Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.04.2007 – 23 W (pat) 362/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
19. April 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Veröffentlichung vorgesehen:
nein
Normen:
§ 67 Abs. 1 PatG, §§ 59, 61 PatG
Plasmaimpedanz
Der gegen ein Patent gerichtete unzulässige Einspruch ist zu verwerfen.
Die Streitfrage, ob bei unzulässigem Einspruch dieser zu verwerfen ist (BPatGE 26, 143) oder das Patent aufrecht zu erhalten ist (BPatG, GRUR 2004, 357, 359 - Streulichtmessung), ist nunmehr durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBI Teil I 2006, 1318) durch die Neufassung des § 67 Abs. 1 PatG entschieden.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 101 54 229
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Prü
fungsstelle für Klasse H 01 J des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die
am 7. November 2001 eingegangene Pate
ntanmeldung das am 5. Aug
ust 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Einrichtung für die Regelung einer P
lasmaimpedanz“ (Streitpatent) erteilt.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 2. November 2004, Einspruch gegen das
Streitpatent eingelegt und beantragt, das Patent gemäß § 61 PatG zu widerrufen,
hat sie d
abei auf das Dokument:
-
DE 197 03 791 C2 (Druckschrift E1)
hingewiesen und geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 in allen wesentlichen Punkten entgegengetreten. Sie hat dabei beantragt,
den Ein
spruch als unbegründet zur
ückzuweisen.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2005
zum Stand der Techn
ik zusätzlich die Dokumente:
-
T. Rettich, P. Wiedemuth „High power generators for medium fre
quency
sputtering applicat
ions“ in „Journal of Non-Crystalline Solids“, Bd. 218
(1997), Seiten 50 bis 53 (Druckschrift E2
) und
-
T. Rettich, P. Wiedemuth, Hüttinger Elektronik GmbH + Co. KG, Germany:
„MF Sputtering - A Powerfull Process Tool for Large Area Coating“, Society of Vacuum Coaters, 42nd Annual Technical Conference Procee
dings
(1999), Seiten 147 bis 151 (Druckschrift E3)
vorgele
gt.
Die Pat
entinhaberin hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 den Begri
ff „Beschattung“ i
m Patentanspruch 1 des Streitpatents durch den Begriff „Besch
altung“
ersetzt. Mit
Schriftsatz vom 10. April 200
7 hat sie sodann mitgeteilt, dass sie an
der für d
en 19. April 2007 anberaumten mündlich
en Verhandlung nicht teilnehmen
werde.
In der münd
lichen Verhandlung am 19. April 2007, zu der fü
r die ordnungsgemäß
geladene Patentinhaberin - wie angekündigt - niemand erschienen ist, sind mit der
Einsprechenden die Zulässigkeit des Einspruchs sowie die Patentfähigkeit des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erörtert wo
rden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Patent mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass im Patentanspruch 1 der Begriff „Beschat tung“ durch den Begriff „Beschaltung“ ersetzt wird.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (nach Korrektur des Druckfehlers „Beschattung“):
„Einrichtung für die Regelung einer Plasmaimpedanz, mit einer
Vakuumkammer, in der sich wenigstens eine Elektrode befindet,
die mit einem Wechselstromgenerator in Verbindung steht, wobei
in die Vakuumkammer ein Prozessgas einführbar ist, gekennzeichnet durch
-
einen freischwingenden Wechselstromgenerator (35), dessen
Frequenz sich auf die Resonanzfrequenz der mit ihm verbun-
-
-
denen Beschaltung einstellt;
einen Frequenz-Sollwertgeber (39);
eine Einrichtung (40), die in Abhängigkeit von der Differenz
zwischen Frequenz-Soll- und Frequenz-Istwert einen Parameter regelt, der die Plasmaimpedanz beeinflusst.“
Wegen der erteilten Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die S
treitpatentschrift und
wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 gültigen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern da
s Pate
ntgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach
dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit fü
r die Entscheidung in den Eins
pruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum
durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren weiterhin zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der allgemeine Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analo
g § 17 Abs. 1
S
atz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit
grundsätzlich bestehen bleibt (s
iehe die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatse
ntscheidung 23 W (pat) 327/04 vom 19. Oktober 2006, „Rundsteckverbinder“ zur
Frage der fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatengerichts für die durch
§ 147 Abs. 3 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren).
III.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unzulässig und war deshalb zu verwerfen, § 147 Abs. 3 Satz 2
PatG i. V. m. §§ 5
9 Abs. 1 Satz 4 und 67 Abs. 1 Nr. 2b PatG.
1. Patentgegenstand
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift wird beim Stand der Technik nach der
EP 0 508 359 A1 als nachteilig angesehen, dass die Ist-Wert-Erfassung der Plasmaimpedanz relativ aufwändig sei (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0009]).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Regeleinrichtung zu schaffen, mit der die Prozessbedingungen - ersichtlicht mit weniger Aufwand - konstant gehalten werden
können (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0013]).
Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen Einrichtung für die Regelung einer
Plasmaimpedanz mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelöst, da diese eine indirekte Erfassung der Plasmaimpedanz über die Frequenz des freischwingenden Wechselstromgenerators
lehren (vgl. die Abschnitte [0015] und [0016] der Streitpatentschrift).
2. Zulässigkeit des Einspruchs
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage
gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von
Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdn. 145), da ein
unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl.
hierzu Schulte, PatG, 7. Auflage, § 61, Rdn. 24; BGH GRUR 1987, 513, II.1.
- „Streichgarn“).
Der Einspruch erweist sich vorliegend als unzulässig, weil die Einsprechende inn
erhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 zwar den
Widerrufsgrund de
r mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht hat, die Tatsac
hen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, jedoch nicht im Einzelnen angegeben hat (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da sie nicht den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988,
250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59
R
dn. 77 bis 82). Sie hat nämlich das Merkmal des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wonach sich die Frequenz des fre
ischwingenden Wechselstromgenerato
rs (35) auf die Resonanzfrequenz der mit ihm verbundenen Beschaltung einstellt, bereits in ihrer Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
weggelassen (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 29. Oktober 2004, Seite 2, Abschnitt „1.Merkmale des Streitpatents“) und dementsprechend dieses Merkmal
auch nicht dem Stand der Technik gegenübergestellt (vgl. Einspruchsschriftsatz,
Seiten 2 und 3, Abschnitt „2. Patentfähigkeit“), obwohl es sich dabei um das tragende Merkmal der Erfindung handelt, das erst den Zusammenhang zwischen der
Frequenz des freischwingenden Wechselstromgenerators (35) und der Plasmaimpedanz schafft, der erforderlich ist, um die Plasmaimpedanz indirekt über die Frequenz des freischwingenden Wechselstromgenerators (35) regeln zu können. Der
seitens der Einsprechenden - erst - in der mündlichen Verhandlung vertretenen
Auffassung, dass dieses Merkmal für den Fachmann so selbstverständlich sei,
dass sich seine Abhandlung im Einspruchsschriftsatz erübrigte, vermag sich der
Senat nicht anzuschließen. Dass aus den Druckschriften E2 und E3 spezielle freischwingende Wechselstromgeneratoren bekannt sind, deren Frequenz sich auf
die Resonanzfrequenz der mit ihnen verbundenen Beschaltung einstellt (vgl.
Druckschrift E2, Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung bzw. Druckschrift E3, Figuren 1 und 2 nebst zugehörigen Beschreibungen) ändert daran nichts. Denn eine
allgemeinverbindliche Definition, wonach sich die Frequenz eines jedweden freischwingenden Wechselstromgenerators zwingend auf die Resonanzfrequenz der
mit ihm verbundenen Beschaltung einstellt, ergibt sich daraus nicht.
Der Einspruch ist daher unzulässig.
3. Patentfähigkeit
Mangels zulässigem Einspruch ist es dem Gericht verwehrt, die Frage der Patentfähigkeit des St
reitpatents sachlich zu prüfen und darüber zu entscheiden. Ein zulässiger Einspruch ist nämlich unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung für eine
Sachentscheidung in diesem Sinne (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 61 Rdn. 18).
4. Entscheidungsausspruch (Tenorierung):
Die Frage, ob bei unzulässigem Einspruch dieser zu verwerfen ist (dies war im Anschluss an BPatGE 26, 143 fast 20 Jahre die unbestrittene Auffassung) oder das
Patent aufrechtzuerhalten ist (so die abweichende Meinung BPatG, GRUR 2004,
357, 359 - Streulichtmessung), ist nunmehr durch das Gesetz zur Änderung des
patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom
21. Juni 2006 (BGBI Teil I 2006, 1318) im Sinne der erstgenannten Auffassung
entschieden. Aus der Besetzungsvorschrift des § 67 Abs. 1 Nr. 2.b) PatG ergibt
sich jetzt aus dem Gesetz selbst hinreichend deutlich, dass § 61 Abs. 1
Satz 1 PatG keine abschließende Regelung zur Tenorierung im Einspruchsverfahren darstellt (so aber BPatG Streulichtmessung a. a. O.), sondern die Verwerfung
eines unzulässigen Einspruchs möglich ist entsprechend der allgemeinen Regel in
verschiedensten Verfahresordnungen, wonach unzulässige Rechtsmittel oder
Rechtsbehelfe zu verwerfen sind (vgl. zum Meinungsstand in Bezug auf die Tenorierung bei unzulässigem Einspruch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
vom 21. Juni 2006 BPatGE 47, 277 ff. - Kabelverbindungsmodul).
gez.
Unterschriften