Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.01.2008 – 26 W (pat) 132/04

26. Senat

Zitiert 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

29. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 302 40 981

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin

Kopacek

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

Briefkästen aus Metall; Computergeräte und -programme; gespeicherte Computerprogramme; elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Apparate und

Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln

und Kontrollieren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; CD-Player (insbesondere für CD-ROMs), Chips (integrierte Schaltkreise), Codierer

(Datenverarbeitung), Diskettenlaufwerke, Telefon- und Telegrafendrähte, Drucker für Computer, Ton- und Bildempfangsgeräte,

Entstörgeräte (für Elektrizität), Fernschreiber, Fernsehapparate,

Fernsprechapparate, elektrodynamische Signal-Fernsteuergeräte,

Filmkameras,

Frankierungskontrollgeräte,

Funksprechgeräte,

Funktelegrafiegeräte, Elektro- und Koaxialkabel, elektrische

Schaltgeräte, integrierte Schaltkreise, Wechselsprechapparate,

Mobiltelefone, elektrische Überwachungsapparate, Verbindungsteile (Elektrizität), Verteilerschränke (Elektrizität), Verteilertafeln

(Elektrizität), Videobildschirme (alle vorgenannten Waren, insbesondere zur Verwendung und Erstellung von Computernetzen und

für die Abrechnung und Frankierung von Postsendungen auf elektrischem Weg); Frankiermaschinen; Briefmarken; Briefkästen, weder aus Metall noch aus Mauerwerk; Versicherungswesen, Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, insbesondere Finanzanalysen, Einziehung von Außenständen, Ausgabe von Kreditkarten, Bankgeschäfte, Homebanking, Beleihen von Gebrauchsgütern,

finanzielle Beratung; Übernahme von Bürgschaften und Kautionen; Vergabe von Darlehen; Factoring; finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); Finanzierungen; Vermittlung von Vermögensanlagen

in Fonds; Gebäudeverwaltung; Verpachtung, Verwaltung und

Vermittlung von Immobilien; Investmentgeschäfte; elektronischer

Kapitaltransfer; Kreditvermittlung; Vermögensverwaltung (auch

durch Treuhänder); Telekommunikation; geschützte Signalübertragung; Auskünfte in Bezug auf Telekommunikation; elektronische Übertragung von Nachrichten und Informationen; (gesicherte) Transporte; Transport- und Lagerwesen; Post- und Versandwesen, nämlich Zustellung und Auslieferung von Briefen und

Paketen; Verpackung von Waren; Anmietung im Auftrag für Rechnung Dritter sowie Vermietung von Transportmitteln; Auskünfte in

Bezug auf den Transport, die Beförderung, die Lagerung und die

Verpackung von Waren; Kurierdienste; technische Beratung, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Telekommunikation, Transport, Beförderung, Lagerung und Verpackung von Waren; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Konvertieren von

Computerprogrammen und -daten (ausgenommen physische Veränderungen); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien und umgekehrt

eingetragene Wortmarke 302 40 981

TPG Post Deutschland

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen

Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und

Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von

Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten

und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen

und sonstigen Nachrichten,

insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und

unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften

eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 300 12 966

POST

und der für die Waren und Dienstleistungen

9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software- und Datenverarbeitungsprogramme.

12:

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft

oder auf dem Wasser.

14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte

oder damit plattierte Waren; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhr und Zeitmessinstrumente.

16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse; Software- und Datenverarbeitungsprogramme

in gedruckter Form; Buchbindeartikel, Photographien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcke; philatelistische Produkte (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Briefmarken, Lupen, Pinzetten, Alben und andere zur Aufbewahrung von Briefmarken und

Briefmarkensammelzubehör geeignete Behältnisse aus Metall und

Kunststoff).

25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren.

28: Spiele; Spielzeug.

35 Werbung; Sponsoring; Geschäftsführung; Marktkommunikation,

insbesondere Pressearbeit, Public Relation, Produktwerbung,

Imagekampagnen für andere; Vermittlung und Abschluss von

Handelsgeschäften für andere; Unternehmens-, Personal- und

Wirtschaftsberatung; Beratungsdienstleistungen im Bereich des

Direktmarketing

36: Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Zollabfertigung

für andere, Beratungsdienste in Versicherungs- und Bankangelegenheiten.

38: Telekommunikation; Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich

elektronische Übermittlung von Nachrichten und Bildern sowie

Sammeln, Bereitstellen und Liefern von Informationen und Daten

und sonstige Internet-Dienstleistungen.

39: Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren,

Veranstaltung von Reisen; Sendungsverfolgung; elektronische

Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren und

Informationsströmen; Briefdienst-,

Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Beförderung von Gütern,

Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen und schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften, mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Maschinenfahrzeugen,

Schiffen und Flugzeugen, Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen.

42: Philatelie; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung,

Erstellung von technischen Gutachten; technische, gewerbsmäßige Beratung.

eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 001 798 701

Deutsche Post .

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Widersprüche in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Markenteil

„Post“ könne in der angegriffenen Marke keine selbständig kollisionsbegründende

Stellung zugemessen werden. Diese Wertung werde auch nicht durch die im

Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragene Widerspruchsmarke „POST“ beeinflusst. Es seien keine Gründe erkennbar, weshalb der Verkehr die einheitliche

Gesamtbezeichnung aufspalten und das Kürzel „TPG“ in der Benennung des jüngeren Zeichens unberücksichtigt lassen sollte. Dies sei umso weniger zu erwarten,

als dem Sachbegriff „Post“ auf dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor eine

beschreibende Bedeutung und Kennzeichnungsschwäche zukomme. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei ebenfalls ausgeschlossen, zumal sich der vermeintlich kollisionsbegründende Bestandteil in der jüngeren Marke mit den weiteren Zeichenteilen zu einem Gesamtbegriff verbinde. Im Hinblick auf eine assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens sei der

Zeichenaufbau der von der Widersprechenden genannten Zeichen im Vergleich

zur jüngeren Marke zu verschieden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die

Auffassung, die Bezeichnung „Post“ habe sich nachweislich als Herkunftshinweis

für die Widersprechende im Verkehr durchgesetzt, weshalb der Verkehr Marken

mit diesem Bestandteil ohne weiteres der umfangreichen Markenserie der Widersprechenden zuordnen werde. Eine verkehrsdurchgesetzte Marke wie „POST“

könne den Verkehr bei Übernahme in eine jüngere Mehrwortmarke durchaus dazu

veranlassen, die Prägung des Gesamteindrucks einer mehrteiligen Marke gerade

durch den mit der bekannten Marke übereinstimmenden Bestandteil zu sehen. In

zahlreichen Verletzungsverfahren sei daher Mitkonkurrenten die Benutzung des

Wortes „Post“ in Zusammensetzungen untersagt worden. Im Übrigen hätten hunderte von Wettbewerbern Kennzeichnungen gewählt, die den Begriff „Post“ nicht

enthielten. Der Zeichenbestandteil „TPG“ habe aufgrund seines Charakters als

dreistellige Buchstabenfolge von Haus aus nur schwache Kennzeichnungskraft;

zudem sei „TPG“ erkennbar ein Unternehmenshinweis auf das ehemalige holländische Staatsunternehmen der Post und seine holländischen bzw. internationalen

Töchter. Welche Unternehmenskennzeichnung sich genau dahinter verberge, sei

für die kollisionsrechtliche Betrachtung nicht relevant; entscheidend komme es

darauf an, dass der Verkehr auf dem fraglichen Dienstleistungssektor an Buchstabenkürzel, insbesondere mit drei Großbuchstaben, gewohnt sei und diese in der

Benennung insgesamt eher vernachlässige. Außerdem sei eine Aufnahme der

Firma „TPG“ in den Konzernverbund der Widersprechenden, der durch den Bestandteil „Post“ gekennzeichnet sei, nicht unwahrscheinlich. Die Wettbewerber

sollten sich nicht einer verkehrsdurchgesetzten Marke wie „POST“ bedienen können, indem sie lediglich ihren eigenen Firmennamen bzw. ihr Firmenschlagwort

hinzufügten, wie sich aus der Entscheidung „THOMSON LIFE“ des EuGH (vgl.

MarkenR 2005, 438 ff.) ergebe, die vorliegend ohne Weiteres Anwendung finde.

Auch Entscheidungen wie

„D2-BestCityPlus/City-Plus“ des BGH sowie

„INNOVA/T-INNOVA“ des BPatG belegten dies. Zudem finde die Entscheidung

„Kinder II“ des BGH Anwendung (Urt. vom 20.9.2007, I ZR 6/05), wonach eine

selbständig kennzeichnende Stellung eines Zeichenbestandteils auch ohne Prägung und Dominanz innerhalb einer komplexen Kennzeichnung angenommen

werden könne. Darüber hinaus benutze die Widersprechende häufig Marken aus

Buchstabenfolgen wie „DPWN“, „DPAG“ oder „DPIS“, wobei „TPG“ ohnehin fast

klanggleich mit „DPG“ (= Deutsche Post AG) sei. Es liege daher eine Verwechslungsgefahr über eine gedankliche Verbindung der Marken nahe. Der weitere Bestandteil „Deutschland“ in der angegriffenen Marke sei geografischer Natur und

beschreibend; darüber hinaus sei er dem Bestandteil „Deutsche“ in der Widerspruchsmarke ähnlich. Schließlich sei in einem Verkehrsbefragungsgutachten der

NFO Infratest Rechtsforschung vom 26. Januar 2004 festgestellt worden, dass

42,2 % der Befragten die vorgelegte Abbildung „TPG Post“ mit der „Deutschen

Post AG“ in Verbindung gebracht hätten.

Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Sie beantragt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt sie ebenfalls, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Sie vertritt die Auffassung, selbst bei unterstellter Kennzeichnungskraft weise die

Marke bzw. der Bestandteil „Post“ als Gattungsbegriff einen äußerst geringen

Grad an Kennzeichnungskraft auf. Aufgrund der „Kinder“ - Entscheidung des BGH

(vgl. GRUR 2003, 1046 ff.) könne die Kennzeichnungskraft nicht allein anhand des

prozentualen Bekanntheitsgrads beurteilt werden. Eine umfangreiche Benutzung

sei durch die eingereichten Unterlagen nicht dargelegt worden. Zudem resultiere

die Bekanntheit des Begriffes „Post“ nicht aus einer markenmäßigen Verwendung,

sondern aus dem Umstand, dass die Widersprechende ein staatliches Monopol

innegehabt habe. Selbst bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft sei eine Verwechslungsgefahr indes zu verneinen. Bei dem Begriff „TPG Post

Deutschland“ handele es sich um einen Gesamtbegriff, der nicht in seine Einzelbestandteile zerlegt werde. Es werde bestritten, dass der Verkehr in „TPG“ nur einen Unternehmens- und keinen Produktnamen sehe. Außerdem stehe die Bezeichnung „TPG“ neben Branchenhinweisen und geografischen Bezeichnungen,

so dass eine Abspaltung von „TPG“ und eine Orientierung des Verkehrs an den

übrigen Begriffen nicht lebensnah sei. Wenn die Widersprechende davon ausgehe, „TPG“ sei im Inland nicht bekannt, spreche dies eindeutig gegen das Verständnis als Unternehmenshinweis im Verkehr. Das von der Widersprechenden

vorgelegte Gutachten könne eine Verwechslungsgefahr nicht belegen. Es sage

lediglich aus, dass 69,9 % der Befragten die Bezeichnung „TPG Post“ der niederländischen Post und damit dem Mutterunternehmen der Inhaberin der jüngeren

Marke zugeordnet hätten. Dies lasse indes keine Rückschlüsse auf das Vorliegen

einer Verwechslungsgefahr zu. Es bestehe insbesondere auch keine mittelbare

Verwechslungsgefahr. Es seien beim Deutschen Patent- und Markenamt einige

Marken mit dem Bestandteil „Post“ eingetragen, die der Widersprechenden nicht

gehörten. Der Begriff „Post“ sei glatt beschreibender Natur und könne nicht als

hinweiskräftiger Stammbestandteil eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens begründen. Eine gedankliche Assoziation zwischen „TPG“ und „DPG“ beruhe auf einer analytischen Betrachtungsweise, die der

Verkehr nicht anstellen werde. Die Erwägungen bezüglich der Widerspruchmarke

„Post“ würden schließlich erst recht in Bezug auf die Widerspruchsmarke „Deutsche Post“ gelten, da diese nicht durch „Post“ geprägt werde. Die von der Widersprechenden zitierten Entscheidungen seien vorliegend nicht unmittelbar einschlägig; vielmehr seien die Entscheidungen des LG Hamburg und des LG Köln in

Sachen „TNT Post Deutschland“ und „Die Blaue Post“ heranzuziehen, in denen

jeweils eine Verwechslungsgefahr mit „Post“ verneint worden seien. In seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2006 (3 U 1048/06) habe das OLG Nürnberg in der

Sache „Deutsche Post AG./.PTT Post Holding B.V.“, deren Gegenstand die Wort-

Bild-Marke „TPG Post“ gewesen sei, rechtkräftig festgestellt, dass das Wort

„POST“ als rein beschreibende Angabe eine erhebliche Schwächung erleide,

wenn auch grundsätzlich bei verkehrsdurchgesetzten Marken von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Das HABM habe in der Entscheidung vom 20. August 2007 (R 752/2006-4) eine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-Bild-Marke „TPG Post“ und „DP“ sowie „Post“ und „Deutsche

Post“ ebenfalls verneint. Die Auferlegung der Kosten rechtfertige sich aus dem

Umstand, dass das OLG Nürnberg in dem vorstehend erwähnten, quasi identischen Fall gegen die Widersprechende entschieden habe.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Rdnr. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des

Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen

der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der

Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in

der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (vgl. st. Rspr.; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May;

GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 235 ff. - Goldhase; BGH

a. a. O. - Kinder II).

Die mit der angegriffenen Marke beanspruchten Waren/Dienstleistungen sind mit

den Waren/Dienstleistungen, für die beide Widerspruchsmarken eingetragen sind,

teilweise identisch bzw. hochgradig ähnlich, so dass zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich ist.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kann eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken „POST“ und „Deutsche Post“ unterstellt werden.

Der Bezeichnung „Post“ stellt einen in der Umgangssprache häufigen Begriff dar,

der geeignet ist, eine Vielzahl der Waren/Dienstleistungen, für die beide Widerspruchsmarken eingetragen sind, ihrer Art und Gattung nach zu beschreiben (vgl.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das Wort „Post“ diente seit langem im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch einerseits zur Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennimmt, befördert und zustellt, andererseits zugleich als Sammel- und Oberbegriff

für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter, insbesondere für Schriftgut aller Art wie z. B. Briefe und Karten (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage 1999, Band 7, S. 2975 f.). Diese Sprach-

und Bezeichnungsgewohnheit, die durch den Umstand begründet worden ist, dass

die Beförderung von Schriftgut, Päckchen und Paketen über mehr als ein Jahrhundert allein durch staatliche Einrichtungen wie die Kaiserliche Post, die Reichspost und die Bundespost erfolgt ist, hat sich umgangssprachlich auch nach der

Privatisierung der Deutschen Bundespost und ihrer Umwandlung in das Unternehmen „Deutsche Post AG“ erhalten. Auch heute noch wird zu beförderndes

oder bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut mit dem Sammelbegriff „Post“

bezeichnet, selbst wenn die Beförderung durch andere Unternehmen als das der

Widersprechenden erfolgt. Angesichts dieses beschreibenden Charakters fehlt der

Bezeichnung „Post“ für die fraglichen Dienstleistungen von Haus aus auch jegliche

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Wegen ihrer Eintragung auf Grund von Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3

MarkenG ist vorliegend – ungeachtet des beim Bundesgerichtshof anhängigen

Rechtsbeschwerdeverfahrens, das die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Eintragung im Rahmen eines Löschungsverfahrens zum Gegenstand hat – von ihrem

rechtlichen Bestand sowie davon auszugehen, dass sie in Folge ihrer Durchsetzung die ihr entgegenstehenden Schutzhindernisse des § 8 MarkenG überwunden

hat.

Marken, die auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden sind, weisen im Regelfall eine normale Kennzeichnungskraft und damit einen durchschnittlichen Schutzumfang auf (BGH a. a. O. – Kinder; GRUR 2004, 514, 516 – Telekom; Beschluss vom 19. Juli 2007 – I ZR 137/04 – S. 9 – Euro Telekom; BGH

a. a. O. - Kinder II). Um bei solchen Marken von mehr als normaler Kennzeichnungskraft ausgehen zu können, bedarf es der Feststellung zusätzlicher besonderer Umstände, die eine solche Feststellung ausnahmsweise rechtfertigen. Solche

zusätzlichen Umstände sind von der Widersprechenden weder vorgetragen noch

nachgewiesen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Dass die zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des von Haus aus beschreibenden Begriffs „Post“ durchgeführten Verkehrsbefragungen hohe Grade der Zuordnung dieses Begriffs zum Unternehmen der Widersprechenden ergeben haben, die diese mit ca. 80 % angibt, vermag eine erhöhte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke allein nicht zu begründen.

Insoweit

ist nämlich zu

berücksichtigen, dass der für eine Verkehrsdurchsetzung erforderliche Grad der

Zuordnung einer von Haus aus schutzunfähigen Bezeichnung zu einem einzelnen

Unternehmen um so größer sein muss, je glatter diese Bezeichnung die fraglichen

Waren und Dienstleistungen beschreibt. Handelt es sich um einen Begriff, der die

fraglichen Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommen ein

Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einer Marke eines

einzelnen Unternehmens und damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem

deutlich

höheren Durchsetzungsgrad,

der

eine

nahezu

einhellige

Verkehrsbekanntheit erkennen lässt, in Betracht (BGH GRUR 2006, 760, 762 –

LOTTO) (BGH a. a. O. – Kinder sowie Kinder II). Dies wurde auch in der von der

Inhaberin der angegriffenen Marke vorgelegten Entscheidung des OLG Nürnberg

(a. a. O.)

festgestellt. Angesichts dieser Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung sind die von der Widersprechenden zum Nachweis einer erhöhten

Kennzeichnungskraft der von Haus aus glatt beschreibenden Widerspruchsmarke

geltend gemachten, aus den Verkehrsbefragungen ersichtlichen hohen

Zuordnungsgrade –

sofern

sie überhaupt als

zum Nachweis der

Verkehrsdurchsetzung ausreichend anzusehen sind, was nicht Gegenstand der

Prüfung des vorliegenden Widerspruchsverfahrens ist – bereits notwendig

gewesen, um die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu

überwinden. Sie können dann aber nicht noch ein zweites Mal zur Begründung

einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke herangezogen

werden, da dies einer „doppelten Belohnung“ auf Grund ein und desselben

Umstandes gleichkäme, was mit dem Wesen der Verkehrsdurchsetzung nicht

vereinbar ist.

Zu Gunsten der Widersprechenden von einer durch Verkehrsdurchsetzung erworbenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von „Post“ in den Widerspruchsmarken ausgehend besteht zwischen diesem und der angegriffenen Marke auch

dann keine Verwechslungsgefahr, wenn die Marken für identische Waren/Dienstleistungen benutzt werden, weil die sich gegenüberstehenden Marken jeweils

keine ausreichende Ähnlichkeit aufweisen.

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der

Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist

auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Vergleichsmarken hervorrufen,

wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Merkmale zu

berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr

kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf

die verschiedenen Einzelheiten. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr

bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein

Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen

Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als

Ganzes einander gegenüberzustellen, was allerdings nicht ausschließt, dass unter

Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch

die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen

Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH a. a. O. - THOMSON LIFE;

BGH GRUR 1996, 404; 2006, 513 - Malteserkreuz).

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs weist die angegriffene Marke insgesamt

weder in schriftbildlicher noch in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht Ähnlichkeiten mit den Widerspruchsmarken auf, die die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründen könnte. In ihrer Gesamtheit sind die Vergleichsmarken wegen der

in der angegriffenen Marke enthaltenen zusätzlichen Bestandteile „TPG“ und

„Deutschland“, die in den Widerspruchsmarken keine Entsprechung finden, für

den inländischen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen ohne

weiteres zu unterscheiden. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden hat der

Begriff „Post“ innerhalb der angegriffenen Marke auch keine den Gesamteindruck

prägende bzw. selbständig kennzeichnende Stellung inne. Vielmehr verbindet er

sich mit den ihn gleichsam einschließenden Elementen „TPG“ und „Deutschland“

zu einer begrifflichen Einheit, aus der der Verkehr den in der Mitte platzierten Begriff „Post“ nicht abspalten wird, zumal der inländische Durchschnittsverbraucher an

eine entsprechende Wiedergabe zusammengehöriger Begriffe aus der Werbung

seit längerem gewöhnt ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BPatG PAVIS

PROMA, 29 W (pat) 355/00, 4.12.2002 - TextilWirtschaft sports; PAVIS PROMA

25 W (pat) 145/04 - saTVision; PAVIS PROMA 29 W (pat) 86/04 - BuchPartner).

Der Verkehr wird sich vielmehr in der angegriffenen Marke vorrangig an dem Bestandteil „TPG“ orientieren, der letztlich maßgeblich zur Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke beiträgt. Dieser Buchstabenfolge, die weder einen

geläufigen beschreibenden Begriff noch eine aus Sicht des Verkehrs geläufige beschreibende Abkürzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV,

wobei OKV die Abkürzung für die nachfolgende Bezeichnung „Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G. ist, während vorliegend „TPG“ nicht einmal nachfolgende

Begriffe abkürzt), kommt jedenfalls keine geringere Kennzeichnungskraft als dem

nachfolgenden Bestandteil „Post“ zu. Auf Grund dieses Umstandes und wegen

seiner Voranstellung ist davon auszugehen, dass die Buchstabenfolge „TPG“

maßgeblich zur Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke beiträgt,

wenn nicht gar – aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers, der an die Benutzung entsprechend gebildeter Buchstabenfolgen als Marken gewöhnt ist – den allein prägenden Bestandteil der angegriffenen Marke darstellt. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird ein beachtlicher Teil des Verkehrs in „TPG“

auf Anhieb keine bekannte Firmenbezeichnung erkennen und damit nicht nur den

weiteren Bestandteilen prägende Bedeutung beimessen (vgl. Ströbele/Hacker,

Markengesetz 8. Aufl., § 9 Rdnr. 280). Selbst wenn aufgrund der demoskopischen

Verkehrsbefragung der NFO Infratest 69,9 % der Befragten die angegriffene

Marke der niederländischen Post zuordneten (vgl. dort Frage 7 und 7A), lässt sich

daraus keine unmittelbare (markenrechtliche) Aussage dazu ableiten, ob der Zeichenbestandteil „TPG“ als Firmenbezeichnung bei der Wiedergabe der Marke

vollkommen vernachlässigt wird. Zudem führt eine Zuordnung von „TPG“ zum

holländischen Staatsunternehmen - anders als in der THOMSONLIFE-Entscheidung EuGH - gerade von deutschen Postunternehmen weg und spricht daher gegen die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.

Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt

der gedanklichen Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG.

Diese Art der Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass der Verkehr, der

die Unterschiede der Marken wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar verwechselt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass hat, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem

im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen. Ausschließlich

assoziative Gedankenverbindungen, die zwar zu behindernden, rufausbeutenden

oder verwässernden Wirkungen, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen, werden von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG nicht erfasst (EuGH

GRUR 1998, 387, 389, Nr. 18 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 886, 88 -

Bayer/BeyChem; GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24).

In erster Linie hat der Verkehr dann Anlass, eine jüngere Kennzeichnung dem

Inhaber einer älteren Marke zuzuordnen, wenn dieser den Verkehr durch die

Benutzung einer Markenserie mit einem wiederkehrenden Stammbestandteil

bereits daran gewöhnt hat, diesen Stammbestandteil als Hinweis auf sein

Unternehmen zu verstehen. Für die Annahme, der

inländische Durchschnittsverbraucher der hier maßgeblichen Dienstleistungen verstehe das Wort

„Post“ in einem rechtlich erheblichen Umfang auch dann irrtümlich als auf das

Unternehmen der Widersprechenden hinweisenden Stammbestandteil, wenn es

ihm

in

jüngeren Kennzeichnungen Dritter begegnet,

fehlt es

jedoch an

hinreichenden tatsächlichen Anhalts-Punkten, die den Verkehr zu diesem Schluss

veranlassen könnten.

Insbesondere

ist aus dem Sachvortrag der Widersprechenden und auch sonst nicht ersichtlich, ob und wie lange und in welchem

Umfang die Widersprechende welche der für sie eingetragenen Marken mit dem

Wortbestandteil „Post“ im Verkehr für die hier maßgeblichen Dienstleistungen

benutzt hat. Allein die Tatsache der Eintragung einer Vielzahl von Marken, die als

wiederkehrenden Stammbestandteil das Wort „Post“ enthalten, ist nicht geeignet,

das Verständnis des Verkehrs zu beeinflussen, da Marken dem Verkehr in der

Regel nicht allein wegen ihrer Eintragung bekannt sind.

Zwar kann im Einzelfall auch ohne vorherige Benutzung einer Markenserie die

Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn eine im Verkehr bekannte Marke bzw. Unternehmens-

Kennzeichnung innerhalb einer mehrteiligen jüngeren Marke, ohne diese zu

dominieren, eine derart selbständig kennzeichnende Stellung innehat, dass der

durch das zusammengesetzte Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das

Publikum glauben machen kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen

zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen

(EuGH a. a. O. Ren. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUB 1996, 267, 269 -

AQUA). Eine solche selbständig kennzeichnende Stellung weist die

Widerspruchsmarke, bei der auch an dieser Stelle von durch Verkehrsdurchsetzung erworbener durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist,

innerhalb der angegriffenen Marke

jedoch nicht auf. Einer selbständig

kennzeichnenden Stellung des Wortes „Post“ innerhalb der angegriffenen Marke

und einem daraus resultierenden Verständnis der angegriffenen Marke als weitere

Marke der Widersprechenden wirkt vor allem die am Anfang dieser Marke

platzierte Buchstabenfolge

„TPG“ entgegen. Gegen eine Zuordnung der

angegriffenen Marke zum Unternehmen der Widersprechenden spricht vor allem

der Umstand, dass der Verkehr an eine solche Markenbildung durch die

Widersprechende, soweit für den Senat ersichtlich, bisher nicht gewöhnt worden

ist. Die Widersprechende hat zwar vorgetragen, Marken wie z. B. „DPWN“,

„DPAG“ oder „DPIS“ zu benutzen. Diese weisen aber keine Buchstabenfolgen auf,

die „TPG“ angenähert sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der inländische,

angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher auf Grund der seit Jahren

andauernden und umfangreichen Berichterstattung in den deutschen Medien über

den teilweise bereits erfolgten und demnächst vollständig abgeschlossenen

Wegfall des Postmonopols gut darüber informiert ist, dass es zwischenzeitlich

außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter

von Postdiensten gibt, so dass er jedenfalls dann, wenn er einem Zeichen

begegnet, das wie die angegriffene Marke neben dem Wort „Post“ weitere, nicht

nur die Dienstleistungen beschreibende, sondern kennzeichnend wirkende

Bestandteile aufweist, die - wie die Buchstabenfolge „TPG“ - nicht auf das

Unternehmen der Widersprechenden hinweisen, keinen begründeten Anlass hat,

eine entsprechend gebildete Marke als eine solche der Widersprechenden zu

verstehen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem BGH-

Urteil zu „Euro Telekom“, da die Bezeichnung „Telekom“ - anders als „Post“ - erst

nach der Privatisierung des Telekommunikationsbereichs durch ihre häufige Verwendung und nicht auf Grund eines früheren Monopols Verkehrsbekanntheit erlangt hat.

Soweit die Widersprechende eine Verkehrsbefragung vorgelegt hat, derzufolge

42 % der Befragten eine Verbindung zwischen den Vergleichsmarken für gegeben

erachteten, ist festzuhalten, dass die Verwechslungsgefahr einen Rechtsbegriff

darstellt, der entsprechenden empirischen Ermittlungen und Beweiserhebungen,

etwa durch demoskopische Gutachten, nicht zugänglich ist; der Nachweis tatsächlich vorgekommener Verwechslungen ersetzt nicht die erforderlichen rechtlichen

Erwägungen oder verdrängt diese (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 10,16;

OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 245, 247 - magenta).

Die Widersprüche aus der nationalen Marke 300 12 966 „POST“ und der Gemeinschaftsmarke 001 798 701 „Deutsche Post“ können daher keinen Erfolg haben.

Insbesondere

ist

in Bezug auf die widersprechende Gemeinschaftsmarke

001 798 701 „Deutsche Post“ eine Verwechslungsgefahr aufgrund der begrifflich

ähnlichen Bestandteile „Deutsche“ in der Widerspruchsmarke und „Deutschland“

in der angegriffenen Marke nicht gerechtfertigt, da es sich um rein beschreibende

Zeichenteile handelt.

III

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG)

besteht noch kein Anlass. Gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG hat jeder Beteiligte die

ihm erwachsenden Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen, es sei

denn, es entspricht der Billigkeit, einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise

aufzuerlegen. Zwar stellt die rechtskräftige Entscheidung des OLG Nürnberg, in

der eine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-Bild-Marke „TPG“ der Markeninhaberin und der Marke „POST“ der Widersprechenden abgelehnt worden ist,

ein Indiz für eine fehlende Verwechslungsgefahr der nahezu identischen Vergleichsmarken im vorliegenden Fall dar. Der erkennende Senat ist indes an die

Rechtsauffassung des OLG Nürnberg nicht gebunden, sodass eine abweichende

Beurteilung grundsätzlich möglich bleibt. Die Widersprechende hat ihre Rechtsposition vorliegend durch eingehende Argumente vertreten. Bei Übereinstimmung

der Vergleichsmarken in zumindest einem Bestandteil und teilweiser Identität der

Waren und Dienstleistungen kann der Widersprechenden - auch wenn der Widersprüche letztendlich nicht erfolgreich waren - jedenfalls kein Verstoß gegen die

prozessuale Sorgfaltspflicht zur Last gelegt werden.

IV

Die von der Widersprechenden angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist

vorliegend nicht veranlasst, da der Senat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs über einen

Einzelfall zu entscheiden hatte. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch

nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen worden ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand der Gegenüberstellung des Vergleichs getroffen worden ist, bei den es um den Vergleich der sich vorliegend gegenüberstehenden

Marken ging.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Na