Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 08.01.2008 – 17 W (pat) 40/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 55 034.3-55

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des

Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der

Richterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickborn 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 11 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e :

I.

Die vorliegende Patentanmeldung, für die die Prioritäten von zwei Anmeldungen in

Japan JP 7-157377 vom 23. Juni 1995 und JP 7-309576 vom 28. November 1995

in Anspruch genommen werden, mit der Bezeichnung:

„Testvorrichtung einer Halbleitereinrichtung“

ist am 22. Mai 1996 als Ausscheidung aus der Anmeldung 196 20 666.9 beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 11 C des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht klar angegeben, was mit dem Patentanspruch 1 als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle (§ 34 Abs. 3 Satz 3 PatG).

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt

den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1-3 vom 9. Februar 2005, eingegangen am

10. Februar 2005,

Beschreibung Seiten 1, 2, 7-45 und 29 Blatt Zeichnungen mit

29 Figuren, jeweils vom 24. April 1998.

Sie regt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.

Das geltende Patentbegehren (versehen mit einer denkbaren Gliederung) lautet:

„1. Testvorrichtung einer Halbleitereinrichtung,

a) die einen Oszillator (1) zum Erzeugen eines Taktsignals (Φ) und eine

Ausgabeschaltung (2 - 4) zum externen Ausgeben des von dem Oszillator (1) ausgegebenen Taktsignals (Φ) an einem Ausgabeanschluss (5) enthält, mit

b) einem Komparator (143), der das an dem Ausgabeanschluss (5) ausgegebene Taktsignal (Φ) empfängt und ein Signal mit einem ersten

Pegel (L) ausgibt, wenn der Pegel des Taktsignals (Φ) kleiner als ein

Referenzpegel (Vref) ist, während er ein Signal mit einem zweiten

Pegel (H) ausgibt, wenn der Pegel des Taktsignals (Φ) größer als der

Referenzpegel (Vref) ist,

c) einem Speicher (144), der das von dem Komparator (143) ausgegebene Signal aufeinanderfolgend speichert mit einer Periode, die kürzer

ist als die Periode des Taktsignals, und

d) einer Erfassungsschaltung (145), die das in dem Speicher (144)

gespeicherte Signal aufeinanderfolgend ausliest, die Änderungsposition erfasst, bei der sich das Leseergebnis von dem ersten Pegel (L)

zu dem zweiten Pegel (H) ändert, und die Periode des Taktsignals aus

der Anzahl der Abtastungen zwischen zwei Änderungspositionen

ermittelt.“

„2. Testvorrichtung einer Halbleitereinrichtung,

a) die einen Oszillator (1) zum Erzeugen eines Taktsignals (Φ) und eine

Ausgabeschaltung (2 - 4) zum externen Ausgeben des von dem Oszillator (1) ausgegebenen Taktsignals (Φ) an einem Ausgabeanschluss (5) enthält, mit

b) einer Steuerspannungerzeugungsschaltung (153), die das an dem

Ausgabeanschluss (5) ausgegebene Taktsignal (Φ) und ein internes

Taktsignal (Φ´) empfängt und eine Steuerspannung (Vco) ausgibt, die

der Phasendifferenz zwischen den beiden Taktsignalen (Φ, Φ’) entspricht,

c) einem spannungsgesteuerten Oszillator (154), der eine Mehrzahl von

variablen Verzögerungszeitelementen (71.1-71.K) enthält, die in einer

Ringform verbunden sind, wobei jedes die Steuerspannung (Vco)

empfängt, zum Ausgeben des internen Taktsignals (Φ’) und,

d) einer Erfassungsschaltung (155), die einen Betriebsparameters (Vco,

Ico) des spannungsgesteuerten Oszillators (154) erfasst und eine

Oszillationsfrequenz des Oszillators (1) basierend auf dem Betriebsparameter (Vco, Ico) ermittelt.“

„3. Testvorrichtung einer Halbleitereinrichtung,

a) die einen Oszillator (1) zum Erzeugen eines Taktsignals (Φ) und eine

Ausgabeschaltung (2 - 4) zum externen Ausgeben des von dem Oszillator (1) ausgegebenen Taktsignals (Φ) an einem Ausgabeanschluss (5) enthält, mit

b) einer Steuerspannungerzeugungsschaltung (163), die das an dem

Ausgabeanschluss (5) ausgegebene Taktsignal (Φ) und ein internes

Taktsignal (Φ’) empfängt und eine Steuerspannung (Vco) ausgibt, die

der Phasendifferenz zwischen den Taktsignalen (Φ, Φ’) entspricht,

c) einer spannungsgesteuerten Verzögerungsschaltung (164), die eine

Mehrzahl von variablen Verzögerungszeitelementen (71.1-71.K) enthält, die miteinander in Reihe verbunden sind, wobei jedes die Steuerspannung (Vco) zum Verzögern des an dem Ausgabeanschluss (5)

ausgegebenen Taktsignals (Φ) empfängt, um das verzögerte Taktsignal als das interne Taktsignal (Φ’) auszugeben, und

d) einer Erfassungsschaltung (165), die einen Betriebsparameter (Vco,

Ico) der spannungsgesteuerten Verzögerungsschaltung (164) erfasst

und eine Oszillationsfrequenz des Oszillators (1) basierend auf dem

Betriebsparameter (Vco, Ico) ermittelt.“

Den Patentansprüchen liegt die Aufgabe zugrunde, eine Testvorrichtung einer

Halbleitereinrichtung zum Messen einer Oszillationsfrequenz von einem Oszillator,

der in der Halbleitereinrichtung vorgesehen ist, zur Verfügung zu stellen (geltende

Beschreibung S. 2 Abs. 3f.).

Die Anmelderin macht geltend, dass mit den nunmehr geltenden Patentansprüchen 1 - 3 für den Fachmann eindeutig verständlich sei, was als patentfähig unter

Schutz gestellt sein soll.

II.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur

Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß

1. Die Anmeldung betrifft eine Testvorrichtung einer Halbleitereinrichtung, mit

der die externe Messung der Frequenz des intern in der Halbleitereinrichtung

erzeugten Taktsignals ermöglicht wird.

Dazu wird das Taktsignal an einem Ausgang der Halbleitereinrichtung abgegriffen

und die Frequenz über drei alternative Frequenzmessvorrichtungen, die in den

nebengeordneten Ansprüchen beansprucht werden, bestimmt.

Bei der Vorrichtung gemäß Anspruch 1 wird der H- und L-Pegel des Taktsignals (Φ) mit einem Referenzpegel verglichen und die resultierenden Werte für den

H- und L-Pegel werden gespeichert, wobei die Taktung des Speichers im Verhältnis zur zu messenden Taktfrequenz mit wesentlich kleinerer Taktsignalperiode

erfolgt. Die Periode des Taktsignals wird dann durch Zählen der gespeicherten

Werte zwischen den Pegelübergängen jeweils von L zu H bestimmt (Fig. 1 und

23).

Alternativ wird die Taktperiode gemäß Anspruch 2 über einen PLL- (Fig. 1, 25 und

26) bzw. gemäß Anspruch 3 über einen DLL-Schaltkreis (Fig. 1, 27 und 28) ermittelt.

Als Fachmann für solche Testvorrichtungen wird ein Diplomingenieur für Elektrotechnik (FH) mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung digitaler

und analoger Schaltungen angesehen.

2. Der Zurückweisungsbeschluss wurde von der Prüfungsstelle mit Unklarheit

des damals geltenden Patentanspruchs 1 begründet. Es wurde aufgeführt, dass

die beanspruchten „Ausgabemittel“, „Vergleichsmittel“, „Speichermittel“, „Auslesemittel“ sowie die „Erfassungsmittel zum Erfassen des Änderungspunktes, bei dem

das Leseergebnis des Auslesemittels sich von dem ersten Signal zu dem zweiten

Signal ändert und zum Erfassen der Periode des Taktsignals von der Anzahl der

Abtastungen zwischen zwei Änderungspunkten“ auslegungsbedürftig seien und

der Anspruch in seiner Gesamtheit nicht mehr deutlich machen könne, was als

patentfähig unter Schutz gestellt werden solle.

Diese Unklarheiten sind nunmehr beseitigt.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden neue Patentansprüche 1 bis 3 eingereicht.

Im geltenden Anspruch 1 wurde nunmehr klargestellt, dass das „Ausgabemittel“

eine „Ausgabeschaltung zum externen Ausgeben des … Taktsignals (Φ) an einem

Ausgabeanschluss“ nach Merkmal a ist, das „Vergleichsmittel“ durch einen „Komparator“ nach Merkmal b realisiert wird, das „Speichermittel“ nach Merkmal c ein

„Speicher“ ist und dass die besagten Auslese- und Erfassungsmittel nach Merkmal d mit „einer Erfassungsschaltung, die das in dem Speicher gespeicherte

Signal aufeinanderfolgend ausliest, die Änderungsposition erfasst, bei der sich das

Leseergebnis von dem ersten Pegel (L) zu dem zweiten Pegel (H) ändert, und die

Periode des Taktsignals aus der Anzahl der Abtastungen zwischen zwei Änderungspositionen ermittelt“ realisiert werden.

Die Patentansprüche 2 und 3 wurden analog zum Anspruch 1 klargestellt.

Die im Vergleich zum ursprünglichen Anspruch 1 der Ausscheidungsanmeldung

geänderten Merkmale im geltenden Anspruch 1 basieren auf den Anmeldeunterlagen S. 12 Abs. 1 der Beschreibung i. V. m. Fig. 1, S. 42 Abs. 6 bis S. 43 Abs. 2

i. V. m. Fig. 23 und 24.

Die geänderten Merkmale im Patentanspruch 2 gegenüber der ursprünglichen

Fassung in der Ausscheidungsanmeldung sind aus der Beschreibung S. 12 Abs. 1

i. V. m. Fig. 1, S. 44 Abs. 2 i. V. m. Fig. 25 entnehmbar.

Die Merkmale des geltenden Anspruch 3 basieren auf dem ursprünglichen

Anspruch 3 der Ausscheidungsanmeldung und der Beschreibung S. 12 Abs. 1

i. V. m. Fig. 1, S. 45 Abs. 1 und 4 i. V. m. Fig. 27. Die ursprünglichen Ansprüche 1 - 3 der Ausscheidungsanmeldung entsprechen den Ansprüchen 16 - 18 der

Stammanmeldung.

Sie sind somit erfindungswesentlich offenbart.

Das Patentbegehren ist daher zulässig. Die Patentansprüche geben nunmehr verständlich an, was unter Schutz gestellt werden soll.

Damit ist der Grund für den Zurückweisungsbeschluss ausgeräumt.

3. Der im bisherigen Prüfungsverfahren genannte Stand der Technik wurde in

der Stammanmeldung in Bezug auf die dort weiterverfolgten Gegenstände ermittelt. Die dort genannten Druckschriften betreffen keine konkreten Testvorrichtungen zur Ermittlung einer Oszillationsfrequenz nach den nunmehr klargestellten

Ansprüchen 1 bis 3. Die mit der vorliegenden Ausscheidungsanmeldung weiterverfolgten Gegenstände sind zumindest hinsichtlich der Merkmale b bis d der geltenden Ansprüche ersichtlich noch nicht Gegenstand der inhaltlichen Prüfung des

bisherigen Prüfungsverfahrens in der Stamm- oder der vorliegenden Ausscheidungsanmeldung gewesen und damit im bisherigen Verfahren noch nicht recherchiert worden. Im Bescheid vom 12. August 1997 zur Stammanmeldung, auf den

im Zurückweisungsbeschluss Bezug genommen wird, findet sich jedenfalls kein

Anhaltspunkt dafür.

Demnach hat das Deutsche Patent- und Markenamt für die geltende Fassung der

Patentansprüche bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung

eines Patents erfüllt sind. Weil es damit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, war die Anmeldung - auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz zu

nehmen - zurückzuverweisen.

III.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen. Danach ist die Rückzahlung anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht

(Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 95). Die Billigkeit der Rückzahlung kann

sich danach aus einer unangemessenen Sachbehandlung bzw. einem Verfahrensverstoß durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergeben (Benkard, PatG,

10. Aufl., § 80 Rdnr. 21; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 66 ff.).

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 PatG hat die Stelle, deren Beschluss angefochten wird,

einer Beschwerde abzuhelfen, wenn sie die Beschwerde für begründet erachtet.

Eine Beschwerde ist begründet, wenn unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der erlassene Beschluss nicht mehr aufrecht erhalten werden kann

(Busse § 73 Rdnr. 127; Schulte § 73 Rdnr. 100). Der Grund für den Erlass des

Beschlusses kann durch Erfüllung der Erfordernisse, deren Fehlen Grund für die

Zurückweisung war, beseitigt werden. Eine Abhilfe hat bei Beseitigung der Mängel

zu erfolgen (BGH GRUR 1985, 919 - Caprolactam -; BPatGE 27, 111; Busse § 73

Rdnr. 122, 127; Benkard § 73 Rdnr. 52).

Der Sinn des Abhilfeverfahrens besteht darin, Beschwerden vom Bundespatentgericht fernzuhalten, wenn die Korrekturbedürftigkeit des erlassenen Beschlusses

bei der Prüfung der Beschwerde vom Deutschen Patent- und Markenamt erkannt

wird (BPatGE 27, 157).

In ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 9. Februar 2005 hat die Anmelderin gebeten,

der Beschwerde abzuhelfen. In diesem Schriftsatz ist sie detailliert auf alle Argumente der Prüfungsstelle eingegangen und hat neue Patentansprüche eingereicht.

Mit der Änderung der Patentansprüche 1 bis 3 hat sie alle von der Prüfungsstelle

in ihrem Beschluss gerügten Mängel beseitigt, so dass unter Berücksichtigung des

Beschwerdevorbringens der erlassene Beschluss nicht mehr aufrecht erhalten

werden konnte. Da ganz offensichtlich zumindest der im Beschluss genannte

Zurückweisungsgrund nicht mehr vorhanden war, hätte es einer sachgerechten

Verfahrensführung entsprochen, wenn die Prüfungsstelle der Beschwerde gemäß

§ 73 Abs. 3 Satz 1 PatG abgeholfen und das Prüfungsverfahren anschließend fortgesetzt hätte.

Die Entscheidung der Prüfungsstelle, der Beschwerde nicht abzuhelfen, war im

vorliegenden Fall somit unangemessen und stellt einen die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr rechtfertigenden Verfahrensmangel dar.

Der Senat sieht deshalb die Rückzahlung der Beschwerdegebühr als gerechtfertigt an.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Wickborn

Fa