Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 24.10.2007 – 32 W (pat) 85/06

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 85/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 32 248.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richte

rs Kruppa

und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 24. Oktober 2007 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

in.Stuttgart

ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen

„Druckereierzeugnisse; Werbung, Marketing; Messen, Ausstellungen, Veranstaltungen, Unterhaltung, sportliche und kulturelle

Aktivitäten, Ausbildung“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

12. Juli 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Erhebliche

Teile der angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung

„in.Stuttgart“ nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis auf den Inhalt, Gegenstand und die thematische Ausrichtung der beanspruchten Waren bzw. als Hinweis auf den Erbringungsort der beanspruchten

Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung verbinde die Präposition „in“ und

die geographische Angabe „Stuttgart“ zu einer sinnvollen Gesamtaussage, bei der

die sachbezogene und nicht die betriebsbezogene Information im Vordergrund

stehe. Die Schreibweise mit Punkt sei als werbeübliches Gestaltungsmittel nicht

geeignet, die Schutzfähigkeit der Bezeichnung als Marke zu begründen. Schließli ch könne die Anmelderin aus ihrer Meinung nach vergleichbaren Voreintragungen keine Rechte herleiten.

Gegen

diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelder

in. Sie macht

g

eltend, dass das Zeichen „in.Stuttgart“ Unterscheidungskraft besitze und geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleis

tung

en hinzuweisen, da kein hinreichend enger Sachbezug zu den betreffenden Ware

n und Dienstleistungen bestehe. Der Durchschnittsverbraucher werde in dem

angemeldeten Zeichen nicht nur die Aussage „in Stuttgart“ erkennen, sondern

g

leichzeitig den Punkt zwischen den Wörtern mitlesen, der bei dem angemeldeten

Zeichen nicht einfach schmückendes Beiwerk ohne Funktion, sondern vielmehr

ein Satzzeichen sei, das die Bedeutung der Wortfolge verändere. Aufgrund des

Punktes werde der Bestandteil „in“ nicht nur als Präposition wahrgenommen, sondern auch in seinen anderen Bedeutungen, wie b

eispielsweise „im Trend liegen“

o

der als Abkürzung für „intelligentes Netz“. Die Argumentation der Markenstelle,

dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die konkreten Waren und

Dienstleistungen als sachbezogene Information aufgefasst werde, sei nicht überzeugend. Bei einer mit der Wortfolge „in.Stuttgart“ gekennzeichneten Broschüre

könne der Verbraucher keine konkreten Schlüsse auf den thematischen Inhalt ziehen. In Bezug auf die Dienstleistungen ergebe sich aus der angemeldeten Marke

kein konkreter Sachhinweis auf für den Verbraucher wichtige Dienstleistungsmerkmale, da „in.Stuttgart“ das Thema der Dienstleistungen nicht klar und eindeutig

bezeichne. Dass das angemeldete Zeichen möglicherweise als Hinweis auf den

Erbringungsort aufgefasst werden könnte, sei irrelevant. Die von der Markenstelle

in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen zu Zeichen, die einen

Punkt enthalten, seien nicht geeignet, die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens darzutun. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich,

dass die angemeldete Bezeichnung von Wettbewerbern zur beschreibenden Verwendung benötigt würde. Gegen eine beschreibende Verwendung der Wortfolge

„in Stuttgart“ könne die Anmelderin nach § 23 MarkenG ohnehin nicht vorgehen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher

zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft in diesem Sinne is

t die einem Zeichen innewohnende (konk

rete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber so

lchen

anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion der Marke

b

esteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis

tungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012 [Nr. 27 ff.]

- B

ioID; BGH GRUR 2003, 1050

- Cityservice; GRUR 2006, 850, 854

- FU

SSBALL WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der

ang

emeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (Ströbele in: Ströbel

e/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15). Außerdem darf nicht abstraktlex

ikalisch beurteilt werden, ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorlieg

t. Diese Frage ist vielmehr im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten

Wa

ren und Dienstleistungen zu beantworten (Ströbele in: Ströbele/Hacker,

a. a

. O., § 8 Rdn. 56). Enthält eine Bezeichnung danach einen beschreibenden

Beg

riffsinhalt, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen

Feh

lens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden

Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als

Un

terscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;

GR

UR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Bei einem solchen beschreibenden Zeichen

ver

mögen auch einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbild

s, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewö

hnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen (vgl.

BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

Nach diesen Grundsätzen weist das ang

emeldete Zeichen nicht die für eine Eintr

agung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Insbesondere führt die

Entsche

idung des Bundesgerichtshofs zu der Bez

eichnung „BerlinCard“ entgegen

d

er Auffassung der Anmelderin zu keiner anderen Beurteilung, ebenso wenig die

noc

h neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft (BGH

GR

UR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006).

a)

Im Hinblick auf die Dienstleistungen

„Werbung, Marketing; Messen, Ausstellungen, Unterhaltung,

sportliche und kulturelle Aktivitäten, Ausbildung“

weist die Bezeichnung „in.Stuttgart“ den angesprochenen Verkehr lediglich

darauf hin, dass diese Dienstle

istungen in der Stadt Stuttgart angeboten werden und auf die Verhältnisse in Stuttgart zugeschnitten sind. Bei der Erbringung der Dienstleistungen „Werbung und Marketing“ kann es durchaus sein,

dass diese Dienstleistungen inhaltlich unterschiedlich gestaltet sind, je nachdem, in welcher Region sie zu erbringen sind. Messen werden häufig mit bestimmten Städten in Verbindung gebracht (Frankfurter Buchmesse, Leipziger

Buchmesse, Hannover Messe), so dass auch hier die Ortsangabe „in.Stuttgart“

entgegen der Auffassung der Anmelderin ein relevantes Merkmal sein kann.

Bezüglich der Dienstleistungen „Ausstellungen, Unterhaltung, sportliche und

kulturelle Aktivitäten“ stellt die angemeldete Bezeichnung ebenfalls lediglich einen Hinweis auf den Veranstaltungsort dar. Auch bezüglich dieser Dienstleistungen ist der Veranstaltungsort in der Regel kein unwesentliches Merkmal,

sondern - wenn auch in der Regel nachrangig neben dem Inhalt - ein Auswahlkriterium für die Inanspruchnahme. Hinsichtlich der Dienstleistung „Ausbildung“

kann die angemeldete Bezeichnung als Hinweis darauf verstanden werden,

welche Ausbildungsangebote, -möglichkeiten und -einrichtungen es in Stuttgart

gibt.

b)

Bei den Waren und Dienstleistungen

„Druckereierzeugnisse; Veranstaltungen“

handelt es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter

auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach

§ 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende

Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt

der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882

- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN;

1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft;

GRUR 2003, 342 - Winnetou).

Insoweit gibt die Bezeichnung „in.Stuttgart“ lediglich darüber Auskunft, dass die

Waren und Dienstleistungen sich inhaltlich mit Themen beschäftigen, die in

Stuttgart im Mittelpunkt stehen. So kann es sich beispielsweise bei den „Druckereierzeugnissen“ um Broschüren über Veranstaltungen in Stuttgart handeln.

Die thematisch nicht näher bestimmte Dienstleistung „Veranstaltungen“ erfasst

als weiter Oberbegriff zwangsläufig auch Veranstaltungen zu Themen, die einen Bezug zu Stuttgart aufweisen können.

Der Anmelderin ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke insoweit

eine begriffliche Unschärfe aufweist, die dem angesprochenen Verkehr eine

Reihe von Deutungsmöglichkeiten eröffnet. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes rechtfertigt eine solche inhaltliche Unschärfe und Mehrdeutigkeit aber nicht die Annahme,

dass die so gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen vom Verkehr einem bestimmten individuellen Anbieter zugerechnet werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt;

Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58).

c)

Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgesta

ltung

nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber um so größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnung

sschwächer die fragliche A

ngabe is

t (BGH a. a. O. - antiK

ALK; früher

schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION; s. auch BPatG

GRUR 2007, 324, 326 Kinder (schwarz-rot); Ströbele in: Ströbele/Hacker, M

arkengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 99). Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der

Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 100).

Die Abgrenzung von zwei Wortbestandteilen durch einen Punkt hat sich in Anlehnung an die Schreibweise von Internetadressen, bei denen die einzelnen

Bestandteile (beispielsweise auch Vor- und Nachname) üblicherweise durch

einen Punkt voneinander abgesetzt werden, als werbeübliches Gestaltungsmittel eingebürgert. Die Schreibweise mit dem Punkt soll die Lesbarkeit von

(längeren) Wortverbindungen erleichtern, indem die Einzelbestandteile optisch

von einander abgesetzt werden. Sie hat damit die gleiche Funktion wie die Binnengroßschreibung, die nach der Rechtsprechung keine Unterscheidungskraft

begründen kann, da sie im Rahmen eines üblichen Schriftbildes liegt (BGH

GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus). Die Schreibweise mit dem Punkt ist

damit ebenfalls nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der Wortelemente zu überwinden und der Marke in ihrem Gesamteindruck die Eignung zur

Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren

und Dienstleistungen zu verleihen.

d) Die Anmelderin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Dritte

durch § 23 Nr. 2 MarkenG hinreichend geschützt seien. Es ist höchstrichterlich

abschließend geklärt, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben

(EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] - Chiemsee; GRUR 2003, 604,

607 f. [Nr. 57-59] - Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] - Nichols).

Hacker

Kruppa

Kober-Dehm

Hu