Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.04.2007 – 15 W (pat) 359/03

15. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. April 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 47 236

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. April 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie der Richterin Schwarz-Angele, des Richters

Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. November 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 47 236 mit der Bezeichnung "Geschichtete Gasfiltermedien, ihre Herstellung und ihre Verwendung" erteilt worden.

Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 18. Juni 2003 erfolgt.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„1. Geschichtete Gasfiltermedien, bestehend aus Klebstoff und

Adsorbenspartikeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Gasfiltermedien aus mindestens je einer netzartigen, flächigen

Lage eines thermoplastischen Klebstoffes mit mindestens einer auf die Klebstofflage aufgestreuten und daran fixierten

Schicht aus Adsorbenspartikeln bestehen.“

Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet:

„6. Verfahren zum Herstellen von geschichteten Gasfiltermedien

nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der

thermoplastische Klebstoff mit einer Verdüsungseinrichtung

auf eine relativ zur Verdüsungseinrichtung bewegte Unterlage gesprüht wird und dass die derart gebildete netzartige

Lage aus klebrigem Klebstoff unmittelbar anschließend mit

einer aus einer Dosiervorrichtung aufgebrachten Schicht aus

Adsorbenspartikeln belegt wird.“

Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet:

„10. Verwendung von geschichteten Gasfiltermedien nach Anspruch 1 bis 9 in Filtern für den Atemschutz, in Raumluftfiltern, in Lüftungsfiltern für Fahrzeuge oder in Gerätefiltern,

insbesondere für Staubsauger.“

Gegen die Erteilung des Patents ist mit Schriftsatz vom 17. September 2003 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende führt aus, es sei unklar, wie der thermoplastische Klebstoff

vernetzt sei. Im Wesentlichen macht sie geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu

sei, zumindest jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und weist u. a. auf

folgenden Stand der Technik hin:

EP 0 818 230 A1 (D3).

Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zum Einspruch schriftlich geäußert. Zur mündlichen

Verhandlung ist sie - ordnungsgemäß geladen - nicht erschienen und hat auf telefonische Rückfrage erklärt, den Termin nicht wahrnehmen zu wollen. In ihren

Schriftsätzen hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der einfache Aufbau mit Verzicht auf die in den Entgegenhaltungen geforderten, üblichen Trägermaterialien

führe überraschend zu den erfindungsgemäßen Vorteilen und begründe die Patentfähigkeit der Anspruchsgegenstände.

Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,

das Patent im vollen Umfang aufrecht zu erhalten.

Wegen der übrigen, rückbezogenen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten

wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs 3 PatG für

die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die

in der Zeit vom

1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG

(BGH

v. 17. April 2007 X ZB 9/06 Tz. 26 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I), noch

berührt die Aufhebung dieser Bestimmung ihre Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle (BPatG 19 W (pat) 344/04 und 23 W (pat) 313/03). Nach dem

allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3

Nr. 2 ZPO) besteht eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr

fort, solange der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat (BGH v. 27. Juni 2007

X ZB 6/05 Tz. 10 - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es

sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch nach § 21 Abs. 1 PatG

rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder

Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen

ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).

3. Der Einspruch hat Erfolg, denn der Gegenstand des Streitpatents ist nicht patentfähig. Es kann dabei dahinstehen, ob bereits den geschichteten Gasfiltermedien des Patentanspruchs 1 und dem Verfahren zum Herstellen von geschichteten

Gasfiltermedien gemäß Patentanspruch 6 gegenüber dem in der EP 0 818 230 A1

(D3) beschriebenen Stand der Technik jeweils die Patentfähigkeit fehlt. Jedenfalls

ist die im nebengeordneten Patentanspruch 10 angegebene Verwendung gegenüber dem Inhalt dieser Entgegenhaltung nicht neu (§ 21 Abs. 1 S. 1). Das Patent

war deshalb zu widerrufen (§ 61 PatG Abs. 1 S. 1).

a. Durch die Merkmale im erteilten Anspruch 1 ergänzt und mit Gliederungspunkten versehen lautet der erteilte Patentanspruch 10:

M1 Verwendung von geschichteten Gasfiltermedien,

M2 bestehend aus Klebstoff und Adsorbenspartikeln,

M3 wobei die Gasfiltermedien aus mindestens je einer netzartigen, flächigen Lage eines thermoplastischen Klebstoffes mit

mindestens einer auf die Klebstofflage aufgestreuten und

daran fixierten Schicht aus Adsorbenspartikeln bestehen

M4

in Filtern

M5

für den Atemschutz, in Raumluftfiltern, in Lüftungsfiltern für

Fahrzeuge oder in Gerätefiltern, insbesondere für Staubsauger.

b. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind formal zulässig, denn sie stimmen

mit der am Anmeldetag eingereichten Anspruchsfassung überein.

c. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, unter Verzicht auf ein zusätzliches

Träger- oder Deckmaterial Gasfiltermedien vorzuschlagen, die nur aus einem

Klebstoff und Adsorbenspartikeln bestehen und über das zugehörige Herstellungsverfahren über eine wirksame Möglichkeit verfügen, um niedrigere oder höhere Packungsdichten und demgemäß niedrigere oder höhere Druckabfälle des

Filtermaterials einzustellen (Patentschrift Sp. 1 Abs. [0005]).

d. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von Gasfiltern tätiger

Diplom-Chemiker anzusehen.

e. Die im Anspruch 10 in dessen Rückbezug auf den Anspruch 1 angegebene

Verwendung ist nicht neu gegenüber dem in der D3 beschriebenen Stand der

Technik.

In der D3 ist ein Filtermedium beschrieben, das sich gemäß Sp. 6 Zn. 5 bis 9 u. a.

durch einen hohen Luftdurchsatz mit entsprechend niedrigem Strömungswiderstand auszeichnet und das u. a. zur Entfernung von Schadstoffen aus gasförmigen Medien Anwendung findet (Sp. 6 Zn. 20 bis 27). Es handelt sich also u. a. um

ein Gasfiltermedium, wie es - bis auf die Angabe des geschichteten Aufbaus - im

Gliederungspunkt M1 des Patentanspruchs 1 angegeben ist.

Für die Herstellung dieses Gasfiltermediums ist in Sp. 5, Zn. 11 bis 51 beschrieben, dass eine Bodenlage 14 mit Schmelzkleber S besprüht wird und dass unmittelbar danach aus einem Partikel-Behälter bzw. Sieb 26 Aktivkohle in Form von

Partikeln 16 aufgerüttelt wird, so dass die Kohlepartikel 16 gut haften. Es besteht

somit aus Klebstoff und Adsorbenspartikeln, wie in M2 beschrieben. Aus Z. 42 ff.

geht ferner hervor, dass ein weiterer Kleberauftrag und anschließende Partikelbeschichtung durchgeführt wurde, was noch zweimal wiederholt wurde, was nichts

anderes bedeutet, als dass das Gasfiltermedium geschichtet ist (M1) und aus

mindestens einer flächigen Lage eines Klebstoffes mit mindestens einer Schicht

aus Adsorbenspartikeln, die auf die Klebstofflage aufgestreut und daran fixiert ist,

besteht (teilweise M3). Dabei kann eine flächige oder fadenförmige Verteilung des

Schmelzklebers erfolgen (Sp. 4 Zn. 36 bis 44; vgl. auch Sp. 7 Zn. 19 bis 28). Die

bisher beschriebene Vorgehensweise aus der D3 stimmt im Wesentlichen mit dem

im Absatz [0007] angegebenen Ausführungsbeispiel überein, so dass sich

zwangsläufig auch in der D3 ein Filtermedium ergibt, das aus mindestens je einer

- i. S. d. Patents - netzartigen, flächigen Lage eines Klebstoffes besteht. Der

Schmelzkleber S kann dabei u. a. auf Polyethylen oder Polypropylen basieren

(Sp. 6, Zn. 29 bis 49), ist also ein thermoplastischer Klebstoff, so dass schließlich

M3 insgesamt gegeben ist.

Dieses geschichtete Gasfiltermedium bildet - wie aus Figur 1 i. V. m. Sp. 4 Zn. 36

bis 48 hervorgeht, zusammen mit der Bodenlage 14 und einer Deckenlage 18 ein

Faserfilter 10, was nichts anderes bedeutet, als dass es in Filtern verwendet wird

(M4). Anwendungsgebiete dieser Filter sind u. a. der spezielle Einsatz für

PKW-Innenfilter, Flugzeugkabinenfilter oder dergleichen, die u. a. auch als Staubsaugerausblasfilter in Betracht kommen (Sp. 6 Zn. 20 bis 27). Somit ist i. V. m. M1

und M4 auch die Verwendung der in M2 und M3 angegebenen Gasfiltermedien für

die in M5 angegebenen Einsatzbereiche in der D3 verwirklicht.

Der Patentanspruch 10 hat deshalb keinen Bestand.

f. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu

erhalten. Sie ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat auch

schriftsätzlich keine Hilfsanträge gestellt. Im Übrigen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer beschränkten Fassung. Somit hat die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im

Umfang eines Anspruchssatzes beantragt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf

die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, Informationsübermittlungsverfahren II;

Fortführung

von BGH

v. 26. September 1996 - X ZB 18/95,

GRUR 1997, 120, Elektrisches Speicherheizgerät).

Kahr

Schwarz-Angele

Maksymiw

Zettler

Bb