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BPatG Beschluss vom 02.05.2007 – 5 W (pat) 406/06

5. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 201 21 705

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Müllner, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie die Richterin

Dipl.-Chem. Zettler

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 9. November 2005 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 201 21 705 wird gelöscht.

3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen

trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin II und Beschwerdegegnerin I) ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 201 21 705 mit der Bezeichnung

„Bodenbelag aus plastischem Material“.

Das Streitgebrauchsmuster ist durch Abzweigung aus der Patentanmeldung

PCT/FR 01/02330 mit dem Bestimmungsstaat DE entstanden und hat den

18. Juli 2001 als internationalen Anmeldetag. Es wurde am 24. April 2003 mit

6 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingetragen.

In Anspruch genommen wird die Unionspriorität

FR 00/09841 vom 27. Juli 2000.

Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert worden. Der

Eintragung liegen die mit den Anmeldungsunterlagen vom 18. Juli 2001 eingereichten Schutzansprüche 1 bis 6 und die Beschreibung Seiten 1 bis 19 zugrunde.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 6 haben folgenden Wortlaut:

„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und

eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material

aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch

eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage

aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch

einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen

soll, durch einen Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung

zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die

auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs

an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem

Material gewährleistet.

2. Bodenbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist.

3. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass die textile Struktur an der Rückseite des

Grundträgers mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser

Seite befestigt ist.

4. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass er auf seiner Rückseite eine Schaumschicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur

mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren

erhalten wird.

5. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten

Schaumschicht erhalten werden.

6. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Imprägnierung der textilen Struktur

durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der

Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“

Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin I und Beschwerdegegnerin II) hat mit

Schriftsatz vom 1. April 2004 die Löschung des Gebrauchsmusters im vollen Umfang beantragt, da der Gegenstand des Gebrauchsmusters gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik

BB1

BB2

BB3

US 4 698 258 A

EP 0 803 350 A2

Römpp Chemie-Lexikon, Band 5, 1995, S. 3476/3477

BB4

BB5

BB6

BB7

US 4 772 500 A

EP 0 026 662 A2

US 3 399 106 A

EP 0 003 965 B1

nicht schutzfähig sei.

Die Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin II und Beschwerdegegnerin I) hat mit

Schriftsatz vom 20. Mai 2004 dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen

und beantragt, das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung aufrechtzuerhalten. Die Begründung hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 nachgereicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 hat die Antragsgegnerin

ihr Schutzrecht neben den eingetragenen Ansprüchen als Hauptantrag zusätzlich

noch mit vier Hilfsanträgen verteidigt.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster

201 21 705 teilweise gelöscht, soweit es über den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Hauptanspruch nach Hilfsantrag 3 vom 9. November 2005 und die

darauf zurückbezogenen eingetragenen Schutzansprüche 3 bis 6 hinausgeht. Sie

hat den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des

Löschungsverfahrens den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Der eingetragene Hauptanspruch sowie die Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 seien nicht rechtsbeständig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG), weil sie

zwar neu seien, jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhten.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass auch Anspruch 1 in der eingeschränkten Fassung gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber der US 4 698 258 A (BB1)

allein nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Darüber hinaus beruhe der

eingeschränkte Anspruch 1 gegenüber einer Kombination des Standes der Technik aus BB1 und EP 0 003 965 B1 (BB7) ebenfalls auf keinem erfinderischen

Schritt.

Wegen einer verspätet eingezahlten Beschwerdegebühr in voller Höhe hat die

Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2006 Anschlussbeschwerde eingelegt und im Schriftsatz vom 22. September 2006 beantragt, den Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung I aufzuheben und das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung zu bestätigen.

Zuletzt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. April 2007 einen neuen

Satz von Hilfsanträgen 1 bis 8 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007 verteidigt die Antragsgegnerin

das Gebrauchsmuster im Umfang der mit Schriftsatz vom 24. April 2007 eingereichten Schutzansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 8 sowie nach

einem neuen Hilfsantrag 6a, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Die zum Hilfsantrag 1 vorgelegten Schutzansprüche 1 bis 5 lauten:

„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und

eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material

aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch

eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage

aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch

einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet ist, wobei die Rückseite, die in

Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch einen Textilflor

gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung

zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die

auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs

an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem

Material gewährleistet und wobei der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist, der aus Polyesterfasern gebildet ist.

2. Bodenbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers

mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befestigt ist.

3. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass er auf seiner Rückseite eine Schaumschicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur

mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren

erhalten wird.

4. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten

Schaumschicht erhalten werden.

5. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Imprägnierung der textilen Struktur

durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der

Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“

Die zum Hilfsantrag 2 eingereichten Schutzansprüche 1 bis 5 lauten:

„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichtung hergestellt ist und

einen Grundkörper aus einem thermoplastischen Material

aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch

eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage

aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch

einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet ist, wobei die Rückseite, die in

Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch ein Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung zwischen der textilen Struktur

und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen

Plastisolschicht erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass diese

auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs

an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem

Material gewährleistet und wobei die Textilschicht ein nicht

gewebter Stoff ist und eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm

aufweist.

2. Bodenbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers

mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befestigt ist.

3. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass er auf seiner Rückseite eine Schaumschicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur

mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren

erhalten wird.

4. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten

Schaumschicht erhalten werden.

5. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Imprägnierung der textilen Struktur

durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der

Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“

Die zum Hilfsantrag 3 vorgelegten Schutzansprüche 1 bis 5 lauten:

„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichtung hergestellt ist und

einen Grundkörper aus einem thermoplastischen Material

aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch

eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage

aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch

einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet ist, wobei die Rückseite, die in

Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch ein Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung zwischen der textilen Struktur

und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen

Plastisolschicht erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass diese

auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs

an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem

Material gewährleistet und wobei die Textilschicht ein nicht

gewebter Stoff aus Polyester ist und eine Dicke zwischen 0,5

und 5 mm aufweist.

2. Bodenbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers

mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befestigt ist.

3. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass er auf seiner Rückseite eine Schaumschicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur

mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren

erhalten wird.

4. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten

Schaumschicht erhalten werden.

5. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Imprägnierung der textilen Struktur

durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der

Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“

Die zum Hilfsantrag 4 eingereichten Schutzansprüche 1 bis 5 lauten:

„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und

eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material

aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch

eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage

aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch

einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen

soll, durch einen Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung

zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die

auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffes

an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem

Material gewährleistet, wobei die Imprägnierung der textilen

Struktur durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis

15 % der Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.

2. Bodenbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist.

3. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass die textile Struktur an der Rückseite des

Grundträgers mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser

Seite befestigt ist.

4. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass er auf seiner Rückseite eine Schaumschicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur

mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren

erhalten wird.

5. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten

Schaumschicht erhalten werden.“

Die zum Hilfsantrag 5 vorgelegten Schutzansprüche 1 bis 4 lauten:

„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und

eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material

aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch

eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage

aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch

einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen

soll, durch einen Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung

zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die

auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs

an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem

Material gewährleistet, wobei die Imprägnierung der textilen

Struktur durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis

15 % der Gesamtdicke des Stoffs erfolgt und der Textilflor ein

nicht gewebter Stoff ist.

2. Bodenbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers

mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befestigt ist.

3. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass er auf seiner Rückseite eine Schaumschicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur

mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren

erhalten wird.

4. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten

Schaumschicht erhalten werden.“

Die zum Hilfsantrag 6 eingereichten Schutzansprüche 1 bis 4 lauten:

„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und

eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material

aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch

eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage

aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch

einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet ist, wobei die Rückseite, die in

Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch einen Textilflor

gebildet ist, wobei die Verbindung zwischen der textilen

Struktur und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, dadurch gekennzeichnet,

dass diese auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen

Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung

des Stoffs an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material gewährleistet, wobei die Imprägnierung

der textilen Struktur durch die Plastisolschicht auf eine Dicke

von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Stoffs erfolgt und der

Textilfor ein nicht gewebter Stoff aus Polyester ist.

2. Bodenbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers

mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befestigt ist.

3. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass er auf seiner Rückseite eine Schaumschicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur

mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren

erhalten wird.

4. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten

Schaumschicht erhalten werden.“

Die zum Hilfsantrag 6a vorgelegten Schutzansprüche 1 bis 4 lauten:

„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichtung hergestellt ist und

einen Grundkörper aus einem thermoplastischen Material

aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch

eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage

aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch

einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet ist, wobei die Rückseite, die in

Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch ein Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung zwischen der textilen Struktur

und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen

Plastisolschicht erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass diese

auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs

an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem

Material gewährleistet und wobei die Textilschicht ein nicht

gewebter Stoff aus Polyester ist und eine Dicke zwischen 0,5

und 5 mm aufweist und die Imprägnierung der textilen Struktur

durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der

Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.

2. Bodenbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers

mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befestigt ist.

3. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass er auf seiner Rückseite eine Schaumschicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur

mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren

erhalten wird.

4. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten

Schaumschicht erhalten werden.“

Die zum Hilfsantrag 7 vorgelegten Schutzansprüche 1 bis 5 lauten:

„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und

eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material

aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch

eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage

aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch

einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen

soll, durch einen Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung

zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die

auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs

an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem

Material gewährleistet und der Textilflor ein nicht gewebter

Stoff ist und eine Dicke von 1 - 2 mm besitzt.

2. Bodenbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers

mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befestigt ist.

3. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass er auf seiner Rückseite eine Schaumschicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur

mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren

erhalten wird.

4. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten

Schaumschicht erhalten werden.

5. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Imprägnierung der textilen Struktur

durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der

Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“

Die zum Hilfsantrag 8 eingereichten Schutzansprüche 1 bis 5 nach lauten:

„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und

eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material

aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch

eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage

aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch

einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen

soll, durch einen Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung

zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die

auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs

an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem

Material gewährleistet und der Textilflor ein nicht gewebter

Stoff aus Polyester ist, der eine Dicke von 1 -2 mm besitzt.

2. Bodenbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers

mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befestigt ist.

3. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass er auf seiner Rückseite eine Schaumschicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur

mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren

erhalten wird.

4. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten

Schaumschicht erhalten werden.

5. Bodenbelag nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Imprägnierung der textilen Struktur

durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der

Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und

den Löschungsantrag

im Umfang der mit Schriftsatz vom

24. April 2007 eingereichten Anträge (Hauptantrag bzw. Hilfsanträge 1 bis 8, Hilfsantrag 6a), überreicht in der mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik nicht geeignet

sei, den Gegenstand nach dem jeweils verteidigten Schutzanspruch 1 vorwegzunehmen oder nahezulegen.

Sie ist im Wesentlichen der Meinung, dass ein Fachmann der Entgegenhaltung

US 4 698 258 A (BB1) keinen Hinweis entnehmen könne, einen Bodenbelag mit

den Merkmalen des Streitgebrauchsmusters zu schaffen. Die besonderen Vorteile

des erfindungsgemäßen Bodenbelags, nämlich ein besseres Laufgefühl sowie

bessere akustische und thermische Isolationseigenschaften, könnten bei der BB1

gerade eben nicht erzielt werden. Gemäß BB1 dringe das Plastisol wenigstens

über 50 % in das Fiberglasgewebe ein und bilde lediglich einen dünnen Film hierauf. Im Gegensatz hierzu sei beim Streitgebrauchsmuster die Eindringtiefe des

Plastisols in die Textilschicht so gering, dass zwar eine Verbindung zwischen der

Grundstruktur und der Textilschicht geschaffen werde, jedoch dringe das Plastisol

nicht so weit in die textile Struktur ein, dass die textilen Eigenschaften beeinträchtigt werden. In BB1 betrage die maximale Dicke des Fiberglasgewebes nur

0,7 mm. Demgegenüber weise die erfindungsgemäße Textilschicht eine Dicke

zwischen 0,5 und 5 mm auf. Bei einer Dicke von weniger als 0,5 mm komme es in

relativer Hinsicht zu einem zu großen Eindringen des Plastisols in die Textilschicht, was nicht nur die Stoffeigenschaften der Rückseite, sondern ebenso die

zusätzlichen Eigenschaften der Isolierung und der Bequemlichkeit, die eine solche

Textilstruktur mit sich bringe, beeinträchtige. Genau dies erfolge aber bei der BB1,

weil hier eine Eindringtiefe von 50 bis 80 % in den Stoff vorgesehen sei, denn bei

einer so dünnen Textilschicht, wie sie die BB1 vorsehe, sei eine Eindringtiefe

< 50 %, wie sie erfindungsgemäß vorgesehen sei, nicht zu realisieren. Bei derartig

kleinen Textildicken werde das Plastisol stets über eine größere Tiefe eindringen

und so die textilen Eigenschaften stören und das Produkt insgesamt hart erscheinen lassen. Dies sei bei dem Bodenbelag der BB1 auch erwünscht, denn dieser

Bodenbelag soll eine ausreichende Festigkeit, d. h. Dimensionsstabilität, erreichen, wozu eine Durchdringung des Glasfasergewebes von wenigstens 50 % mit

Plastisol zwingend erforderlich sei. Insoweit führten alle Hinweise in BB1 von der

Lehre des Streitgebrauchsmusters weg.

Die Entgegenhaltung EP 0 803 350 A2 (BB2) werde der Fachmann schon deshalb

nicht heranziehen, weil dort ausdrücklich auf Plastisol verzichtet werde, vielmehr

seien dort Polymerschmelzen angegeben, die im heißen Zustand in ein Gewebe

gedrückt werden, wobei die Faserstruktur in BB2 nur als Haftbrücke diene.

Die Entgegenhaltung EP 0 003 965 B1 (BB7) beziehe sich allein auf die Gestaltung des Dekors eines Bodenbelages ohne jeglichen Hinweis, wie der Laufkomfort

des Bodenbelages verbessert werden könne. Die genannten Dicken der rückseitigen Textilschicht zwischen 0,254 mm und 2,28 mm deckten einen sehr breiten Bereich ab, weshalb das Merkmal auch keinen Hinweis zu geben vermag, wie der

Fachmann eine entsprechende Dicke der rückseitigen textilen Schicht auswählen

müsse, um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen und das gewünschte

Textilgefühl einzustellen.

Darüber hinaus könne auch die Kombination des hier erörterten Standes der

Technik den erfinderischen Schritt des Streitgebrauchsmusters nicht vorwegnehmen bzw. nahelegen.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung

aufzuheben,

soweit

das

deutsche Gebrauchsmuster

G 201 21 705.8

(Streitgebrauchsmuster)

aufrechterhalten

wurde,

2. das Streitgebrauchsmuster im vollen Umfang zu löschen und

3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Antragsgegnerin und ist weiter der Ansicht,

der Gegenstand des jeweils verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag

und Hilfsanträgen beruhe gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Stand der Technik gemäß BB1, BB2 und BB7 zumindest nicht auf einem

erfinderischen Schritt. Die weiteren Ansprüche des Streitgebrauchsmusters seien

ebenfalls nicht rechtsbeständig, denn sie beruhten gleichfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt. Somit sei das Streitgebrauchsmuster im vollen Umfang zu löschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, denn der Gegenstand

des Streitgebrauchsmusters hat wegen mangelnder Schutzfähigkeit gegenüber

dem Stand der Technik in keiner der verteidigten Fassungen Bestand. Somit ist

das Gebrauchsmuster in allen seinen Fassungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1

GebrMG zu löschen, weil der Gegenstand der Schutzansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1

Abs. 1 GebrMG beruht.

Die zulässige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist demzufolge nicht begründet.

1. Die mit dem Hauptantrag und den neun Hilfsanträgen verteidigten Schutzansprüche 1 sind insoweit zulässig, als ihre Gegenstände sich den der Eintragung

zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen entnehmen bzw. daraus herleiten lassen.

Im Einzelnen finden die jeweiligen Hauptansprüche ihre Stütze in:

Hauptantrag:

eingetragener Anspruch 1;

Hilfsantrag 1:

eingetragene Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 6, Absatz 5 der Gebrauchsmusterschrift;

Hilfsantrag 2:

eingetragene Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 7, Absatz 1 der Gebrauchsmusterschrift;

Hilfsantrag 3:

eingetragene Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 7, Absatz 1 und Seite 15, Beispiel 2, Absatz 2 der

Gebrauchsmusterschrift;

Hilfsantrag 4:

eingetragene Ansprüche 1 und 6;

Hilfsantrag 5:

eingetragene Ansprüche 1, 2 und 6;

Hilfsantrag 6:

eingetragene Ansprüche 1, 2 und 6 i. V. m. Seite 15,

Beispiel 2, Absatz 2 der Gebrauchsmusterschrift;

Hilfsantrag 6a:

eingetragene Ansprüche 1, 2 und 6 i. V. m. Seite 7, Absatz 1 sowie Seite 15, Beispiel 2, Absatz 2 der

Gebrauchsmusterschrift;

Hilfsantrag 7:

eingetragene Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 7, Absatz 1;

Hilfsantrag 8:

eingetragene Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 7, Absatz 1 sowie Seite 15, Beispiel 2, Absatz 2 der

Gebrauchsmusterschrift.

Die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag entsprechen den eingetragenen Ansprüchen 2 bis 6; die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 5 bzw.

2 bis 4 der Hilfsanträge 1 bis 8 und 6a stimmen - abgesehen von ihrer Rückbeziehung - jeweils mit den eingetragenen Ansprüchen überein.

Die Bedenken zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 und 5 bis 8 sowie 6a wegen eines in

den eingetragenen Unterlagen nicht offenbarten Rückbezugs im jeweils neuen

Anspruch 3 auf den jeweils geltenden Anspruch 2 können angesichts der nachfolgenden Feststellung der fehlenden Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters in

allen seinen Fassungen unerörtert bleiben (BGH in GRUR 1991, 120, 121 - Elastische Bandage).

2. Zur Prüfung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes gemäß dem jeweils verteidigten Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen wird im Folgenden

entsprechend BGH, X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank, Vorbemerkung c), hinsichtlich der Beurteilung des erfinderischen Schrittes auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (BGH in GRUR 2006, Heft 10, 842 - 848). In

dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH klargestellt, dass die für das Patentrecht entwickelten Grundsätze in vollem Umfang auf das geltende GebrMG anzuwenden sind. Zwischen den Kriterien des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht und der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht besteht danach kein

Unterschied, weil es sich um ein qualitatives und nicht um ein quantitatives Kriterium handelt, was bedeutet, dass es allein auf das Können und Wissen des

Fachmannes ankommt.

3. Als Fachmann ist hier ein in der Entwicklung und Fertigung von Bodenbelägen

tätiger Textilingenieur mit einschlägiger Erfahrung in der Verfahrenstechnik anzusehen.

4. Das Streitgebrauchsmuster betrifft nach der Gebrauchsmusterschrift Seite 1,

Absätze 1 und 2, eine neue Art von Bodenbelag aus plastischem Material, insbesondere einen nach der sog. „Beschichtungs“-Technik hergestellten Bodenbelag,

welcher gegenüber den vorherigen Produkten verbesserte Eigenschaften bezüglich der Bequemlichkeit beim Gehen, akustischen und thermischen Isolierung, mechanischen Festigkeit und Ebenheit aufweist.

a)

In der Streitgebrauchsmusterschrift ist zum Stand der Technik ausgeführt, es

sei bereits seit langem vorgeschlagen worden, nachgiebige Bodenbeläge aus einem plastischen Material herzustellen. Solche Beläge beständen aus einer Struktur auf der Grundlage eines thermoplastischen Materials, das oftmals durch einen

in die Masse eingelassenen Stoff verstärkt sei. Dieser könne auf seiner Rückseite

mit einer Unterlage aus Schaum verbunden sein, um die Bequemlichkeit zu

verbessern und dem Belag die Eigenschaft der Isolierung und Nachgiebigkeit zu

verleihen. Zudem sei die sichtbare Seite mit einer Endschicht bedeckt, welche der

Anordnung bestimmte Eigenschaften verleihe, wie UV-Beständigkeit, Widerstandsfähigkeit gegen Verschmutzung, Kratzer, Benutzung, Verschleiß, etc. Diese

Bodenbeläge könnten durch verschiedene Techniken, wie Beschichten, Kalandrieren oder Verpressen hergestellt werden (vgl. Seite 2, Absätze 2 bis 6).

Für die Herstellung des Bodenbelags durch die Beschichtungstechnik werde ein

Grundträger gefertigt, indem eine im Allgemeinen durch einen nicht gewebten

Stoff gebildete textile Verstärkungsstruktur imprägniert werde, wobei diese Struktur sehr häufig auf Glasfasern, jedoch gleichermaßen auf synthetischen Polymeren, wie Fasern aus Polyester, Polyamid oder Polypropylen basiere. Das Beschichten erfolge anhand einer Zusammensetzung von Plastisolen, die meist auf

PVC basierten, jedoch gleichermaßen auf Acrylen, Polyurethanen, Polyolefinen

basieren könnten, welche den Erhalt einer glatten und ebenen Oberfläche ermöglichten. Nach Herstellung des Grundträgers würden die für das Dekor und die Verschleißbeständigkeit sorgende(n) Oberflächenschicht(en) gefertigt, sowie die

rückseitige Schicht, welche die Endfertigung oder die Bequemlichkeit und/oder

Isolierung durch Verbindung mit einer Unterschicht auf der Grundlage von mechanischen oder chemischen Schäumen sicherstellten (vgl. Seite 2, letzter Absatz bis

Seite 3, Absatz 3).

Neben dem Bodenbelag, dessen sichtbare Oberfläche eben ist, sei bereits seit

Jahrzehnten vorgeschlagen worden, wie u. a. aus der US 3 399 106 A (BB6) und

der EP 3 965 B1 (BB7) hervorgehe, Bodenbeläge mit Reliefeffekten herzustellen,

die darin beständen, bei der Herstellung zwischen der mit Harz imprägnierten Basisstruktur und den Oberflächenschichten eine chemische Schaumschicht anzuordnen, auf welche mittels Druckfarben, von denen bestimmte Ausdehnungshemmstoffe enthielten, ein Dekor gedruckt werde. Nach dem Aufbringen der Verschleißschicht auf das so gefertigte Dekor werde die Schichtenanordnung geliert,

was eine verschiedene Ausdehnung zwischen den gedruckten, inhibierten und

den gedruckten, nicht inhibierten Zonen hervorrufe, was zu der Bildung eines Reliefdekors führe, wobei die Ausdehnung in den gedruckten, inhibierten Zonen geringer sei (vgl. Seite 3, letzter Abs. bis Seite 4, Abs. 2).

Solche Bodenbeläge wiesen akustische und thermische Isolationseigenschaften

auf, die manchmal als unzureichend angesehen würden.

Um dieses Problem zu lösen, bestände die einzig in Betracht gezogene Vorgehensweise darin, auf die Rückseite eine mechanische oder chemische Schaumschicht aufzubringen, die in dem Fall der Verwendung eines Schaums mit geringer

Dichte nachteilig für die Strapazierfähigkeit des Belags sein könne und manchmal

von einem möglichen Käufer, angesichts des Plastik-Gefühls, das eine solche

Unterlage mit sich bringe, als unangenehm wahrgenommen werde.

Die Bequemlichkeit beim Gehen werde manchmal als ungenügend angesehen,

wobei sich diese Bequemlichkeit aus mehreren Effekten ergebe, wie das Weichheitsempfinden (momentanes Eindrücken), welches maximal sein solle, Antistoßeigenschaften (fortschreitende Bremsung) und Antiaufpralleigenschaften (Aufprallgeschwindigkeit Null) - (vgl. Seite 4, Absatz 3 bis Seite 5, Absatz 1).

b) Vor diesem Hintergrund liegt dem Gebrauchsmuster somit die Aufgabe

zugrunde, einen Bodenbelag zur Verfügung zu stellen, der gute akustische und

thermische Isolierungseigenschaften aufweist sowie Trittkomfort besitzt und sich

durch ein „textiles Anfühlen“ auszeichnet.

Gelöst wird diese Aufgabe durch den jeweiligen Schutzanspruch 1 nach dem

Hauptantrag und den Hilfsanträgen.

5. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist

nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

Mit Gliederungspunkten versehen lautet Schutzanspruch 1 folgendermaßen:

M1

M2

M3

Bodenbelag,

welcher durch Beschichten hergestellt ist und

eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material

aufweist,

M3a

insbesondere plastifiziertes PVC,

M4

verstärkt durch eine Stoffeinlage,

M4a welche gegebenenfalls mit einer Unterlage aus Schaum

verbunden ist,

M5

und deren (Grundstruktur) sichtbare Seite durch einen das

Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden

Oberflächenbelag gebildet ist,

M6

wobei die Rückseite (der Grundstruktur), die in Kontakt mit

dem Boden kommen soll, durch einen Textilflor gebildet

ist,

M7

wobei die Verbindung zwischen der textilen Struktur

(Textilflor) und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt,

M8

die (Plastisolschicht) auf einem kleineren Teil der Dicke

der textilen Struktur (Textilflor) eindringt,

M9

und welche (Plastisolschicht) nach Gelierung die Befestigung des Stoffes (Textilflor) an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material gewährleistet.

Die fakultativen Merkmale M3a und M4a entfalten keine schutzbeschränkende

Wirkung und sind für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 deshalb

unbeachtlich. Die Merkmale in Klammern sind zusätzlich eingefügt und dienen nur

dem besseren Verständnis des Anspruchs.

Die dem Streitgebrauchsmuster am nächsten kommende US 4 698 258 A (BB1)

beschreibt einen

M1

M2

Bodenbelag,

welcher durch Beschichten hergestellt ist (vgl. Spalte 1,

Zeilen 6 bis 11 i. V. m. Spalte 6, Zeilen 29 bis 38 sowie

Anspruch 1),

M3

und eine Grundstruktur aus einem thermoplasischen

Material aufweist,

M3a

z. B. plastifiziertes PVC, (vgl. Spalte 5, Zeilen 41 ff., insbesondere Zeilen 54 bis 59 i. V. m. Anspruch 3),

M4

verstärkt durch eine Stofflage (vgl. Spalte 1, Zeilen 9

bis 12 sowie Bezugszeichen 5a

in Figur 2

i V. m.

Spalte 20, Zeilen 44/45)

M5

und die sichtbare Seite der Grundstruktur durch einen das

Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden

Oberflächenbelag gebildet ist (vgl. Spalte 19, Zeilen 28

bis 31; Bezugszeichen 6a, 7 und 8

in Figur 2

i. V. m.

Spalte 20, Zeilen 4 bis 6, 18/19, 47 bis 52),

M6

wobei die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch einen Textilflor, d. h. durch einen nicht

gewebten Stoff, gebildet

ist (vgl. Spalte 5, Zeilen 20

bis 23; Bezugszeichen 1a in Figur 2 i. V. m. Spalte 20,

Zeilen 40/41),

M7

und die Verbindung zwischen der textilen Struktur und der

Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen

Plastisolschicht erfolgt (vgl. Bezugszeichen 2a in Figur 2

i. V. m. Spalte 20, Zeile 42 und Spalte 17, Zeilen 65/66),

M9

und die Plastisolschicht nach der Gelierung die Befestigung des Stoffs an der Rückseite des Grundträgers aus

thermoplastischem Material gewährleistet (vgl. Spalte 13,

Zeilen 6 bis 9 i. V. m. Zeilen 32/33 sowie Anspruch 1).

Von diesem bekannten Bodenbelag unterscheidet sich der Bodenbelag gemäß

angegriffenem Schutzanspruch 1 somit in Merkmal M8, nämlich dass die Plastisolschicht nur auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt.

Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maßgabe in einem Anspruch zu verstehen ist,

unterliegt dem fachmännischen Verständnis im Einzelfall. Maßgebend ist der unter

Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung zu ermittelnde Sinngehalt der

Bemessungsregel (BGH in GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I).

Bezüglich der Aufgabe des Streitgebrauchsmusters ist das Merkmal M8 mit dem

sog. „Stoffgefühl“ (vgl. DE 201 21 705 U1, Seite 6, Absatz 3) sowie mit den Eigenschaften der Isolierung und dem Trittkomfort bzw. der Bequemlichkeit (vgl.

DE 201 21 705 U1, Seite 7, Absatz 2) korreliert. Zur Realisierung dieser Eigenschaften soll die Imprägnierung durch die Plastisolschicht deshalb „nur auf einem

kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur“ erfolgen (M8), wobei nach den Ausführungen in der Streitgebrauchsmusterschrift die Eindringtiefe des Plastisols in

der Größenordnung von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Stoffs liegen soll (vgl.

DE 201 21 705 U1, Seite 6, Absatz 4). Die unbestimmte Angabe in Merkmal M8,

nämlich „kleinerer Teil der Dicke“, kann daher im geltenden Schutzanspruch 1 nur

so ausgelegt werden, dass die Eindringtiefe des Plastisols kleiner 50 % der Gesamtdicke des Textilflors beträgt.

Damit schließt der vorliegend beanspruchte Bereich mit seiner Obergrenze von

kleiner 50 % der Gesamtdicke der textilen Struktur unmittelbar an den in BB1 offenbarten Bereich an, wonach die Eindringtiefe des Plastisols größer 50 % der Dicke der textilen Struktur ist (vgl. BB1, Spalte 13, Zeilen 15/16).

Einerseits bestimmt und begrenzt eine eindeutige Zahlen- oder Maßangabe den

geschützten Gegenstand, andererseits schließt dies nicht aus, dass der Fachmann auch davon abweichende Werte als mit dem technischen Sinngehalt einer

Bemessungsangabe vereinbar ansieht. Insbesondere ist die Verbindlichkeit von

Zahlen- oder Maßangaben in einem Schutzanspruch nicht danach zu beurteilen,

in welcher Beziehung diese zum Stand der Technik stehen, denn sie haben nur

die Bedeutung, den beanspruchten Schutzbereich abzugrenzen, d.h. sie dienen

der Grenzziehung zwischen Bekanntem und Neuem. Ein Verständnis, dass ein

Wert oder eine Maßangabe genau einzuhalten ist, entspricht nämlich nur dann der

Vorstellung eines Fachmannes, wenn er erkennt, dass es sich um einen „kritischen“ Wert handelt.

Aus dem Umstand, dass in der og Textstelle der BB1 für die Imprägnierungstiefe

lediglich die Untergrenze mit größer 50 % der Stoffdicke angegeben ist, erkennt

der nacharbeitende Fachmann jedoch, dass er Versuche zur Eindringtiefe des

Plastisols in die textile Struktur durchzuführen hat, die sich an der Aufgabe und

den zu erzielenden Eigenschaften des Bodenbelags zu orientieren haben. Hinweise dazu, wie die Eindringtiefe des Plastisols eingestellt und begrenzt werden

kann, findet er in Spalte 13, Zeilen 6 bis 28, der BB1. So seien aus dem Stand der

Technik Verfahrensmaßnahmen bekannt, um die gewünschten Ergebnisse zu

erreichen. Um die Eindringtiefe des Plastisol zu begrenzen, könne die Viskosität

des Plastisols zusammen mit der Einstellung des Beschichters gesteuert werden

und die Viskosität könne durch Zugabe kleiner Mengen von Materialien, wie Aerosil, erhöht werden.

Anhand dieser Textstelle in BB1 wird der Fachmann also unmittelbar angeregt,

Versuche zur Ermittlung der Eindringtiefe des Plastisols in die textile Struktur vorzunehmen. Nachdem die Durchführung solcher Imprägnierungsversuche gerade

für die Untersuchung von Bereichsgrenzen praktisch unumgänglich ist und routinemäßig den Bereich von kleiner bis großer Eindringtiefe umfasst, um die gewünschten Eigenschaften zu optimieren, bleibt ihm dabei nicht verborgen, dass

eine geringere Eindringtiefe des Plastisols in die textile Struktur, als in BB1 bevorzugt, positive Auswirkungen auf die akustischen und thermischen Eigenschaften

sowie auf das „Stoffgefühl“ hat. Weitere besondere und überraschende Wirkungen

hat dieses Merkmal nicht zur Folge, wie im Übrigen in BB1 auch die Ausführungen

in Spalte 4, Zeilen 19 bis 47 i. V. m. Spalte 9, Zeilen 49 bis 57, zu den charakteristischen Eigenschaften des Bodenbelags, u. a. „greater insulating properties“, „flexibility“, „resiliency“ und „comfort under foot“, was wohl im Sprachgebrauch des

Streitgebrauchsmusters mit „Trittkomfort“ bzw. „Bequemlichkeit“ gleichzusetzen

ist, belegen. Das Vorbild der BB1 hinsichtlich der Variation der Eindringtiefe des

Plastisols vor Augen, gelangt der Fachmann also bei der Untersuchung des

Grenz- und Nachbarbereichs der aus BB1 bekannten Imprägnierungstiefe mit

einfachen Versuchen und ohne weitere Maßnahmen vornehmen zu müssen, konsequenterweise zu der beanspruchten Lehre.

Insofern vermag die unbestimmte Bemessungsangabe gemäß Merkmal M8 nicht

den für einen Schutz erforderlichen erfinderischen Schritt des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag zu begründen.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht daher nicht auf

einem erfinderischen Schritt, so dass dieser Anspruch keinen Bestand hat.

6. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist

nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1

nach Hauptantrag dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 in seinem Kennzeichnungsteil noch die Merkmale M10 und M11 hinzugefügt wurden.

Diese lauten:

M10

M11

wobei der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist,

der aus Polyesterfasern gebildet ist.

In Merkmal M10 wird zwar der Textilflor als „nicht gewebter Stoff“ präzisiert, der

technische Aussagegehalt gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag ändert sich

dadurch aber nicht, denn ein Textilflor ist ein Vliesstoff und damit per se ein nicht

gewebter Stoff.

In der Textilindustrie bezeichnet „Flor“ nämlich ein geordnetes Band von losen Fasern. Unter Flor bzw. Faserflor ist daher ein Vlies zu verstehen, das aus lose zusammenliegenden Fasern besteht, welche noch nicht miteinander verbunden sind,

und dessen Festigkeit nur auf der fasereigenen Haftung beruht. Um ein Vlies - und

damit ein Flor - aber verarbeiten und benutzen zu können, muss es verfestigt werden. Ein verfestigtes Vlies wird dann als Vliesstoff bezeichnet. Nachdem in der

Umgangssprache ein Unterschied zwischen Vlies und Vliesstoff nicht gemacht

wird, meint man im Allgemeinen einen Vliesstoff, wenn von einem Vlies oder einem Textilflor gesprochen wird. Die englische Bezeichnung „non-woven“ für Vliesstoffe grenzt diese zudem eindeutig von Geweben oder Gestricken, etc. ab.

Insoweit ergibt sich für den im Streitgebrauchsmuster nicht im streng fachtechnischen Sinne verwendeten Begriff „Textilflor“ zwingend - und nicht nur vorzugsweise -, dass ein solcher grundsätzlich ein „nicht-gewebter Stoff“ ist. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit den weiteren Ausführungen in der Streitgebrauchsmusterschrift, wonach für die Herstellung des Textilflors angegeben ist,

dass er „genäht“ (DE 201 21 705 U1, Seite 6, Absatz 5, Zeile 3), also genadelt,

oder „kalandriert“ (DE 201 21 705 U1, Seite 6, letzte Zeile) und/oder „thermogebunden“ (DE 201 21 705 U1, Seite 7, Zeile 1) ist, so dass damit die typischen Herstellungsverfahren eines Nadel- oder Spinnvlieses umfasst sind.

Darüber hinaus wird in BB1 ebenfalls ein sog. „non-woven“ Stoff verwendet (vgl.

BB1, Spalte 5, Zeile 20). Somit zeigt sich, dass zumindest im hier interessierenden

Zusammenhang kein Unterschied zwischen dem „nicht-gewebten Textilflor“ und

dem „non-woven fiber glass web“ der BB1 erkennbar ist.

In Merkmal M11 wird der Textilflor dadurch präzisiert, dass er aus Polyesterfasern

gebildet ist. In BB1 werden für die textile Struktur zwar Mischungen aus Glasfasern und Polyesterfasern verwendet (vgl. BB1, Spalte 5, Zeilen 20 bis 23). Davon

hat sich der Fachmann aber nicht abhalten lassen, auch Stoffe, die aus anderen

Fasern, beispielsweise nur aus organischen Fasern, bestehen, zur Lösung der

erfindungsgemäßen Aufgabe aufzugreifen, weil ihm bekannt war, dass viele Eigenschaften des Bodenbelags, wie Flexibilität und Bequemlichkeit, von der Wahl

der Fasern für den Stoff beeinflusst werden (vgl. BB1, Spalte 5, Zeilen 29 bis 31).

Die am besten geeigneten Fasern konnte der Fachmann im Übrigen ohne weiteres herausfinden. Zudem waren ihm durch die in BB1 beschriebene Fasermischung neben Glasfasern bereits Polyesterfasern als geeignetes Material für einen Faserflor in den Blick gerückt, so dass für ihn kein Nachteil im Hinblick auf die

Auswahl eines Textilflors nur aus Polyesterfasern gemäß Merkmal M11 erkennbar

war.

Der Fachmann konnte also ausgehend von der BB1 mithilfe seines allgemeinen

Fachwissens, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des angegriffenen Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gelangen. Die zusätzlichen Merkmale M10 und M11 können daher einen erfinderischen Schritt nicht begründen, so

dass dieser Schutzanspruch ebenfalls keinen Bestand hat.

7. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist

nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1

nach Hauptantrag dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 noch die

Merkmale M10a und M12 hinzugefügt wurden. Diese lauten:

M10a

wobei die Textilschicht ein nicht gewebter Stoff ist und

M12

eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm aufweist.

Des Weiteren sind mit „Grundkörper“ für „Grundstruktur“ (M3) und „Textilschicht“

anstelle von „textiler Struktur“ (M7) oder „Textilflor“ (M6) neue Begriffe in den Anspruch eingeführt worden. Ungeachtet des ebenfalls nicht im streng fachtechnischen Sinne verwendeten Begriffs „Textilschicht“ in Merkmal M10a erkennt der

Fachmann aber das für die Nacharbeitbarkeit Erforderliche und bringt das hierfür

gebotene Wissen zum Verständnis der beanspruchten Lehre mit. Insoweit ist in

dem Austausch von „Textilflor“ (M10) durch „Textilschicht“ (M10a) und in dem Ersatz von „Grundstruktur“ durch „Grundkörper“ in Merkmal M3 ein technischer Unterschied zwischen den Merkmalen M1 bis M10 nach Hilfsantrag 1 und M1

bis M10a nach Hilfsantrag 2 nicht zu sehen. Demzufolge trifft auf Merkmal M10a

derselbe Vorhalt wie auf Merkmal M10 im Hilfsantrag 1 zu.

Der Unterschied zum Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 liegt vielmehr in dem Merkmal M12, wonach die Textilschicht bzw. der Textilflor eine Dicke

zwischen 0,5 und 5 mm aufweisen soll.

Aus dem Stand der Technik sind sehr ähnliche Maßangaben bekannt; in BB1 liegen die Stoffdicken im Bereich von 0,1 bis 0,8 mm (BB1, Spalte 5, Zeilen 12

bis 14; 1 inch = 25,4 mm) und in der EP 0 003 965 B1 (BB7) im Bereich von

0,25 bis >2,28 mm, wobei auch größere Dicken als 2,28 mm möglich sind (vgl.

BB7, Seite 4, Zeile 62 bis Seite 5, Zeile 2). Somit resultiert im Bereich von 0,5

bis 0,8 mm eine Überschneidung mit BB1 und im Bereich von 0,5 bis >2,28 mm

eine Überschneidung mit BB7. Dies zeigt, dass der beanspruchte Bereich gemäß

Merkmal M12 nur in der bekannten Größenordnung liegt und es sich zumindest im

Dickenbereich von 0,5 bis >2,28 mm um keine kritischen Werte handeln kann.

Solche bekannten Bemessungen hindern den Fachmann zudem auch nicht, die

Grenzwerte einer noch möglichen Stoffdicke zu untersuchen. Ausgehend von BB1

oder BB7 waren also lediglich zur Überprüfung der Grenzwerte der noch möglichen Dicke einer bestimmten textilen Struktur Versuche durchzuführen. Dies ist

eine rein fachmännische Maßnahme, die in den Aufgabenbereich des Fachmanns

fällt und einen erfinderischen Schritt für Merkmal M12 nicht begründen kann.

Auch Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat somit keinen Bestand.

8. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist

nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 lediglich dadurch geändert, dass in seinem Kennzeichnungsteil

zu den Merkmalen M1 bis M9, M10a und M12 noch das Merkmal M11a hinzugefügt wurde. Die Kombination der Merkmale M10a, M11a und M12 lautet:

M10a wobei die Textilschicht ein nicht gewebter Stoff

M11a aus Polyester ist und

M12

eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm aufweist.

Merkmal M11a unterscheidet sich vom Merkmal M11 des Hilfsantrags 1 dadurch,

dass in M11a nur der Stoff Polyester, aber nicht die Form als Polyesterfaser angegeben ist. Für den Fachmann ergibt sich allerdings wegen des in Merkmal M6

bereits angegebenen „Textilflors“ ohne größere Schwierigkeiten, dass auch der

„nicht gewebte Stoff aus Polyester als Textilschicht“ aus Fasern gebildet ist, weshalb zwischen den Merkmalen M11a und M11 kein technischer Unterschied erkennbar ist.

Darüber hinaus ist die Kombination eines nicht gewebten Stoffs aus Polyester als

Textilschicht und einer Textilschichtdicke von 0,5 bis 5 mm durch BB1 und BB7

nahegelegt, denn die Verwendung von Polyesterfasern für das Textilflor ist in BB1

vorgezeichnet und zur Bemessung der Textilflordicke wird der Fachmann durch

BB7 angeregt, wie vorstehend zu den Hilfsanträgen 1 und 2 dargelegt ist.

Insofern kann auch die Kombination der Merkmale M10a, M11a und M12 einen

erfinderischen Schritt nicht begründen, weshalb auch der Schutzanspruch 1 nach

Hilfsantrag 3 keinen Bestand hat.

9. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist

nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1

nach Hauptantrag dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 noch das

Merkmal M13 im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurde. Dieses lautet:

M13 wobei die Imprägnierung der textilen Struktur durch die

Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.

Mit Merkmal M13 wird die breite, weil unbestimmte Angabe des Merkmals M8,

nämlich „auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur“, gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag präzisiert.

Es liegt für den Fachmann jedoch auf der Hand, bei einer breiten Bereichsangabe

eine engere Bereichseingrenzung als praktische Ausführungsart in Betracht zu

ziehen. Insofern ist eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste,

letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem

größeren für sich grundsätzlich nicht geeignet, einen erfinderischen Schritt zu begründen. Denn eine besondere Wirkung der mit Merkmal M13 beanspruchten, engeren Bemessung der Imprägnierungstiefe im Sinne einer Auswahlerfindung gegenüber dem allgemeineren Merkmal M8, mit dem bereits alle charakteristischen

Eigenschaften des Bodenbelags regelmäßig erreicht werden müssen, ist aus der

Gesamtoffenbarung

des Streitgebrauchsmusters

nicht

ersichtlich

(vgl.

DE 201 21 705 U1, Seite 6, Absatz 4). Hierzu hätte es der Dokumentation bestimmter Eigenschaften des Bodenbelags in Abhängigkeit von unterschiedlichen

Imprägnierungstiefen des Textilflors, auch an den, den bevorzugten Bereich (0,5

bis 15 %) flankierenden Eindringtiefen in den Stoff, bedurft. Nachdem dies aber

nicht erfolgt ist, trifft der Vorhalt zu Merkmal M8 des Hauptantrags ebenso auf

Merkmal M13 zu.

Die Bemessungsangabe gemäß M13 vermag deshalb den für einen Schutz erforderlichen erfinderischen Schritt des Streitgebrauchsmusters nicht zu begründen.

Insoweit hat auch der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 keinen Bestand.

10. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist

nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1

nach Hilfsantrag 4 lediglich dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9

und M13 noch das Merkmal M10 im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurde. Die

Kombination der Merkmale M13 und M10 lautet:

M13 wobei die Imprägnierung der textilen Struktur durch die

Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Stoffs erfolgt

M10

und der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist.

Nachdem es sich bei Merkmal M10 im Grunde nur um ein Scheinmerkmal handelt,

wie anhand der Definition von Textilflor als nicht gewebter Stoff im Abschnitt 6.

zum Hilfsantrag 1 dargelegt wurde, ist im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 somit kein

technischer Unterschied zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 feststellbar. Demzufolge beruht dieser Anspruch aus denselben Gründen, wie vorstehend dargelegt,

nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat daher keinen Bestand.

11. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ist

nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1

nach Hilfsantrag 5 dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 sowie

M13 und M10 noch das Merkmal M11a im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurde.

Die Kombination der Merkmale M13, M10 und M11a lautet:

M13 wobei die Imprägnierung der textilen Struktur durch die

Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Stoffs erfolgt

M10

und der Textilflor ein nicht gewebter Stoff

M11a aus Polyester ist.

Auch dieser Merkmalskomplex ergibt sich für den Fachmann in naheliegender

Weise, wie schon vorstehend zur Merkmalskombination M13 und M10 in Hilfsantrag 5 und zu Merkmal M11a in Hilfsantrag 3 gezeigt wurde. Insofern ist in der Gesamtheit der hier beanspruchten Merkmale keine Fortentwicklung vom Stand der

Technik zu sehen, sondern nur die Anpassung an den praktischen Bedarfsfall, der

sich an der Aufgabe und den zu erzielenden Eigenschaften des Bodenbelags orientiert.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beruht daher nicht auf einem erfinderischen

Schritt und hat somit keinen Bestand.

12. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6a ist

nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6a ist gegenüber dem Schutzanspruch 1

nach Hilfsantrag 6 dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 sowie

M11a und M13 noch die Merkmale M10a und M12 im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurden. Die Kombination der Merkmale M10a, M11a, M12 und M13 lautet:

M10a wobei die Textilschicht ein nicht gewebter Stoff

M11a aus Polyester ist und

M12

eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm aufweist und

M13 wobei die Imprägnierung der textilen Struktur durch die

Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.

Dieser Merkmalskomplex vermag den für einen Schutz erforderlichen erfinderischen Schritt des Streitgebrauchsmusters ebenfalls nicht zu begründen, denn bei

den vier angegebenen Merkmalen handelt es sich nur um eine Aggregation von

an sich bekannten oder naheliegenden Maßnahmen, ohne dass ein unvorhersehbares synergistisches Zusammenwirken einen überraschenden Gesamteffekt erzielen würde. Wie zu den Merkmalen M10a, M11a und M12 in Hilfsantrag 3 und

zu Merkmal M13 in Hilfsantrag 4 dargelegt ist, erschöpft sich dieser Merkmalskomplex nur in der fachmännischen Addition der Wirkung der Einzelmerkmale, so

dass auch hier in der Gesamtheit der beanspruchten Merkmale keine Fortentwicklung vom Stand der Technik zur Erreichung einer besonderen Qualität zu erkennen ist, sondern wiederum nur die Anpassung an den praktischen Bedarfsfall

unter Berücksichtigung technisch weitgehend fachüblicher Forderungen mit Abwägung bekannter Vor- und Nachteile. Nachdem also vor dem Hintergrund der

BB1 und BB7 - wie in den Hilfsanträgen 3 und 4 aufgezeigt - hier die bloße Zusammenstellung bekannter oder naheliegender Merkmale für den Fachmann nicht

besonders schwierig war, beruht auch Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6a nicht

auf einem erfinderischen Schritt.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6a hat somit keinen Bestand.

13. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 ist

nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 noch die

Merkmale M10 und M12a - anstelle der Merkmale M10a und M12 - im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurden. Die Kombination der Merkmale M10 und M12a

lautet:

M10

und der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist

M12a und eine Dicke von 1 bis 2 mm besitzt.

Nachdem es sich bei Merkmal M10 im Grunde nur um ein Scheinmerkmal handelt,

wie bereits zum Hilfsantrag 1 dargelegt wurde, und zwischen Merkmal M10

und M10a kein technischer Unterschied ersichtlich ist, unterscheidet sich Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 von dem nach Hilfsantrag 2 nur in Merkmal M12a.

Die engere Bemessungsangabe in M12a gegenüber Merkmal M12 vermag allerdings den für einen Schutz erforderlichen erfinderischen Schritt des Streitgebrauchsmusters ebenfalls nicht zu begründen. Denn auch hier ist eine besondere

Wirkung des Textilflors mit einer Dicke von 1 bis 2 mm im Sinne einer Auswahlerfindung aus der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters nicht ersichtlich. Vielmehr ist auf Seite 7 nur ausgeführt, dass eine Dicke von weniger als

0,5 mm zu einem in relativer Hinsicht zu großem Eindringen der Imprägnierung

führt, was die Stoffbeschaffenheit der Rückseite, die Isolierung und die Bequemlichkeit beeinträchtigt (DE 201 21 705 U1, Seite 7, Absatz 2), während eine Dicke

von mehr als 5 mm die Eigenschaften des Produkts nicht mehr in signifikanter

Weise verbessert (DE 201 21705 U1, Seite 7, Absatz 3). Um aber eine besondere

und überraschende Wirkung eines bestimmten Dickenbereiches geltend machen

zu können, hätte es wieder der Dokumentation bestimmter Eigenschaften in Abhängigkeit von unterschiedlichen Dickenbemessungen des Textilflors bedurft.

Nachdem auch dies nicht geschehen ist, kann der Bereich, der von der Bemessungsangabe gemäß Merkmal M12a umschrieben wird, bereits durch die Bemessungsregel in BB7 mit 0,25 bis 2,28 mm Dicke als vollständig erfasst betrachtet

werden.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 beruht deshalb nicht auf einem erfinderischen Schritt und hat somit keinen Bestand.

14. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 ist

nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1

nach Hilfsantrag 7 dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 sowie

M10 und M12a noch das Merkmal M11a im Kennzeichnungsteil hinzugefügt

wurde. Die Kombination der Merkmale M10, M11a und M12a lautet:

M10

und der Textilflor ein nicht gewebter Stoff

M11a aus Polyester ist,

M12a der eine Dicke von 1 bis 2 mm besitzt.

Auch bei dieser Kombination der Merkmale konnte der Fachmann ausgehend von

BB1 mithilfe seines allgemeinen Fachwissens, zumindest aber gestützt auf BB7,

ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gelangen, wie bereits vorstehend in den Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 7

gezeigt wurde. Zur Bemessung der Stoffdicke brauchte er allenfalls die BB7 zu

Rate zu ziehen, um Hinweise auf einen Stoffdickenbereich von 1 bis 2 mm zu erhalten.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 beruht somit nicht auf einem erfinderischen Schritt und hat deshalb keinen Bestand.

15. Die auf den geltenden Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag (eingetragene

Fassung) rückbezogenen, verteidigten Schutzansprüche 2 bis 6 sind nicht selbständig schutzfähig.

Schutzanspruch 2 entspricht dem Merkmal M10 im Hilfsantrag 1 und erschöpft

sich damit in der Überbestimmung, dass der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist,

wie zu M10 in Hilfsantrag dargelegt ist.

Nach Schutzanspruch 3 ist die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers

mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befestigt. Damit ist dieses

Merkmal mit den Merkmalen M7 und M8 des Hauptanspruchs korreliert, denn danach dient diese Plastisolschicht der Verbindung des Textilflors mit dem Grundträger, indem dieses Plastisol auf einem kleineren Teil der Dicke des Flors eindringt.

Nachdem es sich bei der Plastisolschicht gemäß Anspruch 3 also um keine weitere, zusätzliche Schicht handelt, kann Anspruch 3 im Zusammenhang mit den

Merkmalen M7 und M8 des Anspruchs 1 wohl nur so verstanden werden, dass die

Schichtdicke des Plastisols ausreichend groß ist, um eine glättende Wirkung der

Verbindungsseite des Textilflors zu erzielen. Sogenannte „Glätt“-PVC-Plastisole

sind aus dem Stand der Technik bekannt, wie im Übrigen auch aus der Streitgebrauchsmusterschrift Seite 9, vorletzter Absatz i. V. m. dem nicht erfindungsgemäßen Beispiel 1 auf Seiten 13/14, insbesondere Seite 14, vierter und sechster

Absatz, hervorgeht, denn dort ist unter Verweis auf die US 3 399 106 (BB6) oder

EP 0 003 965 (BB7) die Herstellung eines herkömmlichen Bodenbelags beschrieben, wobei die Rückseite mit einem sog. „Glätt“-PVC-Plastisol beschichtet ist.

Nach Schutzanspruch 4 weist der Bodenbelag auf seiner Rückseite eine Schaumschicht auf, wobei die Verbindung der textilen Struktur mit dieser Schaumschicht

mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie

der letzteren erhalten wird. Die Verwendung einer Schaumschicht auf der Rückseite gehört gemäß den Ausführungen auf Seite 3, dritter Absatz der Streitgebrauchsmusterschrift zu den bekannten Maßnahmen bei einschlägigen Bodenbelägen. Darüber hinaus ist auch in Figur 2 der BB1 eine Schicht 3a gezeigt, die geschäumt oder expandiert ist (BB1, Spalte 20, Zeilen 47/48). Als Material für die

Schicht 3a wird die Zusammensetzung B verwendet, bei der es sich um ein PVC-

Plastisol handelt (BB1, Spalte 18, Zeilen 26 bis 41).

Nach Schutzanspruch 5 ist vorgesehen, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster

aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und

der/den Oberflächenschichten angeordneten Schaumschicht erhalten wird. Gemäß den Ausführungen im übergreifenden Absatz der Seitenwende 3/4 des Streitgebrauchsmusters ist ein derartiges Ausbilden von Reliefstrukturen seit langem

bekannt. Auch im nicht erfindungsgemäßen Beispiel 1 auf Seite 13/14 ist ein solches Vorgehen beschrieben. Darüber hinaus weist auch der Bodenbelag nach Figur 2 in BB1 Reliefstrukturen 9, 9a auf (BB1, Spalte 20, Zeilen 50 bis 58).

Schutzanspruch 6 entspricht Merkmal M13 des Hilfsantrag 4 und ist mit Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag korreliert.

Demzufolge ist ein eigener erfinderischer Gehalt in den Ansprüchen 2 bis 6 nicht

erkennbar, weshalb diese Ansprüche ebenfalls keinen Bestand haben.

16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner

Dr. Maksymiw

Zettler

Pr