Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.04.2007 – 29 W (pat) 194/03
29. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
17. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 399 48 503
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke 399 48 503
Im FOCUS: Kliniken im Test
ist eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41
„Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,
Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder,
Modelle, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Papier, Pappe,
Schreibwaren und Büroartikel, Lehr- und Unterrichtsmittel (soweit
in Klasse 16 enthalten); Werbung und Dienstleistungen einer
Werbeagentur; Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie
Print- und Internetwerbung; Marketing; Verteilung von Waren zu
Werbezwecken; Verkaufsförderung; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und
Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von
Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, soweit in Klasse 41 enthalten“.
Dagegen hat die A… KG Widerspruch erhoben aus der älteren Wortmarke 1 063 539
Focus
die eingetragen ist für die Waren der Klasse 16
„Papier, Pappe (Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)“.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren „Papier, Pappe“ der jüngeren
Marke.
Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2000 und vom 19. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch und
die Erinnerung mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Den aufgrund der
Identität der Waren und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen erheblichen Abstand halte die jüngere Marke ein. Die Vergleichszeichen unterschieden sich in ihrem Gesamteindruck sowohl in klanglicher,
schriftbildlicher als auch in begrifflicher Hinsicht erheblich. Der Bestandteil „Focus“
sei nicht prägend, vielmehr sei von einer Gleichwertigkeit sämtlicher Bestandteile
der jüngeren Marke auszugehen. Für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr fehle es an einer Zeichenserie der Widersprechenden.
Mit ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2003 verfolgt die Widersprechende ihr Löschungsbegehren weiter. Sie trägt vor, die jüngere Marke werde durch den Bestandteil „FOCUS“ geprägt. Die neben „FOCUS“ enthaltenen Bestandteile seien
bloße Füllsel aus hinsichtlich der betroffenen Waren unsinnigen Allerweltswörtern,
die bedeutungslos nebeneinander stünden. Da „Im FOCUS: Kliniken im Test“ in
Bezug auf „Papier, Pappe“ keinerlei sinnvolle Bedeutung habe, könne die Wortfolge nicht als Gesamtaussage angesehen werden. Unabhängig davon habe der
Begriff „FOCUS“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung.
Demnach könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkehr die jüngere
Marke für eine Variante der älteren Marke „Focus“ halte. Gerade auf dem Papiersektor sei es üblich, auf verschiedene Eigenschaften der Papiersorte durch das
Hinzufügen von weiteren Bestandteilen zu einer Dachmarke hinzuweisen. Dass
„FOCUS“ aufgrund einer
intensiven Benutzung
für Zeitschriften und
Druckereierzeugnisse eine starke Marke sei, sei unerheblich. Eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft sei aus Rechtsgründen nur bei der Widerspruchsmarke zu
berücksichtigen.
Die Widersprechende beantragt:
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Dezember 2000 und vom 19. Mai 2003 aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „Papier, Pappe“
anzuordnen.
Sie regt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof sowie
hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie rügt die Zulässigkeit der Beschwerde, da die Verfahrensbevollmächtigten der
Widersprechenden aufgrund der Insolvenz keine Vollmacht besessen hätten; eine
nachträgliche Genehmigung scheide aus.
In der Sache ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Der Bestandteil „FOCUS“ präge die jüngere
Marke nicht. Die Zweiteilung des Gesamtzeichens habe nicht zur Folge, dass nur
einer der Bestandteile kennzeichenprägend sei. Vielmehr seien beide
gleichgewichtig, der Doppelpunkt führe eher zur Betonung des ihm nachgestellten
Elements. Auch die übrigen Bestandteile seien für den eindeutigen Sinngehalt des
Gesamtzeichens, dass im Brennpunkt (des Interesses) der Test von Kliniken
stehe, erforderlich. Eine Bedeutung von „Papier, welches testweise in Kliniken
eingesetzt werde“, erscheine abwegig. Darüber hinaus verbinde der Verkehr mit
„FOCUS“ das von der Markeninhaberin herausgegebene Nachrichtenmagazin. Sie
beruft sich hierzu auf mehrere Umfragegutachten. Außerdem verfüge sie über
12 Marken, die im Anschluss an den Stammbestandteil „Im Focus“ einen
bestimmten Themenbereich nennen. Bei Serienzeichen
komme dem
abweichenden Bestandteil kennzeichenprägende Kraft zu. Eine mittelbare
Verwechslungsgefahr scheide aus, da die Widersprechende keine Zeichenserie
mit dem Stammbestandteil „Focus“ habe. Eine selbständige kennzeichnende
Stellung innerhalb des Gesamtzeichens komme dem Bestandteil „FOCUS“ nicht
zu.
Über das Vermögen der ursprünglichen Widersprechenden wurde am
27. Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
Dieser hat am 23. November 2004 das Verfahren aufgenommen und die
Widerspruchsmarke mit Wirkung zum 1. Dezember 2004 an die B…
GmbH & Co. KG veräußert. Diese hat sie weiter übertragen auf die
C… GmbH & Co. KG,
auf
die
die
Widerspruchsmarke
mit Verfügung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2005
umgeschrieben wurde und die das Verfahren übernommen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, Die Markenstelle hat
den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen. Die Gefahr, dass die einander
gegenüberstehenden Marken i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG miteinander
verwechselt werden, besteht unter keinem Gesichtspunkt.
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Zulässigkeit der Beschwerde wird durch die Insolvenz der ursprünglichen
Widersprechenden nicht berührt. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2003 ist am
23. Mai 2003 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 23. Juni 2003 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, also noch vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens am 27. Juni 2003. Das Insolvenzverfahren führte
somit lediglich zu einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens gem.
§ 240 S. 1 ZPO. Nach dem Verkauf der Widerspruchsmarke war die
Insolvenzmasse nicht mehr betroffen, so dass das Beschwerdeverfahren
fortgesetzt werden konnte. Es ist mit Schriftsatz vom 14. November 2006
durch die jetzige Markeninhaberin als Rechtsnachfolgerin gem. § 28 Abs. 2
S. 1, S. 2 MarkenG übernommen worden.
B. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, da für die angesprochenen
Verkehrskreise zwischen den Vergleichszeichen keine Verwechslungsgefahr
i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 S. 2
MarkenG).
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung
aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den
in Betracht zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder
Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.; EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998, 875,
876 f. – Canon; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004,
779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 12 - coccodrillo;
GRUR 2006, 859 ff. - Rn. 16 - Malteserkreuz).
1. Da Benutzungsfragen im Verfahren nicht angesprochen sind, ist bezüglich
der einander gegenüberstehenden Waren von der Registerlage auszugehen.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren „Papier, Pappe“ der
angegriffenen Marke. Diese Waren
sind mit den Waren der
Widerspruchsmarke „Papier, Pappe (Karton)“ identisch und mit „Papier- und
Pappwaren“ hochgradig ähnlich, denn sie stammen aus denselben
Herstellerbetrieben, sind einander ergänzende Waren und werden
regelmäßig in denselben Vertriebsstätten wie Papier- oder Schreibwarengeschäften oder entsprechenden Abteilungen in Warenhäusern angeboten.
Die hier angesprochenen Verkehrskreise sind sowohl die allgemeinen
Verbraucher als auch Fachkreise wie Groß- und Einzelhändler im Bereich
der Papier- und Pappwaren.
2. Die Widerspruchsmarke ist bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren
uneingeschränkt als Herkunftshinweis geeignet und verfügt daher über eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Wort
„Focus“ mit den
Bedeutungen „Brennpunkt; Krankheitsherd“ hat keinerlei beschreibende
Beziehung zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren
„Papier, Pappe (Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16
enthalten)“, weshalb es auch hier nicht als kennzeichnungsschwach
anzusehen ist.
Eine gesteigerte oder nachträglich verminderte Kennzeichnungskraft im
Entscheidungszeitpunkt besteht nicht. Soweit Markeneintragungen mit dem
Bestandteil „FOCUS“ vorliegen für Waren und Dienstleistungen gleicher oder
eng verwandter Branchen, deren Benutzung vom Markeninhaber aber nicht
im Verfahren vorgetragen ist, kann dies allein keine Schwächung begründen
(BGH GRUR 2001,
1161 ff.
- CompuNet/ComNet; Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 9, Rn. 199 m. w. N.).
Ohne Auswirkung auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist
schließlich die von der Markeninhaberin geltend gemachte Berühmtheit der
zu ihren Gunsten eingetragenen Marke „FOCUS“. Bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr kommt es ausschließlich auf die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke an. Denn Zweck des mit der Eintragung gewährten
Schutzes ist es, die Herkunftsfunktion der älteren Marke gegenüber
jüngeren, verwechselbar ähnlichen Zeichen zu gewährleisten.
Deshalb sind die von der Markeninhaberin
in Bezug genommenen
Umfragegutachten nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen im Übrigen
nur
die Bekanntheit
des Begriffs
„FOCUS“
als Titel
eines
Nachrichtenmagazins. Die Umfrage zu „Im FOCUS: Onkologie“ richtet sich
darüber hinaus nur an einen geringen Teil der angesprochenen
Verkehrskreise.
3. Danach muss die jüngere Marke wegen der Identität bzw. der engen
Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Waren sowie der normalen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen erheblichen Abstand
einhalten. Diese Anforderung erfüllt die angegriffene Wortfolge.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach
deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder
Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen
Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken
können. Um die Markenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits die
Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. EuGH
GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGHZ 139, 340, 347 - Lions;
BGH GRUR 2006, 60 ff. - coccodrillo). Maßgeblich für die Beurteilung der
Markenähnlichkeit
ist grundsätzlich der Gesamteindruck der sich
gegenüberstehenden Zeichen (BGH a. a. O. - Malteserkreuz, Rn. 17), weil
der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes
wahrnimmt und nicht auf verschiedene Einzelheiten achtet.
Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
3.1. In klanglicher und in schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die
Vergleichszeichen erheblich. Denn die Widerspruchsmarke
ist eine
Einwortmarke, während die jüngere Marke aus insgesamt fünf Wörtern und
einem zwischen „Im FOCUS“ und den nachfolgenden Wörtern „Kliniken im
Test“ angeordneten Doppelpunkt besteht. Diese Unterschiede werden
sowohl akustisch als auch visuell eindeutig wahrgenommen.
Auch in begrifflicher Hinsicht liegt keine Ähnlichkeit vor. In der angegriffenen
Wortfolge „Im FOCUS: Kliniken im Test“ liegt die den angesprochenen
breiten Verkehrskreisen ohne weiteres verständliche, schlagwortartig
formulierte Aussage, dass im Fokus, d. h. im Brennpunkt der Test von
Kliniken steht. Dieser Inhalt und daraus folgend die Eigenschaft als
Gesamtaussage ergeben sich aus der Art der Markenbildung: Der erste Teil
„Im FOCUS“ ist durch die Großschreibung des Wortes „im“ als Anfang eines
Satzes erkennbar. Dieser Einleitung folgt dann - entsprechend den Regeln
der deutschen Zeichensetzung (vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung,
22. Aufl. 2000, K 34) - die durch einen Doppelpunkt hervorgehobene
Erklärung dessen, was „im Focus“ steht, nämlich der Test von Kliniken.
Bedeutungslos, ob eine aus sich heraus verständliche Gesamtaussage
vorliegt oder nicht, ist der Umstand, ob sie in Bezug auf die beanspruchten
Waren sinnvoll ist.
3.2. Im maßgeblichen Gesamteindruck der
jüngeren Marke kommt dem
Bestandteil „FOCUS“ auch keine allein prägende Wirkung zu. Denn eine
solche Prägung setzt voraus, dass die übrigen Bestandteile weitgehend in
den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (vgl.
BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866
- Mustang). Davon kann aber bei der Wortfolge „Im FOCUS: Kliniken im
Test“ nicht die Rede sein. Der Ausdruck „Im Focus“ in Verbindung mit einer
Sachangabe
ist zur Beschreibung eines
thematischen Schwerpunkts
allgemein üblich, so dass der Verkehr trotz des fehlenden Warenbezugs die
jüngere Marke als eine aus sich heraus verständliche Gesamtaussage nach
Art einer inhaltlichen Aussage wahrnimmt und keine Veranlassung hat, sich
ausschließlich am Bestandteil „FOCUS“ zu orientieren.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Bestandteile „Kliniken im Test“
der jüngeren Marke - wie von der Widersprechenden vorgetragen - für die
verfahrensgegenständlichen Waren eine rein beschreibende Bedeutung
aufweisen und deshalb am Zeichenvergleich aus Rechtsgründen nicht
teilnehmen (vgl. BGH GRUR 2004, 778 - Urlaub direkt).
4. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt von
Serienzeichen liegt nicht vor (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39
- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2002, 542 ff. - BIG). Die Marken stimmen zwar
insoweit überein, als die Widerspruchsmarke „Focus“ in der Marke „Im
FOCUS: Kliniken im Test“ als Bestandteil enthalten ist. Dies allein reicht
jedoch nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus, dass es - wie die
Widersprechende behauptet - auf dem Papiersektor üblich
ist, auf
verschiedene Eigenschaften der Papiersorte durch das Hinzufügen von
weiteren Bestandteilen zu einer Dachmarke hinzuweisen. Zum einen enthält
die jüngere Marke keinerlei Hinweise auf mögliche Eigenschaften der hier
betroffenen Waren. Zum anderen beruht die Rechtsprechung zum
Serienzeichen gerade auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher
Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen
und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für
einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Dafür, dass die
angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen als eine solche Abwandlung
ansehen, müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein. Anlass zu einer solchen
Schlussfolgerung kann vor allem dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit
demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr
aufgetreten ist. Dies ist bei der älteren Marke „Focus“ ersichtlich nicht der
Fall. Die Beschwerdeführerin hat zwar im parallelen Widerspruchsverfahren
gegen die Marke „Im FOCUS: Onkologie“ (29 W (pat) 193/03) vorgetragen,
sie verfüge über die weitere Marke „Focus Print“. Diese ist seit 15. Juli 2003
eingetragen, ihre Benutzung ist aber weder vorgetragen noch amtsbekannt.
Wenn der Verkehr aber noch nicht an mehrere Zeichen mit demselben Wortstamm als Stammzeichen eines Unternehmens gewöhnt ist, sind an die
Prüfung, ob die in ihrem Gesamteindruck voneinander abweichenden
Vergleichsmarken
als Serienzeichen
aufgefasst werden,
strenge
Anforderungen zu stellen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. Aufl. 2003, § 14
Rn. 735; Ströbele/Hacker a. a. O. 329 m. w. N.). Die Annahme einer bisher
nur singulär aufgetretenen älteren Marke als Stammbestandteil einer
möglichen Serie ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich der übereinstimmende
Bestandteil auch in seiner herkunftshinweisenden charakteristischen und
einprägsamen Eigenart zum Stamm eignen würde, d. h. als solcher
Stammbestandteil
seine
Eigenständigkeit
in
der
angegriffenen
Kennzeichnung beibehält (vgl. BGH a. a. O. - BIG; GRUR 1999, 240
- STEPHANSKRONE; GRUR 1998, 927 ff. - COMPO-SANA; GRUR 1975,
312 ff. - BiBA). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Im Hinblick auf seine
Stellung als gleichgeordneter Bestandteil einer Gesamtaussage entspricht
der Begriff „FOCUS“ in der jüngeren Marke außerdem in keiner Weise
wesensmäßig dem Begriff „FOCUS“ in Alleinstellung.
5. Auch die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der
Markenusurpation
i. S. d.
der Rechtsprechung
des Europäischen
Gerichtshofs zu „Thomson Life“ (GRUR 2005, 1042 ff.) und des Bundesgerichtshofs zu „Malteserkreuz“ (GRUR 2006, 859 ff.) ist nicht gerechtfertigt.
Eine solche wäre zu bejahen, wenn bei
identischen Waren oder
Dienstleistungen das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der
Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal
kennzeichnungskräftigen eingetragene Marke zum anderen gebildet wird und
letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Nur
wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dass die innerhalb des vom Dritten in
einem zusammengesetzten Zeichen benutzte ältere Marke in der jüngeren
eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehalten hat, löst der durch
das jüngere Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck beim Publikum die
Vorstellung aus, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten
zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl.
EuGH a. a. O - THOMSON LIFE, Rn. 30 und 31).
Bei dem angegriffenen Zeichen „Im FOCUS: Kliniken im Test“ handelt es
sich aber um eine Wortfolge, die eine Gesamtaussage ist. In ihr wirken
sämtliche Einzelelemente zusammen und bilden einen in sich schlüssigen
und in den Einzelwörtern aufeinander bezogenen normalen deutschen
- verkürzten - Aussagesatz, aus dem ein Wort herauszunehmen nicht
möglich ist, ohne dass er insgesamt seinen Sinn verlieren würde. Ähnliche
Aussagen sind dem Publikum aus den Medien bekannt, wenn vertieft auf ein
ganz bestimmtes Thema hingewiesen oder es angesprochen und
konzentriert behandelt werden soll, wie in der mündlichen Verhandlung
erörtert wurde. Damit fehlt dem einzelnen Wort „FOCUS“ innerhalb der
jüngeren Marke jegliche eigenständige kennzeichnende Relevanz.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dessen optischer Hervorhebung infolge
der Verwendung von Großbuchstaben. Hierdurch wird lediglich betont, dass
im Fokus, im Blickpunkt, ein bestimmtes Thema steht. Eine selbständig
kennzeichnende Stellung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei
„FOCUS“ um das Firmenschlagwort der Inhaberin der jüngeren Marke
handelt. Denn „FOCUS“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in
der jüngeren Marke innerhalb der Gesamtaussage in dieser hinweisenden
Eigenschaft nicht wahrgenommen, sondern
lediglich
in seiner hier
unselbständigen allgemeinen Bedeutung „Blickpunkt“. Daher geht das Wort
„FOCUS“ im Bedeutungsgehalt der jüngeren Marke auf (vgl. auch BPatG
Jahresbericht 2003, GRUR 2004, 279, Mitt. 2004, 316 - XtraEASY). In
diesem Sinne sind auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichts
erster
Instanz vom 23. Februar 2006, T - 194/03
- Bainbridge/Bridge
(ABl.HABM 2006, 873 ff.; GRUR Int. 2006, 404 ff.) und vom 22. Juni 2005,
T-34/04 - Turkish Power/Power (GRUR Int. 2005, 938) ergangen. Insofern
unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem im
Verfahren zu FOCUS Radio./.Focus (R 268/2005-4) des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt. In dem von der Widersprechenden vorgelegten
Beschluss der 4. Beschwerdekammer vom 18. Oktober 2006 wird in Rn. 30
ausdrücklich betont, dass es sich bei „FOCUS Radio“ nicht um einen
Gesamtbegriff handelt. Gleiches gilt bei der zwischen den Beteiligten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Entscheidung des HABM
zu „TOMORROW FOCUS./.Focus“ (R 319/2005-4).
C) Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst, § 71
Abs. 1 MarkenG.
D) Der Senat sieht keinen Anlass für eine Vorlage zum Europäischen
Gerichtshof. Die von der Beschwerdeführerin unter 1.1. ihrer Anregung
formulierte Vorlagefrage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da der in
den Vergleichsmarken übereinstimmende Bestandteil, der sowohl der älteren
Marke entspricht als auch das Firmenschlagwort der Inhaberin der jüngeren
Marke ist, in der jüngeren Marke keine selbständige kennzeichnende
Stellung hat. Die Frage, ob ein Bestandteil diese für die Verwechslungsgefahr erforderliche selbständig kennzeichnende Stellung hat betrifft nicht die
Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie, sondern hängt von der
konkret zu betrachtenden Marke jeweils im Einzelfall ab und ist Tatfrage.
Gleiches gilt hinsichtlich einer sich möglicherweise aus der Zusammenschau
der beiden Vorlagefragen der Beschwerdeführerin ergebenden abstrakten
Fragestellung, ob eine selbständig kennzeichnende Stellung immer dann
anzunehmen ist, wenn der übereinstimmende Teil das Firmenschlagwort
oder jedenfalls ein für ein anderes Warensegment bekanntes Firmenschlagwort ist.
Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die
vorliegende Entscheidung weicht nicht von in der neueren Rechtsprechung
gegebenen Rechtsgrundsätzen ab.
gez.
Unterschriften