums von 2000 bis 2005 erzielt worden sein könnten.
Die mit den gemachten Angaben verbundenen Unsicherheiten gehen zu Lasten
der Widersprechenden, so dass im Ergebnis eine rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke für die beiden relevanten Zeiträume nach § 43 Abs. 1
MarkenG nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.
Auf die Frage, ob die Art der benutzten Kennzeichnung den Rahmen des § 26
Abs. 3 MarkenG verlässt, kommt es damit nicht (mehr) an, auch wenn viel dafür
spricht, dass entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke der
kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke durch die konkrete Art ihrer
Benutzung nicht verändert wurde.
Da eine rechtserhaltende Benutzung somit weder im Widerspruchs- noch im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht wurde, war der Beschwerde
der Widersprechenden gegen den ihren Widerspruch zurückweisenden Beschluss
der Markenstelle der Erfolg zu versagen.
B. Es sind keine Gründe ersichtlich, nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem
Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst
trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
C. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr
war zurückzuweisen, weil Billigkeitsgründe hierfür nach § 71 Abs. 3 MarkenG nicht
bestehen. Insbesondere spricht für eine solche Entscheidung nicht das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, die Markenstelle habe ihre Eingabe vom 14. Juni 2005
unberücksichtigt gelassen; denn auch bei Berücksichtigung dieser Eingabe steht
nicht zu erwarten, dass die Markenstelle in einem anderen Sinne entschieden
hätte, so dass es der Beschwerdeeinlegung seitens der Widersprechenden nicht
bedurft hätte. Hiergegen spricht, dass die mit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 vorgelegten Unterlagen, wie oben bereits ausgeführt wurde, unzureichend waren. Bei
zutreffender Würdigung dieser Unterlagen hätte die Markenstelle also im gleichen
Sinne entschieden, so dass ein Billigkeitsgrund zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht erkennbar ist.
gez.
Unterschriften