Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.08.2007 – 24 W (pat) 7/06

24. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

17. August 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 29 263 08.05

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 28. Februar 2003 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke

302 29 263

Bio-Cefit

für die Waren und Dienstleistungen

„Mittel zur Körper- und Gesundheitspflege; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate zur Gesundheitspflege; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; Beherbergung und Bewirtung von

Gästen, insbesondere von Patienten; Gesundheits- und Schönheitspflege, Beratung zur Gesundheitsverbesserung und zur

Leistungssteigerung, medizinische Beratung zu Fitness, Wellness,

Anti-Aging; Beratung in der Pharmazie, insbesondere in der asiatischen Medizin, insbesondere der Akupunktur“

hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke 300 71 776

die u. a. für die Waren

CEKIT,

„Chemische Erzeugnisse

für gewerbliche, wissenschaftliche,

photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke ;

veterinärmedizinische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel, insbesondere für Haustiere“

registriert ist, Widerspruch erhoben.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat

die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2

Satz 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Vergleichsmarken zwar zum Teil auf ähnlichen, nicht aber auf

identischen Produkten begegnen könnten. Dabei gehe die Markenstelle von einer

eher mittleren als einer hohen Ähnlichkeit zwischen den insoweit betroffenen

„pharmazeutischen Erzeugnissen sowie Präparaten für die Gesundheitspflege“

und „Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege“ der angegriffenen Marke und den

„veterinärmedizinischen Erzeugnissen“ der Widerspruchsmarke aus

(vgl.

BPatGE 44, 33 „ORBENIN“). Unter Zugrundelegung von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die beiden Marken jedoch den nach

dieser Ausgangslage erforderlichen mittleren Abstand voneinander ein. In ihrer

Gesamtheit seien die Marken aufgrund des Mehrwortes „Bio-“ in der angegriffenen

Marke in jeder Hinsicht hinreichend verschieden. Eine Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den mit der Widerspruchsmarke ähnlichen

Wortbestandteil „Cefit“ sei zu verneinen. In der Marke „Bio-Cefit“ trete eine Prägung weder durch „Bio-“ noch durch „Cefit“ ein. Vielmehr werde das Gesamtwort

wahrgenommen, in dem der Bestandteil „Bio-“ nicht derart in den Hintergrund

trete, dass er zum Gesamteindruck nichts mehr beitrage. Insbesondere bei medizinischen Mitteln sei es nicht üblich, auf Wortbestandteile bei der Benennung zu

verzichten, da diese für die Zusammensetzung und Wirkung einen wichtigen Bedeutungsgehalt haben könnten. Ebenso scheide der Ausnahmefall einer Abspaltung aus, da „Bio-“ durch die Voranstellung Bestandteil einer einheitlichen aufeinander bezogenen Begriffsbildung und nicht nur ein nachgestellter abspaltbarer

Zusatz sei. Eine Vernachlässigung des Bestandteils „Bio“ habe auch das Bundespatentgericht

in

seinem

Beschluss§

vom

18. Dezember 2003,

30 W (pat) 220/02 - „Bionorma/NORMA“, abgelehnt, weil „Bio“ im Gegensatz zu

Zusätzen wie „aktiv, forte“ oder „extra“ keine derartige, lediglich verstärkende Angabe sei, sondern einen eigenen Bedeutungsgehalt habe. Eine der genannten

Entscheidung „Biomorma/NORMA“ zugrunde liegende vergleichbare Fallgestaltung, welche die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn rechtfertigen würde, sei hier nicht gegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffassung ist die Annahme der Markenstelle von allenfalls teilweise bestehender mittlerer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen nicht gerechtfertigt.

Wenn sich, wie vorliegend, weite Oberbegriffe gegenüberstünden, könnten Human- und Tierarzneimittel wegen der zum Teil identischen Wirkstoffe und des teilweisen Einsatzes von Humanarzneimitteln zur Behandlung von Tieren im Einzelfall enge Berührungspunkte aufweisen (vgl. BPatG GRUR 2000, 1052, 1055

„Rhoda-Hexan/Sota-Hexal“). Warennähe bestehe weiterhin zwischen „Desinfektionsmitteln“ einerseits und „pharmazeutischen Erzeugnissen, Präparaten für die

Gesundheitspflege“ sowie „Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege“ andererseits

(vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.,

S. 67). Nicht gefolgt werden könne der Markenstelle ferner darin, dass die angegriffene Marke weder durch den Bestandteil „Cefit“ noch durch den Bestandteil

„Bio“ geprägt werde. Dem Wort „Bio“ komme insbesondere für Waren der Klassen 3 und 5 keinerlei Kennzeichnungskraft zu. Ein relevanter Teil der Verbraucher

werde daher im Hinblick auf die hochgradige Ähnlichkeit der Bezeichnungen „Cefit“ und „CEKIT“ in der jüngeren Marke „Bio-Cefit“ fälschlicherweise die „Bio“-Variante der Widerspruchsmarke „CEKIT“ sehen. Die Widersprechende sei nach

dem Gesetz nicht gehindert, ihre Produkte „Bio-Cekit“ markenmäßig zu kennzeichnen. Dann wäre die Inhaberin der angegriffenen Marke aufgrund ihrer Marke

„Bio-Cefit“ in der Lage, diese Benutzung der Widerspruchsmarke zu unterbinden.

Umgekehrt solle es aber nach Auffassung der Markenstelle nicht möglich sein,

aufgrund der Widerspruchsmarke die Löschung der angegriffenen Marke zu erreichen. Überdies liege hier ein Anwendungsfall des „THOMSON LIFE“-Urteils des

Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2005, 1042) vor. Auch vorliegend werde

eine ältere Einwortmarke von einer jüngeren Marke dadurch usurpiert, dass sie

identisch bzw. erkennbar abgewandelt zusammen mit einem glatt beschreibenden

Hinweis verwendet werde. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, ob der Bestandteil das Zeichen präge, sondern es sei lediglich zu fordern, dass er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalte, d. h. wiedererkannt werde und nicht

untergehe. Es sei ersichtlich, dass der Bestandteil „Cefit“ in der jüngeren Marke

wieder erkannt werde, zumal „Bio“ durch einen Bindestrich abgetrennt worden sei.

Somit stünden sich die hochgradig verwechselbaren Kennzeichen „Cefit“ und

„CEKIT“ kollisionsbegründend gegenüber.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Widerspruch dahingehend beschränkt, dass er sich nur noch gegen die Waren - und nicht mehr

auch gegen die Dienstleistungen - der angegriffenen Marke richtet.

Sie beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke in dem beantragten Umfang anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren weder Anträge gestellt noch sich in der Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwischen den Marken besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat

den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. der genannten Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen.

Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Markenidentität oder -

ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) „Sabèl/Puma“; GRUR

Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18-21) „Lloyd“; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40)

„Marca/Adidas“; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) „THOMSON LIFE“; BGH

GRUR 2005, 513, 514 „MEY/Ella May“; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“).

Nachdem der Widerspruch im Beschwerdeverfahren beschränkt und die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten worden ist, sind zur Beurteilung

der Identität oder Ähnlichkeit nur mehr die von der jüngeren Marke beanspruchten

Waren der Klassen 3 und 5 den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren

und Dienstleistungen, in erster Linie den Waren „Veterinärmedizinische Erzeugnisse“ und „Desinfektionsmittel, insbesondere für Haustiere“ gegenüberzustellen.

Ungeachtet der Frage, ob „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ von dem Warenbegriff der „pharmazeutischen Erzeugnisse“ mitumfasst werden (vgl. BPatGE 43,

8, 15 ff. „Rhoda-Hexan/Sota-Hexal“), geht der Senat angesichts der sich hier gegenüberstehenden weiten Warenoberbegriffe „pharmazeutische Erzeugnisse“ und

„veterinärmedizinische Erzeugnisse“, unter welche jeweils Produkte mit gleichen

Wirkstoffen und Indikationen fallen können, sowie des Umstands, dass für den

Menschen bestimmte pharmazeutische Produkte vielfach auch im veterinärmedizinischen Bereich eingesetzt werden, jedenfalls von einer möglichen engen Warenähnlichkeit aus (vgl. BPatG a. a. O. „Rhoda-Hexan/Sota-Hexal“). Abgesehen

davon werden die in Streit stehenden Waren der angegriffenen Marke sämtlich im

engeren Ähnlichkeitsbereich von den für die Widerspruchsmarke weiterhin eingetragenen „Desinfektionsmitteln“ erfasst (vgl. hierzu Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit

von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl. S. 67: u. a. Desinfektionsmittel ./. Analgetika,

Antirheumatika,

enge

Ähnlichkeit,

26 W (pat) 198/93

= GRUR 1995, 488; -- ./. Arzneimittel, engste Ähnlichkeit bis zur

Identität,

30 W (pat) 279/96; -- ./. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ähnlich mit Warennähe, 30 W (pat) 235/96). Dabei schränkt der Nebensatz „insbesondere für

Haustiere“, der lediglich eine mögliche schwerpunktmäßige Zweckbestimmung

benennt, aber diesbezüglich keine abschließende Aufzählung enthält, die vorgenannten Desinfektionsmittel der Widerspruchsmarke nicht auf eine solche Zweckbestimmung ein.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, bei der es sich insgesamt um

eine fantasievolle Wortbildung mit allenfalls vage beschreibenden Anklängen an

ein „Kit“, d. h. einen Satz zusammenhängender Dinge, ein Set (vgl. Duden - Das

Fremdwörterbuch, 9. Aufl., 2007 [CD-ROM] zu „Kit“), handelt, liegt im durchschnittlichen Bereich.

Obwohl die vorgenannten kollisionsrelevanten Umstände einen strengen Maßstab

bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken erfordern, halten diese nach Überzeugung des Senats einen in jeder Hinsicht zum Ausschluss einer beachtlichen

Verwechslungsgefahr ausreichenden Abstand voneinander ein.

Maßgeblich abzustellen ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf deren Gesamteindruck, den sie im Verkehr hervorrufen (vgl. u. a. EuGH GRUR

Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „MATRATZEN“; a. a. O. (Nr. 28) „THOMSON LIFE“;

BGH GRUR 2004,

865,

866

„Mustang“; GRUR 2005

326,

327

„il Padrone/Il Portone“). Stellt man die Marken insgesamt gegenüber, verhindert

der im Vergleich zu der nur aus dem Wort „CEKIT“ bestehenden Widerspruchsmarke zusätzliche Eingangswortbestandteil „Bio-“ in der angegriffenen Marke „Bio-

Cefit“ klar unmittelbare Verwechslungen infolge Verhörens, Versehens oder einer

begrifflichen Gleichstellung der Markenwörter. Soweit die Widersprechende geltend macht, dass sie ihre Marke nach den Gesetzen auch in der Form „Bio-Cekit“

benutzen könne, muss dies unberücksichtigt bleiben, weil im Widerspruchsverfahren die Ähnlichkeit der Marken nur nach ihrer eingetragenen Form und nicht nach

u. U. rechtserhaltenden Benutzungsformen gemäß § 26 Abs. 3 MarkenG zu beurteilen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 93 m. N. w.).

Allerdings kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auch ein einzelner Zeichenbestandteil eine besondere das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft aufweisen (vgl. u. a. BGH GRUR 2004, 778, 779 „URLAUB DIREKT“;

a. a. O. „Mustang“; EuGH a. a. O. (Nr. 32) „MATRATZEN“; a. a. O. (Nr. 29)

„THOMSON LIFE“). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens

nicht mitbestimmen (vgl. u. a. BGH GRUR 2004, 598, 599 „Kleiner Feigling“;

a. a. O. „Mustang“). Eine Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke

durch den Wortbestandteil „Cefit“ hat die Markenstelle zutreffend verneint.

Zwar ist der Widersprechenden zuzugeben, dass das Eingangswortelement „Bio“

für sich gesehen als ein heutzutage allgegenwärtiger Hinweis auf irgendwelche

biologische Eigenschaften des jeweiligen Produktes beschreibenden Charakter

besitzt, während der weitere Wortbestandteil „Cefit“ eine hinreichend fantasievolle

kennzeichnungskräftige Wortbildung darstellt. Zu berücksichtigen ist aber, dass

auch beschreibende Wortbestandteile den Gesamteindruck eines Zeichens mitbestimmen können und deshalb nicht von vornherein vernachlässigt werden dürfen. Dies vor allem dann nicht, wenn sich der isoliert betrachtet beschreibende

Wortbestandteil in der Marke mit einem weiteren Wortbestandteil zu einem zusammengehörigen Ganzen verbindet, da der Verkehr im Allgemeinen keine Veranlassung zu Veränderungen, namentlich zu Verkürzungen von Markenwörtern

bzw. einheitlichen Gesamtbegriffen hat (vgl. BGH GRUR 1995, 808, 809 „P3plastoclin“; GRUR 1998, 932, 933 „MEISTERBRAND“; GRUR 1999, 735, 736

„MONOFLAM/POLYFLAM“; GRUR 2004, 783, 785 „NEURO-VIBOLEX/NEURO-

FIBRAFLEX“). Dies gilt insbesondere in dem hier relevanten Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse (vgl. BGH GRUR 2002, 342, 344 „ASTRA/ESTRA-

PUREN“). In der angegriffenen Marke geht der Wortbestandteil „Bio-“ als ein in

Zusammensetzungen gebräuchliches Bestimmungswort, das in Bildungen mit

Substantiven oder Adjektiven ausdrückt, dass jemand oder etwas mit Natürlichem,

Naturgemäßen zu tun hat, mit der Natur in Verbindung ist (z. B. Biobauer, Biogarten) oder in irgendeiner Weise mit organischem Leben, mit Lebewesen in Beziehung steht (z. B. bioaktiv, Biotechnologie; vgl. Duden - Dt. Universalwörterbuch,

6. Aufl. 2006 [CD-ROM] zu „bio-, Bio-“), sowohl grammatikalisch formal durch die

Voranstellung sowie auch nach dem Sinngehalt mit dem Wort „Cefit“ eine zusammengehörige gesamtbegriffliche Einheit ein, wobei dem Bindestrich eindeutig eine

das Bestimmungswort „Bio-“ mit dem Wortstamm „Cefit“ verbindende Wirkung zukommt. Ein Weglassen des Eingangswortelements „Bio-“ würde folglich die angegriffene Marke sowohl in ihrem formalen Charakter als einheitliche Begriffszusammensetzung als auch in ihrer gesamtbegrifflichen Bedeutung verändern (vgl.

BGH a. a. O. „Kleiner Feigling“), weswegen dem Wortelement „Bio-“ eine nicht

unwesentlich mitprägende Wirkung beizumessen ist und demnach der weitere

Wortbestandteil „Cefit“ den Gesamteindruck der Marke nicht - allein - prägt.

Aus den dargelegten Gründen kann auch nicht der Ausnahmefall einer sog. „Abspaltung“

(vgl. u. a. BPatGE 10, 93, 95 f.

„EXTRAVERAL/Verla“; BPatG

GRUR 1994, 122, 123 f. „BIONAPLUS“) angenommen und davon ausgegangen

werden, die angesprochenen Verkehrskreise würden den Wortbestandteil „Bio-“

als einen dem Kennzeichen nicht zugehörigen glatt beschreibenden Zusatz gedanklich abspalten (vgl. hierzu auch BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 220/02

„Bionorma/NORMA“).

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist der vorliegende Sachverhalt

aber auch nicht mit den, dem Urteil „THOMSON LIFE“ des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss „Malteserkreuz“ des Bundesgerichtshofs zugrunde

liegenden Fallgestaltungen vergleichbar, nach denen eine Verwechslungsgefahr

auch dann zu bejahen sein kann, wenn ein mit der älteren Marke identisches oder

ähnliches Zeichen in der jüngeren zusammengesetzten Marke, ohne deren Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, weil

dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen

werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus

wirtschaftlich miteinander verbunden Unternehmen stammen (vgl. EuGH a. a. O.

(Nr. 30-31) „THOMSON LIFE“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „Malteserkreuz“).

Im

„THOMSON LIFE“-Fall war die ältere Marke „LIFE“ in der jüngeren Marke mit der

Unternehmensbezeichnung („THOMSON“) des Inhabers der jüngeren Marke nach

Art einer Zweitkennzeichnung kombiniert. In der „Malteserkreuz“-Entscheidung ist

der Bundesgerichtshof (a. a. O., Nr. 22) von einer selbständig kennzeichnenden

Stellung des der Widerspruchsmarke ähnlichen Bildelements in der jüngeren

Marke insbesondere wegen der „in sich geschlossenen Gestalt“ der betreffenden

Wappenform ausgegangen. Eine in diesem Sinn selbstständig kennzeichnende

Stellung nimmt der Wortbestandteil „Cefit“ hier in der jüngeren Marke nicht ein.

Vielmehr ist er mit dem vorangestellten Bestimmungswort „Bio-“ zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verbunden, in welcher er nur ein Element dieses einheitlichen

Kennzeichens bildet, nicht aber die Stellung einer selbständigen Kennzeichnung

einnimmt.

Für eine Anwendung der vom EuGH in dem Urteil „THOMSON LIFE“ formulierten

Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art, in denen ein mit einer älteren

- kennzeichnungskräftigen - Marke identisches oder ähnliches Wort in einer jüngeren Marke mit einem weiteren - beschreibenden - Wortbestandteil zu einem einheitlichen Wort oder Gesamtbegriff verbunden ist, besteht aus Sicht des Senats

keine Veranlassung. Denn in solchen Fällen ist auch schon nach den bisher in der

deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine Verwechslungsgefahr

nicht ausgeschlossen. Allerdings ist eine solche i. d. R. nur unter den besonderen

Voraussetzungen der sog. „mittelbaren Verwechslungsgefahr“ unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 318 ff.

m. N. w.) oder ggf. einer „Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“ (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 338 ff. m. N. w.) anzunehmen.

Für die zuletzt genannte Art der Verwechslungsgefahr, die i. d. R. erfordert, dass

sich die ältere Marke zu einem im Verkehr bekannten Unternehmenszeichen entwickelt hat (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 339), ergeben sich aus dem

vorliegenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.

Aber auch die Gefahr, dass die jüngere Marke wegen der Ähnlichkeit des darin

enthaltenden Wortbestandteils „Cefit“ mit der älteren Marke „CEKIT“ gedanklich

als ein davon abgewandeltes Serien-Zeichen in Verbindung gebracht werden

könnte, ist zu verneinen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verkehrskreise zwar

die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, gleichwohl einen in

beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des

Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon

die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen (abweichenden) Markenteile nur noch als Hinweis auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen

(vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 „Innovadiclophlont“; GRUR 2000, 886, 887

„Bayer/BeiChem“). Hierfür spricht zwar, dass der mit der Widerspruchsmarke ähnliche kennzeichnungskräftige Wortbestandteil „Cefit“ in der jüngeren Marke mit der

beschreibenden Angabe „Bio“ kombiniert ist, was auf eine biologische Produktvariante von Waren desselben Herstellers hinweisen könnte, die jeweils mit einem

Serienzeichen gekennzeichnet sind, welches den Stammbestandteil „Cefit“ bzw.

„CEKIT“ enthält. Da das Erkennen eines Serienzeichens jedoch eine sorgfältige

Prüfung und eine gewisse Vertrautheit mit der abgewandelten Marke voraussetzt

(vgl. BGH GRUR a. a. O. „Bayer/BeiChem“; BPatG GRUR 2001, 513, 516

„CEFABRAUSE/CEFASEL“), kann eine solche mittelbare Verwechslungsgefahr

nur angenommen werden, wenn der als Stammbestandteil in Betracht kommende

Markenteil in beiden Marken identisch oder zumindest wesensgleich, d. h. in nur

geringförmig

abweichender Form,

enthalten

ist

(vgl. BGH

a. a. O.

„Innovadiclophlont“). Wenngleich die beiden Markenwörter, ihre isolierte Begegnung unterstellt, eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende

Ähnlichkeit aufweisen mögen, fehlt es ihnen jedoch an der erforderlichen Wesensgleichheit, die den Gedanken an Serienzeichen nahelegen würde. Angesichts

ihrer Kürze wird der Klangeindruck der Wörter „Cefit“ und „CEKIT“ durch die abweichenden Mittelkonsonanten, den lange Blaselaut „f“ einerseits und den kurzen,

prägnant harten Sprenglaut „k“ andererseits - deutlich verändert. Im Schriftbild,

insbesondere bei Kleinschreibung „Cefit/Cekit“, ist die Ähnlichkeit zwar größer,

allerdings tritt auch insoweit die figurative Abweichung der Konsonanten „f“ und „k“

in den kurzen Wörtern noch hinreichend hervor. Der Annahme von Wesensgleichheit wirkt dabei außerdem der zumindest in der angegriffenen Marke - auch beim

Lesen - ohne weiteres erkennbare Sinngehalt des hinteren Wortteils „fit“ (= in guter körperlicher Verfassung, leistungsfähig) entgegen (vgl. BGH GRUR 2003,

1044, 1046 „Kelly“; EuGH GRUR 2006, 413, 415 (Nr. 35) „ZIRH/SIR“).

Es besteht kein Anlass, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Ströbele

Eisenrauch

Kirschneck

Bb