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BPatG Beschluss vom 04.03.2008 – 33 W (pat) 109/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 109/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 47 620.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender,

des Richters Kätker und des Richters Dr. Kortbein

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. August 2005 die Wortmarke

Dialog Consulting

für die Dienstleistungen

„Klasse 35

Unternehmenskommunikation

Kommunikationsförderung

Kommunikationstraining online

Seminare

Marketing

Präsentation

Klasse 41

Ausbildung

Übersetzungen

Coaching

Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Trainingsveranstaltungen, Schulungen

Klasse 42

Anpassung von Computer-Software und Anwendungsentwicklung“

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat durch Formalbeschluss vom 25. Januar 2006

die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 16. September 2005 ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung weise

darauf hin, dass es sich bei den Dienstleistungen um beratende Tätigkeiten handele, die der Kommunikation im Sinne eines Dialogs dienen würden oder diese

zum Gegenstand hätten. Da die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses

vom 25. Januar 2006 nicht nachgewiesen werden konnte, hat die Markenstelle

einen gleichlautenden Beschluss mit Datum vom 26. April 2006 erstellt und ihn

gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Dieses ist jedoch nicht zurück zur Akte

gelangt. Daraufhin wurde der Beschluss vom 26. April 2006 dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin mit Zustellungsurkunde am 10. August 2006 übermittelt.

Gegen den Beschluss vom 26. April 2006 hat die Anmelderin Beschwerde erhoben und beantragt,

die angemeldete Marke einzutragen.

Weder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch im Beschwerdeverfahren

hat die Anmelderin eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit des beanspruchten

Zeichens abgegeben.

Die Rechercheergebnisse sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin

vorab zur Kenntnis gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

Die formgerechte Zustellung des Beschlusses vom 25. Januar 2006 lässt sich

nicht nachweisen. Auch ist nicht bekannt, wann er tatsächlich der Anmelderin oder

ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen ist. Demzufolge kommt eine Heilung gemäß § 8 VwZG nicht in Betracht, so dass durch den Beschluss vom

25. Januar 2006 die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 66 Abs. 2 MarkenG)

nicht in Gang gesetzt worden ist. Das Gleiche gilt für den gegen Empfangsbekenntnis übermittelten Beschluss vom 26. April 2006, da auch sein Zugang nicht

belegt ist.

Erst mit der am 10. August 2006 erfolgten Zustellung des mit Zustellungsurkunde

übermittelten Beschlusses vom 26. April 2006 begann die Rechtsbehelfsfrist zu

laufen. Zwar stimmt die auf der Zustellungsurkunde vermerkte Hausnummer

(„Luegplatz 8“) nicht mit der derjenigen auf dem Anmeldeformular überein

(„Luegplatz 6“). Dennoch konnte der Beschluss vom 26. April 2006 ausweislich

der Angaben in der Zustellungsurkunde einem Beschäftigten des anwaltlichen

Vertreters der Anmelderin am 10. August 2006 übergeben werden. Die Zustellung

wird zudem seitens der Beschwerdeführerin

in

ihrem Schriftsatz vom

11. September 2006 bestätigt. Insofern hat zumindest in diesem Fall eine Heilung

gemäß § 8 VwZG stattgefunden.

Die Beschwerdefrist endete damit gemäß § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 222 Abs. 1

ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG am 10. September 2006. Da es sich

hierbei jedoch um einen Sonntag handelte, verlängerte sie sich gemäß § 222

Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bis zum 11. September 2006,

dem Tag des Eingangs der Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da die Anmeldemarke nicht unterscheidungskräftig ist und ihrer Eintragung somit das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne

weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

a) Der auch im Englischen vorkommende Markenbestandteil „Dialog“ weist die

Grundbedeutung „Gespräch“ auf und wird im weiteren Sinn zur Bezeichnung der

von zwei oder mehreren Personen abwechselnd geführten Rede und Gegenrede

verwendet (vgl. Pons Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seite 224;

Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Seite 397; Wahrig, Deutsches

Wörterbuch, 1997, Seite 357). Das weitere Zeichenelement „Consulting“ stellt das

englische Adjektiv „beratend“ dar (vgl. Pons, a. a. O., Seite 172). Im Sinne von

„Beratung“ bzw. „Beratertätigkeit“ hat es zwischenzeitlich auch Eingang in die

deutsche Sprache gefunden (vgl. Duden, a. a. O., Seite 363). Davon ausgehend

werden unter „Consulting“ im Bereich der Wirtschaft

- die individuelle Aufarbeitung betriebswirtschaftlicher Problemstellungen durch

Interaktion zwischen externen, unabhängigen Personen oder Beratungsorganisationen (Unternehmensberatungen) und einem um Rat nachsuchenden

Klienten (vgl. Fremdwörterbuch Wirtschaft, 1998, Seite 40), und

- die Beratungsdienstleistungen, die von internen Fachleuten oder externen

Spezialisten (Unternehmensberatern) erbracht werden (vgl. Rittershofer, Wirtschafts-Lexikon, 3. Auflage, Seite 226),

verstanden.

Damit kommt der Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit lediglich die Bedeutung „Gesprächsberatung“ oder „Beratung durch ein Gespräch“ zu.

b)

In diesem Sinne wird das gegenständliche Zeichen auch im Verkehr verwendet

(vgl.

„Google-Trefferliste“ unter

„http://www.google.de/search?hl=de&q-

=%22Dialog+Consulting%22&btnG=Google-S…“). Dies wird beispielsweise deutlich anhand folgender Aussagen:

- „Die Experten des Bereichs Dialog Consulting beraten, …, Werbetreibende und

(Media-)Agenturen bei Planung und Umsetzung von Dialogmarketing im Media-

Mix.“

(vgl.

„Siegfried Vögele

Institut“ unter

„http://www.sv-institut.de-

/page.php?id=22&PHPSESSID=d5ea322521550b81fabd793e8e3d0672“),

- „Studentische Hilfskraft zur Unterstützung im Bereich Dialog Consulting“ (vgl.

„Deutsche Post“ unter „www.hrz.uni-bonn.de/x-tra/anzeige/Ausschreibung_Student_1S2_02-01-2006.pdf“) oder

- „Dialog Consulting“ als Teil der Aktivitäten der Standpunkt Kommunikation

GmbH (vgl. „Standpunkt“ unter „http://www.standpunkt.com/ww/de/pub/agentur.asp“).

c) Obwohl die angemeldete Wortfolge lexikalisch nicht nachweisbar ist, kommt

ihr nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu, da sie als verständliche Sachaussage erkannt und damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst

wird (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 66):

(1)

In Verbindung mit den Dienstleistungen „Unternehmenskommunikation“,

„Kommunikationsförderung“ und „Kommunikationstraining online“ bringt die Anmeldemarke nur zum Ausdruck, dass die Kommunikation in Form eines Dialogs

erfolgt und der Beratung dient. Die besondere Bedeutung der Kommunikation für

das Consulting kommt in folgender Feststellung zum Ausdruck:

„Der Beratungsstil drückt sich im Wesentlichen in der Kommunikation im Berater-

Klient-Dialog aus.“ (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, A - D, 16. Auflage, Seite 612).

Die Anmelderin selbst setzt Kommunikation mit Dialog gleich („Kommunikation ist

DIALOG“, vgl. „DIALOG“ unter „http://www.dialog-consulting.com/docs/content-

_print.php?content_id=19“). Insofern wird mit „Dialog Consulting“ lediglich die Art

und Weise des Vorgehens sowie die Ausrichtung der Kommunikationstätigkeiten

benannt.

(2) Gegenstand von Seminaren, Trainingsveranstaltungen und Schulungen sowie der Ausbildung und des Coachings kann auch die Vermittlung von Kenntnissen zu Beratungsdienstleistungen auf der Grundlage eines Dialogs sein. Insoweit

handelt es sich bei dem beanspruchten Zeichen um eine Inhaltsangabe. Darüber

hinaus lässt sich nachfolgenden Belegen eine weitere beschreibende Bedeutung

im Zusammenhang mit Seminaren entnehmen:

- „Dialog-Consulting ist unsere Mischung aus kompetenter Beratung, Services

und Technik für Großgruppenveranstaltungen und -Seminare, die auf Informationsaustausch ausgerichtet sind.“ (vgl. „IT-Consulting und mehr“ unter

„http://aconcahua.com/consulting.htm“) und

- „ActiveDialog wurde von unseren Entwicklern …

für Services

in Großgruppenveranstaltungen (Dialog-Consulting) eingesetzt.“ (vgl. „ActiveDialog“

unter „http://aconcahua.com/activedialog.htm“).

Mit der beanspruchten Marke wird somit auch die Beratung bezüglich der Durchführung von Seminaren bezeichnet, die auf den Dialog zwischen den Teilnehmern

untereinander und mit dem Vortragenden ausgerichtet sind.

(3) Auch im Bereich des Marketing kommt dem Gespräch eine wichtige Bedeutung zu. So wird mit dem Begriff „Dialogmarketing“ eine Marketingstrategie bezeichnet, bei der die Anbieter mit ihren Kunden bzw. Zielgruppen in einen Dialog

eintreten, der über die Marketingkommunikation hinausgeht (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, a. a. O., Seite 694). Der Wortkombination „Dialog Consulting“ lässt

sich wiederum die Aussage entnehmen, dass auf der Grundlage eines Gesprächs

die Beratung zu Marketingmaßnahmen erfolgt.

(4)

Im Rahmen von Präsentationen können Methoden und praktische Beispiele

zur Beratung mittels Gesprächen vorgestellt werden. Insofern wird die Anmeldemarke diesbezüglich ebenfalls nur im Sinne einer Inhaltangabe aufgefasst werden.

(5) Gegenstand von Übersetzungen sind auch fremdsprachige Texte, die sich

mit dem „Dialog Consulting“ befassen. Gerade im Übersetzungsbereich hat eine

Spezialisierung auf Textsorten bestimmter Fachgebiete stattgefunden. Insofern

machen Fachübersetzungen den mit Abstand größten Anteil des Übersetzungsmarktes aus (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbersetzer“). Demzufolge liegt es nahe, dass das beanspruchte Zeichen vom Verkehr

im Sinne eines Hinweises auf das Thema der Übersetzungen interpretiert werden

wird.

(6)

Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 42 vermittelt das

angemeldete Zeichen die Vorstellung, es werde in Form eines Dialogs beraten,

um erfolgreich Computer-Software anzupassen und Anwendungen zu entwickeln.

In großem Umfang werden Beratungsdienstleistungen gerade zu Datenverarbeitungsprogrammen angeboten (vgl. „Google-Trefferliste“ unter „http://www.google.de/search?hl=de&q=Software-Beratung&btnG=Google-Suche&m…“). Bei ihnen handelt es sich um sehr kostspielige und komplizierte Arbeitsmittel, die umfassende Auswirkungen auf die Abläufe in einem Unternehmen haben. Dementsprechend dient die Beratung - auch auf der Grundlage eines Dialogs - dazu,

Fehler zu vermeiden und auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmte Lösungen

zu entwickeln.

Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus dem Schutzhindernis gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann wegen Fehlens der notwendigen Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Bender

Kätker

Dr. Kortbein

zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderte Ri BPatG Kätker

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