Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.04.2007 – 23 W (pat) 362/04

23. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

19. April 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Veröffentlichung vorgesehen:

nein

Normen:

§ 67 Abs. 1 PatG, §§ 59, 61 PatG

Plasmaimpedanz

Der gegen ein Patent gerichtete unzulässige Einspruch ist zu verwerfen.

Die Streitfrage, ob bei unzulässigem Einspruch dieser zu verwerfen ist (BPatGE 26, 143) oder das Patent aufrecht zu erhalten ist (BPatG, GRUR 2004, 357, 359 - Streulichtmessung), ist nunmehr durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBI Teil I 2006, 1318) durch die Neufassung des § 67 Abs. 1 PatG entschieden.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. April 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 101 54 229

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Prü

fungsstelle für Klasse H 01 J des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die

am 7. November 2001 eingegangene Pate

ntanmeldung das am 5. Aug

ust 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Einrichtung für die Regelung einer P

lasmaimpedanz“ (Streitpatent) erteilt.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 2. November 2004, Einspruch gegen das

Streitpatent eingelegt und beantragt, das Patent gemäß § 61 PatG zu widerrufen,

da es gemäß den §§ 1 und 5 PatG nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik

hat sie d

abei auf das Dokument:

-

DE 197 03 791 C2 (Druckschrift E1)

hingewiesen und geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 in allen wesentlichen Punkten entgegengetreten. Sie hat dabei beantragt,

den Ein

spruch als unbegründet zur

ückzuweisen.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2005

zum Stand der Techn

ik zusätzlich die Dokumente:

-

T. Rettich, P. Wiedemuth „High power generators for medium fre

quency

sputtering applicat

ions“ in „Journal of Non-Crystalline Solids“, Bd. 218

(1997), Seiten 50 bis 53 (Druckschrift E2

) und

-

T. Rettich, P. Wiedemuth, Hüttinger Elektronik GmbH + Co. KG, Germany:

„MF Sputtering - A Powerfull Process Tool for Large Area Coating“, Society of Vacuum Coaters, 42nd Annual Technical Conference Procee

dings

(1999), Seiten 147 bis 151 (Druckschrift E3)

vorgele

gt.

Die Pat

entinhaberin hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 den Begri

ff „Beschattung“ i

m Patentanspruch 1 des Streitpatents durch den Begriff „Besch

altung“

ersetzt. Mit

Schriftsatz vom 10. April 200

7 hat sie sodann mitgeteilt, dass sie an

der für d

en 19. April 2007 anberaumten mündlich

en Verhandlung nicht teilnehmen

werde.

In der münd

lichen Verhandlung am 19. April 2007, zu der fü

r die ordnungsgemäß

geladene Patentinhaberin - wie angekündigt - niemand erschienen ist, sind mit der

Einsprechenden die Zulässigkeit des Einspruchs sowie die Patentfähigkeit des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erörtert wo

rden.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

das Patent mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass im Patentanspruch 1 der Begriff „Beschat tung“ durch den Begriff „Beschaltung“ ersetzt wird.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (nach Korrektur des Druckfehlers „Beschattung“):

„Einrichtung für die Regelung einer Plasmaimpedanz, mit einer

Vakuumkammer, in der sich wenigstens eine Elektrode befindet,

die mit einem Wechselstromgenerator in Verbindung steht, wobei

in die Vakuumkammer ein Prozessgas einführbar ist, gekennzeichnet durch

-

einen freischwingenden Wechselstromgenerator (35), dessen

Frequenz sich auf die Resonanzfrequenz der mit ihm verbun-

-

-

denen Beschaltung einstellt;

einen Frequenz-Sollwertgeber (39);

eine Einrichtung (40), die in Abhängigkeit von der Differenz

zwischen Frequenz-Soll- und Frequenz-Istwert einen Parameter regelt, der die Plasmaimpedanz beeinflusst.“

Wegen der erteilten Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die S

treitpatentschrift und

wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich

30. Juni 2006 gültigen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern da

s Pate

ntgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach

dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit fü

r die Entscheidung in den Eins

pruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum

durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren weiterhin zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der allgemeine Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analo

g § 17 Abs. 1

S

atz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit

grundsätzlich bestehen bleibt (s

iehe die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatse

ntscheidung 23 W (pat) 327/04 vom 19. Oktober 2006, „Rundsteckverbinder“ zur

Frage der fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatengerichts für die durch

§ 147 Abs. 3 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren).

III.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unzulässig und war deshalb zu verwerfen, § 147 Abs. 3 Satz 2

PatG i. V. m. §§ 5

9 Abs. 1 Satz 4 und 67 Abs. 1 Nr. 2b PatG.

1. Patentgegenstand

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift wird beim Stand der Technik nach der

EP 0 508 359 A1 als nachteilig angesehen, dass die Ist-Wert-Erfassung der Plasmaimpedanz relativ aufwändig sei (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0009]).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Regeleinrichtung zu schaffen, mit der die Prozessbedingungen - ersichtlicht mit weniger Aufwand - konstant gehalten werden

können (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0013]).

Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen Einrichtung für die Regelung einer

Plasmaimpedanz mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelöst, da diese eine indirekte Erfassung der Plasmaimpedanz über die Frequenz des freischwingenden Wechselstromgenerators

lehren (vgl. die Abschnitte [0015] und [0016] der Streitpatentschrift).

2. Zulässigkeit des Einspruchs

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage

gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von

Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdn. 145), da ein

unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl.

hierzu Schulte, PatG, 7. Auflage, § 61, Rdn. 24; BGH GRUR 1987, 513, II.1.

- „Streichgarn“).

Der Einspruch erweist sich vorliegend als unzulässig, weil die Einsprechende inn

erhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 zwar den

Widerrufsgrund de

r mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht hat, die Tatsac

hen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, jedoch nicht im Einzelnen angegeben hat (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da sie nicht den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988,

250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59

R

dn. 77 bis 82). Sie hat nämlich das Merkmal des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wonach sich die Frequenz des fre

ischwingenden Wechselstromgenerato

rs (35) auf die Resonanzfrequenz der mit ihm verbundenen Beschaltung einstellt, bereits in ihrer Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

weggelassen (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 29. Oktober 2004, Seite 2, Abschnitt „1.Merkmale des Streitpatents“) und dementsprechend dieses Merkmal

auch nicht dem Stand der Technik gegenübergestellt (vgl. Einspruchsschriftsatz,

Seiten 2 und 3, Abschnitt „2. Patentfähigkeit“), obwohl es sich dabei um das tragende Merkmal der Erfindung handelt, das erst den Zusammenhang zwischen der

Frequenz des freischwingenden Wechselstromgenerators (35) und der Plasmaimpedanz schafft, der erforderlich ist, um die Plasmaimpedanz indirekt über die Frequenz des freischwingenden Wechselstromgenerators (35) regeln zu können. Der

seitens der Einsprechenden - erst - in der mündlichen Verhandlung vertretenen

Auffassung, dass dieses Merkmal für den Fachmann so selbstverständlich sei,

dass sich seine Abhandlung im Einspruchsschriftsatz erübrigte, vermag sich der

Senat nicht anzuschließen. Dass aus den Druckschriften E2 und E3 spezielle freischwingende Wechselstromgeneratoren bekannt sind, deren Frequenz sich auf

die Resonanzfrequenz der mit ihnen verbundenen Beschaltung einstellt (vgl.

Druckschrift E2, Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung bzw. Druckschrift E3, Figuren 1 und 2 nebst zugehörigen Beschreibungen) ändert daran nichts. Denn eine

allgemeinverbindliche Definition, wonach sich die Frequenz eines jedweden freischwingenden Wechselstromgenerators zwingend auf die Resonanzfrequenz der

mit ihm verbundenen Beschaltung einstellt, ergibt sich daraus nicht.

Der Einspruch ist daher unzulässig.

3. Patentfähigkeit

Mangels zulässigem Einspruch ist es dem Gericht verwehrt, die Frage der Patentfähigkeit des St

reitpatents sachlich zu prüfen und darüber zu entscheiden. Ein zulässiger Einspruch ist nämlich unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung für eine

Sachentscheidung in diesem Sinne (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 61 Rdn. 18).

4. Entscheidungsausspruch (Tenorierung):

Die Frage, ob bei unzulässigem Einspruch dieser zu verwerfen ist (dies war im Anschluss an BPatGE 26, 143 fast 20 Jahre die unbestrittene Auffassung) oder das

Patent aufrechtzuerhalten ist (so die abweichende Meinung BPatG, GRUR 2004,

357, 359 - Streulichtmessung), ist nunmehr durch das Gesetz zur Änderung des

patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom

21. Juni 2006 (BGBI Teil I 2006, 1318) im Sinne der erstgenannten Auffassung

entschieden. Aus der Besetzungsvorschrift des § 67 Abs. 1 Nr. 2.b) PatG ergibt

sich jetzt aus dem Gesetz selbst hinreichend deutlich, dass § 61 Abs. 1

Satz 1 PatG keine abschließende Regelung zur Tenorierung im Einspruchsverfahren darstellt (so aber BPatG Streulichtmessung a. a. O.), sondern die Verwerfung

eines unzulässigen Einspruchs möglich ist entsprechend der allgemeinen Regel in

verschiedensten Verfahresordnungen, wonach unzulässige Rechtsmittel oder

Rechtsbehelfe zu verwerfen sind (vgl. zum Meinungsstand in Bezug auf die Tenorierung bei unzulässigem Einspruch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes

vom 21. Juni 2006 BPatGE 47, 277 ff. - Kabelverbindungsmodul).

gez.

Unterschriften