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BPatG Beschluss vom 01.06.2005 – 29 W (pat) 179/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 179/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 24 925.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Juni 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker,
des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Juli 2004 wird aufgehoben und
das Verfahren zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke 303 24 925
Pettersson und Findus
war am 9. Juli 2001 mit folgendem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angemeldet worden:
Klasse 9: Tonträger, CD, CD-ROM, DVD, MD, Kassetten;
Klasse 16: Verlagserzeugnisse, nämlich Kinderbücher, Magazine,
Hefte, Bücher;
Klasse 38: Onlinedienst für den Vertrieb von Büchern, Heften,
Merchandising-Artikeln, Tonträgern; Bereitstellung eines Internet-Portals zur Vermarktung von Büchern,
Tonträgern, Merchandising-Artikeln;
Klasse 41: Online-Publikationen von elektronischen Büchern,
Zeitschriften; Herausgabe von Verlags- und Druckerzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet;
Durchführung von Spielen im Internet.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 13. Juli 2004 teilweise zurückgewiesen.
Ausgegangen ist sie allerdings von einem modifizierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, wonach statt der Dienstleistung „Onlinedienst, für den Vertrieb
von Büchern, Heften, Merchandising-Artikeln, Tonträgern“, in Klasse 9 und 16 als
Ware „Merchandising-Artikel“ mit dem Zusatz „soweit in Klasse 9 enthalten“, bzw.
„soweit in Klasse 16 enthalten“ aufgenommen wurde. Diese Änderung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses beruht - laut einem kopierten Vermerk aus dem
Amtsverfahren 303 24 925 zur Anmeldung der Wortmarke „Findus“ - auf einer
telefonischen Unterredung mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin
und solle auch für das vorliegende Verfahren gelten.
Die Markenstelle vertritt in der Sache die Auffassung, es bestünden im Rahmen
der Zurückweisung die absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 1 und 2
MarkenG. „Pettersson und Findus“ sei die Bezeichnung zweier berühmter Kinderbuchfiguren des schwedischen Schriftstellers Sven Nordquist. Die angemeldete
Wortfolge sei daher eine rein beschreibende Sachangabe hinsichtlich Inhalt und
Thematik der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die der Verkehr unmittelbar verstehe. Es müsse den Mitbewerbern im übrigen unbenommen bleiben,
ihre Waren und Dienstleistungen entsprechend zu betiteln.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 16. August 2004 (Bl. 5 ff. d. A.)
trägt die Anmelderin - ausgehend von ihrem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 9. Juli 2001 - vor, dass es sich gerade nicht um eine beschreibende Angabe handle, da die angemeldete Wortkombination unterscheidungskräftig sei. Die
Wortschöpfung „Pettersson und Findus“ sei keine beschreibende Angabe der um
Schutz suchenden Marke, da weder eines der Produkte mit diesen Worten beschrieben werden könne, noch der Verkehr diese Wortfolge ausschließlich für die
einzutragenden Waren und Dienstleistungen verwende. Ein Freihaltebedürfnis
könne ebenfalls nicht ausgemacht werden.
Die Anmelderin beantragt daher (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung
für alle Waren und Dienstleistungen anzuordnen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes ist aus formalen Gründen aufzuheben und gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG
zur Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Sachentscheidung wird das Deutsche Patent- und Markenamt
jedoch die Auffassung des Gerichts zur Schutzfähigkeit der Wortfolge „Pettersson
und Findus“ zu berücksichtigen haben, da das angemeldete Zeichen in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht
freihaltebedürftig ist.
1. Die Markenstelle hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lediglich auf
mündliche, nämlich telefonische, Zustimmung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin abgeändert und die dafür erforderliche Schriftform nicht eingehalten. Darüber hinaus ist der Begriff der „Merchandising-Artikel“ ungeklärt
geblieben.
1.1. Die Erteilung einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist ein
Verwaltungsakt, da es sich dabei um eine hoheitliche Regelung mit Außenwirkung
handelt und das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige erlassende
Verwaltungsbehörde tätig wird (BVerwG GRUR 1959, 435). Dabei handelt es sich
um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der grundsätzlich nur auf einen
entsprechenden Antrag hin erlassen werden kann, und zwar auch nur mit Bindung
an den Wortlaut des Antrags. Davon darf die Behörde nicht abweichen, es sei
denn, der Antragsteller verändert von sich aus den Antrag. Im Verfahren der Erteilung von Markenschutz ist dies die Anmeldung des Zeichens als Marke. Der
Anmelder allein bestimmt deshalb gem. § 32 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MarkenG i. V. m.
§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 MarkenV das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Das Markengesetz i. V. m. der Markenverordnung und der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt schreibt dabei gem. § 32 Abs. 3
MarkenG i. V. m. § 2 Abs. 1 MarkenV i. V. m. §§ 9, 10 DPMAV die schriftliche
Anmeldung unter Verwendung eines Formblatts vor.
Auf die Anmeldung hin hat das Deutsche Patent- und Markenamt gem. § 36
Abs. 1 MarkenG das Vorliegen der Anmeldeerfordernisse zu prüfen und – im Falle
des Auftretens von Mängeln im Sinn von § 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wie z. B. der
ungenauen Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen - gem. § 36 Abs. 4
MarkenG unter Fristsetzung zur Behebung der Mängel die Anmeldung zu beanstanden. Der Anmelder muss sodann dazu Stellung nehmen, und die vom Amt
monierten Mängel beseitigen, da andernfalls seine Anmeldung gem. § 36 Abs. 4
MarkenG zurückgewiesen wird. Der vorliegend ergangene Beanstandungsbescheid vom 15. August 2003 enthält jedoch keine Hinweise zu Mängeln des
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, sondern nur materiell-rechtliche
Ausführungen zu Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis. Der der Amtsakte
in Kopie beigefügte Aktenvermerk über ein Telefonat im Verfahren 303 24 926 zur
Wortmarke „Findus“ genügt weder den Anforderungen an die Schriftform noch an
die Klarstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Eine schriftliche
Bestätigung durch die Anmelderin (auch im Wege der elektronischen Mitteilung
oder des Telefax) befindet sich nicht in der Akte, woraus zu entnehmen ist, dass
eine solche nicht erfolgt
ist. Unabhängig davon, dass
im
Interesse der
Verfahrensbeschleunigung telefonische Absprachen sinnvoll sein können, muß ein
Anmelder die gewünschten Änderungen schriftlich vornehmen - wie dies auch Nr.
III 3 d der Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen (BlPMZ 1995, 378,
382) und entsprechend im Handbuch für den Markenprüfer im nationalen Bereich,
1. Auflage, S. 43
vorgesehen
ist -
oder
ein
neues Waren-
und
Dienstleistungsverzeichnis bei Gericht einreichen. Der Schriftform gleich stehen
telegrafische und andere moderne Kommunikationsformen, nicht
jedoch
Telefonate (Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,
6. Aufl., § 22 Rn. 32). Die Sicherheit des Rechtsverkehrs gebietet zudem aus den
o. g. Gründen, dass die Anforderungen an das Zustandekommen eines
mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes auch
für die Änderungen gelten,
nämlich Schriftlichkeit, und nicht nachträglich durch mündliche Vereinbarungen mit
der Markenstelle vorgenommen werden können. Der Beschluss der Markenstelle
ist daher aufzuheben, da er nicht den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes
in
formeller Hinsicht genügt. Er
ist vielmehr ohne
Rechtsgrundlage aufgrund der eigenmächtigen Änderungen des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses durch das Deutsche Patent- und Markenamt ohne
aktenkundige Bestätigung durch die Anmelderin erlassen worden.
1.2. Das Verfahren war gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zurückzuverweisen,
denn das Deutsche Patent- und Markenamt ist gem. § 36 Abs. 4 MarkenG zur
Klarstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses angehalten.
Streichung der Dienstleistung „Onlinedienst, für den Vertrieb von Büchern, Heften,
Merchandising-Artikel, Tonträger“ und der Begriff des „Merchandising-Artikels“ als
solchem.
1.2.1. Die Anmelderin beanspruchte die Dienstleistung „Onlinedienst, für den
Vertrieb von Büchern, Heften, Merchandising-Artikel, Tonträger“. Weshalb diese
Anmeldung im Hinblick auf die Dienstleistung „Onlinedienst“ telefonisch beanstandet wurde ist fraglich, da die Eintragung „Onlinedienst“ bzw. „Onlinedienste“ bereits vielfach erfolgt ist (vgl. eingetragene Marken Nr. 300 20 870; 300 38 299;
300 45 643; 300 44 549; 300 37 929; 300 05 446; 300 12 429 etc.). Unter „Onlinedienst“ versteht man einen kommerziellen oder gemeinnützigen Anbieter, der seinen Kunden die Einwahl in ein (eigenes oder offenes) Computernetz und eigene
Inhalte in diesem Netz anbietet. Hiervon wird der Internetprovider oder Internetdienstanbieter unterschieden, der kein eigenes Computernetz unterhält und gewöhnlich keine exklusiven Inhalte anbietet (www.wikipedia.de). Klassifiziert werden kann diese Dienstleistung in Klasse 38 unter dem Oberbegriff der Telekommunikation. Unschädlich ist dabei, dass die Anmelderin diese Dienstleistung für
den „Vertrieb“ von Waren angemeldet hat, da der Vertrieb insoweit nur Hilfsdienstleistung bzw. Zweckbestimmung ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt
beabsichtigte im Rahmen der Korrektur des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für die Anmelderin statt der beanspruchten Dienstleistung nunmehr nur
Waren, und zwar „Merchandising-Artikel“ in Klasse 9 und 16, einzutragen. Dagegen spricht zum einen, dass im Original des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (Bl. 2 VA) hinter „Heften“ in „Onlinedienst, für den Vertrieb von Büchern,
Heften, Merchandising-Artikel, Tonträger“ ein Komma steht, und sich die Hefte
ebenso wie die Tonträger und Merchandising-Artikel auf den Vertrieb derselben im
Onlinedienst bezogen und lediglich das „n“ für die Kenntlichmachung eines Dativs
gefehlt haben dürfte. Zum anderen spricht die systematische Stellung bei den
Dienstleistungen dagegen, da die beanspruchten Waren, u. a. die Tonträger, am
Anfang des Verzeichnisses bereits gesondert aufgeführt wurden. Es hätte im
Rahmen der Beanstandung zumindest der Klärung bedurft, ob die Anmelderin lediglich den - eintragungsfähigen - Onlinedienst ohne nähere Spezifizierung beansprucht. „Merchandising-Artikel“ als Waren hat die Anmelderin jedenfalls nicht beantragt.
1.2.2. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt beabsichtigte Form der Eintragung als „Merchandising-Artikel, soweit in Klasse 9 enthalten“ und als „Merchandising-Artikel, soweit in Klasse 16 enthalten“ ist dagegen aus einem weiteren
Grund nicht möglich. „Merchandising“ als Dienstleistung wird in Klasse 35 klassifiziert. Diese Dienstleistung wurde aber bei der Wahl von vier Klassen durch die
Anmelderin offensichtlich nicht gewünscht, da sie lediglich Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 angemeldet hat.
„Merchandising-Artikel“ als Ware ist dagegen - auch bei einer Einschränkung auf
bestimmte Klassen - für eine Eintragung zu unbestimmt. „Merchandising-Artikel“
sind Waren, die im Rahmen der Gesamtheit verkaufsfördernder Maßnahmen und
Aktivitäten eines Herstellers zur Vermarktung und Werbung eines Produkts verkauft oder verschenkt werden. Dass es sich dabei um - fast - alle Waren handeln
kann, liegt auf der Hand. Je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des Herstellers
können diese Produkte vom Poster, Kalender, T-Shirt, Tasse, Schlüsselanhänger
über Süßwaren, Sportartikel, Getränke, Taschen bis hin zum USB-Stick, Fernseher oder der Videokamera umfassen. Allein die Suchanfrage bei der Suchmaschine Google unter dem Begriff „Merchandising-Artikel“ führt zu 156.000 Seiten
auf Deutsch für Firmen, die alle gewünschten Artikel anbieten und nach Wunsch
des Kunden mit dem entsprechenden Design, Logo etc. versehen. Nicht ausreichend ist dabei eine Einschränkung auf bestimmte Klassen (z. B. „Merchandising-
Artikel, soweit in Klasse 16 enthalten“), da bereits die Bezeichnung „Merchandising-Artikel“ lediglich die Vertriebsart bzw. die Zweckbestimmung der Ware benennt, nicht aber eine Konkretisierung der Ware als solche ist. Damit wären im
Sinne eines Oberbegriffs alle denkbaren Waren der jeweiligen Klasse - ohne nähere Individualisierung - umfasst, was dem Gebot der Bestimmtheit des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses widerspricht.
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist gehalten, unter Beachtung des Verbots
der unzulässigen Erweiterung die genaue sprachliche Fassung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses erneut mit der Anmelderin zu klären.
2. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge ist der Senat folgender Auffassung:
2.1. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154
- antiKALK). Hierbei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, d. h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073, 1074, 1075
- BONUS II). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die
beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist.
Kann einem Zeichen jedoch für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft
(BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083
- marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH
GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK,
BGH WRP 2002, 1073, 1074, 1075 - BONUS II). Nach diesen Grundsätzen ist die
angemeldete Wortfolge schutzfähig.
2.2. Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften
grundsätzlich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie - was auch für Buchtitel
gilt – dem Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine
bessere Welt; GRUR 2001, 1042 f. - REICH UND SCHOEN). Die Zielrichtung von
Titel- und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Titel
im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten
Geschäftsbetrieb oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im
Rahmen der Unterscheidungskraft zu klären ist.
Das angemeldete Zeichen „Pettersson und Findus“ ist unterscheidungskräftig, da
dem Gesamtzeichen - für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - keine
im Vordergrund stehende Sachaussage zugeordnet werden kann. Es gibt zwar
zwei Kinderbuchfiguren, den etwas schrulligen Forscher Pettersson und seinen
Kater Findus, die diesen Namen haben. Auf diese suggestive Erweckung von Vorstellungen über den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die der
Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nimmt (vgl. BPatG GRUR
2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN), ist die Wortfolge
allerdings nicht beschränkt. Gerade der Teil des Verkehrs, der unter dem Begriff
„Petersson und Findus“ keine assoziative gedankliche Verknüpfung zu zwei Protagonisten einer Kinderbuchreihe hat, wird die Wortfolge für phantasievoll halten,
und in ihr nur die Zusammenfügung zweier - im deutschen Sprachgebrauch ungewöhnlicher - Begriffe, möglicherweise im ersten Begriff noch einen Namen, sehen. Weder die angemeldeten Waren, noch die Dienstleistungen werden in irgendeiner Form damit „beschrieben“.
Im Gegensatz zur Entscheidung „Bücher für eine bessere Welt“ (BGH GRUR
2000, 882) erschöpft sich der Aussagegehalt der durch die Wortfolge zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen nicht in der Information über den Inhalt
der so gekennzeichneten Produkte, sondern weist eine gewisse Originalität auf. In
der Entscheidung des Bundesgerichtshof (a. a. O.) wird darauf verwiesen, dass
die angemeldete Wortfolge
„Bücher
für eine bessere Welt“ die damit
gekennzeichneten Bücher oder Broschüren unmittelbar sachlich als Druckwerke
ausweise, die der Schaffung einer besseren Welt dienen sollen. An dieser
Unmittelbarkeit zwischen der Wortfolge und der damit zu kennzeichnenden
Ware/Dienstleistung fehlt es hier allerdings, da allenfalls mittelbar bei Kenntnis der
Kinderbuchfiguren ein Bezug hergestellt werden kann.
Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu „Winnetou“ (GRUR 2003, 342)
ist nicht heranzuziehen. Dort wurde festgestellt, dass der Name der Romanfigur
von Karl May bereits so berühmt war, dass er sich „zum Synonym für einen rechtschaffenen Indianerhäuptling“ (a. a. O.) entwickelt hatte, und deshalb als Sachhinweis auf den Gegenstand der beantragten Waren geeignet war. Eine ähnliche
Symbolkraft kommt „Petersson und Findus“ nicht zu, weil die Wortfolge als Inhaltsangabe hinsichtlich der Geschehnisse um eine Person und einen Kater nur
einem kleinen Verkehrskreis bekannt ist.
Aus demselben Grund eignet sich die angemeldete Wortfolge auch als betrieblicher Herkunftshinweis für die Dienstleistungen „Online-Publikationen von elektronischen Büchern, Zeitschriften; Herausgabe von Verlags- und Druckerzeugnissen
in elektronischer Form, auch im Internet; Durchführung von Spielen im Internet“,
die in engem Zusammenhang mit den Waren der Klasse 16 stehen.
Für die Eintragbarkeit im Bereich der „Tonträger, CD, CD-ROM, DVD, MD, Kassetten,“ (Klasse 9) spricht, dass das Zeichen nicht auf eine eindeutige, sofort verständliche Aussage als Inhalt eines Werkes reduziert werden kann, sondern
durchaus mehrdeutig ist. „Pettersson und Findus“ kann auf einem Tonträger der
Hinweis auf mitwirkende Personen (Autoren, Musiker, Komponisten, Protagonisten etc.), die Art der Werkes, aber auch den Titel einer Geschichte zweier Personen (Romeo und Juli; Max und Moritz; Dick und Doof; Pat und Patachon;
Schneeweißchen und Rosenrot) sein. Keiner der vorstellbaren Auslegungsinhalte
wird dem angemeldeten Zeichen für die angemeldeten Waren der Klasse 9 als im
Vordergrund stehende Sachaussage zugeordnet werden.
Dasselbe gilt für die Dienstleistung in Klasse 38 „Bereitstellung eines Internet-
Portals zur Vermarktung von Büchern, Tonträgern; Onlinedienst für den Vertrieb
von Büchern, Heften, Tonträgern“.
Damit fehlt dem angemeldeten Zeichen insgesamt nicht jegliche Unterscheidungskraft.
2.3. Ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der angemeldeten
Wortfolge besteht ebenfalls nicht.
Bei Bezeichnungen für Druckschriften oder andere Medienträger, insbesondere
Waren der Klasse 9, hängt das Freihaltebedürfnis davon ab, ob das angemeldete
Zeichen als beschreibende Inhaltsangabe in Betracht kommt. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn der Titel den Inhalt „treffend“ beschreibt (Ströbele/
Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 305). Wie bereits ausgeführt, können die Begriffe
„Pettersson und Findus“ aber eine Vielfalt von Themen beschreiben und sind deshalb mehrdeutig. Ein Schutz anderer Wettbewerber wegen der Gefahr der Monopolisierung des Zeichens ist daher nicht erforderlich.
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Cl