Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 16.01.2008 – 32 W (pat) 45/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 10 101.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters
Viereck als Vorsitzenden sowie des Richters Merzbach und der Richterin
Dr. Kober-Dehm 08.05
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Chicco
Die Bezeichnung
ist als Marke für die Waren
„Kaffee und Kaffeemischungen; Kaffee-Ersatzmittel“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 8. September 2005 zurückgewiesen, weil es sich bei dem Markenwort um eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG handele. Die angemeldete Bezeichnung stamme aus dem Italienischen und habe die Bedeutungen „Korn, Reiskorn, Hagelkorn, Bohne, Traube,
Beere“. Dabei sei mit „Bohne“ insbesondere auch die „Kaffeebohne“ gemeint. Die
angesprochenen Verkehrskreise verstünden die angemeldete Bezeichnung ohne
weiteres als Sachhinweis auf den Ausgangsstoff der so gekennzeichneten Waren.
Entsprechendes gelte für „Kaffee-Ersatzmittel“, die außer aus der Zichorie auch
aus Gerstenkorn hergestellt würden. Bereits die Eignung zur beschreibenden
Verwendung stelle ein Schutzhindernis dar. Ob die Bezeichnung im Verkehr als
beschreibende Angabe eingesetzt werde, sei nicht entscheidend. Als Beschaffenheitsangabe werde der Begriff „Chicco“ insbesondere von den Wettbewerbern
beim Im- und Export zum freien Gebrauch benötigt. Italienisch gehöre zu den
Welthandelssprachen. Insofern komme es hier nicht so sehr auf die Sprachkenntnisse und die Auffassung der Endverbraucher, sondern vornehmlich auf den
Fachverkehr in der einschlägigen Branche an. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sei unwahrscheinlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung
mit dem spanischen Wort „chico“ (= kleiner Junge“) verwechsle. Im Übrigen könne
sich die Anmelderin nicht darauf berufen, dass Dritte die Bezeichnung nach
§ 23 MarkenG weiterhin als beschreibende Angabe verwenden könnten.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 7. Oktober 2005 Erinnerung eingelegt und diese mit am 12. Januar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangenem Schriftsatz vom 5. Januar 2006 begründet. Die Markenstelle für
Klasse 30 hat die Erinnerung mit Beschluss vom 27. Januar 2006 unter Bezugnahme auf die Begründung des Erstbeschlusses zurückgewiesen und im Übrigen
ausgeführt, dass die Anmelderin ihre Erinnerung nicht begründet habe.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, da sie die bereits
am 12. Januar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Erinnerungsbegründung bei der Entscheidung über die Erinnerung nicht berücksichtigt
habe. Da die Erinnerungsbegründung auch nicht bei der Entscheidung über eine
mögliche Abhilfe berücksichtigt worden sei, habe die Markenstelle außerdem das
Amtsermittlungsprinzip missachtet. Diese Verfahrensfehler seien für die angefochtene Entscheidung kausal gewesen, so dass die Sache unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen sei.
In der Sache macht die Anmelderin geltend, dass die Markenstelle einen zu strengen Prüfungsmaßstab angelegt habe. Die Forderungen des Europäischen Gerichtshofs nach einer strengen und umfassenden Prüfung seien maßvoll umzusetzen und gälten allenfalls bei der Unterscheidungskraft, nicht jedoch hinsichtlich
des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei der Bezeichnung
„Chicco“ handle es sich um einen ungewöhnlichen Begriff, der nicht zur Beschreibung von Wareneigenschaften geeignet sei, da er als fremdsprachiger Ausdruck
keinen Eingang in die Alltagssprache gefunden habe und somit sein Sinngehalt
von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht erfasst werde. Die vorliegend beanspruchten Waren richteten sich an einen breiten, nahezu alle Bevölkerungsschichten umfassenden Personenkreis, bei dem nicht davon ausgegangen werden
könne, dass ein als repräsentativ anzusehender Teil über die für die Annahme
eines Freihaltebedürfnisses erforderlichen fundierten Italienischkenntnisse verfüge. Der weitaus überwiegende Teil des Verkehrs werde den Begriff „Chicco“
nicht einmal eindeutig einer Sprache zuordnen können. So sei damit zu rechnen,
dass ein Teil des Verkehrs die Bezeichnung aufgrund ihrer phonetischen Übereinstimmung mit dem spanischen Wort „Chico“ im Sinne von „kleiner Junge“ verstehen werde. Auch wenn man den Begriff „Chicco“ zutreffend übersetzen könne,
seien weitere Gedankenschritte nötig, um eine Assoziation mit den beanspruchten
Waren herzustellen. Der Verkehr nehme aber regelmäßig keine analysierende
Betrachtungsweise vor. Ohnehin lasse sich dem Begriff „Chicco“ in Alleinstellung
ohne Hinzufügung weiterer Angaben, wie z. B. bei „chicco di caffè“, ein eindeutig
beschreibender Inhalt nicht entnehmen. Da die angemeldete Bezeichnung somit
nicht zur Warenbeschreibung geeignet sei, bestehe auch kein Freihaltebedürfnis
für den Im- und Export.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen
sowie
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Anmelderin ist zu der auf ihren Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung
nicht erschienen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses hat sie die Ladung
vom 22. Oktober 2007 am 23. Oktober 2007 erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu
Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der
Waren dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1
Buchstabe c) VO Nr. 89/104/EWG (= Markenrichtlinie) übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel,
dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur
einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den
Ausschluss ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] - Chiemsee;
GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.] - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676
[Nr. 54 - 58] - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 - 38] - BIOMILD).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin bezieht sich die Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach einer eingehenden und umfassenden Prüfung
ausdrücklich auf alle in Art. 3 der Markenrichtlinie genannten Eintragungshindernisse und somit auch auf das Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) Markenrichtlinie
entsprechende Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (EuGH 2003,
604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125]
- Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030
[Nr. 45] - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT). Die Eignung zur beschreibenden Verwendung kann sich
aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer
tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 199). Die angemeldete Marke ist
eine die beanspruchten Waren in diesem Sinn beschreibende Angabe, an deren freien ungehinderten Verwendung die Konkurrenten der Anmelderin ein
berechtigtes Interesse haben.
Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass die Bezeichnung „Chicco“
aus dem Italienischen stammt und u. a. die Bedeutung von „Bohne“ (im Sinne
von Kaffeebohne) und „Korn“ hat. Das Markenwort beschreibt damit die Beschaffenheit des Ausgangsstoffes dieser Waren. In Bezug auf die Waren
„Kaffee und Kaffeemischungen“ bringt die angemeldete Bezeichnung somit
lediglich zum Ausdruck, dass diese nicht gemahlen, sondern in ganzen Bohnen angeboten werden. Entsprechendes gilt für die Ware „Kaffee-Ersatzmittel“. Der für die Herstellung dieser Waren u. a. benötigte Grundstoff, nämlich
Gerste, kann auch in ungemahlener Form als Korn angeboten werden. Die
Angabe der Beschaffenheit des Ausgangsstoffes stellt bei Kaffee ein wesentliches Kriterium dar. Kaffeekonsumenten legen hierauf regelmäßig großen
Wert. So wird Kaffee häufig in ganzen Bohnen erworben, da das Aroma des
Kaffees besser erhalten bleibt, wenn er erst unmittelbar vor der Zubereitung
frisch gemahlen wird. Auch unter technischen Gesichtspunkten ist der Hinweis, welche Konsistenz die Ware hat, von Bedeutung. So gibt es Kaffeemaschinen, die Kaffee nur in Bohnen, nicht aber in gemahlenen Zustand verarbeiten können. Schließlich hat die Beschaffenheit Einfluss auf die Haltbarkeit
der Ware. Die angemeldete Bezeichnung ist damit zur Beschreibung eines
Merkmals der beanspruchten Waren geeignet. Aufgrund dieser Eignung zur
beschreibenden Verwendung ist nicht entscheidend, ob die Bezeichnung
„Chicco“ bereits zur Bezeichnung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren verwendet wird oder nicht.
Dass es sich bei dem angemeldeten Markenwort um eine fremdsprachige Angabe handelt, steht der Eignung zur Merkmalsbeschreibung der fraglichen
Waren nicht entgegen. In seinem Urteil vom 9. März 2006 zur Frage der
Schutzfähigkeit fremdsprachiger Marken, die in der jeweiligen Fremdsprache
die betreffenden Waren beschreiben, hat der Europäische Gerichtshof darauf
abgestellt, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen
Wortes zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413
[Nr. 26, 32]
- Matratzen Concord/Hukla). Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinn sind
nicht stets alle mit den jeweiligen Waren in Berührung kommenden Kreise anzusehen. Der Europäische Gerichtshof differenziert insofern zwischen dem
Handel und/oder dem normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren, wobei er
durch die Wortwahl „und/oder“ klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise
allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH a. a. O.
[Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla). Vor allem in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, welches das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, beschreibende Angaben allen Mitbewerbern zur freien
Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters fremdsprachiger Marken nicht notwendig
die - teilweise sehr beschränkten - Sprach- und Branchenkenntnisse der inländischen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren ausschlaggebend
sind. Für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten
Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise markenrechtlich beachtlich, wenn die
beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehrskreise, erkennbar
ist (vgl. hierzu auch Ströbele, MarkenR 2006, 433, 434 f.).
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die von den in Rede stehenden
Waren angesprochenen breiten inländischen Endverbraucherkreise den Sinngehalt der italienischen Bezeichnung „Chicco“ erkennen. Da Italienisch auf
dem vorliegend betroffenen Warensektor die einschlägige Sprache ist - in
Deutschland werden unterschiedliche Kaffeezubereitungen mittlerweile häufig
mit den italienischen Bezeichnungen benannt -, kann davon ausgegangen
werden, dass die am Handel mit den betreffenden Waren beteiligten Fachkreise im Stande sind, den italienischen Begriff „Chicco“ als Hinweis auf die
Konsistenz der entsprechend gekennzeichneten Waren zu erkennen (vgl.
hierzu BPatG, Mitt. 2007, 287 - BAGNO (Leitsatz); Senatsbeschluss vom
18. April 2007, 32 W (pat) 68/05 - Fruits d’été).
Die Anmelderin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Dritte
durch § 23 Nr. 2 MarkenG hinreichend geschützt seien. Es ist höchstrichterlich
abschließend geklärt, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine
Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] - Chiemsee; GRUR 2003,
604, 607 f.
[Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 946, 947
[Nr. 32, 33]
- Nichols).
2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt
nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist nicht geboten. Zwar stellt die offensichtliche Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes der Anmelderin
vom
5. Januar 2006 bei der Entscheidung über die Erinnerung einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dar. Jedoch kann der Senat im Rahmen des
Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 73 Abs. 1 MarkenG) noch nachträglich das
erforderliche rechtliche Gehör gewähren (Ströbele
in: Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 70 Rn. 7). Der Senat hat auf Antrag der Anmelderin unter Einhaltung der Ladungsfrist eine mündliche Verhandlung anberaumt und in der Ladung gleichzeitig darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben auch ohne die
Anmelderin verhandelt werden kann (§ 75 MarkenG). Die Verfahrensbevollmächtigten haben das Empfangsbekenntnis mit Datum und Unterschrift versehen an das Bundespatentgericht zurückgesandt, so dass gemäß § 94
Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 174 Abs. 4 ZPO die Ladung auch ordnungsgemäß
zugestellt war. Dass das Empfangsbekenntnis nicht mit einem Kanzleistempel
versehen war, ist unschädlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stellt eine besonders intensive Form der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Der von der Anmelderin gerügte Mangel ist damit geheilt,
ohne dass es einer Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt bedarf. Dass die Anmelderin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an
der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
3. Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war
zurückzuweisen. Zwar kann das Bundespatentgericht die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem Verfahrensfehler (z. B.
der Verletzung des rechtlichen Gehörs) beruht. Ein Anspruch auf Erstattung
der Beschwerdegebühr besteht jedoch nicht. Eine Gebührenrückzahlung aus
Billigkeitsgründen ist vielmehr nur veranlasst, wenn zwischen dem Fehlverhalten und der Beschwerdeeinlegung ein kausaler Zusammenhang der Art
besteht, dass ohne den Verfahrensfehler die Einlegung der Beschwerde unnötig gewesen wäre. Soweit jedoch - wie im vorliegenden Fall - davon ausgegangen werden muss, dass auch bei richtiger Verfahrensführung inhaltlich
dieselbe Entscheidung der Markenstelle ergangen wäre und deshalb Beschwerde hätte eingelegt werden müssen, besteht kein Grund für eine Gebührenerstattung, die lediglich als Ausnahmefall gegenüber dem Grundsatz der
vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde
anzusehen ist (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 31 f.).
Viereck
Merzbach
Kober-Dehm
Cl