Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 11.01.2007 – 8 W (pat) 339/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 339/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 39 01 501
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 39 01 501, dessen Erteilung am 29. Januar 2004 veröffentlicht
worden ist, ist am 29. April 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2004, eingegangen am 10. November 2004, hat
die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu
erhalten.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen und Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005,3 und 2006,225) durch den
zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Der einzige zulässige Einspruch war im Wesentlichen auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützt. Da sich die Einsprechende vor Abschluss des Einspruchsverfahrens ihrer Mitwirkungspflicht bei einer notwendigen Beweisaufnahme hinsichtlich Zeitrang und Offenkundigkeit durch die Zurücknahme des Einspruchs entzogen hat, ist von einer weiteren Erforschung dieses Sachverhaltes von Amts wegen
abzusehen.
Im Übrigen hat die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG und der weiteren im Verfahren befindlichen sowie
von dritter Seite genannten Entgegenhaltungen keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3
und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme
des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren am
22. März 2003 eingegangener Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß
Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004,60) und
macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
gez.
Unterschriften