Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.08.2007 – 24 W (pat) 7/06
24. Senat
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
17. August 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 302 29 263 08.05
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 28. Februar 2003 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke
302 29 263
Bio-Cefit
für die Waren und Dienstleistungen
„Mittel zur Körper- und Gesundheitspflege; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate zur Gesundheitspflege; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; Beherbergung und Bewirtung von
Gästen, insbesondere von Patienten; Gesundheits- und Schönheitspflege, Beratung zur Gesundheitsverbesserung und zur
Leistungssteigerung, medizinische Beratung zu Fitness, Wellness,
Anti-Aging; Beratung in der Pharmazie, insbesondere in der asiatischen Medizin, insbesondere der Akupunktur“
hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke 300 71 776
die u. a. für die Waren
CEKIT,
„Chemische Erzeugnisse
für gewerbliche, wissenschaftliche,
photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke ;
veterinärmedizinische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel, insbesondere für Haustiere“
registriert ist, Widerspruch erhoben.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2
Satz 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Vergleichsmarken zwar zum Teil auf ähnlichen, nicht aber auf
identischen Produkten begegnen könnten. Dabei gehe die Markenstelle von einer
eher mittleren als einer hohen Ähnlichkeit zwischen den insoweit betroffenen
„pharmazeutischen Erzeugnissen sowie Präparaten für die Gesundheitspflege“
und „Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege“ der angegriffenen Marke und den
„veterinärmedizinischen Erzeugnissen“ der Widerspruchsmarke aus
(vgl.
BPatGE 44, 33 „ORBENIN“). Unter Zugrundelegung von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die beiden Marken jedoch den nach
dieser Ausgangslage erforderlichen mittleren Abstand voneinander ein. In ihrer
Gesamtheit seien die Marken aufgrund des Mehrwortes „Bio-“ in der angegriffenen
Marke in jeder Hinsicht hinreichend verschieden. Eine Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den mit der Widerspruchsmarke ähnlichen
Wortbestandteil „Cefit“ sei zu verneinen. In der Marke „Bio-Cefit“ trete eine Prägung weder durch „Bio-“ noch durch „Cefit“ ein. Vielmehr werde das Gesamtwort
wahrgenommen, in dem der Bestandteil „Bio-“ nicht derart in den Hintergrund
trete, dass er zum Gesamteindruck nichts mehr beitrage. Insbesondere bei medizinischen Mitteln sei es nicht üblich, auf Wortbestandteile bei der Benennung zu
verzichten, da diese für die Zusammensetzung und Wirkung einen wichtigen Bedeutungsgehalt haben könnten. Ebenso scheide der Ausnahmefall einer Abspaltung aus, da „Bio-“ durch die Voranstellung Bestandteil einer einheitlichen aufeinander bezogenen Begriffsbildung und nicht nur ein nachgestellter abspaltbarer
Zusatz sei. Eine Vernachlässigung des Bestandteils „Bio“ habe auch das Bundespatentgericht
in
seinem
Beschluss§
vom
18. Dezember 2003,
30 W (pat) 220/02 - „Bionorma/NORMA“, abgelehnt, weil „Bio“ im Gegensatz zu
Zusätzen wie „aktiv, forte“ oder „extra“ keine derartige, lediglich verstärkende Angabe sei, sondern einen eigenen Bedeutungsgehalt habe. Eine der genannten
Entscheidung „Biomorma/NORMA“ zugrunde liegende vergleichbare Fallgestaltung, welche die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn rechtfertigen würde, sei hier nicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffassung ist die Annahme der Markenstelle von allenfalls teilweise bestehender mittlerer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen nicht gerechtfertigt.
Wenn sich, wie vorliegend, weite Oberbegriffe gegenüberstünden, könnten Human- und Tierarzneimittel wegen der zum Teil identischen Wirkstoffe und des teilweisen Einsatzes von Humanarzneimitteln zur Behandlung von Tieren im Einzelfall enge Berührungspunkte aufweisen (vgl. BPatG GRUR 2000, 1052, 1055
„Rhoda-Hexan/Sota-Hexal“). Warennähe bestehe weiterhin zwischen „Desinfektionsmitteln“ einerseits und „pharmazeutischen Erzeugnissen, Präparaten für die
Gesundheitspflege“ sowie „Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege“ andererseits
(vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.,
S. 67). Nicht gefolgt werden könne der Markenstelle ferner darin, dass die angegriffene Marke weder durch den Bestandteil „Cefit“ noch durch den Bestandteil
„Bio“ geprägt werde. Dem Wort „Bio“ komme insbesondere für Waren der Klassen 3 und 5 keinerlei Kennzeichnungskraft zu. Ein relevanter Teil der Verbraucher
werde daher im Hinblick auf die hochgradige Ähnlichkeit der Bezeichnungen „Cefit“ und „CEKIT“ in der jüngeren Marke „Bio-Cefit“ fälschlicherweise die „Bio“-Variante der Widerspruchsmarke „CEKIT“ sehen. Die Widersprechende sei nach
dem Gesetz nicht gehindert, ihre Produkte „Bio-Cekit“ markenmäßig zu kennzeichnen. Dann wäre die Inhaberin der angegriffenen Marke aufgrund ihrer Marke
„Bio-Cefit“ in der Lage, diese Benutzung der Widerspruchsmarke zu unterbinden.
Umgekehrt solle es aber nach Auffassung der Markenstelle nicht möglich sein,
aufgrund der Widerspruchsmarke die Löschung der angegriffenen Marke zu erreichen. Überdies liege hier ein Anwendungsfall des „THOMSON LIFE“-Urteils des
Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2005, 1042) vor. Auch vorliegend werde
eine ältere Einwortmarke von einer jüngeren Marke dadurch usurpiert, dass sie
identisch bzw. erkennbar abgewandelt zusammen mit einem glatt beschreibenden
Hinweis verwendet werde. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, ob der Bestandteil das Zeichen präge, sondern es sei lediglich zu fordern, dass er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalte, d. h. wiedererkannt werde und nicht
untergehe. Es sei ersichtlich, dass der Bestandteil „Cefit“ in der jüngeren Marke
wieder erkannt werde, zumal „Bio“ durch einen Bindestrich abgetrennt worden sei.
Somit stünden sich die hochgradig verwechselbaren Kennzeichen „Cefit“ und
„CEKIT“ kollisionsbegründend gegenüber.
In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Widerspruch dahingehend beschränkt, dass er sich nur noch gegen die Waren - und nicht mehr
auch gegen die Dienstleistungen - der angegriffenen Marke richtet.
Sie beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der angegriffenen Marke in dem beantragten Umfang anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren weder Anträge gestellt noch sich in der Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwischen den Marken besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat
den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. der genannten Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen.
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Markenidentität oder -
ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) „Sabèl/Puma“; GRUR
Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18-21) „Lloyd“; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40)
„Marca/Adidas“; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) „THOMSON LIFE“; BGH
GRUR 2005, 513, 514 „MEY/Ella May“; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“).
Nachdem der Widerspruch im Beschwerdeverfahren beschränkt und die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten worden ist, sind zur Beurteilung
der Identität oder Ähnlichkeit nur mehr die von der jüngeren Marke beanspruchten
Waren der Klassen 3 und 5 den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren
und Dienstleistungen, in erster Linie den Waren „Veterinärmedizinische Erzeugnisse“ und „Desinfektionsmittel, insbesondere für Haustiere“ gegenüberzustellen.
Ungeachtet der Frage, ob „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ von dem Warenbegriff der „pharmazeutischen Erzeugnisse“ mitumfasst werden (vgl. BPatGE 43,
8, 15 ff. „Rhoda-Hexan/Sota-Hexal“), geht der Senat angesichts der sich hier gegenüberstehenden weiten Warenoberbegriffe „pharmazeutische Erzeugnisse“ und
„veterinärmedizinische Erzeugnisse“, unter welche jeweils Produkte mit gleichen
Wirkstoffen und Indikationen fallen können, sowie des Umstands, dass für den
Menschen bestimmte pharmazeutische Produkte vielfach auch im veterinärmedizinischen Bereich eingesetzt werden, jedenfalls von einer möglichen engen Warenähnlichkeit aus (vgl. BPatG a. a. O. „Rhoda-Hexan/Sota-Hexal“). Abgesehen
davon werden die in Streit stehenden Waren der angegriffenen Marke sämtlich im
engeren Ähnlichkeitsbereich von den für die Widerspruchsmarke weiterhin eingetragenen „Desinfektionsmitteln“ erfasst (vgl. hierzu Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit
von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl. S. 67: u. a. Desinfektionsmittel ./. Analgetika,
Antirheumatika,
enge
Ähnlichkeit,
26 W (pat) 198/93
= GRUR 1995, 488; -- ./. Arzneimittel, engste Ähnlichkeit bis zur
Identität,
30 W (pat) 279/96; -- ./. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ähnlich mit Warennähe, 30 W (pat) 235/96). Dabei schränkt der Nebensatz „insbesondere für
Haustiere“, der lediglich eine mögliche schwerpunktmäßige Zweckbestimmung
benennt, aber diesbezüglich keine abschließende Aufzählung enthält, die vorgenannten Desinfektionsmittel der Widerspruchsmarke nicht auf eine solche Zweckbestimmung ein.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, bei der es sich insgesamt um
eine fantasievolle Wortbildung mit allenfalls vage beschreibenden Anklängen an
ein „Kit“, d. h. einen Satz zusammenhängender Dinge, ein Set (vgl. Duden - Das
Fremdwörterbuch, 9. Aufl., 2007 [CD-ROM] zu „Kit“), handelt, liegt im durchschnittlichen Bereich.
Obwohl die vorgenannten kollisionsrelevanten Umstände einen strengen Maßstab
bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken erfordern, halten diese nach Überzeugung des Senats einen in jeder Hinsicht zum Ausschluss einer beachtlichen
Verwechslungsgefahr ausreichenden Abstand voneinander ein.
Maßgeblich abzustellen ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf deren Gesamteindruck, den sie im Verkehr hervorrufen (vgl. u. a. EuGH GRUR
Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „MATRATZEN“; a. a. O. (Nr. 28) „THOMSON LIFE“;
BGH GRUR 2004,
865,
„Mustang“; GRUR 2005
326,
„il Padrone/Il Portone“). Stellt man die Marken insgesamt gegenüber, verhindert
der im Vergleich zu der nur aus dem Wort „CEKIT“ bestehenden Widerspruchsmarke zusätzliche Eingangswortbestandteil „Bio-“ in der angegriffenen Marke „Bio-
Cefit“ klar unmittelbare Verwechslungen infolge Verhörens, Versehens oder einer
begrifflichen Gleichstellung der Markenwörter. Soweit die Widersprechende geltend macht, dass sie ihre Marke nach den Gesetzen auch in der Form „Bio-Cekit“
benutzen könne, muss dies unberücksichtigt bleiben, weil im Widerspruchsverfahren die Ähnlichkeit der Marken nur nach ihrer eingetragenen Form und nicht nach
u. U. rechtserhaltenden Benutzungsformen gemäß § 26 Abs. 3 MarkenG zu beurteilen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 93 m. N. w.).
Allerdings kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auch ein einzelner Zeichenbestandteil eine besondere das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft aufweisen (vgl. u. a. BGH GRUR 2004, 778, 779 „URLAUB DIREKT“;
a. a. O. „Mustang“; EuGH a. a. O. (Nr. 32) „MATRATZEN“; a. a. O. (Nr. 29)
„THOMSON LIFE“). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens
nicht mitbestimmen (vgl. u. a. BGH GRUR 2004, 598, 599 „Kleiner Feigling“;
a. a. O. „Mustang“). Eine Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke
durch den Wortbestandteil „Cefit“ hat die Markenstelle zutreffend verneint.
Zwar ist der Widersprechenden zuzugeben, dass das Eingangswortelement „Bio“
für sich gesehen als ein heutzutage allgegenwärtiger Hinweis auf irgendwelche
biologische Eigenschaften des jeweiligen Produktes beschreibenden Charakter
besitzt, während der weitere Wortbestandteil „Cefit“ eine hinreichend fantasievolle
kennzeichnungskräftige Wortbildung darstellt. Zu berücksichtigen ist aber, dass
auch beschreibende Wortbestandteile den Gesamteindruck eines Zeichens mitbestimmen können und deshalb nicht von vornherein vernachlässigt werden dürfen. Dies vor allem dann nicht, wenn sich der isoliert betrachtet beschreibende
Wortbestandteil in der Marke mit einem weiteren Wortbestandteil zu einem zusammengehörigen Ganzen verbindet, da der Verkehr im Allgemeinen keine Veranlassung zu Veränderungen, namentlich zu Verkürzungen von Markenwörtern
bzw. einheitlichen Gesamtbegriffen hat (vgl. BGH GRUR 1995, 808, 809 „P3plastoclin“; GRUR 1998, 932, 933 „MEISTERBRAND“; GRUR 1999, 735, 736
„MONOFLAM/POLYFLAM“; GRUR 2004, 783, 785 „NEURO-VIBOLEX/NEURO-
FIBRAFLEX“). Dies gilt insbesondere in dem hier relevanten Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse (vgl. BGH GRUR 2002, 342, 344 „ASTRA/ESTRA-
PUREN“). In der angegriffenen Marke geht der Wortbestandteil „Bio-“ als ein in
Zusammensetzungen gebräuchliches Bestimmungswort, das in Bildungen mit
Substantiven oder Adjektiven ausdrückt, dass jemand oder etwas mit Natürlichem,
Naturgemäßen zu tun hat, mit der Natur in Verbindung ist (z. B. Biobauer, Biogarten) oder in irgendeiner Weise mit organischem Leben, mit Lebewesen in Beziehung steht (z. B. bioaktiv, Biotechnologie; vgl. Duden - Dt. Universalwörterbuch,
6. Aufl. 2006 [CD-ROM] zu „bio-, Bio-“), sowohl grammatikalisch formal durch die
Voranstellung sowie auch nach dem Sinngehalt mit dem Wort „Cefit“ eine zusammengehörige gesamtbegriffliche Einheit ein, wobei dem Bindestrich eindeutig eine
das Bestimmungswort „Bio-“ mit dem Wortstamm „Cefit“ verbindende Wirkung zukommt. Ein Weglassen des Eingangswortelements „Bio-“ würde folglich die angegriffene Marke sowohl in ihrem formalen Charakter als einheitliche Begriffszusammensetzung als auch in ihrer gesamtbegrifflichen Bedeutung verändern (vgl.
BGH a. a. O. „Kleiner Feigling“), weswegen dem Wortelement „Bio-“ eine nicht
unwesentlich mitprägende Wirkung beizumessen ist und demnach der weitere
Wortbestandteil „Cefit“ den Gesamteindruck der Marke nicht - allein - prägt.
Aus den dargelegten Gründen kann auch nicht der Ausnahmefall einer sog. „Abspaltung“
(vgl. u. a. BPatGE 10, 93, 95 f.
„EXTRAVERAL/Verla“; BPatG
GRUR 1994, 122, 123 f. „BIONAPLUS“) angenommen und davon ausgegangen
werden, die angesprochenen Verkehrskreise würden den Wortbestandteil „Bio-“
als einen dem Kennzeichen nicht zugehörigen glatt beschreibenden Zusatz gedanklich abspalten (vgl. hierzu auch BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 220/02
„Bionorma/NORMA“).
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist der vorliegende Sachverhalt
aber auch nicht mit den, dem Urteil „THOMSON LIFE“ des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss „Malteserkreuz“ des Bundesgerichtshofs zugrunde
liegenden Fallgestaltungen vergleichbar, nach denen eine Verwechslungsgefahr
auch dann zu bejahen sein kann, wenn ein mit der älteren Marke identisches oder
ähnliches Zeichen in der jüngeren zusammengesetzten Marke, ohne deren Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, weil
dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen
werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus
wirtschaftlich miteinander verbunden Unternehmen stammen (vgl. EuGH a. a. O.
(Nr. 30-31) „THOMSON LIFE“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „Malteserkreuz“).
Im
„THOMSON LIFE“-Fall war die ältere Marke „LIFE“ in der jüngeren Marke mit der
Unternehmensbezeichnung („THOMSON“) des Inhabers der jüngeren Marke nach
Art einer Zweitkennzeichnung kombiniert. In der „Malteserkreuz“-Entscheidung ist
der Bundesgerichtshof (a. a. O., Nr. 22) von einer selbständig kennzeichnenden
Stellung des der Widerspruchsmarke ähnlichen Bildelements in der jüngeren
Marke insbesondere wegen der „in sich geschlossenen Gestalt“ der betreffenden
Wappenform ausgegangen. Eine in diesem Sinn selbstständig kennzeichnende
Stellung nimmt der Wortbestandteil „Cefit“ hier in der jüngeren Marke nicht ein.
Vielmehr ist er mit dem vorangestellten Bestimmungswort „Bio-“ zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verbunden, in welcher er nur ein Element dieses einheitlichen
Kennzeichens bildet, nicht aber die Stellung einer selbständigen Kennzeichnung
einnimmt.
Für eine Anwendung der vom EuGH in dem Urteil „THOMSON LIFE“ formulierten
Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art, in denen ein mit einer älteren
- kennzeichnungskräftigen - Marke identisches oder ähnliches Wort in einer jüngeren Marke mit einem weiteren - beschreibenden - Wortbestandteil zu einem einheitlichen Wort oder Gesamtbegriff verbunden ist, besteht aus Sicht des Senats
keine Veranlassung. Denn in solchen Fällen ist auch schon nach den bisher in der
deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine Verwechslungsgefahr
nicht ausgeschlossen. Allerdings ist eine solche i. d. R. nur unter den besonderen
Voraussetzungen der sog. „mittelbaren Verwechslungsgefahr“ unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 318 ff.
m. N. w.) oder ggf. einer „Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“ (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 338 ff. m. N. w.) anzunehmen.
Für die zuletzt genannte Art der Verwechslungsgefahr, die i. d. R. erfordert, dass
sich die ältere Marke zu einem im Verkehr bekannten Unternehmenszeichen entwickelt hat (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 339), ergeben sich aus dem
vorliegenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.
Aber auch die Gefahr, dass die jüngere Marke wegen der Ähnlichkeit des darin
enthaltenden Wortbestandteils „Cefit“ mit der älteren Marke „CEKIT“ gedanklich
als ein davon abgewandeltes Serien-Zeichen in Verbindung gebracht werden
könnte, ist zu verneinen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verkehrskreise zwar
die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, gleichwohl einen in
beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des
Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon
die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen (abweichenden) Markenteile nur noch als Hinweis auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen
(vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 „Innovadiclophlont“; GRUR 2000, 886, 887
„Bayer/BeiChem“). Hierfür spricht zwar, dass der mit der Widerspruchsmarke ähnliche kennzeichnungskräftige Wortbestandteil „Cefit“ in der jüngeren Marke mit der
beschreibenden Angabe „Bio“ kombiniert ist, was auf eine biologische Produktvariante von Waren desselben Herstellers hinweisen könnte, die jeweils mit einem
Serienzeichen gekennzeichnet sind, welches den Stammbestandteil „Cefit“ bzw.
„CEKIT“ enthält. Da das Erkennen eines Serienzeichens jedoch eine sorgfältige
Prüfung und eine gewisse Vertrautheit mit der abgewandelten Marke voraussetzt
(vgl. BGH GRUR a. a. O. „Bayer/BeiChem“; BPatG GRUR 2001, 513, 516
„CEFABRAUSE/CEFASEL“), kann eine solche mittelbare Verwechslungsgefahr
nur angenommen werden, wenn der als Stammbestandteil in Betracht kommende
Markenteil in beiden Marken identisch oder zumindest wesensgleich, d. h. in nur
geringförmig
abweichender Form,
enthalten
ist
(vgl. BGH
a. a. O.
„Innovadiclophlont“). Wenngleich die beiden Markenwörter, ihre isolierte Begegnung unterstellt, eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende
Ähnlichkeit aufweisen mögen, fehlt es ihnen jedoch an der erforderlichen Wesensgleichheit, die den Gedanken an Serienzeichen nahelegen würde. Angesichts
ihrer Kürze wird der Klangeindruck der Wörter „Cefit“ und „CEKIT“ durch die abweichenden Mittelkonsonanten, den lange Blaselaut „f“ einerseits und den kurzen,
prägnant harten Sprenglaut „k“ andererseits - deutlich verändert. Im Schriftbild,
insbesondere bei Kleinschreibung „Cefit/Cekit“, ist die Ähnlichkeit zwar größer,
allerdings tritt auch insoweit die figurative Abweichung der Konsonanten „f“ und „k“
in den kurzen Wörtern noch hinreichend hervor. Der Annahme von Wesensgleichheit wirkt dabei außerdem der zumindest in der angegriffenen Marke - auch beim
Lesen - ohne weiteres erkennbare Sinngehalt des hinteren Wortteils „fit“ (= in guter körperlicher Verfassung, leistungsfähig) entgegen (vgl. BGH GRUR 2003,
1044, 1046 „Kelly“; EuGH GRUR 2006, 413, 415 (Nr. 35) „ZIRH/SIR“).
Es besteht kein Anlass, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Ströbele
Eisenrauch
Kirschneck
Bb