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BPatG Beschluss vom 03.07.2007 – 33 W (pat) 81/05

33. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 81/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 70 132.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesena

t) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Juli 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 13. Mai 2005 aufgehoben.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I

METRO EXPO

für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 41 und 43 ist mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 13. Mai 2005 durch ein Mitglied des Patentamts nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für die Dienstleistungen:

Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen

und Messen für wirtschaftliche, gewerbliche und Werbezwecke, Herausgabe von Werbetexten; Erteilung

von Auskünften

(Information) und Beratung

für

Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, insbesondere auch Produktberatung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Werbung durch Werbeschriften, Vorführung von Waren für Werbezwecke,

Verteilung und Verbreitung von Werbematerialien

(Werbeblätter, Prospekte, Druckschriften, Warenproben);

Klasse 41: Bau von Messeständen und -läden; Organisation und

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, insbesondere von Messekatalogen und Einkaufsführern;

Klasse 43: Bewirtung und Verpflegung von Gästen.

Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Sie setze sich aus dem aus der französischen Sprache stammenden und mit der Bedeutung "Untergrundbahn/U-Bahn" nachweislich auch in

die deutsche Sprache eingegangenen Wort "METRO" und dem Wort "EXPO" zusammen, das eine gebräuchliche Kurzform für den aus der englischen und französischen Sprache stammenden Ausdruck "Exposition" (= Ausstellung) darstelle. Die

angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Bezeichnung als

"U-Bahn Ausstellung" und damit als beschreibende Angabe darüber verstehen,

dass sich die damit gekennzeichneten Dienstleistungen mit Ausstellungen

beschäftigten, welche sich inhaltlich oder thematisch mit Untergrundbahnen

auseinandersetzten. Als weitere - ebenfalls beschreibende - Bedeutung komme

auch eine Beschreibung der Dienstleistungen dahingehend in Betracht, dass sie

sich auf Ausstellungen bezögen, die in Räumlichkeiten von Untergrundbahnen,

z. B. U-Bahnhöfen, stattfänden. So kämen

"U-Bahn-Ausstellungen" als

Gegenstand von Werbe-, Ausstellungs- und Messedienstleistungen in Betracht,

ebenso wie etwa werbliche Aktivitäten und Ausstellungen in U-Bahnhöfen

ausgeführt werden könnten. Auch die Bewirtung und Verpflegung von Gästen sei

im Rahmen von Messen und Ausstellungen eine bedeutende Dienstleistung. Zum

Beleg hat die Markenstelle auf verschiedene Internetauszüge verwiesen, in denen

über Ausstellungen zum Thema Untergrundbahnen oder über Ausstellungen in

U-Bahnhöfen berichtet wird. Damit werde die angemeldete Marke vom Verkehr

lediglich als beschreibende Inhaltsangabe und Hinweis auf den Erbringungsort der

Dienstleistungen, nicht aber als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich der

betrieblichen Herkunft verstanden.

Der Hinweis der Anmelderin, dass der Begriff "METRO" in Deutschland kein Synonym für Untergrundbahnen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Erhebliche

Verkehrskreise, die z. B. als Touristen mit der Pariser, Madrider, Lissabonner,

Montrealer oder Moskauer "Metro" in Berührung gekommen oder durch Reiseberichterstattungen hierüber informiert worden seien, würden den Begriff "Metro"

auch in Deutschland mit "U-Bahn" assoziieren. Insbesondere die Einwohner der

ehemaligen DDR seien durch den damaligen flächendeckenden und obligatorischen Russischunterricht mit der Bedeutung von "Metro" i. S. v. "U-Bahn" vertraut

gemacht worden. Zudem sei die erhebliche Zahl russischer Einwanderer nach

Deutschland zu berücksichtigen. Im Übrigen werde selbst in Berlin ein Teil des

Streckennetzes des öffentlichen Personennahverkehrs mit "MetroTram-Netz"

bezeichnet.

Zwar handele es sich bei der Marke "METRO" um die Kennzeichnung eines führenden Handelskonzerns in Deutschland mit überragender Kennzeichnungskraft,

dies ändere jedoch nichts daran, dass nicht unerhebliche Teile des Verkehrs das

Wort "Metro" gerade in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen mit "Untergrundbahnen/U-Bahn" in Verbindung brächten und die Gesamtmarke entsprechend deuten würden. Auch die von der Anmelderin genannten

Entscheidungen im Widerspruchsverfahren seien hier nicht relevant, zumal die

betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht identisch mit den hier beanspruchten Dienstleistungen seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass für den Durchschnittsverbraucher kein unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbarer beschreibender Gehalt der

angemeldeten Marke "METRO EXPO" erkennbar sei. Denn zunächst sei

"METRO" kein als Synonym verwendeter bzw. generisch gewordener Begriff für

"U(ntergrund)-Bahn". Dies gelte uneingeschränkt für Deutschland. Etwas anderes

gehe auch nicht aus den Internetbelegen der Markenstelle hervor: Die Berliner

Verkehrsgesellschaft verwende die Bezeichnung "Metro", ebenso wie die entsprechenden Hamburger und Münchner Gesellschaften, im Rahmen der Bezeichnungen "Metrobus" oder "Metrotram" in markenmäßiger Form für bestimmte Premiumbeförderungsangebote. Dementsprechend seien die Kennzeichnungen "BVG

Metrobus" und "BVG Metrotram" als Marken für sie eingetragen. Diese Marken

seien im Übrigen mit Widersprüchen und zivilrechtlichen Verletzungsverfahren der

Anmelderin behaftet. Auch in einem von der Markenstelle angeführten Internetauftritt eines Fotografen werde zwischen "U-Bahn" und "Metro" unterschieden.

Denn "Metro" sei lediglich der Name bestimmter U-Bahnsysteme einiger Großstädte. So habe etwa der Betreiber der Madrider U-Bahn den Namen "Metro" für

sich als Marke geschützt. Auch in Prag, Washington, Lissabon usw. sei "Metro"

der besondere Name der dortigen U-Bahnsysteme. Aus den Namen ausländischer

U-Bahnsysteme lasse sich aber keine mangelnde Unterscheidungskraft des Markenbestandteils "Metro" herleiten, denn dies erfordere zunächst einen Gedankenschritt vom Namen auf das Objekt U-Bahn. Zudem wäre die Zurückweisung wegen einer Übernahme des Namens ausländischer U-Bahnen markenrechtlich

systemwidrig, da der Schutz fremder Bezeichnungen durch § 9 Abs. 1 MarkenG

geregelt werde.

Außerdem habe die angemeldete Begriffskombination "METRO EXPO" keinen

deutlichen und unmissverständlich hervortretenden beschreibenden Sachaussagegehalt. Über den ihr von der Markenstelle beigemessenen Begriffsgehalt hinaus

lasse sie weitere Interpretationsmöglichkeiten zu. Selbst bei Zugrundelegung des

Verständnisses der Markenstelle von "METRO" als "Untergrundbahn" sei nicht

ersichtlich, ob sich eine Ausstellung thematisch mit einer Untergrundbahn befasse

oder ob sich die Ausstellung in den Räumen der Untergrundbahn bzw. den

U-Bahnzügen befinde. Darüber hinaus könnte "METRO EXPO" auch ein (öffentliches) Verkehrsmittel bezeichnen, dass Besucher zu einer Ausstellung bringe, also

eine Sachangabe für - hier nicht beanspruchte - Transportdienstleistungen.

Der Verkehr werde die angemeldete Marke "METRO EXPO" auch deshalb allein

kennzeichenmäßig und nicht etwa beschreibend verstehen, da ein ausgesprochen

hoher Zuordnungsgrad des Zeichenbestandteils "METRO" zu Gunsten der Anmelderin bzw. der A… Group im Bereich des Handels bestehe. Unter Vorlage

von Unterlagen, u. a. einer IPSOS-Verkehrsumfrage von 2003, trägt die Anmelderin vor, dass sie ein Tochterunternehmen der A… Group, dem größten deutschen und weltweit drittgrößten Handelsunternehmen, sei. Branchenübergreifend

liege sie auf Platz 14 der größten europäischen Unternehmen. Ihre Aktie werde im

DAX geführt und über sie werde regelmäßig in der Wirtschaftspresse berichtet.

Der Jahresumsatz der B… AG mit den bekannten Vertriebslinien C…

D…,

E… Markt,

F…,

G…,

extra

und

H…

liege seit 2002 über 50 Milliarden Euro. Bei der Kennzeichnung "METRO" handele

es sich um ein bekanntes, wenn nicht berühmtes Kennzeichen, was eine Verkehrsbefragung vom April 2003 bestätige, in der für diese Kennzeichnung ein Bekanntheit- und Zuordnungsgrad zu Gunsten der A… Group von nahezu 75 %

ermittelt worden sei. Bereits bei erster spontaner Befragung ohne Hinweis auf einen Begegnungsbereich hätten 62 % der Befragten sofort an die Unternehmensgruppe der Anmelderin, lediglich 11,3 % hingegen an eine U-Bahn gedacht. Auch

im Bereich der streitgegenständlichen Dienstleistungen werde der Zeichenbestandteil "METRO" der Anmelderin bzw. ihrer Unternehmensgruppe zugeordnet,

was die Anmelderin im Einzelnen anhand ihrer Werbe- und Sponsoringtätigkeit

weiter ausführt.

Selbst wenn man von dem von der Markenstelle zu Unrecht angenommenen Verständnis i. S. einer "U-Bahn Ausstellung" ausginge, so rechtfertige dies noch nicht

die Zurückweisung der Anmeldung für die streitgegenständlichen Dienstleistungen. Denn die Bezeichnung weise dann immer noch keinen so engen beschreibenden Bezug zu diesen auf, als dass der Verkehr ohne weitere Unklarheiten den

von der Markenstelle angenommenen beschreibenden Begriffsinhalt als solchen

erfasse. Ergänzend weist die Anmelderin daraufhin, dass eine Google-Recherche

zum Suchwort "u bahn ausstellung" keinen Treffer erbracht habe, in dem der Begriff "METRO EXPO" auch nur erwähnt werde. Eine ergänzende Google-Recherche zu dem Suchwort "METRO EXPO" habe eine Trefferliste erbracht, bei denen

sich die ersten 30 Treffer im Wesentlichen mit der Anmelderin bzw. ihrer Unternehmensgruppe oder mit Ausstellungen im Ausland befassten, die mit "Metros" zu

erreichen seien. Ein Freihaltungsbedürfnis sei daher nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beschwerde ist begründet.

II

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke

für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung

der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

Zunächst weist die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft auf

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem

Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete)

Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen

zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR

2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick

auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf

die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der

Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die

fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,

so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Weder konnte ihr ein eindeutiger,

im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden,

noch waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nur als solche und nicht als

betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Die angemeldete Gesamtmarke "METRO EXPO" hat sich weder als feststehender

deutscher Sachbegriff noch als eine im deutschen Sprachgebrauch zumindest

gelegentlich gebildete Wortfolge belegen lassen. Vielmehr zeigt das Ergebnis einer auf deutschsprachige Ergebnisse beschränkten Suche nach der konkreten

Wortzusammensetzung "metro expo" mit der Suchmaschine "I…", dass sich

die nur rund etwa 40 - 50 Treffer allein auf die Hausmesse "METRO EXPO" des

Konzerns der Anmelderin beziehen. Auch die Markenstelle hat zum Beleg für ihre

Rechtsauffassung nur Berichte über "U-Bahn-Ausstellungen", nicht aber über

"Metro Expos" anführen können.

Auf englischsprachigen Internetseiten hingegen tauchte die angemeldete Wortkombination häufiger und in verschiedenen Zusammenhängen auf. So wird in

China eine Messe zum städtischen Schienenverkehr mit "Metro Expo" benannt,

jedoch nicht als Fachbegriff, sondern erkennbar in markenmäßig-kennzeichnender

Form

(vgl.

http://za2.mofcom.gov.cn/aarticle/chinafair/200506/20050600116-

958.html; www.expo-cn.com/metro.asp: "June 13 - 15: Metro Expo - Exhibition on

metro, light rail transit & hi-speed rail transit)".

Auch in den USA gibt es verschiedene, offenbar nicht rechtlich oder wirtschaftlich

miteinander verbundene Messen bzw. Ausstellungen, die mit "Metro Expo" bezeichnet werden und die verschiedensten Ausstellungsthemen, z. B. Hochzeitsbedarf oder Süßwaren, betreffen. Die Bennennung mit "Metro Expo" stellt hierbei

offensichtlich eine Kurzform für "metropolitan exposition" dar, sei es, dass z. B. der

Messeveranstalter "Metropolitan Exposition Services, Inc." heißt (www.metroexpo.com/), die Ausstellung in einem städtischen Messecenter stattfindet (vgl.

www.metroexpos.com/Other%20Pages/news.html: "… will be held at 10 a.m. in

the Metro Expo DC show room at the Washington Hilton at Dulles. …";

www.acornshows.com/: "Holiday Art & Craft Metro Expo by Acorn Productions,

Metro Centre, Rockford, IL") oder dass administrative, vermutlich städtische Belange behandelt werden (www.webregpro.com/coral/servlet …: "The Metro EXPO

is one of only a few Governor´s Collaboration Conferences in California."). Teilweise ist auch kein Zusammenhang mit dem hinter "metropolitan" stehenden Begriffsinhalt erkennbar

(z. B. http://www.1888metroexpo.com/:

"Metro Expo

… Metro Bridal Expo … Your reliable source of solutions to home buying and

wedding arrangements"). Wie aber gerade auch diese Beispiele aus den USA

zeigen, scheint "metro expo" dort eine zwar beliebte, aber stets kennzeichnend

verwendete Wortkombination zu sein, obwohl "Metro" (als offensichtliche Kurzform

für "metropolitan") in den USA noch eher eine beschreibende Bedeutung haben

dürfte als in Deutschland.

Handelt es sich also bei der angemeldeten Wortkombination weder um einen

deutschen noch um einen bekannten fremdsprachigen Sach- oder Fachbegriff, so

kommt für den maßgebenden Verkehr ein Verständnis als beschreibende Angabe

nur in Betracht, wenn sich die Wortkombination aufgrund der Bedeutung und Reihenfolge ihrer Einzelbestandteile ohne weiteres als rein beschreibende Angabe

erschließt. Hieran bestehen für den Senat Zweifel, so dass er im Ergebnis keinen

Mangel an (jeglicher) Unterscheidungskraft feststellen kann.

Zunächst sind die beiden Einzelbestandteile "METRO" und "EXPO" nach Auffassung des Senats zwar durchaus verständliche, aber keineswegs geläufige oder

gar gebräuchliche Wörter für "U-Bahn" und "Ausstellung/Messe". So wird das Wort

"Metro" in den beiden deutschen Standardwörterbüchern Wahrig, Deutsches

Wörterbuch, 7. Aufl., und Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,

3. Aufl., fast wortgleich als "Untergrundbahn, besonders in Paris und Moskau" erläutert. Wie jedoch schon diese vorsichtige Erläuterung andeutet, hat sich "Metro"

in Deutschland als geläufige Sachbezeichnung für (allgemein) "Untergrundbahn"

nicht eingebürgert. Soweit "Metro" als Bezeichnung für "U-Bahn" verwendet wird,

handelt es sich regelmäßig um U-Bahnsysteme bestimmter ausländischer

Hauptstädte (z. B. "Pariser Metro", "Moskauer Metro", ähnlich wie "Londoner

Subway"). In Deutschland wirken Ausdrücke wie z. B. "Frankfurter Metro", "Berliner Metro", "Metro München" oder "Ich nehme die Metro" eher gekünstelt, wenn

auch verständlich. Dies gilt ähnlich für Bezeichnungen wie "MetroTram", "Metro-

Line", die, was auch die Schreibweise andeutet, erkennbar von einzelnen Verkehrsbetrieben gebildet sind und neben den eigentlichen Sachbezeichnungen

"U-Bahn", "S-Bahn" und "Straßenbahn" benutzt werden. Überhaupt nicht hat sich

in Deutschland im Übrigen der Bedeutungsgehalt "Stadt-…" bzw. "städtisch"

durchgesetzt, während "metro" in englischsprachigen Ländern als Kurzform für

"metropolitan" verwendet wird (s. o.).

Noch weniger als "Metro" für "U-Bahn" wird der weitere Markenbestandteil "Expo"

in Deutschland als allgemein beschreibender Ausdruck für "Messe" oder "Ausstellung" verwendet. Noch nicht einmal das ausgeschriebene Wort "Exposition" ist

im deutschen Sprachgebrauch außerhalb wissenschaftlicher Zusammenhänge

gebräuchlich. Zur beschreibenden Bezeichnung von Ausstellungen ist neben rein

deutschen Wörtern allenfalls das aus dem Englischen stammende "Show" bekannt. "Expo" hat sich vom Senat in Deutschland nur als ein (allerdings beliebter)

Bestandteil von k e n n z e i c h n e n d e n Messebezeichnungen belegen lassen,

etwa "Expo 2000 Hannover", "CRM-expo" oder "net solutions expo".

Soweit ein Verkehrsteilnehmer also von der Wortkombination "METRO EXPO" (als

Kennzeichnung von z. B. Ausstellungs-, Messe- und Werbedienstleistungen) auf

eine Ausstellung in den Räumlichkeiten eines U-Bahnsystems oder auf eine Ausstellung zum Thema U-Bahn schließen will, muss er zunächst den (eigentlich

auslandsbezogenen) Bedeutungsgehalt "U-Bahn" erkennen, wobei davon ausgegangen werden soll, dass der ebenfalls mögliche Bedeutungsgehalt "städtisch" in

Deutschland keine Rolle spielt. Zudem muss der inländische Verkehr "EXPO"

ohne weiteres als Kurzform des englisch/französischen Worts "exposition" verstehen, das er wiederum als "Ausstellung" kennen müsste. Sodann muss er die beiden Markenbestandteile, die in ihrer konkreten Zusammensetzung keinen belegbaren Sach- oder Fachbegriff ergeben (s. o.), als "U-Bahn-Ausstellung" sinnvoll

zusammensetzen. Insoweit sind bereits mehrere Gedankenschritte erforderlich.

Diese Schritte mögen jedenfalls sprachlich gebildeten Verkehrsteilnehmern auch

ohne Mühe gelingen. Allerdings werden gerade solche Verkehrsteilnehmer erkennen, dass insbesondere das Element "EXPO", erst recht die gesamte Wortzusammensetzung "METRO EXPO", in Deutschland keine gebräuchlichen Sachwörter sind, sondern in der Wortwahl allenfalls kennzeichnenden Wortbildungen

entsprechen. Der Verkehr wird die Anmeldemarke also als sprachunübliche,

künstlich wirkende Wortbildung erkennen. Trotz eines stark sprechenden Gehalts

verfügt sie damit nicht über einen allein im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter. Vielmehr ist sie geeignet, zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der streitgegenständlichen Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb zu dienen. Ihr kann daher nicht jegliche Unterscheidungskraft

i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden, so dass es nicht mehr

darauf ankommt, inwieweit die von der Anmelderin geltend gemachte Verkehrsbekanntheit des Markenbestandteils "Metro" das Verkehrsverständnis der Anmeldemarke zu ihren Gunsten zu beeinflussen vermag.

Im Übrigen steht der Eintragung auch nicht das Eintragungshindernis nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der

Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können. Aus obigen Ausführungen geht hervor, dass die

Marke keine direkte Merkmalsbezeichnung darstellt, sie vom Verkehr vielmehr

zugleich als künstlich gebildet und als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden wird. Sie besteht daher nicht "ausschließlich" i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus einer Angabe über Merkmale der Dienstleistungen. Es sind auch keinerlei Hinweise darauf ersichtlich, dass sie sich in Zukunft neben oder statt des

Begriffs "U-Bahn-Ausstellung" bzw. "-messe" zu einer rein beschreibenden Angabe entwickeln wird.

Damit war der Beschwerde stattzugeben.

gez.

Unterschriften