Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.10.2007 – 32 W (pat) 85/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 85/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 32 248.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richte
rs Kruppa
und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 24. Oktober 2007 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
in.Stuttgart
ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Werbung, Marketing; Messen, Ausstellungen, Veranstaltungen, Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten, Ausbildung“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
12. Juli 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Erhebliche
Teile der angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung
„in.Stuttgart“ nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis auf den Inhalt, Gegenstand und die thematische Ausrichtung der beanspruchten Waren bzw. als Hinweis auf den Erbringungsort der beanspruchten
Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung verbinde die Präposition „in“ und
die geographische Angabe „Stuttgart“ zu einer sinnvollen Gesamtaussage, bei der
die sachbezogene und nicht die betriebsbezogene Information im Vordergrund
stehe. Die Schreibweise mit Punkt sei als werbeübliches Gestaltungsmittel nicht
geeignet, die Schutzfähigkeit der Bezeichnung als Marke zu begründen. Schließli ch könne die Anmelderin aus ihrer Meinung nach vergleichbaren Voreintragungen keine Rechte herleiten.
Gegen
diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelder
in. Sie macht
g
eltend, dass das Zeichen „in.Stuttgart“ Unterscheidungskraft besitze und geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleis
tung
en hinzuweisen, da kein hinreichend enger Sachbezug zu den betreffenden Ware
n und Dienstleistungen bestehe. Der Durchschnittsverbraucher werde in dem
angemeldeten Zeichen nicht nur die Aussage „in Stuttgart“ erkennen, sondern
g
leichzeitig den Punkt zwischen den Wörtern mitlesen, der bei dem angemeldeten
Zeichen nicht einfach schmückendes Beiwerk ohne Funktion, sondern vielmehr
ein Satzzeichen sei, das die Bedeutung der Wortfolge verändere. Aufgrund des
Punktes werde der Bestandteil „in“ nicht nur als Präposition wahrgenommen, sondern auch in seinen anderen Bedeutungen, wie b
eispielsweise „im Trend liegen“
o
der als Abkürzung für „intelligentes Netz“. Die Argumentation der Markenstelle,
dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die konkreten Waren und
Dienstleistungen als sachbezogene Information aufgefasst werde, sei nicht überzeugend. Bei einer mit der Wortfolge „in.Stuttgart“ gekennzeichneten Broschüre
könne der Verbraucher keine konkreten Schlüsse auf den thematischen Inhalt ziehen. In Bezug auf die Dienstleistungen ergebe sich aus der angemeldeten Marke
kein konkreter Sachhinweis auf für den Verbraucher wichtige Dienstleistungsmerkmale, da „in.Stuttgart“ das Thema der Dienstleistungen nicht klar und eindeutig
bezeichne. Dass das angemeldete Zeichen möglicherweise als Hinweis auf den
Erbringungsort aufgefasst werden könnte, sei irrelevant. Die von der Markenstelle
in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen zu Zeichen, die einen
Punkt enthalten, seien nicht geeignet, die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens darzutun. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich,
dass die angemeldete Bezeichnung von Wettbewerbern zur beschreibenden Verwendung benötigt würde. Gegen eine beschreibende Verwendung der Wortfolge
„in Stuttgart“ könne die Anmelderin nach § 23 MarkenG ohnehin nicht vorgehen.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher
zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft in diesem Sinne is
t die einem Zeichen innewohnende (konk
rete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber so
lchen
anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion der Marke
b
esteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis
tungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012 [Nr. 27 ff.]
- B
ioID; BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice; GRUR 2006, 850, 854
- FU
SSBALL WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der
ang
emeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (Ströbele in: Ströbel
e/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15). Außerdem darf nicht abstraktlex
ikalisch beurteilt werden, ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorlieg
t. Diese Frage ist vielmehr im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten
Wa
ren und Dienstleistungen zu beantworten (Ströbele in: Ströbele/Hacker,
a. a
. O., § 8 Rdn. 56). Enthält eine Bezeichnung danach einen beschreibenden
Beg
riffsinhalt, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen
Feh
lens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden
Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als
Un
terscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GR
UR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Bei einem solchen beschreibenden Zeichen
ver
mögen auch einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbild
s, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewö
hnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen (vgl.
BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
Nach diesen Grundsätzen weist das ang
emeldete Zeichen nicht die für eine Eintr
agung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Insbesondere führt die
Entsche
idung des Bundesgerichtshofs zu der Bez
eichnung „BerlinCard“ entgegen
d
er Auffassung der Anmelderin zu keiner anderen Beurteilung, ebenso wenig die
noc
h neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft (BGH
GR
UR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006).
a)
Im Hinblick auf die Dienstleistungen
„Werbung, Marketing; Messen, Ausstellungen, Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten, Ausbildung“
weist die Bezeichnung „in.Stuttgart“ den angesprochenen Verkehr lediglich
darauf hin, dass diese Dienstle
istungen in der Stadt Stuttgart angeboten werden und auf die Verhältnisse in Stuttgart zugeschnitten sind. Bei der Erbringung der Dienstleistungen „Werbung und Marketing“ kann es durchaus sein,
dass diese Dienstleistungen inhaltlich unterschiedlich gestaltet sind, je nachdem, in welcher Region sie zu erbringen sind. Messen werden häufig mit bestimmten Städten in Verbindung gebracht (Frankfurter Buchmesse, Leipziger
Buchmesse, Hannover Messe), so dass auch hier die Ortsangabe „in.Stuttgart“
entgegen der Auffassung der Anmelderin ein relevantes Merkmal sein kann.
Bezüglich der Dienstleistungen „Ausstellungen, Unterhaltung, sportliche und
kulturelle Aktivitäten“ stellt die angemeldete Bezeichnung ebenfalls lediglich einen Hinweis auf den Veranstaltungsort dar. Auch bezüglich dieser Dienstleistungen ist der Veranstaltungsort in der Regel kein unwesentliches Merkmal,
sondern - wenn auch in der Regel nachrangig neben dem Inhalt - ein Auswahlkriterium für die Inanspruchnahme. Hinsichtlich der Dienstleistung „Ausbildung“
kann die angemeldete Bezeichnung als Hinweis darauf verstanden werden,
welche Ausbildungsangebote, -möglichkeiten und -einrichtungen es in Stuttgart
gibt.
b)
Bei den Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Veranstaltungen“
handelt es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter
auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach
§ 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende
Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt
der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882
- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN;
1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft;
GRUR 2003, 342 - Winnetou).
Insoweit gibt die Bezeichnung „in.Stuttgart“ lediglich darüber Auskunft, dass die
Waren und Dienstleistungen sich inhaltlich mit Themen beschäftigen, die in
Stuttgart im Mittelpunkt stehen. So kann es sich beispielsweise bei den „Druckereierzeugnissen“ um Broschüren über Veranstaltungen in Stuttgart handeln.
Die thematisch nicht näher bestimmte Dienstleistung „Veranstaltungen“ erfasst
als weiter Oberbegriff zwangsläufig auch Veranstaltungen zu Themen, die einen Bezug zu Stuttgart aufweisen können.
Der Anmelderin ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke insoweit
eine begriffliche Unschärfe aufweist, die dem angesprochenen Verkehr eine
Reihe von Deutungsmöglichkeiten eröffnet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes rechtfertigt eine solche inhaltliche Unschärfe und Mehrdeutigkeit aber nicht die Annahme,
dass die so gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen vom Verkehr einem bestimmten individuellen Anbieter zugerechnet werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt;
Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58).
c)
Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgesta
ltung
nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber um so größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnung
sschwächer die fragliche A
ngabe is
t (BGH a. a. O. - antiK
ALK; früher
schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION; s. auch BPatG
GRUR 2007, 324, 326 Kinder (schwarz-rot); Ströbele in: Ströbele/Hacker, M
arkengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 99). Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der
Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 100).
Die Abgrenzung von zwei Wortbestandteilen durch einen Punkt hat sich in Anlehnung an die Schreibweise von Internetadressen, bei denen die einzelnen
Bestandteile (beispielsweise auch Vor- und Nachname) üblicherweise durch
einen Punkt voneinander abgesetzt werden, als werbeübliches Gestaltungsmittel eingebürgert. Die Schreibweise mit dem Punkt soll die Lesbarkeit von
(längeren) Wortverbindungen erleichtern, indem die Einzelbestandteile optisch
von einander abgesetzt werden. Sie hat damit die gleiche Funktion wie die Binnengroßschreibung, die nach der Rechtsprechung keine Unterscheidungskraft
begründen kann, da sie im Rahmen eines üblichen Schriftbildes liegt (BGH
GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus). Die Schreibweise mit dem Punkt ist
damit ebenfalls nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der Wortelemente zu überwinden und der Marke in ihrem Gesamteindruck die Eignung zur
Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen zu verleihen.
d) Die Anmelderin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Dritte
durch § 23 Nr. 2 MarkenG hinreichend geschützt seien. Es ist höchstrichterlich
abschließend geklärt, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben
(EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] - Chiemsee; GRUR 2003, 604,
607 f. [Nr. 57-59] - Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] - Nichols).
Hacker
Kruppa
Kober-Dehm
Hu