Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 18.01.2007 – 21 W (pat) 17/05

21. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

18. Januar 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Verfahren zur passiven Gymnastik

Bei einem Verfahren zur passiven Gymnastik kann das Patentierungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG dann nicht durch einen Disclaimer in der Form „ausgenommen für eine therapeutische Behandlung“ umgangen werden, wenn aus den gesamten ursprünglichen Anmeldeunterlagen hervorgeht, dass das anmeldungsgemäße Verfahren ausschließlich der therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers dient, und der Disclaimer somit eine unzulässige Erweiterung i. S. des § 38 PatG darstellt.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 46 455

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 3. Oktober 2003 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur passiven Gymnastik“ durch Beschluss vom 10. Dezember 2004 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die mit Eingabe vom

25. November 2004 eingereichten Patentansprüche 1 bis 5 zugrunde.

Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass dem Verfahren nach

dem Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik die erforderliche erfinderische

Tätigkeit fehle.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Nachdem der Anmelder durch Zwischenverfügung des Senats darauf hingewiesen

worden war, dass die in den Verfahrensansprüchen angegebenen Verfahrensschritte ausschließlich der therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers

dienen und daher gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich sind, hat der Anmelder mitgeteilt, dass er zu der anberaumten mündlichen

Verhandlung nicht erscheinen werde.

Er ist dann tatsächlich nicht erschienen, so dass sinngemäß der schriftliche Antrag

vorliegt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

mit Schriftsatz vom 21. April 2005 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 und der noch anzupassenden Beschreibung zu erteilen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent mit den im Schriftsatz

vom 23. November 2006 eingereichten Patentansprüchen gemäß

Hilfsanträgen 1 bis 4 und der noch anzupassenden Beschreibung

zu erteilen.

Der mit einer Gliederung versehene geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (eingegangen am 22. April 2005) lautet:

M1 Verfahren zur passiven Gymnastik durch motorgetriebenes

Bewegen eines auf einer Liege (mit oder ohne Lattenrost)

angeordneten menschlichen Körpers,

M2 wobei die Liege quer verlaufende Segmente mit Knickachsen

entsprechend den menschlichen Gelenken zwischen den Bereichen Unterschenkel, Oberschenkel, Rücken und Kopf aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

M3a dass eine Stauchbewegung des Körpers durch Herauffahren

einzelner Segmente (1, 2, 3, 4) vorgenommen wird,

M3b wobei die Knickachse zwischen dem Oberschenkel-Segment (1) und dem Rücken-Segment (2) unverändert bleibt

M4 und wobei zuerst das Oberschenkel-Segment (1) in eine

Schrägstellung hochgefahren wird,

M5 dann die übrigen Segmente (2, 3), mit oder ohne Schrägstellung des Kopf-Segmentes (4) relativ zum Rücken-Segment (2) hochgefahren werden

M6 und danach eine Streckbewegung des Körpers durch ein gegenläufiges Herabfahren einzelner Segmente (1, 2, 3, 4) vorgenommen wird

M7 und der Vorgang gegebenenfalls wiederholt wird.

Die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen beinhalten Modifikationen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, die alle den Disclaimer „ausgenommen für eine

therapeutische Behandlung“ enthalten.

Der Anmelder macht zu Haupt- und Hilfsanträgen unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts „Knochenzellenpräparat“ (s. u.) im Wesentlichen

geltend, dass das beanspruchte Verfahren dem Endbenutzer einen Plan zur gesundheitsfördernden passiven Gymnastik an die Hand gebe, bei dem es sich um

eine gesundheitsfördernde Maßnahme handle, die als solche vom Patentschutz

nicht ausgenommen sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-

und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen (§ 79 PatG).

1. Hauptantrag

Wie vom Senat bereits in der Zwischenverfügung vom 19. September 2006 dargelegt, dient das in der Anmeldung offenbarte und beanspruchte Verfahren einzig

der therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers und gilt als solches

gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 PatG als nicht gewerblich anwendbar und ist deshalb

dem Patentschutz nicht zuführbar.

Zweck von § 5 Abs 2 Satz 1 PatG ist es, Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers als nicht gewerbliche Tätigkeit vom Patentschutz auszunehmen, um die Entscheidungsfreiheit

des Arztes bei der Auswahl von Maßnahmen zur Beseitigung von Krankheiten

oder von Untersuchungsmethoden zu deren Erkennung zu erhalten (so BGH

GRUR 2001, 321, 323 - „Endoprotheseeinsatz“).

Therapeutische Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sind Verfahren, die dem Schutz oder der Verbesserung des menschlichen

oder tierischen Lebens dienen. Sie haben die Erhaltung oder Wiederherstellung

der Gesundheit, die Linderung von Leiden, Schmerzen oder Beschwerden, die Beeinflussung von Funktionsstörungen oder Funktionsschwächen oder die Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zum Ziel, wobei der Erfolg in der Gegenwart wie in der Zukunft liegen kann (vgl. Schulte PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 31) und

der Ausschluss der Patentierbarkeit sowohl eine vorbeugende als auch heilende

Behandlung umfasst (vgl. Benkard PatG, 10. Aufl., § 5 Rdn. 29 m. w. H.). Dazu

zählt auch die vorliegend beanspruchte „passive Gymnastik“.

Aus den Ausführungen zur Aufgabenstellung in der Beschreibung (S. 1, Z. 27-33)

geht hervor, dass mit dem anmeldungsgemäßen Verfahren eine Gesundheitsfürsorge und Prävention, eine Förderung der menschlichen Bewegungsabläufe, eine

Vitalisierung der menschlichen Gelenke und auch eine Aktivierung der menschlichen Körperzellen erreicht werden sollen. Dem letzten Absatz auf Seite 4 folgend

soll dabei durch die Dehnung eine verstärkte Bandscheiben-Quellung auftreten

sowie eine Stimulierung der Zellerneuerung erreicht werden.

Diese beabsichtigten therapeutischen Wirkungen sollen mit dem Verfahren nach

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die in den Merkmalen [M3a] bis [M7] angegebene Aufeinanderfolge einzelner Verfahrensschritte erzielt werden. Diese Verfahrensschritte zum motorgetriebenen Bewegen eines auf einer Liege angeordneten menschlichen Körpers dienen ausschließlich therapeutischen Zwecken im Sinne der oben vorab aufgezeigten Definition.

Dem Vorbringen des Anmelders in seinem Schriftsatz vom 23. November 2006,

wonach er entsprechend der Entscheidung „Knochenzellenpräparat“ (BPatG

GRUR 1996, 868, 869) das beanspruchte Verfahren ebenfalls für gewerblich anwendbar sieht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Diese Entscheidung

fußt u. a. auf der BGH - Entscheidung „Hydropyridin“ (GRUR 1983, 729). Dieser

Beschluss hatte eine Erfindung betreffend die Verwendung einer bekannten chemischen Substanz zur Behandlung einer bisher noch nicht mit dieser Substanz

behandelten Krankheit zum Gegenstand. Die Erfindung wurde als gewerblich anwendbar erachtet, weil sie nicht allein ein Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers beinhaltet, sondern darüber hinaus auch die zeitlich vorgelagerte, augenfällige Herrichtung der chemischen Substanz zur Behandlung der Krankheit umfasst (vgl. BGH GRUR 2001, 321, 323 - „Endoprotheseeinsatz“). Im Gegensatz dazu wird das anmeldungsgemäße Verfahren von seinem Beginn bis zu seinem Ende als therapeutisches Verfahren am menschlichen

Körper ausgeübt, welches sich anders als bei einem Ver-wendungsanspruch ausschließlich im nichtgewerblichen Bereich vollzieht.

Während nach ständiger Rechtsprechung der Verwendungsanspruch im Hinblick

auf die der therapeutischen Behandlung zeitlich vorgelagerte augenfällige Herrichtung der Sache für die beanspruchte Verwendung auch die gewerbliche Anwendung einschließt und deshalb § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht entgegenstehen

soll (so BGH GRUR 1983, 729 - „Hydropyridin“; GRUR 2001, 321, 323 - „Endoprotheseeinsatz“; missverständlich zu Art. 52 Abs. 4 EPÜ; BGH PharmR 2007,

111, 14 - „Carvedilol II“; vgl. auch Schulte, PatG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 262), erfasst

der Schutzbereich des vorliegenden Verfahrensanspruchs die vorgelagerte gewerbliche Nutzung der sinnfälligen Herrichtung der Sache nicht (vgl. auch Schulte,

PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 24-25, § 1 Rdn. 187; § 14 Rdn. 87).

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher ausnahmslos auf ein therapeutisches

Verfahren gerichtet und deshalb nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht gewährbar,

wobei es vorliegend im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs und die

Gesamtheit seiner auf eine therapeutische Behandlung abzielenden Merkmale

auch nicht darauf ankommt, ob § 5 Abs. 2 uneingeschränkt zum Patentierungsauschluss führt (vgl. Schulte PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 22 m. w. H) oder entsprechend § 1 Abs. 4 PatG zu verfahren ist, wenn nur einzelne Merkmale des Patentanspruchs unter die Ausschlussbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG fallen

(offengelassen in BGH PharmR 2007, 111 - „Carvedilol II“).

2. Hilfsanträge 1 bis 4

Der in die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 aufgenommene

Disclaimer „ausgenommen für eine therapeutische Behandlung“ ist eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung, § 38 PatG, da sich in den

gesamten Anmeldeunterlagen keine Offenbarung des beanspruchten Verfahrens

für eine Anwendung im außertherapeutischen Bereich findet.

Aus den gesamten ursprünglichen Anmeldungsunterlagen geht hervor, dass das

anmeldungsgemäße Verfahren zur passiven Gymnastik ausschließlich der therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers im Sinne der oben dargelegten

und durch die Rechtsprechung gefestigten Definition dient. Ein weiterer Einsatz

des Verfahrens, der sich auf eine nicht im Therapeutischen liegende sportliche

Betätigung, gegebenenfalls auf Bewegungs-Programme in Fitness-Studios erstrecken könnte, wie der Anmelder im Schriftsatz vom 23. November 2006 geltend

gemacht hat, ist in den Anmeldungsunterlagen nicht offenbart.

Es bedarf vorliegend deshalb auch keiner Entscheidung, ob von der gewerblichen

Anwendbarkeit nur solche therapeutischen Verfahren als ausgeschlossen gelten,

welche ausschließlich der therapeutischen Behandlung des menschlichen und tierischen Körpers betreffen können (so BGH GRUR 1983, 729 - „Hydropyridin“;

Benkard, PatG 10. Aufl., § 5 Rdn. 33) oder ob diese enge Auslegung des § 5

Abs. 2 Satz 1 PatG nicht gerechtfertigt ist, mithin auch solche Verfahren von der

Ausnahmevorschrift erfasst werden, welche sich entweder nicht eindeutig von einem gewerblichen Anwendungsbereichs abgrenzen lassen (so Schulte PatG,

7. Aufl., § 5 Rdn. 21) oder welche alternativ eine Anwendung im gewerblichen

oder nichtgewerblichen Bereich zulassen und nicht ausschließlich auf gewerbliche

Anwendungsfälle ausgerichtet sind (so BGH GRUR 2001, 321, 323 - „Endoprotheseeinsatz“; Schulte PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 21 und Rdn. 33; aA Busse,

PatG, 6. Aufl. § 5 Rdn. 20), so dass ggf eine Beschränkung durch einen Disclaimer erforderlich ist (vgl Schulte PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 21 und Rdn. 33). Denn

eine alternative Anwendung im nichttherapeutischen Bereich kann vorliegend bereits mangels entsprechender Offenbarung in der Anmeldung nicht berücksichtigt

werden.

3. Mangels gewährbarer Hauptansprüche ist auch den jeweiligen geltenden

Unteransprüchen des Hauptantrages sowie der Hilfsanträge die Grundlage entzogen (vgl. BGH GRUR 1997, 120, Ls - „Elektrisches Speicherheizgerät“). Insoweit

bedurfte es keiner gesonderten Erörterung der weiteren Patentansprüche.

4. Was den Schutz für Verfahren betrifft, die sich im bestimmungsgemäßen,

durch die Bauart vorgegebenen Gebrauch eines patentierten medizinischen Gerätes erschöpfen, sei noch angemerkt, dass dies zur Folge hätte, dass dieser

Gebrauch auch bei Vorrichtungen, im vorliegenden Falle einer Liege oder eines

Lattenrostes, die mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebracht worden

sind, kraft eines Verfahrenspatentes verboten oder lizenzpflichtig gemacht werden

könnte. Die im medizinischen Bereich bestehenden Freihaltungsinteressen würden hierdurch stärker beeinträchtigt als durch den für medizinisch benötigte Erzeugnisse zulässigen Patentschutz. Ein Verfahrensschutz, dem keine über die

Bereitstellung eines Erzeugnisses hinausgehende erfinderische Leistung

zugrunde liegt, sollte daher neben dem Schutz dieses Erzeugnisses jedenfalls im

medizinischen Bereich nicht gewährt werden (vgl. Kraßer Patentrecht, 5. Auflage 2004, Seite 211).

gez.

Unterschriften