Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.11.2007 – 28 W (pat) 103/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 304 60 820
(hier: Löschungsverfahren S 249/05)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der seit dem 6. April 2005 für die Waren der
Klassen 5, 29, 30 und 32
„Diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von
Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln
oder in Kombination; Diätgetränke für medizinische Zwecke;
diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate
für medizinische Zwecke; Elixiere (pharmazeutische Präparate);
Muskelaufbau- und Vitaminpräparate in pulveriger, flüssiger oder
Tablettenform; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von
Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; diätetische Lebensmittel
oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf
der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von
Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln
oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Essenzen für
die Zubereitung von Getränken; Fruchtsäfte; isotonische Getränke; Limonadensirupe; Lithiumwässer; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sirup für Getränke“
eingetragenen Wortmarke 304 60 820
AMINOBOL.
Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke beantragt und sich dabei auf
Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 MarkenG gestützt. Das
angegriffene Zeichen sei bösgläubig angemeldet worden und stelle zudem eine
freihaltungsbedürftige Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Bereits seit
dem Jahr 2001 werde von der Antragstellerin ein aminosäurehaltiges Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „Pure-Aminobol“ vertrieben, das sie auch
umfangreich beworben habe. Die angegriffene Marke sei in Kenntnis dieser
Vorbenutzung angemeldet worden, um das prioritätsältere Zeichen zu stören. So
habe die Antragsgegnerin lizenzierte Vertriebshändler des Produkts „Pure-
Aminobol“ serienmäßig aus der angegriffenen Marke abgemahnt. Das Markenwort
sei darüber hinaus ohnehin nur eine schutzunfähige Zusammensetzung der
freihaltungsbedürftigen Begriffe „Amino“ und „bol“ dar, die als gängige und
gebräuchliche Kürzel für aminosäurehaltige Produkte bzw. für „Anabolika“ bekannt
seien.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und
vorgetragen, bei der Bezeichnung „Aminobol“ handle es sich um einen Kunstbegriff und nicht etwa um eine freihaltungsbedürftige Angabe. Die verfahrensgegenständliche Marke sei auch nicht bösgläubig angemeldet worden. Dass die
Antragstellerin ein Nahrungsergänzungsmittel unter einer ähnlichen Bezeichnung
vertreibe, sei ihr zum Anmeldezeitpunkt nicht bekannt gewesen und es habe auch
nie die Absicht bestanden, Dritte in unrechtmäßiger Weise im Wettbewerb zu
behindern. Vielmehr bestehe ein erhebliches Eigeninteresse an der Nutzung der
streitgegenständlichen Marke.
Mit Beschluss vom 16. November 2006 hat die Markenabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen. Eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin bei der Anmeldung des angegriffenen Zeichens sei
nicht festzustellen. Ein Anmelder handle nicht etwa schon deshalb unlauter, weil
ihm bekannt sei, dass ein anderer dasselbe oder ein ähnliches Zeichen bereits für
die gleichen Waren im Inland benutze, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG lägen ebenfalls nicht vor, da es sich bei dem Begriff „Aminobol“
um keine beschreibende Angabe handle. Selbst wenn der Markenbestandteil
„Amino“ als gängige Abkürzung für chemische Aminoverbindungen zu werten und
deshalb als beschreibend für die Inhaltsstoffe der fraglichen Waren anzusehen
sei, könne eine eigenständige, beschreibende Bedeutung des Wortelements
„BOL“ nicht festgestellt werden. Auch die von der Antragstellerin hierzu vorgelegten Internetbelege ließen nur eine kennzeichenmäßige Verwendung der
Bezeichnung „Aminobol“ erkennen und seien zudem nicht auf den Eintragungszeitpunkt bezogen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die
Antragsgegnerin müsse über die Benutzung des Zeichens „Pure-Aminobol“ durch
die Antragstellerin vor dem Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke unterrichtet
gewesen sein. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegnerin
eine Bösgläubigkeit im Einzelnen nachzuweisen sei, jedenfalls könne davon
ausgegangen werden, dass sie mit der Anmeldung keine andere Absicht verfolgt
habe, als Dritte wettbewerblich zu behindern. Der Begriff „Aminobol“ unterliege
zudem einem Freihaltungsbedürfnis, weshalb die Antragstellerin selbst von einer
eigenen Markenanmeldung abgesehen habe.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4 des
Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen,
hilfsweise für die Waren
„Diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von
Mineralstoffen, Spurenelementen, einzeln oder in Kombination;
Muskelaufbaupräparate in pulveriger, flüssiger oder Tablettenform;
diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Mineralstoffen, Spurenelementen, einzeln oder in Kombination; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der
Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Spurenelementen, Mineralstoffen, einzeln oder in Kombination“
sowie der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Wort „AMINOBOL“ könne nicht als produktbeschreibend angesehen werden.
Es sei ebenfalls unzutreffend, dass die Antragstellerin die Marke „AMINOBOL“ mit
dem Zusatz „Pure“ zum Zeitpunkt der Markeneintragung in irgendeinem erheblichen Umfang in Deutschland genutzt habe. Bei einer umfassenden Recherche
vor der Markenanmeldung sei die Antragsgegnerin jedenfalls nicht auf das
Produkt der Beschwerdeführerin gestoßen. Die Beschwerdeführerin habe bisher
nicht die geringsten Beweise für die von ihr aufgestellten Behauptungen vorgelegt.
Das Verfahren werde von ihr lediglich zu dem Zweck betrieben, einen wirtschaftlich schwächeren Wettbewerber rechtsmissbräuchlich zu behindern, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung und auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Marke
ist weder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG eingetragen worden, noch
belegen die getroffenen Feststellungen, dass die Antragsgegnerin bei der Anmeldung bösgläubig gewesen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG).
Die Löschung einer angegriffenen Marke kann dann angeordnet werden, wenn
erwiesen ist, dass der angegriffenen Marke sowohl im Zeitpunkt ihrer Eintragung
als auch im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über den Löschungsantrag absolute Schutzhindernisse entgegenstanden
(§ 50 Abs. 2 Satz 1
MarkenG). Der Antragsteller ist dabei im Löschungsverfahren, das als kontradiktorisches Verfahren den für diese Verfahrensart geltenden Regeln unterworfen
ist (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 54 Rdn. 1), im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, konkrete Tatsachen vorzutragen, die
sein Löschungsbegehren stützen und diese zu belegen. Der Vortrag bloßer
Rechtsausführungen und Vermutungen ist dagegen nicht geeignet, diese Mitwirkungspflicht zu erfüllen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen
lassen sich keine Rückschlüsse dazu entnehmen, dass die angegriffene Marke
„AMINOBOL“ zum Zeitpunkt ihrer Eintragung bereits als beschreibender Sachbegriff verwendet wurde bzw. dass ihr insoweit ein beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden konnte. Auch im Hinblick auf den weiteren
maßgeblichen Zeitpunkt, also den dieser Beschwerdeentscheidung, sind die
vorgelegten Nachweise nicht geeignet, einen produktbeschreibenden Begriffsgehalt des Markenworts für den maßgeblichen Warensektor zu belegen. Die
Ermittlungen des Senats haben hierzu ebenfalls keine anderen Feststellungen
ergeben. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin und Beschwerdeführerin
unterstellen würde, dass die Begriffe „Amino“ und „Aminos“ schon zum Eintragungszeitpunkt der angegriffenen Marke auf dem hier einschlägigen Produktsektor als Sachhinweise für aminosäurehaltige Produkte gebräuchlich waren,
ließe sich aus diesem Gesichtspunkt für das Markenwort „AMINOBOL“ in seiner
Gesamtheit kein beschreibender Bedeutungsgehalt ableiten. Denn es fehlt an
jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei dem weiteren Markenelement
„BOL“ um eine gängige Abkürzung für „Anabolika“ handelt, wie dies die
Antragstellerin behauptet. Die von ihr vorgelegten Unterlagen belegen lediglich
eine Benutzung der Bezeichnung „BOL“ als Firmenname eines Buchversands und
als Personenname. Darüber hinaus beziehen sich die eingereichten Unterlagen
ausschließlich auf markenmäßig verwendete Produktbezeichnungen, die sich aus
der Buchstabenfolge „BOL“ und weiteren Bestandteilen zusammensetzen. Als
beschreibendes Kürzel konnte das Wortelement „BOL“ dagegen nicht ermittelt
werden. Es wäre aber die Obliegenheit der Antragstellerin gewesen, ihre
Behauptungen über ein lückenloses Vorbringen zu belegen. Insoweit ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass sie im Löschungsverfahren eine besondere Mitwirkungspflicht
trifft, während das
Amtsermittlungsprinzip insoweit eingeschränkt ist (vgl. BPatG GRUR 1997, 833 -
digital).
Somit ergeben sich weder aus den Ausführungen der Antragstellerin noch aus den
Ermittlungen der Markenabteilung und des Senats Anhaltspunke dafür, dass an
der angegriffenen Marke zu den beiden maßgeblichen Zeitpunkten des § 50
Abs. 2 MarkenG ein schutzwürdiges Interesse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an
der freien Verwendung der Bezeichnung „AMINOBOL“ bestanden hat bzw.
besteht.
Der Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die mit
der Marke beanspruchten Erzeugnisse eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Marke insbesondere dann, wenn ihr für die fraglichen Waren
ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
kann (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Hierfür liegen aber, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte vor. Einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise
mag sich zwar - möglicherweise - ein gewisser Bedeutungsanklang an Begriffe
wie „Aminosäure“ und „Anabolika“ erschließen. In diesem Fall wäre die Marke
aber allenfalls im Sinne eines „sprechenden“ und damit schutzfähigen Zeichens zu
deuten, während eine unmittelbar beschreibende Bedeutung gerade nicht
gegeben ist. Andere Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, der Marke zum
Eintragungszeitpunkt jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, sind weder
ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden.
Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin
bei der Anmeldung des Zeichens liegen ebenfalls nicht vor. Der Vortrag der
Antragstellerin wurde sowohl von der Markenabteilung in dem angefochtenen
Beschluss als auch bereits zuvor vom Landgericht Düsseldorf in einem parallel
geführten Wettbewerbsprozess als zu pauschal gerügt. Dennoch hat die
Antragstellerin im Beschwerdeverfahren für ihre allgemein gehaltenen Behauptungen keine hinreichenden Belege vorgelegt. Soweit die Antragstellerin geltend
macht, die Antragsgegnerin habe durch die Anmeldung der Wortmarke
„AMINOBOL“ in ihren schutzwürdigen Besitzstand an dem Zeichen „Pure-
Aminobol“ eingegriffen, ist ihr Vortrag unschlüssig. So konnte die Antragstellerin
nicht belegen, dass die Markeninhaberin bei Anmeldung der angegriffenen Marke
von der Nutzung dieses Zeichens gewusst hat. Selbst wenn dem aber so gewesen
wäre, könnte allein aus dieser Kenntnis noch nicht auf eine Bösgläubigkeit i. S. v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG geschlossen werden. Wie bereits die Markenabteilung
zutreffend dargelegt hat, ist ein Anmelder nicht schon dann als bösgläubig
anzusehen, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein ähnliches
Kennzeichen für gleiche oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen
Markenschutz erworben zu haben (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000;
GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu). Um die Unlauterkeit einer solchen Vorgehensweise zu begründen, bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer
Umstände (vgl. BGH GRUR 2005, 582 - The Colour of Elégance). Solche
Umstände können dann gegeben sein, wenn die Anmeldung ohne eigenes
schutzwürdiges Interesse an der Erlangung des Markenschutzes nur zu dem
Zweck erfolgt, den Vorbenutzer eines ähnlichen Zeichens in seinem schutzwürdigen Besitzstand zu stören und ihm gezielt die weitere Nutzung des Zeichens
zu sperren (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 435
ff.). Für die Annahme eines solchen wirtschaftlich wertvollen und rechtlich schutzwürdigen Besitzstandes ist in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Bekanntheit
der Kennzeichnung erforderlich. Hierzu bedarf es wiederum objektiver und nachvollziehbarer Feststellungen, wie etwa hinreichende Angaben zu den mit dem
fraglichen Zeichen erzielten Umsätzen, der Dauer der Benutzung, zur konkreten
Wettbewerbsituation und damit zu den Absatzchancen und Gewinnerwartungen
auf dem jeweiligen Markt (vgl. hierzu BGH Mitt. 2004, 315 - P21S). Solche
substantiierten Angaben wurden von der Antragstellerin aber nicht einmal
ansatzweise vorgetragen.
Darüber hinaus steht es außer Streit, dass die angegriffene Marke von der
Antragsgegnerin tatsächlich in beachtlichem Umfang zur Produktkennzeichnung
benutzt wird, was für das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen Interesses an
der Erlangung des Markenschutzes zum Anmeldezeitpunkt und damit gegen die
Absicht spricht, die mit der Eintragung der Marke entstehenden Verbietungsrechte
zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes gegenüber der Antragsstellerin
einzusetzen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin später aus ihrer Marke
gegen Dritte vorgegangen ist, die eine ihrer Ansicht nach ähnliche Bezeichnung
verwenden, liegt in der Natur des Markenrechts und kann für sich genommen
keinesfalls als unlauter oder sittenwidrig gewertet werden.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Da sich die getroffenen Feststellungen zur Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke auf alle verfahrensgegenständlichen Waren beziehen, vermag die von der Beschwerdeführerin
hilfsweise angebotene Beschränkung ihres Löschungsantrags kein anderes
Ergebnis zu begründen.
Kosten waren nicht aufzuerlegen. Nach § 71 Abs. 1 MarkenG hat regelmäßig
jeder Beteiligten in einem zweiseitigen Verfahren vor dem Bundespatentgericht
seine Kosten selbst zu tragen, wenn nicht aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Kostengrundsatz geboten ist. Ein solcher Fall ist
vorliegend nicht gegeben. So hat die Antragstellerin durchaus versucht, die von ihr
geltend gemachten Löschungsgründe mit - wenn auch nur vermeintlich stichhaltigen - Unterlagen zu untermauern. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin, den Zurückweisungsbeschluss der Markenabteilung überprüfen
zu lassen, kann vor diesem Hintergrund letztlich nicht verneint werden.
Stoppel
Werner
Schell
Me