Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 25 W (pat) 31/07
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 31/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 306 62 495
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 12. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der Richterin Bayer sowie des
Richters Merzbach
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt 08.05
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
myENERGY
ist am 11. Oktober 2006 für (näher bezeichnete) Waren und Dienstleistungen der
Klassen 03, 05, 29 und 44 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 10. Januar 2007 teilweise zurückgewiesen, weil
der angemeldeten Marke im Umfang der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die an den Anmelder adressierte
Ausfertigung des Beschlusses hat die Postabsendestelle des Deutschen Patent-
und Markenamts am 18. Januar 2007 zur Post gegeben.
Am 3. März 2007 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Beschwerde
der Anmelderin eingegangen. Die tarifgemäße Gebühr ist am 6. März 2007 eingezahlt worden. Auf den Hinweis des Bundespatentgerichts zu einer verspäteten
Einzahlung der Beschwerdegebühr hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom
9. Juni 2007 geltend gemacht, dass die Assistentin des Geschäftsführers, die die
ihr übertragenen Aufgaben bislang unverzüglich und genau ausgeführt habe, ausnahmsweise aus familiären Gründen versehentlich die einzuhaltenden Fristen
verschleppt habe. Der Geschäftsführer der Anmelderin habe das Erwiderungsschrieben diktiert und sei selbst auswärtig unterwegs gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass die Fristen eingehalten worden seien, ohne dies selbst nochmals
bei Unterzeichnung des ausgedruckten Schreibens an das Deutsche Patent- und
Markenamt bzw. des Überweisungsträgers zu überprüfen. In den bisherigen Anmelderverfahren sei ein fristgerechtes Handeln immer erfolgt. Mit Schreiben vom
6. August 2007 macht sie weiterhin geltend, dass der Geschäftsführer der Anmelderin seit Mitte Februar 2007 aufgrund verschiedener Erkrankungen und Operationen einer Überbeanspruchung ausgesetzt gewesen sei.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen und die angemeldete Marke auch hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen einzutragen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte sowie auf die Schriftsätze der
Anmelderin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil eine Zahlung der Beschwerdegebühr
nicht fristgemäß erfolgt ist.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG ist die Beschwerdegebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu
zahlen. Andernfalls gilt die Beschwerde als nicht eingelegt. Der angegriffene Beschluss, der mit am 18. Januar 2007 zur Post gegebenen Einschreibebrief übersandt worden ist, gilt als am 21. Januar 2007 zugestellt (§§ 94 Abs. 1 MarkenG, 4
Abs. 1 VwZG), so dass die einmonatige Beschwerdefrist nach § 66 Abs. 2 MarkenG sowie die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 21. Februar 2007
abliefen. Eine Zahlung innerhalb dieser Frist ist nicht eingegangen. Da die fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr als Wirksamkeitsvoraussetzung der
Statthaftigkeit und der Zulässigkeit des Rechtsmittels vorgeschaltet und von ihr
abhängt, ob das Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig ist (vgl. BGH, GRUR
1982, 414, 4416 - Einsteckschloß; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 66
Rdnr. 40); ist die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern gilt
nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.
Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann nicht gewährt werden. Zwar kann in der mit Schriftsatz vom
9. Juni 2007 vorgetragenen Bitte, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen,
als - innerhalb der Frist nach § 91 Abs. 2 MarkenG gestellter und damit zulässiger
- Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung der Beschwerde sowie zur Einzahlung der Beschwerdegebühr aufzufassen sein.
Dieser Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Sachvortrag der Anmelderin ist nicht geeignet, die Feststellung zu erlauben, dass die Anmelderin
bzw. ihr gesetzlicher Vertreter, dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen
muss, ohne eigenes Verschulden verhindert war, die vorgenannten Fristen einzuhalten, was jedoch Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die
versäumten Fristen ist (§ 91 Abs. 1 MarkenG).
Verschuldet ist grundsätzlich das Übersehen oder Vergessen eines Termins, einer
Frist oder der Vornahme einer fristwahrenden Handlung. Nur wenn solche Fehler
allein auf das Verhalten Dritter, insbesondere des Büropersonals zurückzuführen
sind, kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 233
Rdnr. 15), nicht hingegen, wenn die Partei oder ihr Vertreter ein eigenes
(Mit)Verschulden trifft oder sie Fehlleistungen Dritter i. S. eines Aufsichts-, Organisations- oder Informationsverschuldens selbst zu verantworten haben (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rdnr. 20; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 91
Rdnr. 11).
Dem Vortrag der Anmelderin im Wiedereinsetzungsantrag vom 9. Juni 2007 kann
aber bereits nicht entnommen werden, welche Maßnahmen von ihrer Seite aus
getroffen wurden, um eine fristgerechte Fertigung und Absendung des Schriftsatzes sowie der Überweisung der Beschwerdegebühr zu gewährleisten, z. B. in
Form einer Fristnotierung. Soweit die Anmelderin sich darauf beruft, dass ihr Geschäftsführer ein entsprechendes Schreiben rechtzeitig diktiert und darauf vertraut
habe, dass die vorgegebenen Termine eingehalten werden, rechtfertigt dies nicht
die Feststellung eines fehlenden Verschuldens. Die Anmelderin selbst bzw. ihre
gesetzlichen Vertreter hatten für die rechtzeitige Durchführung der wesentlichen
Maßnahmen zur fristgerechten Einlegung der Beschwerde wie rechtzeitige Fertigung, Unterzeichnung und Absendung des entsprechenden Schreibens zu sorgen. Diesen Vorgang konnte die Anmelderin nicht auf das Büropersonal delegieren, ohne eigene Vorkehrungen für eine rechtzeitige Vorlage bzw. Absendung solcher fristgebundenen Schreiben zu treffen bzw. zu veranlassen. Lediglich gewisse
einfache Verrichtungen wie z. B. die Absendung eines bereits gefertigten und
unterschriebenen Schriftsatzes können zur selbständigen Erledigung auf geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen werden (vgl. dazu Zöller-
Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rdnr. 23 zum Stichwort „Büropersonal und - organisation).
Angaben zu getroffenen Vorkehrungen in Bezug auf eine fristgerechte Vorlage
und Bearbeitung des Beschwerdevorgangs enthält auch das Schreiben der Anmelderin vom 6. August 2007 nicht. Die allgemeinen und in Bezug auf Dauer und
konkrete Auswirkungen auf den Geschäftsablauf nicht näher spezifizierten Ausführungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Geschäftsführers der Anmelderin mit Schriftsatz vom 6. August 2007 erlauben nicht die Feststellung, dass
der Geschäftsführer der Anmelderin zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der
Vorlage bzw. Bearbeitung des Beschwerdevorgangs nicht in der Lage war, entsprechende Maßnahmen zu treffen und anzuordnen. Vielmehr hat er ausweislich
des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag vom 9. Juni 2007 den Vorgang
selbst bearbeitet. Zudem handelt es sich insoweit um neue Tatsachen, welches
erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist nach § 91 Abs. 2 MarkenG vorgetragen worden sind und daher bereits aus diesem Grunde nicht mehr
berücksichtigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 91
Rdnr. 25).
Unerheblich ist ferner, ob eine Prüfung der Fristen nochmals bei Unterzeichnung
des Beschwerdeschreibens erfolgte, da diese Unterzeichnung wie auch die Einzahlung der Beschwerdegebühr ca. 2 Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist
vorgenommen wurde.
Im Übrigen fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung eventueller Wiedereinsetzungsgründe in der Form von § 91 Abs. 3 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 294 ZPO,
worauf die Anmelderin in dem Bescheid vom 29.06.2007 hingewiesen worden ist.
Der Senat sieht daher keinen Grund für die Gewährung der Wiedereinsetzung in
die versäumte Beschwerdefrist sowie in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
Kliems
Bayer
Merzbach
Na