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BPatG Beschluss vom 01.06.2005 – 29 W (pat) 179/04

29. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 11 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 179/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 24 925.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. Juni 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker,

des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Juli 2004 wird aufgehoben und

das Verfahren zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke 303 24 925

Pettersson und Findus

war am 9. Juli 2001 mit folgendem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angemeldet worden:

Klasse 9: Tonträger, CD, CD-ROM, DVD, MD, Kassetten;

Klasse 16: Verlagserzeugnisse, nämlich Kinderbücher, Magazine,

Hefte, Bücher;

Klasse 38: Onlinedienst für den Vertrieb von Büchern, Heften,

Merchandising-Artikeln, Tonträgern; Bereitstellung eines Internet-Portals zur Vermarktung von Büchern,

Tonträgern, Merchandising-Artikeln;

Klasse 41: Online-Publikationen von elektronischen Büchern,

Zeitschriften; Herausgabe von Verlags- und Druckerzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet;

Durchführung von Spielen im Internet.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 13. Juli 2004 teilweise zurückgewiesen.

Ausgegangen ist sie allerdings von einem modifizierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, wonach statt der Dienstleistung „Onlinedienst, für den Vertrieb

von Büchern, Heften, Merchandising-Artikeln, Tonträgern“, in Klasse 9 und 16 als

Ware „Merchandising-Artikel“ mit dem Zusatz „soweit in Klasse 9 enthalten“, bzw.

„soweit in Klasse 16 enthalten“ aufgenommen wurde. Diese Änderung des Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses beruht - laut einem kopierten Vermerk aus dem

Amtsverfahren 303 24 925 zur Anmeldung der Wortmarke „Findus“ - auf einer

telefonischen Unterredung mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin

und solle auch für das vorliegende Verfahren gelten.

Die Markenstelle vertritt in der Sache die Auffassung, es bestünden im Rahmen

der Zurückweisung die absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 1 und 2

MarkenG. „Pettersson und Findus“ sei die Bezeichnung zweier berühmter Kinderbuchfiguren des schwedischen Schriftstellers Sven Nordquist. Die angemeldete

Wortfolge sei daher eine rein beschreibende Sachangabe hinsichtlich Inhalt und

Thematik der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die der Verkehr unmittelbar verstehe. Es müsse den Mitbewerbern im übrigen unbenommen bleiben,

ihre Waren und Dienstleistungen entsprechend zu betiteln.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 16. August 2004 (Bl. 5 ff. d. A.)

trägt die Anmelderin - ausgehend von ihrem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 9. Juli 2001 - vor, dass es sich gerade nicht um eine beschreibende Angabe handle, da die angemeldete Wortkombination unterscheidungskräftig sei. Die

Wortschöpfung „Pettersson und Findus“ sei keine beschreibende Angabe der um

Schutz suchenden Marke, da weder eines der Produkte mit diesen Worten beschrieben werden könne, noch der Verkehr diese Wortfolge ausschließlich für die

einzutragenden Waren und Dienstleistungen verwende. Ein Freihaltebedürfnis

könne ebenfalls nicht ausgemacht werden.

Die Anmelderin beantragt daher (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung

für alle Waren und Dienstleistungen anzuordnen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes ist aus formalen Gründen aufzuheben und gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

zur Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Bei der erneuten Sachentscheidung wird das Deutsche Patent- und Markenamt

jedoch die Auffassung des Gerichts zur Schutzfähigkeit der Wortfolge „Pettersson

und Findus“ zu berücksichtigen haben, da das angemeldete Zeichen in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht

freihaltebedürftig ist.

1. Die Markenstelle hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lediglich auf

mündliche, nämlich telefonische, Zustimmung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin abgeändert und die dafür erforderliche Schriftform nicht eingehalten. Darüber hinaus ist der Begriff der „Merchandising-Artikel“ ungeklärt

geblieben.

1.1. Die Erteilung einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist ein

Verwaltungsakt, da es sich dabei um eine hoheitliche Regelung mit Außenwirkung

handelt und das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige erlassende

Verwaltungsbehörde tätig wird (BVerwG GRUR 1959, 435). Dabei handelt es sich

um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der grundsätzlich nur auf einen

entsprechenden Antrag hin erlassen werden kann, und zwar auch nur mit Bindung

an den Wortlaut des Antrags. Davon darf die Behörde nicht abweichen, es sei

denn, der Antragsteller verändert von sich aus den Antrag. Im Verfahren der Erteilung von Markenschutz ist dies die Anmeldung des Zeichens als Marke. Der

Anmelder allein bestimmt deshalb gem. § 32 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MarkenG i. V. m.

§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 MarkenV das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Das Markengesetz i. V. m. der Markenverordnung und der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt schreibt dabei gem. § 32 Abs. 3

MarkenG i. V. m. § 2 Abs. 1 MarkenV i. V. m. §§ 9, 10 DPMAV die schriftliche

Anmeldung unter Verwendung eines Formblatts vor.

Auf die Anmeldung hin hat das Deutsche Patent- und Markenamt gem. § 36

Abs. 1 MarkenG das Vorliegen der Anmeldeerfordernisse zu prüfen und – im Falle

des Auftretens von Mängeln im Sinn von § 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wie z. B. der

ungenauen Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen - gem. § 36 Abs. 4

MarkenG unter Fristsetzung zur Behebung der Mängel die Anmeldung zu beanstanden. Der Anmelder muss sodann dazu Stellung nehmen, und die vom Amt

monierten Mängel beseitigen, da andernfalls seine Anmeldung gem. § 36 Abs. 4

MarkenG zurückgewiesen wird. Der vorliegend ergangene Beanstandungsbescheid vom 15. August 2003 enthält jedoch keine Hinweise zu Mängeln des

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, sondern nur materiell-rechtliche

Ausführungen zu Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis. Der der Amtsakte

in Kopie beigefügte Aktenvermerk über ein Telefonat im Verfahren 303 24 926 zur

Wortmarke „Findus“ genügt weder den Anforderungen an die Schriftform noch an

die Klarstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Eine schriftliche

Bestätigung durch die Anmelderin (auch im Wege der elektronischen Mitteilung

oder des Telefax) befindet sich nicht in der Akte, woraus zu entnehmen ist, dass

eine solche nicht erfolgt

ist. Unabhängig davon, dass

im

Interesse der

Verfahrensbeschleunigung telefonische Absprachen sinnvoll sein können, muß ein

Anmelder die gewünschten Änderungen schriftlich vornehmen - wie dies auch Nr.

III 3 d der Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen (BlPMZ 1995, 378,

382) und entsprechend im Handbuch für den Markenprüfer im nationalen Bereich,

1. Auflage, S. 43

vorgesehen

ist -

oder

ein

neues Waren-

und

Dienstleistungsverzeichnis bei Gericht einreichen. Der Schriftform gleich stehen

telegrafische und andere moderne Kommunikationsformen, nicht

jedoch

Telefonate (Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,

6. Aufl., § 22 Rn. 32). Die Sicherheit des Rechtsverkehrs gebietet zudem aus den

o. g. Gründen, dass die Anforderungen an das Zustandekommen eines

mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes auch

für die Änderungen gelten,

nämlich Schriftlichkeit, und nicht nachträglich durch mündliche Vereinbarungen mit

der Markenstelle vorgenommen werden können. Der Beschluss der Markenstelle

ist daher aufzuheben, da er nicht den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines

Verwaltungsaktes

in

formeller Hinsicht genügt. Er

ist vielmehr ohne

Rechtsgrundlage aufgrund der eigenmächtigen Änderungen des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses durch das Deutsche Patent- und Markenamt ohne

aktenkundige Bestätigung durch die Anmelderin erlassen worden.

1.2. Das Verfahren war gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zurückzuverweisen,

denn das Deutsche Patent- und Markenamt ist gem. § 36 Abs. 4 MarkenG zur

Klarstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses angehalten.

Erläuterungsbedürftig im Sinn von §§ 20 Abs. 2, 19 Abs. 2 MarkenV ist dabei die

Streichung der Dienstleistung „Onlinedienst, für den Vertrieb von Büchern, Heften,

Merchandising-Artikel, Tonträger“ und der Begriff des „Merchandising-Artikels“ als

solchem.

1.2.1. Die Anmelderin beanspruchte die Dienstleistung „Onlinedienst, für den

Vertrieb von Büchern, Heften, Merchandising-Artikel, Tonträger“. Weshalb diese

Anmeldung im Hinblick auf die Dienstleistung „Onlinedienst“ telefonisch beanstandet wurde ist fraglich, da die Eintragung „Onlinedienst“ bzw. „Onlinedienste“ bereits vielfach erfolgt ist (vgl. eingetragene Marken Nr. 300 20 870; 300 38 299;

300 45 643; 300 44 549; 300 37 929; 300 05 446; 300 12 429 etc.). Unter „Onlinedienst“ versteht man einen kommerziellen oder gemeinnützigen Anbieter, der seinen Kunden die Einwahl in ein (eigenes oder offenes) Computernetz und eigene

Inhalte in diesem Netz anbietet. Hiervon wird der Internetprovider oder Internetdienstanbieter unterschieden, der kein eigenes Computernetz unterhält und gewöhnlich keine exklusiven Inhalte anbietet (www.wikipedia.de). Klassifiziert werden kann diese Dienstleistung in Klasse 38 unter dem Oberbegriff der Telekommunikation. Unschädlich ist dabei, dass die Anmelderin diese Dienstleistung für

den „Vertrieb“ von Waren angemeldet hat, da der Vertrieb insoweit nur Hilfsdienstleistung bzw. Zweckbestimmung ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt

beabsichtigte im Rahmen der Korrektur des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für die Anmelderin statt der beanspruchten Dienstleistung nunmehr nur

Waren, und zwar „Merchandising-Artikel“ in Klasse 9 und 16, einzutragen. Dagegen spricht zum einen, dass im Original des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (Bl. 2 VA) hinter „Heften“ in „Onlinedienst, für den Vertrieb von Büchern,

Heften, Merchandising-Artikel, Tonträger“ ein Komma steht, und sich die Hefte

ebenso wie die Tonträger und Merchandising-Artikel auf den Vertrieb derselben im

Onlinedienst bezogen und lediglich das „n“ für die Kenntlichmachung eines Dativs

gefehlt haben dürfte. Zum anderen spricht die systematische Stellung bei den

Dienstleistungen dagegen, da die beanspruchten Waren, u. a. die Tonträger, am

Anfang des Verzeichnisses bereits gesondert aufgeführt wurden. Es hätte im

Rahmen der Beanstandung zumindest der Klärung bedurft, ob die Anmelderin lediglich den - eintragungsfähigen - Onlinedienst ohne nähere Spezifizierung beansprucht. „Merchandising-Artikel“ als Waren hat die Anmelderin jedenfalls nicht beantragt.

1.2.2. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt beabsichtigte Form der Eintragung als „Merchandising-Artikel, soweit in Klasse 9 enthalten“ und als „Merchandising-Artikel, soweit in Klasse 16 enthalten“ ist dagegen aus einem weiteren

Grund nicht möglich. „Merchandising“ als Dienstleistung wird in Klasse 35 klassifiziert. Diese Dienstleistung wurde aber bei der Wahl von vier Klassen durch die

Anmelderin offensichtlich nicht gewünscht, da sie lediglich Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 angemeldet hat.

„Merchandising-Artikel“ als Ware ist dagegen - auch bei einer Einschränkung auf

bestimmte Klassen - für eine Eintragung zu unbestimmt. „Merchandising-Artikel“

sind Waren, die im Rahmen der Gesamtheit verkaufsfördernder Maßnahmen und

Aktivitäten eines Herstellers zur Vermarktung und Werbung eines Produkts verkauft oder verschenkt werden. Dass es sich dabei um - fast - alle Waren handeln

kann, liegt auf der Hand. Je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des Herstellers

können diese Produkte vom Poster, Kalender, T-Shirt, Tasse, Schlüsselanhänger

über Süßwaren, Sportartikel, Getränke, Taschen bis hin zum USB-Stick, Fernseher oder der Videokamera umfassen. Allein die Suchanfrage bei der Suchmaschine Google unter dem Begriff „Merchandising-Artikel“ führt zu 156.000 Seiten

auf Deutsch für Firmen, die alle gewünschten Artikel anbieten und nach Wunsch

des Kunden mit dem entsprechenden Design, Logo etc. versehen. Nicht ausreichend ist dabei eine Einschränkung auf bestimmte Klassen (z. B. „Merchandising-

Artikel, soweit in Klasse 16 enthalten“), da bereits die Bezeichnung „Merchandising-Artikel“ lediglich die Vertriebsart bzw. die Zweckbestimmung der Ware benennt, nicht aber eine Konkretisierung der Ware als solche ist. Damit wären im

Sinne eines Oberbegriffs alle denkbaren Waren der jeweiligen Klasse - ohne nähere Individualisierung - umfasst, was dem Gebot der Bestimmtheit des Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses widerspricht.

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist gehalten, unter Beachtung des Verbots

der unzulässigen Erweiterung die genaue sprachliche Fassung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses erneut mit der Anmelderin zu klären.

2. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge ist der Senat folgender Auffassung:

2.1. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154

- antiKALK). Hierbei

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, d. h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073, 1074, 1075

- BONUS II). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die

beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist.

Kann einem Zeichen jedoch für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft

(BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083

- marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH

GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK,

BGH WRP 2002, 1073, 1074, 1075 - BONUS II). Nach diesen Grundsätzen ist die

angemeldete Wortfolge schutzfähig.

2.2. Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften

grundsätzlich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie - was auch für Buchtitel

gilt – dem Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine

bessere Welt; GRUR 2001, 1042 f. - REICH UND SCHOEN). Die Zielrichtung von

Titel- und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Titel

im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten

Geschäftsbetrieb oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im

Rahmen der Unterscheidungskraft zu klären ist.

Das angemeldete Zeichen „Pettersson und Findus“ ist unterscheidungskräftig, da

dem Gesamtzeichen - für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - keine

im Vordergrund stehende Sachaussage zugeordnet werden kann. Es gibt zwar

zwei Kinderbuchfiguren, den etwas schrulligen Forscher Pettersson und seinen

Kater Findus, die diesen Namen haben. Auf diese suggestive Erweckung von Vorstellungen über den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die der

Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nimmt (vgl. BPatG GRUR

2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN), ist die Wortfolge

allerdings nicht beschränkt. Gerade der Teil des Verkehrs, der unter dem Begriff

„Petersson und Findus“ keine assoziative gedankliche Verknüpfung zu zwei Protagonisten einer Kinderbuchreihe hat, wird die Wortfolge für phantasievoll halten,

und in ihr nur die Zusammenfügung zweier - im deutschen Sprachgebrauch ungewöhnlicher - Begriffe, möglicherweise im ersten Begriff noch einen Namen, sehen. Weder die angemeldeten Waren, noch die Dienstleistungen werden in irgendeiner Form damit „beschrieben“.

Im Gegensatz zur Entscheidung „Bücher für eine bessere Welt“ (BGH GRUR

2000, 882) erschöpft sich der Aussagegehalt der durch die Wortfolge zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen nicht in der Information über den Inhalt

der so gekennzeichneten Produkte, sondern weist eine gewisse Originalität auf. In

der Entscheidung des Bundesgerichtshof (a. a. O.) wird darauf verwiesen, dass

die angemeldete Wortfolge

„Bücher

für eine bessere Welt“ die damit

gekennzeichneten Bücher oder Broschüren unmittelbar sachlich als Druckwerke

ausweise, die der Schaffung einer besseren Welt dienen sollen. An dieser

Unmittelbarkeit zwischen der Wortfolge und der damit zu kennzeichnenden

Ware/Dienstleistung fehlt es hier allerdings, da allenfalls mittelbar bei Kenntnis der

Kinderbuchfiguren ein Bezug hergestellt werden kann.

Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu „Winnetou“ (GRUR 2003, 342)

ist nicht heranzuziehen. Dort wurde festgestellt, dass der Name der Romanfigur

von Karl May bereits so berühmt war, dass er sich „zum Synonym für einen rechtschaffenen Indianerhäuptling“ (a. a. O.) entwickelt hatte, und deshalb als Sachhinweis auf den Gegenstand der beantragten Waren geeignet war. Eine ähnliche

Symbolkraft kommt „Petersson und Findus“ nicht zu, weil die Wortfolge als Inhaltsangabe hinsichtlich der Geschehnisse um eine Person und einen Kater nur

einem kleinen Verkehrskreis bekannt ist.

Aus demselben Grund eignet sich die angemeldete Wortfolge auch als betrieblicher Herkunftshinweis für die Dienstleistungen „Online-Publikationen von elektronischen Büchern, Zeitschriften; Herausgabe von Verlags- und Druckerzeugnissen

in elektronischer Form, auch im Internet; Durchführung von Spielen im Internet“,

die in engem Zusammenhang mit den Waren der Klasse 16 stehen.

Für die Eintragbarkeit im Bereich der „Tonträger, CD, CD-ROM, DVD, MD, Kassetten,“ (Klasse 9) spricht, dass das Zeichen nicht auf eine eindeutige, sofort verständliche Aussage als Inhalt eines Werkes reduziert werden kann, sondern

durchaus mehrdeutig ist. „Pettersson und Findus“ kann auf einem Tonträger der

Hinweis auf mitwirkende Personen (Autoren, Musiker, Komponisten, Protagonisten etc.), die Art der Werkes, aber auch den Titel einer Geschichte zweier Personen (Romeo und Juli; Max und Moritz; Dick und Doof; Pat und Patachon;

Schneeweißchen und Rosenrot) sein. Keiner der vorstellbaren Auslegungsinhalte

wird dem angemeldeten Zeichen für die angemeldeten Waren der Klasse 9 als im

Vordergrund stehende Sachaussage zugeordnet werden.

Dasselbe gilt für die Dienstleistung in Klasse 38 „Bereitstellung eines Internet-

Portals zur Vermarktung von Büchern, Tonträgern; Onlinedienst für den Vertrieb

von Büchern, Heften, Tonträgern“.

Damit fehlt dem angemeldeten Zeichen insgesamt nicht jegliche Unterscheidungskraft.

2.3. Ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der angemeldeten

Wortfolge besteht ebenfalls nicht.

Bei Bezeichnungen für Druckschriften oder andere Medienträger, insbesondere

Waren der Klasse 9, hängt das Freihaltebedürfnis davon ab, ob das angemeldete

Zeichen als beschreibende Inhaltsangabe in Betracht kommt. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn der Titel den Inhalt „treffend“ beschreibt (Ströbele/

Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 305). Wie bereits ausgeführt, können die Begriffe

„Pettersson und Findus“ aber eine Vielfalt von Themen beschreiben und sind deshalb mehrdeutig. Ein Schutz anderer Wettbewerber wegen der Gefahr der Monopolisierung des Zeichens ist daher nicht erforderlich.

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

Cl