Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 30.11.2006 – 19 W (pat) 30/06
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 30/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 39 04 481
… 08.05
…
wegen Wiedereinsetzung
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
I. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird abgelehnt.
II. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 23. Februar 2006 als nicht erhoben gilt.
III. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 widerrief die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamtes auf jeweiligen Einspruch der Beschwerdegegnerinnen das Patent 39 04 481 der Patentinhaberin, betreffend eine
„Optoelektronische Messeinrichtung“,
welches am 15. Februar 1989 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 2. Juli 1998.
Der Widerrufsbeschluss wurde dem Bevollmächtigten der Patentinhaberin, der
diese im Einspruchsverfahren vertreten hatte, am 17. März 2006 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2006, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt (im Folgenden: DPMA) am gleichen Tage, legte die Patentinhaberin,
vertreten durch ihren nunmehrigen Bevollmächtigten, Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Februar 2006 ein und beantragte u. a. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Fortführung des Einspruchsverfahrens sowie die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Hilfsweise beantragte die Patentinhaberin
die Zurückverweisung der Sache an das DPMA durch das Bundespatentgericht.
Ausweislich der Zahlungsanzeige des DPMA vom 11. Mai 2006 wurde als Einzahlungstag für die Entrichtung der Beschwerdegebühr in Höhe von 500.- EUR
der 2. Mai 2006 festgehalten.
Auf Anforderungen durch die Geschäftsstelle des 19. Senats des Bundespatentgerichts vom 11. Juli 2006 und 17. August 2006 hat der Bevollmächtigte der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 23. August 2006, eingegangen beim Bundespatentgericht am 24. August 2006, eine Ablichtung der ausgestellten Einzahlungsermächtigung für die Beschwerdegebühr vom 2. Mai 2006 vorgelegt.
Mit Verfügung der Rechtspflegerin vom 14. September 2006, ausgeführt am
18. September 2006, dem Bevollmächtigten der Patentinhaberin zugegangen am
19. September 2006, wurde dieser darauf hingewiesen, dass die tarifmäßige Gebühr für die Erhebung der Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eingezahlt worden sei und deshalb die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 Pat-
KostG als nicht eingelegt gelte.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006, eingegangen beim Bundespatentgericht am
19. Oktober 2006, beantragte die Patentinhaberin darauf hin die
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen der nicht fristgerecht gezahlten Beschwerdegebühr
für die am 18. April 2006 eingelegte Beschwerde und hilfsweise die Entscheidung
zur Gewährung von Wiedereinsetzung von Amts wegen durch das DPMA.
Zur Begründung trägt die Patentinhaberin vor, die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr sei erst mit Zustellung des „Schriftsatzes“ des Bundespatentgerichts vom 18. September 2006 festgestellt worden. Die zuvor von der Geschäftstelle des Bundespatentgerichts erfolgten Schreiben vom 11. Juli 2006 und
17. August 2006 hätten beim Bevollmächtigten der Patentinhaberin lediglich den
Eindruck der Nachweisverpflichtung für den Umstand der Einzahlung bzw. des
Verlusts des Nachweisdokuments erweckt, aber keinen Anlass zu Nachforschungen hinsichtlich des Hintergrunds der Einzahlung gegeben. Die versäumte Handlung - Zahlung der Beschwerdegebühr - sei bereits vor Wegfall des Hindernisses -
die Erkennung der verspäteten Zahlung - erfolgt.
Die Patentinhaberin sei an der rechtzeitigen Vornahme der gebotenen Handlung
verhindert gewesen, denn der Widerruf des Patents stelle, da ohne Zwischenbescheid und ohne mündliche Verhandlung erfolgt, für die Patentinhaberin eine überraschende Entscheidung dar.
Der Widerrufsbeschluss sei dem jetzigen Bevollmächtigten der Patentinhaberin
von dem Bevollmächtigten, der die Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vor
dem Patentamt vertreten habe, erst am 5. April 2006 übermittelt worden. Bei der
Überwachung der Gebührenzahlungen sei es aus unerklärlichen Gründen zur
fehlerhaften Aufnahme dieses Datums als maßgeblich für die Fristberechung gekommen. Da die mit der Überwachung der Gebührenzahlungen betraute Mitarbeiterin als äußerst zuverlässig gelte und ein solch gravierender Fehler bisher
noch nicht vorgekommen sei, sei die Fehlterminierung nicht erkannt worden.
Die fehlerhafte Sachbehandlung sei auch nicht bei der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags bemerkt worden, da die insoweit gegenüber dem DPMA ständig
verwendete Zahlungsart der Einzugsermächtigung - als korrekt geprüft abgezeichnet - vom zuständigen Vertreter unterschrieben worden sei.
Durch den Vertreterwechsel sei der verspätete Zahlungseingang daher begünstigt
worden.
Eine weitere Prüfung der Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs für die Beschwerdegebühr habe danach nicht mehr stattgefunden.
Hilfsweise sei jedenfalls das DPMA von Amts wegen zur Gewährung von Wiedereinsetzung zu verpflichten, da das Verfahren vor dem DPMA an groben Verfahrensfehlern gelitten habe, denn es sei ohne Erlass eines Zwischenbescheids und
ohne die beantragte mündliche Verhandlung entschieden worden. Es liege daher
ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz des rechtlichen
Gehörs vor. Die Patentinhaberin sei hierdurch zur kurzfristigen Beschwerdeeinlegung genötigt worden.
Eine Glaubhaftmachung des von der Patentinhaberin vorgetragenen Sachverhalts
zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist nicht erfolgt.
Den Beschwerdegegnerinnen wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom
18. Oktober 2006 mit Verfügung vom 20. Oktober 2006, jeweils zugegangen am
23. Oktober 2006, übermittelt.
Sie haben sich zu dem Antrag nicht geäußert.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung
der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig, in der Sache bleibt
ihm der Erfolg jedoch versagt.
A
Der Antrag ist zulässig.
1. Es liegt ein einheitlicher Wiedereinsetzungsantrag vor.
Mit der Unterteilung der Antragstellung in Haupt- und Hilfsantrag begehrt die Pateninhaberin primär die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die nicht fristgerecht gezahlte Beschwerdegebühr (Hauptantrag) und hilfsweise die Entscheidung zur Gewährung von Wiedereinsetzung in diese Frist von Amts wegen.
Der Senat versteht das im Hilfsantrag umschriebene Begehren als Anregung an
den Senat, in die Prüfung der Gewährung von Wiedereinsetzung von Amts wegen
einzutreten, denn für eine Handlung, die nach der gesetzlichen Regelung durch
das Gericht von Amts wegen vorzunehmen ist, bedarf es keiner ausdrücklichen
Antragstellung (Schulte, PatG, Kommentar, 7. Auflage, § 123 Rd. 17).
Der Senat geht daher von einem einheitlichen Wiedereinsetzungsantrag für die
versäumte Frist aus.
2. Der Antrag ist statthaft
Gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung der Gebühr für die Beschwerde
nach § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 PatKostG in
Verbindung mit der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG - GebVerzNr. 401 100 Nr. 1 ist
ein Antrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls dann möglich, wenn das Patent widerrufen wurde (§ 123 Abs. 1 PatG).
Anders als in den Fällen, in denen das Patent auf einen Einspruch hin aufrecht erhalten wird, steht der Patentinhaberin im umgekehrten Fall keine andere Möglichkeit offen, ihr Begehren anderweitig durchzusetzen (BGH GRUR 1984, 337 -
Schlitzwand; Busse-Schuster, PatG, Kommentar, 6. Auflage, § 6 PatKostG
Rd. 11).
3. Die Frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG (2 Monate) ist eingehalten.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 18. Oktober 2006 ging am 19. Oktober 2006
bei Gericht ein.
Der Senat geht zu Gunsten der Patentinhaberin davon aus, dass die, an den Bevollmächtigen der Patentinhaberin gerichteten, gerichtlichen Schreiben vom
11. Juli 2006 und 17. August 2006 keinen Wegfall des Hindernisses im Sinne der
gesetzlichen Regelung darstellen.
Zwar lag es aus Sicht des Senats schon bei Zugang dieser Schreiben nahe, die
Rechtzeitigkeit der Zahlung einer Prüfung zu unterziehen, da beide Mitteilungen
aber nicht eine allfällige Fristversäumnis zum Gegenstand haben, sieht der Senat
erst
die Mitteilung
vom
18. September 2006,
zugegangen
am
19. September 2006, als begründend für den Wegfall des Hindernisses an.
Bezüglich dieser Mitteilung ist die Frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG jedoch ersichtlich gewahrt.
Durch die am 2. Mai 2006 erfolgte Zahlung der Beschwerdegebühr bedurfte es
auch keiner weiteren Nachholung mehr.
B
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen zur Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 123 Abs. 1
Satz 1 PatG sind nicht gegeben.
Die Patentinhaberin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr nach § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, §§ 6 Abs. 1
Satz 1, 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG -
GebVerzNr. 401 100 Nr. 1 einzuhalten.
1. Der Senat unterstellt den zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs
vorgetragenen Sachverhalt - soweit er nicht bereits aktenkundig ist - als wahr.
Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz PatG sind die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung vorgetragenen Tatsachen entweder bei Antragstellung
oder im Laufe des Verfahrens glaubhaft zu machen.
Da der Antragstellung keine Glaubhaftmachung beigefügt war, kam eine solche
nur im Laufe des Verfahrens in Betracht. Der Senat hat davon abgesehen, die
Patentinhaberin zur nachträglichen Glaubhaftmachung aufzufordern, da die zur
Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgebrachten Umstände eine Entscheidung zu Gunsten der Patentinhaberin nicht zu rechtfertigen vermögen
(s. u. 2.).
2. Die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ist durch die Patentinhaberin
zurechenbar schuldhaft versäumt worden.
Die Patentinhaberin hat die Fristversäumung nicht auf Grund einer eigenen
Handlung oder Unterlassung zu vertreten, sie muss sich im vorliegenden Fall jedoch das Verschulden ihres Bevollmächtigten gemäß § 99 Abs. 1 PatG, § 85
Abs. 2 ZPO zurechen lassen (BGH GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus).
Der Patentinhaberin ist zwar ein fehlerhaftes Verhalten des Hilfspersonals ihres
Bevollmächtigten grundsätzlich nicht zuzurechnen, jedoch setzt dies voraus, dass
der Bevollmächtigte entsprechende Maßnahmen in seiner Büroorganisation getroffen hat, um eine fehlerhafte Sachbehandlung durch sein Personal so weit wie
möglich auszuschließen. Hierzu gehören insbesondere eine entsprechende Auswahl, Unterweisung und Überwachung des Personals sowie die Übertragung geeigneter Aufgaben an dieses (vgl. die Darstellung bei Schulte, a. a. O., § 123
Rd. 84 ff.). Andernfalls findet eine Zurechnung über ein Organisationsverschulden
des Bevollmächtigten statt.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen kann hier nicht von einem unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden.
Nach dem als wahr unterstellten Sachvortrag im Wiedereinsetzungsantrag wurde
der Widerrufsbeschluss des DPMA vom 23. Februar 2006, welcher dem Bevollmächtigten der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vor dem DPMA am
17. März 2006 zuging, der Sozietät des gegenwärtigen Bevollmächtigten der Patentinhaberin vom ehemaligen Bevollmächtigten am 5. April 2006 übermittelt. Die
Frist für die Einlegung der Beschwerde und die Einzahlung der gebotenen Gebühr
war damit gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG noch bis
18. April 2006 offen.
Sodann lässt der Vortrag im Antrag offen, wer genau die als solche bezeichnete
„Einbuchung“ des maßgeblichen Termins (18. April 2006) in das computergestützte Überwachungssystem vorgenommen hat oder hätte vornehmen sollen. Jedenfalls sei hierbei fehlerhaft verfahren worden, da als Fristende nicht der
18. April 2006, sondern - als Folge der Übermittlung am 5. April 2006 - der
5. Mai 2005 vermerkt worden sei. Der Fehler sei auch von der sonst als zuverlässig geltenden und mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiterin nicht bemerkt
worden. Bei Unterzeichnung des Zahlungsauftrags sei der Fehler ebenfalls nicht
bemerkt worden, weil dieser - als korrekt geprüft und abgezeichnet - vorgelegt
worden sei.
Jegliche weitere Prüfung hinsichtlich der Fristwahrung wurde sodann unterlassen.
Der verspätete Zahlungsvorgang ist aus Sicht der Patentinhaberin somit Folge des
nicht zutreffenden Posteingangsstempels und des kurzfristigen Vertreterwechsels.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht näher zu treten.
Aus Sicht des Senats liegt vielmehr eine „Fehlerkette“ (Fehlbewertung und/oder
Fehleintragung des Fristendes, fehlende Prüfung der fehlerhaften Eintragung,
fehlende Abschlusskontrolle) vor, deren Ursache schon darin begründet ist, dass
die am 5. April 2006 erfolgte Beschlussübermittlung keiner sachgerechten Behandlung unterzogen wurde.
Da es sich ersichtlich um kein gerichtliches Schreiben handelte, konnte - soweit
man dies überhaupt für zulässig erachtet - die Prüfung einer eventuellen Fristwahrung schon grundsätzlich nicht einer einfachen Kanzleikraft übertragen werden,
denn es bedurfte nicht nur der Bewertung des Übermittlungsgrunds, sondern auch
des Übermittlungsinhalts (BGH VersR 75, 854).
Wurde das vom ehemaligen Bevollmächtigten der Patentinhaberin übermittelte
Schreiben vom zuständigen Sachbearbeiter in der Sozietät bearbeitet, so wurde
die Frist falsch bewertet. Es liegt dann ein originäres Anwaltsverschulden vor.
Wurde die Fristberechnung zuständiger Weise von einer einfachen Kanzleikraft
vorgenommen, so überschreitet eine derartige Aufgabenzuweisung deren fachliche Kompetenz (BPatG, BlPMZ 86, 41). Gerade vor dem Hintergrund, dass ein
Vertreterwechsel im Raum stand, war es vordringlichste Aufgabe des zuständigen
Sachbearbeiters, zu prüfen, ob und wenn ja welche Fristen einzuhalten waren.
Selbst für den Fall, dass man von einer entsprechenden Kompetenz der Kanzleikraft und der damit verbunden Zulässigkeit einer derartigen Aufgabenübertragung
an diese ausgehen wollte, musste dann jedenfalls durch Sicherstellung entsprechender Kontrollmaßnahmen gewährleistet sein, dass eine Überprüfung der zutreffenden Erfassung des Bedeutungsinhalts des übermittelten Schreibens durch
die Kanzleikraft, der eine derartige Aufgabe übertragen wurde, in irgendeiner Form
erfolgen konnte.
Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, wie in der Sozietät des Bevollmächtigten der Patentinhaberin sichergestellt wurde, dass eine Frist überwacht
werden konnte (BGH NJW 93, 732). Die bloße Eingabe in einen Computer, durch
wen auch immer, vermag diese Sicherstellung nicht zu gewährleisten. Jegliche
Nachprüfung der Fristberechnung, der Fristwahrung und des Fristablaufs ist vorliegend unterblieben. Es ist daher weder dargelegt noch aus den Umständen ersichtlich, wie die Fristenkontrolle in der Sozietät des Bevollmächtigten der Patentinhaberin generell und im konkreten Fall erfolgt ist bzw. hätte erfolgen sollen.
Die Fristversäumnis ist daher nicht Folge eines unzutreffenden Eingangsstempels
- der Eingang des Schreibens des ehemaligen Bevollmächtigten der Patentinhaberin konnte naturgemäß nur für den 5. April 2006 bestätigt werden -, sondern
Folge des Umstandes, dass entweder der insoweit jedenfalls zuständige Sachbearbeiter hinsichtlich der Fristberechnung eine Fehlbewertung vorgenommen hat,
eine beauftragte Kanzleikraft mit der Bewertung überfordert war
(BGH
NJW 1991, 1179) oder eine beauftragte Kanzleikraft nicht hinreichend kontrolliert
wurde (Schulte, a. a. O., Rd. 87 mit Rechtsprechungsnachweisen). Damit liegt jedenfalls ein Organisationsverschulden des Bevollmächtigten vor.
3. Der Anregung der Patentinhaberin, die Wiedereinsetzung von Amts wegen
auszusprechen, ist keine Folge zu leisten.
Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, welche weitergehenden Gründe gegeben sein sollen, die - neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung - eine Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigen könnten.
Die Patentinhaberin stützt sich insoweit offenbar auf vermeintliche Verfahrensverstöße des DPMA. Die Überprüfung eines Verfahrensverstoßes ist ersichtlich dem
hierzu u. a. vorgesehenen Beschwerdeverfahren vorbehalten. Der Senat will in
diesem Zusammenhang nicht vollständig in Abrede stellen, dass ein Verfahrensverstoß im Einzelfall zur Folge haben kann, dass er zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags dienen kann. Dies kann jedoch allenfalls dann der Fall
sein, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß derart auf den Ablauf des Verfahrens auswirkt, dass die Versäumung der Frist, für die Wiedereinsetzung begehrt
wird, wenigstens durch ihn mitverursacht wurde.
Die Patentinhaberin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen des Fehlens
eines Zwischenbescheids und einer mündlichen Verhandlung. Sie hat diese vermeintlichen Verstöße in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 18. April 2006 hinreichend gewürdigt und damit zu erkennen gegeben, dass sie durchaus in der Lage
war, innerhalb offener Beschwerdefrist die aus ihrer Sicht gegebenen Verfahrensverstöße einer eingehenden Würdigung zu unterziehen. Warum es bei der Prüfung der Beschwerdefrist allerdings nicht möglich gewesen sein soll, auch die
Prüfung der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr vorzunehmen, lässt sich
weder dem Sachvortrag der Patentinhaberin noch den sonstigen Umständen entnehmen.
Ein sachlicher Zusammenhang der gerügten Verfahrensverstöße mit der Versäumung der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ist daher nicht erkennbar.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist daher abzulehnen.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (BPatGE 41, 130,
134; Schulte, a. a. O, Rd. 153).
C
Die Feststellung, dass die Beschwerde mangels vollständiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), bleibt grundsätzlich
der Entscheidung des Rechtspflegers vorbehalten (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RpflG).
Zur Klarstellung und im Hinblick auf die unter III. des Tenors getroffene Entscheidung sieht sich der Senat jedoch veranlasst, selbst die entsprechende Feststellung (Tenor Ziffer II.) auszusprechen (§§ 3 Nr. 3 d, 23 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung
mit § 6 RpflG).
D
Die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (Tenor Ziffer III.)
beruht auf § 80 Abs. 3 und 4 PatG analog, §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 PatKostG.
Da die Beschwerde, wie unter C ausgeführt, im Wege der gesetzlichen Fiktion als
nicht vorgenommen gilt (Schulte, a. a. O., § 6 PatKostG Rd. 16 und 26) und gemäß § 10 Abs. 2 PatKostG die Beschwerdegebühr damit nicht anfällt, hält der Senat die Rückzahlung der bereits entrichtenden Beschwerdegebühr zwar nicht aus
Gründen eines vermeintlichen Verfahrensmangels, aber im Hinblick darauf, dass
über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde keine Sachentscheidung
getroffen wurde und auch nicht mehr getroffen wird, für sachgerecht (Benkard-
Schäfers, PatG, Kommentar, 10. Auflage, § 80 Rd. 19, und Schulte a. a. O. § 10
PatKostG Rd. 31).
gez.
Unterschriften