Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 22.10.2007 – 26 W (pat) 88/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

22. Oktober 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

„EUROPOSTCOM“

Selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ ist eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

22. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 44 158

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin

Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Dienstleistungen

38: Telekommunikation

39: Transportwesen; Post- und Versandwesen, nämlich Zustellung von Briefen und Infopost (Drucksachen)

eingetragene Wort-Bild-Marke 300 44 158

ist Widerspruch erhoben worden aus den prioritätsälteren, für die Waren und

Dienstleistungen

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der

Waren und Güter sowie weitere unterstützende

logistische

Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren-

und Informationsströmen (soweit in Klasse 39 enthalten); Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Werbung; Marktkommunikation (Pressearbeit, Public Relation, Produktwerbung,

Imagekampagnen) für andere; Geschäftsführung/Vermittlung und

Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Unternehmens-,

Personal- und Wirtschaftsberatung; Finanzdienstleistungen; Finanzberatung; Immobilienwesen; Zollabfertigung für andere (soweit in Klasse 36 enthalten); Telekommunikation; Philatelie; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung

von technischen Gutachten; technische, gewerbsmäßige Beratung

soweit in Klasse 42 enthalten; Druckereierzeugnisse (Waren aus

Papier und Pappe), Buchbindeartikel, Schreibwaren, Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bekleidungsstücke,

Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele, Spielzeug

eingetragenen Marken 396 36 412

Deutsche Post,

395 40 404

und 397 25 787

die für die Waren und Dienstleistungen

Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation; Nachrichten-

und Datenaustausch mit Hilfe von Telekommunikationseinrichtungen; elektronischer Datenaustausch von Geschäftstransaktionen,

insbesondere von Bestellungen, Rechnungen, Überweisungen,

Warenerklärungen; Dienstleistungen einer elektronischen Vermittlungsstelle zwischen DV-Netzen (Clearing Center), insbesondere Dienstleistungen wie das Hinzufügen von Daten, das Konvertieren von Daten in eine empfängerabhängige Form/Struktur

und/oder Datenabgleich; Vermietung und/oder Leasing von Soft-

und Hardware für den Online-Zugang zum Aufbau eines baumartigen Adress- und Namensverzeichnisses mit den Funktionen eines elektronischen verteilten Verzeichnisdienstes (Directory Service), der es ermöglicht, mit Existenz nur einer Adressdatenbasis

im System komplexe Netzwerke zu administrieren; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe

und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften, Prüfung und Bestätigung der Echtheit verwendeter

Schlüssel, sichere Verwahrung geheimer Schlüssel, Verwaltung

von Sperrlisten und Beurkundung von Rechtsverhältnissen, Digitalisierung von analogen Informationen und/oder deren Vervielfältigung; elektronische Verarbeitung, Druckaufbereitung und Produktion von Dokumenten aus Dokumentenverwaltungssystemen;

Abwicklung gesicherter Zahlungstransaktionen über Online-

Dienste; elektronische Übermittlung von Briefsendungen, insbesondere Umsetzung nichtvisueller, elektrisch oder elektronisch

übertragener oder gespeicherter Nachrichten in visuell lesbare

Nachrichten und körperliche Sendungen zur Übergabe an die

Briefbeförderung; Archivierungsdienstleistungen; Werbung

für

Dritte; technische, kaufmännische und organisatorische Beratung

im Bereich der Datenübertragung; Schulung

eingetragen ist, sowie aus der Gemeinschaftsmarke 000 798 900

die für die Waren und die für Dienstleistungen

16 Papier, Pappe (Karton), Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Büroartikel, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist

36 Zollabfertigung für andere

39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren;

Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren und Informationsströmen (soweit in

Klasse 39 enthalten); Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat sämtliche Widersprüche durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, aufgrund der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche der Wortbestandteile „POST“, „EURO“ bzw. des Fachkürzels „COM“

ergebe sich aus Rechtsgründen ein eng zu bemessender Schutzumfang der Widerspruchsmarken, die sich auf die schutzbegründende Eigenprägung beschränke. Die jüngere Marke weise demgegenüber mehrere Wortelemente auf,

die sich zu einem ohne Weiteres als solchen erkennbaren Gesamtbegriff verbinden würden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der angesprochene Verkehr

diesen Begriff willkürlich aufspalten würde. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei abzulehnen, weil den einzelnen Markenteilen „EURO“, „POST“ und

„COM“ jeweils keine eigenständige betriebliche Kennzeichnungsfunktion zukomme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die

Auffassung, wesentlich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der Umstand, dass sich der Bestandteil „Post“ für die Widersprechende im inländischen

Markt als Kennzeichnung durchgesetzt habe; diese Durchsetzung müsse als

amts- bzw. gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Die Bekanntheit gründe sich

auf ein jahrzehntelanges Monopol. In diesem Zusammenhang verweist die Widersprechende auf zahlreiche Presseberichte aus den Jahren 2002 bis 2004 sowie

verschiedene Gerichtsentscheidungen. Zur Stützung ihrer Argumentation hat die

Widersprechende im Lauf des Verfahrens zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die

ihrer Auffassung nach die Bekanntheit von „Post“ belegten. Zur Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken führt die Widersprechende aus, in der angegriffenen

Marke sei der Bestandteil „POST“ optisch und farblich hervorgehoben; die übrigen

Bestandteile „EURO“ (als Hinweis auf Europa) und „COM“ (als Hinweis auf eine

Internet-Kennung) seien schutzunfähig und prägten daher den Gesamteindruck

nicht. In der angegriffenen Marke werde der Bestandteil „POST“ zeichenmäßig

verwendet, weshalb sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht auf dessen

Schutzunfähigkeit berufen könne. Bei Hervorhebung eines Bestandteils liege eine

kollisionsbegründende Stellung nahe (unter Bezugnahme auf z. B. BPatG

28 W (pat) 163/94 - COMTESS und BPatG GRUR 1996, 284 - Fläminger).

Schließlich bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund einer

umfangreichen Markenserie. Die Widerspruchsmarke „Post Com“ erscheine als

nationale Variante von „EUROPOSTCOM“. Hinsichtlich der widersprechenden

Gemeinschaftsmarke „EUROMAIL“ sei eine Verwechslungsgefahr aufgrund des

gleichen Begriffgehalts zu dem Bestandteil „EUROPOST“ in der angegriffenen

Marke gegeben.

Sie beantragt daher sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 aufzuheben und die

Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Weiterhin hat sie die

Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des

Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerden im Löschungsverfahren „POST“

sowie in drei Verletzungsverfahren (I ZR 108/05 „CITY CP POST“, I ZR 111/06

„Regional Post Delmenhorst“, I ZR 110/06 „TURBO P.O.S.T.“) beantragt, weil der

BGH in diesen Verfahren zur Frage des Schutzumfangs der Marke „POST“ bzw.

zur Verwechslungsgefahr mit jüngeren Marken, die ebenfalls den Bestandteil

„Post“ enthielten, Stellung nehmen werde.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, eine rechtskräftige Eintragung der Wortmarke „Post“

liege nicht vor, da diese mit einem Löschungsantrag angegriffen worden sei.

Selbst wenn der Bestandteil „Post“ in den Widerspruchsmarken kollisionsrelevant

sei, bestehe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Aus Entscheidungen des

OLG Hamburg und des OLG Köln ergebe sich, dass die Widersprechende keine

besondere Kennzeichnungskraft für ihre Dienstleistungen am Markt erlangt habe.

Sogar wenn diesem Bestandteil aufgrund Verkehrsdurchsetzung normale Kennzeichnungskraft für das Unternehmen der Beschwerdeführerin zukomme, trete er

in den Widerspruchsmarken nicht derart hervor, dass die weiteren Bestandteile

unbeachtlich wären. Weiterhin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Begriff „POST“ in der angegriffenen Marke trotz Klammerwirkung der beiden anderen Bestandteile „EURO“ und „COM“ vom Verkehr herausgegriffen oder -gehört

werde. Darüber hinaus sei auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben,

zumal der Bestandteil „POST“ als beschreibender Begriff eine besondere Kennzeichnungskraft mit Hinweischarakter nicht aufweise.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet.

Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht nicht die

Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in

Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des

beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen

(EuGH GRUR

Int. 1999, 734 – Lloyd/Loints; BGH

GRUR 2005, 513 – Ella May/MEY). Hiervon ausgehend ist in Bezug auf die vier

verfahrensgegenständlichen Widersprüche folgendes festzustellen:

1. Widerspruch aus der Wortmarke 396 36 412 „Deutsche Post“

Die mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen sind mit den

Dienstleistungen, für die diese Widerspruchsmarke eingetragen ist, weitgehend

identisch und im übrigen hochgradig ähnlich, so dass zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich ist.

Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr kann eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt werden. Diese besteht zwar nur aus

dem glatt beschreibenden Begriff „Deutsche“ und dem in der deutschen Umgangssprache geläufigen Begriff „Post“, der geeignet ist, die Dienstleistungen, für

die sie eingetragen worden ist, sowie den Gegenstand dieser Dienstleistungen

ihrer Art und Gattung nach zu beschreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Das Wort „Post“ diente bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Widerspruchsmarke seit langem im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch einerseits zur

Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen

und andere Gegenstände entgegennimmt, befördert und zustellt, andererseits

zugleich als Sammel- und Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter, insbesondere für Schriftgut aller Art wie z. B. Briefe

und Karten (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage

1999, Band 7, S. 2975 f.). Diese Sprach- und Bezeichnungsgewohnheit, die dadurch begründet worden ist, dass die Beförderung von Schriftgut, Päckchen und

Paketen über mehr als ein Jahrhundert allein durch staatliche Einrichtungen wie

die Kaiserliche Post, die Reichspost und die Bundespost erfolgt ist, hat sich umgangssprachlich auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost und ihrer Umwandlung in das Unternehmen „Deutsche Post AG“ erhalten. Auch heute

noch wird zu beförderndes oder bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut mit

dem Sammelbegriff „Post“ bezeichnet, selbst wenn die Beförderung durch andere

Unternehmen als das der Widersprechenden erfolgt. Angesichts dieses beschreibenden Charakters fehlt der Bezeichnung „Post“ für die fraglichen Dienstleistungen von Haus aus auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Wegen ihrer Eintragung auf Grund von Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3

MarkenG ist im vorliegenden Widerspruchsverfahren – ungeachtet des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens, das die Frage der

Rechtmäßigkeit dieser Eintragung im Rahmen eines Löschungsverfahrens zum

Gegenstand hat – von ihrem rechtlichen Bestand sowie davon auszugehen, dass

sie in Folge ihrer Durchsetzung die ihr entgegenstehenden Schutzhindernisse des

§ 8 MarkenG überwunden hat.

Marken, die auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden sind, weisen im Regelfall eine normale Kennzeichnungskraft und damit einen durchschnittlichen Schutzumfang auf (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 – Kinder; GRUR 2004,

514, 516 – Telekom; Beschluss vom 19. Juli 2007 – I ZR 137/04 –S. 9 – Euro Telekom). Um bei solchen Marken von mehr als normaler Kennzeichnungskraft ausgehen zu können, bedarf es der Feststellung zusätzlicher besonderer Umstände,

die eine solche Feststellung ausnahmsweise zu tragen geeignet sind. Solche zusätzlichen Umstände sind von der Widersprechenden weder vorgetragen noch

nachgewiesen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Dass die zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des von Haus aus beschreibenden Begriffs „Post“ durchgeführten Verkehrsbefragungen hohe Grade der Zuordnung dieses Begriffs zum Unternehmen der Widersprechenden ergeben haben, die diese mit ca. 80 % angibt, vermag eine erhöhte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke allein nicht zu begründen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der für eine Verkehrsdurchsetzung erforderliche Grad der Zuordnung

einer von Haus aus schutzunfähigen Bezeichnung zu einem einzelnen Unternehmen um so größer sein muss, je glatter diese Bezeichnung die fraglichen Waren

und Dienstleistungen beschreibt. Handelt es sich um einen Begriff, der die fraglichen Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommen ein Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einer Marke eines einzelnen

Unternehmens und damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad (BGH GRUR 2006, 760, 762 – LOTTO), der eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit erkennen lässt (BGH a. a. O. - Kinder), in

Betracht. Angesichts dieser Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung sind die

von der Widersprechenden zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft

der von Haus aus glatt beschreibenden Widerspruchsmarke geltend gemachten,

aus den Verkehrsbefragungen ersichtlichen hohen Zuordnungsgrade – sofern sie

überhaupt als zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ausreichend anzusehen

sind, was nicht Gegenstand der Prüfung des vorliegenden Widerspruchsverfahrens ist – bereits notwendig gewesen, um die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG zu überwinden. Sie können dann aber nicht noch ein zweites

Mal zur Begründung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

herangezogen werden, da dies einer „doppelten Belohnung“ auf Grund ein und

desselben Umstandes gleichkäme, was mit dem Wesen der Verkehrsdurchsetzung nicht vereinbar ist.

Zu Gunsten der Widersprechenden von einer durch Verkehrsdurchsetzung erworbenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Post“ in der Widerspruchsmarke ausgehend besteht zwischen diesem und der angegriffenen

Marke auch dann keine Verwechslungsgefahr, wenn die Marken für identische

Dienstleistungen benutzt werden, weil die beiderseitigen Marken keine ausreichende Ähnlichkeit aufweisen.

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf

den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Merkmale zu berücksichtigen

sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke

regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.

Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen

wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was allerdings nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis

der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend

sein können (EuGH a. a. O. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 1996, 404; 2006,

513 - Malteserkreuz).

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs weisen die beiderseitigen Marken weder in

schriftbildlicher noch in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht eine Ähnlichkeit auf,

die die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken begründen könnte. In

ihrer Gesamtheit sind sie wegen der in der angegriffenen Marke enthaltenen zusätzlichen Bestandteile „EURO-“ sowie „COM“, die in der Widerspruchsmarke

keine Entsprechung finden, für den inländischen Durchschnittsverbraucher der

fraglichen Dienstleistungen ohne weiteres zu unterscheiden. Die Widerspruchsmarke enthält zudem den Bestandteil „Deutsche“.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden hat der Begriff „POST“ innerhalb der

angegriffenen Marke auch keine den Gesamteindruck prägende bzw. selbständig

kennzeichnende Stellung inne. Vielmehr verbindet er sich mit den ihm vorangehenden Wort „EURO“ und dem nachfolgenden Wort „COM“ - bereits aufgrund unmittelbarer Aneinanderfügung - zwanglos zu einem für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres erkennbaren Gesamtbegriff, woran auch die farblichen Unterschiede zwischen „EURO“ sowie „COM“ einerseits und „POST“ andererseits

nichts zu ändern vermögen.

Hinzu kommt, dass der Bestandteil „COM“ - entgegen der Auffassung der Widersprechenden - nicht vorrangig im Sinn einer Internet-Adresse zu verstehen ist, da

Internet-Adressen stets mit einem Punkt, d. h. also mit „.com“ angegeben werden,

sondern einen durchaus vielfältigen Begriffsgehalt im Computerbereich aufweist

(vgl. www.de.wikipedia.org/wiki/COM: Abkürzung u. a. für „Component Object Model, Common oder Computer Output on Microfilm“). Ein eindeutiger (beschreibender) Aussagegehalt drängt sich - gerade in Bezug auf die geschützten Waren und

Dienstleistungen der Klasse 39 - somit nicht auf, weshalb nach Ansicht des Senats davon auszugehen ist, dass der Bestandteil „COM“ den Gesamteindruck der

angegriffenen Marke zumindest mitbestimmt. Selbst wenn indes ein Teil des Verkehrs „COM“ mit der Bezeichnung einer Internet-Adresse gleichsetzen wird, wird

er diesen dennoch nicht - wie auch nicht den Zeichenteil „EURO“ - abspalten und

vernachlässigen, weil er mit diesem nach Art eines zusammengehörigen Wortes

- ohne Zwischenraum - zusammengeschrieben ist, woran auch die unterschiedliche farbliche Gestaltung der Bestandteile „EURO“ und „COM“ einerseits und

„POST“ andererseits nichts zu ändern vermag. Unter anderem auch deshalb unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch den Bundesgerichtshof in der

Sache „Euro Telekom“ zu beurteilenden Sachverhalt, in dem die angegriffenen

Bezeichnungen als getrennte Wörter oder allein durch einen Bindestrich verbunden nebeneinander standen, so dass bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit

die für mehrteilige Marken geltenden Rechtsgrundsätze Anwendung gefunden

haben, während im vorliegenden Fall dem Verkehr in der angegriffenen Marke auf

Grund der Zusammenschreibung der Bezeichnung „EUROPOSTCOM“ - trotz

farblicher Abweichungen - ein Verständnis dieser Bezeichnung als ein einziges,

zusammengehöriges Wort schriftbildlich und klanglich nahegebracht wird, dessen

Aufspaltung nicht zu erwarten ist.

Ob das Wort „Post“ auf Grund seiner Eintragung im Wege der Verkehrsdurchsetzung eine normale Kennzeichnungskraft und damit eine größere Kennzeichnungskraft aufweist als die in der Zusammensetzung weiterhin enthaltenen

Begriffe „EURO“ und „COM“ ist nicht geeignet, eine prägende oder selbständig

kennzeichnende Stellung des Bestandteils „POST“ innerhalb der angegriffenen

Marke zu begründen; denn auch schutzunfähige Begriffe - sofern „COM“ überhaupt als solcher zu sehen ist - können sich mit weiteren, kennzeichnungsstärkeren Markenteilen derart verbinden, dass sie den Gesamteindruck einer Marke

maßgeblich mitbestimmen, wovon insbesondere in Fällen der Verbindung der einzelnen Markenteile zu einem einheitlichen Gesamtbegriff auszugehen ist (BGH

GRUR 1998, 932, 933 - MEISTERBRAND; GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-

VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann nicht davon ausgegangen

werden, dass der Zeichenteil „POST“ in der angegriffenen Marke aufgrund einer

markenmäßigen Hervorhebung als alleiniges Betriebskennzeichen hervortritt.

Auch wenn sich der Bestandteil „POST“ gegenüber den Zeichenteilen „EURO“

und „COM“ farblich abhebt (wobei die Marke allerdings in schwarz-weiß eingetragen ist, so dass nur Schwarz- bzw. Grautöne sichtbar sind) und unterstrichen erscheint, während die beiden anderen Bestandteile jeweils einen Querbalken oberhalb der Buchstaben aufweisen, resultiert daraus zwar eine selbständig kennzeichnende Stellung des Wortes „POST“. Dieses Element ist ohne Zwischenraum

oder größerer Schrift zwischen die Bestandteile „EURO“ und „COM“ eingebettet,

was einer optischen Herauslösung aus dem Gesamtbegriff entgegensteht.

Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt

der gedanklichen Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG.

Diese Art der Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass der Verkehr, der

die Unterschiede der Marken wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar verwechselt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass hat, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem

im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen. Ausschließlich

assoziative Gedankenverbindungen, die zwar zu behindernden, rufausbeutenden

oder verwässernden Wirkungen, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen, werden von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG nicht erfasst (EuGH

GRUR 1998, 387, 389, Nr. 18 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 886,

887 - Bayer/BeyChem; GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24).

In erster Linie hat der Verkehr dann Anlass, eine jüngere Kennzeichnung dem Inhaber einer älteren Marke zuzuordnen, wenn dieser den Verkehr durch die Benutzung einer Markenserie mit einem wiederkehrenden Stammbestandteil bereits

daran gewöhnt hat, diesen Stammbestandteil als Hinweis auf sein Unternehmen

zu verstehen. Für die Annahme, der inländische Durchschnittsverbraucher der hier

maßgeblichen Dienstleistungen verstehe das Wort „Post“ in einem rechtlich erheblichen Umfang auch dann irrtümlich als auf das Unternehmen der Widersprechenden hinweisenden Stammbestandteil, wenn es ihm in jüngeren Kennzeichnungen Dritter begegnet, fehlt es jedoch an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Verkehr zu diesem Schluss veranlassen könnten. Insbesondere

ist aus dem Sachvortrag der Widersprechenden und auch sonst nicht ersichtlich,

ob und wie lange und in welchem Umfang die Widersprechende welche der für sie

eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil „Post“ im Verkehr für die hier

maßgeblichen Dienstleistungen benutzt hat. Allein die Tatsache der Eintragung

einer Vielzahl von Marken, die als wiederkehrenden Stammbestandteil das Wort

„Post“ enthalten, ist nicht geeignet, das Verständnis des Verkehrs zu beeinflussen,

da Marken dem Verkehr in der Regel nicht allein wegen ihrer Eintragung bekannt

sind.

Zwar kann im Einzelfall auch ohne vorherige Benutzung einer Markenserie die

Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn eine im Verkehr bekannte Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung innerhalb einer mehrteiligen jüngeren Marke, ohne diese zu dominieren, eine derart selbständig kennzeichnende Stellung innehat, dass der durch

das zusammengesetzte Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum

glauben machen kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH

a. a. O. Rdn. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA). Eine

solche selbständig kennzeichnende Stellung weist der Bestandteil „Post“ der Widerspruchsmarke, bei der auch an dieser Stelle von durch Verkehrsdurchsetzung

erworbener durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist, innerhalb der

angegriffenen Marke jedoch nicht auf. Einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Wortes „POST“ innerhalb der angegriffenen Marke und einem daraus

resultierenden Verständnis der angegriffenen Marke als weitere Marke der Widersprechenden wirken der vor „POST“ gestellte Zeichenteil „EURO“ sowie der

nachfolgende Begriff „COM“ entgegen. Selbst wenn die Zusammensetzung

„EUROPOSTCOM“ als Hinweis auf ein europaweit agierendes Postunternehmen

verstanden wird, spricht gegen eine Zuordnung der angegriffenen Marke zum

Unternehmen der Widersprechenden der Umstand, dass der Verkehr an eine solche Markenbildung durch die Widersprechende, soweit aus dem Vorbringen der

Widersprechenden ersichtlich, bisher nicht gewöhnt worden ist und zum anderen

von der „Deutschen Post“ auch kein europaweites Angebot ihrer Dienste erwartet,

mag es auch tatsächlich irgendwelche Lizenzvereinbarungen mit Postunternehmen anderer europäischer Staaten geben, was der Verkehr indes nicht weiß, der

Bestandteil „EURO“ lenkt von der „Deutschen Post“ eher ab. Zu berücksichtigen

ist ferner, dass der inländische, angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher auf Grund der seit Jahren andauernden und umfangreichen Berichterstattung

in den deutschen Medien über den teilweise bereits erfolgten und demnächst vollständig abgeschlossenen Wegfall des Postmonopols gut darüber informiert ist,

dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche

Anzahl weiterer Anbieter von Postdiensten gibt, so dass er jedenfalls dann, wenn

er einem Zeichen begegnet, das wie die angegriffene Marke neben dem Wort

„POST“ weitere, nicht nur die Dienstleistungen beschreibende, sondern kennzeichnend wirkende Bestandteile aufweist, die nicht auf das Unternehmen der Widersprechenden hinweisen, keinen begründeten Anlass hat, eine entsprechend

gebildete Marke auch als eine solche der Widersprechenden zu verstehen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem BGH-Urteil zu „Euro

Telekom“, da die Bezeichnung „Telekom“ - anders als „Post“ - erst nach der Privatisierung des Telekommunikationsbereichs durch ihre häufige Verwendung und

nicht auf Grund eines vorangegangenen „Monopols“ Verkehrsbekanntheit erlangt

hat.

Der Widerspruch aus der Marke 396 36 412 kann daher keinen Erfolg haben.

2. Widerspruch aus der Wort-Bild-Marke 395 40 404

Für die Verneinung der Verwechslungsgefahr zwischen dieser Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke kann in vollem Umfang auf die zum Widerspruch zu 1. aus der Marke 396 36 412 „Deutsche Post“ vorstehend getroffenen

Feststellungen verwiesen werden, die hier in gleicher Weise zutreffen, zumal sich

der Verkehr an dem Bestandteil „Post“ in der Widerspruchsmarke als einzigem

Wortbestandteil und damit kürzester Bezeichnungsform maßgeblich orientieren

wird (vgl. st. Rspr.; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze;

GRUR 2001, 1158, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2003, 1040, 1043 Kinder; GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000; GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo). Ergänzend ist noch anzufügen, dass gerade der Bildbestandteil in der Widerspruchsmarke im schriftbildlichen Vergleich zusätzlich zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr im Vergleich mit der angegriffenen Marke führt.

3. Widerspruch aus der Wort-Bild-Marke 397 25 787

In den sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen zwar die Wortbestandteile

„Post“ und „Com“ überein. Jedoch gilt auch hier die vorstehend getroffene Feststellung, dass die angegriffene Marke optisch und auch begrifflich eine Einheit

darstellt, die der Verkehr als solche erfassen und nicht aufspalten wird. Es ist kein

Grund ersichtlich, warum der Bestandteil „EURO“ - obwohl beschreibend - in der

Benennung vernachlässigt würde. Wenn auch aus einem solchen Zeichenteil

grundsätzlich keine isolierten Rechte hergeleitet werden können, vermögen sie

sich mit weiteren Angaben durchaus zu einem betrieblichen Herkunftshinweis zu

verbinden.

Insbesondere ist vorliegend auch keine assoziative Verwechslungsgefahr gegeben, da die Wortfolge „PostCom“ der Widerspruchsmarke, bei der auch an dieser Stelle von durch Verkehrsdurchsetzung erworbener durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist, innerhalb der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung aufweist. Der Verkehr ist darüber hinaus an eine

solche Markenbildung durch die Widersprechende, soweit nach dem Vorbringen

der Widersprechenden ersichtlich, bisher nicht gewöhnt worden. Er wird von der

„Post“ als national tätigem Unternehmen auch kein europaweites Angebot ihrer

Dienste erwarten; der Bestandteil „EURO“ lenkt daher von der (Deutschen) Post

vielmehr ab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der inländische, angemessen

aufmerksame Durchschnittsverbraucher auf Grund der seit Jahren andauernden

und umfangreichen Berichterstattung in den deutschen Medien über den teilweise

bereits erfolgten und demnächst vollständig abgeschlossenen Wegfall des Postmonopols gut darüber informiert ist, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von Postdiensten

gibt, so dass er jedenfalls dann, wenn er einem Zeichen begegnet, das wie die

angegriffene Marke neben dem Wort „POST“ weitere, nicht nur die Dienstleistungen beschreibende, sondern kennzeichnend wirkende Bestandteile aufweist, die

nicht auf das Unternehmen der Widersprechenden hinweisen, keinen begründeten

Anlass hat, eine entsprechend gebildete Marke auch als eine solche der Widersprechenden zu verstehen.

4. Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 000 798 900

Eine zwischen der Widerspruchsmarke „EUROMAIL“ und „EUROPOSTCOM“ bestehende Verwechslungsgefahr ist unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen. Zum einen enthält der Begriff „MAIL“ - im Gegensatz zum Begriff

„Post“, dem vorstehend eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt

wird - einen lediglich beschreibenden Begriffsgehalt als umfassende Bezeichnung

für sowohl gegenständliche als auch elektronische Post und weist daher eine nur

geringe Kennzeichnungskraft auf. Sämtliche Formen der unmittelbaren sowie

auch der assoziativen Verwechslungsgefahr sind daher bezüglich der Wortfolge

„EUROPOST“ in der angegriffenen Marke, der sich mit dem Zeichenteil „COM“

ohnehin zu einen Gesamtbegriff verbindet, ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist eine bestehende begriffliche Übereinstimmung

- wie sich bereits aus der oben erwähnten Begriffbestimmung ergibt - zwischen

„MAIL“ und „POST“ zu verneinen. Der englische Ausdruck „MAIL“ umfasst nämlich

nicht nur die (gegenständliche) Beförderung von Briefen und sonstigen Sendungen sondern bezeichnet zugleich den elektronischen „Post“-Verkehr mittels Computer bzw. EDV (E-mail). Dieser komplexe Sinngehalt führt vom Begriffsverständnis von „Post“ als Brief- und Paketbeförderungsunternehmen deutlich weg. Dass

sich

in den sich gegenüberstehenden Wortfolgen „EUROPOSTCOM“ und

„EUROMAIL“ der Bestandteil „EURO-“ wiederfindet, führt nicht zu einer Zeichenähnlichkeit, da die weiteren Bestandteile beider Marken klanglich, schriftbildlich

und begrifflich deutlich voneinander abweichen.

III

Es besteht keine Veranlassung, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einer

der Verfahrensbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise aus Gründen der Billigkeit aufzuerlegen.

Für die von der Widersprechenden gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 148 ZPO beantragte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens,

das die Frage der Rechtsbeständigkeit der Marke 300 12 966 „POST“, deren Löschung beantragt ist, zum Gegenstand hat, war kein Raum. Der Ausgang dieses

Verfahrens ist für die Widerspruchsentscheidung nicht vorgreiflich, weil der Senat

bei seiner Entscheidung den rechtlichen Bestand der Bezeichnung „POST“ unterstellt hat und Feststellungen zu der Frage, ob diese Marke über eine normale oder

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens sind, so dass diesbezüglich auch keine rechtliche Aussage zu dieser

Frage in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zu erwarten ist.

Auch die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat nicht über eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer Senate

des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen worden

ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten

- insbesondere auf Seiten der angegriffenen Marke - getroffen worden ist, die mit

den tatsächlichen Gegebenheiten in anderen, von der Widersprechenden zur

Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen ganz oder teilweise

nicht vergleichbar sind.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Bb