Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 28.08.2007 – 5 W (pat) 401/07
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. August 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 298 25 118
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 23. Oktober 2006 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 298 25 118 wird im Umfang der
Ansprüche 1 bis 5, 7 bis 13 soweit nicht rückbezogen auf
Anspruch 6 gelöscht.
3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer
früheren deutschen Patentanmeldung vom 29. August 1997 am 16. Juli 1998 angemeldeten und am 10. Februar 2005 in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 298 25 118 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit“ (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster umfasst 13 Schutzansprüche, für deren Wortlaut auf die Streitgebrauchsmusterschrift verwiesen wird.
Seine Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert.
Die Antragstellerin hat am 11. Januar 2006 die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3, 5, 7 mit Ausnahme der zahlenmäßig genannten Winkelbeziehungen sowie 8 bis 13 mit der Begründung beantragt, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters (im angegriffenen Umfang)
nicht schutzfähig sei. Zum Stand der Technik hat sie folgende Druckschriften genannt:
1. DE 39 21 549 A1 (D1),
2. Händler-Preisliste marina FR '85 (Anlage D).
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag teilweise, nämlich im Umfang von
9 Schutzansprüchen vom 22. Februar 2006 widersprochen. Für den Wortlaut dieser Schutzansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. Sie hat mit Schriftsatz
vom 5. September 2006 Schutzansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag und in der
mündlichen Verhandlung bei der Gebrauchsmusterabteilung einen Schutzanspruch 1 gemäß einem 2. Hilfsantrag vorgelegt, welch letzterem sich die Schutzansprüche 2 bis 9 vom 22. Februar 2006 anschließen sollen.
Die Schutzansprüche gemäß dem vorgenannten 2. Hilfsantrag lauten wie folgt:
„1. Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindestens
teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe zu einer in Betrieb außerhalb einer Flüssigkeit angeordneten Flüssigkeitsausgabe, wobei die Flüssigkeitsausgabe zur Flüssigkeitsentnahme vorgesehen ist und wobei die Vorrichtung eine
biegesteife Leitungseinheit (5) aufweist, die zur starren Verbindung mit der Tauchpumpe ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungseinheit (5) eine Abwinkelung (56) aufweist, an deren Ende sich eine Absperreinrichtung (65) für die Flüssigkeitsausgabe (12) mit einem Anschluss für eine Schlauchleitung befindet.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Leitungseinheit (5) ein biegesteifes Rohr (6, 7) aufweist,
insbesondere ein Metallrohr, vorzugsweise aus Aluminium.
3. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungseinheit (5) als Rohr
mit mehreren miteinander vorzugsweise lösbar verbindbaren
Rohrsegmenten (6, 7) aufgebaut ist.
4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abwinkelung (56) einen, vorzugsweise gleichmäßigen, Krümmungsradius hat, der zwischen dem Doppelten und dem Fünffachen des Durchmessers der Flüssigkeitsleitung beträgt, vorzugsweise ca. das
Dreifache, und/oder dass die Abwinkelung (56) durch Biegen
des Rohres (7) gebildet ist.
5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Rohrsegment,
vorzugsweise das erste Rohrsegment (1), gerade ist und dass
ein anderes Rohrsegment, vorzugsweise das zweite Rohrsegment (7), die Abwinkelung (56) aufweist und/oder dass das
Rohr (7) auf mindestens einer Seite der Abwinkelung (56),
vorzugsweise beidseitig der Abwinkelung, einen geraden
Rohrabschnitt (55, 57) hat.
6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungseinheit (5) lösbar mit
der Tauchpumpe verbindbar ist.
7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an der Leitungseinheit, insbesondere an dem ersten Rohrsegment, eine Anschlusseinrichtung (15) zur starren, flüssigkeitsleitenden Verbindung der
Leitungseinheit mit einem Flüssigkeitsauslass der Tauchpumpe vorgesehen ist, wobei vorzugsweise die Anschlusseinrichtung (15) als, vorzugsweise manuell betätigbare, Schraubverbindung ausgebildet ist.
8. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die, vorzugsweise manuell betätigbare, Absperreinrichtung (65)
für die Flüssigkeitsausgabe (12) als insbesondere stufenlos einstellbares Absperrventil ausgebildet ist.
9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlusseinrichtung als
Schlauch-Schnellkupplung (68) ausgebildet ist.“
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung I - hat das
Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3, 5, 7 mit Ausnahme der zahlenmäßig genannten Winkelbeziehungen sowie 8 bis 13 gelöscht,
soweit es über die vorgenannten Schutzansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2
hinausgeht. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des
Gebrauchsmusters im angegriffenen Umfang nur in der mit den Schutzansprüchen
nach Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung schutzfähig sei.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zum Stand der Technik u. a. noch
folgende Druckschrift genannt:
3. DE 31 46 276 A1 (D2).
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2007
Schutzansprüche gemäß einem Hauptantrag und 4 Hilfsanträgen vorgelegt.
Die Schutzansprüche nach Hauptantrag entsprechen den vorstehend bereits zitierten Schutzansprüchen, die im Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt Gegenstand des Hilfsantrags II waren.
Die Hauptansprüche nach den Hilfsanträgen I bis III lauten:
Hilfsantrag I
„Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindestens
teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe zu einer
in Betrieb außerhalb einer Flüssigkeit angeordneten Flüssigkeitsausgabe, wobei die Flüssigkeitsausgabe zur Flüssigkeitsentnahme vorgesehen ist und wobei die Vorrichtung eine biegesteife Leitungseinheit (5) aufweist, die zur starren Verbindung
mit der Tauchpumpe ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Leitungseinheit (5) als Rohr mit wenigstens zwei werkzeuglos aneinander festlegbaren Rohrsegmenten (6, 7) aufgebaut ist, und dass die Leitungseinheit (5) eine Abwinkelung (65)
aufweist, an deren Ende sich eine Absperreinrichtung (65) für die
Flüssigkeitsausgabe (12) mit einem Anschluss
für eine
Schlauchleitung befindet.“
Hilfsantrag II
„Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindestens
teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe zu einer
in Betrieb außerhalb einer Flüssigkeit angeordneten Flüssigkeitsausgabe, wobei die Flüssigkeitsausgabe zur Flüssigkeitsentnahme vorgesehen ist und wobei die Vorrichtung eine biegesteife Leitungseinheit (5) aufweist, die zur starren Verbindung
mit der Tauchpumpe ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Leitungseinheit (5) als Rohr mit wenigstens zwei werkzeuglos flüssigkeitsdicht aneinander festlegbaren Rohrsegmenten (6, 7) aufgebaut ist, und dass die Leitungseinheit (5) eine
Abwinkelung (65) aufweist, an deren Ende sich eine Absperreinrichtung (65) für die Flüssigkeitsausgabe (12) mit einem Anschluss für eine Schlauchleitung befindet.“
Hilfsantrag III
„Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindestens
teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe zu einer
in Betrieb außerhalb einer Flüssigkeit angeordneten Flüssigkeitsausgabe, wobei die Flüssigkeitsausgabe zur Flüssigkeitsentnahme vorgesehen ist und wobei die Vorrichtung eine biegesteife Leitungseinheit (5) aufweist, die zur starren Verbindung
mit der Tauchpumpe ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Leitungseinheit (5) als Rohr mit wenigstens zwei werkzeuglos flüssigkeitsdicht aneinander festlegbaren Rohrsegmenten (6, 7) aufgebaut ist, die aus dünnwandigen, nahtlosen Aluminiumrohren hergestellt sind, und dass die Leitungseinheit (5)
eine Abwinkelung (65) aufweist, an deren Ende sich eine Absperreinrichtung (65) für die Flüssigkeitsausgabe (12) mit einem
Anschluss für eine Schlauchleitung befindet.“
Die Schutzansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag IV lauten:
„1. Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindestens teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe
zu einer in Betrieb außerhalb einer Flüssigkeit angeordneten
Flüssigkeitsausgabe, wobei die Flüssigkeitsausgabe zur Flüssigkeitsentnahme vorgesehen ist und wobei die Vorrichtung
eine biegesteife Leitungseinheit (5) aufweist, die zur starren
Verbindung mit der Tauchpumpe ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungseinheit (5) als Rohr mit wenigstens zwei werkzeuglos aneinander festlegbaren Rohrsegmenten (6, 7) aufgebaut ist, die aus dünnwandigen, nahtlosen Aluminiumrohren hergestellt sind, und dass die Leitungseinheit (5) eine Abwinkelung (65) aufweist, die einen Handgriff
zum Transportieren der im Betrieb starr an der Leitungseinheit
angebrachten Tauchpumpe bildet, und an deren Ende sich
eine Absperreinrichtung (65) für die Flüssigkeitsausgabe (12)
mit einem Anschluss für eine Schlauchleitung befindet.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Abwinkelung (56) einen, vorzugsweise gleichmäßigen,
Krümmungsradius hat, der zwischen dem Doppelten und dem
Fünffachen des Durchmessers der Flüssigkeitsleitung beträgt,
vorzugsweise ca. das Dreifache, und/oder dass die Abwinkelung (56) durch Biegen des Rohres (7) gebildet ist.
3. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Rohrsegment,
vorzugsweise das erste Rohrsegment (1), gerade ist und dass
ein anderes Rohrsegment, vorzugsweise das zweite Rohrsegment (7), die Abwinkelung (56) aufweist und/oder dass
das Rohr (7) auf mindestens einer Seite der Abwinkelung (56), vorzugsweise beidseitig der Abwinkelung, einen
geraden Rohrabschnitt (55, 57) hat.
4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungseinheit (5) lösbar
mit der Tauchpumpe verbindbar ist.
5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an der Leitungseinheit, insbesondere an dem ersten Rohrsegment, eine Anschlusseinrichtung (15) zur starren, flüssigkeitsleitenden Verbindung
der Leitungseinheit mit einem Flüssigkeitsauslass der
Tauchpumpe vorgesehen ist, wobei vorzugsweise die Anschlusseinrichtung (15) als, vorzugsweise manuell betätigbare, Schraubverbindung ausgebildet ist.
6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die, vorzugsweise manuell betätigbare, Absperreinrichtung (65) für die Flüssigkeitsausgabe (12) als insbesondere stufenlos einstellbares Absperrventil ausgebildet ist.
7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlusseinrichtung als
Schlauch-Schnellkupplung (68) ausgebildet ist.“
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren den Löschungsantrag auf die eingetragenen Schutzansprüche 4 und 7 einschließlich der darin zahlenmäßig genannten Winkelbeziehungen ausgedehnt. Sie begehrt hingegen nicht mehr die
Löschung im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 7 bis 13, soweit diese
auf den Schutzanspruch 6 rückbezogen sind. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im angegriffenen Umfang nicht schutzfähig
sei, und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 5, 7 bis 13, soweit nicht auf 6 zurückbezogen, zu löschen,
weiterhin, die Beschwerde der Beschwerdeführerin I zurückzuweisen, weiter - falls der Senat die Schutzfähigkeit nach einem der Hilfsanträge I
bis IV bejahen sollte - die mündliche Verhandlung zu vertagen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Erweiterung des Löschungsantrags als unzulässig zurückzuweisen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 9 nach dem in der
mündlichen Verhandlung vom 28. August 2007 übergebenen
Hauptantrag, hilfsweise im Umfang der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge I bis IV, zurückzuweisen.
Weiterhin beantragt sie, die Beschwerde der Beschwerdeführerin II zurückzuweisen
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im
verteidigten Umfang gegenüber dem Stand der Technik nach den aufgezeigten
Druckschriften neu sei und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Auch
könnten an sich bekannte feste Installationen mit Wasserleitungen und Hähnen
kein Vorbild für das an die Verwendung durch handwerkliche Laien bei der Gartenbewässerung angepasste Gesamtkonzept des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters abgeben, der im übrigen auf dem Markt sehr erfolgreich sei.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die zulässige
Beschwerde der Antragstellerin ist dagegen begründet.
Soweit das Gebrauchsmuster nicht verteidigt wird, ist es ohne weiteres zu löschen.
1. Die Erweiterung des Löschungsantrags durch seine Ausdehnung auf die Gegenstände der ursprünglich nicht angegriffenen Schutzansprüche 4 und 7, auch
soweit in letzterem zahlenmäßige Winkelangaben enthalten sind, stellt keine Antragsänderung sondern eine ohne weiteres zulässige Antragserweiterung dar,
vergl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. § 17 GebrMG Rdn. 3, ZPO § 264.
2. Die Schutzansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen sind zulässig.
Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag geht im Wesentlichen zurück auf den
eingetragenen Schutzanspruch 1 und auf Merkmale aus den eingetragenen
Schutzansprüchen 7, 12 und 13. Die Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen I
bis IV enthalten weitere im Streitgebrauchsmuster offenbarte Merkmale. Die Unteransprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen enthalten Merkmale aus eingetragenen Unteransprüchen.
3. Der Löschungsanspruch ist begründet, denn der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im angegriffenen Umfang ist nicht schutzfähig, da er nicht auf
einem erfinderischen Schritt beruht, GebrMG § 15 Abs. 1 Ziff. 1, § 1 Abs. 1.
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur (FH) oder ein Techniker des
Maschinenbaus mit Erfahrungen auf dem auf dem Gebiet der Gartenbewässerungstechnik anzusehen, der auch über gewisse Kenntnisse auf dem benachbarten Gebiet der Wasser-Installationstechnik verfügt.
3.1 Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag
Der nach Hauptantrag verteidigte Schutzanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
1. Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindestens teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe
zu einer in Betrieb außerhalb der Flüssigkeit angeordneten,
zur Flüssigkeitsentnahme vorgesehenen Flüssigkeitsausgabe,
2. die Vorrichtung weist eine Leitungseinheit (5) auf,
3. die Leitungseinheit (5) ist biegesteif,
4. die Leitungseinheit (5) ist zur starren Verbindung mit der
Tauchpumpe ausgebildet,
5. die Leitungseinheit (5) weist eine Abwinkelung (56) auf,
6. am Ende der Abwinkelung (65) befindet sich eine Absperreinrichtung (65) für die Flüssigkeitsausgabe (12) mit einem
Anschluss für eine Schlauchleitung.
Durch welche konkrete Ausbildung der im Merkmal 1 angegebene Zweck „zur
Flüssigkeitsentnahme“, der für sich keine Differenzierung der Vorrichtung erlaubt,
erreicht wird, ergibt sich erst aus dem Merkmal 6, wonach eine Absperreinrichtung
mit einem Anschluss für eine Schlauchleitung vorgesehen ist.
Unter Tauchpumpen versteht der Fachmann Pumpen mit elektrischem Antrieb, die
in die zu pumpende Flüssigkeit zumindest teilweise eingetaucht werden, die Flüssigkeit unmittelbar durch entsprechende Öffnungen in ihrem Gehäuse ansaugen
und sie durch eine an die Pumpe anzuschließende Leitung (Leitungsvorrichtung,
Leitungsanordnung, Leitungseinheit) zu einer Ausgabestelle außerhalb der Flüssigkeit fördern. Eine solche Tauchpumpe ist z. B. in der DE 31 46 276 A1 (D2) beschrieben. Zum Anschließen der Leitung weist die Tauchpumpe gemäß der D2 ein
Mundstück 13 mit einem Gewinde 14 auf. Demzufolge muss an einer anzuschließenden Leitung ein Anschlussstück mit entsprechendem Gewinde vorgesehen
sein. Jedenfalls ist das eine der Alternativen, die der Fachmann ohne weiteres erkennt (ein andere Alternative wäre das Einschrauben eines gesonderten Anschlussstutzens, auf den eine Leitung aufsteckbar ist). Auch bei der Tauchpumpe
gemäß der DE 39 21 549 A1 (D1) ist offenbar, wie der Fachmann aus der Fig. 1
entnimmt, das Rohrleitungsteil 5 an der Tauchpumpe mittels eines starren
Schraubanschlusses befestigt. Somit entnimmt der Fachmann aus den Druckschriften D1 und D2 Vorrichtungen mit den Merkmalen 1, 2 und 4 (aus der D1 geht
auch das Merkmal 3 hervor).
Zwar trifft das Vorbringen der Antragsgegnerin zu, dass bei der Gartenbewässerung vielfach flexible Schlauchleitungen eingesetzt werden. Dem Fachmann waren
aber in diesem Umfeld auch biegesteife Rohre aus Kunststoff oder Aluminium vor
dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters durchaus bekannt, vergl. marina
FR '85 (Anlage D) Seite 13 (Stabgießbrause), Seite 14 (Gartendusche) und
Seite 19 (Hart_PVC-Rohr. Bei der Händler-Preisliste marina FR '85 (Anlage D)
handelt es sich, wie aus der Überschrift aus jeder Seite mit Preisangaben hervorgeht, um einen ab 1. September 1984 gültigen Katalog, der nach seiner Aufmachung offensichtlich zur Verteilung an Händler und Verbraucher bestimmt war und
von dessen Zugänglichkeit für die interessierte Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag
des Streitgebrauchsmusters daher auszugehen ist.
Ein offensichtliches Einsatzgebiet für Tauchpumpen sind Regentonnen oder ähnliche Regenwasser-Sammelbehälter größeren Inhalts, aus denen Wasser zur Gartenbewässerung entnommen werden soll. Wie bei der Entnahme aus einem normalen Hauswassernetz kommt hier das Füllen von Gießkannen oder der Anschluss eines Bewässerungsschlauches in Frage. Daher bietet es sich an, in einer
für einen bequemen Zugriff geeigneten Höhe einen Auslass vorzusehen, der wie
ein normaler Wasserhahn die unmittelbare Entnahme von Wasser oder den Anschluss einer weiterführenden Schlauchleitung gestattet. Nach Überzeugung des
Senats liegt es für den Fachmann nahe, einen solchen Auslass als Teil einer starren, zumindest aber biegesteifen Leitungseinheit vorzusehen (Merkmal 4), die mit
einem Anschluss zur starren Verbindung mit der Tauchpumpe ausgestattet ist. Es
liegt nämlich auf der Hand, dass so der Auslass - bei ausreichender Länge des
Steigrohrs - über das Wasser hinausragt und bei üblichen Regentonnen in einer
bequemen Höhe gehalten wird. Die Ausbildung mit einer Abwinkelung am oberen
Ende und mit einer Absperreinrichtung (Merkmale 5 und 6) liegt im Rahmen routinemäßigen fachmännischen Handelns. Zum Füllen von Gießkannen oder Eimern
muss nämlich der Auslass offensichtlich nach unten weisen, d. h. die von im Wasser befindlichen Tauchpumpe nach oben führende Leitung muss am oberen Ende
eine Umlenkung oder Abwinkelung oder einen Krümmer, aufweisen. An deren
Ende eine Absperreinrichtung vorzusehen, ist naheliegend, weil so offensichtlich
ein bequemer Gebrauch möglich ist, ohne die Tauchpumpe bei Unterbrechungen
der Wasserentnahme jedes Mal vom Netz trennen zu müssen. Der Gegenstand
des Schutzanspruchs 1 stellt somit eine Zusammenstellung bekannter Bauteile
dar, die der der Fachmann am Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters aufgrund
seines Wissens und Könnens und aufgrund einfacher Überlegungen zur Benutzerfreundlichkeit ohne weiteres finden konnte.
Dagegen spricht auch nicht der von der Antragsgegnerin geltend gemachte
Markterfolg von Tauchpumpen mit Leitungsvorrichtungen gemäß dem Streitgebrauchsmuster. Dass Mitbewerber versuchen, interessante neue Produkte eines der Marktführer ebenfalls anzubieten, ist normal und kein Beleg dafür, dass
erst eine erfinderische Idee einem langdauernden Bedürfnis abgeholfen hat. Vielmehr sind das zunehmende Umweltbewusstsein und die steigenden Gebühren für
Wasser und Abwasser Gründe dafür, dass zunehmend Regenwasser zur Gartenbewässerung eingesetzt wird und dadurch der Bedarf nach entsprechenden Geräten ansteigt.
3.2 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I und Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält gegenüber dem nach Hauptantrag zusätzlich das Merkmal, dass die Leitungseinheit als Rohr mit wenigstens
zwei werkzeuglos aneinander festlegbaren Rohrsegmenten aufgebaut ist. Gemäß
Hilfsantrag III ist weiter präzisiert, dass die Rohrsegmente flüssigkeitsdicht aneinander festgelegt sind.
Aus der Installationstechnik ist es jedem Heimwerker und auch dem hier zuständigen Fachmann bekannt, dass Leitungsvorrichtungen aus einzelnen geraden und
gebogenen Rohrsegmenten zusammengeschraubt werden. In der Gartenbewässerungstechnik sind Systeme bekannt, deren Komponenten, z. B. Leitungen,
Verbinder u. s. w. werkzeuglos miteinander verbunden werden können (s. z. B.
marina FR '85). Selbstverständlich sollen Verbindungen Wasser führender Leitungen flüssigkeitsdicht sein. Es ist daher für den Fachmann ohne weiteres naheliegend, diese Merkmale zusammen mit denen, die bereits im Schutzanspruch 1
nach Hauptantrag enthalten sind, vorzusehen.
3.3 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III enthält zusätzlich zu den Merkmalen
gemäß Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II das Merkmal, dass die Rohrsegmente aus dünnwandigen nahtlosen Aluminiumrohren hergestellt sind.
Dünnwandige nahtlose Rohre aus Aluminium sind gängige Handelsware. Sie bieten sich dem Fachmann zur Anwendung in einer Leitungsvorrichtung für eine
Tauchpumpe ohne weiteres an, da hier nur mäßige Drücke auftreten und da das
geringe Gewicht solcher Rohre für einen mobilen Einsatz im Gartenbereich ersichtlich vorteilhaft ist. Ein besonderer kombinatorischer Effekt im Zusammenwirken mit den anderen Merkmalen ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht
ersichtlich. Somit geht auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag III nicht über das hinaus, was der Fachmann ohne erfinderisches Zutun finden konnte.
3.4 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV unterscheidet sich dadurch vom
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III, dass das Adjektiv „flüssigkeitsdicht“ entfallen ist und dass zusätzlich angegeben ist, dass die Abwinkelung einen Handgriff
zum Transport der im Betrieb starr an der Leitungseinheit angebrachten Tauchpumpe bildet. Diese Merkmal geht zurück auf den Absatz [0033] der Beschreibung.
Der Wegfall der ausdrücklichen Spezifizierung der Verbindung der Rohrsegmente
als flüssigkeitsdicht ist ohne Bedeutung. Es versteht sich auch ohne explizite Angabe, dass die Rohrsegmente flüssigkeitsdicht zu verbinden sind.
Die Angabe, dass die Abwinkelung der Leitungseinheit einen Handgriff zum
Transportieren der Tauchpumpe bildet, bedingt keine besondere Ausbildung der
Leitungseinheit, außer dass eine Mindeststabilität vorhanden sein muss; jedenfalls
ist im Streitgebrauchsmuster hierzu nichts entnehmbar. Dass ein Benutzer eine
Tauchpumpe, insbesondere wenn sie im Wasser steht, an einer an der Tauchpumpe angeschlossenen nach oben ragenden Leitungseinheit ergreift, ist ohne
weiteres anzunehmen und vorhersehbar. Es ist daher dem routinemäßigen fachmännischen Vorgehen bei der Konstruktion einer zum Anschluss an eine Tauchpumpe vorgesehenen Leitungseinheit zuzurechnen, für diesen Fall eine ausreichende Festigkeit vorzusehen. Somit beruht auch die Vorrichtung mit den im
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV angegebenen Merkmalen nicht auf einem
erfinderischen Schritt.
Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen verteidigten Schutzansprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag IV (eingetragene
Schutzansprüche 8 bis 13) ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Bei dieser Sachlage war das Streitgebrauchsmuster im angegriffenen Umfang zu
löschen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit
§ 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 ff. ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner
Dr. Pösentrup
Frühauf
Pr