Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.12.2007 – 5 W (pat) 403/07
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 299 14 453
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing.
Ganzenmüller
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. September 2006 aufgehoben.
II. Das Gebrauchsmuster 299 14 453 wird gelöscht.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 20. August 1999 angemeldete und am 14. September 2000 eingetragene Gebrauchsmuster 299 14 453 war am 29. Juni 2004 Löschung beantragt
worden. Mit Beschluss vom 20. September 2006 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes den Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten der Antragstellerin auferlegt (Az.: Lö I 133/04).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Januar 2007 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Antragstellerin). Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
aufzuheben, das Gebrauchsmuster zu löschen, sowie die Kosten
der Beschwerdegegnerin (Antragsgegnerin) aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
den Löschungsantrag zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise
den Löschungsantrag im Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 1 bzw. 2 bzw. 3 zurückzuweisen
sowie jeweils die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeverfahren liegt gemäß Hauptantrag - wie bereits dem vorangegangenen Löschungsverfahren - die eingetragene Fassung der Schutzansprüche
mit folgendem Wortlaut zugrunde:
1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung
(Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke zwischen
zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die
Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt oder zugerichtet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund
ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig ist und jeweils eine
Ferse (11; 12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7)
gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind.
2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt.
3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D)
liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der
Platte (10) beabstandet ist.
4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch
gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.
5. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3 oder 4, dadurch
gekennzeichnet‚ dass der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe
Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist.
6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3
bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B) relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.
7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer
besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden
Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.
8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.
9. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 8, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet
sind.
Nach Hilfsantrag 1 lauten die Schutzansprüche:
1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung
(Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer
im Wesentlichen quadratischen Platte aus
Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke
zwischen
zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder
Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt
oder zugerichtet ist,
dadurch gekennzeichnet‚
dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund
ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig und jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11; 12) ausbildet und die dem
Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2)
senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet
sind.
2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1,
2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt.
3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D)
liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der
Platte (10) beabstandet ist.
4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch
gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.
5. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3 oder 4, dadurch
gekennzeichnet‚ dass der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe
Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist.
6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3
bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B)
relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.
7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer
besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden
Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.
8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.
9. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 8, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet
sind.
Nach Hilfsantrag 2 lauten die Schutzansprüche:
1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung
(Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer
im Wesentlichen quadratischen Platte aus
Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke
zwischen
zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder
Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt
oder zugerichtet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund
ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Bogenschnittabschnitt (7) einen
Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die
halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des
Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist, so dass der
Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig
und jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11;
12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt
oder umgekehrt zugerichtet sind.
2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt.
3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D)
liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der
Platte (10) beabstandet ist.
4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch
gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.
5. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3
und 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B)
relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.
6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer
besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden
Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.
7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.
8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 7, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet
sind.
Nach Hilfsantrag 3 lauten die Schutzansprüche:
1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung
(Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer
im Wesentlichen quadratischen Platte aus
Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke
zwischen
zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder
Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt
oder zugerichtet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund
ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Bogenschnittabschnitt (7) einen
Erzeugendenradius (E) aufweist, der größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist, so dass der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig und
jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11; 12)
ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt
oder umgekehrt zugerichtet sind.
2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1,
2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt.
3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D)
liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der
Platte (10) beabstandet ist.
4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch
gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.
5. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3
und 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B)
relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.
6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer
besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden
Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.
7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.
8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1
bis 7, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet
sind.
Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Begründung u. a. auf einen Stand der
Technik nach dem deutschen Geschmacksmuster DE 498 07 218 (bzw. das
gegenstandsgleiche parallele WIPO-Certificat DM 045 889) sowie die Literaturstelle PAUL FINGERHUT, “Schieferdächer”, 4. Aufl., 1996, Seite 36.
Sie führt aus, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag und Hilfsanträgen durch das angeführte Geschmacksmuster neuheitsschädlich vorweggenommen sei bzw. vor dem Hintergrund des beispielsweise
durch die angeführte Literaturstelle belegten Fachwissens des zuständigen Fachmanns nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin und führt aus, dass die Gegenstände
der angegriffenen Schutzansprüche gegenüber dem aufgezeigten Stand der
Technik neu seien und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhten.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen gem. §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig ist.
1. Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu.
Wegen der besseren Darstellung der Abbildungen auf den dem Senat vorliegenden Kopien der jeweiligen Unterlagen wird im Folgenden auf das mit dem DE
498 07 218 gegenstandsgleiche parallele WIPO-Certificat DM 045 889 Bezug genommen.
Von der Beschwerdegegnerin unbestritten zeigt diese Druckschrift sowohl in
Einzeldarstellung (Fotos Nr. 15 und 16) als auch in unterschiedlichen Deckungsverbänden (Fotos 9 bis 13) eine Deck- und Fassadenplatte nach dem Oberbegriff
des angegriffenen Schutzanspruchs 1. Darüber hinaus bestand in der mündlichen
Verhandlung auch Einvernehmen darin, dass dort auch die ersten beiden, die
grundsätzliche Formgebung der Platte beschreibenden, kennzeichnenden Merkmale eindeutig erkennbar sind, nämlich dass der Bogenschnitt rund ist und die
Platte bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt und die Platte halbierenden Diagonalen symmetrisch ausgebildet ist, wobei die Diagonale den Bogenschnittabschnitt und die Platte halbiert.
Bestritten wurde von der Beschwerdegegnerin die Übereinstimmung der geschmacksmustergeschützten Platte mit dem Gegenstand des angegriffenen
Schutzanspruchs 1 bezüglich der beiden übrigen kennzeichnenden Merkmale,
nämlich der unstetigen Ausbildung des Übergangsbereich Bogenschnitt zu Längsseiten jeweils als Ferse sowie der die Art der Bearbeitung der Plattenlängsseiten
implizierenden Angabe, dass diese senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind.
Der hier zuständige Fachmann, ein Dachdeckermeister mit besonderer Erfahrung
im Bereich von Natursteindeckungen, versteht unter der Ferse einer Dach- oder
Fassadenplatte eine Stelle am Plattenumfang, an welcher ein bogenförmiger Verlauf unstetig, d. h. unter plötzlicher Richtungsänderung, in den anschließenden,
i. d. R. geraden Umfangsbereich übergeht. Diese als Knick oder Ecke augenfällige
Stelle dient neben einer ästhetischen Wirkung insbesondere zur gezielten Wasserabführung sowie als optischer Anhaltspunkt für eine gleichmäßige Verlegung
der Platten (Raster).
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass eine derartige Fersenausbildung
aus dem o. a. Geschmacksmuster bzw. dem entsprechenden WIPO-Certificat
deutlich und eindeutig hervorgeht. So springt neben den mehr oder weniger einheitlich ausgeprägten Unstetigkeitsstellen der Platten auf den Abbildungen 9
bis 13 von fertigen Dacheindeckungen insbesondere bei der in Bild 16 einzeln
dargestellten Platte der unstetige (geknickte) Übergang des Eckbogens in die
jeweilige gerade Seitenkante ins Auge. Selbst ohne weitere Vergrößerung lässt
sich in die Geometrie dieser Platte ohne weiteres gedanklich ein Kreis legen,
dessen Mittelpunkt auf der Mitte der Diagonalen zwischen den gegenüberliegenden nichtgerundeten Ecken liegt und dessen Radius den Radius des
Eckbogens bildet. Es wird dann evident, dass die so gebildete Kreislinie nicht
tangential in die Seitenlinien übergeht sondern signifikant darüber hinausläuft, was
jeweils eine Unstetigkeitsstelle in diesen Bereichen zur Folge hat, welche im oben
definierten Sinne eine Ferse bildet. Auch spricht der Umstand, dass gerade auf
den Einzeldarstellungen (Bilder 15 und 16) diese Unstetigkeitsstellen am deutlichsten erkennbar sind, dafür, dass die Fersenausbildung dort so gewollt ist und
nicht - wie die Beschwerdegegnerin argumentiert - durch beim Behauen zufällig
oder unvermeidbar auftretende Unregelmäßigkeiten aufgrund des spröden
Materials (Schiefer) entstanden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in einer
Geschmacksmusterschrift das geschützte Muster möglichst originalgetreu abgebildet ist und nicht etwa in einer eher untypischen „Fehlform“.
Die Angabe schließlich, dass die dem Bogenabschnitt gegenüberliegenden
Längsseiten senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind,
beschreibt eine durch die Art der Bearbeitung erzielte Beschaffenheit der Plattenlängsseiten, die der oben definierte Fachmann fachnotorisch vorsieht, um eine
gute Wasserableitung über die dadurch geschaffene scharfe Kante auf die
nächste Platte zu gewährleisten (vgl. dazu lediglich beispielhaft die einschlägige
Fachliteratur PAUL FINGERHUT, „Schieferdächer”, S. 36 „Hieb von oben”;
Abb. 9.3). Damit liest der Fachmann dieses Merkmal in der Offenbarung des
Geschmacksmusters DE 498 07 218 ohne weiteres mit, zumal auch entsprechend
behauene Plattenränder auf den in den Abbildungen 9 bis 13 dargestellten Dacheindeckungen erkennbar sind.
Da somit diese Druckschrift im Verständnis des Fachmanns eine Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung mit sämtlichen Merkmalen des angegriffenen Schutzanspruchs 1 offenbart, ist dessen Gegenstand nicht neu.
2. Zu Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht
neu.
Nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich der Schutzanspruch 1 von der Fassung
gemäß Hauptantrag dadurch, dass der Begriff „unstetig“ in seinem Kennzeichen
durch die Einfügung „und jeweils als Ecke ausgebildet“ ergänzt ist, was nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Klarstellung der Ausbildung der Ferse als
Unstetigkeitsstelle bezweckt.
Der Senat sieht jedoch diese zusätzliche Angabe - welche hinsichtlich ihrer Zulässigkeit unbedenklich ist - im Lichte der oben zum Hauptantrag angestellten Betrachtungen weder als für das Verständnis dieses Merkmals erforderlich noch als
den Gegenstand des Schutzanspruchs hinsichtlich der neuheitsschädlichen Offenbarung durch das o. a. Geschmacksmuster einschränkend an. Insbesondere
für einen Merkmalsvergleich mit der aus dem Geschmacksmuster bekannten
Plattenform ist es nämlich unerheblich, ob der Übergangsbereich zwischen Bogenabschnitt und Längsseiten der Platte im mathematischen Sinne als Unstetigkeitsstelle oder nach dem optischen Eindruck als Ecke bzw. Knick bezeichnet ist.
Ausschlaggebend ist vielmehr, dass ein derartiger Übergang erkennbar ist, der
nach der Definition des Fachmanns eine Ferse bildet.
Da sich somit der Merkmalsumfang des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1
sachlich nicht von dem nach Hauptantrag unterscheidet, gilt für dessen Schutzfähigkeit dasselbe wie oben zum Hauptantrag ausgeführt.
3. Zu Hilfsantrag 2
Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu.
In seinen Merkmalsumfang ist zusätzlich zur Fassung nach Hilfsantrag 1 das
Merkmal des eingetragenen Unteranspruchs 5 aufgenommen, dass „der Bogenschnittabschnitt einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als
die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten ist“. Diese Einfügung erfolgte im Anspruchswortlaut vor der Angabe des unstetigen Übergangsbereichs (Ferse) als weitere
Definition hierfür mit der Überleitung „so dass“.
Dieses - in zulässiger Weise aufgenommene - Merkmal definiert die geometrischen Verhältnisse von Lage und Verlauf des Eckbogens lediglich dahingehend,
dass der Bogenmittelpunkt jedenfalls nicht im Mittelpunkt der Platte (Schnittpunkt
der Diagonalen) liegen darf, da sonst keine Unstetigkeitsstellen und damit Fersen
i. S. der geschützten Lehre entstünden. Eine Einschränkung des Gegenstandes
des Schutzanspruchs 1 hinsichtlich der neuheitsschädlichen Offenbarung des zum
Hauptantrag abgehandelten Geschmacksmusters ist durch die Fassung nach
Hilfsantrag 2 somit nicht gegeben.
Damit gelten zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 dieselben Erwägungen, wie oben zum Hauptantrag getroffen.
4. Zu Hilfsantrag 3
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Seine Fassung entspricht der nach Hilfsantrag 2 unter Einschränkung der Bereichsangabe für den Erzeugendenradius von „kleiner oder größer als die halbe
Plattenlänge“ auf „größer als die halbe Plattenlänge“. Damit wird die Lage des
Kreisbogenmittelpunktes auf den Bereich des dem Bogenabschnitt gegenüberliegenden Plattenquadranten beschränkt, was letztlich einen relativ großen Fersenwinkel zur Folge hat, jedenfalls einen deutlich größeren als er bei der Platte nach
dem o. a. Geschmacksmuster realisiert ist.
Damit ist der Gegenstand des - ebenfalls zulässigen - Schutzanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 3 gegenüber diesem Stand der Technik zwar neu. Er beruht jedoch
nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Nach Überzeugung des Senats ist in der Einschränkung des Erzeugendenradius
auf den Bereich jenseits des Plattenmittelpunkts nämlich keine Maßnahme zu sehen, die in irgendeiner Weise zu einer besonders vorteilhaften Lösung des der
geschützten Lehre zugrundeliegenden Problems beiträgt, zumal in der gesamten
Streit-Gebrauchsmusterschrift keinerlei Gründe für eine derartige Spezifizierung
erwähnt sind. Vielmehr wird der Fachmann den Erzeugendenradius für den Kreisbogen immer dann größer als die halbe Plattenlänge wählen, wenn er einen vergleichsweise großen Fersenwinkel und damit einen relativ flachen Übergang zwischen Bogenabschnitt und Plattenlängsseiten anstrebt. Dieser Schritt geht somit
über einfache geometrische Überlegungen des Fachmanns nicht hinaus, die in
diesem Rahmen zu seinem notorischen Fachwissen zu rechnen sind, so dass sich
für ihn der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach dem Geschmacksmuster
DE 498 07 218 ergibt.
5. Zu den Unteransprüchen
Die auf den jeweiligen Schutzanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche können
mit dem jeweiligen nicht bestandsfähigen Hauptanspruch ebenfalls keinen Bestand haben. Im Rahmen der Antragslage, welche sich auf keine weiteren, etwa
auf die Bestandsfähigkeit eines Unteranspruchs gerichteten Anträge erstreckt, war
damit auch das angegriffene Gebrauchsmuster auch im Umfang der jeweiligen
Unteransprüche zu löschen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Entscheidung.
Müllner
Hildebrandt
Ganzenmüller
Cl