Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Urteil vom 17.10.2007 – 1 Ni 17/07

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 17. Oktober 2007 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent 199 27 698

hat der

1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grun

d der

mündlich

en Verhandlung

vom

17. Oktober 20

07

durch

die Richterin

Gabriele

Schuster

sowie

die Richter Dipl.-Ing. Bülskämper,

Rauch,

Dipl.-Ing

. Reinhardt und Dipl.-Ing. Dr. H

öchst

für Rech

t erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klä

gerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil is

t gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Bek

lagte ist Inhaberin des deu

tschen Patents 199 27 698 (Streitpatent), das

am 17. uni 1999 angemeldet worden und mit der Bezeichnung "Mehrgangnabe

J

für Fahrräder" erteilt worden ist. Das Streitpatent umfasst 29 Patentansprüche. Mit

der Klage werden nur die Ansprüche 22 bis 29 angegriffen. Die Unteransprüche 23

bis 29 sind u. a. auf Anspruch 22 unmittelbar oder mittelbar rückbe

zogen.

Patenta

nspruch 22 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:

Mehrgangnabe für Fahrräder, umfassend:

- eine Nabenachse (1);

- ein Getriebe (2);

- eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenhülse;

- einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2) verbindbar ist,

- eine Steuereinrichtung (6) zu

r Steuerung mehrerer Gangstufen,

mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2)

wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in seiner

Lage im Getriebe verändert werd

en kann,

wobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugungseinrichtung (7) aufweist, umfassend

eine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist und die mit

dem Antriebsteil (21)

in Drehmomentübertragungsverbindung

steht, und

eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getriebes

zugeordnet ist,

wobei die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) dafür ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um

die

Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen;

dadurch gekennzeichnet,

dass über eine Reibeinrichtung (27) eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt is

t,

derart, dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausgeübte S

ervokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18) durch die Reibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt wird, wobei die Reibeinrichtung (27) dafür

ausgeführt ist, den Zustand der durch den

Reibschluss begrenzten

Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18) zu erhalte

n.

Wegen der weiter angegriffenen Patentansprüche 23 bis 29 wird auf die Streitpatentschrift DE 199 27 698 B4 verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, der Gegenstand des Anspruchs 22 sei gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldun

g unzulässig erweitert. Sie meint insbesondere,

in

den ursprünglichen Anmeldeunterlagen befänden sich keine Hinweise auf eine

Kraftbegrenzung. Auch

von einer Servokrafterzeugungseinrichtung sei dort nicht

d

ie Rede. Darüber hinaus macht die Klägerin mangelnde Patentfähigkeit geltend.

Sie beh

auptet, sie habe vor dem Anmeldetag des Streitpatents eine Mehrga

ngnabe mit

der Bezeichnung SG-4 R35 (Anlagenkonvolut L4 bis L16) hergest

ellt, die

eine mi

t der Lehre nach Anspruch 22 des Streitpatents identisc

he technische Lös ung aufweise. Sie habe diese Nabe Ende 1998 und im ersten Halbjahr 1999

nach Deutschland verka

uft, unter anderem an ihren deutschen Generalimporteur,

d

ie L… & Co. oHG in S…. Die Nabe SG-4 R35 sei auch in dem Produktkatalog der Klägerin für das Jahr 1999 (Shimano Fahrradsystemkomponente

n, Ausgabe 1999, Anlage L5) gezeigt. Dieser Katalog sei auf der Fahrradmesse

Eurobike in Friedrichshafen am 2.-6. September 1998 verteilt worden. Die Bedienungsanleitung für die Nabe SG-4 R35 weise das Datum August 1998 auf. Außerdem sei eine Ersatzteilliste für den Zubehörmarkt betreffend die Nabe SG-4 R35

mit dem Datum Februar 1999 an die Kunden verteilt wo

rden. Für die Funktionsw

eise der Nabe verweist die Klägerin auf eine von ihr erstellte Videopräsentation

und bietet Beweis durch Sachverständigengutachten an. Für den Fall des Bestreitens der Offenkundigkeit der Vorbenutzung bietet sie Zeugenbeweis an.

N

ach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Streitpatents auch durch

den Inhalt der

Japanischen Patentoffenlegungsschrift 7-165 151 (Anlage L17),

nebst Übersetzung Anlage L18) und der

Europäischen Patentschrift 0 658 475 B1 (Anlage L19 nebst Übersetzung Anlage L20)

vorweggenommen. In diesen Druckschriften ist nach Ansicht der Klägerin dasselbe technische Prinzip geschützt, das in der Nabe SG-4 R35 verwendet wird. In jedem Falle beruht nach Ansicht der Klägerin die Lehre des Streitpatents im Hinblick

auf die genannten Druckschriften in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Klä

gerin beantragt,

das deutsche Patent 199 27 698 im Umfang der Ansprüche 22 bis

29, die Ansprüche 24 bis 29 nur, soweit sie auf einen der Ansprüche 22 bis 28 rückbezogen sind, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie könne nicht

überprüfen, ob die Nabe SG-4 R35 vor dem Anmeld

etag tatsächlich in Deutschland ausgeliefert worden sei. Sie bestreitet deshalb

"aus Pr

inzi ", dass die Nabe zum Stand der Technik

p

gehöre. Im Übrigen tritt sie

der kläg

erischen Auffassung in alle

n Punkten entgegen.

In der m

ündlichen Verhandlung hat die Klägerin den weite

ren Nichtigkeitsgrund

der man l

ge nden Offenbarung bzw. Ausführbarkeit geltend gemacht. Nach

Auffassung der Be

klagten ist auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht gegeben.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässig

e Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erwei

terung,

der mangel

nden Patentfähigkeit und der unzureichenden Of

fenbarung bzw. Ausführbark

eit geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1

, 2 und

4, § 3 Abs.

1, § 4 PatG), ist unbegründet.

Die Gel

tendmachung des weiteren Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Of

fenbarung bzw. A

usführbarkeit ist als Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m

anzusehen. Der Senat hält die Klageänderung für zulässig. D

ie Beklagte hat n

icht widersprochen und sich inhaltlich auf das klägerische Vorb

ringen

eingelassen

. Im Übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich, da du

rch die

Zulassung d

es weiteren Nichtigkeit

sgrundes ein neuer Prozess vermieden werden

kann.

I.

1. Bei dem

Streitpatent geht es um die Steuerung des Schaltvorganges b

ei einer

Nabenscha

ltung für Fahrräder. Die Lehre der angegriffenen Ansprüche b

efasst

sich nach d

en Angaben in der Streitpatentschrift ins

besondere mit der Aufgabe,

die zum

Schalten bereitgestellte Servokraft konstruktiv einfach zu begrenzen.

In Patentan

spruch 22 ist deshalb eine Mehrgangnabe für Fahrräder vorgeste

llt, die

folgende Me

rkmale aufweist:

a)

Mehrgangnabe für Fahrräder, umfassend:

b)

eine Nabenachse (1),

c)

ein Getriebe (2),

d)

eine das Getriebe (2) umgreifende Nabe

nhülse,

e) einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2)

verbindbar ist,

f)

eine Steuere

inrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2) wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in

seiner Lage im Getriebe verändert werden kann,

g) wobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugungseinrichtung (7) aufweist, umfassend

g1) eine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar

angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um

die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist

und die mit dem Antriebsteil (21) in Drehmomentübertragungsverbindung steht, und

g2) eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getriebes zugeordnet ist,

g3) wobei die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) dafür

ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21)

um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen

des Schaltelements (18) bereitzustellen;

h) wobei über eine Reibeinrichtung (27) eine reibschlüssige

Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und

der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7)

hergestellt ist, derart,

h1) dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausgeübte Servokraft (P) im Falle einer n

icht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18) durch die Reibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt wird,

h2) wobei die Reibeinrichtung (27) dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft (P)

bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18)

zu erhalten.

2. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem technischen Gebiet des Streitpatents

im Anmeldezeitpunkt ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Fachhochschule oder U

niversität), der mehrjährige Berufserfahrung mit der Konstruktion von Mehrgangnaben in Fahrrädern bei einem Fahrradhersteller oder einem

seiner Zulieferer hatte. Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das Maßstab

sowohl für die Auslegung des Patentanspruchs als auch für die Beurteilung der erfi

nderischen Leistung ist, weist die nach der obigen Merkmalsgliederung beanspruchte Mehrgangnabe in zwei Punkten eine wesensbestimmende Ausgestaltung

auf:

a

) In Patentanspruch 22 ist nur die Maßnahme der Servokraftbegrenzung beansprucht, nicht die einer vorhergehenden Servokrafterzeugung. Um die Begrenzung

der Servokraft wirksam zu erreichen, steht die Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung mit dem Antriebsteil permanent in Drehmomentübertragungsverbindung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Merkmals g1) ("Eingangsseite, die

…mit dem Antriebsteil in Drehmomentübertragungsverbindung steht") und des

Merkmals h) ("wobei… eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen

dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt ist"). Für die Annahme einer nur im Bedarfsfall vorübergehend bestehenden Verbindung besteht weder im Anspruch noch in der Beschreibung ein Anhaltspunkt. Auch das zu Patentanspruch 22 gehörende Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10 der Streitpatentschrift und die zugehörige Stelle in der Beschreibung

(S

treitpatentschrift Abs. 0012, 0034) vermittelt die Vorstellung einer ständigen Verbindung zwischen dem Antriebsteil und dem Steuerschieber, der die Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung bildet.

b) Die Formulierung "Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft

bis zur eintretenden Schaltwilligkeit… zu erhalten" in Merkmal h2) ist aus fachmännischer Sicht dahin zu verstehen, dass bis zum Wegfall des Drehwiderstands

der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung, also bis zum Eintreten

der Schaltwilligkeit, der durch die Gleitreibung bestimmte Wert des zu übertragenden Drehmoments unverändert erhalten bleibt. Das ist für eine Reibverbindung

der dargestellten Art typisch, sofern nicht besondere Ausgestaltungen beispielsweise der Reibflächen vorgesehen werden. Letzteres ist au

s der Streitpatentschrift

nicht entnehmbar.

II.

1. Der so dem Streitpatent zu entnehmende Gegenstand geht nicht im Sinne der

§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.

Zur Feststellung, ob der Gegenstand der Patentansprüche in der erteilten Fassung

des Patents über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht und deshalb der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen

Erweiterung vorliegt, ist die durch die Patentansprüc

he definierte Lehre mit dem gesamten Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen zu vergleichen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung in ihrer Gesamtheit das in den erteilten Patentansprüchen niedergelegte Schutzbegehren umfasst (BGH Beschl. v. 11. September 2001

- X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urt. v.

5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023 - Einkaufswagen II). Nach diesen

Grundsätzen ist die in Anspruch 22 enthaltene Mehrgangnabe für Fahrräder in

den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Ohne Weiteres erschließen sich dem Fachmann die Merkmale a) bis f) der Mehrgangnabe für Fahrräder nach Patentanspruch 22 aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 22 (vgl. die den ursprünglichen Unterlagen entsprechende Offenlegungsschrift DE 199 27 698 A1, Anlage L23). Dort werden zwar abweichend von der Formulierung in den streitpatentgemäßen Merkmalen e) und f) der

Antreiber und

die Steuereinrichtung speziell einem Planetengetriebe zugeordnet.

J edoch ist in dem das Getriebe selbst betreffenden übergeordneten Merkmal des

ursprünglichen Patentanspruchs 22 (Spalte 8 Zeilen 14 und 15 der Offenlegungsschrift) die Ausführung als Planetengetriebe lediglich als Wahlmöglichkeit angegeben. Auch wird in Spalte 2 Zeilen 15, 16 und 29 der Offenlegungsschrift auf ein "irgendwie" bzw. "beliebig geartetes Getriebe" hingewiesen.

Eine "Servokrafterzeugungseinrichtung" gemäß Merkmal g) ist in der Offenlegungsschrift zwar nicht ausdrücklich genannt. Der ursprüngliche Anspruch 22

nimmt aber die Servokraft P in Bezug, die zu ihrer Erzeugung zwangsläufig einer

Einrichtung bedarf. Die Existenz einer "Servokrafterzeugungseinrichtung" ist demnach implizit mitoffenbart. Nach der Beschreibung dient diese Einrichtung zur Unterstützung des Schaltvorganges und besteht aus Elementen der Steuereinrichtung (Spalte 3, Zeile 55 bis Spalte 4, Zeile 4 und Zeilen 24 bis 36; Spalte 5, Zeilen 4 bis 19; Figur 9). Die Servokrafterzeugungseinrichtung wird somit von der

Steuereinrichtung umfasst.

Weiter muss zur Ableitung einer Servokraft aus dem vom Benutzer des Fahrrades

auf den Antreiber aufgebrachten Antriebsdrehmoment ein Teil desselben die Servokrafterzeugungseinrichtung an irgendeiner Stelle beaufschlagen. Die Stelle, an

der dieser Teil des Antriebsdrehmoments eingeleitet wird, bildet die "Eingangsseite" der Servokrafterzeugungseinrichtung (Merkmal g1). Ein solche Stelle ist ursprünglich offenbart. Gemäß den Figuren 1 und 10 mit zugehöriger Beschreibung

(Spalte 3, Zeilen 17 bis 21; Spalte 4, Zeile 67, bis Spalte 5, Zeile 13 der Offenlegungsschrift zum Streitpatent; urspr. Anspruch 23) ist diese Stelle (die Eingangsseite) dem Antri

ebsteil 21 zugeordnet und steht mit diesem über die Reibeinrichtu

ng 27 in Verbindung. Das Antriebsteil ist dabei um die Nabenachse drehbar.

Dass das Antriebsteil - wie noch dazu in Merkmal g1) gefordert - durch ein Benutzer-Drehmoment in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbar ist, erschließt sich dem Fachmann aus Spalte 1, Zeilen 55 bis 61 und Spalte 5, Zeilen 14 bis 19.

Die Servokrafterzeugungseinrichtung muss die erzeugte Servokraft an die nachgeordneten Stellelemente abgeben. Die Stelle der Übergabe der Servokraft an

diese Stellelemente

bildet eine "Ausgangsseite". Eine solche Stelle ist die Kontaktone zum Schaltelement 18, denn dort wird die abgeleitete Servokraft zur Verfüz

gung gestellt. Die Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung ist demnach - wie in Merkmal g2) gefordert - dem Schaltelement "zugeordnet".

Die Ableitung der Servokraft aus der Drehbewegung des Antriebsteils im Sinne

des Merkmals g3) ist z.

B. aus Spalte 1, Zeilen 55 bis 61 entnehmbar. Die ebenfa

lls in diesem Merkmal verlangte Begrenzbarkeit der Servokraft in ihrer Höhe folgt

aus der Offenbarung der Begrenzung im ursprünglichen Anspruch 22 sowie in

Spalte 5, Zeilen 3 bis 9 der Beschreibung. Dabei ist entgegen der Auffassung der

K

lägerin das Auftreten der Servokraft nicht nur zwischen Steuerschieber und

Schubklotz offenbart (ursprüngliche Figur 9, Servokraft P), sondern für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar auch das Auftreten an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung. Denn anhand der dargestellten Konstruktion (Figuren 1, 9, 10) ergibt sich bei Anliegen der Servokraft P am Steuerschieber zwangsläufig ein Kraftfluss vom Steuerschieber zum Schaltelement, wobei eine in Axialrichtung auf das Schaltelement wirkende Kraft entsteht. Diese weicht zwar nach

Betrag und Richtung von der am Steuerschieber wirkenden Servokraft P ab, ist

aber deren Bestandteil. Gerade dieser Bestandteil unterstützt den Schaltvorgang

und ist somit Servokraft. Die Erkenntnis dieser Zusammenhänge ergibt sich dem

Fachmann schon aus seinem Grundlagenwissen über die Aufteilung von Kraftwirkungen aufgrund der Eigenschaft einer Kraft als vektorielle Größe, die durch Betrag und Richtung definiert ist und sich unter bekannten Bedingungen in Komponenten aufteilt.

Die über die Reibeinrichtung 27 hergestellte reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem

Abtriebsteil 21 und der Eingangsseite der Servokrafterzeug

ungseinrichtung (Merkmal h) ist in den ursprünglichen Ansprüchen 22, 23 sowie

in Spalte 4, Zeile 67 bis Spalte 5, Zeile 1 i. V. m. Figur 10 dargelegt. Hieraus ergibt

sich auch die eingangsseitig durch die Reibeinrichtung bewirkte Begre

nzung der

S

ervokraft, die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit auf das Schaltelement 18 ausgeübt

w

ird (Merkmal h1).

Der Erhalt des Zustands der durch Reibschluss begrenzten Servokraft bis zum

Eintritt der Schaltwilligkeit ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 22 i. V. m.

der Beschreibung (Spalte 5, Zeilen 3 bis 9). Das impliziert die Gestaltung der

Reibeinrichtung in einer Art und Weise, dass sie in der Lage ist, den Zustand zu

erhalten (Merkmal h2).

2. Das Patent offenbart die Mehrgangnabe für Fahrräder so deutlich und vollständig, dass der Fachmann sie ausführen kann (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

In der Streitpatentschrift, Abs. 0026, wird in Zusammenhang mit Figur 1 ausführlich beschrieben, wie der Steuerschieber 7 mit dem Antriebsteil 21 drehfest, aber

axial verschiebbar zusammenwirkt. Nach Meinung der Klägerin mangelt es sowohl

in der Streitpatentschrift als auch in der ihr zugrundeliegenden Offenlegungsschrift

an einer entsprechenden Angabe zur Figur 10. Der Fachmann könne nicht nachvollziehen, wie im Zusammenwirken mit der Reibeinrichtung die axiale Verstellbewegung des Steuerschiebers erreicht werden kann. Dieses Problem sieht der Senat nicht. Die Reibeinrichtung muss durch Gleitreibung eine Relativbewegung zwischen Antreiber und Steuerschieber in Umfangsrichtung ermöglichen. Dabei ist

kein Grund dafür erkennbar, dass bei der Möglichkeit des Aufeinander-Abgleitens

in Umfangsrichtung nicht auch ein solches in Axialrichtung stattfinden könnte.

Denn bei der Relativbewegung zweier Bauteile unter Gleitreibung gibt es nicht

schon grundsätzlich eine bevorzugte Richtung. Solches müsste vielmehr durch

weitere Bedingungen (z. B. die Gestalt der Bauelemente) bzw. spezielle Baumaßnahmen erzwungen sein. Davon ist bei der streitpatentgem

äßen Reibeinrichtung

a

ber nicht die Rede.

3. Der angegriffene, nach I. 2. a) und b) verstandene Gegenstand des Streitpatents erweist sich als patentfähig (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

a) Die beanspruchte Mehrgangnabe nach Patentanspruch 22 ist neu.

aa) Die Klägerin hat die Anlagen L4 bis L16 vorgelegt, die eine Vorbenutzung und

den Verkauf einer Mehrgangnabe mit der Bezeichnung SG-4 R35 sowie deren

Ausgestaltung und Funktionsweise belegen sollen. Unterstellt man die Richtigkeit

des Vorbringens der Klägerin zum Aufbau und zur Funktion, insbesondere nach

den Anlagen L11 bis L14, so kann eine Vorwegnahme der Mehrgangnabe nach

Anspruch 22 nicht festgestellt werden.

Neben den unabdingbaren Komponenten einer Mehrgangnabe für Fahrräder nach

den Merkmalen a) bis f) umfasst die vorbenutzte Nabe einen Mechanismus zur

Gangwechselunterstützung (vgl. L5, S. 83 rechts unten), der der streitpatentgemäßen Servokrafterzeugungseirichtung entspricht. Der Aufbau des Mechanismus zur

Gangwechselunterstützung ist dem Produktkatalog L5 nicht zu entnehmen. Dieser

Mechanismus wird laut Vorbringen Klägerin dann wirksam, wenn bei einem

Schaltvorgang eine zweite Hülse hinter der Drehung einer ersten zurückbleibt,

d. h. wenn ein Schalthemmnis vorliegt. Nach L11 umfasst der Mechanismus eine

Klinkenträgerscheibe mit Drehzapfen und daran angeordneten Kupplungsklinken

und Klinkenfedern, eine Klinkensteuerscheibe und Innenzähne auf dem Antreiber.

Wenn die Kupplungsklinken mit dem Antreiber in Eingriff sind - das ist nur dann

möglich, wenn die Klinkensteuerscheibe beim Schalten mit der ersten Hülse relativ

zur Klinkenträgerscheibe verdreht wird - wird das Verdrehen der Klinkenträgerscheibe, die ihrerseits mit der zweiten Hülse verbunden ist, durch die Antriebskraft

unterstützt. Somit handelt es sich dort um eine Servokrafterzeugungseinrichtung.

Die federbelasteten Kupplungsklinken mögen auch bei Erreichen eines Grenzmoments aus der Rastposition herausg

edrückt werden, wodurch die Servokraft aufg

ehoben oder möglicherweise auch nur vermindert würde.

A

llerdings unterscheidet sich die als vorbekannt geltend gemachte Mehrgangnabe

für Fahrräder SG-4 R35 in zwei wesentlichen Merkmalen von der nach Anspruch 22. Die Drehmomentübertragungsverbindung zwischen dem Antriebsteil

(Verzahnung gemäß Anlagen L11, L12) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (Kupplungsklinken gemäß Anlagen L11, L12) besteht nicht

ständig. Vielmehr kommen die Kupplungsklinken nur im Falle der Schaltunwilligkeit mit der Verzahnung in Eingriff (Klageschriftsatz Seite 17, letzter Absatz bis

Seite 18, 1. Absatz). Dies ist auch in der Video-Präsentation (Anlage L13/L14) so

dargestellt (3. Animation). Die den streitpatentgemäßen Merkmalen g1) und h)

entnehmbare permanente Verbindung zwischen Antriebsteil und Servokrafterzeugungseinrichtung ist demnach nicht vorhanden. Des Weiteren bleibt selbst im Falle der bestehenden Verbindung der Zustand der bei Schaltunwilligkeit durch Reibschluss begrenzten Servokraft nicht erhalten. Durch das Gleiten der Klinken über

unterschiedlich geneigte Bahnbereiche der Verzahnung ändert sich die Servokraft

periodisch zwischen einem Minimal- und einem Maximalwert. Beim Aufgleiten der

Klinke vom Zahnfuß zum Zahnkopf der Verzahnung des Antreibers (Einschwenken der Klinken) ist die Reibkraft und damit die Servokraft am höchsten, beim Abgleiten vom Zahnkopf zurück zum Zahnfuß entlang der langen Zahnflanke (Ausschwenken der Klinken) ist das übertragene Drehmoment klein (Anlage L12; vgl.

auch Video-Präsentation Anlage L13/L14 (3. Animation)). Selbst bei Unterstellung

der Behauptung der Klägerin als zutreffend, bei der angeblich vorbenutzten Nabe

sei schon bei normaler Trittfrequenz und Fahrgeschwindigkeit die Bewegungsfrequenz der Kupplungsklinken so hoch, dass ein "quasistationärer" Zustand der Servokraft erzeugt würde (d. h. eine Servokraft, die sich wie eine Kraft konstanter Höhe auswirken würde), wird nicht die streitpatentgemäße Lösung gezeigt. Denn bei

dieser liegt im Falle der Servokraftbegrenzung nicht eine quasistationäre, sondern

eine tatsächlich stationäre Kraft (zeitlich gleichbleibender Betrag für die Dauer des

Durchrutschens) vor. Denn beim Streitpatent wird das die Servokraft bestimmende

Drehmoment durch die als Rutschkupplung ausgebildete Sicherheitskupplung auf

einem konstanten Betrag gehalten.

bb) JP 7-165 151 A mit Übersetzung (Anlagen L17, L18)

Diese Druckschrift zeigt eine Mehrgangnabe für Fahrräder (vgl. Fig. 1). Bei dieser

Nabe ist auch eine Servokrafterzeugungseinrichtung zur Unterstützung eines

Gangwechsels eingesetzt (vgl. insb. Abschnitt 0020/Seite 20 ff. der Übersetzung

und Fig. 2), ohne dass in der Druckschrift jedoch erwähnt wird, dass es auf die Begrenzung der Servokraft überhaupt anko

mmen könnte. Die an das Antriebsteil 1

kuppelnde Kupplung besteht aus einer rippenartigen Verzahnung 1b/1c an der

Stirnseite eines Antriebselementes 1 und einer in die Verzahnung bei Vorliegen eines Schalthemmnisses eingreifenden stiftartigen Kupplungsklinke 36 (Figur 3).

Der Rippe 1c der Übertragungsfläche 1b und der Kupplungsklinke eine gezielt auf

Durchrutschen bei zu hohen betrieblichen Belastungen hin konstruierte Reib

paaru

ng zuzuschreiben, erscheint ohne Kenntnis des Streitpatents abwegig. Das Antriebselement und die Kupplungsklinke sind nur dann in Eingriff, d. h. in Verbindung, wenn der Schaltvorgang innerhalb der Nabe blockiert ist. Die Flanken der

Verzahnung weisen unterschiedliche Steigungen auf, so dass selbst dann, wenn

die von der Klägerin behauptete Begrenzung der Servokraft im Falle einer nicht

vorhandenen Schaltwilligkeit gegeben wäre, sich die Servokraft periodisch verändern würde. Zwar k

ann eine Reibkupplung zwischen Antriebsteil (Figur 1, Pos. 1)

u

nd der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (Pos. 31) vorgesehen

sein (Übersetzung Seite 22, 6. und 5. Zeile von unten), dies bedeutet aber nicht,

dass die Reibkupplung für ein Durchrutschen bei betrieblich auftretenden hohen

Belastungen (Schaltunwilligkeit) ausgelegt ist. Vielmehr ist sie in der JP 7-165 151

ohne jedwede Angabe über besondere Eigenschaften lediglich als Alternative zur

Klinkenkupplung erwähnt, demnach dieser jedenfalls im Hinblick auf ihren Funktionszweck gleichwertig. Dieser Funktionszweck besteht darin, den Schaltvorgang

durch das Einbringen einer höheren Kraft zu unterstützen, indem die Kupplung

zeitweilig automatisch in und außer Eingriff gebracht wird. Damit liegt eine permanente Reibverbindung zwischen Antriebsteil und Servokra

fterzeugungseinrichtung

im

Sinne der Merkmale g1), h) nicht vor. Auch wenn der Fachmann verschiedene

Arten von Reibkupplungen (vgl. L21, Konstruktionselemente der Feinmech

anik,

C

arl Hanser Verlag, 2. Auflage, 1993) und deren grundsätzliche Eignung als Sicherheitsvorrichtung bei einem maximalen Drehmoment (vgl. L22, M. Kawada,

Konstruktion der Maschinenelemente, Kyoritsu Verlagsanstalt, Tokio, 1975, S. 115

bzw. 1. Abs. der Übersetzung) kennt, wird er in L17/L18 nur die mitlesen und von

denen Gebrauch machen, die ihm ein Zuschalten der Kupplung ermöglichen.

Demgegenüber ist beim Gegenstand des Patentanspruchs 22 die über die Reibeinrichtung hergestellte Kupplung stets vorhanden, un

abhängig davon, ob eine

S

ervokraft bereitgestellt wird oder nicht.

cc) EP 0 658 475 B1 mit Übersetzung DE 694 13 937 T2 (Anlagen L19, L20)

Diese Druckschrift zeigt zwei Ausführungsbeispiele von Mehrgangnaben für Fahrräder mit einer Servokrafterzeugungseinrichtung (vgl. Fig. 7 und Fig. 8 bis 10).

Das erste Ausführungsbeispiel dieser Druckschrift (Figur 7) entspricht dem nach

der JP 7-165 151 A, wobei allerdings nicht einmal die Möglichkeit der Reibkupplung angesprochen ist. Es wird auf die vorherstehenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Bei dem zweiten Ausführungsbeispiel (Figuren 8 bis 10) wird die Begrenzung einer Servokra

ft im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit ebenfalls nicht ang

esprochen. Selbst wenn eine immanente Begrenzung des übertragbaren Drehmoments unterstellt wird, kann diese Ausführung den Gegenstand des Patentans

pruchs 22 nicht vorwegnehmen. Denn der Aufbau der Servokrafterzeugungseinrichtung nach L19 entspricht allenfalls dem, wie er für die geltend gemachte offenkundig vorbenutzte Nabe SG-4 R35 dargelegt wurde (vgl. auch Beschreibung L19,

Sp. 10, Z. 38 bis Sp. 12, Z. 22).

Die zur Nabe SG-4 R35 getroffenen Feststellung

en und Schlussfolgerungen gelten daher entsprechend.

b) Die bea

nspruc

hte Mehrgan

gnabe

ist das E

rgebnis

erfinderisc

her Täti

gkeit.

W

ie zur Neuheit ausgeführt, besteht bei der Mehrgangnabe, die Gegenstand der

offenkundigen Vorbenutzung sein soll, die Drehmomentübertragungsverbindu

ng

zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung nur im Falle der Schaltunwilligkeit der Gangschaltung. Außerdem verändert sich das Drehmoment abhängig von der jeweiligen Position der Klinken auf

den unterschiedlichen Bahnbereichen der Verzahnung.

Der Fachmann, der sich im Stand der Technik nach einer Verbesserung dieser

Mehrgangnabe umsieht, erhält keine Anregung, die Nabe so wie in Patentanspruch 22 zu gestalten. Denn bei allen Gegenständen, die in den angeführten Dokumenten vorgestellt sind, wird die Drehmomentübertragungsverbindung ausschließlich im Schaltfall zugeschaltet. Zudem ist bei allen Naben, die möglicherweise eine Drehmomentübertragung durch Gleiten von Klinken über unterschiedlich geneigte Bahnbereiche der Verzahnung erzeugen, das Drehmoment nicht

konstant im Sinne des Streitpatents. Da weiter die JP 7-165 151 A selbst für die

dort erwähnte Reibkupplung keinerlei Hinweis auf eine Servokraftbegrenzung gibt,

wird der Fachmann als zusätzlichen Effekt dieser Reibkupplung allenfalls ein weiches (stoßfreies) Einkuppeln sehen. Erst bei Einsatz der patentgemäßen Reibeinrichtung erfolgt eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung, die permanent besteht und die unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen ein konstantes Drehmoment begrenzter Höhe und damit eine konstante Servokraft bei Schaltunwilligkeit

bereitstellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1

ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1

PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Schuster

Bülskämper

Rauch

Reinhardt

Dr. Höchst