Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 28 W (pat) 187/07

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 396 35 371

hier: Löschungsverfahren

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke 396 35 371

BIO-BÄR

die am 15. November 1996 für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen

29, 30 und 32

„Gallerten, Konfitüren, Fruchtsaucen; Gummibärchen; Konditorwaren, Honig, Melassesirup; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte,

Sirupe und andere Präparate zur Zubereitung von Getränken“

in das Markenregister eingetragen wurde.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 die teilweise

Löschung der Marke für die Ware „Gummibärchen“ beantragt, da es sich bei der

Bezeichnung „Bio-Bär“ insoweit um einen ohne weiteres verständlichen Hinweis

auf biologisch hergestellte Gummibärchen handle. Für die fraglichen Waren sei

die Marke unmittelbar beschreibend und ohne jegliche Unterscheidungskraft.

Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und

vorgetragen, die Marke stelle keineswegs ein Synonym für Gummibärchen dar.

Bärchenfiguren würden nicht nur für Süßigkeiten aus Gelatine oder Fruchtsäften

benutzt, sondern auch für eine Vielzahl anderer Produkte, wie beispielsweise

Gebäck und Kleinkindernahrung. Von einem unzweideutig beschreibenden Bedeutungsgehalt des Markenworts „Bär“ könne daher nicht ausgegangen werden.

Zudem seien dem Wortbestandteil „Bio“ unterschiedliche Begriffsgehalte zuzuordnen, wie „biologisch, biometrisch, Biologie, Leben“ oder „ Lebewesen“, was die

Eignung zur eindeutigen Produktbeschreibung ebenfalls ausschließe.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 10. April 2007 im beantragten Umfang die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marke

stelle hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren eine freizuhaltende und

nicht unterscheidungskräftige Sachangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

dar. Bereits zum Eintragungszeitpunkt seien Bio-Produkte üblich und weitverbreitet gewesen und auch der Begriff „Bär“ habe für den Verkehr damals wie

heute einen unmissverständlichen Hinweis auf das allgemein beliebte Produkt

„Gummibärchen“ verkörpert. Die angegriffene Marke sei somit schon zum Eintragungszeitpunkt als reiner Gattungsbegriff zu werten gewesen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Seit dem Eintragungszeitpunkt seien inzwischen mehr als zehn Jahre vergangen, was eine

Entscheidung über mögliche Schutzhindernisse schwierig gestalte. Die Markenabteilung habe dennoch keine konkreten Belege für ihre Wertung herangezogen.

Auch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen seien nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke bezogen. Eine beschreibende

Verwendung des Sachkürzels „Bio“ könne zwar zum heutigen Zeitpunkt anzuerkennen sein, dies gelte aber nicht für den hier maßgeblichen Eintragungszeitpunkt im Jahr 1996. Somit sei ein beschreibender Zusammenhang zwischen

der Marke „Bio-Bär“ und den verfahrensgegenständlichen Waren nicht gegeben.

Stattdessen lebe die Wortkombination aus dem fantasievollen Gegensatz zwischen dem Namen eines Raubtiers und dem Bestandteil „Bio“.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 10. April 2007 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die beiden Wortbestandteile der angegriffenen Marke seien sehr wohl bereits zum

Eintragungszeitpunkt gebräuchlich gewesen. Das Kürzel „Bio“ habe schon damals

für Produkte aus biologischer Erzeugung Verwendung gefunden. Zudem habe der

angesprochene Verkehr zu dem fraglichen Zeitpunkt gewusst, dass der Begriff

„Bär“ im Bereich der Süßwarenherstellung als Synonym für Gummibärchen völlig

gebräuchlich war. Aus der Kombination der beiden Wörter ergebe sich ein ohne

weiteres verständlicher Sachhinweis, der nicht nur jetzt, sondern auch schon im

Jahr 1996 von der Eintragung ausgeschlossen gewesen sei.

An der mündlichen Verhandlung haben beide Verfahrensbeteiligte - wie zuvor

mitgeteilt - nicht teilgenommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht

begründet. Die Markenabteilung hat zu Recht die teilweise Löschung der Marke

„BIO-BÄR“ angeordnet, da ihr sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch jetzt die

Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstanden bzw.

stehen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung

der Art oder Beschaffenheit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Solche beschreibenden Zeichen oder Angaben müssen zur freien Verwendung der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber verbleiben und dürfen

nicht zugunsten einzelner Markeninhaber monopolisiert werden (vgl. EuGH

GRUR 1999, 723, 725, Rdn. 25-26 - Chiemsee). Für die Frage, ob sich eine

Angabe im Verkehr zur Produktbeschreibung eignet, ist auf das Verständnis der

beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH Chiemsee, a. a. O, Rdn. 31)

und damit im vorliegenden Fall auf die allgemeinen Endverbraucherkreise.

Die angegriffene Marke besteht aus dem Sachkürzel „Bio“ und der für die

verfahrensgegenständlichen Produkte gebräuchlichen Warenformbezeichnung

„Bär“. Das Kürzel „Bio“ bringt insbesondere im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln zum Ausdruck, dass diese naturgemäß hergestellt wurden (vgl. Duden

- Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM] - Stichwort

„Bio“), es sich bei den fraglichen Waren also um Produkte des ökologischen

Landbaus handelt. In diesem Sinne war das Kürzel auch zum Zeitpunkt der

Eintragung der Marke allgemein gebräuchlich. Dies ergibt sich zum einen bereits

aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. etwa 28 W (pat) 206/95,

aus dem Jahr 1996 - BIO-OPTIMAL; sowie 24 W (pat) 174/93, aus dem Jahr 1995

- NATUROLOGIE, beide veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Darüber

hinaus hat der Senat die Verfahrensbeteiligten im Vorfeld des Verhandlungstermins auf die 2. Auflage des Kommentars von Schmidt/Haccius zur EG-

Verordnung „Ökologischer Landbau“ aus dem Jahr 1994 sowie auf das Skript

eines Kongressvortrags aus dem Jahr 1989 (abgedruckt in: Zeitschrift für das

gesamte Lebensmittelrecht, ZLR 1989, S. 14 ff.) hingewiesen und diese zum

Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In beiden Fundstellen finden

sich zahlreiche Nachweise zur beschreibenden Verwendung des Sachkürzels

„Bio“. Dass die Angabe „Bär“ als Formbezeichnung für Süßigkeiten schon zum

Eintragungszeitpunkt gebräuchlich war, veranschaulicht bereits das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke, in der die Produktbezeichnung „Gummibärchen“ aufgeführt ist. Zur unmittelbaren Verständlichkeit des fraglichen Warenformbegriffs hat der Senat die Verfahrensbeteiligten vor dem Verhandlungstermin

zudem auf die Entscheidungen 32 W (pat) 081/96 - „EIS BÄREN“, 32 W (pat)

049/97 - „Schattenriss eines (Teddy)-Bären“ sowie 32 W (pat) 197/98 - „SCHOKO-

BÄRCHEN“ des Bundespatentgerichts hingewiesen (sämtlich veröffentlicht auf

PAVIS PROMA CD-ROM). Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass es sich

bei Bärenformen für Fruchtgummis und darüber hinaus im gesamten Bereich der

Süßigkeiten und Knabberartikel bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der hier

angegriffenen Marke um eine beliebte Warenform handelte. Die genannten

Entscheidungen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Vor diesem Hintergrund ist die völlig sprachüblich gebildete Wortkombination

„BIO-BÄR“ im Hinblick auf die fraglichen Waren zu beiden für das Löschungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkten als eine für die angesprochenen

Verbraucher unmissverständliche, produktbezogene Sachangabe zu werten. In

ihrem Bedeutungsgehalt geht sie nicht über die Summe ihrer beschreibenden

Bestandteile hinaus und beinhaltet in der konkreten Kombination ebenfalls eine

unzweideutig beschreibende Sachaussage (vgl. nochmals 32 W (pat) 081/96 - EIS

BÄREN, a. a. O). Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ist entgegen des Vortrags der Beschwerdeführerin nicht gegeben, zumal ein Wortzeichen nach ständiger Rechtsprechung bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn

ihm zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein sachbezogener,

beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146,

Rdn. 32 - Doublemint; BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).

Die angegriffene Marke

ist wegen

ihrer Eignung zur produktbezogenen

Merkmalsbeschreibung somit nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in dem

beantragten und von der Markenabteilung angeordneten Umfang zu löschen. Ihrer

Eintragung stand bzw. steht darüber hinaus aber auch das Schutzhindernis nach

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung die Eignung einer Marke, die von der Anmeldung umfassten Waren

oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und sie dadurch von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen (vgl. BGH WRP 2008, 107, Rdn. 23 - Fronthaube). In der

Rechtsprechung ist anerkannt, dass beschreibenden Angaben i. S. v. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG gleichzeitig auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19

- BIOMILD; EuG MarkenR 2006, 557, Rdn. 34 - map&guide; BGH GRUR 2001,

1151, 1152 - marktfrisch; sowie Hacker, a. a. O, Rdn. 127 m. w. N.). Zwar unterscheidet sich die Rechtsprechung des EuGH und des EuG von der des BGH

dadurch, dass EuGH und EuG hervorheben, beschreibenden Angaben und

Zeichen fehle „zwangsläufig“ die Unterscheidungskraft, während der BGH davon

spricht, dass solchen Angaben „regelmäßig“ auch die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei (vgl. etwa BGH GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard). Für den vorliegenden Fall ergeben sich hieraus jedoch keine

unterschiedlichen Wertungen. Als beschreibenden Hinweis auf relevante Produkteigenschaften der fraglichen Waren steht bei der Wortkombination „Bio-Bär“

nicht wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert die Herkunftsfunktion im Vordergrund (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 35 - DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Der Verkehr wird der angegriffenen Marke

deshalb lediglich eine produktbeschreibende aber keine betriebskennzeichnende

Hinweisfunktion zuordnen.

Wenn die Markeninhaberin darauf hinweist, eine nach der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der EuGH-Rechtsprechung erfolgte Verschärfung der

Eintragungspraxis könne sich wegen des insoweit zu berücksichtigenden Vertrauensschutzes nicht zu ihren Lasten auswirken, geht diese Sichtweise fehl. Dies

bereits deshalb, weil die Feststellungen des Senats im vorliegenden Fall gerade

ergeben haben, dass die sprachübliche Kombination der beiden beschreibenden

Bestandteile „Bio“ und „Bär“ im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen

Waren zur Produktbeschreibung geeignet war (vgl. nochmals 28 W (pat) 206/95

- BIO-OPTIMAL; 24 W (pat) 174/93 - NATUROLOGIE, 32 W (pat) 081/96 - EIS

BÄREN; 32 W (pat) 049/97 - Schattenriss eines (Teddy)-Bären sowie 32 W (pat)

197/98 - SCHOKO-BÄRCHEN, a. a. O.). Somit war die angegriffene Marke auch

nach den damaligen Prüfungsmaßstäben von der Eintragung ausgeschlossen, so

dass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu Gunsten der Markeninhaberin

nicht eingreifen kann.

Soweit die Markeninhaberin im patentamtlichen Verfahren vorgetragen hat, bei der

angegriffenen Marke handle es sich um eine seit Jahren „überaus bekannte

Benutzungsmarke“, die in fast allen Naturkostläden präsent sei, ist darin kein

hinreichend konkretes Vorbringen für eine Durchsetzung im Verkehr nach § 8

Abs. 3 MarkenG zu sehen. Dies gilt ebenso für die Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung des damaligen Markeninhabers, Herr S…,

vom 13. September 2006, neben einer weiteren Firma („C…“) sei seine

eigene Firma der größte Hersteller auf dem Bereich „Gummibonbons“. Allein von

dem Produkt „Bio-Bär“ würden etwa … Tüten verkauft. Diese vagen und

zum Teil auf nicht am Verfahren beteiligte Unternehmen Dritter bezogene

Angaben sind nicht geeignet, die allgemein bekannten Kriterien zu erfüllen, wie sie

etwa der Europäische Gerichtshof in der Chiemsee-Entscheidung (GRUR 1999,

S. 723 ff.) zur Frage der Verkehrsdurchsetzung aufgestellt hat. Hierzu zählen

neben dem Nachweis einer langjährigen, markenmäßigen Benutzung des maßgeblichen Zeichens und Zahlen zu den konkreten, ausschließlich mit der

fraglichen Marke für die maßgeblichen Waren (hier: Gummibärchen) erzielten

Umsätzen, weitere Angaben zu den getätigten Werbeaufwendungen usw., bis hin

zum potenziellen Feedback bei den angesprochenen Verbraucherkreisen. Aus

dem eher allgemein gehaltenen Vorbringen der Markeninhaberin ergeben sich für

den Senat aber nicht einmal ansatzweise hinreichend substantiierte Anhaltspunkte

dafür, dass sich das angegriffene Zeichen als markenmäßiger Hinweis auf die

betriebliche Herkunft der beschwerdegegenständlichen Waren im Verkehr durchgesetzt hat. Bei dieser Sachlage waren auch keine weiteren Ermittlungen des

Senats oder eine Zurückverweisung der Sache an die Markenabteilung veranlasst.

Ein richterlicher Hinweis oder gar eine Aufforderung zur Vorlage weiterer

Unterlagen war nicht angezeigt. Zwar kann das Gericht im Einzelfall durchaus

nach § 82 Abs 1 MarkenG i. V. m. § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet sein, auf die

mangelnde Substantiierung eines Sachvortags hinzuweisen, etwa wenn ein

Verfahrensbeteiligter erkennbar darauf vertraut, dass sein schriftsätzliches

Vorbringen ausreichend sei. Dies war hier aber gerade nicht der Fall. Nachdem

bereits die Markenabteilung in dem angegriffenen Beschluss darauf hingewiesen

hatte, dass die vorgelegten Unterlagen für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung völlig unzulänglich seien, war für die Beschwerdeführerin klar

erkennbar, dass insoweit weiterer Vortrag erforderlich gewesen wäre. Ein solcher

Vortrag ist im Beschwerdeverfahren jedoch nicht erfolgt. Die Aufklärungs- bzw.

Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO findet aber dort ihre Grenze, wo dies

zur Stärkung der prozessualen Position der einen und damit gleichzeitig zur

Schwächung der anderen Partei führen würde (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 39 m. w. N.). Ein Hinweis des Senats auf den

unzureichenden Vortrag zu einer möglichen Verkehrsdurchsetzung kam somit

nicht in Betracht, da er zu einer rechtlich nicht zu vertretenden Bevorzugung des

Beschwerdeführers geführt hätte.

Dem Vorbringen der Markeninhaberin, es sei als rechtsmissbräuchlich zu werten,

dass die Beschwerdegegnerin auf eine Abmahnung hin, wenige Monate vor dem

Ablauf der maßgeblichen 10-Jahresfrist einen Löschungsantrag gestellt habe,

kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ganz im Gegenteil ist in dieser Vorgehensweise eine durchaus typische und vom Gesetzgeber sanktionierte Reaktion

auf die Abmahnung aus einer schutzunfähigen Marke zu sehen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Der Hinweis der Markeninhaberin auf

die erfolgte Registrierung anderer Marken mit dem Wortbestandteil „Bio“ zum

Eintragungszeitpunkt der hier angegriffenen Marke, vermag dabei kein anderes

Ergebnis zu begründen. Insoweit bleibt darauf hinzuweisen, dass inländische

Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer oder sogar identischer - möglicherweise aber auch löschungsreifer Marken - zwar ein zu berücksichtigendes

Indiz darstellen können, für die Schutzfähigkeitsentscheidung aber keinesfalls

bindend sind. Dieser Grundsatz ist durch verschiedene Entscheidungen des

EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht sowie durch die Rechtsprechung des BGH

immer wieder bestätigt worden (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-

49 - BioID; BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Eine Bindungswirkung

solcher Voreintragungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der

Gleichbehandlung oder der Selbstbindung der Verwaltung scheidet somit aus,

vielmehr hat die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der

gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen (vgl. hierzu BPatG GRUR 2007, 333 ff. - Papaya, m. w. N.).

Gesichtspunkte, die für eine Kostenauferlegung sprechen könnten, sind im

vorliegenden Fall weder ersichtlich noch von der Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin vorgetragen worden. Es bleibt daher beim Grundsatz, dass

jede Partei ihre Kosten selbst trägt.

Stoppel

Werner

Schell

Me