Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 30.10.2007 – 3 Ni 51/05 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 30. Oktober 2007 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 51/05 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent 0 732 926
(DE 594 10 246)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, des Richters Engels, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig,
des Richters Dipl.-Chem. Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Schuster
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 732 926 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise im
Umfang des Patentanspruchs 1 und der hierauf rückbezogenen Patentansprüche 2 und 4 bis 9 für nichtig erklärt, soweit
sich diese Patentansprüche auf eine parenterale Applikation
der Wirkstoffkombination beziehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil wird im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig für
vollstreckbar erklärt.
Tatbestand§
Die Beklagten sind eingetragene Inhaberinnen des am 6. Dezember 1994 beim
Europäischen Patentamt als internationale PCT-Anmeldung mit der Veröffentlichungsnummer WO 95/015756 angemeldeten, die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 43 42 173 vom 10. Dezember 1993 in Anspruch nehmenden, u. a.
mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes
0 732 926 B1 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 594 10 246 geführt wird. Das Streitpatent betrifft eine pharmazeutische
Formulierung zur Prophylaxe bzw. Vorbehandlung einer Vergiftung durch phosphororganische Cholinesterasehemmer und umfasst 9 Patentansprüche, die - unter Berücksichtigung eines Druckfehlers in Anspruch 1 - folgendermaßen lauten:
1. Pharmazeutische Formulierung zur Prophylaxe bei Vergiftungsgefahr durch phosphororganische Cholinesterasehemmer in Gefährdungsbereichen mit Gifteinsatz insb. im landwirtschaftlichen oder militärischen Bereich, enthaltend eine Wirkstoffkombination bestehend aus zumindest einem Parasympathikomimetikum und mindestens einem Parasympathikolytikum in einer Darreichungsform für orale oder parenterale Applikation der Wirkstoffkombination mit kontrollierter und aufeinander abgestimmter Freisetzung der Wirkstoffe.
2. Pharmazeutische Formulierung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie als intramuskuläres oder subcutanes
Injektionspräparat in Form einer Injektionslösung auf nichtwässriger Grundlage vorliegt.
3. Pharmazeutische Formulierung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie in einer oral applizierbaren Form als
Kapsel mit einer semipermeablen Membran-Wand mit kleiner
Öffnung vorliegt.
4. Pharmazeutische Formulierung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie die Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombination in fester Form oder an Ionenaustauscher-Harze adsorbiert
enthält.
5. Pharmazeutische Formulierung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Parasympathikolytikum aus der Gruppe der Tropaalkaloide, deren Salzen und racemischen Gemischen ausgewählt ist.
6. Pharmazeutische Formulierung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie in einer Darreichungsform vorliegt, bei
welcher das Parasympathikomimetikum indirekt wirksam ist.
7. Pharmazeutische Formulierung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das indirekt wirksame Parasympathikomimetikum Acetylcholinesterasehemmer umfasst.
8. Pharmazeutische Formulierung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Acetylcholinesterasehemmer Physostigmin, Heptylphysostigmin, Neostigmin, Pyridostigmin, Tetrahydroacridin und Velnacridin sowie deren Salze und deren racemische Gemische umfasst.
9. Pharmazeutische Formulierung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Parasympathikolytikum Scopolamin
und/oder dessen pharmazeutisch akzeptablen Salze und das
Parasympathikomimetikum Physostigmin und/oder dessen
pharmazeutisch akzeptablen Salze ist.
Die Klägerin richtet ihre Nichtigkeitsklage gegen die Gegenstände der Patentansprüche 1, 2 und 4 bis 9, soweit sie zur parenteralen Applikation vorgesehen sind,
und stützt die Klage auf mangelnde Patentfähigkeit infolge fehlender Neuheit und
erfinderischer Tätigkeit, ferner darauf, dass ein Offenbarungsmangel vorliege. Zur
Begründung ihres Vorbringens nennt sie - unter Bezug auf das zwischen ihr und
der Beklagten 1 unter dem Aktenzeichen 3 Ni 46/04 vor dem Senat geführte Streitverfahren - die Druckschriften:
K2 DE 33 15 272 A1
K3 DE 38 43 239 C1 K4a Levy, A. et al. in: Proc. 4th Int. Symp. on Protection Against Chemical
Warfare Agents; Stockholm, Sweden 8 - 12 June 1992,
S. 277 bis 284
K4b Meshulam, Y. et al. in: Medical Defence Bioscience Review,
Proceedings, 1993, 2, S. 811 bis 819
K4c Levy, A. et al. in Proc. 3rd Int. Symp. on Protection Against Chemical
Warfare Agents; Umea, Sweden 11 - 18 June 1989, S. 151 bis 156
K5 Muñoz, O. and Casale J. F., Z. Naturforsch., 2003, 58 c,
S. 626 bis 628
K6 Forth, W., Allgemeine und spezielle Pharmakologie und Toxikologie,
5. Aufl., 1987, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG,
Mannheim, S. 105 bis 106
K7 Brufani, M. et al., Europ. J. Biochem., 1986, 157,
S. 115 bis 120 - Abstract
K8 Römpp Chemie-Lexikon, S. 2963 „Neostigmin“
K17 EP 0 732 926 B1 (Streitpatent)
K18 Lim, D. K. et al., Pharm. Biochem. Behavior, 1989, 31,
S. 633 bis 639
K19 Gutachten von Prof. Dr. Geoffrey Lee vom 27. September 2007 mit
den Anlagen Lee_926_1 bis Lee_926_20
K20 Mitteilung des EPA vom 13. Oktober 1999 und Anspruchsvorschlag
K21 Teilnehmerliste 4th Int. Symp. zu K4a
K22 Art. X Nr. 3, Chemiewaffenkonvention
K23 Sworn Statement Dr. David Whitfield vom 11. September 2006
K24 Bestätigungsschreiben TIB Hannover vom 6. Juni 2007 zu K4c
K25 Lim, D. K. et al., Fund. Appl. Tox. 1991, 16, S. 482 bis 489
K26 Anderson, D. R. et al., Drug Chem. Toxicol. 1991, 14,
S. 1 bis 19
K27 von Bredow, J. et al., Fund. Appl. Tox. 1991, 17,
S. 782 bis 789
K28 US 5 106 831 A
K29 EP 0 275 716 A1
K30 EP 0 285 563 B1
K31 EP 0 279 977 A2
K32 DE 36 42 931 A1
K33 DE 31 21 152 A1
K34 Sachs, D. P. und Leischow, S. J., Clin. Chest. Med. 1991, 12,
S. 769 bis 791 - Abstract
K35 US 4 692 462
K36 Römpp Chemie Lexikon, 9. Aufl., 1990,
Georg Thieme Verlag Stuttgart, S. 1471 „Galanthamin“
K37 Thomsen, T. et al., Eur. J. Clin. Chem. Clin. Biochem. 1991, 29,
S. 487 bis 492 - Abstract
K38 Lennox, W. J. et al., Drug Chem. Toxicol., 1992, 15, S. 271 bis 283
K39 Berry W. K. and Davies, D. R., Biochem. Pharmacol., 1970, 19,
S. 927 bis 934
K40 DE 41 15 558 A1
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 732 926 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des gemäß
Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 und der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 4 bis 10 soweit sie für eine parenterale Applikation vorgesehen sind, sowie des Patentanspruches 11
für nichtig zu erklären.
Die Beklagten verteidigen das Streitpatent im Umfang der in der mündlichen Verhandlung gemäß Hauptantrag eingereichten Patentansprüche 1 bis 11, hilfsweise
gemäß vormaligem Hilfsantrag 2 mit den Patentansprüchen 1 bis 8 aus dem
Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 und beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die gemäß Hauptantrag verteidigten Patentansprüchen 1 bis 11 unterscheiden
sich von den Patentansprüchen erteilter Fassung lediglich dadurch, dass in Anspruch 1 hinter dem Wort „Injektion“ hinzugefügt ist: „in Form einer Injektionslösung auf nicht-wässriger Grundlage“, in Anspruch 2 die Wörter „oder subkutane“
gestrichen sind und in Patentanspruch 8 „Galanthamin“ als weiterer Acetylcholinesterasehemmer genannt wird. Die hinzugefügten Ansprüche 10 und 11 lauten
wie folgt:
10. Pharmazeutische Formulierung nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass das Parasympathikolytikum Scopolamin oder Atropin und/oder deren pharmazeutisch akzeptable
Salze und das Parasympathikomimetikum Physostigmin, Pyridostigmin, Galanthamin und/oder deren pharmazeutisch akzeptable Salze sind.
11. Verwendung einer Wirkstoffkombination bestehend aus zumindest einem Parasympathikomimetikum und mindestens
einem Parasympathikolytikum zur Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung für eine intramuskuläre Injektion
beim Menschen in Form einer Injektionslösung auf nichtwässriger Grundlage, mit kontrollierter und aufeinander abgestimmter Freisetzung der Wirkstoffe, zur Prophylaxe bei
Vergiftungsgefahr durch phosphororganische Cholinesterasehemmer in Gefährdungsbereichen mit Gifteinsatz insbesondere im landwirtschaftlichen oder militärischen Bereich.
Die hilfsweise verteidigten Patentansprüche 1 bis 8 unterscheiden sich von denjenigen der erteilten Fassung nur dadurch, dass in Anspruch 1 gestrichen ist „oder
parenterale“ und dass ferner Anspruch 2 gestrichen ist. Die Beklagten hielten den
Hilfsantrag trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats aufrecht, dass die Patentansprüche 1 bis 8 dem nicht mit der Klage angegriffenen, auf eine orale Applikation der Wirkstoffkombination abstellenden Gegenstand der Patentansprüche erteilter Fassung, entsprechen.
Die Beklagten treten der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und
halten das Streitpatent in dem verteidigten Umfang für patentfähig. Ihr Vorbringen
stützen sie auf folgende Dokumente:
Anlage A Schreiben der TIB/UB Hannover an die Beklagte 1,
dort eingegangen am 19. Januar 2005, zum dortigen
Akzessionierungstag der Entgegenhaltung K4a
Anlage B Schreiben der British Library vom 3. April 2006 an die
Beklagte 1 zum Einstellungstag der Entgegenhaltung
K4a
Anlage F Presseerklärung der US-Firma
Countervail Corporation (New Jersey) vom 2. August 2007
Anlage G WO 2006/036686 A2
Anlage H Albuquerque E. X. et al., PNAS 2006, 103,
S. 13220 bis 13225
Anlage I Gosden, E. et al., Abstract zur 4. Medizinischen C-
Schutz-Tagung des BMVg, April 1999
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit führt zur
Nichtigkeit des Streitpatents in dem im Tenor genannten Umfang (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ).
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine pharmazeutische Formulierung zur Prophylaxe
bei Vergiftungsgefahr durch phosphororganische Cholinesterasehemmer in Gefährdungsbereichen mit Gifteinsatz insbesondere im landwirtschaftlichen oder militärischen Bereich.
Wie einleitend im Streitpatent ausgeführt wird, sind u. a. die als Insektizide in der
Landwirtschaft und als Nervenkampfstoffe eingesetzten cholinesterasehemmenden Phosphorsäureester, wie Nitrostigmin, Tabun, Sarin, Soman oder VX, für
Menschen hoch toxisch. Eine Vergiftungsgefahr bestehe in diesem Fall umso
mehr, als diese organischen Phosphorsäureester auch über die Haut aufgenommen werden könnten. Ihre Wirkung beruhe auf einer Hemmung der Acetylcholinesterase, eines Enzyms, das physiologischerweise die Wirkung der an bestimmten Nervenendigungen freigesetzten Überträgersubstanz Acetylcholin beende,
was zur Folge habe, dass der Körper mit dieser Substanz überschwemmt werde.
Die medikamentöse Grundbehandlung bestehe in der Verabreichung des Parasympathikolytikums Atropin, womit die überschießende muskarinische Acetylcholin-Wirkung, die sich u. a. in einer Sekretionssteigerung in den Atemwegen, in
Bronchospasmen oder der Hemmung des zentralnervösen Atemantriebs äußere,
blockiert werde. Ein geeigneter Antagonist zur Normalisierung der überschießenden nikotinischen Acetylcholin-Wirkung stehe jedoch nicht zur Verfügung. Aufheben lasse sich die peripher ausgelöste Muskellähmung nur mit Oximen, die die gehemmte Acetylcholinesterase reaktivierten. Ferner führten einige phosphorische
Cholinesterasehemmer durch Abspaltung von Alkylresten nach der Anlagerung an
das Enzym zur Bildung stabilisierter Komplexe („Alterung“), die sich durch Oxime
nicht reaktivieren ließen. Bei Vergiftungen mit dem Nervengas Soman trete diese
Alterung bereits nach zwei bis fünf Minuten ein. In diesen Fällen könne die Wirksamkeit von Atropin und Oximen wesentlich verbessert werden, wenn eine Vorbehandlung mit indirekten Parasympathikomimetika, wie z. B. den Carbaminsäurestern Pyridostigmin und Physostigmin, erfolge. Carbaminsäureester hemmten
die Acetylcholinesterase ähnlich wie Phosphorsäureester, allerdings sei die Bindung kurzfristiger und voll reversibel. Nachdem auch die Behandlung einer Vergiftung mit phosphororganischen Insektiziden schnelle ärztliche Hilfe erfordere, bestehe der Bedarf an Medikamenten, die prophylaktisch einer Intoxikation entgegen
wirkten. Zwar sei für diesen Zweck bereits der Einsatz von Carbaminsäureestern
beschrieben, deren therapeutische Breite sei allerdings gering. So lasse sich mit
Physostigmin eine hohe Schutzwirkung erreichen, diese sei aber mit erheblichen
Nebenwirkungen verbunden. Alleine durch eine Kombination mit einem Parasympathikolytikum könnten diese nicht unterdrückt werden. Zusätzlich sei in diesen
Fällen daher die Gabe von Tranquilizern, nämlich Diazepam und Clonazepam, deren Nebenwirkungsprofil ebenfalls problematisch sei, zwingend erforderlich (vgl.
Streitpatentschrift K17 Abs. [0003] bis [0007]).
2. Dem Streitpatent liegt davon ausgehend die Aufgabe zugrunde, die prophylaktische Gabe von Carbaminsäureestern oder anderen indirekten Parasympathikomimetika in einer Dosierung zu ermöglichen, die einen ausreichenden Schutz
gegen phosphororganische Cholinesterasehemmer ohne unerwünschte Begleiterscheinungen bewirkt (vgl. Streitpatentschrift K17 S. 3 Abs. [0008]).
3. Gelöst wird diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 in der gemäß Hauptantrag
verteidigten Fassung durch eine
1.
2.
pharmazeutische Formulierung
zur Prophylaxe bei Vergiftungsgefahr durch phosphororganische Cholinesterasehemmer, enthaltend
3.
eine Wirkstoffkombination bestehend aus
3.1. mindestens einem Parasympathikomimetikum und
3.2. mindestens einem Parasympathikolytikum
4.
in einer Darreichungsform der Wirkstoffkombination
4.1.
4.2.
für orale Applikation oder
für eine intramuskuläre Injektion
4.2.1.
in Form einer Injektionslösung auf nicht-wässriger Grundlage
5.
mit kontrollierter und aufeinander abgestimmter Freisetzung der
Wirkstoffe.
4. Der zuständige Fachmann ist ein Pharmazeut, Chemiker oder Biologe mit
Kenntnissen über Nervengifte und deren Bekämpfung sowie Kenntnissen über die
Formulierung von Wirkstoffen.
II.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 11 der gegenüber dem Streitpatent
geänderten Fassung gemäß Hauptantrag erweisen sich als nicht patentfähig, weil
sie gegenüber der Druckschrift K27 in Verbindung mit der Druckschrift K25 sowie
dem Wissen des Fachmannes nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen
(Art. 54 EPÜ).
1. Die Änderung des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag gegenüber der erteilten Fassung durch die Beschränkung der parenteralen Applikation auf eine intramuskuläre Injektion in Form einer Injektionslösung auf nichtwässriger Grundlage ergibt sich unmittelbar aus dem erteilten Patentanspruch 2
sowie der Beschreibung des Streitpatentes S. 4, Z. 48. Die Offenbarung des die
Verwendung einer Wirkstoffkombination betreffenden Patentanspruches 11 leitet
sich von den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 i. V. m. der Beschreibung des
Streitpatentes S. 3 Abs. [0003], S. 4 Abs. [0018] sowie S. 6 Abs. [0027] ab.
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 10 gehen auf die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 i. V. m. Streitpatentschrift S. 4 Z. 17 bis 19 und Z. 21 bis 23 zurück.
Das Patentbegehren hält sich im Umfang der ursprünglichen Offenbarung. Jedenfalls im Hinblick auf die Patentansprüche 1 bis 9 ist weder der Patentgegenstand
noch der Schutzbereich des Streitpatentes erweitert worden, weshalb die Beschränkungen zulässig sind.
Gegen gemäß Hauptantrag vorgenommene Hinzufügung der Patentansprüche 10
und 11 bestehen jedoch erhebliche Bedenken. Denn unabhängig von der sich bei
jeder Änderung von Patentansprüchen stellenden Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf das Verbot unzulässiger Erweiterungen i. S. v. §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22
Abs. 1 PatG (vgl. auch Keukenschrijver, GRUR 2001, 571, 573), sind im Nichtigkeitsverfahren nur beschränkende Änderungen im Umfang des durch die Nichtigkeitsgründe bestimmten Überprüfungsrahmens zulässig (vgl. Busse, PatG,
6. Aufl., § 84 Rdn. 9). Hieraus folgt, dass sich eine Selbstbeschränkung sachlich in
dem durch das Beschränkungsverfahren vorgegebenen Rahmen halten muss und
insbesondere nicht zu einem korrigierenden Wiederaufgreifen des Erteilungsverfahrens und zu einem „aliud“ führen darf (vgl. BGH GRUR 2005, 145, 146 - elektronisches Modul; Keukenschrijver, GRUR 2001, 571, 573). Bloße Klarstellungen,
die keine Beschränkung bedeuten, sind deshalb ebenso als unzulässig zu erachten (vgl BGH GRUR 1998, 757 - Düngerstreuer) wie sonstige nicht beschränkende
Änderungen, z. B. die Umstellung von Patentansprüchen oder die Aufstellung
neuer Patentansprüche (vgl. Keukenschrijver in Busse PatG, 7. Aufl., § 84 Rdn. 9
m. w. H.; zum Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren aA BPatG
GRUR 2002, 327 - Erstes Impulssignal entgegen BPatG BlPMZ 2001, 223 - Spülgut).
Die Frage, ob die Hinzufügung weiterer Ansprüche, seien sie selbständig oder unselbständig, eine unzulässige, nicht beschränkende Überarbeitung und Umgestaltung des Patents zu einem „aliud“ darstellt, kann in dem vorliegenden Fall aber
letztlich unentschieden bleiben. Denn selbst wenn man die Zulässigkeit der Patentansprüche 10 und 11 unterstellt, erweisen sie sich jedenfalls als nicht patentfähig.
2. Die Ausführbarkeit der Lehre des Patentanspruches 11, die von der Klägerin
im Hinblick auf das Beispiel „Klinische Verträglichkeitsuntersuchungen“ (vgl. Streitpatent S. 6 Abs. [0027]) bestritten worden ist, ist anzuerkennen. Mit diesem Beispiel wird die Fähigkeit von Scopolamin, durch Physostigmin verursachte, unerwünschte Wirkungen zu unterdrücken, dargelegt. Die jeweiligen in diesem Zusammenhang für die betreffenden Wirkstoffe angegebenen Plasmakonzentrationen
sind daher - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht mit den im Beitrag von
A. Levy et al. im Symposiumbericht K4a genannten Plasmakonzentrationen vergleichbar. Die dort genannten Plasmakonzentrationen sind das Ergebnis eines
Versuches mit einer anderen Zielsetzung, nämlich einer Untersuchung zur Schutzwirkung von Physostigmin und Scopolamin bei Vergiftungen durch phosphororganische Cholinesterasehemmer zur Ermittlung der dafür erforderlichen Dosierung
(vgl. a. a. O. S. 278 Abs. 3 i. V. m. S. 280 Tab. 2 und S. 281 Abs. 1), von einem
Versuch, der im Übrigen so auch im Beispiel „Tierexperimentelle Wirksamkeitsprüfung“ im Streitpatent beschrieben wird (vgl. a. a. O. S. 5/6 Abs. [0025]). Die von
der Klägerin zitierten unterschiedlichen Plasmakonzentrationen können daher
nicht als Indiz für eine mangelnde Ausführbarkeit gewertet werden.
3. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 sind, wie auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wurde, neu. Sie erweisen sich aber als nicht bestandsfähig, weil sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
3.1. Den nächstliegenden Stand der Technik stellt nach Auffassung des Senates
der wissenschaftliche Beitrag von J. von Bredow et al. in „Fundamental and
Applied Toxicology 1991, 17, S. 782 bis 789“ (= K27) dar. Dieser befasst sich mit
Untersuchungen zur Wirksamkeit von prophylaktisch verabreichten Kombinationen
von Physostigmin mit Anticholinergika zum Schutz vor einer Intoxikation durch
Nervengifte, wie Soman. Durchgeführt wurden die Versuche an nicht-menschlichen Primaten, denen das Parasympathikomimetikum Physostigmin zusammen
mit dem Parasymparthikolytikum bzw. Anticholinergikum (vgl. dazu auch Streitpatentschrift S. 4 Abs. [0011] Scopolamin in wässriger Lösung intramuskulär injiziert
wurde. Im Ergebnis zeigte sich sodann, dass mit dieser Behandlung nicht nur ein
Überleben aller Tiere erzielt werden konnte, sondern in der Folge auch keine weiteren unerwünschten Begleiterscheinungen beobachtet werden konnten (vgl.
S. 782 Abstract, S. 783 re. Sp. Abs. 3 und 4, S. 784 li. Sp. Abs. 5 bis re. Sp.
Abs. 2 sowie S. 787 re. Sp. „Conclusion“).
Bei Physostigmin handelt es sich jedoch um einen Wirkstoff, der nicht nur über eine kurze biologische Halbwertzeit verfügt, sondern auch über eine enge therapeutische Breite, d. h. gerade noch wirksame und bereits schädliche Dosis liegen bei
dieser Substanz eng beieinander (vgl. Streitpatent S. 3 Z. 33 bis 35 und Z. 45 sowie K 25 S. 482 li./re. Sp. übergreifender Absatz). Wie D. K. Lim et al. in ihrem
wissenschaftlichen Artikel in „Fundamental and Applied Toxicology 1991, 16,
S. 482 bis 489“ (= K25) in diesem Zusammenhang ausführen, erschweren diese
Wirkstoff-Eigenschaften eine prophylaktische Behandlung. Es habe sich daher als
zweckmäßig erwiesen, Physostigmin kontinuierlich unter Verwendung einer osmotischen Minipumpe zu verabreichen (vgl. S. 482, li./re. Sp. übergreifender Absatz).
Anhand ihrer eigenen Untersuchungen konnten die Autoren darüber hinaus belegen, dass der Schutz vor einer Somanvergiftung noch verbessert werden konnte,
wenn neben Physostigmin auch das Parasympathikolytikum kontinuierlich über einen Zeitraum von 4 bzw. 7 Tagen verabreicht wurde (vgl. S. 482 Abstract, S. 483
li. Sp. Abs. 3, S. 485 re. Sp. Abs. 2 und 3, S. 486/487 re./li. Sp. übergreifender Absatz, S. 488 li. Sp. Abs. 2 bis S. 489 li. Sp. Abs. 1).
Zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe, nämlich die prophylaktische Gabe eines Parasympathikomimetikums in einer Dosierung zu ermöglichen, die einen ausreichenden Schutz gegen phosphororganische Cholinesterasehemmer ohne unerwünschte Begleiterscheinungen bewirkt, konnte der Fachmann ausgehend von diesem Stand der Technik ohne erfinderisches Zutun gelangen. Danach wusste der Fachmann nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt, dass
ein vollständiger Schutz ohne unerwünschte Begleiterscheinungen vor einer Intoxikation durch phosphororganische Cholinesterasehemmer, wie z. B. Soman,
durch eine Kombination der in Rede stehenden Wirkstoffe, verabreicht in einer
wässrigen Lösung in Form einer intramuskulären Injektion, erreicht werden kann.
Ergänzend dazu wusste er darüber hinaus aber auch - wie vorstehend ausgeführt - dass die gewünschte Prophylaxe bei Vergiftungsgefahr bedingt durch die
Eigenschaften des Physostigmins - das ist die lediglich kurzfristige Hemmung und
die geringe therapeutischen Breite - nur dann im erforderlichen Ausmaß erreicht
werden kann, wenn diese Wirkstoffkombination kontinuierlich gegeben wird. Nur
so lässt sich nämlich die für einen Schutz notwendige Wirkstoffkonzentration im
Blut für den jeweils ins Auge gefassten Zeitraum aufrechterhalten.
Auf der Suche nach einer geeigneten Applikationsform, d. h. einer Darreichungsform, die gegebenenfalls schnell und komplikationsarm in größerem Maßstab
appliziert werden kann, brauchte der Fachmann somit lediglich auf die Lehre der
Entgegenhaltung K 27 zurückzugreifen. Die dort beschriebene intramuskuläre Injektion der in Rede stehenden Wirkstoffkombination wird er nämlich von vornherein als eine für den Gefahrenfall geeignetere Darreichungsform erachten, als eine
jeweils zu implantierende Minipumpe, wie sie im wissenschaftlichen Artikel K 25
beschrieben wird. War er sodann mit der Zielsetzung befasst, eine der Wirkung einer Minipumpe entsprechende kontinuierliche Abgabe der Wirkstoffe über eine
einmalige Verabreichung in Form einer intramuskulären Injektion zu erlangen,
musste er lediglich auf sein Fachwissen zurückgreifen. Wie in der Streitpatentschrift dargelegt wird und von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist,
waren dem Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt Arzneiformen, die parenteral
verabreicht werden und die Wirkstoffe kontrolliert freisetzen, bekannt (vgl. Streitpatent S. 4 Abs. [0012]). In diesem Zusammenhang wusste er ferner, dass die
Formulierung von - im Dokument K 27 auf wässriger Grundlage beschriebenen -
intramuskulär verabreichbaren Injektionslösung auch auf nicht-wässriger Basis erfolgen kann und diese Zubereitungsform sodann eine Depotwirkung des Wirkstoffes gestattet, d. h. der Wirkstoff daraus protrhiert freigegeben wird (vgl. Streitpatent S. 4 Abs. [0018] und [0019] sowie K19 Anlagen Lee-926-14 S. 740 „Definition“
und Lee-926-4 S. 346 li. Sp. Abs. 3). Dass es sich bei dieser Zubereitungsform um
eine gängige galenische Formulierung handelt, erweist sich im Übrigen z. B. auch
durch die diesbezüglichen Ausführungen in der deutschen Offenlegungsschrift
DE 31 21 152 A1 (= K33), nach denen im Zusammenhang mit üblichen Applikationsformen ebenfalls ölige Lösungen für die intramuskuläre Applikation als geeignet beschrieben werden (vgl. S. 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4).
Angesichts dieser Sachlage ist es daher als naheliegend anzusehen, die in Rede
stehende Wirkstoffkombination in Form einer intramuskulär applizierbaren Injektionslösung auf nicht-wässriger Basis bereitzustellen. An Stelle einer für die vorliegend beschriebenen Anwendungsfälle nicht praktikablen Ausführungsform eine
dem Fachmann bekannte alternative Darreichungsform in Erwägung zu ziehen,
ergibt sich - wie vorstehend dargelegt - durch einfache Überlegungen, die das
fachmännische Können nicht übersteigen. Zur Überprüfung, inwiefern eine nichtwässrige Zubereitung der in Rede stehenden Wirkstoffe tatsächlich mit dem gewünschten Erfolg anwendbar ist, bedurfte es im Weiteren lediglich einer begrenzten Anzahl routinemäßiger Versuche. Die damit erzielte Wirkung, nämlich eine
kontrollierte Freisetzung der Wirkstoffe, war für den Fachmann sodann auf Grund
seines Fachwissens von vornherein zu erwarten gewesen, ebenso wie er in
Kenntnis der Dokumente K27 und K25 von vornherein mit einem ausreichenden
Schutz gegenüber phosphororganischen Cholinesterasehemmern ohne unerwünschte Begleiterscheinungen rechnen konnte.
Der Einwand der Beklagten, im Unterschied zum Stand der Technik werde die in
Rede stehende Wirkstoffkombination vorliegend bei Menschen eingesetzt, kann
zu keinem anderen Ergebnis bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit führen. Der wissenschaftliche Beitrag K27 betrifft Untersuchungen zur Wirkung einer
prophylaktisch verabreichten Kombination von Physostigmin mit Parasympathikolytika im Fall einer Nervengas-Vergiftung bei nicht-menschlichen Primaten. Durchgeführt werden die dort beschriebenen Versuche unter dem Aspekt, die Anwendbarkeit solcher Wirkstoffkombinationen für Menschen abzuschätzen, nachdem
- wie auch die Beklagte vorgetragen hat - Ergebnisse, die üblicherweise mit Meerschweinchen erhalten worden sind, nicht ohne weiteres auf Menschen übertragbar
sind (vgl. S. 782 „Abstract“ und S. 783 li. Sp. Abs. 2 bis re. Sp. Abs. 3 sowie
S. 785 li./re. Sp. übergreifender Absatz). Den erläuternden Ausführungen in diesem Dokument folgend, werden aber nicht-menschliche Primaten im Gegensatz
zu anderen Tieren, wie z. B. Meerschweinchen, als geeignete Modelle für realistische Studien für neurotoxische Vorfälle bei Menschen erachtet, weil beide auf
Vergiftungen mit Organophosphaten vergleichbar reagieren und auch die Effekte
auf das menschliche Elektroenzephalogramm mit jenen bei vergifteten Primaten
vergleichbar sind (vgl. S. 785 li. Sp./re. Sp. übergreifender Absatz). Auf diese Weise erhaltene Resultate erlauben sodann eine kritische Bewertung der Wirksamkeit
einer Vorbehandlung von Menschen mit der in Rede stehenden Wirkstoffkombination (vgl. S. 783 li. Sp. Abs. 2). Angesichts der im Dokument K27 beschriebenen
Ergebnisse (vgl. S. 787 re. Sp. „Conclusion“) wird dem Fachmann daher mit diesem Forschungsbericht unmittelbar die Lehre vermittelt, eine Vorbehandlung mit
der in Rede stehenden Wirkstoffkombination auch für Menschen in Betracht zu
ziehen, die Gefahr laufen, einer Vergiftung durch Organophosphate ausgesetzt zu
sein.
Der Senat kann sich auch nicht dem Argument der Beklagten anschließen, die Bereitstellung der beanspruchten pharmazeutischen Formulierung sei nicht als naheliegend anzusehen, weil das Streitpatent erstmalig eine im Humanbereich brauchbare parenteral applizierbare Darreichungsform angebe. Ölige, also nicht-wässrige, Zubereitungen mit den in Rede stehenden Wirkstoffen seien nämlich vor dem
maßgeblichen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen und die bei Tieren verwendeten
wässrigen Injektionslösungen beim Menschen so nicht anwendbar. Wie vorstehend bereits dargelegt, war es dem Fachmann aber bekannt, dass Injektionslösungen auf nicht wässriger Grundlage formuliert werden können und eine Depotwirkung des Wirkstoffes gestatten (vgl. Streitpatent S. 4 Abs. [0018]). Auch bestanden - und dies wurde von den Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Rückfrage von Seiten des Senates bestätigt - keine Vorurteile hinsichtlich der Verwendung von intramuskulär verabreichbaren Injektionslösungen
auf nicht-wässriger, insbesondere öliger Basis, bei Menschen. Daher kann auch
das Argument der Beklagten nicht greifen, die gemäß der Entgegenhaltung K33
eingesetzten Hormone wiesen eine gegenüber den vorliegend eingesetzten Wirkstoffen andere Polarität auf, weshalb der Fachmann Injektionslösungen auf öliger
Grundlage vorliegend nicht in Betracht gezogen hätte. Aus der Streitpatentschrift
ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Polarität bzw. Löslichkeit der Wirkstoffe in
den nicht-wässrigen Lösungsmitteln eine Rolle spielen könnte. Dagegen wird im
Zusammenhang mit den ins Auge gefassten Formulierungen vielmehr angegeben,
dass die festen Wirkstoffe entweder in Lösung oder als Suspension, also ungelöst,
verabreicht werden können, wobei das Lösungs- oder Suspensionsmedium wässrig oder organisch sein kann (vgl. Streitpatent S. 4 Abs. [0015]).
Der Patentanspruch 1 ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig.
3.2. Für den unabhängigen Verwendungsanspruch 11 gelten die ausgeführten
Gründe sinngemäß, so dass es auch seinem Gegenstand an der erfinderischen
Tätigkeit fehlt.
Für die Verwendung einer Wirkstoffkombination bestehend aus zumindest einem
Parasympathikolytikum und mindestens einem Parasympathikomimetikum zur
Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung für eine intramuskuläre Injektion beim Menschen treffen die vorstehenden Darlegungen unmittelbar zu. Bereits
die im wissenschaftlichen Artikel K 27 beschriebenen Versuche werden nämlich
mit der Zielsetzung durchgeführt, die Einsetzbarkeit der in Rede stehenden Wirkstoffkombination beim Menschen abzuschätzen.
Daher kann auch der Patentanspruch 11 keinen Bestand haben.
3.3. Die angegriffenen abhängigen Patentansprüche 2 und 4 bis 10 sind von der
Klägerin unter Angabe von Gründen im Einzelnen angegriffen worden. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt ist auch für den Senat nicht erkennbar.
Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 2 entspricht dem von der Klägerin angegriffenen Gegenstand des Patentanspruches 1, weshalb für diesen die vorstehend
dargelegten Gründe gleichfalls unmittelbar zutreffen. Die Merkmale der Patentansprüche 4 bis 10 sind dem Fachmann - wie auch von den Beklagten nicht mehr
bestritten wurde - aus dem Stand der Technik bekannt. In Verbindung mit den Patentansprüchen 4 und 8 machen die Beklagten jedoch geltend, dass es sich bei
den dort angegebenen Formulierungen bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils um
besonders vorteilhafte Ausführungsformen handele.
Im Hinblick auf die im Patentanspruch 4 genannte pharmazeutische Formulierung,
die den Wirkstoff an ein Ionenaustauscherharz adsorbiert enthält, ist aus der
Streitpatentschrift nicht ersichtlich, inwiefern damit nicht von vornherein erwartbare
Ergebnisse auch mit Injektionslösungen erzielt werden. Deren Verwendung wird
im Streitpatent nämlich ausschließlich und nur in allgemeiner Form im Zusammenhang mit oralen Zubereitungsformen beschrieben (vgl. S. 4 Abs. [0013]).
Auch der Einwand der Beklagten, insbesondere für die im Patentanspruch 8 angegebene Wirkstoffkombination mit Galanthamin habe sich - wie aus dem nachveröffentlichten Dokument F ersichtlich - im nachhinein ergeben, dass diese sehr wirksam sei, kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Nachdem es dem Fachmann aus der Entgegenhaltung K27 bekannt war, dass die prophylaktische Gabe
der Kombination des Acetylcholinesterasehemmers Physostigmin mit einem Parasympathikolytikum bzw. Anticholinergikum nicht nur vor einer Intoxikation durch
phosphororganische Nervengifte schützt, sondern auch keine signifikanten, unerwünschten Begleiterscheinungen zu beobachten sind (vgl. S. 782 „Abstract“ sowie
S. 782 re. Sp. Abs. 3 bis S. 783 li. Sp. Abs. 2 i. V. m. S. 787 re. Sp. „Conclusion“),
bedarf es keines erfinderischen Zutuns, auch weitere als Anticholinergika bzw. Parasympathikolytika bekannte Wirkstoffe (vgl. dazu z. B. K36 S. 1471 „Galanthamin“) anstelle von Scopolamin oder Trihexyphenidyl in Erwägung zu ziehen. Sollten sich dabei sodann solche Kombinationen als wirksamer erweisen als bereits
vorbeschriebene, so ist dieses die zwangsläufige Folge des durch den Stand der
Technik nahe gelegten Handelns (vgl. BGH GRUR 317, 320 II. 2. d) bb) - „Kosmetisches Sonnenschutzmittel“).
Somit fallen auch diese Patentansprüche der Nichtigkeit anheim.
4. Die hilfsweise verteidigten Patentansprüche 1 bis 8 gemäß vormaligem Hilfsantrag 2 betreffen den nicht angegriffenen Gegenstand des Streitpatentes. Der
Gegenstand dieses Hilfsantrages ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, weshalb über ihn nicht zu entscheiden war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Engels
Dr. Proksch-Ledig
Dr. Gerster
Dr. Schuster
Be