Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 11.12.2007 – 3 Ni 59/05 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
3 Ni 59/05 (EU) führend verb. mit 3 Ni 20/07 (EU); 3 Ni 34/07; 3 Ni 54/07l
Entscheidungsdatum:
11. Dezember 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Art. 1 b), Art. 2, Art. 3, Art. 3 d), Art. 15 Abs. 1 a), Art. 19 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1768/92 (AMVO), Art. 3
7 AMNG, § 105 AMG, Art. 24 der Richtlinie
65/65/EWG, Art. 37 der zweiten Richtlinie 75/319/EWG §
Normen:
Memantin
1.
2.
3.
Die erste Genehmigung i. S. v. Art. 3 d) VO (EWG) Nr. 1768/92 (AMVO) muss eine Genehmigung sein, bei der das Erzeugnis vor seinem Inverkehrbringen Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 65/65/EWG gewesen ist.
Inverkehrbringen
für das
Die durch Art. 3 § 7 AMNG bzw. § 105 AMG umgesetzte Regelung des Art. 24 der Richtlinie 65/65/EWG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die in den Mitgliedstaaten nach früheren Vorschriften zugelassenen Altarzneimittel als solche anzusehen sind, die aufgrund einer Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG in den Verkehr gebracht worden sind.
Bei der Prüfung des nach Art. 15 Abs. 1 a) AMVO geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes einer Erteilung des Zertifikats entgegen den in Art. 3 AMVO bestimmten Bedingungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese nur in dem durch Art. 2 AMVO bestimmten sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfüllt sein können.
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 11. Dezember 2007 …
3 Ni 59/05 (EU) führend verbunden mit 3 Ni 20/07 (EU), 3 Ni 34/07 und 3 Ni 54/07
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
… 08.05
…
…
betreffend das europäische Patent 0 392 059
(DE 589 05 637)
und das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie des Richters Engels, der Richterin
Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Gerster sowie
der Richterin Dr. Schuster
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent EP 0 392 059 wird mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
für nichtig erklärt.
Das zu dem europäischen Patent EP 0 392 059 erteilte
ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 wird für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. April 1989 beim Europäischen Patentamt angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 0 392 059 (Streitpatent), dessen
Erteilung am 15. September 1993 veröffentlicht worden ist und das vom
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 589 05 637 geführt
wird. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Verwendung von Adamantan-
Derivaten zur Prävention und Behandlung der cerebralen Ischämie“ umfasst
in der erteilten Fassung 12 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 3 und 11 wie folgt lauten:
1. Verwendung von Adamantan-Derivaten der allgemeinen
Formel
worin R1 und R2 gleich oder verschieden sind und Wasserstoff oder geradkettige oder verzweigte Alkylgruppen mit 1
bis 6 C-Atomen bedeuten oder zusammengenommen mit N
eine heterocylische Gruppe mit 5 oder 6 Ringgliedern darstellen,
R3 und R4 jeweils gleich oder verschieden sind und ausgewählt sind aus Wasserstoff, einem geradkettigen oder verzweigten Alkylrest mit 1 bis 6 C-Atomen, einem Cycloalkylrest mit 5 oder 6 C-Atomen, dem Phenylrest,
und worin R5 Wasserstoff oder einen geradkettigen oder verzweigten C1-C6-Alkylrest darstellt, sowie deren pharmazeutisch verträglichen Salze,
zur Herstellung eines Medikaments zur Behandlung der
Schädigung von Hirnzellen infolge einer cerebralen Ischämie.
11. Verwendung von Adamantan-Derivaten, wie sie in den
Ansprüchen 1-9 offenbart werden, zur Herstellung eines
Medikaments zur Behandlung von Morbus Alzheimer.
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie des nebengeordneten Patentanspruchs 12 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Beklagte ist ferner Inhaberin des am 15. November 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und mit Beschluss vom 13. Februar 2006 für das Erzeugnis Memantin sowie dessen pharmazeutisch verträgliche Salze, insbesondere Memantinhydrochlorid, mit einer Laufzeit von
15. April 2009 bis 14. April 2014 erteilten ergänzenden Schutzzertifikats
DE 102 99 048. Als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Deutschland und in der Gemeinschaft sind in dem Erteilungsbeschluss die Zulassungen EU/1/02/219/001 bis EU/1/02/219/006 vom
15. Mai 2002 für das Humanarzneimittel „Ebixa-Memantine“ mit dem Wirkstoff Memantinhydrochlorid angegeben.
Bereits vor den EU-Zulassungen vom 15. Mai 2002 hatte die Beklagte noch
unter der Geltung des AMG 1961 das Arzneimittel „„Akationol Memantine““
mit dem Wirkstoff Memantinhydrochlorid in den Verkehr gebracht, für das sie
nach dem AMG 1976 eine Zulassung im Wege der Fiktion erhalten hatte. Die
fiktive Zulassung erlosch aufgrund einer am 9. Juli 2002 beim BfArM eingegangenen Verzichtserklärung der Beklagten.
Die Beklagte erhielt ferner auf Antrag vom 30. Juni 1983 von dem luxemburgischen Gesundheitsministerium am 19. September 1983 eine Zulassung für
das Arzneimittel „AKATINOL“ mit u. a. den Indikationen „cerebrale und spinale Spastik, multiple Sklerose, hirnorganisches Psychosyndrom, cerebrovaskuläre Insuffizienz und Parkinson-Syndrom“ erteilt. Die Zulassung wurde
auf Antrag der Beklagten von 10. Juli 2002 bis 8. Januar 2003 ausgesetzt.
Seit dem 16. April 2003 war sie endgültig zurückgezogen.
Die Klägerinnen zu 1 und 2 machen mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, das
Streitpatent sei wegen mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig. Die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 greifen mit ihrer
Nichtigkeitsklage außerdem das zu dem Streitpatent erteilte ergänzende
Schutzzertifikat an. Die Klägerin zu 2 hält das Schutzzertifikat bereits wegen
der mangelnden Patentfähigkeit des Streitpatents für nichtig. Sie macht darüber hinaus - ebenso wie die Klägerinnen zu 3 und zu 4 - geltend, dass das
Schutzzertifikat zu Unrecht erteilt worden sei, weil die EU-Zulassungen vom
15. Mai 2002 nicht die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen der zugelassenen Erzeugnisse als Arzneimittel in Deutschland gemäß Art. 3 d) VO
(EWG) 1789/92 seien. Die Nebenintervenientin schließt sich dem Vortrag der
Klägerin zu 2 an.
Die Klägerin zu 1 verweist zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen auf
die Druckschriften
D2
Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 255. Auflage, 1986,
S. 1839 bis 1840
Pharmacopsychiatry 1988, 21, S. 144 bis 146
Therapiewoche 1989, 39, S. 946 bis 952
European Journal of Pharmacolgy 1987, 142, S. 319 bis 321
Simon, R. P. et al., Science 1984, 226, S. 850 bis 852
D3
D4
D7
D9
D10 Annual Review of Neuroscience 1988, 11, S. 61 bis 80
D13 Kopien des Patentanspruches 10 der ursprünglichen Unterlagen
vom 14. April 1989
D16 Kopien des Buches Katzmann, „Alzheimer’s Disease: Senile Dementia and Related Disorders, Vol. 7, 1978, S. 197 bis 211
D18 Proc. Natl. Acad. Sci. USA 1988, 85, S. 6556 bis 6560
D21 Psychopharmacology (Berlin), 96/Suppl. 180, 1988
D23 Vorträge auf einer Fortbildungsveranstaltung für Ärzte in
München am 18. Januar 1989 der
ALZHEIMER GESELLSCHAFT MÜNCHEN
E.V., S. 15 bis 16
D23a ibd., S. 4 bis S. 35
D24 TIPS - November 1987, 8, S. 414 bis 415
Die Klägerin zu 2 stützt sich über den von der Klägerin zu 1 bereits genannten Stand der Technik hinaus im Wesentlichen auch auf folgende Dokumente:
NIK 4 1. Memantine Workshop 1987, Zuckschwerdt Verlag, München,
Germany, 1987
NIK 9 W. Danielczyk, Psychiatria Danubina 1989, 1, S. 71 bis 75
NIK 10 J. T. Marcea, D. Tempel, Therapiewoche 1988, 38, S. 3097
bis 3100
NIK 12 Fleischhacker et al., Prog. Neuro-Psychopharmacol.
Biol. Psychiat. 1986, 10, S. 87 bis 93
NIK 16 E. Bleuler (Hrsg.), Lehrbuch der Psychiatrie, 15. Auflage, 1983,
Springer-Verlag, Berlin, S. 203 bis 245
NIK 19 McKhann, G. et al., Neurology 1984, 34, S. 939 bis 944
NIK 21 Prüfungsbescheid des europäischen Patentamtes vom 21. Juli 1992
NIK 22 Antwort des Anmelders auf NIK21 und Experimentalbericht vom
13. Oktober 1992
NIK 27 ICD 9, 2. Aufl., 1988, Bd. I, Teil A, Verlag W. Kohlhammer
S. 217 bis 223
NIK 31 Rothman, S. M. and Olney, J. W., Annals of Neurology, 1986,
19, S. 105 bis 111
Die Klägerin zu 3 stützt sich auf die Dokumente:
NiK1 Kopie der Erteilungsakte beim DPMA zu DE 101 99 048
NiK2 Registerauszug zum Schutzzertifikat DE 101 99 048
NiK3 EP 0 392 059 B1
NiK4 Rote Liste 2007 - AXURA
NiK5 Rote Liste 1983 - AKATINOL
NiK6 Rote Liste 1997 - „AKATIONOL MEMANTINE“
NiK7 arznei-telegramm 2002, 33 (8), S. 86, 91
NiK8a Schreiben des Luxemburgischen Gesundheitsministeriums vom
6. März 2006
NiK8b deutsche Übersetzung von NiK8a
NiK9a Luxemburgisches Gesetz vom 4. August 1975 hinsichtlich der
Regelung der Vermarktung und Werbung pharmazeutischer Erzeugnisse und vorgefertigter Medikamente
NiK9b Auszug aus der dazu ergangenen Luxemburgischen Verordnung vom 12. November 1975
NiK10a Luxemburgisches Gesetz vom 11. April 1983 hinsichtlich der
Regelung der Vermarktung und Werbung pharmazeutischer Erzeugnisse und vorgefertigter Medikamente
NiK10b Auszug aus der dazu ergangenen Luxemburgischen Verordnung vom 29. April 1983
NiK11a Schreiben des Luxemburgischen Gesundheitsministeriums vom
27. März 2006
NiK11b deutsche Übersetzung von NiK11a
Die Klägerin zu 4 verweist über den von den Klägerinnen zu 1 bis 3 bereits
genannten Stand der Technik hinaus u. a. auf die folgenden Unterlagen:
D2
D4
D5
Anhang 1 der Genehmigung EU/1/02/219
Auszug aus der Datenbank AMIS zu „„Akationol Memantine““
Entscheidung C-202/05 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2007
D7 ROTE LISTE 1996 „„Akationol Memantine““
D8
Ausdruck Wikipedia zu „Demenz“
Die Nebenintervenientin verweist zudem insbesondere noch auf das Dokument:
BM6 Auszug aus arznei-telegramm 9/2000 v. 13. September 2002
Die Klägerinnen zu 1 und 2 beantragen,
das europäische Patent 0 392 059 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Klägerin zu 2 beantragt darüber hinaus, ebenso wie die Klägerinnen zu 3
und 4,
das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 für nichtig zu
erklären.
Die Nebenintervenientin, die dem Verfahren mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 auf Seite der Klägerin zu 2 beigetreten ist, schließt sich den Anträgen der Klägerin zu 2 an.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in seiner verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. Juli 2006, hilfsweise in seiner verteidigten Fassung gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1-5 und gegen das ergänzende Schutzzertifikat richten.
Der gemäß Hauptantrag verteidigte einzige Patentanspruch lautet wie folgt:
„Verwendung von 1-Amino-3,5-dimethyl-adamantan sowie
seiner pharmazeutisch verträglichen Salze, zur Herstellung
eines Medikaments zur Behandlung der Schädigung von
Hirnzellen infolge einer cerebralen Ischämie nach Morbus
Alzheimer.“
Der gemäß Hilfsanträgen 1 bis 5 verteidigte einzige Patentanspruch lautet jeweils wie folgt:
Hilfsantrag 1:
„Verwendung von 1-Amino-3,5-dimethyl-adamantan sowie
seiner pharmazeutisch verträglichen Salze, zur Herstellung
eines Medikaments zur Behandlung von Morbus Alzheimer.“
Hilfsantrag 2:
„Verwendung von 1-Amino-3,5-dimethyl-adamantan sowie
seiner pharmazeutisch verträglichen Salze, zur Herstellung
eines Medikaments zur Behandlung der Schädigung von
Hirnzellen infolge einer cerebralen Ischämie nach Morbus
Alzheimer, wobei das Medikament zur oralen Verabreichung
hergerichtet ist.“
Hilfsantrag 3:
„Verwendung von 1-Amino-3,5-dimethyl-adamantan sowie
seiner pharmazeutisch verträglichen Salze, zu Herstellung
eines Medikaments zur Behandlung der Schädigung von
Neuronen infolge eines exzessiven Einstroms von Calcium
durch NMDA-Rezeptorkanäle nach Morbus Alzheimer.“
Hilfsantrag 4:
„Verwendung von 1-Amino-3,5-dimethyl-adamantan sowie
seiner pharmazeutisch verträglichen Salze, zur Herstellung
eines Medikaments zur Behandlung eines exzessiven Einstroms von Calcium durch NMDA-Rezeptorkanäle nach Morbus Alzheimer, wobei das Medikament zur oralen Verabreichung hergerichtet ist.“
Hilfsantrag 5:
„Verwendung von 1-Amino-3,5-dimethyl-adamantan sowie
seiner pharmazeutisch verträglichen Salze, zur Herstellung
eines Medikaments zur neuroprotektiven Behandlung eines
exzessiven Einstroms von Calcium durch NMDA-Rezeptorkanäle nach Morbus Alzheimer, wobei das Medikament zur
oralen Verabreichung hergerichtet ist.“
Zur Stütze ihres Vorbringens verweist die Beklagte auf folgende Dokumente:
HE-2 Gerzon et al., J. Med. Chem., 1963, 6, S. 760 bis 763
HE-3 DE-OS 22 19 256
HE-4 DE 28 56 393 A1
HE-5 Gutachten Prof. Dr. L. Fröhlich vom 3. August 2006
HE-6 Rote Liste 1988, Kapitel 69 und 70
HE-7 Drachman, D. A., Leavitt, J., Arch. Neurol., 1974, 30 (2),
S. 113 bis 121
HE-8 Whitehouse, P. J. et al., Annals of Neurology, 1981, 10,
S. 122 bis 126
HE-9 Strukturformeln der Parkinsonmittel von Tabelle 1 der NK7
HE-10 Wesemann, W. et al., Arzneim.-Forsch./Drug Res. 1983, 33(II),
Nr. 8, S. 1122 bis 1134
HE-11 Gutachten Prof. Dr. J. Kornhuber vom 7. November 2007
mit den Anlagen HE-11-1 bis HE-11-5-3
HE-12 Reisberg, B. et al., N. Engl. J. Med. 2003, 348, 14,
S. 1333 bis 1341
HE-13 Beschluss 14 W (pat) 42/04) vom 18. Juli 2006 - Aceclofenac
HE-14 Stellungnahme der Europäischen Kommission vom
21. Oktober 1998
HE-15 Schreiben der Direction de la Santé - Division de Pharmacie et
des Médicaments vom 28. Juni 2007
HE-16 Schreiben des Instituto Nacional de Farmácia e do Medicamento (Infarmed) vom 29. Juni 2007,
HE-17 Schreiben des luxemburgischen Gesundheitsministers an die
Beklagte vom 14. November 2007
HE-18 Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion
Unternehmen und Industrie vom 4. Dezember 2007
HE-19 BT-Drucksache 14/3320 vom 10. Mai 2000,
HE-24 Whalley, L. J., British Journal of Psychiatry 1989, 155,
S. 595 bis 611
HE-25 Crook, T. H. „Strategies for treating Alzheimer’s Disease and
Age-Associated Memory
Impairment
in
„Diagnosis and
Treatment of Senile Dementia“ Ed. Bergener, Reisberg, 1989
Springer-Verlag, Berlin, S. 234 bis 242
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen
und hält auch den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung, den die
Klägerinnen 1 und 2 gegenüber dem gemäß Hauptantrag verteidigten Patentanspruch im Hinblick auf das darin enthaltene Merkmal „zur Behandlung
der Schädigung von Hirnzellen infolge cerebraler Ischämie“ geltend machen,
nicht für gegeben. Der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Haupt- und
Hilfsanträgen sei entgegen der Ansicht der Klägerin 2 auch ausreichend offenbart und nicht mangels Klarheit unzulässig.
Zu der gemäß Art. 15 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 3 d) VO (EWG) Nr. 1768/92 geltend gemachten Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats trägt die Beklagte vor, dass die für Altarzneimittel übergangsweise geltende fiktive Zulassung nach § 105 AMG 1976 keine erste Genehmigung im Sinne des Art. 3 d)
VO (EWG) Nr. 1768/92 sei, da sie weder inhaltlich dem Anforderungsprofil
einer Genehmigung nach der Richtlinie 65/65/EWG entspreche noch die
Voraussetzung einer nach harmonisiertem Recht erteilten nationalen Genehmigung erfülle. Dies gelte auch für die luxemburgische Zulassung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels „AKATINOL“, die im Wege der Anerkennung der (fiktiven) deutschen Zulassung ohne sachliche Prüfung klinischer
oder präklinischer Daten erfolgt sei.
Die Beklagte verweist außerdem auf eine für das Arzneimittel „AKATINOL“
erteilte portugiesische Genehmigung vom 9. Februar 1990, die ebenfalls keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG sei, weil die Richtlinie in
Portugal erst am 1. Februar 1991 in nationales Recht umgesetzt worden sei.
Selbst wenn man unterstelle, dass diese - auf ihren Antrag durch Entscheidung des portugiesischen
Instituts
für Pharmazie und Medizin am
20. März 1999 widerrufene - Genehmigung inhaltlich dem Anforderungsprofil
einer Genehmigung nach der Richtlinie 65/65/EWG entspreche, was bestritten werde, sei nach den Grundsätzen der „Aceclofenac“-Entscheidung
(BPatG GRUR 2006, 1046) nicht die erforderliche Voraussetzung einer nach
harmonisiertem Recht erteilten nationalen Genehmigung erfüllt.
Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, dass ihr für die mit intensivem Forschungsaufwand verbundene Bereitstellung eines Medikaments für die weitere Indikation Morbus Alzheimer ein verlängerter Patentschutz gebühre. Die
Entdeckung einer weiteren Therapiemöglichkeit sei für die Allgemeinheit
ebenso wertvoll wie die Entdeckung eines neuen Wirkstoffs. Außerdem erforderten weitere Indikationen ein ähnlich umfangreiches Zulassungsverfahren
wie die Erstzulassung, so dass die Verlängerung des Patentschutzes nach
dem Sinn und Zweck des ergänzenden Schutzzertifikats gerechtfertigt sei.
Mit Beschlüssen vom 22. Mai 2007, 8. Oktober 2007 und 27. November 2007
sind die Nichtigkeitsklagen 3 Ni 59/05(EU), 3 Ni 20/07(EU), 3 Ni 34/07
und 3 Ni 54/07 unter dem führenden Aktenzeichen 3 Ni 59/05 (EU) miteinander verbunden worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien
sowie der eingereichten Dokumente wird auf die Sitzungsniederschrift vom
11. Dezember 2007 sowie auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen der Klägerinnen 1 bis 4 sind gemäß §§ 81 Abs. 1, 16a
Abs. 2 PatG, Art. 15 VO (EWG) Nr. 1768/92 zulässig. Auch die auf Seiten der
Klägerin zu 2 erfolgte Nebenintervention ist zulässig, denn es sind weder
Gründe ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht, welche gegen
ein berechtigtes Interesse zum Beitritt der Nebenintervenientin und Mitbewerberin auf Seiten der Klägerin gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 66
Abs. 1 ZPO (vgl. BGH GRUR 2006, 438 - Carvedilol) sprechen. Dabei gilt die
Nebenintervenientin entsprechend § 69 ZPO als Streitgenossin der Klägerinnen (vgl. BGH GRUR 2008, 60 Rdn. 44 - Sammelhefter II).
Die gegen das Streitpatent gerichteten Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 erweisen sich als begründet, da der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit zur Nichtigerklärung des Streitpatents in der
nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils zulässig beschränkt verteidigten Fassung führt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a
i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ), und das Streitpatent, soweit es nicht verteidigt wird,
ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 84
Rdn. 45).
Mit dem Streitpatent
fällt auch das angegriffene Schutzzertifkat
DE 102 99 048 gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c VO (EWG) Nr. 1768/92 (AMVO),
so dass sich die auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützte Klage der Klägerin
zu 2 ebenfalls als begründet erweist. Begründet sind auch die von den Klägerinnen zu 3 und 4 ausschließlich gegen das ergänzende Schutzzertifikat
gerichteten und nur auf den Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 15 Abs. 1 a AMVO
entsprechenden Erteilung gestützten Klagen, über die wegen des eigenständigen Streitgegenstands dieser Klagen selbständig zu entscheiden war.
I.
1. Das Streitpatent (Grundpatent) betrifft die Verwendung von Adamantan-
Derivaten der allgemeinen Formel (I) zur Behandlung der Schädigung von
Hirnzellen infolge einer cerebralen Ischämie, die Verwendung dieser Adamantan-Derivate zur Behandlung von Morbus Alzheimer sowie die Verbindung 1-Amino-3-cyclohexyl-adamantan.
Gemäß den Ausführungen im einleitenden Teil des Streitpatentes sind Adamantan-Derivate der allgemeinen Formel (I) vor dessen Anmeldetag bereits
als Mittel zur Behandlung von Morbus Parkinson und parkinsonähnlichen Erkrankungen verwendet worden. Ihre Wirkungsweise werde auf eine dopaminerge Beeinflussung des ZNS zurückgeführt, vermittelt entweder durch vermehrte Freisetzung oder durch Aufnahmehemmung der Transmittersubstanz
Dopamin, womit das Ungleichgewicht im Dopamin/Acetylcholinsystem aufgehoben werde. Ferner sei nach einer L-Dopa- und Adamantin-Therapie bei
Patienten mit Jakob-Creutzfeld-Disease das akute Verschwinden charakteristischer EEG-Veränderungen beobachtet worden, wobei die Wirksamkeit
der Verbindungen auf deren dopaminergen Einfluss zurückgeführt worden
sei. Bei der cerebralen Ischämie liege dagegen eine pathophysiologische Situation vor, in der die neuronalen Erregungsmechanismen aus dem Gleichgewicht geraten seien. Dabei führe der exzessive Einstrom von Calcium
durch N-Methyl-D-aspartat (NMDA)-Rezeptorkanäle letztlich zur Zerstörung
von Nervenzellen bestimmter Hirnareale. Für die Behandlung dieser pathologischen Situation erscheine daher ein bezüglich der NMDA-Rezeptorkanäle
antagonistisches Eingreifen erforderlich. NMDA-Rezeptorkanal-antagonistische sowie antikonvulsive Eigenschaften wiesen beispielsweise die heterocyclische-aromatischen Fluor- und Hydroxyderivate von Dibenzo-[a,d]-cyclohepten-5,10-imin auf. Diese würden aber nach einem relativ aufwendigen
Verfahren hergestellt (vgl. Streitpatent S. 4 Z. 42 bis S. 5 Z. 16).
2. Nach den Angaben der Beklagten liegt davon ausgehend dem Streitpatent
in seiner verteidigten Fassung die Aufgabe zugrunde, eine chemisch einfach
zugängliche Verbindung zur Behandlung von Morbus Alzheimer zur Verfügung zu stellen (vgl. SS der Patentinhaberin vom 31. Juli 2006, S. 4 le. Abs.).
3. Diese Aufgabe wird nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gelöst
durch die
1. Verwendung von
1.1. 1-Amino-3,5-dimethyl-adamantan (=Memantin) sowie seiner pharmazeutisch verträglichen Salze
2. zur Herstellung eines Medikaments zur Behandlung
2 a) der Schädigung von Hirnzellen
infolge einer
cerebralen Ischämie
2 b) nach Morbus Alzheimer.
bzw. nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch die
1. Verwendung von
1.1. 1-Amino-3,5-dimethyl-adamantan (=Memantin) sowie seiner pharmazeutisch verträglichen Salze
2. zur Herstellung eines Medikaments zur Behandlung von
Morbus Alzheimer.
4. Der zuständige Fachmann ist ein in der klinischen Forschung tätiger Facharzt für Neurologie und/oder Psychiatrie, der mit einem klinischen Chemiker
oder Biochemiker in einem Team zusammenarbeitet (vgl. dazu auch BGH
GRUR 2007, 404, 405 Rdn. (26) - Carvedilol II).
II.
Die jeweils einzigen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 5
verteidigten Patentansprüche erweisen sich mangels Neuheit als nicht bestandsfähig.
1. Die einzigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag 1 betreffen - wie die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung
vorgetragen hat - den gleichen Gegenstand, nämlich die Verwendung von
Memantin sowie seiner pharmazeutischen Salze zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Morbus Alzheimer. Hinsichtlich beider Patentansprüche besteht nach ihrer Auffassung lediglich ein qualitativer Unterschied, da der Patentanspruch gemäß Hauptantrag zusätzlich die Biochemie
der streitpatentgemäß behandelten Schädigung der Gehirnzellen angebe, die
sich bei Morbus Alzheimer stets manifestiere. Aus diesen Gründen hat die
Beklagte in der mündlichen Verhandlung in ihrer ergänzenden Stellungnahme und Erörterung der Ansprüche vorrangig den Patentanspruch gemäß
Hilfsantrag 1 und erst in der Folge den einzigen Patentanspruch gemäß
Hauptantrag verteidigt. Damit in Einklang steht die schriftsätzlich vorgetragene Anregung der Klägerin zu 2, gemäß ständiger Rechtsprechung und aus
Gründen der Verfahrensökonomie den Gegenstand des Hilfsantrages 1 in
der Reihenfolge der sachlichen Prüfung dem Hauptantrag vorzuziehen,
nachdem der Gegenstand des Hilfsantrages nach ihrem Verständnis breiter
ist als derjenige des Hauptantrages. Da mit der Nummerierung der von der
Patentinhaberin hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentansprüche des
Streitpatentes dem Gericht grundsätzlich keine bindende Prüfungsreihenfolge vorgegeben wird und ständiger Rechtsprechung folgend regelmäßig
unabhängig von der Nummerierung zunächst die am wenigsten beschränkte
Fassung zu prüfen ist, insbesondere wenn der Patentinhaber nichts Gegenteiliges erklärt und nicht auf einer anderen Reihenfolge besteht (vgl. Schulte
7. Aufl. § 81 Rdn. 137, BPatGE 34, 230 sowie 2 Ni 29/94), ist auch der Senat
vorliegend dieser Prüfungsreihenfolge gefolgt, denn die medizinische Indikation im Patentanspruch gemäß Hauptantrag wird gegenüber dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 zusätzlich durch ein weiteres Merkmal gekennzeichnet.
1.1. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 leitet sich von den erteilten Patentansprüchen 11 und 1 sowie Streitpatentschrift (NIK1) S. 5 Z. 23
bis 26 und Z. 31 sowie S. 6 Z. 32 bis 35 ab. Das Patentbegehren hält sich im
Umfang der ursprünglichen Offenbarung. Weder der Patentgegenstand noch
der Schutzbereich des Streitpatentes sind hierdurch erweitert worden, so
dass die Beschränkung zulässig ist.
Die Verwendung von 1-Amino-3,5-dimethyl-adamantan (= Memantin) gemäß
einzigem Patentanspruch erweist sich jedoch gegenüber dem von der Klägerin zu 2 als Entgegenhaltung NIK 12 eingereichten wissenschaftlichen Artikel
von W. W. Fleischhacker et al. in „Prog. Neuro-Psychopharmacol. & Biol.
Psychiat. 1986, 10, S. 87 bis 93“ als nicht mehr neu.
In diesem Beitrag beschreiben die Autoren eine Studie über die Behandlung
von Patienten, die an einer schweren Form der senilen Demenz vom Alzheimer Typ (= SDAT) leiden, mit Memantin. Dazu wurde der Wirkstoff täglich
über einen Zeitraum von drei Wochen in einer Menge von 20 bis 30 mg intravenös verabreicht (vgl. S. 87 Abstract Gliederungspunkt 1. und 2. sowie
S. 88 Abs. 3). Im Rahmen der während der Medikamentengabe regelmäßig
durchgeführten Untersuchungen zeigte sich sodann, dass bei fünf Patienten
aus der Memantingruppe und bei vier Patienten der Kontrollgruppe, die ein
Placebo erhielten, Verbesserungen festgestellt werden konnten (vgl. S. 87
Abstract Gliederungspunkt 3., S. 88 Abs. 4 und S. 89 Abs. 1). Diese Ergebnisse erlaubten es den Autoren nicht, wie sie selbst ausführen, signifikante,
statistisch berechenbare Unterschiede zwischen der mit Memantin behandelten Gruppe und der Kontrollgruppe festzustellen (vgl. S. 87 Abstract Gliederungspunkt 4. und S. 89 Abs. 2), so dass - worauf auch die Beklagte verweist - mit dieser Studie somit auch keine signifikant berechenbare Überlegenheit von Memantin gegenüber einer Placebobehandlung festgestellt werden konnte. Der Senat kann sich der Beklagten jedoch nicht darin anschließen, die Autoren dieser Studie hätten Memantin daher im Ergebnis als nicht
wirksam angesehen. Zu dieser Wertung mögen - worauf die Beklagte hinweist - die Verfasser der Artikel HE-24 und HE-25 gekommen sein, entsprechende Wertungen sind dem Dokument NIK 12 selbst aber an keiner Stelle
zu entnehmen. Vielmehr führen die Verfasser in diesem Artikel abschließend
aus, dass Langzeitstudien wahrscheinlich einen deutlicheren Unterschied
zwischen beiden genannten Gruppen aufzeigen könnten und die Annahme
widerlegen könnten, die intensivere Zuwendung, die alle Patienten während
der Versuchsdurchführung erfuhren, müsse ebenso als den therapeutischen
Erfolg in beiden Gruppen begründend in Betracht gezogen werden (vgl.
89/92 übergreifender Absatz). Gemäß den Schlussfolgerungen halten die
Verfasser sodann das Zusammenwirken der medikamentösen und der psychotherapeutischen Behandlung für eine Verbesserung des Krankheitsbildes
von SDAT-Patienten verantwortlich, denn sie erachten es für sehr unwahrscheinlich, dass die medikamentöse Behandlung alleine dazu führt, die mit
SDAT verbundenen therapeutischen Probleme zu bewältigen (vgl. S. 92
„Conclusions“). Damit aber stufen die Autoren dieser Studie im Ergebnis Memantin als einen Wirkstoff ein, der auf jeden Fall einen Beitrag zur Behandlung von an SDAT erkrankten Patienten leisten kann.
Der Gegenstand des Hilfsantrags 1 ist damit gegenüber dem Dokument
NIK12 nicht als neu anzuerkennen, denn die Neuheit einer medizinischen Indikation ist nur dann gegeben, wenn die Anwendung eines Wirkstoffes auf
dem ins Auge gefassten therapeutischen Einsatzgebiet im Stand der Technik
noch nicht als zumindest erfolgversprechend vorbeschrieben ist und sich die
in einer Druckschrift einem Wirkstoff zugeschriebene therapeutische Wirkung
auch tatsächlich als nicht erzielbar erweist (vgl. Benkard PatG 10. Aufl. § 3
Rdn. 91 c Bruchhausen GRUR 1982, 641, insbesondere S. 642 IV.). Beides
trifft vorliegend jedoch nicht zu. Wie vorstehend bereits dargelegt, wird im
Dokument NIK 12 die Verwendung des Wirkstoffes Memantin zur Behandlung einer konkreten Krankheit, nämlich von SDAT, beschrieben, wobei der
im Rahmen dieser Behandlung beobachtete therapeutische Erfolg - jedenfalls zum Teil - diesem Wirkstoff zugerechnet wird. Wie die im Prüfungsverfahren des Streitpatents vor dem europäischen Patentamt vorgelegten Vergleichsversuche zeigen, erweist sich diese dem Memantin zugeschriebene
Wirkung tatsächlich auch als erzielbar. So wird mit diesen Versuchen gezeigt, dass mit einer tägliche Gabe von Memantin in einer Dosierung von
20 mg, d. h. in einer Dosierung, wie sie auch streitpatentgemäß eingesetzt
wird, über einen - gemäß der Studie NIK 12 von den Autoren vorgeschlagenen - längeren Zeitraum, hier von 6 Wochen bzw. 14 Monaten, an Personen,
bei denen Morbus Alzheimer (Senile Dementia of Alzheimer Type (SDAT))
diagnostiziert worden ist, die dem Memantin in NIK 12 zugeschriebene Wirkung, nämlich eine Verbesserung des Krankheitsbildes, auch tatsächlich erreicht wird (vgl. NIK 22 „Versuchsbericht“).
Die Annahme der Autoren der Studie NIK 12, Memantin wirke dopaminerg,
während streitpatentgemäß die Verbesserung des Krankheitsbildes auf eine
NMDA-Rezeptorkanal antagonistische und eine antikonvulsive Wirkung zurückgeführt wird (vgl. Streitpatent NIK 1 S. 5 Z. 4 bis 10 i. V. m. Z. 17 bis 19),
kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dabei handelt es sich um die wissenschaftliche Erklärung der Wirkungsursachen, die der hier beanspruchten
Verwendung von Memantin zur Behandlung von Morbus Alzheimer zugrunde
liegen. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit kommt es ständiger Rechtsprechung folgend aber nicht auf die theoretische Begründung der Lehre zum
technischen Handeln an, denn diese führt nicht zu einer neuen technischen
Anwendung, die sich eindeutig und klar von der bereits bekannten unterscheiden lässt (vgl. Busse PatG 6. Aufl. § 1 Rdn. 17, BGH GRUR 1994 357
3. Ls. - „Muffelofen“ sowie T892/94 - ABL EPA 2000, 1, Ls. II. und Entscheidungsgründe 3.3 bis 3.5. - desodorierende Gemische/ROBERTET S. A.).
Auch der Einwand der Beklagten, das Patientenkollektiv sei für eine auswertbare Studie zu klein, weshalb der lediglich als nicht signifikant anzusehende Unterschied zwischen mit Memantin behandelter Gruppe und Placebogruppe keine Rückschlüsse auf eine Wirksamkeit von Memantin zur Behandlung von Morbus Alzheimer zulasse, kann zu einer anderen Beurteilung
der Neuheit der streitpatentgemäß beanspruchten Verwendung führen. Eine
Studie mit erkrankten Menschen der Art wie sie in NIK 12 beschrieben wird,
muss, der Ethik und Sorgfaltspflicht des für die Durchführung verantwortlichen Arztes entsprechend, mit größter Vorsicht durchgeführt werden. Eine
derart angelegte Studie ist daher dazu vorgesehen, zunächst einen Überblick
über die Erfolgsaussichten von ins Auge gefassten Therapien zu liefern, d. h.
festzustellen, ob überhaupt eine Wirkung zu erwarten ist. Bei positivem Ergebnis folgen solchen Versuchsanordnungen sodann gewöhnlich Langzeitstudien, so wie sie in NIK12 - übereinstimmend mit üblicher Praxis - von den
Autoren aufgrund der erhaltenen Ergebnisse auch vorgeschlagen wurden.
Diese dienen - wie es ebenso vorliegend mit den Vergleichsversuchen
NIK 22 erfolgte - sodann dazu, die mit solchen Studien erhaltenen Ergebnisse zu untermauern. Dass im Übrigen im Fall der Alzheimerschen Erkrankung eine eklatant deutliche Verbesserung des Krankheitsbildes nicht bereits
nach kurzzeitiger Medikation einer kleinen Patientengruppe zu beobachten
sein wird, stellt einen dem damit befassten Fachmann von vornherein zu
erwartenden Ablauf dar, handelt es sich dabei doch nicht um die Behandlung
einer akuten, sondern um die Behandlung einer chronisch fortschreitenden
Erkrankung. Diese Auffassung erfährt ihre Bestätigung - wie vorstehend bereits dargelegt - auch durch die von der Beklagten im Prüfungsverfahren vor
dem Europäischen Patentamt vorgelegten Vergleichsversuche NIK 22, die
als Langzeitversuche angelegt sind und den - im wissenschaftlichen Beitrag
NIK 12 vorhergesagten - größeren Behandlungserfolg im Zusammenhang
mit einer längeren Anwendungsdauer des Wirkstoffes Memantin belegen.
Das Argument der Beklagten, die Autoren wären im Rahmen der mit dem
wissenschaftlichen Artikel NIK 12 veröffentlichen Studie zu dem Ergebnis
gekommen, Memantin zeige bei damit behandelten, an Morbus Alzheimer
erkrankten Patienten keine Wirkung, geht übrigens auch deshalb fehl, weil es
üblicher Praxis widerspricht, die in einer derartigen Studie gegebenenfalls
erhaltenen Erkenntnisse zur Unwirksamkeit einer als Wirkstoff ins Auge gefassten Substanz zu veröffentlichen, noch bevor die Fachwelt diese Substanz überhaupt für dieses therapeutische Anwendungsgebiet beschrieben
hat. Eine derartige Diskussion erfolgt im Allgemeinen nur dann, wenn bereits
publizierte Ergebnisse widerlegt werden. Es entspricht daher vielmehr üblicher Praxis, das Ergebnis einer Studie, wie sie in NIK 12 beschrieben wird,
nur dann zu veröffentlichen, wenn die damit befassten Wissenschaftler eine
Wirksamkeit voraussichtlich als gegeben ansehen.
1.2. Der einzige Patentanspruch gemäß Hauptantrag unterscheidet sich vom
einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass er auf die „Behandlung der Schädigung von Hirnzellen infolge einer cerebralen Ischämie
nach Morbus Alzheimer“ gerichtet ist.
Es kann dahin gestellt bleiben, inwiefern die ursprüngliche Offenbarung, wie
die Klägerinnen zu 1 und 2 vortragen, nicht gegeben ist, weil mit diesem Patentanspruch nunmehr die zwei im Streitpatent in den Patentansprüchen 1
und 11 sowie Beschreibung S. 5 Z. 23 bis 26 jeweils für sich genannten Indikationen „Schädigung von Hirnzellen infolge einer cerebralen Ischämie“ und
„Morbus Alzheimer“ verbunden sind, denn losgelöst vom Verständnis und der
Auslegung dieses Patentanspruchs gemäß Hauptantrag weist auch die hierin
beanspruchte Verwendung nicht die erforderliche Patentfähigkeit auf.
1.2.1. Der Begriff „cerebrale Ischämie“ stellt einen Fachbegriff dar, unter dem
eine Mangeldurchblutung des Gehirns zu verstehen ist, in deren Folge es
u. a. zur Initiierung neurotoxischer Prozesse kommt, wie z. B. der zellulären
Calciumhomöostase oder zur Freisetzung excitatorischer Neurotransmitter.
Dieses wiederum kann zum Zelltod führen. Eine Folge der cerebralen Ischämie ist daher die Entwicklung neurologischer Defizite (vgl. NK2: Pschyrembel
Klinisches Wörterbuch, 255. Auflage, 1986, S. 1839 bis 1840 sowie NK9:
Science 1984, 226, S. 850 mi./re. Sp. übergreifender Absatz). Diese Deutung
des in Rede stehenden Begriffes „cerebrale Ischämie“ als Mangeldurchblutung bzw. Blutleere ist so auch der Streitpatentschrift NIK 1 S. 3 Z. 31/32 sowie S. 8 Z. 46 bis 50 zu entnehmen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch die Auffassung vertreten, dieser Begriff werde streitpatentgemäß in zweifachem Sinn gebraucht.
In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf die Textstellen der Beschreibung S. 5 Z. 4 bis 7 und 17 bis 19. Danach sei unter „cerebraler Ischämie“
auch jene physiopathologische Situation zu verstehen, in der es zu einem
übermäßigen Calciumeinstrom durch NMDA (= N-Methyl-D-Aspartat)- Rezeptorkanäle und in der Folge zu einer Beeinträchtigung bestimmter Hirnareale komme. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Der
exzessive, zur Zellschädigung führende Einstrom von Calcium wird nämlich
auch in der von der Beklagten insbesondere zitierten Textstelle, Beschreibung S. 5 Z. 4 bis 7, als Folge der cerebralen Ischämie beschrieben, weshalb
der in Rede stehende Begriff auch streitpatentgemäß ausschließlich als eine
dem beschriebenen Geschehen vorausgehende und das Geschehen verursachende Mangeldurchblutung bzw. Blutleere zu lesen ist.
1.2.2. Aber selbst wenn der Senat der Interpretation des Begriffes „cerebrale
Ischämie“ durch die Beklagte folgt und daher von der Annahme ausgeht,
dass mit der geltenden Fassung des Patentanspruches gemäß Hauptantrag
einzig die Verwendung von Memantin sowie seiner pharmazeutisch verträglichen Salze zur Herstellung eines Medikamentes zur Behandlung der mit
Morbus Alzheimer einhergehenden Zellschädigung, die nicht Folge der mit
dem allgemeinen Fachbegriff „cerebrale Ischämie“ verbundenen Erkrankung
ist, beansprucht wird, erweist sich dieser Patentanspruch bereits wegen
mangelnder Neuheit als nicht bestandsfähig.
Die Behandlung von an der senilen Demenz vom Alzheimer Typ erkrankten
Patienten mit Memantin wird - wie vorstehend im Zusammenhang mit dem
einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 dargelegt - von den Autoren
W. W. Fleischhacker et al. in dem wissenschaftlichen Beitrag NIK 12 vorbeschrieben. Das zusätzliche Merkmal, dass die beanspruchte Verwendung
darüber hinaus auf die Behandlung der Schädigung von Hirnzellen infolge
einer cerebralen Ischämie im Sinne der vorstehenden Interpretation der Beklagten nach der erfolgten Erkrankung an Morbus Alzheimer gerichtet ist,
kann diesem Patentanspruch nicht zur Neuheit verhelfen. Bei der Schädigung von Hirnzellen infolge einer cerebralen Ischämie im Sinne der vorstehenden Interpretation der Beklagten handelt es sich nämlich nicht um die
Definition einer anderen als in NIK 12 beschriebenen Krankheit, sondern lediglich um eine wissenschaftliche Erklärung der im Zusammenhang mit Morbus Alzheimer stets auftretenden und die Folgen dieser Erkrankung verursachenden Zellschädigung. Damit wird zwar der Wirkungszusammenhang,
d. h. die theoretische Begründung für die Wirkungsweise des Wirkstoffes,
angegeben, nicht aber eine konkrete Lehre zum technischen Handeln, die
Gegenstand eines Patentes ist (vgl. Benkard PatG 10. Aufl. § 3 Rdn. 91
b), c), Busse PatG 6. Aufl. § 3 Rn. 198 sowie BGH GRUR 1994 357,
358 II.2.c) - Muffelofen und BGH GRUR Int. 2007 423 Rdnr. (21) bis (24) -
„Carvedilol II“ sowie T892/94 - ABL EPA 2000, 1, Ls. II. und Entscheidungsgründe 3.3 bis 3.5. - desodorierende Gemische/ROBERTET S. A.). Das
technische Handeln selbst, hier die Verwendung von Memantin zur Behandlung von Morbus Alzheimer, erfährt mit diesem zusätzlichen Merkmal daher
keine Änderung, weshalb der Verwendung gemäß dem einzigen Patentanspruch nach Hauptantrag das Dokument NIK 12 aus den gleichen Gründen,
wie sie vorstehend zum einzigen Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 dargelegt worden sind, neuheitsschädlich entgegen steht.
1.2.3. Die Patentfähigkeit der gemäß Hauptantrag beanspruchten Verwendung von Memantin sowie seiner pharmazeutisch verträglichen Salze zur
Herstellung eines Medikamentes ist aber auch dann nicht gegeben, wenn der
Senat den Begriff „cerebrale Ischämie“ im üblichen Sinne als Mangeldurchblutung bzw. Blutleere liest. In diesem Falle betrifft der Patentanspruch zwar
die Behandlung zweier voneinander unabhängiger Erkrankungen, wie sie so
nicht in der Entgegenhaltung NIK 12 beschrieben wird. Der Patentanspruch
ist aber auch in diesem Fall nicht bestandsfähig, weil die erfinderische Tätigkeit nicht gegeben ist.
Die Wirksamkeit von Memantin bei cerebraler Ischämie wird in der als NIK 4
vorgelegten Broschüre mit dem Titel „1. Memantine Workshop“, beschrieben.
Dieser Workshop hatte schwerpunktmäßig die Behandlungsmöglichkeit von
Patienten im Blick, die an seniler Demenz, insbesondere der Alzheimerschen
Erkrankung leiden (vgl. S. VII „Vorwort“, S. 3, 4 übergreifender Absatz, S. 9
Abs. 1). In einem der darin veröffentlichten Beiträge, der sich mit der Pharmakologie von Memantin befasst, wird anhand einer Untersuchung an
ischämischen Ratten, eines Versuches wie er auch streitpatentgemäß als
Beispiel E. zum Nachweis der Protektion vor cerebraler Ischämie beschrieben wird, festgestellt, dass unter Gabe von Memantin keine Veränderungen
im EEG festzustellen waren. Dies führte zu der Schlussfolgerung, dass nach
einer entsprechenden Medikation keine Bewusstseinstrübungen nach einem
Infarkt im Hirnstamm, d. h. nach einer cerebralen Ischämie, erfolgten (vgl.
S. 44 c) „Katecholaminerge Wirkung“ 1. Spiegelstrich). Memantin war dem
Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt aber auch als ein Wirkstoff bekannt,
der nicht nur bei geriatrischen Patienten mit psychischen und körperlichen
Beschwerden, die unter die Bezeichnung „hirnorganisches Psychosyndrom“
subsumiert werden, zu einer Verbesserung des Krankheitsbildes führte (vgl.
a. a. O. S. 27 bis 32), sondern auch als ein Wirkstoff, der bereits zur Behandlung der Alzheimerschen Erkrankung beschrieben worden ist (vgl. NIK 12
S. 87 „Abstract“ und S. 89/92 „Discussion“). Nachdem dem Fachmann aus
der Broschüre NIK 4 und dem wissenschaftlichen Artikel NIK 12 somit bekannt war, dass es sich bei Memantin um einen Wirkstoff handelt, mit dem
die Folgeerscheinungen beider im Patentanspruch genannten Erkrankungen,
nämlich einer cerebralen Ischämie, im Sinne einer Mangeldurchblutung bzw.
Blutleere, und von Morbus Alzheimer behandelt werden können, ist es als
nahe liegend anzusehen, dessen Verwendung auch für den Fall vorzusehen,
wenn bei einem Patienten beide Erkrankungen gleichzeitig diagnostiziert
werden.
2. Die beanspruchten Verwendungen gemäß den jeweils einzigen Patentansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 sind gegenüber dem wissenschaftlichen Beitrag NIK 12 von W. W. Fleischhacker et al. gleichfalls nicht mehr
neu. Inwiefern die damit beanspruchten Gegenstände dem Erfordernis der
Offenbarung entsprechen, kann daher dahin gestellt bleiben.
2.1. Die gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Verwendung unterscheidet sich
von der gemäß Hauptantrag beanspruchten Verwendung dadurch, dass das
zur Behandlung vorgesehene Medikament zur oralen Verabreichung hergerichtet ist. Dieser Anspruch ist zulässig (vgl. BGH GRUR 2007, 404, 409
Rdn. (51) - Carvedilol II).
Das Merkmal der Herrichtung des Medikaments zur oralen Verabreichung
kann jedoch die Neuheit der beanspruchten Verwendung gegenüber der in
NIK 12 beschriebenen Verabreichung in Form einer Infusion nicht begründen. Der Senat schließt sich insoweit der in Benkard PatG, 10. Aufl., § 3
Rdn. 92 a sowie Busse PatG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 202 vertretenen Auffassung
an, dass die Neuheit der Verwendung eines bekannten Stoffes für eine zweite medizinische Indikation wegen des normativen Charakters der Neuheit
und des auf den Handlungserfolg abstellenden medizinischen Verwendungsanspruchs (vgl. BGH GRUR 2007, 404, 406, Rdn. (24) - Carvedilol II; BGH
GRUR 2006, 135, Rdn. (10) - Arzneimittelgebrauchsmuster - m. w. H.) jedenfalls dann nicht durch eine neue Zubereitungsform begründet werden kann,
wenn mit dieser keine andere therapeutische Wirkung erzielt wird als mit der
bekannten Zubereitungsform (aA EPA T 51/93 Entsch. v. 8. April 1994;
T 143/94 (ABL. 1996, 430) - Trigonellin) und mit dieser zudem - wie vorliegend - auch keine neue Wirkungsweise verbunden ist (vgl. hierzu Melullis in
Benkard, PatG 10. Aufl., § 3 Rdn. 91 c; Keukenschrijver in Busse, PatG,
6. Aufl., § 3 Rdn. 202). Den vorliegenden Unterlagen kann nicht entnommen
werden, dass eine orale Verabreichung andere Wirkungen im Körper des Patienten hervorruft oder das Krankheitsbild in anderer Weise beeinflusst als eine Verabreichung in Form einer Infusion. Vielmehr sind auch streitpatentgemäß die Darreichungsformen Injektionslösung, Lösung, Tabletten, Dragees
und Infusionslösung als gleichwertig nebeneinander aufgeführt (vgl. Streitpatent NIK 1 S. 6 Z. 40 bis 46 und S. 9 Z. 21 bis S. 10 Z. 24). Dem Gegenstand nach Hilfsantrag 2 fehlt daher die Neuheit, zumindest entbehrt die
Herrichtung des Medikaments zur oralen Verabreichung als eine von einem
bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste beliebige Auswahl aus mehreren gleichwertigen Möglichkeiten der erfinderischen Tätigkeit (vgl. BGH
GRUR 2004, 47 - Leitsatz 3 - blasenfreie Gummibahn I; BGH GRUR 2008,
56, 59 - Injezierbarer Mikroschaum).
2.2. Die einzigen Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 3 und 4 unterscheiden sich von dem einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Verwendung von Memantin nunmehr auf die Behandlung der
Schädigung von Neuronen infolge eines excessiven Einstroms von Calcium
durch NMDA-Rezeptorkanäle nach Morbus Alzheimer gerichtet ist und gemäß Hilfsantrag 4 das Medikament zusätzlich in einer zur oralen Verabreichung hergerichteten Form beansprucht wird. Da es sich bei dem Merkmal
der Behandlung der Schädigung von Neuronen infolge eines exzessiven Einstroms von Calcium durch NMDA-Rezeptorkanäle ebenfalls lediglich um eine
Erklärung des Wirkungsmechanismus handelt, nicht aber um eine neue technische Lehre, d. h. die Verwendung zur Behandlung einer anderen, konkret
definierten Krankheit, ist auch die Neuheit der Patentansprüche gemäß Hilfsanträgen 3 und 4 aus den bereits im Zusammenhang mit dem vorstehend
erörterten Gegenstand gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 2 genannten
Gründen nicht gegeben.
2.3. Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 5 weist gegenüber dem
einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4 zusätzlich das Merkmal auf,
dass die Verwendung von Memantin zur neuroprotektiven Behandlung erfolgt.
Die Beklagte führt im Zusammenhang mit diesem Merkmal aus, damit solle
zum Ausdruck gebracht werden, dass das Streitpatent, wie insbesondere
auch aus dem Beispiel E. auf Seite 8 zu ersehen sei, die Dauerbehandlung
an Morbus Alzheimer erkrankten Patienten betreffe. Nur so könne der
NMDA-Rezeptorkanal nämlich auf Dauer blockiert werden.
Dieses Merkmal kann bei der Beurteilung der Neuheit jedoch keine Rolle
spielen, weil es sich hierbei um eine weitere Erklärung des Wirkungsmechanismus handelt, die - angesichts der Ausführungen der Beklagten, damit solle das Erfordernis der Dauerbehandlung zum Ausdruck gebracht werden - zu
einer dem Patentschutz nicht zugänglichen Therapieanweisung führt (vgl.
BGH GRUR 2007, 404, 405 Rdn. (16) - Carvedilol II). Es handelt sich dabei
aber nicht - und hier sei ebenfalls auf die vorstehend zum einzigen Patentanspruch gemäß Hauptantrag genannten Gründen verwiesen - um eine andere
als in der Studie NIK 12 beschriebene medizinische Indikation.
III.
1) Die Nichtigkeit des angegriffenen ergänzenden Schutzzertifikats folgt bereits gemäß Art. 15 Abs. 1 c) VO (EWG) Nr. 1768/92 (AMVO) aus der Nichtigkeit des Grundpatents.
2) Dem angegriffenen Schutzzertifikat steht aber auch der von den Klägerinnen zu 3 und 4 geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Art. 15 Abs. 1 a)
AMVO entgegen, weil es entgegen Art. 3 AMVO i. V. m. Art. 2 AMVO erteilt
worden ist.
2.1. Gemäß Art. 3 wird das Zertifikat erteilt, wenn in dem Mitgliedstaat, in
dem die Anmeldung nach Artikel 7 eingereicht wird, zum Zeitpunkt dieser
Anmeldung
(cid:190) a) das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist;
(cid:190) b) für das Erzeugnis als Arzneimittel eine gültige Genehmigung für
das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der Richtlinie 81/851/EWG erteilt wurde;
(cid:190) c) für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde;
(cid:190) d) die unter Buchstabe b) erwähnte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Arzneimittel
ist.
2.1.1. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Schutzzertifikats allerdings nicht auf Art. 3 d) AMVO gestützt werden. Diese Vorschrift schließt die Erteilung des Zertifikats aus,
wenn in dem Mitgliedstaat der Zertifikatsanmeldung für dasselbe Erzeugnis,
auf das sich die unter Buchstabe b) erwähnte Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 65/65/EWG bezieht, bereits vorher eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, die ebenfalls eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG sein muss. Diese Voraussetzung ist
bei der Zulassung, die für das Arzneimittel „Akationol Memantine“ unstreitig
bereits
seit mehr als
zwei Jahrzehnten
vor den Zulassungen
EU/1/02/219/001 bis EU/1/02/219/006 vom 15. Mai 2002 für das Arzneimittel
„Ebixa Memantine“ mit demselben - nunmehr durch das Grundpatent
EP 0 392 059 geschützten - Wirkstoff Memantinhydrochlorid bestanden hat,
nicht erfüllt.
2.1.2. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Vorschrift des Art. 3 b)
AMVO stelle auf eine arzneimittelrechtliche Genehmigung ab, die keine solche gemäß der Richtlinie 65/65/EWG sein müsse, steht diese Auffassung in
Widerspruch zu dem vom EuGH mehrfach hervorgehobenen Grundsatz, wonach es durch nichts gerechtfertigt ist, den Begriff Genehmigung für das Inverkehrbringen je nach der Vorschrift der Verordnung, in der er sich befindet,
unterschiedlich auszulegen. Nach den Ausführungen des EuGH nehmen weder Art. 19 AMVO noch irgendeine andere Vorschrift dieser Verordnung,
noch deren Begründungserwägungen explizit oder auch nur implizit auf eine
andere als die arzneimittelrechtliche Genehmigung im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG Bezug, so wie sie in Art. 2 AMVO definiert ist (vgl. EuGH
GRUR GRUR 2004, 225, 228 Tz 56 und 57 - Hässle AB/ratiopharm GmbH
(Omeprazol); EuGH GRUR Int. 2005, 139, 140 Tz 16 und 21 - Pharmacia Italia SpA (Dostinex)). Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und
Zweck der Vorschrift des Art. 3 d) AMVO, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anmeldefrist des Art. 7 AMVO und des Art. 19 AMVO steht und
sicherstellt, dass das Zertifikats bereits aufgrund der ersten in dem Mitgliedstaat der Anmeldung erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb der sechsmonatigen Frist des Art. 7 bzw. Art. 19 Abs. 2 AMVO angemeldet wird. Ohne die Vorschrift des Art. 3 d) AMVO hätte es der Inhaber
des Grundpatents in der Hand, den Zeitpunkt der Zertifikatsanmeldung selbst
zu bestimmen und das Zertifikat aufgrund irgendeiner in dem Mitgliedstaat
der Anmeldung erteilten späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen
anzumelden (vgl. Schennen, Die Verlängerung der Patentlaufzeit für Arzneimittel im Gemeinsamen Markt, 1. Aufl., 1993, § 3 Rdn. 6; ferner Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-127/00 - Hässle AB/ratiopharm GmbH (Omeprazol) - Tz 78 bis 81). Es
besteht daher nach Ansicht des Senats kein Zweifel, dass die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen i. S. v. Art. 3 d) AMVO eine Genehmigung
sein muss, bei der das Erzeugnis vor seinem Inverkehrbringen Gegenstand
eines verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie
65/65/EWG gewesen ist.
2.1.3. Den Klägerinnen kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die erste
Zulassung für das Arzneimittel „Akationol Memantine“ in Deutschland jedenfalls die Voraussetzung einer Genehmigung gemäß der Richtlinie
65/65/EWG erfülle.
Wie aus der von der Beklagten geschilderten „Zulassungshistorie“ des Arzneimittels „Akationol Memantine“ hervorgeht, handelt es sich um ein sog. Altarzneimittel, das nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 und damit vor der Umsetzung der Richtlinie 65/65/EWG in
deutsches Recht zugelassen worden ist. Für solche Arzneimittel enthält
Art. 24 der Richtlinie 65/65/EWG eine Übergangsregelung, die in der Fassung, die sie durch Art. 37 der zweiten Richtlinie 75/319/EWG des Rates
vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über Arzneispezialitäten erhalten hat, wie folgt lautet:
„Die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung wird auf Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung aufgrund früherer
Vorschriften erteilt worden ist, innerhalb der Fristen und zu
den Bedingungen schrittweise angewandt, die in Art. 39
Abs. 2 und Abs. 3 der zweiten Richtlinie 75/319/EWG vorgesehen sind.“
In Art. 39 Abs. 2 ist den Mitgliedstaaten für die schrittweise Anwendung eine
Frist von 15 Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie 75/319/EWG, d. h.
also bis zum 21. Mai 1990 gesetzt worden. Art. 39 Abs. 3 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission innerhalb von drei Jahren
nach Bekanntgabe der Richtlinie 319/75/EWG die Anzahl der unter Abs. 2
fallenden Arzneispezialitäten mitzuteilen und in jedem folgenden Jahr die Anzahl dieser Arzneispezialitäten, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 der Richtlinie 65/65/EWG noch nicht erteilt worden ist.
Die Richtlinie 65/65/EWG ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2445) in deutsches
Recht umgesetzt worden, wobei die Umsetzung des Art. 24 der Richtlinie
65/65/EWG durch die Überleitungsvorschrift des Art. 3 § 7 AMNG erfolgte,
die gemäß Art. 1 Nr. 60 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 als § 105 AMG fortbesteht.
Nach Art. 3 § 7 AMNG bzw. § 105 AMG wurden diejenigen Fertigarzneimittel,
die sich am 1. September 1976 im Verkehr befanden oder aufgrund eines bis
zum 1. September 1976 gestellten Antrags in das Spezialitätenregister nach
dem Arzneimittelgesetz 1961 eingetragen wurden, im Wege der Fiktion zugelassen, wenn sie sich auch am 1. Januar 1978 noch im Verkehr befanden.
Die fiktiv zugelassenen Arzneimittel durften nur weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten seit dem 1. Januar 1978 beim Bundesgesundheitsamt angezeigt wurden. Die fiktive Zulassung erlosch, wenn nicht bis zum 30. April 1990 Antrag auf Verlängerung der
fiktiven Zulassung gestellt und damit die materiellrechtliche Prüfung des Altarzneimittels im Wege des sog. Nachzulassungsverfahrens eingeleitet
wurde.
Nach diesen Überleitungsvorschriften hatte auch die Beklagte für das bereits
vor dem 1. September 1976 auf den Markt gebrachte Arzneimittel „Akationol
Memantine“ eine fiktive Zulassung erhalten, die bis zu ihrem Erlöschen durch
Verzichtserklärung der Beklagten vom 9. Juli 2002 ohne Abschluss des
Nachzulassungsverfahren fortbestanden hatte.
2.1.4. Die durch Art. 3 § 7 AMNG bzw. § 105 AMG umgesetzte Regelung des
Art. 24 der Richtlinie 65/65/EWG kann entgegen der Ansicht der Klägerinnen
nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die in den Mitgliedstaaten nach
früheren nationalen Vorschriften zugelassenen Altarzneimittel als solche anzusehen sind, die aufgrund einer Genehmigung gemäß der Richtlinie
65/65/EWG in den Verkehr gebracht worden sind. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 24 der Richtlinie 65/65/EWG durften die Altarzneimittel zwar
bis zum Stichtag 21. Mai 1990 weiterhin rechtmäßig und damit richtlinienkonform in den Verkehr gebracht werden. Dies geschah aber gerade ohne eine
Genehmigung gemäß Art. 3 der Richtlinie 65/65/EWG, die in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren nach materiellrechtlicher Prüfung der Arzneimittel
auf Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität gemäß Art. 4 der Richtlinie
65/65/EWG erteilt worden ist. Dies macht auch die nach Art. 39 Abs. 3 der
zweiten Richtlinie 75/319/EWG bestehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten
deutlich, der Kommission die noch nicht gemäß Art. 3 der Richtlinie
65/65/EWG genehmigten Arzneimittel jährlich mitzuteilen.
2.2. Ausgehend hiervon hätte nach Auffassung des Senats für das Erzeugnis
Memantinhydrochlorid ein Schutzzertifikat bereits deshalb nicht erteilt werden
dürfen, weil es nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 AMVO
fällt. Nach Art. 2 AMVO kann
„für jedes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch ein Patent geschütztes Erzeugnis, das vor seinem Inverkehrbringen als Arzneimittel Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 65/65/EWG oder der Richtlinie
81/851/EWG ist, [kann] nach den in dieser Verordnung festgelegten
Bedingungen und Modalitäten ein Zertifikat erteilt werden“.
2.2.1. Das Vorliegen des sachlichen Anwendungsbereichs der AMVO nach
Art. 2 stellt eine Erteilungsvoraussetzung dar, die erst den Anwendungsbereich des Art. 3 AMVO für die Erteilung des Zertifikats eröffnet und daher
auch bei der Prüfung des Nichtigkeitsgrundes des Art. 15 Abs. 1 a) AMVO
nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. entsprechend zu der zusätzlichen Erteilungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 AMVO - EuGH GRUR 2004, 225,
Tz - Hässle AB/ratiopharm GmbH (Omeprazol)).
2.2.2. In dem Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Zertifikats
hat für das Inverkehrbringen des patentgeschützten Wirkstoffs Memantinhydrochlorid als Arzneimittel zwar eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG
in
Form
der
Zulassungen EU/1/02/219/001
bis
EU/1/02/219/006 vom 15. Mai 2002 bestanden, so dass die Voraussetzungen des Art. 3 a) und b) AMVO erfüllt waren. Dies ändert aber nichts daran,
dass der Wirkstoff Memantinhydrochlorid in Deutschland bereits zu einem
Zeitpunkt zugelassen und in den Verkehr gebracht worden war, als die Richtlinie 65/65/EWG noch nicht erlassen war, und es deshalb an der in
vorausgesetzten Genehmigung gemäß der Richtlinie
65/65/EWG vor Inverkehrbringen des Wirkstoffs Memantinhydrochlorid als
Arzneimittel fehlt.
2.2.3. Die Regelung des Art. 2 AMVO stellt ein dem Sinn und Zweck der
AMVO entsprechendes Korrektiv für die sog Altarzneimittel dar, die nicht
nach der Richtlinie 65/65/EWG in den Verkehr gebracht worden sind.
Nach der dritten und vierten Begründungserwägung der AMVO soll mit dem
Zertifikat ein wirtschaftlicher Ausgleich für den Zeitraum zwischen der Anmeldung des Grundpatents für ein neues Arzneimittel und der Genehmigung
für das Inverkehrbringen desselben Arzneimittels gewährt werden, in dem
das Ausschließlichkeitsrecht ökonomisch nicht verwertet werden kann, die
effektive Patentlaufzeit also entsprechend der Dauer des Genehmigungsverfahrens verkürzt wird (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Stix-
Hackl vom 26. Februar 2002
in der Rechtssache C-127/00
- Hässle
AB/ratiopharm (Omeprazol) Tz. 83). Konnte ein Erzeugnis, dessen Verwendung als Arzneimittel zur Behandlung einer bestimmten Krankheit in dem
Zeitpunkt der Zertifikatsanmeldung durch ein Patent geschützt ist, als Arzneimittel bereits unter der Geltung von Vorschriften in den Verkehr gebracht
werden, die noch vor der Richtlinie 65/65/EWG erlassen worden sind und deren Genehmigung ein Verfahren gemäß dieser Richtlinie nicht erforderte, ist
eine Verlängerung der effektiven Patentschutzdauer nicht gerechtfertigt.
Art. 2 AMVO wirkt zudem einer der Zielsetzung der AMVO zuwiderlaufenden
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der als Altarzneimittel in den Verkehr
gebrachten Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten entgegen. Wäre - wie Beklagte geltend macht - eine nach früheren nationalen Vorschriften erteilte
Genehmigung nur zu berücksichtigen, wenn sie den Voraussetzungen der
Richtlinie 65/65/EWG entspricht, so hätte dies zur Folge, dass der Erwerb
eines Zertifikats dann ausgeschlossen wäre, wenn der jeweilige Mitgliedstaat
diese Richtlinie bereits frühzeitig umgesetzt und die richtlinienkonforme Genehmigung vor dem gemäß Art. 19 Abs. 1 AMVO maßgeblichen Stichtag erteilt hat. Andererseits bliebe in den Mitgliedstaaten, in denen das Altarzneimittel bis zu der gemäß Art. 24 der Richtlinie 65/65/EWG am 21. Mai 1990
endenden Übergangsfrist oder - wie in Deutschland - sogar gemeinschaftsrechtswidrig darüber hinaus in den Verkehr gebracht worden ist (vgl HE 14
zu dem gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Verfahren wegen Vertragsverletzung), ohne jemals Gegenstand einer Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG gewesen zu sein, der Erwerb eines Zertifikats
aufgrund einer nach dem jeweiligen Stichtag des Art. 19 Abs. 1 AMVO erteilten späteren Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG möglich,
sofern die Voraussetzung des Art. 13 Abs. 1 AMVO erfüllt ist.
2.3. Der Einwand der Beklagten, dass ihr für die mit intensivem Forschungsaufwand verbundene Bereitstellung eines Medikaments für eine weitere Indikation, nämlich Morbus Alzheimer, die ein ähnlich umfangreiches Zulassungsverfahren erfordere wie die Erstzulassung des Wirkstoffs, ein verlängerter Patentschutz gebühre, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Gegen diese Auffassung spricht, dass sich der Begriff „Erzeugnis“ nach der
Legaldefinition des Art. 1 b) AMVO allein auf den Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung bezieht, während die Verwendung des Erzeugnisses
für einen weiteren medizinischen Zweck kein integraler Bestandteil der Definition des Erzeugnisses ist (vgl. EuGH Mitt. 2007, 308 Yissum (Calcitriol);
EuGH GRUR 2005, 139, 140 Tz. 16 und 21 - Pharmacia Italia SpA (Dostinex)). Dies hat zur Folge, dass es mit dem Sinn und Zweck der AMVO nicht
vereinbar wäre, einem für eine bestimmte medizinische Indikation patentgeschützten Erzeugnis, das schon nach dem Arzneimittelgesetz 1961 für andere Indikationen zugelassen war und nach der Umsetzung der Richtlinie im
Wege einer fiktiven Zulassung weiter in den Verkehr gebracht werden
konnte, ausweislich der Roten Liste 1992 auch für die Indikation Alzheimer
Krankheit, einen verlängerten Patentschutz durch ein Zertifikat zu gewähren.
2.4. Entgegen der in der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht
der Beklagten trifft es auch nicht zu, dass eine erste Genehmigung für das
Inverkehrbringen eines Erzeugnisses als Arzneimittel die Erteilung eines Zertifikats grundsätzlich nur dann ausschließen kann, wenn für das Erzeugnis in
dem Zeitpunkt der Genehmigung Patentschutz bestanden hat, es zu diesem
Zeitpunkt also nicht „gemeinfrei“ war. Insoweit wird auf die vom Senat bereits
in der mündlichen Verhandlung erwähnte „Chloridazon“-Entscheidung (EuGH
GRUR Int. 2001, 754, insbes. Tz. 6 und 7) verwiesen, in der es um den Fall
einer im Jahr 1967 für ein nicht patentgeschütztes Erzeugnis erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen ging, die gegenüber einer in demselben
Mitgliedstaat (Niederlande) im Jahr 1987 erteilten weiteren Genehmigung für
dasselbe - nunmehr patentgeschützte - Erzeugnis als erste Genehmigung für
das Inverkehrbringen i. S. v. Art. 3 Abs. d) VO (EG) Nr. 1610/96 angesehen
wurde (vgl. ferner auch Hacker in Busse, PatG, 6. Aufl., § 16a Rdn. 55). Eine
andere Beurteilung ist auch bei einer vor Erlass der Richtlinie 65/65/EWG
erteilten ersten Zulassung eines nicht patentgeschützten Erzeugnisses als
Arzneimittel nicht gerechtfertigt. Der mangelnde Patentschutz in dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in Deutschland steht
der Ausnahme des Erzeugnisses Memantinhydrochlorid aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 AMVO also nicht entgegen.
3. Das angegriffene Schutzzertifikat war daher gemäß Art. 3 i. V. m.
Art. 2 AMVO für nichtig zu erklären, ohne dass es Eingehens auf die luxemburgische Genehmigung vom 30. Juni 1983 und die von der Beklagten in das
Verfahren eingeführte portugiesische Genehmigung vom 1. Februar 1991
sowie die damit verbundene Frage der Nichtigkeit des angegriffenen Zertifikats gemäß Art. 15 Abs. 1 a) in Verbindung mit der Stichtagsregelung des
Art. 19 Abs. 1 AMVO bzw. der Laufzeitregelung des Art. 13 Abs. 1 AMVO
bedurfte.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1,
100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Engels
Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster
Dr. Schuster
Be