Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.12.2007 – 5 W (pat) 28/06
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 28/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster 201 19 378
(hier: Beschwerde gegen Kostenauferlegung)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Baumgärtner und Guth
beschlossen:
1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juni 2006 wird aufgehoben.
2. Dem Beschwerdegegner werden die Kosten des Löschungsverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
G r ü n d e
I.
Der Löschungsantragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) war Inhaber des am 27. November 2001 beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Bezeichnung „Berührungsloser Schalter“ angemeldeten, am
16. Mai 2002 in das Gebrauchsmusterregister eingetragenen und am 20. Juni 2002 bekannt gemachten Gebrauchsmusters 201 19 378 (Streitgebrauchsmuster).
Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) hat am 21. September 2005 Löschungsantrag gestellt mit der Begründung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht schutzfähig sei.
Des weitern hat sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner durch verschiedene Verwarnungen und Mitteilungen an Kunden der Beschwerdeführerin
und im Hinblick auf monatelange erfolglose Verhandlungen Anlass zur Antragstellung gegeben habe, so dass ihm auch im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses
die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen seien.
Der Beschwerdegegner hat auf den ihm am 11. Oktober 2005 zugestellten Löschungsantrag am 11. November 2005 beantragt, das Streitgebrauchsmuster mit
Wirkung ex nunc vollständig aus dem Gebrauchsmusterregister zu löschen und
diesen Antrag mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 dahingehend korrigiert,
dass das Streitgebrauchsmuster mit Wirkung ex tunc (rückwirkend) zu löschen sei.
Im Antrag vom 11. November 2005 sei bei der Formulierung „ex nunc“ ein
Schreibfehler unterlaufen.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2006 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts der Beschwerdeführerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt, da ein Fall eines sofortigen Anerkenntnisses vorliege
und der Beschwerdegegner keinen Anlass zur Stellung des Löschungsantrags gegeben habe. Das Schreiben vom 11. Oktober 2005 sei als Nichtwiderspruch zu
werten, da der Beschwerdegegner nicht ausdrücklich erklärt habe, das Streitgebrauchsmuster für die Vergangenheit verteidigen zu wollen. Ihm sei von der Beschwerdeführerin vor Antragstellung keine angemessene, befristete und mit Tatsachen für die Löschungsreife begründete Aufforderung, auf das Streitgebrauchsmuster zu verzichten, zugegangen. Eine solche Aufforderung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da der Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin noch
keine Verletzungsklage erhoben sondern sie lediglich verwarnt und eine Klage angedroht habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Kostenauferlegung auf den Beschwerdegegner anstrebt. Sie behauptet
unter Beweisantritt, dass dem Beschwerdegegner der Löschungsantrag konkret
angedroht worden sei. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin vor, dass Verwarnungen und Verletzungstreitereien, wie sie zwischen den Beteiligten stattgefunden
hätten, nach der überwiegenden Rechtsprechung als ausreichender Anlass für einen Löschungsantrag angesehen würden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 9. Juni 2006 aufzuheben und dem
Beschwerdegegner die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Er ist der Auffassung, dass die Kostenauferlegung zu Recht erfolgt sei, da ihn die
Beschwerdeführerin nicht in einer Weise zur Löschung seines Gebrauchsmusters
aufgefordert habe, die den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen gerecht werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist hat auch in der Sache Erfolg. Dabei kommt es
vorliegend allerdings nicht auf die Frage an, ob der Beschwerdegegner im
Vorfeld des Löschungsverfahrens Anlass für den Löschungsantrag gegeben
hat. Vielmehr hat die Gebrauchsmusterabteilung II die Erklärung des Beschwerdegegners vom 11. November 2005 zu Unrecht im Sinne eines sofortigen Anerkenntnisses gewertet hat. Die Beschwerdeführerin ist durch diese
Erklärung nicht klaglos gestellt worden.
1.1. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt dann vor, wenn der Gebrauchsmusterinhaber innerhalb der Widerspruchsfrist nicht widerspricht, und zwar unabhängig
von sonstigen Erklärungen, es sei denn, in diesen Erklärungen liegt ein Widerspruch
(vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl. 2006, § 17,
Rn. 62). Vorliegend hat der Beschwerdegegner nach Überprüfung des von
der Beschwerdeführerin vorgelegten Standes der Technik beantragt, „das
DE 201 19 378 ex nunc und vollständig aus dem Gebrauchsmusterregister
zu löschen“.
Aus den objektiven Umständen des vorliegenden Verfahrens geht hervor,
dass diese Erklärung einen Teilwiderspruch darstellt. Die Formulierung „das
Gebrauchsmuster zu löschen“ stellt grundsätzlich nur einen Verzicht auf das
Gebrauchsmuster dar (vgl. Bühring a. a. O., § 16 Rn. 31). Ein solcher Verzicht gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 GebrMG bewirkt nur ein Erlöschen des Schutzrechts für die Zukunft (vgl. Bühring a. a. O., § 23), also „ex nunc“, was der
Beschwerdegegner in seinem Antrag ausdrücklich so formuliert hat. Dementsprechend hätte er, um ein vollständiges Anerkenntnis zu bewirken, neben
dem Verzicht auch auf Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster für die
Vergangenheit verzichten müssen (vgl. Benkard-Goebel, § 17 GebrMG,
Rn. 24; Benkard-Rogge, § 81 PatG Rn. 37; BPatGE 19, 126 ff.). Ein solcher
„doppelter Verzicht“ ist nur dann entbehrlich, wenn Ansprüche für die Vergangenheit nicht in Betracht kommen (Benkard-Rogge a. a. O.). Unabhängig
davon, ob man der in der Entscheidung BPatGE 11, 106 ff. getroffenen Unterscheidung zwischen der Erklärung des Verzichts einerseits und dem
Nichtwiderspruch andererseits folgen möchte, unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem dortigen Sachverhalt insofern, als bei letzterem ersichtlich keine Ansprüche für die Vergangenheit zur Debatte standen. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdegegner hier derartige Ansprüche behauptet, wie sich aus der Vorkorrespondenz ergibt: Mit Anwaltsschreiben vom
20. Dezember 2004 hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Schalter angeblich den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters verletzt und Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht sowie eine entsprechende Erklärung der
Beschwerdeführerin gefordert. Die daraufhin abgeschlossene Vereinbarung
vom 4. Mai 2005 betraf nur die Zukunft und enthielt keinerlei Aussagen zu
davor erfolgten Angeboten oder getätigten Verkäufen oder sonst zu den geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen.
1.2. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdegegners im Schreiben vom 13. Dezember 2005 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei
der Formulierung „ex nunc“ in der Erklärung vom 11. November 2005 um einen Schreibfehler gehandelt hat. Obwohl sich „nunc“ und „tunc“ nur im Anfangsbuchstaben unterscheiden, spricht gegen ein Schreibversehen, dass
die Buchstaben „t“ und „n“ auf der Tastatur so weit voneinander entfernt liegen, dass einer erfahrenen Schreibkraft hier normalerweise kein Tippfehler
unterläuft. Darüber hinaus ist der einen Verfahrensantrag enthaltende Schriftsatz vom Anwalt unterzeichnet worden, dem der Unterschied zwischen
„ex nunc“ und „ex tunc“ geläufig ist und dem es aufgefallen wäre, wenn er eine andere Aussage als die gewollte unterschrieben hätte. Dass die Erklärung
vom 11. November 2005 einen Teilwiderspruch enthielt und auch enthalten
sollte ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass die Erklärung am letzten
Tag der Widerspruchsfrist per Fax zu den Löschungsakten eingereicht wurde. Diese Vorgehensweise ist nur dann sinnvoll, wenn dem Löschungsantrag
zumindest teilweise widersprochen werden sollte. Andernfalls hätte es ausgereicht, die Widerspruchsfrist verstreichen zu lassen und anschließend den
Kostenantrag gem. § 93 ZPO zu formulieren.
1.3. Der Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 enthält damit eine Rücknahme des
(Teil-) Widerspruchs vom 11. November 2005. Denn mit dem Antrag, das
Streitgebrauchsmuster ex tunc zu löschen, verfolgte der Beschwerdegegner
klar erkennbar das Ziel, das Streitgebrauchsmuster nunmehr auch für die
Vergangenheit zu beseitigen. Hierzu bedurfte es der Rücknahme des bestehenden Widerspruchs. Eine derartige Erklärung ist bis zum Abschluss des
Löschungsverfahrens zulässig (vgl. Bühring a. a. O., § 17 Rn. 19).
2. Der Teilwiderspruch vom 11. November 2005 führt dazu, dass das durch die
beiden Erklärungen des Beschwerdegegners ausgesprochene Anerkenntnis
des Löschungsanspruchs der Beschwerdeführerin kein sofortiges im Sinn
von § 93 ZPO ist. Damit ist für die dort enthaltene Kostenregelung kein
Raum. Es verbleibt somit für das Löschungsverfahren bei dem allgemeinen
Grundsatz des § 91 ZPO, wonach der Unterliegende die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen hat. Dies ist der Beschwerdegegner, der sich
durch den für die Zukunft wirkenden Verzicht und die spätere Rücknahme
des Widerspruchs für die Vergangenheit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. Bühring a. a. O., § 17 Rn. 27).
3. Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 18 Abs. 2
S. 2 GbmG i. V. m. §§ 84 Abs. 2 S. 2 PatG, 91 Abs. 1 ZPO.
Müllner
Baumgärtner
Guth
Be