Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 11.01.2007 – 8 W (pat) 339/04

8. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 339/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 39 01 501

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 39 01 501, dessen Erteilung am 29. Januar 2004 veröffentlicht

worden ist, ist am 29. April 2004 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2004, eingegangen am 10. November 2004, hat

die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu

erhalten.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum

30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005,3 und 2006,225) durch den

zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Der einzige zulässige Einspruch war im Wesentlichen auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützt. Da sich die Einsprechende vor Abschluss des Einspruchsverfahrens ihrer Mitwirkungspflicht bei einer notwendigen Beweisaufnahme hinsichtlich Zeitrang und Offenkundigkeit durch die Zurücknahme des Einspruchs entzogen hat, ist von einer weiteren Erforschung dieses Sachverhaltes von Amts wegen

abzusehen.

Im Übrigen hat die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit

nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG und der weiteren im Verfahren befindlichen sowie

von dritter Seite genannten Entgegenhaltungen keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3

und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme

des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren am

22. März 2003 eingegangener Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß

Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004,60) und

macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

gez.

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