Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.07.2007 – 26 W (pat) 37/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 37/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 301 70 705
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann
sowie den Richter Reker und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 301 70 705
für die Waren
„Spiele, Spielzeug; Plüsch- und Stofftiere; Puppen; Spielfiguren
aus Kunststoff oder Holz; Scherzartikel; Christbaumschmuck“
ist ein insoweit eingeschränkter Widerspruch eingelegt worden aus der für
„Spielwaren (ausgenommen solche für sportliche Zwecke), insbesondere Spielfiguren“
eingetragenen prioritätsälteren Marke 1 038 406
HEKTOR.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie in ihrem ersten Beschluss
nicht ersichtlich. Soweit sich bei diesen Unterlagen an Plüschtiere angebrachte
Etiketten befänden, sei auf diesen die Widerspruchsmarke nicht aufgedruckt oder
nicht erkennbar. Der Erinnerungsprüfer hat die Frage der rechtserhaltenden Benutzung dahingestellt gelassen, weil zwischen den Marken trotz teilweiser Identität
der Waren keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Trotz weitgehender Übereinstimmung in den übrigen Markenteilen reichten die
auffälligen schriftbildlichen und klanglichen Unterschiede an den Wortanfängen
aus, um sowohl ein Verhören als auch Verwechslungen der Marken aus der Erinnerung heraus auszuschließen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, bei den abweichenden Anfangskonsonanten der Marken handele es sich um
klangschwache Laute. Der Gesamteindruck der Marken werde deshalb durch die
übereinstimmende Vokalfolge geprägt, so dass angesichts der Identität bzw. Nähe
der beiderseitigen Waren Verwechslungsgefahr bestehe. Dies gelte um so mehr,
als bei Spielwaren nicht auf besonders kritisch prüfende Verbraucher abzustellen
sei, weil der Spielwarenmarkt der unteren Preisklassen mit billigen Importwaren
überschwemmt werde. Auch die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sei mit den im Verfahren vor der Markenstelle vorgelegten Unterlagen
glaubhaft gemacht worden.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke
anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen weiterhin für eine
Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke als
nicht ausreichend an. Im übrigen teilt sie die Auffassung der Markenstelle, dass
zwischen den beiderseitigen Marken wegen ihrer schriftbildlichen, klanglichen und
begrifflichen Unterschiede keine Verwechslungsgefahr bestehe.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Sie kann
schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einer Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke für den in § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG bestimmten
Zeitraum fehlt.
Die Markeninhaberin hat mit ihrem Schriftsatz vom 17. März 2003 die Benutzung
der seit dem 15. September 1992 eingetragenen Widerspruchsmarke ohne Einschränkung und damit vollumfänglich bestritten. Ein undifferenziertes Bestreiten
der Benutzung ist regelmäßig als die Erhebung beider in § 43 Abs. 1 S. 1 und S. 2
MarkenG vorgesehener Einreden zu werten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die
tatbestandlichen Voraussetzungen beider Einreden vorliegen (BGH GRUR 1998,
938, 939 f. - DRAGON; GRUR 1999, 54, 55 f. - Holtkamp). Zumindest der Obliegenheit, die Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren, für die sie eingetragen ist, für die letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch
glaubhaft zu machen, ist die Widersprechende im Beschwerdeverfahren nicht
nachgekommen.
Zwar hat die Widersprechende im Verfahren vor der Markenstelle Absatzzahlen
aus den Jahren 1997 bis 2001 für ein Stofftier eidesstattlich versichert, die zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Markenstelle eine Benutzung der Widerspruchsmarke für den maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch durch die Markenstelle zumindest dem Umfang
nach glaubhaft machen konnten. Diese Angaben sind jedoch bereits seit mindestens Ende 2006 nicht länger geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG für den Zeitraum von fünf
Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch im Beschwerdeverfahren,
also für den Zeitraum von Juli 2002 bis Juli 2007, glaubhaft zu machen.
Der in § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG normierte Zeitraum, für den eine Glaubhaftmachung der Benutzung durch die Inhaberin der älteren Marke zu erfolgen hat, ist
einer ständigen Veränderung unterworfen; denn unter der „Entscheidung über den
Widerspruch“ i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG ist die das jeweilige Verfahren abschließende Entscheidung, also ggf. erst die Beschwerdeentscheidung zu verstehen (BGH GRUR 2000, 510 - Contura). Der Glaubhaftmachungszeitraum ist deshalb nicht auf einen von vornherein genau abgrenzbaren, vergangenen Zeitraum,
sondern auf die Zukunft hin bemessen. Damit kann sich eine zunächst erfolgreiche Glaubhaftmachung der Benutzung in späteren Verfahrensabschnitten durch
Zeitablauf als unzureichend erweisen, was der Inhaber der Widerspruchsmarke -
auch ohne Rüge des Verfahrensgegners und ohne entsprechende Hinweise der
entscheidenden Behörden und Gerichte - von sich aus laufend zu berücksichtigen
hat (Kliems GRUR 1999, 11, 15; MarkenR 2001, 185, 192 f.). Dieser Obliegenheit
ist die Widersprechende, die schon zu Beginn des Jahres 2007 hätte erkennen
können, dass die bisher vorgelegten Unterlagen zur weiteren Glaubhaftmachung
der Benutzung nicht mehr ausreichen konnten, seither nicht nachgekommen. Zu
einer Überprüfung und Ergänzung der Glaubhaftmachungsmittel hätte aber spätestens mit dem Zugang der Ladung zu dem zunächst anberaumten Termin zur
mündlichen Verhandlung Veranlassung bestanden.
In Anbetracht des im Bereich des Benutzungszwangs herrschenden Beibringungsgrundsatzes war der Senat daran gehindert, die Widersprechende auf die
Notwendigkeit der Vorlage weiterer Glaubhaftmachungsunterlagen für den Zeitraum von fünf Jahren vor der Beschwerdeentscheidung über den Widerspruch
hinzuweisen. Zwar gelten die Grundsätze der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO grundsätzlich auch für das markenrechtliche Widerspruchsverfahren. Die richterliche Aufklärungspflicht findet ihre Grenze jedoch dort, wo die dem
Gericht ebenfalls auferlegte Neutralitätspflicht verletzt wird, und insoweit insbesondere dort, wo Hinweise die Stärkung der prozessualen Position einer Partei
und damit gleichzeitig die Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich
ziehen würden (BPatG GRUR 1996, 981 - ESTAVITAL; GRUR 2004, 950,
953 - ACELAT/Acesal). Dem Senat war es deshalb auch verwehrt, der
Widersprechenden insoweit noch eine Äußerungsfrist zu setzen oder den
beabsichtigten Erlass einer Entscheidung vorher anzukündigen
(BGH
GRUR 1997,
223,
224 – Ceco). Vielmehr
ist
die Beschwerde
der
Widersprechenden mangels Glaubhaftmachung der Benutzung für den in § 43
Abs. 1 S. 2 MarkenG bestimmten Zeitraum zurückzuweisen.
Einer Entscheidung der von der Markenstelle erörterten und in dem nachträglich
eingegangenen Schriftsatz der Markeninhaberin angesprochenen weiteren
Rechtsfragen, nämlich der Frage einer zwischen den Marken bestehenden Verwechslungsgefahr sowie der Frage, ob die für den in § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG
bestimmten Zeitraum vorgelegten Unterlagen geeignet sind, eine rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke für diesen Zeitraum nach Art und Umfang
glaubhaft zu machen, bedarf es angesichts des Fehlens jeglicher Benutzungsnachweise für den Zeitraum des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG nicht, weshalb auch
eine Zustellung dieses Schriftsatzes vor der abschließenden Entscheidung des
Senats entbehrlich war. Es sei jedoch angemerkt, dass der Widerspruch wegen
des die Verwechslungsgefahr vermindernden Begriffsgehalts der Marken, der insbesondere auf Seiten der Widerspruchsmarke leicht erfassbar ist, auch in der Sache wohl nicht zum Erfolg hätte führen können.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Widersprechende gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht trotz der unterbliebenen Ergänzung der Glaubhaftmachung keine Veranlassung, weil keine gesondert ausweisbaren Kosten einer mündlichen Verhandlung angefallen sind und die zur Glaubhaftmachung der Benutzung ursprünglich vorgelegten Unterlagen zum Zeitpunkt
der Beschwerdeeinlegung noch beide in § 43 Abs. 1 MarkenG bestimmten Zeiträume abdeckten.
Dr. Fuchs-Wissemann
Richterin Prietzel-Funk ist
Reker
zum BGH abgeordnet
und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Dr. Fuchs-Wissemann
Bb