Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 28.02.2007 – 29 W (pat) 69/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 69/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 27 772.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Februar 2007 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
blaulichtsms
Die Wortmarke
ist für die Waren und Dienstleistungen
Computer; Computerbetriebsprogramme; Computer-Programme;
Computer-Software; Abrechnungssystem; Datenspeicher; Datenverarbeitungsgeräte; Betreiben eines Internet-Message-Kanals;
Dienstleistungen, nämlich Aktualisieren von Computer-Software,
Design von Computer-Software, Erstellen von Programmen zur
Datenübertragung
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 23. Januar 2004 als nicht unterscheidungskräftige
und freihaltebedürftige Angabe unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid zurückgewiesen. Darin hatte die Markenstelle ausgeführt,
dass die Begriffe „Blaulicht“ im Sinne eines Notrufsignals und „SMS“ als bekannte
Abkürzung für „Short Message Service“ schutzunfähig seien. Aufgrund dieser beschreibenden Bedeutung der beiden Zeichenbestandteile erschöpfe sich das Zeichen in seiner Gesamtheit in dem Sachhinweis auf Waren und Dienstleistungen,
die für den Einsatz in Kurznachrichtensystemen bei Blaulichtaktionen bestimmt
bzw. geeignet seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Begriff „blaulichtsms“ lexikalisch nicht
belegt sei. Die Internetrecherche ergebe eine ausschließliche Verwendung der
Wortschöpfung durch den Anmelder. Die Kombination der beiden Begriffe „Blaulicht“ und „SMS“ sei ungewöhnlich und weise für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen keinen klaren und eindeutigen Aussagegehalt auf. Von einer beschreibenden Bedeutung des Zeichens könne allenfalls hinsichtlich der Dienstleistung „Betreiben eines Internet-Message-Kanals“ ausgegangen werden. Eine
entsprechende Streichung im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen hätte
die Markenstelle aber nicht vorgenommen, so dass der Beschluss schon aus diesem Grund unrechtmäßig sei. Im Übrigen setze sich der angefochtene Beschluss
nicht mit dem Schriftsatz des Anmelders vom 12. Dezember 2003 und den dortigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Zeichens auseinander.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internetrecherche wurde dem Anmelder übermittelt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 23. Januar 2004 aufzuheben.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Die auf der Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes des Anmelders vom
12. Dezember 2003 beruhende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die
nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt nach § 59 Abs. 1
MarkenG der Amtsermittlungsgrundsatz, mit der Folge, dass die Markenstelle bei
ihrer Entscheidung alle Eingaben zu berücksichtigen hat, die bis zur Abgabe des
Zurückweisungsbeschlusses an die Post beim Amt eingehen. Da das Original des
Schriftsatzes vom 12. Dezember 2003 ausweislich des Posteingangsstempels am
17. Dezember 2003 und damit vor Beschlussfassung am 2. Februar 2004 beim
Amt eingegangen ist, hätte das Gebot des rechtlichen Gehörs die Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vortrags erfordert. In dem Beschluss heißt es hingegen,
dass eine sachliche Stellungnahme des Anmelders nicht eingegangen sei. Aus
dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass die Markenstelle sich mit dem
Schreiben vom 12. Dezember 2003 nicht auseinandergesetzt hat. Dabei kommt es
nicht darauf an, dass der Schriftsatz wegen des fehlerhaft angegebenen Aktenzeichens möglicherweise erst nach Beschlussfassung zur Akte gelangt ist und deshalb dem Prüfer bei der Beschlussfassung nicht vorlag. Denn dies beruht auf Verzögerungen im internen Postlauf, die sich nicht zu Lasten der Verfahrensbeteiligten auswirken dürfen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 59 Rn. 20).
Da der Anmelder aber Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegen die von der
Markenstelle vorgenommene Beurteilung der Schutzfähigkeit im Beschwerdeverfahren vorzutragen, ist der Verfahrensmangel geheilt.
2. Kein Verfahrensfehler liegt in der Tatsache, dass die Markenstelle im
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht die aus ihrer Sicht schutzunfähigen Waren oder Dienstleistungen gestrichen hat. Denn die Markenstelle ist an
den Wortlaut des Eintragungsantrags gebunden und darf Änderungen im Verzeichnis nur auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders vornehmen (vgl. BPatG
29 W (pat) 179/04 - Petterson und Findus).
3. Das angemeldete Zeichen ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung
der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen
Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID;
GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Da nur das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke jedoch dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres
verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
erfasst
(vgl. BGH GRUR 1999, 1089
- YES; GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies gilt auch für Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar
betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb
den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne Weiteres hinsichtlich dieser Waren
oder Dienstleistungen
erfasst
(vgl. BGH GRUR 2006,
850, Tz. 19
- FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Dies ist hier
der Fall.
4. Der Begriff „BlaulichtSMS“ findet nach der vom Senat durchgeführten
Internetrecherche Verwendung zur Bezeichnung eines Alarmierungssystems für
Feuerwehr und Rettungsdienst mittels SMS, z. B. www.fh-kuchl.at - „Zum ersten
Mal wurden die Kräfte der FF Kuchl […] mit Rufempfänger und BlaulichtSMS
alarmiert“ - „Alarmierungsart: Rufempfänger - Sammelruf und BlaulichtSMS-Benachrichtigung“; www.fh-burgenland.at - „BlaulichtSMS: Koordination und Vorbereitung
für Live-Betrieb einer Alarmierungsplattform
für Einsatzeinheiten“;
www.wcm.at - „Außerdem läuft die Blaulichtsms Alarmierung über die Abschnittszentrale […]“; feuerwehr.at - „Haben blaulichtsms seit einem halben Jahr in Betrieb“. Die genannten Fundstellen beziehen sich zwar ausschließlich auf österreichische Internetseiten. Es ist aber davon auszugehen, dass sich der beschreibende Aussagegehalt den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ebenfalls ohne Weiteres erschließt. Denn auch im deutschen Sprachgebrauch ist die
Abkürzung „SMS“ gängiger Bestandteil der Alltagssprache geworden und der
Begriff „Blaulicht“ als schlagwortartiger Hinweis auf Feuerwehr und Rettungsdienst
gebräuchlich, z. B. www.blaulicht24.com - „Der Internetmarkt für Feuerwehr und
Rettungsdienst“; www.dpolg-bayern.de - „Blaulicht-Party, die Partyseite der
Jungen Polizei“. Die von den oben genannten Verwendungsbeispielen durch die
Kleinschreibung abweichende Schreibweise verändert den beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens nicht und vermag daher für sich allein nicht die Unterscheidungskraft zu begründen.
5.
In Verbindung mit der Dienstleistung „Betreiben eines Internet-Message-Kanals“ erfasst das angesprochene Publikum den Begriff „blaulichtsms“ daher als
reinen Sachhinweis auf eine Telekommunikationsverbindung zur Übermittlung von
BlaulichtSMS und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Wegen des engen beschreibenden Bezugs zwischen der Übermittlung von Notrufsignalen und der zugehörigen technischen Ausstattung sowie der zur Übermittlung notwendigen Software erstreckt sich dieser beschreibende Begriffsinhalt des Zeichens auch auf die
Waren und Dienstleistungen „Computer; Computerbetriebsprogramme; Computer-
Programme; Computer-Software; Datenspeicher; Datenverarbeitungsgeräte;
Dienstleistungen, nämlich Aktualisieren von Computer-Software, Design von
Computer-Software, Erstellen von Programmen zur Datenübertragung“. Entsprechendes gilt für die Ware „Abrechnungssystem“. Unabhängig von der Frage, ob es
sich bei dieser Formulierung um einen nach § 20 Abs. 1 MarkenV eintragungsfähigen Warenbegriff handelt, ist davon auszugehen, dass der Verkehr, der durch
die Gepflogenheiten im Bereich des Mobilfunks an die gesonderte Erfassung und
Abrechnung der mittels SMS übermittelten Nachrichten gewöhnt ist, auch insoweit
nur den Sachhinweis auf ein Abrechnungssystem für BlaulichtSMS erkennt.
6. Der Vortrag des Anmelders, die angemeldete Marke nicht
für ein
Alarmierungssystem, sondern für eine Datenbanksoftware zur Speicherung von
technischen und anderen Messwerten verwenden zu wollen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein die Schutzfähigkeit ausschließender beschreibender
Begriffsinhalt bereits dann anzunehmen, wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2004,
146, Rn. 32 - DOUBLEMINT).
7. Für die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3
MarkenG besteht keine Veranlassung. Zwar können schwere Verfahrensmängel
die Rückzahlung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen. Im vorliegenden Fall fehlt es
aber an der notwendigen Kausalität zwischen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung, denn es ist davon auszugehen, dass die Markenstelle in Kenntnis des Schriftsatzes des Anmelders zumindest eine teilweise Zurückweisung ausgesprochen hätte, gegen die Beschwerde
hätte eingelegt werden müssen. Dafür sprechen im Übrigen auch die Ausführungen des Anmelders in der Beschwerdebegründung, wonach er selbst die Schutzfähigkeit des Zeichens jedenfalls für die Dienstleistung „Betreiben eines Internet-
Message-Kanals“ als problematisch ansieht.
gez.
Unterschriften