Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.04.2007 – 33 W (pat) 59/06

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. April 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 35 327.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. April 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Juli 2003 die Wortmarke

Hausapotheke

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 5, 8, 9, 10, 16, 21,

25, 29, 30, 32, 35, 39, 40, 41, 42 und 44 angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2004 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:

„Seifen; Wattestäbchen (soweit in Klasse 3 enthalten), pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate

für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandstoffe; Desinfektionsmittel; Schwangerschaftsindikatoren soweit in Klasse 5 enthalten,

Kinderwundcremes, medizinische Seifen, innerlich und äußerlich

anwendbare Tierarzneimittel, Kalk-, Mineral-, Vitaminpräparate für

Tiere, Mauserhilfe, Tierinsektizide, Desinfektionsmittel für Tiere,

Verbandstoffe, Verbandwatte, Zellstoffwatte, Verbandmull, Mullbinden, Idealbinden, elastische Binden, Spezialbinden, Kompressen, gefüllte Verbandkästen, -taschen, -päckchen, Mittel für die

Krankenpflege und Wöchnerinnen soweit in Klasse 5 enthalten,

Mittel für die medizinische Krankenpflege und die Heimpflege soweit in Klasse 5 enthalten, Stärkungsprodukte (nicht Tonika) für

medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten), Stärkungsprodukte in trockener oder flüssiger Form für medizinische Zwecke

(soweit in Klasse 5 enthalten); Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitungen, Kalender, Zeitschriften, Informationsschriften, gedruckte Arbeitshilfen, wissenschaftliche, Publikationen

und gedruckte Werbemittel; Prüfung und Zertifizierung von Apotheken, Marketing für Apotheken; organisatorische und pharmazeutische Beratung der Apotheker, insbesondere im Bereich des

Apotheken- und Qualitätsmanagements und der Einführung von

Apotheken- und Qualitätsmanagementsystemen; Vorrätighaltung

und Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren;

Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und

sonstigen apothekenüblichen Waren; Herausgabe, Erstellung und

Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen, insbesondere von

Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Informationsschriften, gedruckten Arbeitshilfen, wissenschaftlichen Publikationen, Werbemitteln

und von bespielten Bild-, Ton- und Datenträgern sowie von Websites im Internet; Vorbereitung und Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,

Seminaren, Workshops und Fachkongressen; Aufklärung, Information und Beratung des Publikums und der Fachkreise, insbesondere der Ärzte, über die Zusammensetzung, Wirkungen, Arzneimittelrisiken, Dosierung und Anwendung von Arzneimitteln sowie über Messwerte von Blut- und Körperflüssigkeiten sowie andere pharmazeutische und medizinische Daten; Aufklärung, Information und Beratung des Publikums und der Fachkreise, insbesondere der Ärzte über Medizinprodukte und sonstige apothekenübliche Waren, pharmazeutische Betreuung der Patienten“.

Ihre Entscheidung hat sie damit begründet, dass die angemeldete Bezeichnung

„Hausapotheke“ lexikalisch nachweisbar und leicht verständlich sei. Es gebe nicht

nur Hausapotheken für Menschen, sondern auch für Haustiere. Die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen würden dazu eingesetzt, um

Aufklärung und neuere Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer Hausapotheke

zu vermitteln. Hierzu könnten auch Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen durchgeführt werden, die sich mit der Verwendung, den Inhalt und der Anordnung von Hausapotheken beschäftigten. Bei den Waren würde es sich vornehmlich um Inhaltsstoffe einer solchen Hausapotheke handeln. Aufgrund ihres beschreibenden Charakters sei die Anmeldemarke nicht zur Herkunftsunterscheidung geeignet. Angesichts des Fehlens der Unterscheidungskraft könne die Frage

des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses dahingestellt bleiben.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Erinnerung eingelegt. Im Laufe des

Erinnerungsverfahrens wurde ihm seitens der Markenstelle telefonisch in Aussicht

gestellt, dass bei einer Neufassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses die

Erinnerung Erfolg haben könnte. Nach mehreren Beanstandungen durch die Markenstelle hat der Anmelder das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis wiederholt präzisiert bzw. eingeschränkt und zuletzt wie folgt gefasst:

Mittel zum Entfernen von Flecken inklusive Rostentferner; Düngemittel für Zimmer- und Balkonpflanzen, Blumenerde; Wasch-

und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;

Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Körperpuder, Körperlotions

und -cremes, Körperöle, Erfrischungsstifte, Erfrischungstücher,

Haarentfernungsmittel, Öl-, Milch- und Cremebäder, Schaumbadzusätze, Duschbäder, Bade-Tabletten, Bade-Salze, Bade-Extrakte, Haarwaschmittel (flüssig, trocken, tönend), Haarfarben,

Haarsprays und -lacke, Haaröle, Frisiermittel, Haarwässer, Haarkuren, Haarfestiger (klar und tönend), Mittel für Schnellfrisuren,

Creme für Haarspülungen und Mittel zum Wellen der Haare,

Zahncreme, Zahnpulver/medizinischer Kaugummi, Mundwässer,

Mundsprays/Atemerfrischer, Gebissreinigungsmittel, Gebisshaftmittel, Gaumenschutzmittel, Mittel zur Intimpflege, Sprays für Damen (soweit in Klasse 3 enthalten), Tüchlein, nämlich getränkte

Tüchlein zur Intimpflege (soweit in Klasse 3 enthalten), Schaum,

Sprays für Herren (soweit in Klasse 3 enthalten), Desodorantien

als Puder, Cremes, Stifte, Roller, Flüssigkeiten, Sprays und Antitranspirantia, Kinderseifen, Kinderpuder, Kinderpflegecremes,

Kinderöle, Kinderbadezusätze, Kindershampoos, Luxusseifen,

Feinseifen, Deo-Seifen, Mittel für die pflegende Kosmetik (zum

Reinigen, Erfrischen, Beleben, Adstringieren, Nähren und Schützen), Mittel gegen unreine Haut, Gesichtsmasken, Mittel für die

Augenpflege, Gesichtspuder, Gesichtsstifte, Gesichts-Make-up

(Cremes/flüssig/kompakt), Rouge/blusher, Make-up für die Beine,

Augenbrauen-Make-up, Lidschatten, Eyeliner, Eye-Make-up-Pinsel, Wimperntusche, künstliche Wimpern, Augen-Make-up-Entferner, Lippenstifte, Konturenstifte, Lippenpomade, Lippenpinsel und

-tupfer, Mittel zur Erzeugung glänzender Lippen, Handcremelotions, Nagellacke (Unterlacke und Überlacke), Nagellack-Creme

und -Perllacke; Nagelcremes-Nagelöle, Nagelhärter, Nagellackentferner, Nagelhautentferner, kosmetische Mittel für Herren,

nämlich Pre-Shave-Lotions, After Shave-Lotions, Gesichtscremes

und -emulsionen, After Shave-Pflegemittel, Rasierseifen, Rasiercremes, Rasierschaum, Sonnenschutzmittel, nämlich Sonnenöle, -

cremes, -emulsionen, -gelees, -lotions, -sprays, after-sun-bath-

Mittel, Insektenschutzmittel, Selbstbräunungsmittel (Spray/Cremes/Milch/Lotions); Kosmetikwatte, Mittel für die Maniküre und

Pediküre (soweit in Klasse 3 enthalten); Mittel für die Damenhygiene soweit

in Klasse 5 enthalten, Tampons, Damenbindegürtel, Monatshöschen, diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; Stärke für

diätetische und pharmazeutische Zwecke; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Mittel zur Vertilgung von

Unkraut und schädlichen Tieren; desinfizierende Schuhsprays,

Tabakentwöhnungsmittel, Mittel für die Kinderhygiene soweit in

Klasse 5 enthalten, Textilwindeln, Windeleinlagen und Wegwerfwindeln aus Stoff, Zellulose, Windelhöschen, Nahrungszusätze für

Säuglinge und Kleinkinder, Nähr- und Milchzucker; Säuglings- und

Kleinkindernahrung auf Basis Getreide, Getreideerzeugnisse und

Stärke in Form von Schleimen und Breien, Schleime, Grießbreie;

Milch-Fertigbreie ohne Zusätze, Säuglings- und Kleinkindernahrung auf Basis Getreide, Getreideerzeugnisse und Stärke in getrockneter Form, Säuglings- und Kleinkindernahrung auf Basis

Obst, Gemüse, Fleisch und als Nasskonserve, Gemüsesäfte/Fruchtsäfte/Saftzubereitungen, Gemüsebreie ohne Zusätze

von Ei, Fleisch oder Fisch (auch fein püriert); Obstbreie (fein püriert), Fleischzubereitungen (püriert); Insektizide für Pflanzen,

nämlich flüssige Emulsionskonzentrate, Spritzpulver, Stäubemittel,

Insektizide, Saatgutpuder, Pflanzenspray, Winter- und Austriebsmittel, Schneckenköder, Fungizide/Fungizid- und Insektizid-Wirkstoffkombinationen sowie Saatbeizmittel, Herbizide/Moos- und Algenvernichtungsmittel, Selektiv-Herbizide für Getreide, Selektiv-

Herbizide für Rasen, einschließlich Moosvernichtungsmittel, Selektiv-Herbizide für Sonderkulturen, Totalherbizide und Mittel zur

Algenbekämpfung, Rodentizide, Mittel gegen Wildverbiss; Mittel

zur Schädlingsbekämpfung in Gebäuden, Haushaltsinsektizide,

Mottenmittel, Ameisenmittel insbesondere zur Anwendung in Lagerräumen bzw. Ställen, Aufzuchtmittel, Fernhaltemittel und Anti-

Triebmittel für Tiere soweit in Klasse 5 enthalten, Zeckenschutzmittel/Abschreckmittel, Mittel für die Tierpflege, nämlich Tiershampoos/-seifen/-badezusätze, Mittel für die Fell- und Gefiederpflege

soweit in Klasse 5 enthalten, Sterilisationsmittel, Windeldesinfektionsmittel, Diabetikerkost und -getränke, nämlich Schokoladen/Schokoladenerzeugnisse, Kuchen/Gebäck, Bonbons/sonstige

Süßwaren, alkoholfreie Diabetikergetränke, alkoholhaltige Diabetikergetränke, Desserts, Schonkost, nämlich Erzeugnisse auf Basis

Getreide und Leinsamen, Margarine/Fette/Öle, Diätnahrungsmittel

für medizinische Zwecke in Form von Obst- und Gemüsekonserven, Suppen, Trockenmagermilch, Wurst/Brotaufstriche, Marmeladen/Konfitüren/Gelees/Honig, Kleie, spezielle Vollkornkost,

Salze für medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten),

Brotaufstriche (Pasteten), Desserts, Gebäck, Marmeladen/Konfitüren/Gelees/Honig, Eiweiß-Konzentrate, Schokoladen/Schokoladenerzeugnisse; Obst- und Gemüsekonserven, Zuckeraustauschstoffe, nämlich Sorbit

(mit Zusatz von Süßstoffen),

künstliche Süßstoffe, Diät-, Reform-, Diabetikernahrungsmittel für

medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten); Rasierklingen, Rasierpinsel, mechanische Rasierapparate, Kinderessgeschirr, Bestecke, Milchflaschen, Sauger, Manikür- und Pediküretuis (gefüllt), Kämme; Bänder, Platten und sonstige Aufzeichnungsträger (soweit in Klasse 9 enthalten) zur Aufzeichnung von

Ton und Bild, einschließlich Videokassetten; bespielte Bild-, Ton-

und Datenträger (ausgenommen solche, die sich inhaltlich mit

häuslichen Arzneimittelvorräten befassen); mit Daten und/oder

Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art;

Software; elektronische Datenverarbeitungsgeräte und Drucker;

Nabelbinden/Nabelkompressen; orthopädische Erzeugnisse, orthopädische Schuhe, Gesundheitsschuhe, Einlagen und Fußstützen; orthopädische Strümpfe und medizinische Leibbinden, Läusekämme; Druckereierzeugnisse (ausgenommen solche, die sich

inhaltlich mit häuslichen Arzneimittelvorräten befassen), insbesondere Bücher, Zeitungen, Kalender, Zeitschriften, Informationsschriften, gedruckte Arbeitshilfen, wissenschaftliche Publikationen

und gedruckte Werbemittel; Abschminktücher aus Papier, Zellstofftaschentücher, Toilettenpapier; Tierkämme/-bürsten/-striegel;

diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel

für

nichtmedizinische Zwecke auf Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder

in Kombination, soweit

in

Klasse 29 enthalten; diätetische Nahrungsmittel (Schlankheitskost

und –getränke), nicht für medizinische Zwecke, auf der Basis von

Proteinen und

in Form von Suppen und Fertiggerichten/Kompaktmahlzeiten; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von

Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; diätetische Nahrungsmittel

(Schlankheitskost und -getränke), nicht für medizinische Zwecke,

auf der Basis von Kohlehydraten und in Form von Suppen und

Fertiggerichten/Kompaktmahlzeiten; Diabetikerkost und -getränke,

nämlich Marmeladen/Konfitüren/Gelees/Honig, Obst- und Gemüsekonserven; Kindernahrungsmittel (soweit in Klasse 30 enthalten), Fertigmilchnahrung (in Pulverform, flüssig, konzentriert), Heil-

und Spezialnahrungen (soweit in Klasse 30 enthalten), Diät- und

Reformnahrungsmittel (soweit in Klasse 30 enthalten), Kuchen,

Gebäck, Bonbons/sonstige Süßwaren, Desserts, Schonkost, nämlich Erzeugnisse auf Basis Getreide und Leinsamen, Salze,

Schlankheitskost und Getränke, nämlich Erzeugnisse auf Getreidebasis, Desserts, Gebäck, Schokoladen/Schokoladenerzeugnisse, Traubenzucker, Fruktose und natürliche Süßstoffe; Diätgetränke (nicht Diabetikergetränke), nämlich Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Tafelwasser, Diätkaffee, alkoholfreie Getränke, nämlich Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Mineral- und Tafelwässer;

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Entwicklung von Programmen

für die Öffentlichkeitsarbeit (public relations) zum Zwecke der

Kundenbetreuung (soweit in Klasse 35 enthalten); Entwicklung

von Marketingprogrammen (Absatzforschung) zum Zwecke der

Kundenbetreuung; umweltanalytische Untersuchungen; elektronische Speicherung persönlicher, pharmazeutischer, medizinischer

Daten Dritter auf maschinenlesbaren Datenträgern; Systematisieren persönlicher, pharmazeutischer, medizinischer Daten Dritter in

Computerdatenbanken auf maschinenlesbaren Datenträgern; medizinische und apothekenübliche Untersuchungen zur Bestimmung von Körperfunktionen und -zuständen; Gesundheitspflege

und Gesundheitsberatung;

Marketing für Apotheken, organisatorische und pharmazeutische

Beratung der Apotheker, insbesondere im Bereich des Apotheken-

und Qualitätsmanagements und der Einführung von Apotheken-

und Qualitätsmanagementsystemen; Lagerung von Arzneimitteln

und apothekenüblichen Waren; vorgenannte Dienstleistungen

ausgenommen solcher Dienstleistungen, die sich inhaltlich mit

häuslichen Arzneimittelvorräten befassen;

Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen

apothekenüblichen Waren im Auftrag Dritter, vorgenannte Dienstleistungen ausgenommen solcher Dienstleistungen, die sich inhaltlich mit häuslichen Arzneimittelvorräten befassen;

Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen,

insbesondere von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Informationsschriften, gedruckten Arbeitshilfen, wissenschaftlichen Publikationen, Werbemitteln, auch in elektronischer Form und im Internet;

Vorbereitung und Durchführung von Schulungsveranstaltungen,

Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Seminaren,

Workshops und Fachkongressen; vorgenannte Dienstleistungen

ausgenommen solcher Dienstleistungen, die sich inhaltlich mit

häuslichen Arzneimittelvorräten befassen;

Qualitätsprüfung und Zertifizierung von Apotheken; Qualitätsprüfung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren; Erstellung von Websites im Internet; vorgenannte Dienstleistungen ausgenommen solche Dienstleistungen,

die sich inhaltlich mit häuslichen Arzneimittelvorräten befassen;

Aufklärung, Information und Beratung des Publikums und der

Fachkreise, insbesondere der Ärzte, über die Zusammensetzung,

Wirkungen, Arzneimittelrisiken, Dosierung und Anwendung von

Arzneimitteln sowie über Messwerte von Blut- und Körperflüssigkeiten sowie andere pharmazeutische und medizinische Daten;

Aufklärung, Information und Beratung des Publikums und der

Fachkreise, insbesondere der Ärzte über Medizinprodukte und

sonstige apothekenübliche Waren; pharmazeutische Betreuung

der Patienten; Entwicklung von Programmen für die pharmazeutische Betreuung von Apothekenkunden (soweit in Klasse 44 enthalten); vorgenannte Dienstleistungen ausgenommen solcher

Dienstleistungen, die sich inhaltlich mit häuslichen Arzneimittelvorräten befassen.

Nach Zahlung einer weiteren Klassengebühr, die durch die Klärung des Waren-

/Dienstleistungsverzeichnisses angefallen ist, hat die Markenstelle die Schutzfähigkeit der Marke mit der Begründung, sie weise auf eine Apotheke der Wahl im

Sinne einer Stammapotheke hin, erneut beanstandet. Diese Bedeutung sei durch

die Gesundheitsreform nunmehr in das Bewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise gelangt.

Mit Beschluss vom 8. März 2006 hat die Markenstelle die Erinnerung wegen Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses und Fehlens der Unterscheidungskraft

zurückgewiesen. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sie für einen Teil der zurückgewiesenen und im beschränkten Verzeichnis nicht mehr enthaltenen Waren gegenstandslos sei. Hinsichtlich der übrigen von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen stünden aus den im Erstprüferbeschluss genannten

Gründen der Eintragung der Marke die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG entgegen. Darüber hinaus gebe es hinreichende Anhaltspunkte

dafür, dass die Bezeichnung „Hausapotheke“ über seine ursprüngliche Bedeutung

hinaus eine Begriffserweiterung im Sinne von „Apotheke nach Wahl“ oder

„Stammapotheke“ erfahren habe. Hierbei komme es nicht auf die lexikalisch

nachweisbare Bedeutung, den Umfang der Verwendung in der deutschen Sprache

oder den Umstand, dass der Anmelder den Begriff geschaffen habe, an. Das gegenständliche Zeichen stelle - wie u. a. an Begriffen „Hausarzt“, „Hauswein“ oder

„Hausmarke“ deutlich werde - in syntaktischer oder semantischer Hinsicht keine

ungewöhnliche Wortkombination dar. Mit der Bezeichnung „Hausapotheke“ solle

eine engere Bindung des Patienten an „seine“ Apotheke erreicht werden. Für ihn

biete eine Hausapotheke eine optimale Beratung, da alle notwendigen Informationen an einer Stelle zusammenfließen würden. Im Übrigen sei der verwendete

Disclaimer „ausgenommen solche Waren/Dienstleistungen, die sich inhaltlich mit

häuslichen Arzneimittelvorräten befassen“ unzulässig. Sowohl nach der europäischen (unter Verweis auf EuGH GRUR Int. 2004, 500 - Postkantoor) als auch der

deutschen Rechtsprechung sei eine Beschränkung nur dann wirksam, wenn sie

nach der gattungsmäßigen Art oder Zweckbestimmung der Waren oder Dienstleistungen den Schutzbereich der Marke begrenze. Dies sei vorliegend jedoch

nicht der Fall, da die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen weiterhin unverändert ihrer jeweiligen Gattung zuzurechnen seien. So würden häusliche Arzneimittelvorräte keinen eigenen abgrenzbaren Bereich bilden. Damit beschreibe

die Anmeldemarke den Inhalt, den Gegenstand und die thematische Ausrichtung

der verbliebenen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er

beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 27. Juli 2004

und vom 8. März 2006 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Zur Begründung trägt er vor, dass die Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses im Einvernehmen mit der Markenstelle erfolgt und

zulässig sei. Im Gegensatz zum gegenständlichen Ausnahmevermerk sei der der

Postkantoor-Entscheidung zugrunde liegende äußerst vage und unbestimmt gewesen. Zudem sei der Anmelder an die Spezifizierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses gebunden. Auch gewährleiste § 23 Nr. 2 MarkenG eine

beschreibende Verwendung des Zeichens „Hausapotheke“. Darüber hinaus weise

es lediglich die Bedeutung „häuslicher Arzneimittelvorrat“, nicht jedoch „Apotheke

nach Wahl“ bzw. „Stammapotheke“ auf. Auch wenn von der Interpretation der

Anmeldemarke im Sinne von u. a. „Hausarzt“ oder „Hauslieferant“ ausgegangen

werde, so beschriebe sie lediglich ein Unternehmen, nicht jedoch ein Konzept.

Dies ergebe sich auch aus den von der Markenstelle angeführten Belegen. Eine

Hausapotheke sei dann allenfalls ein Unternehmen, das das von dem Beschwerdeführer kreierte Konzept umsetze. Belege für eine beschreibende Verwendung als auch für das Bestehen eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses

habe die Markenstelle somit nicht vorgelegt. Des Weiteren besage der Zeichenbestandteil „Haus“ im hier relevanten Zusammenhang für sich allein betrachtet nichts

aus und ergebe erst durch die Zusammenfügung mit dem weiteren Element den

von der Markenstelle angeführten Sinn. Lexikalisch sei lediglich die Bedeutung

„häuslicher Arzneimittelvorrat“ nachweisbar. Aus den Belegen der Markenstelle

ergebe sich ansonsten, dass mit dem Wort „Hausapotheke“ ein von dem Beschwerdeführer entwickeltes Versorgungs- und Serviceprogramm gekennzeichnet

werde. Etwaige Zweifel, ob ein Zeichen beschreibend oder kennzeichnend verwendet werde, gingen zu Lasten des Deutschen Patent- und Markenamts (unter

Verweis auf BGH GRUR 1993, 744 - MICRO CHANNEL). Auch bestehe kein unmittelbarer sachlicher Bezug zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, zumal einige von ihnen lediglich gegenüber Fachkreisen, nicht jedoch gegenüber den Patienten erbracht würden.

Demzufolge könne der Marke kein im Vordergrund stehender beschreibender

Sinngehalt zugeordnet werden, so dass ihr die erforderliche Hinweisfunktion nicht

fehle.

Der Senat hat den Anmelder mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter

Übersendung der ermittelten Unterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Seitens der Markenstelle liegt ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen

Gehörs vor, der zwischenzeitlich jedoch geheilt ist.

In dem Beanstandungsbescheid vom 29. August 2003 ist die Ware „Schwangerschaftsindikatoren soweit in Klasse 5 enthalten“ nicht erwähnt. Sie ist jedoch von

der Teilzurückweisung des Erstprüferbeschlusses vom 27. Juli 2004 mit umfasst.

Dem Anmelder wurde somit insoweit entgegen § 59 Abs. 2 MarkenG vorab keine

Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Im Rahmen des Erinnerungs- als auch des Beschwerdeverfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 hat der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers den Verstoß gegen § 59 Abs. 2 MarkenG jedoch

nicht geltend gemacht, obwohl er bei einem Vergleich des Tenors des Beschlusses vom 27. Juli 2004 mit den Ausführungen in dem Beanstandungsbescheid

29. August 2003 ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat angesichts der Entscheidung des Erstprüfers sogar auf die Ware „Schwangerschaftsindikatoren soweit in Klasse 5 enthalten“ ohne weitere Ausführungen

zur Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs verzichtet.

Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung

einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr geltend werden, wenn die

Partei den Mangel nicht rügt, obgleich ihr der Mangel bekannt war oder bekannt

sein musste. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Äußerung bewusst oder

aus Nachlässigkeit unterlassen wurde (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Auflage,

Einl I 4l)). Eine Rechtspflicht des Gerichts, auf den Verstoß und die Rügemöglichkeit hinzuweisen, besteht nicht (vgl. auch BGH VersR 1985, 767). Aufgrund der

somit eingetretenen Heilung des Verfahrensverstoßes sieht der Senat von einer

Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ab.

Dessen ungeachtet wird die Markenstelle zukünftig darauf zu achten haben, dass

eine Zurückweisung nur im Umfang der zuvor erfolgten Beanstandung erfolgt.

2. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit der Anmeldemarke ist von folgenden Waren/Dienstleistungen auszugehen:

„Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitungen, Kalender, Zeitschriften, Informationsschriften, gedruckte Arbeitshilfen,

wissenschaftliche Publikationen und gedruckte Werbemittel;

Marketing für Apotheken, organisatorische und pharmazeutische

Beratung der Apotheker, insbesondere im Bereich des Apotheken-

und Qualitätsmanagements und der Einführung von Apotheken-

und Qualitätsmanagementsystemen; Lagerung von Arzneimitteln

und apothekenüblichen Waren;

Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen

apothekenüblichen Waren im Auftrag Dritter;

Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen,

insbesondere von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Informationsschriften, gedruckten Arbeitshilfen, wissenschaftlichen Publikationen, Werbemitteln, auch in elektronischer Form und im Internet;

Vorbereitung und Durchführung von Schulungsveranstaltungen,

Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Seminaren,

Workshops und Fachkongressen;

Qualitätsprüfung und Zertifizierung von Apotheken; Qualitätsprüfung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren; Erstellung von Websites im Internet;

Aufklärung, Information und Beratung des Publikums und der

Fachkreise, insbesondere der Ärzte, über die Zusammensetzung,

Wirkungen, Arzneimittelrisiken, Dosierung und Anwendung von

Arzneimitteln sowie über Messwerte von Blut- und Körperflüssigkeiten sowie andere pharmazeutische und medizinische Daten;

Aufklärung, Information und Beratung des Publikums und der

Fachkreise, insbesondere der Ärzte über Medizinprodukte und

sonstige apothekenübliche Waren; pharmazeutische Betreuung

der Patienten“.

a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund des Verbots der „reformatio in peius“ (vgl. hierzu BGH GRUR 1984 870 - Schweißpistolenstromdüse II)

die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen. Von diesen

hat der Beschwerdeführer folgende wirksam ausgenommen (§ 39 Abs. 1 MarkenG), so dass sie nicht weiter zu berücksichtigen sind:

„Seifen; Wattestäbchen (soweit in Klasse 3 enthalten); pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate

für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandstoffe; Desinfektionsmittel; Schwangerschaftsindikatoren soweit in Klasse 5 enthalten,

Kinderwundcremes, medizinische Seifen; innerlich und äußerlich

anwendbare Tierarzneimittel, Kalk-, Mineral-, Vitaminpräparate für

Tiere, Mauserhilfe, Tierinsektizide, Desinfektionsmittel für Tiere,

Verbandstoffe, Verbandwatte, Zellstoffwatte, Verbandmull, Mullbinden, Idealbinden, elastische Binden, Spezialbinden, Kompressen, gefüllte Verbandkästen, -taschen, -päckchen, Mittel für die

Krankenpflege und Wöchnerinnen soweit in Klasse 5 enthalten,

Mittel für die medizinische Krankenpflege und die Heimpflege soweit in Klasse 05 enthalten; Stärkungsprodukte (nicht Tonika) für

medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten), Stärkungsprodukte in trockener oder flüssiger Form für medizinische Zwecke

(soweit in Klasse 5 enthalten)“.

b) Bei den übrigen im Tenor des Beschlusses vom 27. Juli 2004 genannten

Waren und Dienstleistungen hat der Beschwerdeführer zum einen zulässige

Präzisierungen vorgenommen. Zum anderen hat er jedoch sämtliche Waren und

Dienstleistungen durch Zusätze im Sinne von „ausgenommen solcher, die sich

inhaltlich mit häuslichen Arzneimittelvorräten befassen“ eingeschränkt, die

allerdings keine Berücksichtigung finden können.

Ausnahmevermerke, die lediglich darauf angelegt sind, dass die fraglichen Waren

und Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht mehr aufweisen, das durch

die Marke ausdrücklich benannt ist, kommt keine entscheidungserhebliche

Bedeutung zu (vgl. EuGH, a. a. O. - Postkantoor). Damit sind Fälle umfasst, in

denen der Schutzgegenstand der ursprünglich angemeldeten Marke durch die

„Einschränkung“ keine wirtschaftlich nachvollziehbare und damit rechtlich relevante Reduzierung erfährt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8,

Rdnr. 207).

Vorliegend dient der Disclaimer nur dazu, das von dem Erstprüfer angenommene

Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft zu beseitigen. Er ist sachlich jedoch nicht begründet, da alle oben unter 2.) einleitend genannten Waren

und Dienstleistungen mit einer Hausapotheke im Sinne eines häuslichen Medizinschranks, in dem häufig benutzte Medikamente gelagert werden (vgl. „Wikipedia“

unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Hausapotheke“), in engem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. unten 3. a)). Dieser ist durch den Zweck der Waren und

Dienstleistungen nahe gelegt und kann angesichts der für den Verkehr maßgeblichen objektiven Kriterien nicht beseitigt werden.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ausnahmevermerke - wie insbesondere die

in der Vorakte enthaltenen Telefonvermerke nahe legen - eventuell erst nach

Rücksprache mit der Markenstelle seitens des Beschwerdeführers eingefügt wurden. Zwar sollte einem Anmelder erst dann die Eintragung in Aussicht gestellt

werden, wenn die konkret beabsichtigte Änderung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses abschließend geprüft ist. Allerdings ist vorliegend kein

Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der es ausschließen würde, die

Zulässigkeit der Ausnahmevermerke zu prüfen. Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Anmelders, inwieweit er das Verzeichnis gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG

einschränkt.

Auf die Frage, ob mit den Ausnahmevermerken ggf. eine ersichtliche Täuschungsgefahr und damit ein neues Schutzhindernis (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37

Abs. 3 MarkenG) verbunden ist, kommt es somit nicht an.

3. Die Anmeldemarke ist bezüglich der verbliebenen zurückgewiesenen Waren

und Dienstleistungen nicht ausreichend unterscheidungskräftig, so dass ihrer Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren

und Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise

zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren und Dienstleistungen abzustellen

ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder

handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003,

1050, 1051 - Cityservice).

a) Die Anmeldemarke weist zum einen auf den Gegenstand und die Bestimmung

der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen hin. So werden in Druckereierzeugnissen auch Beiträge zu einem häuslichen Medizinschrank veröffentlicht.

Marketing, Beratung, Lagerung und Herstellung können sich auf Arzneimittel beziehen, die Bestandteil einer Hausapotheke sind. Ebenso umfassen Schulungs-,

Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Seminare, Workshops und Fachkongresse Themen zu einem häuslichen Arzneimittelvorrat. Qualitätsprüfung und

Zertifizierung betrifft sowohl Apotheken, mit deren Hilfe eine Hausapotheke ausgestattet wird, als auch den Inhalt des häuslichen Arzneimittelschrankes. Die Erstellung von Websites im Internet dient der Präsentation von Arzneimitteln, die

laufend zuhause vorrätig gehalten werden sollten. Schließlich kann Aufklärung,

Information und Beratung den Inhalt einer Hausapotheke zum Gegenstand haben.

Im Rahmen der pharmazeutischen Betreuung von Patienten werden auch Arzneimittel vorgestellt und erläutert, die zuhause vorrätig gehalten werden sollten.

b) Zum anderen wird das angemeldete Zeichen - wie der Erinnerungsprüfer

zutreffend ausgeführt hat - im Verkehr auch im Sinne von „persönliche Apotheke“

verwendet. Eine Hausapotheke hat den Überblick über die komplette Medikation

und erkennt eventuelle Risiken oder Fehldosierungen (vgl. „apotheken.de“ unter

„http://www.apotheken.de/popup.php“). Neben diesem Arzneimittel-Service werden ein Bonus-, Check-up- und ein Home-Service als auch pharmazeutisches

Management angeboten

(vgl.

„BARMER“ unter

„http://www.barmer.de/barmer/web/Portale/Versichertenportal/Leistungen 20und 20B…“; „hausapotheke“ unter

„http://www.bkk-hausapotheke.de/start/main.php“ und

„http://www.linda.de-

/hausapotheken/hausapotheke/index.htm“). Hierbei handelt es sich entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers um ein Konzept, das von den Deutschen

Apothekenverbänden ausdrücklich als „Hausapothekenkonzept“ beworben wird

(vgl. „Hausapotheke“ unter „http://www.abda.de/hausapotheke.html“). Wie das

Wort „Hausarzt“

lässt sich demzufolge auch der Begriff „Hausapotheker“

nachweisen

(vgl.

„Hausarztapotheke“

unter

„http://www.aok.de/bra/rd-

/155518.htm“). Eine kennzeichnende Verwendung im Verkehr konnte abweichend

von dem zitierten Fall „MICRO CHANNEL“ (BGH, a. a. O.) nicht nachgewiesen

werden und

liegt angesichts des klar beschreibenden Sinngehalts der

Anmeldemarke auch nicht nahe. Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass die

einleitend unter 2.) genannten Waren und Dienstleistungen der Förderung der

persönlichen Bindung des Patienten an eine bestimmte Apotheke, seiner

Betreuung und insbesondere seiner pharmazeutischen Versorgung dienen.

Die Tatsache, dass der Begriff „Hausapotheke“ im Sinne eines Hausapothekenkonzepts lexikalisch nicht nachweisbar ist, begründet nicht die Schutzfähigkeit des

gegenständlichen Zeichens. Die Neuheit einer Marke stellt weder eine unabdingbare Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit dar, noch begründet sie für

sich gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. Ströbele/Hacker,

a. a. O., § 8, Rdnr. 89). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 23 Nr. 2

MarkenG führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Möglichkeit der freien Verwendbarkeit (unter dem Gesichtspunkt des Freihaltungsbedürfnisses) im Rahmen

des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entscheidungserheblich ist.

Schließlich zwingen auch die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voreintragungen zu keiner anderen Sichtweise. Sie sind mit vorliegender Anmeldung

nicht vergleichbar. Schließlich kommt selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung oder einer einheitlichen

Verwaltungspraxis Voreintragungen allgemein keine Bindungswirkung zu (vgl.

BPatG MarkenR 2007, 88 - Papaya).

4. Ob das gegenständliche Zeichen darüber hinaus eine freihaltungsbedürftige

Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, kann folglich dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

gez.

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