Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.04.2007 – 29 W (pat) 192/03
29. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
17. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 399 48 505
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke 399 48 505
G r ü n d e
I.
Im FOCUS: Erfolg
ist eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41
„Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,
Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder,
Modelle, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Papier, Pappe,
Schreibwaren und Büroartikel, Lehr- und Unterrichtsmittel (soweit
in Klasse 16 enthalten); Werbung und Dienstleistungen einer
Werbeagentur; Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie
Print- und Internetwerbung; Marketing; Verteilung von Waren zu
Werbezwecken; Verkaufsförderung; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und
Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von
Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, soweit in Klasse 41 enthalten“.
Dagegen hat die A… KG Widerspruch erhoben aus der älteren Wortmarke1 063 539
Focus
die eingetragen ist für die Waren der Klasse 16
„Papier, Pappe (Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)“.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren „Papier, Pappe“ der jüngeren
Marke.
Mit Beschlüssen vom 12. Dezember 2000 und vom 19. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch und
die Erinnerung mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Den aufgrund der
Identität der Waren und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen erheblichen Abstand halte die jüngere Marke ein. Die Vergleichszeichen unterschieden sich in ihrem Gesamteindruck sowohl in klanglicher,
schriftbildlicher als auch in begrifflicher Hinsicht erheblich. Der Bestandteil „Focus“
sei nicht prägend, vielmehr sei von einer Gleichwertigkeit sämtlicher Bestandteile
der jüngeren Marke auszugehen. Für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr fehle es an einer Zeichenserie der Widersprechenden.
Mit ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2003 verfolgt die Widersprechende ihr Löschungsbegehren weiter. Sie trägt vor, die jüngere Marke werde durch den Bestandteil „FOCUS“ geprägt. Für den zweiten Markenbestandteil „Erfolg“ ergebe
sich eine Kennzeichnungsschwäche, da er im Sinne von „Papier, das zum Erfolg
führt“ verstanden werde. Auch seien die neben „FOCUS“ enthaltenen Bestandteile
bloße Füllsel aus hinsichtlich der betroffenen Waren unsinnigen Allerweltswörtern,
die bedeutungslos nebeneinander stünden. Da „Im FOCUS: Erfolg“ in Bezug auf
„Papier, Pappe“ keinerlei sinnvolle Bedeutung habe, könne die Wortfolge nicht als
Gesamtaussage angesehen werden. Unabhängig davon habe der Begriff „FO-
CUS“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung. Demnach
könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkehr die jüngere Marke für
eine Variante der älteren Marke „Focus“ halte. Gerade auf dem Papiersektor sei
es üblich, auf verschiedene Eigenschaften der Papiersorte durch das Hinzufügen
von weiteren Bestandteilen zu einer Dachmarke hinzuweisen. Dass „FOCUS“ aufgrund einer intensiven Benutzung für Zeitschriften und Druckereierzeugnisse eine
starke Marke sei, sei unerheblich. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sei aus
Rechtsgründen nur bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen.
Die Widersprechende beantragt:
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Dezember 2000 und vom 19. Mai 2003 aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „Papier, Pappe“
anzuordnen.
Sie regt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof sowie
hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Der Bestandteil „FOCUS“ präge die jüngere Marke nicht. Die Zweiteilung
des Gesamtzeichens habe nicht zur Folge, dass nur einer der isolierten Bestandteile kennzeichenprägend sei. Vielmehr seien beide gleichgewichtig, der Doppelpunkt führe eher zur Betonung des ihm nachgestellten Elements. Auch der Bestandteil „Im“ werde nicht verschluckt oder undeutlich ausgesprochen. Durch ihn
erhalte das Gesamtzeichen seinen Sinngehalt. Ebenfalls nicht ersichtlich sei,
weshalb der Bestandteil „Erfolg“ zurücktreten solle. Die Bedeutung von „Papier,
das zum Erfolg führt“, erscheine abwegig, da dem Zeichen eindeutig der Sinngehalt zukomme, dass im Brennpunkt (des Interesses) der Erfolg stehe. Darüber
hinaus verbinde der Verkehr mit „FOCUS“ das von der Markeninhaberin herausgegebene Nachrichtenmagazin. Sie beruft sich hierzu auf mehrere Umfragegutachten. Außerdem verfüge sie über 12 Marken, die im Anschluss an „Im FOCUS“
einen bestimmten Themenbereich nennen. Bei Serienzeichen komme dem abweichenden Bestandteil kennzeichenprägende Kraft zu. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus, da die Widersprechende keine Zeichenserie mit dem
Stammbestandteil „Focus“ habe. Eine selbständige kennzeichnende Stellung innerhalb des Gesamtzeichens komme dem Bestandteil „FOCUS“ nicht zu.
Über das Vermögen der ursprünglichen Widersprechenden wurde am
27. Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
Dieser hat am 23. November 2004 das Verfahren aufgenommen und die Widerspruchsmarke mit Wirkung
zum
1. Dezember 2004
an
die B…
GmbH & Co. KG veräußert. Diese hat sie weiter übertragen auf die
C… GmbH & Co. KG,
auf
die
die
Widerspruchsmarke
mit Verfügung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2005
umgeschrieben wurde und die das Verfahren übernommen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, Die Markenstelle hat
den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen. Die Gefahr, dass die einander gegenüberstehenden Marken i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG miteinander verwechselt
werden, besteht unter keinem Gesichtspunkt.
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Zulässigkeit der Beschwerde wird durch die Insolvenz der ursprünglichen
Widersprechenden nicht berührt. Der Beschluss der Markenstelle
für
Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2003 ist am
23. Mai 2003 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 23. Juni 2003 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, also noch vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens am 27. Juni 2003. Das Insolvenzverfahren führte
somit lediglich zu einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens gem.
§ 240 S. 1 ZPO. Nach dem Verkauf der Widerspruchsmarke war die Insolvenzmasse nicht mehr betroffen, so dass das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden konnte. Es ist mit Schriftsatz vom 26. April 2005 durch die jetzige Markeninhaberin als Rechtsnachfolgerin gem. § 28 Abs. 2 S. 1,
S. 2 MarkenG übernommen worden.
B. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, da für die angesprochenen
Verkehrskreise zwischen den Vergleichszeichen keine Verwechslungsgefahr
i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2
S. 2 MarkenG).
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller
Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.;
EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon;
BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781
- Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 12 - coccodrillo; GRUR 2006,
859 ff. - Rn. 16 - Malteserkreuz).
1. Da Benutzungsfragen im Verfahren nicht angesprochen sind, ist bezüglich
der einander gegenüberstehenden Waren von der Registerlage auszugehen.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren „Papier, Pappe“ der angegriffenen Marke. Diese Waren sind mit den Waren der Widerspruchsmarke
„Papier, Pappe (Karton)“ identisch und mit „Papier- und Pappwaren“ hochgradig ähnlich, denn sie stammen aus denselben Herstellerbetrieben, sind
einander ergänzende Waren und werden regelmäßig in denselben Vertriebsstätten wie Papier- oder Schreibwarengeschäften oder entsprechenden Abteilungen in Warenhäusern angeboten.
Die hier angesprochenen Verkehrskreise sind sowohl die allgemeinen
Verbraucher als auch Fachkreise wie Groß- und Einzelhändler im Bereich
der Papier- und Pappwaren.
2. Die Widerspruchsmarke ist bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren
uneingeschränkt als Herkunftshinweis geeignet und verfügt daher über eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Wort „Focus“ mit den Bedeutungen „Brennpunkt; Krankheitsherd“ hat keinerlei beschreibende Beziehung zu
den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren „Papier, Pappe
(Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)“.
Eine gesteigerte oder nachträglich verminderte Kennzeichnungskraft im Entscheidungszeitpunkt besteht nicht. Soweit Markeneintragungen mit dem Bestandteil „FOCUS“ vorliegen für Waren und Dienstleistungen gleicher oder
eng verwandter Branchen, deren Benutzung vom Markeninhaber aber nicht
im Verfahren vorgetragen ist, kann dies allein keine Schwächung begründen
(BGH GRUR 2001,
1161 ff.
- CompuNet/ComNet; Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 9, Rn. 199 m. w. N.).
Ohne Auswirkung auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist
schließlich die von der Markeninhaberin geltend gemachte Berühmtheit der
zu ihren Gunsten eingetragenen Marke „FOCUS“. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es ausschließlich auf die Kennzeichnungskraft der
älteren Marke an. Denn Zweck des mit der Eintragung gewährten Schutzes
ist es, die Herkunftsfunktion der älteren Marke gegenüber jüngeren, verwechselbar ähnlichen Zeichen zu gewährleisten.
Deshalb sind die von der Markeninhaberin in Bezug genommenen Umfragegutachten nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen im Übrigen nur die Bekanntheit des Begriffs „FOCUS“ als Titel eines Nachrichtenmagazins. Die
Umfrage zu „Im FOCUS: Onkologie“ richtet sich darüber hinaus nur an einen
geringen Teil der angesprochenen Verkehrskreise.
3. Danach muss die jüngere Marke wegen der Identität bzw. der engen Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Waren sowie der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen erheblichen Abstand einhalten. Diese Anforderung erfüllt die angegriffene Wortfolge.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Um
die Markenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit
in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus
(vgl. EuGH
GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGHZ 139, 340, 347 - Lions;
BGH GRUR 2006, 60 ff. - coccodrillo). Maßgeblich für die Beurteilung der
Markenähnlichkeit ist grundsätzlich der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen (BGH a. a. O. - Malteserkreuz, Rn. 17), weil der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und
nicht auf verschiedene Einzelheiten achtet.
Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
3.1. In klanglicher und in schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die
Vergleichszeichen erheblich. Denn die Widerspruchsmarke ist eine Einwortmarke, während die jüngere Marke aus insgesamt drei Wörtern und einem
zwischen „Im FOCUS“ und dem nachfolgenden Wort „Erfolg“ angeordneten
Doppelpunkt besteht. Diese Unterschiede werden sowohl akustisch als auch
visuell eindeutig wahrgenommen.
Auch in begrifflicher Hinsicht besteht keine Ähnlichkeit. In der angegriffenen
Wortfolge „Im FOCUS: Erfolg“ liegt die den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres verständliche, verkürzt und schlagwortartig formulierte Aussage, dass im Fokus, d. h. im Brennpunkt, der Erfolg steht. Dieser Inhalt und daraus folgend die Eigenschaft als Gesamtaussage ergeben
sich aus der Art der Markenbildung: Der erste Teil „Im FOCUS“ ist durch die
Großschreibung des Wortes „im“ als Anfang eines Satzes erkennbar. Dieser
Einleitung folgt dann - entsprechend den Regeln der deutschen Zeichensetzung (vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 22. Aufl. 2000, K 34) - die
durch einen Doppelpunkt hervorgehobene Erklärung dessen, was „im Focus“
steht, nämlich „Erfolg“. Bedeutungslos, ob eine aus sich heraus verständliche
Gesamtaussage vorliegt ist der Umstand, ob sie in Bezug auf die beanspruchten Waren sinnvoll ist.
3.2. Im maßgeblichen Gesamteindruck der jüngeren Marke kommt dem Bestandteil „FOCUS“ auch keine allein prägende Wirkung zu. Denn eine solche Prägung setzt voraus, dass die übrigen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (vgl. BGH
GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).
Davon kann aber bei der Wortfolge „Im FOCUS: Erfolg“ nicht die Rede sein.
Der Ausdruck „Im Focus“ in Verbindung mit einer Sachangabe ist zur Beschreibung eines thematischen Schwerpunkts allgemein üblich, so dass der
Verkehr trotz des fehlenden Warenbezugs die jüngere Marke als eine aus
sich heraus verständliche Gesamtaussage nach Art einer inhaltlichen Aussage wahrnimmt und keine Veranlassung hat, sich ausschließlich am Bestandteil „FOCUS“ zu orientieren.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Bestandteil „Erfolg“ der jüngeren Marke - wie von der Widersprechenden vorgetragen - für die verfahrensgegenständlichen Waren eine rein beschreibende Bedeutung aufweist und
deshalb am Zeichenvergleich aus Rechtsgründen nicht teilnimmt (vgl. BGH
GRUR 2004, 778 - Urlaub direkt).
Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass mit dem Begriff „Erfolg“ in der angegriffenen Marke lediglich
die Gefühle der Verbraucher angesprochen würden, kann dem nicht gefolgt
werden. Es erscheint schon zweifelhaft, ob dies in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren angenommen werden könnte, wenn das Wort „Erfolg“ in Alleinstellung zu beurteilen wäre. Ein unmittelbarer Zusammenhang
von Erfolg einerseits und Papier und Pappe andererseits besteht nicht. Diese
Waren eigenen sich weder als Statussymbole, die den Erfolg symbolisieren,
wie dies bei wertvollem Schreibgerät der Fall sein kann, noch sind sie aus
sich heraus geeignet, zum Erfolg zu führen. Dies gilt erst Recht in Bezug auf
die Ware „Pappe“. Vorliegend ist „Erfolg“ aber nicht in Alleinstellung zu betrachten, sondern ist in eine Gesamtaussage eingebettet, in der sich durch
die vorausgehenden Wörter „Im FOCUS“ klar ergibt, dass der Erfolg im
Brennpunkt steht, also als Thema beleuchtet werden soll. Die Einordnung
des Markenbestandteils „Erfolg“ als gefühlsbezogene und daher an der
kennzeichnenden Wirkung nicht teilnehmende Werbeaussage scheidet folglich aus.
4. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt von
Serienzeichen liegt nicht vor (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39
- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2002, 542 ff. - BIG). Die Marken stimmen zwar
insoweit überein, als die Widerspruchsmarke „Focus“ in der Marke „Im
FOCUS: Erfolg“ als Bestandteil enthalten ist. Dies allein reicht jedoch nicht
aus. Ebenso wenig reicht es aus, dass es - wie die Widersprechende behauptet - auf dem Papiersektor üblich ist, auf verschiedene Eigenschaften
der Papiersorte durch das Hinzufügen von weiteren Bestandteilen zu einer
Dachmarke hinzuweisen. Zum einen enthält die jüngere Marke keinerlei Hinweise auf mögliche Eigenschaften der hier betroffenen Waren. Zum anderen
beruht die Rechtsprechung zum Serienzeichen gerade auf der dem Verkehr
bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle
ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung
abzuwandeln. Dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen
als eine solche Abwandlung ansehen, müssen zusätzliche Kriterien erfüllt
sein. Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung kann vor allem dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer
Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist. Dies ist bei der älteren Marke
„Focus“ ersichtlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat zwar im parallelen Widerspruchsverfahren gegen die Marke „Im FOCUS: Onkologie“
(29 W (pat) 193/03) vorgetragen, sie verfüge über die weitere Marke „Focus
Print“. Diese ist seit 15. Juli 2003 eingetragen, ihre Benutzung ist aber weder
vorgetragen noch amtsbekannt.
Wenn der Verkehr aber noch nicht an mehrere Zeichen mit demselben Wortstamm als Stammzeichen eines Unternehmens gewöhnt ist, sind an die
Prüfung, ob die in ihrem Gesamteindruck voneinander abweichenden Vergleichsmarken als Serienzeichen aufgefasst werden, strenge Anforderungen
zu stellen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 735; Ströbele/Hacker a. a. O. 329 m. w. N.). Die Annahme einer bisher nur singulär
aufgetretenen älteren Marke als Stammbestandteil einer möglichen Serie ist
nur dann gerechtfertigt, wenn sich der übereinstimmende Bestandteil auch in
seiner herkunftshinweisenden charakteristischen und einprägsamen Eigenart
zum Stamm eignen würde, d. h. als solcher Stammbestandteil seine Eigenständigkeit in der angegriffenen Kennzeichnung beibehält (vgl. BGH a. a. O.
- BIG; GRUR 1999, 240 - STEPHANSKRONE; GRUR 1998, 927 ff. - COM-
PO-SANA; GRUR 1975, 312 ff. - BiBA). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Im
Hinblick auf seine Stellung als gleichgeordneter Bestandteil einer
Gesamtaussage entspricht der Begriff „FOCUS“ in der jüngeren Marke
außerdem in keiner Weise wesensmäßig dem Begriff „FOCUS“ in Alleinstellung.
5. Auch die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der
Markenusurpation i. S. d. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu „Thomson Life“ (GRUR 2005, 1042 ff.) und des Bundesgerichtshofs
zu „Malteserkreuz“ (GRUR 2006, 859 ff.) ist nicht gerechtfertigt. Eine solche
wäre zu bejahen, wenn bei identischen Waren oder Dienstleistungen das
streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen
eingetragene Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine
selbständig kennzeichnende Stellung behält. Nur wenn diese Voraussetzung
erfüllt ist, dass die innerhalb des vom Dritten in einem zusammengesetzten
Zeichen benutzte ältere Marke in der jüngeren eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehalten hat, löst der durch das jüngere Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck beim Publikum die Vorstellung aus, die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH a. a. O. - THOMSON LIFE,
Rn. 30 und 31).
Bei dem angegriffenen Zeichen „Im FOCUS: Erfolg“ handelt es sich aber um
eine Wortfolge, die eine Gesamtaussage ist. In ihr wirken sämtliche Einzelelemente zusammen und bilden einen in sich schlüssigen und in den Einzelwörtern aufeinander bezogenen normalen deutschen - verkürzten - Aussagesatz, aus dem ein Wort herauszunehmen nicht möglich ist, ohne dass er
insgesamt seinen Sinn verlieren würde. Ähnliche Aussagen sind dem Publikum aus den Medien bekannt, wenn vertieft auf ein ganz bestimmtes Thema
hingewiesen oder es angesprochen und konzentriert behandelt werden soll,
wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Damit fehlt dem einzelnen
Wort „FOCUS“
innerhalb der
jüngeren Marke
jegliche eigenständige
kennzeichnende Relevanz.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dessen optischer Hervorhebung infolge
der Verwendung von Großbuchstaben. Hierdurch wird lediglich betont, dass
im Fokus, im Blickpunkt, ein bestimmtes Thema steht. Eine selbständig
kennzeichnende Stellung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei
„FOCUS“ um das Firmenschlagwort der Inhaberin der jüngeren Marke handelt. Denn „FOCUS“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in der
jüngeren Marke innerhalb der Gesamtaussage in dieser hinweisenden Eigenschaft nicht wahrgenommen, sondern lediglich in seiner hier unselbständigen allgemeinen Bedeutung „Blickpunkt“. Daher geht das Wort „FOCUS“
im Bedeutungsgehalt der jüngeren Marke auf (vgl. auch BPatG Jahresbericht 2003, GRUR 2004, 279, Mitt. 2004, 316 - XtraEASY). In diesem Sinne
sind auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichts erster Instanz vom
23. Februar 2006, T - 194/03 - Bainbridge/Bridge (ABl.HABM 2006, 873 ff.;
GRUR Int. 2006, 404 ff.) und vom 22. Juni 2005, T- 34/04 - Turkish Power/Power (GRUR Int. 2005, 938) ergangen. Insofern unterscheidet sich der
vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem im Verfahren zu FOCUS Radio./.Focus (R 268/2005-4) des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt.
In dem von der Widersprechenden vorgelegten Beschluss der 4. Beschwerdekammer vom 18. Oktober 2006 wird in Rn. 30 ausdrücklich betont, dass es
sich bei „FOCUS Radio“ nicht um einen Gesamtbegriff handelt. Gleiches gilt
bei der zwischen den Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ergangenen Entscheidung des HABM R 319/2005-4 - TOMORROW FO-
CUS./.Focus.
C) Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst, § 71
Abs. 1 MarkenG.
D) Der Senat sieht keinen Anlass für eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof. Die von der Beschwerdeführerin unter 1.1. ihrer Anregung formulierte
Vorlagefrage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da der in den Vergleichsmarken übereinstimmende Bestandteil, der sowohl der älteren Marke
entspricht als auch das Firmenschlagwort der Inhaberin der jüngeren Marke
ist, in der jüngeren Marke keine selbständige kennzeichnende Stellung hat.
Die Frage, ob ein Bestandteil diese für die Verwechslungsgefahr erforderliche selbständig kennzeichnende Stellung hat, betrifft nicht die Auslegung
von Art. 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie, sondern hängt von der konkret zu betrachtenden Marke jeweils im Einzelfall ab und ist Tatfrage. Gleiches gilt hinsichtlich einer sich möglicherweise aus der Zusammenschau der beiden
Vorlagefragen der Beschwerdeführerin ergebenden abstrakten Fragestellung, ob eine selbständig kennzeichnende Stellung immer dann anzunehmen
ist, wenn der übereinstimmende Teil das Firmenschlagwort oder jedenfalls
ein für ein anderes Warensegment bekanntes Firmenschlagwort ist.
Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von in der neueren Rechtsprechung gegebenen Rechtsgrundsätzen ab.
gez.
Unterschriften