Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 26.09.2006 – 33 W (pat) 275/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 275/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 56 702.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. Oktober 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 31. Oktober 2003 die Wortmarke

Automation Live

für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse,

insbesondere Zeitschriften, Kataloge,

Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate);

Klasse 35:

Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen

für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in

Klasse 35 enthalten, Organisation von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen sowie Verkaufsförderung und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch im Internet; Zurverfügungstellung und Vermietung

von Standflächen und Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände, soweit in Klasse 35 enthalten;

Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Vermietung von

Werbeflächen, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse;

Klasse 41:

Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen

für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Kongressen,

Symposien, Produktpräsentationen und Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Katalogen und Prospekten; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops

und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke;

Klasse 42:

Zurverfügungstellung und Vermietung von Ausrüstungsgegenständen für Standflächen und Messestände, soweit in Klasse 42

enthalten.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat durch eine Regierungsangestellte des gehobenen Dienstes die Anmeldung durch Beschluss vom 12. Oktober 2004 in vollem

Umfang gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens der

Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der in der Anmeldemarke enthaltene

Bestandteil „Automation“ bringe zum Ausdruck, dass Prozesse vereinfacht und

Maschinen effizienter eingesetzt werden würden. Das weitere Element „Live“

werde im Sinne von „direkt“, „original“ oder auch „lebendig“ verstanden. Demzufolge beschreibe die Bezeichnung „Automation Live“ den Inhalt und die Bestimmung der angemeldeten Waren. In Bezug auf die Dienstleistungen weise die Anmeldemarke auf die Aktualität des Inhalts der Druckereierzeugnisse und auf die

Art, Bestimmung und den Gegenstand der live stattfindenden Veranstaltungen der

Anmelderin hin. Auch gebe sie an, dass die vertretenen Unternehmen aus der

Automations-Branche kämen und die Dienstleistungen der Anmelderin live, d. h.

vor Ort erfolgen würden. Die im Zusammenhang mit Messen beanspruchten Tätigkeiten bezögen sich auf die Teilnahme an einer „Live Automations-Messe“, in

deren Rahmen Automationstechnik live vorgeführt werde. Die Anmeldemarke

vermittele somit in ihrer Gesamtheit eine sprachübliche und in sich verständliche

unmittelbar beschreibende Gesamtaussage, die zudem einem Freihaltungsbedürfnis unterliege.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie beantragt,

den Beschluss vom 12. Oktober 2004 aufzuheben.

Sie macht geltend, dass jeder Bestandteil der Bezeichnung „Automation Live“ unterschiedliche Bedeutungen haben könne und dementsprechend auch der Gesamtbegriff verschiedene Interpretationen zulasse. Der für die Verneinung der

Unterscheidungskraft erforderliche eindeutige Begriffsgehalt läge folglich nicht vor.

Des Weiteren sei die Anmeldemarke nicht unmittelbar beschreibend, da es entsprechend der Rechtsprechung des BGH an einem konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehle. Darüber hinaus sei es nicht zulässig, das Betätigungsfeld der Aussteller und Besucher der Veranstaltung „Automation Live“ mit dem Arbeitsgebiet der Anmelderin gleichzusetzen. Ihre Dienstleistungen und Produkte seien von der Thematik und dem Inhalt her neutral. Die Anmeldemarke bezöge sich allenfalls auf weitere Umstände, die im Zusammenhang

mit der Automationstechnik stünden. Die Unterscheidungskraft sei aber nur dann

zu verneinen, wenn ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt werden könne. Diese stünden jedoch auch in

keinem indirekten Zusammenhang zur Automationstechnik, da die Anmelderin auf

diesem Gebiet nicht tätig sei. Im Übrigen seien keine Belege für das Vorliegen

eines Freihaltungsbedürfnisses vorgelegt worden, für dessen Begründung die

Eignung zur Beschreibung nicht ausreiche. Zudem sei es üblich, dass das Themengebiet einer Messe bereits in ihrer Bezeichnung erkennbar werde.

Nach Hinweis des beschließenden Senats hat die Anmelderin das Waren-

/Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften, Kataloge, Prospekte,

Plakate und Fotografien für Konferenzen, Sonderschauen, Kongresse, Symposien, Produktpräsentationen, Wettbewerbe, Seminare, Workshops und Ausstellungen für kulturelle Zwecke;

Klasse 35:

Zurverfügungstellung und Vermietung von Standflächen und Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände für Konferenzen, Sonderschauen, Kongresse, Symposien,

Produktpräsentationen, Wettbewerbe, Seminare, Workshops und

Ausstellungen für kulturelle Zwecke, soweit in Klasse 35 enthalten;

Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) für Konferenzen, Sonderschauen, Kongresse, Symposien, Produktpräsentationen, Wettbewerbe, Seminare, Workshops und Ausstellungen für kulturelle

Zwecke; Werbung, Vermietung von Werbeflächen, Marketing,

Marktforschung und Marktanalyse, alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen, Kongressen, Symposien,

Produktpräsentationen, Wettbewerben,

Seminaren,

Workshops und Ausstellungen für kulturelle Zwecke;

Klasse 41:

Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen

für kulturelle Zwecke; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Symposien, Produktpräsentationen und Wettbewerben

für kulturelle Zwecke; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und Ausstellungen für kulturelle

Zwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Katalogen und Prospekten für Konferenzen, Sonderschauen, Kongresse, Symposien, Produktpräsentationen, Wettbewerbe, Seminare, Workshops und Ausstellungen für kulturelle Zwecke;

Klasse 42:

Zurverfügungstellung und Vermietung von Ausrüstungsgegenständen für Standflächen und Messestände, nämlich Leihe und

Vermietung von Computer-Hardware, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräten und Datenverarbeitungsgeräten für Konferenzen, Kongresse, Symposien, Produktpräsentationen, Wettbewerbe, Seminare, Workshops und Ausstellungen für kulturelle

Zwecke, soweit in Klasse 42 enthalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nach Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch begründet. Der Senat hält die Anmeldemarke nunmehr für unterscheidungskräftig, nicht freihaltungsbedürftig sowie nicht ersichtlich täuschend.

Insofern stehen ihr die Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4

MarkenG nicht mehr entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer

Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,

428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Dies ist nach der

zulässigen Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses jedoch nicht

mehr der Fall.

Unter dem Zeichenelement „Automation“ kann zum einen das deutsche Synonym

für „Automatisierung“ oder „Mechanisierung“ verstanden werden (vgl. „http://wortschatz.uni-leipzig.de/cgi-bin/wort_www?site=1&Wort=Automation&sprac…“). Zum

anderen stellt es das englische Wort für „Automation“, „Automatisierung“ oder

„Automatisierungstechnik“ dar, das häufig im Zusammenhang mit anderen

englischen Substantiven

verwendet wird

(vgl.

„http://dict.leo.org/ende?-

lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed&sectHd…“). Aufgrund der

identischen Schreibweise und Bedeutung des englischen und deutschen Wortes

wird es im Inland somit im Sinne von „vollautomatische Fabrikation“ aufgefasst

werden (vgl. Duden, Rechtschreibung, 21. Auflage, Seite 141).

Der Bestandteil „Live“ stammt aus dem Englischen mit den Grundbedeutungen

„leben“, „lebend“ und „lebendig“ (vgl. „http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de-

&searchLoc=0&cmpType=relaxed&sectHd…“). Im übertragenen Sinne wird er jedoch heutzutage gerade auch im Deutschen häufig im Sinne von „live“, d. h. „direkt“ bzw. „original“ benutzt (vgl. Duden, a. a. O., Seite 462). Regelmäßig ist der

Begriff im Bereich des Rundfunks und Fernsehens anzutreffen (vgl. z. B. „Live-

Sendung“, „Live-Übertragung“). Doch hat das Wort „live“ mittlerweile eine so allgemeine Bedeutung im Inland erlangt, dass es generell als Umschreibung für

„aktuell“ oder „gegenwärtig“ in der Praxis eingesetzt wird (vgl. beispielhaft

„http://www.google.de/search?q=live&hl=de&lr=&newwindow=1&start=10&sa=N“).

Insofern wird trotz der Herkunft aus dem englischen Sprachraum der weit überwiegende Teil des Verkehrs den Sinngehalt des ins Deutsche übernommenen

Wortes „live“ erkennen.

Die Kombination „Automation Live“ lässt sich zwar weder im Deutschen noch im

Englischen nachweisen. Dennoch handelt es sich nicht um eine außergewöhnliche Zusammensetzung, deren Gesamtbedeutung für den Verkehr nicht erkennbar

wäre. Das Wort „live“ wird im Deutschen auch häufig hinter einem Substantiv verwendet, um die Aktualität und die Unmittelbarkeit des vorangestellten Wortinhalts

deutlich zu machen. So lassen sich beispielsweise die Kombinationen „Opel Live“,

„Vodafone - live!“, „Hamburg Live“, „Eins Live“, „eBay Live!“, „Berufe live“, „Strausberg-Live“, „Science Live“, „Bayern 1 live“, „TYPO3-LIVE!“, „Börse Live“ oder

„Fewo-live“

finden (vgl. „http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q-

=live&btnG=Suche&meta=cr...“ und

„http://www.google.de/search? q=live&hl-

=de&lr=&cr=countryDE&newwindow=1&st...“). In diese Zusammensetzungen reiht

sich die Bezeichnung „Automation Live“ zwanglos ein. Demzufolge wird der

Verkehr ihr überwiegend Bedeutungen wie „Automatisierungstechnik live“ bzw.

„Automatisierungstechnik aktuell“ oder „Vollautomatische Fabrikation live“ bzw.

„Vollautomatische Fabrikation aktuell“ beimessen. Im Zusammenhang mit örtlich

gebundenen Veranstaltungen wie Messen oder Ausstellungen kann die

Anmeldemarke auch im Sinne von „Automatisierungstechnik direkt vor Ort“ bzw.

„Vollautomatische Fabrikation direkt vor Ort“ verstanden werden.

Mit dem Begriff „Automation Live“ wird eine Sonderveranstaltung im Rahmen der

„Factory Automation“ - nach Aussage der Anmelderin die internationale Leitmesse

der Fertigungsautomation - auf der Hannover-Messe bezeichnet, die von der

A… AG

organisiert

wird

Gemeinsam mit

der

B… AG

und

anderen Technologiepartnern werden beispielsweise in einer Live-Demonstration

innovative Anwendungen

in der Automobilfertigung“ präsentiert

(vgl.

„http://www.pressebox.de/pressemeldungen/deutsche-messe-ag/boxid-

55322.html“). Gerade diese Verwendung macht den beschreibenden Sinngehalt

der Anmeldemarke im Hinblick auf die im Ursprünglichen, nun jedoch nicht mehr

im beschränkten Verzeichnis enthaltenen Waren und Dienstleistungen deutlich.

Mit ihr wird deren Themengebiet und Gegenstand zum Ausdruck gebracht. Insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation und Veranstaltung von Messen

und Ausstellungen macht die Anmeldemarke den Zweck und die Ausrichtung dieser Tätigkeiten deutlich (vgl. u. a.

juris: Beschluss des 29. Senats vom

27. November 2002, BPatG 29 W (pat) 392/00 - HOMETECH; PAVIS: Beschluss

des 32. Senats vom 18. Oktober 2000, BPatG 32 W (pat) 224/99 - World of

Events, und Entscheidung des HABM vom 18. September 2001, R0686/00-4

- wellness world). Auch in Verbindung mit der Zur-Verfügung-Stellung und Vermietung von Standflächen und Messeständen einschließlich der dazugehörigen

Ausrüstungsgegenstände stellt sie eine Orts- und Bestimmungsangabe dar.

Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäß § 39

Abs. 1 MarkenG, die auch noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen kann (vgl. BGH

GRUR 2002, 884 - B-2 alloy), ist der Anmeldemarke jedoch eine eindeutige Sachaussage nicht mehr zu entnehmen. Sämtliche Waren und Dienstleistungen dienen

nunmehr kulturellen Zwecken. Dies gilt insbesondere auch für die Tätigkeiten der

Klasse 42, die die Zur-Verfügung-Stellung und Vermietung von Ausrüstungsgegenständen für Standflächen und Messestände im Rahmen von kulturellen

Zwecken dienenden Konferenzen, Kongressen, Symposien, Produktpräsentationen, Wettbewerben, Seminaren, Workshops und Ausstellungen betreffen. Automatisierungstechnik hat mit Kultur im Sinne von Lebensart, Lebensstil oder Ästhetik (vgl. „http://wortschatz.uni-leipzig.de/cgi-bin/wort_www?site=1&Wort=Kultur-

&sprache=de...“) jedoch kaum etwas gemein. Es ließ sich zwar der Begriff

„Automatisierungskultur“ nachweisen (vgl. Odensass, Ph./Schmidt, E.-D., Die

amerikanische und deutsche Automatisierungskultur im Vergleich, Automatisierungstage 2001, Fachhochschule Nordostniedersachsen), doch bezieht er

sich in erster Linie auf den jeweiligen Stand der Automatisierung in bestimmten

Bereichen. Die Bezeichnung „Automation Live“ mag allenfalls die mehr oder

weniger undeutliche Vorstellung hervorrufen, dass die Waren und

Dienstleistungen vor dem Hintergrund live präsentierter Automatisierungstechnik

angeboten bzw. erbracht werden. So kann es sich bei ihnen um Bestandteile eines Rahmenprogramms handeln, das ähnlich wie die Stiftung der C…

vornehmlich der Imageförderung dienen soll. Es ist jedoch nicht ersichtlich,

dass im Mittelpunkt die Automatisierungstechnik steht. Inhaltlich weist die Anmeldemarke folglich keinen klar erkennbare sachlichen Bezug zu den Produkten im

beschränkten Verzeichnis auf, so dass ihr die Herkunftsfunktion insoweit nicht abgesprochen werden kann.

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können

(vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Hiermit wird das im

Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass solche Zeichen von jedermann frei

verwendet werden können (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Ein

solches Freihaltungsbedürfnis

zugunsten

der Mitbewerber

der A…

AG ist jedoch im Hinblick auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen nicht

erkennbar. Zum einen lässt sich - wie oben bereits ausgeführt - ein eindeutiger

Sachbezug zu kulturellen Zwecken nicht herstellen. Zum anderen ist im Internet

die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „Automation Live“ (unabhängig

von der Schreibweise) nur im Zusammenhang mit der Anmelderin nachweisbar

(vgl.

„http://google.de/search?q=Automation+Live&hl=de&lr=&newwindow=1-

&start…“). Hinreichende Anhaltspunkte, dass in Zukunft eine Verwendung als

Sachangabe erfolgen wird, liegen ebenfalls nicht vor.

3. Des Weiteren ist eine ersichtliche Eignung zur Täuschung gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG nicht gegeben. Der Begriff „Automation Live“

vermittelt im Hinblick auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen keine konkreten inhaltlichen Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen.

Allenfalls kann er mehr oder weniger diffuse, jedoch mögliche und korrekte Assoziationen - etwa in dem Sinne, Roboter oder Maschinen seien Teil eines Kunst-

Events - hervorrufen. Insofern besteht die Möglichkeit einer nicht irreführenden

Markenbenutzung

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8,

Rdnr. 378).

gez.

Unterschriften