Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.09.2006 – 33 W (pat) 126/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 126/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 21 750.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. März 2000 die Wortmarke

Allessicher

für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 6:

Geldschränke, Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Abstellanlagen aus Metall für Fahrräder, Antennendraht, Leitungsarmierungen (aus Metall), Armierungen aus Metall für Druckluftleitungen, Schachtauskleidungen aus Metall, Außenrollläden

aus Metall, Balken aus Metall, Baubeschläge aus Metall,

Baumaterialien, Befestigungslaschen aus Metall für Kabel und

Rohre, Verpackungsbehälter aus Metall, Behälter (Tanks) aus

Metall, Behälter aus Metall für Druckgase oder flüssige Luft,

Möbelbeschläge aus Metall, Metallarmierungen

für Beton,

Bolzen aus Metall, Briefkästen aus Metall, Container aus Metall,

Dächer aus Metall, Draht aus Metall, Drahtseile für Seilbahnen,

nicht automatische Drehkreuze

(Drehtüren), Dübel

(Verbindungsdübel, Stifte, Wanddübel aus Metall, Fenster aus

Metall, Fensterbänder aus Metall, Fensterbeschläge aus Eisen

und Metall, Fensterfeststeller aus Metall, Fensterläden aus

Metall, Fensterrahmen aus Metall, Fensterriegel, Fensterrollen,

Feuerschutzgitter aus Metall, Feuerschutzschirme aus Metall,

Flaschenverschlüsse aus Metall, Folien aus Metall

für

Verpackungszwecke, Förderpaletten aus Metall, Geldkassetten

aus Metall, Gerüste (Baugerüste) aus Metall, Gerüste aus

Metall (Tragkonstruktionen

für Bauzwecke), Türgriffe aus

Metall, Werkzeuggriffe aus Metall, Haken (Kleineisenwaren),

Handschellen, Hundeketten, Hufeisen aus Metall, Jalousien aus

Metall, Kabelverbindungen aus Metall

(nicht elektrisch),

Sicherheitskassetten, Kästen und Kisten aus Metall, Leitungen

aus Metall für Lüftungs- und Klimaanlagen, Leitplanken aus

Metall für Straßen, Rohr- und Wasserleitungen aus Metall,

Markisenkonstruktionen aus Metall, Stahlmasten, Mauerverkleidungsteile aus Metall, Oberlichter (Fensterklappen) aus

Metall, Panzerplatten, Fahrzeugplaketten aus Metall, Säurebehälter aus Metall, Scharniere aus Metall, Schieber oder

Ventile

(ausgenommen als Maschinenteile) aus Metall,

Schienen, Fahrzeugschlösser aus Metall, Vorhängeschlösser,

Schlösser aus Metall (ausgenommen elektrische), Schlüssel,

Schnappschlösser, Schwimmcontainer aus Metall, Signalanlagen, nicht leuchtend und nicht mechanisch, aus Metall,

Signaltafeln, nicht leuchtend und nicht mechanisch, aus Metall,

Sparbüchsen aus Metall, Stahlkonstruktionen, Tore aus Metall,

Träger aus Metall, Trennwände aus Metall, Treppen aus Metall,

Türbänder aus Metall, Türbeschläge aus Metall, Türen aus

Metall, Türfüllungen aus Metall, Türklinken, Türöffner (nicht

elektrisch), Türrahmen, -stöcke, aus Metall, Türriegel aus

Metall, Türschließer (nicht elektrisch), Zäune aus Metall, Sicherheitsbeschläge aus Stahl, Aluminium, Messing oder

Schmiedeeisen, Bändersicherungen und Gitterrostsicherungen,

jeweils aus Metall, Kombinations-, Einsteck-, Feder-, Sicherheits-, Vorhang-, Zylinder-Schlösser sowie deren Beschläge und Schlüssel, sämtliche jeweils aus Metall; Tresore,

Türspione;

Klasse 9:

elektrotechnische, elektronische und mechanische Anlagen und

Vorrichtungen zum Schutz gegen Diebstahl, nämlich Alarmgeräte, zentrale Alarmüberwachungsgeräte und Alarmsirenen,

Alarmtelefonübermittlungsgeräte, Bewegungsmeldegeräte, Magnetkontakte, Glasbruchsensoren, Lichtschranken; akustische

und optische Alarmgeräte, Diebstahlalarmgeräte, elektrische

Alarmglocken, Alarmpfeifen, elektrische Anzeigegeräte, Feuerschutzbekleidungsstücke, Unfall- und Strahlenschutzbekleidungsstücke, Beobachtungsinstrumente, elektrische Diebstahlalarmanlagen, Feuerlöscher, Feuerlöschfahrzeuge, Feuermelder, Feuerpatschen, Feuerspritzen, Filmkameras, Gasanalysegeräte, Geldzähl- und Geldsortiermaschinen, Gesichtsschutzschirme für Arbeiter, Handschuhe zum Schutz gegen

Unfälle, Schutzhandschuhe gegen Röntgenstrahlen für gewerbliche Zwecke, Schutzhelme, magnetische Identifikationskarten,

Klingeln (Alarmanlagen), elektrische Türklingen, elektrische

Kontakte, kugelsichere Westen, Signallaternen, Lautsprecher,

Liftsteuerungen, Materialprüfinstrumente und -maschinen, Rettungsleitern, Rettungsnetze, Rettungsplanen, Rettungsringe,

Rettungsvorrichtungen, Rettungswesten, Schalter, Atemschutzgeräte mit Luftfilter, Schutzmasken für Arbeiter, Schutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch, Sicherheits-Kombigurte

(ausgenommen für Fahrzeugsitze oder Sportausrüstungen), Sirenen, elektrische Türöffner, elektrische Türschließer, elektrische Überwachungsapparate, Warndreiecke für Fahrzeuge,

Wechselsprechapparate;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse über die Sicherheit von Personen und

Gegenständen, insbesondere über das Gebiet des Personenschutzes, des Werkschutzes, des Brandschutzes, des Einbruchsschutzes sowie des Schutzes von EDV-Anlagen;

Klasse 35:

Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten, Organisation, Planung und

Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche

und Werbezwecke, Fernsehwerbung, Marktforschung, Herausgabe von Werbetexten, Betrieb einer Im- und Exportagentur,

Öffentlichkeitsarbeit (public relations), Rundfunkwerbung;

Klasse 37:

Wartung, Reparatur und Montage von sicherheitstechnischen

Anlagen; Installation und Wartung von Einbruchalarmanlagen,

Installation und Reparatur von Feueralarmanlagen, Installation

und Reparatur von Heizungsanlagen, Installation, Wartung und

Reparatur von Maschinen, Wartung und Reparatur von Panzerschränken und Tresorräumen, Installation und Reparatur von

Telefonen, Installation, Wartung und Reparatur von EDV-

Anlagen, Installationsarbeiten, Bauwesen;

Klasse 41:

Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen,

Kongressen und Symposien auf dem Gebiet der Sicherheit von

Personen und Gegenständen, insbesondere auf dem Gebiet

des Personenschutzes, des Werkschutzes, des Brandschutzes,

des Einbruchsschutzes sowie des Schutzes von EDV-Anlagen;

Klasse 42:

Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken auf dem Gebiet

der Sicherheit von Personen und Gegenständen, insbesondere

auf dem Gebiet des Personenschutzes, des Werkschutzes, des

Brandschutzes, des Einbruchsschutzes sowie des Schutzes

von EDV-Anlagen, Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet auf dem Gebiet der Sicherheit von Personen und Gegenständen, insbesondere auf

dem Gebiet des Personenschutzes, des Werkschutzes, des

Brandschutzes, des Einbruchsschutzes sowie des Schutzes

von EDV-Anlagen; Erstellen und Gestalten und Bereitstellung

von Internetseiten auf dem Gebiet der Sicherheit von Personen

und Gegenständen, insbesondere auf dem Gebiet des Personenschutzes, des Werkschutzes, des Brandschutzes, des Einbruchsschutzes sowie des Schutzes von EDV-Anlagen;

Dienstleistungen eines Detektivs, Planung von sicherheitstechnischen Anlagen.

Das durch die Anmeldung begründete Recht wurde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1

i. V. m. § 31 MarkenG an einen Dritten verpfändet.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

11. März 2004 für sämtliche Waren und Dienstleistungen gemäß §§ 37 Abs. 1, 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Darin wird ausgeführt, dass sich die gegenständliche Marke aus den deutlich erkennbaren Bestandteilen „Alles“ und „sicher“ zusammensetze. Folglich käme es vorliegend auf die Schutzfähigkeit der

umgangssprachlichen Redewendung „Alles sicher“ an. Diese werde von den

Verbrauchern so aufgefasst, dass mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen alles sicher sei oder sicher gemacht werden könne. Damit komme der Anmeldemarke ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt zu. Dies gelte insbesondere auch für die Waren und Dienstleistungen, für die zwar weite Oberbegriffe

verwendet worden seien (z. B. Filmkameras, Werbung, Geschäftsführung), unter

welche jedoch speziell mit Sicherheit im Zusammenhang stehende Einzelwaren

und Dienstleistungen fallen könnten. Im Übrigen sei auch die Schreibweise nicht

geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Sie enthält

keinen Antrag und ist nicht näher begründet worden.

In seiner Stellungnahme zu dem Beanstandungsbescheid vom 12. April 2000 hat

der Anmelder vorgetragen, dass ein Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in keinem Zusammenhang mit dem Begriff „sicher“ stünde (z. B. Filmkameras, Schalter, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Fernsehwerbung). Bei der Bezeichnung „Allessicher“ handele es sich zudem um einen

neuen Kunstbegriff, der vielfältige Assoziationen zulasse und somit keinen eindeutig beschreibenden Sinngehalt aufweise. Sie dürfe nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden. Selbst wenn somit unterstellt werde, die beiden Elemente „Alles“ und „sicher“ seien beschreibend, könne daraus nicht auf die Schutzunfähigkeit des Gesamtzeichens geschlossen werden. Folglich besitze die Marke

„Allessicher“ noch die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe aufgrund des unklaren Bedeutungsgehalts nicht. Zudem lägen

keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis vor.

Die Rechtsauffassung des Senats ist dem Anmelder vorab mitgeteilt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Der Beschwerdeführer hat zwar keinen konkreten Antrag auf Aufhebung des angegriffenen Beschlusses gestellt. Allerdings ist ein solcher für die Zulässigkeit einer Beschwerde nicht erforderlich. Fehlt ein Antrag, muss von einer Anfechtung

des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen werden. Auch eine Beschwerdebegründung ist entbehrlich (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage,

§ 66, Rdnr. 33 und 34).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Die Verpfändung des Rechts an der Anmeldung lässt die Sach- bzw.

Aktivlegitimation des Anmelders und Beschwerdeführers unberührt.

b) Der angemeldeten Marke fehlt für sämtliche Waren und Dienstleistungen die

notwendige Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke,

gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428

- Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Die Bezeichnung „Allessicher“ wird vom Verkehr ohne Weiteres als die Zusammensetzung der beiden Wörter „Alles“ und „sicher“ erkannt, da lediglich das Leerzeichen weggelassen wurde und sich diese Veränderung noch im Rahmen des

Üblichen hält. So lässt sich auch im Internet die zusammengeschriebene Form

„Allessicher“

nachweisen

(vgl.

„http://www.google.de/search?q=+%22Allessicher%22&hl=de&lr=&cr=countryDE&a…“).

Insbesondere der Ausdruck „Alles sicher“ wird in Verbindung mit den unterschiedlichsten Produkten und Tätigkeiten

im Verkehr häufig verwendet

(vgl.

„http://www.google.de/search?q=%22Alles+sicher%22&hl=de&lr=&cr=countryDE&

s…“). Das Thema Sicherheit spielt heutzutage in sehr vielen Bereichen (Technik,

Recht, Gesellschaft, Beruf etc.) eine herausragende Rolle. Dies wird u. a. auch

deutlich anhand der vielfältigen Begriffe, die sich auf Sicherheit beziehen (vgl. beispielhaft Brockhaus - Die Enzyklopädie, 20. Auflage, 20. Band, Seiten 167 ff.).

Aufgrund der umfassenden Verwendung und Bedeutung des Begriffs Sicherheit

wird die angemeldete Marke im Sinne von „Alles ist sicher“ oder „Alles wird sicher“

verstanden werden. In dieser Bedeutung stellt sie insgesamt keinen Herkunftshinweis dar:

(1)

Im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klassen 6 und 9 bringt der Begriff „Allessicher“ zum Ausdruck, dass sie

- Gegenstände, insbesondere vor Diebstahl, sichern und schützen,

- sicher in der Anwendung sind, so dass eine einwandfreie Funktionsweise

gewährleistet ist und keine Schäden bzw. Ausfälle auftreten,

- den entsprechenden Sicherheits- und insbesondere DIN-Vorschriften entsprechen,

- Sicherheit gegenüber äußeren Gefahren der Natur bieten,

- vor Gefahren, die von Menschen ausgehen können, schützen,

- sicher gegen Beschädigung und Diebstahl sind, oder

- Menschen sichern und schützen.

Zwischen diesen Sachaussagen gibt es Überschneidungen, auch treffen von ihnen meist mehrere zu.

Entgegen der Auffassung des Anmelders spielen Schalter gerade in der Sicherheitstechnik und zwar bei der Mechanik von Alarmauslösern eine besondere Rolle

(vgl. Weber, Alarmtechnik - Elektronische Sicherheits- und Überwachungssysteme, Seiten 7 f.; Niejodek, Alarm- und Überwachungssysteme, Seite 39). Bei

Schaltern kommt es zudem wesentlich auf ihre ungefährliche Handhabung an (vgl.

„http:/www.google.de/search?as_q=Schalter&num=10&hl=de&btnG=Google-Suche…“). Auch Kameras sind im Rahmen der elektronischen Überwachung ein

wichtiger Bestandteil der Sicherheitstechnik (vgl. Niejodek, a. a. O., Seiten 131 f.,

und

„http://www.google.de/search?as_q=Kameras&num=10&hl=de&btnG=Google-Suche…“).

(2) Für die Waren der Klasse 16 ist die Anmeldemarke ebenfalls nicht

unterscheidungskräftig, da sie das Themengebiet (Sicherheit) der Druckereierzeugnisse benennt. Die Verwendung eines Titels, der den Inhalt des Druckwerkes

beschreibt, ist auch im Sicherheitsbereich nicht unüblich (vgl. beispielhaft

„http://www.studserv.de/abos/zeitschrift_it_sicherheit.php“).

(3) Auch im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 35 ist der Begriff

„Allessicher“ nicht zur Unterscheidung ihrer Herkunft geeignet:

Die Anmeldemarke weist in Verbindung mit Werbung, Fernsehwerbung und

Rundfunkwerbung auf deren Gegenstand hin, wobei es nicht auf das Medium

(Papier, Fernsehen, Rundfunk) ankommt. Unter dem Zeichen „Allessicher“ können

der Sicherheit dienende Tätigkeiten oder Produkte angepriesen werden. Des

Weiteren erweckt es die Vorstellung, die Werbung selbst sei sicher. Gerade im

Zusammenhang mit der Werbung im Internet tritt verstärkt das Problem des

Schutzes vor unerwünschter oder gefährlicher Werbung auf. Spams, die nicht

selten mit Viren oder Würmern versehen sind, stellen heutzutage eine ernste Gefahr besonders für Unternehmen dar. Insofern hat sich bereits ein eigener Markt

zur Absicherung der Informationstechnik (vgl. „http://www.intra2net.com/de/download/intranator_business_server.pdf“) und zur Abwehr von Werbung entwickelt

(vgl.

„http://www.aol.de/index.jsp?cid=1276861705&pageId=7&sg=Computer_Viren_PCSi…“). Auch die Aussage, dass die Werbung für Kinder sicher ist, kann der

Anmeldemarke entnommen werden (vgl. „http://www.goldmann.de/kinder-im-internet_tipp_378.html“).

Der Begriff „Allessicher“ kann bezüglich Geschäftsführung und Auskünften in Geschäftsangelegenheiten zum einen bedeuten, dass diese zuverlässig und entsprechend den geltenden Gesetzen ausgeübt bzw. erteilt werden. Dementsprechend

reduziert sich das

für

jedes Unternehmen bestehende Haftungsrisiko

(vgl. „http://www.edna-initiative.de/.../default/content/download/3163/15978/file/Sicherheit%20in%20offenen%20Netzen.pdf“). Zum anderen umschreibt die Anmeldemarke schlagwortartig das Tätigkeitsfeld (Sicherheitstechnik und -dienstleistungen) des Unternehmens, dessen Geschäfte geführt bzw. zu dessen

Geschäften Auskünfte gegeben werden.

Sicherheit wird auch im Bereich der Unternehmensverwaltung immer bedeutsamer. Beispielhaft können die IT-Sicherheit, insbesondere Daten- und Netzwerksicherheit

(vgl.

„http://www.google.de/search?as_q=Unternehmensverwaltung+-

&num=10&hl=de&btn...“) sowie die Planungs- und Arbeitsplatzsicherheit genannt

werden. Insofern beschreibt der Begriff „Allessicher“ nicht nur den Zweck, sondern

auch die Art und Weise der Verwaltung eines Unternehmens.

Zu Organisation, Planung und Durchführung von Ausstellungen und Messen für

wirtschaftliche und Werbezwecke besteht ebenfalls ein unmittelbarer sachlicher

Bezug der Anmeldemarke, da es Ausstellungen und Messen gibt, die der Präsentation von Sicherheitstechnik und der Tätigkeiten rund um das Thema Sicherheit dienen. So werden beispielsweise auf der A+A in Düsseldorf Sicherheit und

Gesundheit bei der Arbeit, persönliche Schutzausrüstungen und betriebliche Sicherheit vorgestellt

(vgl.

„http://www.aplusa-online.de/cipp/md_aplusa/custom-

/pub/content,lang,1/oid,155/ticke…“).

Mit der Bezeichnung „Allessicher“ wird darüber hinaus auf den Gegenstand der

Dienstleistungen „Marktforschung“, „Herausgabe von Werbetexten“, „Betrieb einer

Im- und Exportagentur“ und „Öffentlichkeitsarbeit (public relations)“ hingewiesen.

Insoweit wird der Verkehr den Begriff wie folgt auslegen:

- Erforschung des Markts für Sicherheitstechnik und -tätigkeiten,

- Texte zur Bewerbung von Sicherheitstechnik und -tätigkeiten,

- Agentur, die sich dem Im- und Export von Sicherheitstechnik widmet, und

- Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Stand der Sicherheitstechnik, die

weiteren Entwicklungen und das Angebot an Sicherheitsdienstleistungen.

(4) Von ihrer Bezeichnung her lässt sich bereits ein Teil der in Klasse 37

enthaltenen Dienstleistungen unmittelbar dem Bereich der Sicherheitstechnik

zuordnen (Wartung, Reparatur und Montage von sicherheitstechnischen Anlagen;

Installation und Wartung von Einbruchalarmanlagen, Installation und Reparatur

von Feueralarmanlagen, Wartung und Reparatur von Panzerschränken und Tresorräumen).

Bei den anderen Dienstleistungen ergibt sich der Bezug zur Sicherheitstechnik

zwar nicht ohne Weiteres aus ihrer Bezeichnung, doch fallen unter die abstrakten

Oberbegriffe auch sicherheitsrelevante Tätigkeiten:

Im Zusammenhang mit der Installation und Reparatur von Heizungsanlagen sowie

der Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen kommt es wesentlich darauf an, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden, um Menschen, Tiere und Sachwerte nicht zu gefährden. Dies wird beispielsweise durch

die Prüfung durch Technische Überwachungsvereine gewährleistet

(vgl.

„http:/www.tuev-thueringen.de“). Besonders Heizungsanlagen müssen zuverlässig

arbeiten und sicher sein, damit ein dauerhafter Betrieb vor allem in der kalten

Jahreszeit gewährleistet ist und keine Brände sowie Wasserschäden entstehen

(vgl.

„http://www.syr.de/index.asp?art=pressearchiv&page=1“).

Insofern spielt

auch bei ihnen sowie bei Maschinen im Allgemeinen die Sicherheit und insbesondere ihre Erhaltung im Rahmen der Wartung eine herausragende Rolle.

In Bezug auf die Installation und Reparatur von Telefonen ist die elektrische als

auch die Abhörsicherheit von Bedeutung. Die Zusammensetzung „Allessicher“

kann demzufolge so verstanden werden, dass die vom Anmelder beanspruchten

Dienstleistungen den Zweck haben, den Nutzer vor Stromschlägen zu schützen,

die Kurzschlusssicherheit des Telefons zu gewährleisten oder - insbesondere bei

Funktelefonen - die Gespräche gegenüber Dritten geheim zu halten.

Im Hinblick auf die Installation, Wartung und Reparatur von EDV-Anlagen ist zu

berücksichtigen, dass die Sicherheit in der Informationstechnik gerade angesichts

der vielfältigen Bedrohungen durch Trojaner, Viren, Würmer und Hackerangriffe

heutzutage ein sehr wichtiges Thema darstellt (vgl. „http://www.abitos.de/service_sec.html“). Mit der gegenständlichen Marke wird somit nur ausgedrückt, dass

EDV-Anlagen sicher gegen äußere Bedrohungen installiert werden. Auch weist sie

auf den störungsfreien und dauerhaften Betrieb des IT-Systems hin.

Des Weiteren erweckt die Bezeichnung „Allessicher“ in Verbindung mit Installationsarbeiten und Bauwesen die Vorstellung, dass die Tätigkeiten des Anmelders

dem aktuellen Stand der Technik und den in den einschlägigen Fachgebieten

(z. B. Elektro-, Sanitär- oder Maurerhandwerk) geltenden Regeln entsprechen,

aber auch schnell und pünktlich ausgeführt werden. Darüber hinaus lässt sich ihr

die Aussage entnehmen, mit den Installations- und Bauarbeiten sollen Sicherheitssysteme eingerichtet werden.

(5) Auch bei den Dienstleistungen der Klasse 41 kommt bereits durch ihre konkrete Bezeichnung deutlich der Sachbezug zur Anmeldemarke zum Ausdruck

(„… auf dem Gebiet der Sicherheit von Personen und Gegenständen, …“). Somit

benennt der Begriff „Allessicher“ als Synonym für Sicherheit letztlich nur den Gegenstand der Organisations- und Veranstaltungsdienstleistungen.

(6) Schließlich liegt zu den beanspruchten Tätigkeiten der Klasse 42 ein

Sachbezug vor, da bereits anhand der verwendeten Dienstleistungsbegriffe deutlich wird, dass sie mit dem Thema Sicherheit im Zusammenhang stehen. Dies gilt

im Übrigen auch für die angemeldeten Dienstleistungen eines Detektivs, die sicherheitsrelevante Aspekte wie Videoüberwachung, Personenschutz und Durchführung von Sicherheitsanalysen aufweisen

(vgl.

„http://www.dgb-mg.de-

/41036.html“).

c) Die Anmeldemarke stellt darüber hinaus eine unmittelbar beschreibende

freihaltungsbedürftige Angabe dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur

Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können

(vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004,

146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse

allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR

2004, 680 - BIOMILD).

Für ein Freihaltungsbedürfnis spricht neben dem deutlich erkennbaren beschreibenden Sinngehalt insbesondere auch die Tatsache, dass der Begriff „Allessicher“

bereits im Verkehr in Verbindung mit Sicherheitstechnik verwendet wird (vgl.

„http://www.allessicher.net/“).

Infolgedessen war die Beschwerde zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften