Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 29 W (pat) 86/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
27. September 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
„BuchPartner“
1.
2.
3.
Das Zeichenwort „BuchPartner“ ist für Druckereierzeugnisse schutzfähig. Dagegen wäre es als Sachangabe für den Einzelhandel mit Büchern für die Dienstleistung des Einzelhandels nicht schutzfähig.
Der sachliche Zusammenhang zwischen der Ware „Druckereierzeugnisse“ und der Dienstleistung „Einzelhandel mit Büchern“ rechtfertigt es nicht anzunehmen, dass der Verkehr das Wort „als solches“ als beschreibenden Hinweis auf eine Buchhandlung auffasst (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2005, 417 - BerlinCard).
ist
Das angemeldete Zeichen im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu FUSSBALL WM 2006 (BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 19) nicht ausreichend 77/04 „bekannt“ - Christkindlesmarkt), um als ein nicht unterscheidungskräftiges Wort als solches angesehen zu werden (st. Rsp. des BGH, GRUR 1999, 1089 - YES).
auch BPatG, Beschl.
26 W (pat
5.7.2006,
(vgl.
v.
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 86/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 36 240
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2004 wird aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Die Wortmarke 303 36 240
G r ü n d e
I.
BuchPartner
soll für die Waren und die Dienstleistungen der
Klasse 16: Druckereierzeugnisse;
Klasse 35: Werbung,
Klasse 41: Unterhaltung
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 21. Januar 2004 (Bl. 16 ff. d. VA)
teilweise zurückgewiesen, nämlich hinsichtlich der Waren „Druckereierzeugnisse“.
Für diese sei das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig. Das Gesamtzeichen sei sprach- und werbeüblich kombiniert aus den
bekannten Begriffen „Buch“ (= größeres gebundenes Druckwerk) und „Partner“
(= jmd., der mit anderen etwas gemeinsam zu einem bestimmten Zweck unternimmt) und werde vom angesprochenen Verkehr daher nur als Sachhinweis auf
die Art und die Qualifikation irgendeines Buchhändlers oder Verlages im Sinne
einer Selbstdarstellung dergestalt empfunden, dass dem Verbraucher partnerschaftliche Hilfe beim Erwerb von Büchern angeboten werde. Eine individualisierende Kennzeichnung auf einen bestimmten Anbieter sei damit nicht gegeben. Die
von der Anmelderin zitierte Entscheidung zu „PC-Partner“ betreffe eine andere
Fallgestaltung, da dort kein unmittelbarer Bezug zwischen dem Zeichen und den
angemeldeten Waren bestanden habe.
Die Anmelderin hat dem widersprochen und dargelegt, die Markenstelle habe
verfahrensfehlerhaft gehandelt, da sie der Anmelderin die Rechercheergebnisse,
auf die im Beschluss Bezug genommen wurde, nicht vorab zur Kenntnisnahme
übersandt habe. Dieser Verfahrensverstoß rechtfertige die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. In der Sache sei die Entscheidung auch inhaltlich fehlerhaft, da
das Zeichen in seiner Gesamtheit gerade für die zurückgewiesenen Waren keinen
beschreibenden Sachhinweis enthalte. Möglicherweise könnten Merkmale eines
Geschäftsbetriebs damit beschrieben werden, worauf die Argumentation der Markenstelle abziele. Dies treffe aber nicht im selben Maße auf die noch beanspruchten Waren zu. Aus den von der Markenstelle nicht übersandten Recherchebelegen ergebe sich im Übrigen nur eine firmenmäßige Verwendung des Begriffs „Buchpartner“, nicht aber eine Waren beschreibende.
Die Anmelderin beantragt daher (Bl. 5 d. A.),
(1.) den angegriffenen Beschluss insoweit aufzuheben, als die
Anmeldung der Marke 303 36 240 „BuchPartner“ für die Waren „Druckereierzeugnisse“ zurückgewiesen wurde;
(2.) anzuordnen, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung des Zeichens „BuchPartner“ wurde der Anmelderin übersandt und im
Termin vom 9. August 2006 mit ihr erörtert.
II.
Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige
Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da dem Zeichenwort „BuchPartner“ für die
beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse“ kein Schutzhindernis gem. §§ 37
Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
1. Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind nur solche Zeichen, denen die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der
Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229
- Rn. 27 ff.
- BioID; GRUR 2004, 1027
- Rn. 42 ff.
- DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257
- Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153,
1154 - antiKALK). Dies ist der Fall bei einer Wortmarke, wenn: erstens das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehende Sachaussage oder unmittelbar beschreibend ist und die Bedeutung
ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES;
GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Zweitens es sich bei dem Zeichen, um eine Angabe handelt, die sich auf Umstände bezieht, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betrifft,
aber durch die Angabe ein enger sachlicher Bezug zu den angemeldeten Waren
und Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,
dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres
und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht
(BGH Mitt. 2006, 442 ff. - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468
- BONUS).
Drittens, wenn das Zeichen aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen oder einer Fremdsprache besteht, die wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 1999,1089
- YES; GRUR 2003,1050
- Cityservice; GRUR 2001, 1042
- REICH UND
SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2005,
417, 418 - BerlinCard).
Insgesamt ist bei der gesonderten Prüfung der Unterscheidungskraft im Hinblick
auf jede einzelne Ware und Dienstleistung nach st. Rspr. von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Jede auch noch so geringe Unterscheidung reicht aus, um
Schutzhindernisse zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073, 1074 - BONUS II).
Dementsprechend kann es für dasselbe Zeichen in Bezug auf die verschiedenen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen
kommen (EuGH MarkenR 2003, 99 ff. - Rz. 73 - Postkantoor). Dazu sind jedoch
jeweils konkrete Feststellungen zu treffen. Diese können zu Differenzierungen führen, wie sie auch der BGH in den Verfahren „FUSSBALL WM 2006“ (a. a. O.) und
„WM 2006“ (BGH Beschl. vom 27. April 2006, I ZB 97/05) vorgenommen hat. Der
Begriff „FUSSBALL WM 2006“ könne aufgrund seiner Bekanntheit in keiner Weise
anders verstanden werden als eine Bezeichnung für eine bestimmte Veranstaltung
und zwar auch für Waren des Merchandising. „WM 2006“ hingegen könne hinsichtlich einzelner beanspruchter Waren auch als Abkürzung oder Fachangabe
gewertet werden (BGH Mitt. 2006, 442 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;
BGH I ZB 97/05 - Rn. 49 - WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich für den Senat folgendes:
Vorweg ist festzustellen, dass die gewählte graphische Darstellung des Zeichens
in Form eines Einwortzeichens mit Binnengroßschreibung für sich gesehen nicht
unterscheidungskräftig ist. Es handelt sich dabei lediglich um ein einfaches graphisches Gestaltungselement, das dem Verkehr als übliches, in bloß dekorativer
Form auftretendes Stilmittel bekannt ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
Die beanspruchte Zeichenkombination aus „Buch“ und „Partner“ könnte in zweierlei Bedeutungen verstanden werden, nämlich dass das Buch zum Partner (des
Menschen) wird und
zum anderen, dass mehrere private Personen(-gesellschaften) und/oder öffentliche Institutionen sich verbinden und partnerschaftliche Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf die Handelsware Bücher eingehen, so z. B eine Partnerschaft von Buchhandlungen untereinander oder eine
Partnerschaft zwischen Buchhändler und Käufer, wie in dem angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt wurde.
Zum ersten Verständnis des Zeichenbegriffs „Buch als Partner des Menschen“,
womit es sich um eine nicht schutzfähige Sachangabe für die beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse“ handeln würde, stellte der Senat jedoch fest, dass es
nicht den Sprachgewohnheiten entspricht mit einer Wortverbindung von Gegenstands- und Personenbezeichnung eine partnerschaftliche Verbindung zwischen
Gegenstand und Mensch zu bezeichnen. Grammatikalisch erklärt sich dies daraus, dass die Verbindung von zwei Substantiven semantisch zu einem substantivischen Kompositum führt, das aus einem Bestimmungswort (Erstglied) und einem
Grundwort (Zweitglied) besteht. Beim Determinativkompositum wird das Zweitglied
dabei durch das Erstglied nach verschiedenen Gesichtspunkten eingeschränkt
(DUDEN, Grammatik, 7. Aufl. Rz. 1095 ff.). Vorliegend modifiziert das Erstglied
„Buch“ das Zweitglied „Partner“ in Bezug auf seine Konstitution (a. a. O.,
Rn. 1096), was zu einer begrifflichen Einschränkung des Bestandteils „Partner“
führt. Gemeint sind damit nicht alle denkbaren Partner, sondern nur solche, die mit
Büchern zu tun haben. Daher schließt die grammatikalisch zutreffende Bedeutungsbestimmung im Sinne eines Determinativkompositums und nicht im Sinne
eines Kopulativkompositums, das eine koordinierende Beziehung zwischen Erst-
und Zweitglied herstellt, die Bedeutung des Zeichens in dem Sinne von „Buch als
Partner (des Menschen)“ aus. Dieses aus grammatikalischen Grundsätzen abgeleitete Ergebnis entspricht den in der Allgemeinsprache vom Senat gefundenen
Sprachgewohnheiten.
Die Ergebnisse der weiteren Recherche bestätigen, dass der Verkehr diverse andere unterschiedliche Kombinationen - Determinativkomposita - mit „*partner“ wie
z. B. Koalitionspartner, Wunschpartner, Gesprächspartner, Vertragspartner, Weltpartner, Produktpartner, Tennispartner, Klavierpartner etc. kennt. Diese Begriffspaare besitzen dabei aber in der Regel ebenfalls keine beschreibende Verwendung für Waren, sondern sind in erster Linie personenbezogen - als Einschränkung des Zweitglieds - zu verstehen. Gemeint ist eine Tätigkeit, die Menschen
untereinander ausüben, und zwar jeweils unter Einbeziehung des bestimmten Gegenstands. So hat eine Person Klavier-, Golf-, Tennis-, Reise-, Handels-, Städte-
oder Ehepartner, aber nicht das Klavier, das Golfspiel oder den Tennisball zum
Partner.
Im Übrigen findet sich auch im sehr umfangreichen Wortschatz der Universität
Leipzig (http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/) kein Anhaltspunkt für ein Verständnis von Buchpartner im Sinne einer Sachangabe für Druckereierzeugnisse.
Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgt für den Senat, dass eine Interpretation von „BuchPartner“ i. S. d. unter 1.1. erstgenannten Verständnisses „das Buch
als Partner des Menschen“ nicht möglich ist und sich deshalb die Schutzversagung aus der Annahme, es liege eine beschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse“ vor, verbietet.
Im allgemeinen Geschäftsverkehr sind allerdings vergleichbare Wortkombinationen bekannt, so z. B. der „Autopartner“, „Küchenpartner“ oder „Fahrradpartner“,
die ein Verständnis im o. g. zweiten Sinne nahelegen. In diesem Zusammenhang
dient diese Kombination jeweils als Hinweis auf einen Einzelhändler, der seine
speziellen Servicedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der im
Zeichenwort angegebenen Waren unterschiedlicher Hersteller erbringt („Radhus
Horn Ihr kompetenter Fahrradpartner mit umfassendem Service in Glückstadt“
www.fixx.de/webvisitenkarte-4406008-Radhus-Horn-Ihr-komp.html; „Der Küchenpartner: Ihr Küchen-Rundum-Service!“ www.derkuechenpartner.de/index).
Dementsprechend ist „Buchpartner“ als Bezeichnung der Geschäftsbeziehung mit
einem Buchhändler, in deren Rahmen spezielle weitere Dienstleistungen rund um
das Buch angeboten werden, mit der vom Senat durchgeführten Recherche nachgewiesen: „BuchPartner ist der kompetente Buchhändler im Internet, der Sie fachlich berät und sich auf das Know-How vierer Buchhandlungen stützt.“; „librofino
GmbH bücher, vertrieb + service. - Ihr Buchpartner …“ www.google.de Stichwort:
buchpartner; „Wir danken allen, die unsere Fanzine und Homepage unterstützen
und bei unseren Buchpartnern einkaufen …“ www.nexuswob.org/GK/shop_buchpartner.html; „Eine Seite über Bücher? - Nichts Neues! Stimmt. Allerdings hat sich
unser Buch Partner ausschließlich den Themen Neurolinguistik, Therapie, Single
und Liebe verpflichtet.“ www.comko.de/Buch_Partner.29.0.html.). „So werden die
beiden Online-Dienste AOL und CompuServe sowie Focus online exklusive
Buchpartner von BOL. (Quelle: Tagesspiegel 1999)“ (http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/). Damit ist dieses für die Dienstleistungen des Einzelhandels
mit Büchern dienende Wort eine Sachangabe und wäre nicht schutzfähig, würde
für diese Dienstleistungen Schutz beansprucht.
Allein die Tatsache jedoch, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Verzeichnis
nicht die Dienstleistung des Einzelhandels, sondern vielmehr die Waren, auf die
sich der Einzelhandel bezieht, beansprucht werden, führt nicht zur Bejahung von
Unterscheidungskraft (BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). Das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ist nämlich auch bei Angaben gegeben, die sich auf
Umstände beziehen, die die Ware selbst nicht unmittelbar betreffen, wenn ein enger Bezug zu anderen Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Angabe
nicht schutzfähig ist (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR
2005, 417, 419 - BerlinCard) oder es sich um eine gebräuchliche Angabe handelt,
die aufgrund ihrer Verwendung in Medien und Werbung stets nur als solche und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(BGH Mitt. 2006, 442 ff.
- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Dabei kann das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und
generalisierend ermittelt werden. Es ist vielmehr anhand des Einzelfalles zu prüfen, ob der Bedeutungsgehalt der konkret als Marke für Waren beanspruchten
Bezeichnung in seiner beschreibenden Bedeutung für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren erbracht werden, übertragen wird. Dies hängt davon ab, ob das Publikum den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung
kein Unterscheidungsmittel für die individuelle betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren sieht. Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Dienstleistung ist, desto eher er auch nur als solcher erfasst wird,
wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware in Erscheinung tritt.
Es müsste demnach wegen der Bekanntheit oder Üblichkeit des Zeichenwortes
ein eindeutiger Bezug zur Dienstleistung hergestellt werden, um aufgrund der Lebenserfahrung auszuschließen, das Publikum könne darin einen betrieblichen
Herkunftshinweis für die Waren sehen. (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006;
WRP 2003, 519 - Winnetou). Soweit sich der BGH für den Medienbereich (GRUR
2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN, GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten und WRP 2003, 519 - Rn. 20 - Winnetou) geäußert und diese
Voraussetzungen ebenso bejaht hat wie angesichts der großen Bekanntheit für
die Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“, leitete er jeweils den „engen Bezug“ hinsichtlich des Verständnisses der Verkehrskreise „aus der Lebenserfahrung“ ab.
Dieses Kriterium ist schwer objektivierbar, insbesondere, wenn es ohne Feststellungsparameter in den Raum gestellt wird (Grabrucker, Schutz für das Vertriebskonzept - eine neue Marke
für Markenartikelhersteller? NJW-Sonderheft
100 Jahre Markenverband, S. 6, 8; Risthaus, Erfahrungssätze im Kennzeichenrecht, 2003, S. 274, Rn. 1001 ff.). Es liegt insoweit stets eine Unsicherheit über die
jeweilige Grenze des feststehenden Begriffsgehalts eines Zeichenwortes vor,
wenn der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt eine Einheit bildet, denn das
Publikum trennt nicht nach den Kategorien der markenrechtlichen Klassifikation.
Der vom BGH verlangte „enge Bezug“ und die daraus jeweils folgende Behauptung zur Auffassung des Publikums bedürfen daher nach Ansicht des Senats der
Konkretisierung.
Die vom BGH aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Grundsätze haben ihre wissenschaftliche Fundierung in der linguistischen Stereo- oder Prototypentheorie
(Bußmann, Lexikon der Sprachwissenschaft, 2. Aufl. 1990, S. 735 f.; Metzler,
Lexikon Sprache, 2. Aufl. 2000, S. 576 und 690). Sie besagt, dass die menschliche Wahrnehmung und das Alltagsdenken viel weniger abstrakt und körperlos
sind, als dies gemeinhin angenommen wird. Insbesondere bei sprachlichen Ausdrücken laufe die Wahrnehmung nahezu automatisch ab, und ebenso schnell
würden daraus Urteile und Einordnungen anhand bereits vorgeprägter Kategorisierungen getroffen. Ein bestimmtes Wort kann danach festumrissene Assoziationen hervorrufen, ohne dass diese tatsächlich vom Sachsinn her zutreffen müssten
(Grabrucker, a. a. O., S. 10). Dass diese stereotypen Annahmen empirisch korrekt, aber auch falsch sein können, sei am Beispiel des Wortes „Gold“ dargestellt:
„Gold“ besitzt nach dem Allgemeinverständnis zwei charakteristische Eigenschaften, zum einen ist es ein „wertvolles Metall“, zum anderen „gelb“. Die zweite Annahme ist allerdings inkorrekt, da es als chemische Legierung in Wirklichkeit nicht
gelb, sondern weiß ist (vgl. Bußmann, Lexikon der Sprachwissenschaft, S. 736,
li. Sp.). Auf das hier angesprochene Problem angewendet, bedeutet dies, dass ein
Zeichenwort zwar möglicherweise keine unmittelbar beschreibende Sachangabe
für die jeweilige Kategorie ist, der „Nebensinn“ aber aufgrund seiner häufigen Präsenz in der Sprache des jeweiligen Segments, in dem Waren und Dienstleistungen eng zusammen liegen, assoziativ von der Ware auf die Dienstleistung oder
umgekehrt übertragen wird.
Diese Erkenntnisse der Linguistik in das Markenrecht mit einzubeziehen, erübrigt
den Rückgriff auf die nicht überprüfbare „Lebenserfahrung“ (Risthaus, a. a. O.,
S. 275, Rn. 1006 ff.). Demnach kann also an der Häufigkeit des Vorkommens eines Bedeutungsgehalts für einen Begriff in stets demselben Sinne im jeweiligen
Marktsegment die assoziative Wahrnehmung des angesprochenen Publikums
nachprüfbar definiert werden.
Trotz des engen tatsächlichen Zusammenhangs zwischen der Dienstleistung
„Buchhandel“ und der Ware „Druckereierzeugnisse“ kommt der Senat anhand seiner tatsächlichen Ermittlungen zu folgendem Ergebnis: Das angemeldete Zeichenwort „Buchpartner“, obzwar beschreibende Sachangabe für die Einzelhandelsdienstleistung mit Büchern, erstreckt sich in dieser Bedeutung aufgrund mangelnder Bekanntheit und Üblichkeit beim Publikum nicht ohne weiteres und ohne
jede Unklarheit, d. h. assoziativ in seiner Wahrnehmung, auf die Vorstellung, dass
bei einer Bezeichnung von Büchern damit nichts anderes als der sachbeschreibende Bedeutungsgehalt von Buchhandel angesprochen ist, wie z. B. bei „Winnetou“ nur der Indianerhäuptling, bei „FUSSBALL WM 2006“ nur die Fußballspiele,
oder bei „Christkindlesmarkt“ nur der Markt in der Vorweihnachtszeit (BPatG
Beschl. vom 5.7.2006, 26 W (pat) 77/04 beansprucht für Getränke etc). Anders
könnte dies bei einem bekannteren Begriff im Buchsegment, z. B. beim Begriff
„Buchhandlung“ sein. So ergab die Recherche bei Google für das Stichwort:
„Buchpartner“ 28.600 Seiten auf Deutsch, für das Stichwort: „Buchhandlung“ allerdings 6.160.000 Seiten. Ebenso verhält es sich bei einer Stichwortsuche im Wortschatz der Universität Leipzig (http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de). Danach
beträgt die Anzahl der für den jeweiligen Begriff gesuchten Fundstellen bei „Buchpartner“ eine einzige, für „Buchhandlung“ dagegen 2863. Der Verkehr wird den
Begriff „Buchhandlung“ ohne weiteres und assoziativ nur mit diesem einen Begriffsinhalt wahrnehmen. Damit ist das Zeichenwort ein Wort, das nur „als solches“
verstanden wird und nicht zur betrieblichen Unterscheidung geeignet ist. Anders
stellt sich dies aber bei dem Wortzeichen „BuchPartner“ dar. Aufgrund seines nicht
im Zentrum der Wahrnehmung des Publikums stehenden Begriffsinhalts für Einzelhandel mit Büchern wird es vom Publikum nicht assoziativ ohne weitere Überlegung nur und ausschließlich in dieser einen Bedeutung wahrgenommen, sondern als betrieblicher und individualisierender Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren aufgefasst werden können und entbehrt damit nicht jeglicher
Unterscheidungskraft (BGH Mitt. 2006, 442 ff., Rn. 28 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).
Eine Sachangabe im Sinne eines sich in der Inhaltsangabe erschöpfenden Werktitels liegt hinsichtlich der beanspruchten Druckereierzeugnisse ebenfalls nicht vor
(anders als z. B. BPatG GRUR 2003, 1051, 1053 - rheuma-world aufgrund der
dortigen Recherchelage). Insoweit hat die Recherche zwar einen - einzigen -
Treffer ergeben, nämlich einen Beleg für einen Buchtitel: Manfred Plinke/Buch-
Partner: Partner für Autoren & Verlage 2001; Untertitel: Dienstleister rund ums
Buch. Der gefundene Titel enthält allerdings wiederum lediglich einen Hinweis auf
die Dienstleistung, die zwischen Buchautoren und Buchverlagen vermittelt werden
soll. Dies erscheint dem Senat nicht ausreichend, um das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft zu bejahen.
2. Der angemeldeten Wortfolge kommt nach den vorgenannten Ausführungen
auch keine beschreibende Bedeutung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für
Druckereierzeugnisse zu. Damit ist das Zeichen auch nicht freihaltebedürftig, da
die Gefahr einer Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung für „Druckereierzeugnisse“ nicht besteht.
3. Es ist selbstverständlich, dass mit der Schutzgewährung für „Druckereierzeugnisse“ keine Monopol für die Einzelhandelsdienstleistung des Buchhandels entstanden ist, die die Anmelderin im Verzeichnis auch nicht beansprucht hat. Die
typische Dienstleistung eines Einzelhändlers dürfte in der Regel nicht mit den jeweiligen Produkten verwechselbar sein (EuGH GRUR 2005, 764 Rn. 48,49
- Praktiker; BGH GRUR 2006, 150 ff. - Rn. 13 - NORMA).
4. Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr ist gem. § 71 Abs. 3
MarkenG i. V. m. § 10 PatKostG begründet. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Fezer; Markenrecht, 3. Aufl., § 71
Rn. 14; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rn. 35; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rn. 31 ff.) grundsätzlich angeordnet werden, wenn die
Einbehaltung der Gebühr im Einzelfall bei Abwägung der Interessen der Beteiligten einerseits und der Staatskasse andrerseits unbillig erscheint. Die Rückzahlung
ist die Ausnahme vom Grundsatz der grundsätzlichen Gebührenpflichtigkeit der
Beschwerde und kommt bei fehlerhafter Sachbehandlung durch die Vorinstanz,
insbesondere dem Vorliegen von Verfahrensfehlern, in Betracht. Da nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1997, 637, 638 - Top Selection;
GRUR 1998, 396, 397 - Individual) Anschauungsbeispiele aus der Praxis, mit denen begründet werden soll, wie der Verkehr ein bestimmtes Zeichen oder einen
Zeichenbestandteil versteht, selbst dann in das Verfahren eingeführt werden müssen, wenn es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO handelt,
es sei denn, diese Tatsachen sind allen Beteiligten ohne weiteres gegenwärtig,
liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Entscheidung kausal
auf der fehlenden Anhörung beruht. Dementsprechend muss im vorliegenden Fall
von einem Verfahrensfehler der Markenstelle ausgegangen werden. Die Zurückweisung der Anmeldung wird - wie aus einigen Stellen der Gründe des Beschlusses zu ersehen ist - augenscheinlich jedenfalls mitgetragen von einer Reihe dem
Beschluss beigefügter Verwendungsbeispiele für den Begriff "BuchPartner". Diese
Fundstellen sind der Anmelderin vorher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer Einführung der
fraglichen Verwendungsbeispiele in das Verfahren die Auseinandersetzung der
Anmelderin mit denselben zu einer anderen Auffassung der Markenstelle und zur
Eintragung des angemeldeten Zeichens für „Druckereierzeugnisse“ geführt hätte.
gez.
Unterschriften