Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.04.2007 – 15 W (pat) 359/03
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 47 236
… 08.05
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. April 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie der Richterin Schwarz-Angele, des Richters
Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. November 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 47 236 mit der Bezeichnung "Geschichtete Gasfiltermedien, ihre Herstellung und ihre Verwendung" erteilt worden.
Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 18. Juni 2003 erfolgt.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„1. Geschichtete Gasfiltermedien, bestehend aus Klebstoff und
Adsorbenspartikeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Gasfiltermedien aus mindestens je einer netzartigen, flächigen
Lage eines thermoplastischen Klebstoffes mit mindestens einer auf die Klebstofflage aufgestreuten und daran fixierten
Schicht aus Adsorbenspartikeln bestehen.“
Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet:
„6. Verfahren zum Herstellen von geschichteten Gasfiltermedien
nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der
thermoplastische Klebstoff mit einer Verdüsungseinrichtung
auf eine relativ zur Verdüsungseinrichtung bewegte Unterlage gesprüht wird und dass die derart gebildete netzartige
Lage aus klebrigem Klebstoff unmittelbar anschließend mit
einer aus einer Dosiervorrichtung aufgebrachten Schicht aus
Adsorbenspartikeln belegt wird.“
Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet:
„10. Verwendung von geschichteten Gasfiltermedien nach Anspruch 1 bis 9 in Filtern für den Atemschutz, in Raumluftfiltern, in Lüftungsfiltern für Fahrzeuge oder in Gerätefiltern,
insbesondere für Staubsauger.“
Gegen die Erteilung des Patents ist mit Schriftsatz vom 17. September 2003 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende führt aus, es sei unklar, wie der thermoplastische Klebstoff
vernetzt sei. Im Wesentlichen macht sie geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu
sei, zumindest jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und weist u. a. auf
folgenden Stand der Technik hin:
EP 0 818 230 A1 (D3).
Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zum Einspruch schriftlich geäußert. Zur mündlichen
Verhandlung ist sie - ordnungsgemäß geladen - nicht erschienen und hat auf telefonische Rückfrage erklärt, den Termin nicht wahrnehmen zu wollen. In ihren
Schriftsätzen hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der einfache Aufbau mit Verzicht auf die in den Entgegenhaltungen geforderten, üblichen Trägermaterialien
führe überraschend zu den erfindungsgemäßen Vorteilen und begründe die Patentfähigkeit der Anspruchsgegenstände.
Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,
das Patent im vollen Umfang aufrecht zu erhalten.
Wegen der übrigen, rückbezogenen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten
wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs 3 PatG für
die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die
in der Zeit vom
1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG
(BGH
v. 17. April 2007 X ZB 9/06 Tz. 26 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I), noch
berührt die Aufhebung dieser Bestimmung ihre Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle (BPatG 19 W (pat) 344/04 und 23 W (pat) 313/03). Nach dem
allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3
Nr. 2 ZPO) besteht eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr
fort, solange der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat (BGH v. 27. Juni 2007
X ZB 6/05 Tz. 10 - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es
sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch nach § 21 Abs. 1 PatG
rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder
Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen
ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).
3. Der Einspruch hat Erfolg, denn der Gegenstand des Streitpatents ist nicht patentfähig. Es kann dabei dahinstehen, ob bereits den geschichteten Gasfiltermedien des Patentanspruchs 1 und dem Verfahren zum Herstellen von geschichteten
Gasfiltermedien gemäß Patentanspruch 6 gegenüber dem in der EP 0 818 230 A1
(D3) beschriebenen Stand der Technik jeweils die Patentfähigkeit fehlt. Jedenfalls
ist die im nebengeordneten Patentanspruch 10 angegebene Verwendung gegenüber dem Inhalt dieser Entgegenhaltung nicht neu (§ 21 Abs. 1 S. 1). Das Patent
war deshalb zu widerrufen (§ 61 PatG Abs. 1 S. 1).
a. Durch die Merkmale im erteilten Anspruch 1 ergänzt und mit Gliederungspunkten versehen lautet der erteilte Patentanspruch 10:
M1 Verwendung von geschichteten Gasfiltermedien,
M2 bestehend aus Klebstoff und Adsorbenspartikeln,
M3 wobei die Gasfiltermedien aus mindestens je einer netzartigen, flächigen Lage eines thermoplastischen Klebstoffes mit
mindestens einer auf die Klebstofflage aufgestreuten und
daran fixierten Schicht aus Adsorbenspartikeln bestehen
M4
in Filtern
M5
für den Atemschutz, in Raumluftfiltern, in Lüftungsfiltern für
Fahrzeuge oder in Gerätefiltern, insbesondere für Staubsauger.
b. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind formal zulässig, denn sie stimmen
mit der am Anmeldetag eingereichten Anspruchsfassung überein.
c. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, unter Verzicht auf ein zusätzliches
Träger- oder Deckmaterial Gasfiltermedien vorzuschlagen, die nur aus einem
Klebstoff und Adsorbenspartikeln bestehen und über das zugehörige Herstellungsverfahren über eine wirksame Möglichkeit verfügen, um niedrigere oder höhere Packungsdichten und demgemäß niedrigere oder höhere Druckabfälle des
Filtermaterials einzustellen (Patentschrift Sp. 1 Abs. [0005]).
d. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von Gasfiltern tätiger
Diplom-Chemiker anzusehen.
e. Die im Anspruch 10 in dessen Rückbezug auf den Anspruch 1 angegebene
Verwendung ist nicht neu gegenüber dem in der D3 beschriebenen Stand der
Technik.
In der D3 ist ein Filtermedium beschrieben, das sich gemäß Sp. 6 Zn. 5 bis 9 u. a.
durch einen hohen Luftdurchsatz mit entsprechend niedrigem Strömungswiderstand auszeichnet und das u. a. zur Entfernung von Schadstoffen aus gasförmigen Medien Anwendung findet (Sp. 6 Zn. 20 bis 27). Es handelt sich also u. a. um
ein Gasfiltermedium, wie es - bis auf die Angabe des geschichteten Aufbaus - im
Gliederungspunkt M1 des Patentanspruchs 1 angegeben ist.
Für die Herstellung dieses Gasfiltermediums ist in Sp. 5, Zn. 11 bis 51 beschrieben, dass eine Bodenlage 14 mit Schmelzkleber S besprüht wird und dass unmittelbar danach aus einem Partikel-Behälter bzw. Sieb 26 Aktivkohle in Form von
Partikeln 16 aufgerüttelt wird, so dass die Kohlepartikel 16 gut haften. Es besteht
somit aus Klebstoff und Adsorbenspartikeln, wie in M2 beschrieben. Aus Z. 42 ff.
geht ferner hervor, dass ein weiterer Kleberauftrag und anschließende Partikelbeschichtung durchgeführt wurde, was noch zweimal wiederholt wurde, was nichts
anderes bedeutet, als dass das Gasfiltermedium geschichtet ist (M1) und aus
mindestens einer flächigen Lage eines Klebstoffes mit mindestens einer Schicht
aus Adsorbenspartikeln, die auf die Klebstofflage aufgestreut und daran fixiert ist,
besteht (teilweise M3). Dabei kann eine flächige oder fadenförmige Verteilung des
Schmelzklebers erfolgen (Sp. 4 Zn. 36 bis 44; vgl. auch Sp. 7 Zn. 19 bis 28). Die
bisher beschriebene Vorgehensweise aus der D3 stimmt im Wesentlichen mit dem
im Absatz [0007] angegebenen Ausführungsbeispiel überein, so dass sich
zwangsläufig auch in der D3 ein Filtermedium ergibt, das aus mindestens je einer
- i. S. d. Patents - netzartigen, flächigen Lage eines Klebstoffes besteht. Der
Schmelzkleber S kann dabei u. a. auf Polyethylen oder Polypropylen basieren
(Sp. 6, Zn. 29 bis 49), ist also ein thermoplastischer Klebstoff, so dass schließlich
M3 insgesamt gegeben ist.
Dieses geschichtete Gasfiltermedium bildet - wie aus Figur 1 i. V. m. Sp. 4 Zn. 36
bis 48 hervorgeht, zusammen mit der Bodenlage 14 und einer Deckenlage 18 ein
Faserfilter 10, was nichts anderes bedeutet, als dass es in Filtern verwendet wird
(M4). Anwendungsgebiete dieser Filter sind u. a. der spezielle Einsatz für
PKW-Innenfilter, Flugzeugkabinenfilter oder dergleichen, die u. a. auch als Staubsaugerausblasfilter in Betracht kommen (Sp. 6 Zn. 20 bis 27). Somit ist i. V. m. M1
und M4 auch die Verwendung der in M2 und M3 angegebenen Gasfiltermedien für
die in M5 angegebenen Einsatzbereiche in der D3 verwirklicht.
Der Patentanspruch 10 hat deshalb keinen Bestand.
f. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu
erhalten. Sie ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat auch
schriftsätzlich keine Hilfsanträge gestellt. Im Übrigen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer beschränkten Fassung. Somit hat die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im
Umfang eines Anspruchssatzes beantragt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf
die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, Informationsübermittlungsverfahren II;
Fortführung
von BGH
v. 26. September 1996 - X ZB 18/95,
GRUR 1997, 120, Elektrisches Speicherheizgerät).
Kahr
Schwarz-Angele
Maksymiw
Zettler
Bb