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BPatG Beschluss vom 19.12.2007 – 5 W (pat) 403/07

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Dezember 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 299 14 453

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden

Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing.

Ganzenmüller

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. September 2006 aufgehoben.

II. Das Gebrauchsmuster 299 14 453 wird gelöscht.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 20. August 1999 angemeldete und am 14. September 2000 eingetragene Gebrauchsmuster 299 14 453 war am 29. Juni 2004 Löschung beantragt

worden. Mit Beschluss vom 20. September 2006 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes den Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten der Antragstellerin auferlegt (Az.: Lö I 133/04).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Januar 2007 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Antragstellerin). Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung

aufzuheben, das Gebrauchsmuster zu löschen, sowie die Kosten

der Beschwerdegegnerin (Antragsgegnerin) aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

den Löschungsantrag zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise

den Löschungsantrag im Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 1 bzw. 2 bzw. 3 zurückzuweisen

sowie jeweils die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeverfahren liegt gemäß Hauptantrag - wie bereits dem vorangegangenen Löschungsverfahren - die eingetragene Fassung der Schutzansprüche

mit folgendem Wortlaut zugrunde:

1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung

(Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke zwischen

zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die

Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt oder zugerichtet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund

ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig ist und jeweils eine

Ferse (11; 12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7)

gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind.

2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch

gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt.

3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D)

liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der

Platte (10) beabstandet ist.

4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch

gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.

5. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3 oder 4, dadurch

gekennzeichnet‚ dass der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe

Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist.

6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3

bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B) relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.

7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer

besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden

Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.

8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.

9. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 8, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet

sind.

Nach Hilfsantrag 1 lauten die Schutzansprüche:

1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung

(Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer

im Wesentlichen quadratischen Platte aus

Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke

zwischen

zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder

Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt

oder zugerichtet ist,

dadurch gekennzeichnet‚

dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund

ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig und jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11; 12) ausbildet und die dem

Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2)

senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet

sind.

2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch

gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1,

2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt.

3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D)

liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der

Platte (10) beabstandet ist.

4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch

gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.

5. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3 oder 4, dadurch

gekennzeichnet‚ dass der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe

Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist.

6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3

bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B)

relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.

7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer

besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden

Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.

8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.

9. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 8, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet

sind.

Nach Hilfsantrag 2 lauten die Schutzansprüche:

1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung

(Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer

im Wesentlichen quadratischen Platte aus

Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke

zwischen

zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder

Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt

oder zugerichtet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund

ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Bogenschnittabschnitt (7) einen

Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die

halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des

Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist, so dass der

Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig

und jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11;

12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt

oder umgekehrt zugerichtet sind.

2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch

gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt.

3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D)

liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der

Platte (10) beabstandet ist.

4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch

gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.

5. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3

und 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B)

relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.

6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer

besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden

Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.

7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.

8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 7, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet

sind.

Nach Hilfsantrag 3 lauten die Schutzansprüche:

1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung

(Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer

im Wesentlichen quadratischen Platte aus

Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke

zwischen

zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder

Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt

oder zugerichtet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund

ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Bogenschnittabschnitt (7) einen

Erzeugendenradius (E) aufweist, der größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist, so dass der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig und

jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11; 12)

ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt

oder umgekehrt zugerichtet sind.

2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch

gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1,

2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt.

3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D)

liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der

Platte (10) beabstandet ist.

4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch

gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.

5. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3

und 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B)

relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.

6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer

besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden

Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.

7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.

8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1

bis 7, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet

sind.

Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Begründung u. a. auf einen Stand der

Technik nach dem deutschen Geschmacksmuster DE 498 07 218 (bzw. das

gegenstandsgleiche parallele WIPO-Certificat DM 045 889) sowie die Literaturstelle PAUL FINGERHUT, “Schieferdächer”, 4. Aufl., 1996, Seite 36.

Sie führt aus, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag und Hilfsanträgen durch das angeführte Geschmacksmuster neuheitsschädlich vorweggenommen sei bzw. vor dem Hintergrund des beispielsweise

durch die angeführte Literaturstelle belegten Fachwissens des zuständigen Fachmanns nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin und führt aus, dass die Gegenstände

der angegriffenen Schutzansprüche gegenüber dem aufgezeigten Stand der

Technik neu seien und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhten.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen gem. §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig ist.

1. Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu.

Wegen der besseren Darstellung der Abbildungen auf den dem Senat vorliegenden Kopien der jeweiligen Unterlagen wird im Folgenden auf das mit dem DE

498 07 218 gegenstandsgleiche parallele WIPO-Certificat DM 045 889 Bezug genommen.

Von der Beschwerdegegnerin unbestritten zeigt diese Druckschrift sowohl in

Einzeldarstellung (Fotos Nr. 15 und 16) als auch in unterschiedlichen Deckungsverbänden (Fotos 9 bis 13) eine Deck- und Fassadenplatte nach dem Oberbegriff

des angegriffenen Schutzanspruchs 1. Darüber hinaus bestand in der mündlichen

Verhandlung auch Einvernehmen darin, dass dort auch die ersten beiden, die

grundsätzliche Formgebung der Platte beschreibenden, kennzeichnenden Merkmale eindeutig erkennbar sind, nämlich dass der Bogenschnitt rund ist und die

Platte bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt und die Platte halbierenden Diagonalen symmetrisch ausgebildet ist, wobei die Diagonale den Bogenschnittabschnitt und die Platte halbiert.

Bestritten wurde von der Beschwerdegegnerin die Übereinstimmung der geschmacksmustergeschützten Platte mit dem Gegenstand des angegriffenen

Schutzanspruchs 1 bezüglich der beiden übrigen kennzeichnenden Merkmale,

nämlich der unstetigen Ausbildung des Übergangsbereich Bogenschnitt zu Längsseiten jeweils als Ferse sowie der die Art der Bearbeitung der Plattenlängsseiten

implizierenden Angabe, dass diese senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind.

Der hier zuständige Fachmann, ein Dachdeckermeister mit besonderer Erfahrung

im Bereich von Natursteindeckungen, versteht unter der Ferse einer Dach- oder

Fassadenplatte eine Stelle am Plattenumfang, an welcher ein bogenförmiger Verlauf unstetig, d. h. unter plötzlicher Richtungsänderung, in den anschließenden,

i. d. R. geraden Umfangsbereich übergeht. Diese als Knick oder Ecke augenfällige

Stelle dient neben einer ästhetischen Wirkung insbesondere zur gezielten Wasserabführung sowie als optischer Anhaltspunkt für eine gleichmäßige Verlegung

der Platten (Raster).

Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass eine derartige Fersenausbildung

aus dem o. a. Geschmacksmuster bzw. dem entsprechenden WIPO-Certificat

deutlich und eindeutig hervorgeht. So springt neben den mehr oder weniger einheitlich ausgeprägten Unstetigkeitsstellen der Platten auf den Abbildungen 9

bis 13 von fertigen Dacheindeckungen insbesondere bei der in Bild 16 einzeln

dargestellten Platte der unstetige (geknickte) Übergang des Eckbogens in die

jeweilige gerade Seitenkante ins Auge. Selbst ohne weitere Vergrößerung lässt

sich in die Geometrie dieser Platte ohne weiteres gedanklich ein Kreis legen,

dessen Mittelpunkt auf der Mitte der Diagonalen zwischen den gegenüberliegenden nichtgerundeten Ecken liegt und dessen Radius den Radius des

Eckbogens bildet. Es wird dann evident, dass die so gebildete Kreislinie nicht

tangential in die Seitenlinien übergeht sondern signifikant darüber hinausläuft, was

jeweils eine Unstetigkeitsstelle in diesen Bereichen zur Folge hat, welche im oben

definierten Sinne eine Ferse bildet. Auch spricht der Umstand, dass gerade auf

den Einzeldarstellungen (Bilder 15 und 16) diese Unstetigkeitsstellen am deutlichsten erkennbar sind, dafür, dass die Fersenausbildung dort so gewollt ist und

nicht - wie die Beschwerdegegnerin argumentiert - durch beim Behauen zufällig

oder unvermeidbar auftretende Unregelmäßigkeiten aufgrund des spröden

Materials (Schiefer) entstanden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in einer

Geschmacksmusterschrift das geschützte Muster möglichst originalgetreu abgebildet ist und nicht etwa in einer eher untypischen „Fehlform“.

Die Angabe schließlich, dass die dem Bogenabschnitt gegenüberliegenden

Längsseiten senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind,

beschreibt eine durch die Art der Bearbeitung erzielte Beschaffenheit der Plattenlängsseiten, die der oben definierte Fachmann fachnotorisch vorsieht, um eine

gute Wasserableitung über die dadurch geschaffene scharfe Kante auf die

nächste Platte zu gewährleisten (vgl. dazu lediglich beispielhaft die einschlägige

Fachliteratur PAUL FINGERHUT, „Schieferdächer”, S. 36 „Hieb von oben”;

Abb. 9.3). Damit liest der Fachmann dieses Merkmal in der Offenbarung des

Geschmacksmusters DE 498 07 218 ohne weiteres mit, zumal auch entsprechend

behauene Plattenränder auf den in den Abbildungen 9 bis 13 dargestellten Dacheindeckungen erkennbar sind.

Da somit diese Druckschrift im Verständnis des Fachmanns eine Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung mit sämtlichen Merkmalen des angegriffenen Schutzanspruchs 1 offenbart, ist dessen Gegenstand nicht neu.

2. Zu Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht

neu.

Nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich der Schutzanspruch 1 von der Fassung

gemäß Hauptantrag dadurch, dass der Begriff „unstetig“ in seinem Kennzeichen

durch die Einfügung „und jeweils als Ecke ausgebildet“ ergänzt ist, was nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Klarstellung der Ausbildung der Ferse als

Unstetigkeitsstelle bezweckt.

Der Senat sieht jedoch diese zusätzliche Angabe - welche hinsichtlich ihrer Zulässigkeit unbedenklich ist - im Lichte der oben zum Hauptantrag angestellten Betrachtungen weder als für das Verständnis dieses Merkmals erforderlich noch als

den Gegenstand des Schutzanspruchs hinsichtlich der neuheitsschädlichen Offenbarung durch das o. a. Geschmacksmuster einschränkend an. Insbesondere

für einen Merkmalsvergleich mit der aus dem Geschmacksmuster bekannten

Plattenform ist es nämlich unerheblich, ob der Übergangsbereich zwischen Bogenabschnitt und Längsseiten der Platte im mathematischen Sinne als Unstetigkeitsstelle oder nach dem optischen Eindruck als Ecke bzw. Knick bezeichnet ist.

Ausschlaggebend ist vielmehr, dass ein derartiger Übergang erkennbar ist, der

nach der Definition des Fachmanns eine Ferse bildet.

Da sich somit der Merkmalsumfang des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1

sachlich nicht von dem nach Hauptantrag unterscheidet, gilt für dessen Schutzfähigkeit dasselbe wie oben zum Hauptantrag ausgeführt.

3. Zu Hilfsantrag 2

Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu.

In seinen Merkmalsumfang ist zusätzlich zur Fassung nach Hilfsantrag 1 das

Merkmal des eingetragenen Unteranspruchs 5 aufgenommen, dass „der Bogenschnittabschnitt einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als

die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten ist“. Diese Einfügung erfolgte im Anspruchswortlaut vor der Angabe des unstetigen Übergangsbereichs (Ferse) als weitere

Definition hierfür mit der Überleitung „so dass“.

Dieses - in zulässiger Weise aufgenommene - Merkmal definiert die geometrischen Verhältnisse von Lage und Verlauf des Eckbogens lediglich dahingehend,

dass der Bogenmittelpunkt jedenfalls nicht im Mittelpunkt der Platte (Schnittpunkt

der Diagonalen) liegen darf, da sonst keine Unstetigkeitsstellen und damit Fersen

i. S. der geschützten Lehre entstünden. Eine Einschränkung des Gegenstandes

des Schutzanspruchs 1 hinsichtlich der neuheitsschädlichen Offenbarung des zum

Hauptantrag abgehandelten Geschmacksmusters ist durch die Fassung nach

Hilfsantrag 2 somit nicht gegeben.

Damit gelten zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 dieselben Erwägungen, wie oben zum Hauptantrag getroffen.

4. Zu Hilfsantrag 3

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Seine Fassung entspricht der nach Hilfsantrag 2 unter Einschränkung der Bereichsangabe für den Erzeugendenradius von „kleiner oder größer als die halbe

Plattenlänge“ auf „größer als die halbe Plattenlänge“. Damit wird die Lage des

Kreisbogenmittelpunktes auf den Bereich des dem Bogenabschnitt gegenüberliegenden Plattenquadranten beschränkt, was letztlich einen relativ großen Fersenwinkel zur Folge hat, jedenfalls einen deutlich größeren als er bei der Platte nach

dem o. a. Geschmacksmuster realisiert ist.

Damit ist der Gegenstand des - ebenfalls zulässigen - Schutzanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 3 gegenüber diesem Stand der Technik zwar neu. Er beruht jedoch

nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Nach Überzeugung des Senats ist in der Einschränkung des Erzeugendenradius

auf den Bereich jenseits des Plattenmittelpunkts nämlich keine Maßnahme zu sehen, die in irgendeiner Weise zu einer besonders vorteilhaften Lösung des der

geschützten Lehre zugrundeliegenden Problems beiträgt, zumal in der gesamten

Streit-Gebrauchsmusterschrift keinerlei Gründe für eine derartige Spezifizierung

erwähnt sind. Vielmehr wird der Fachmann den Erzeugendenradius für den Kreisbogen immer dann größer als die halbe Plattenlänge wählen, wenn er einen vergleichsweise großen Fersenwinkel und damit einen relativ flachen Übergang zwischen Bogenabschnitt und Plattenlängsseiten anstrebt. Dieser Schritt geht somit

über einfache geometrische Überlegungen des Fachmanns nicht hinaus, die in

diesem Rahmen zu seinem notorischen Fachwissen zu rechnen sind, so dass sich

für ihn der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach dem Geschmacksmuster

DE 498 07 218 ergibt.

5. Zu den Unteransprüchen

Die auf den jeweiligen Schutzanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche können

mit dem jeweiligen nicht bestandsfähigen Hauptanspruch ebenfalls keinen Bestand haben. Im Rahmen der Antragslage, welche sich auf keine weiteren, etwa

auf die Bestandsfähigkeit eines Unteranspruchs gerichteten Anträge erstreckt, war

damit auch das angegriffene Gebrauchsmuster auch im Umfang der jeweiligen

Unteransprüche zu löschen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 PatG, §§ 92 Abs. 1 und 91 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere

Entscheidung.

Müllner

Hildebrandt

Ganzenmüller

Cl