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BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 29 W (pat) 24/05
29. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 24/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke DE 301 04 629.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 301 04 629.8
jeweils für Waren der Klassen 16, 18, 20, 21, 25 und der
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck; Spielkarten;
wurde Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke DE 1 138 599
Bonbo
eingetragen für die Waren der
Klasse 28: Kinderluftballons und Modell-Luftfahrzeuge für Spielzwecke; Spielwaren, nämlich Spielfiguren.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen Waren der Klasse 28, nämlich „Spiele,
Spielzeug; Christbaumschmuck“.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch durch den Beschluss vom 2. Dezember 2004 zurückgewiesen. Der
Beschluss setzt sich in der Sache mit der Verwechslungsgefahr zwischen den
Vergleichsmarken auseinander und lässt die Frage der Benutzung dahingestellt.
Ein ausreichender Abstand zwischen den beiden Zeichen sei eingehalten. Bei der
angegriffenen Marke sei insbesondere der Hinweis auf den Hersteller „by Rolf
Kern“ in den Gesamteindruck mit einzubeziehen. Selbst wenn dieser Zusatz als
Firmenhinweis verstanden und weggelassen würde, wären „Bobo“ und „Bonbo“
klanglich nicht zu verwechseln. Da es sich um Kurzworte handle, seien bereits geringste Unterschiede zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr ausreichend.
Das „n“ in der Widerspruchsmarke führe zu einer kurzen Aussprache des davor
stehenden Buchstabens „o“. In der jüngeren Marke würde der erste Vokal „o“ dagegen lang ausgesprochen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom
23. Dezember 2004. Sie ist der Auffassung, es liege zumindest eine klangliche
Verwechslungsgefahr vor, da die jüngere Marke durch „Bobo“ geprägt werde und
damit eine erhebliche Ähnlichkeit zu „Bonbo“ bestehe. Es handle sich nicht um typische Kurzzeichen, sondern um zweisilbige Wörter, an die normale Anforderungen gestellt würden. Der Unterschied in einem einzigen Buchstaben wirke sich
klanglich kaum aus, weshalb insbesondere im Hinblick auf die Identität der Waren
Verwechslungsgefahr anzunehmen sei.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 2. Dezember 2004 aufzuheben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In der Sache hat er sich den Inhalt der angegriffenen Beschlüsse zu eigen gemacht, auf den Vortrag in der Vorinstanz verwiesen und ausdrücklich mit Schriftsatz vom 19. März 2008 die Einrede der Nichtbenutzung aufrecht erhalten.
II.
1. Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache
2. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Beachtung aller Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgebender Bedeutung sind insoweit die Identität
oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken
erfassten Waren oder Dienstleistungen. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (st. Rsp.; EuGH GRUR 2006,
413 ff. - Rn. 17 - ZIRH/SIR; GRUR 2006, 237 ff. – Rn. 18 – Picaro/Picasso; GRUR
1998, 387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2006, 859 ff. - Rn. 16 - Malteserkreuz;
GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 12 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder).
2. 1. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke erstmals mit Schriftsatz vom 23. September 2002 im Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt in zulässiger Weise gem. § 43 MarkenG bestritten und den Einwand im Beschwerdeverfahren unverändert aufrecht erhalten.
Die für die am 25. April 1989 eingetragene Widerspruchsmarke geltende fünfjährige Benutzungsschonfrist ist am 25. April 1994 abgelaufen und daher vor Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke, die erst am 8. März 2002 erfolgt ist. Die gem. § 43 Abs. 1 S. 1 und 2 MarkenG relevanten Benutzungszeiträume liegen folglich in den Zeitabschnitten vom 8. März 1997 bis 8. März 2002 (§ 43
Abs. 1 S. 1 MarkenG) und 2. April 2003 bis 2. April 2008 (§ 43 Abs. 1 S. 2
MarkenG).
Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist ausreichend glaubhaft gemacht.
2. 2. Die ernsthafte Benutzung einer Marke liegt vor, wenn sie im Rahmen einer
normalen wirtschaftlichen Betätigung eingesetzt wird, d. h. durch Handlungen, die
nach einem objektiven Maßstab verkehrsüblich sind. Die Beurteilung der Glaubhaftmachungsunterlagen hat verfahrensorientiert und ohne erfahrungswidrige
Überspannungen zu erfolgen, eine volle Überzeugung des Gerichts ist hierbei
nicht erforderlich, vielmehr genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Der
Nachweis der Benutzung ist in Abgrenzung zur bloßen Scheinhandlung zu verstehen, die nur zu dem Zweck vorgenommen wird, die formalen Voraussetzungen für
die Aufrechterhaltung von Rechten aus einer Marke zu erfüllen. Daher muss sich
eine funktionsgemäße Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren im maßgeblichen Zeitraum objektiv nach Art, Umfang und hinreichender Dauer ergeben
(vgl. EuGH GRUR 2006, 582 - Rn. 70 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2006, 152, 154
- Rn. 21 - GALLUP).
Die Beschwerdeführerin hat zwei eidesstattliche Versicherungen vom 16. Oktober 2001 und vom 19. Oktober 2004 vorgelegt, in der durch den Leiter ihrer Marketingabteilung und den Geschäftsführer eine durchgängige Verwendung der Marke über eine Dauer von mindestens 13 Jahren bestätigt wird. Die rückläufige Zahl
der Produkte und der Wiederanstieg erklärt sich durch eine Sortimentsumstellung.
Zuletzt waren wieder … verkaufte Spieltiere zu verzeichnen. Bei der Angabe der
Umsatzzahlen muss dabei weder der gesamte fünfjährige Benutzungszeitraum,
noch das letzte Jahr angegeben sein. Vielmehr genügt für die Glaubhaftmachung
einer ernsthaften Markenverwendung eine begrenzte Zeit innerhalb des Zeitraums
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 43 Rn. 52). Diese ist für den ersten
Zeitraum für die Jahre 1997 bis 1999 und für den zweiten Zeitraum zumindest für
das Jahr 2004 erfolgt. Die Benutzung ist damit rechtserhaltend für ein Stoff- bzw.
Spieltier nachgewiesen.
3. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu
berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. „Erheblich“ sind dabei die Art der Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung und die
Eigenart als miteinander konkurrierende oder sich ergänzende Waren (BGH
GRUR 2006, 941 ff. - Rn. 13 - TOSCA BLU). Die Vergleichsmarken können sich
teilweise auf identischen bzw. ähnlichen Waren begegnen. Die Widersprechende
hat ihren Widerspruch vorliegend beschränkt auf Waren der jüngeren Marke in
Klasse 28, nämlich „Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck“. Die rechtserhaltend
benutzten Waren „Stoff- bzw. Spieltiere“ sind mit den angegriffenen Waren „Spiele, Spielzeug“ identisch bzw. eng ähnlich, da es sich um eine bestimmte Produktgruppe von „Spielzeug“, also eine Teilmenge des Oberbegriffs, handelt. Eine Ähnlichkeit zu „Christbaumschmuck“ liegt dagegen nicht vor. Selbst wenn es aus Stoff
gefertigte kleine Tiere gibt, die man als Dekoration an Christbäume hängen kann,
besteht doch eine erhebliche Warenferne. Die zu Dekorationszwecken für Weihnachtsbäume gefertigten Anhänger sind in der Regel - schon wegen ihrer Größe
und verschluckbarer Kleinteile - nicht als Kinderspielzeug geeignet. Der Verbraucher wird deshalb nicht erwarten, dass ein Stofftierhersteller ein eigenes Sortiment
für Christbäume fertigt (vgl. BPatG 25 W (pat) 145/01, unter Hinweis darauf, dass
die in Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, zitierten
älteren abweichenden Entscheidungen überholt sind; ebenso BPatG 29 W (pat)
16/04 - KINI/Ginny).
4. Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Anzeichen
für eine Kennzeichnungsschwäche oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft liegen
nicht vor.
5. Auch bei Berücksichtigung einer teilweise engen Warenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft reicht der Abstand der Vergleichszeichen zueinander aus, um eine Verwechslung der Kennzeichen im Verkehr auszuschließen.
Die Markenähnlichkeit ist dabei anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild,
Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist auf die
Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke
regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005,
1042, 1044 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843 - Rn 29 - MATRATZEN; BGH
GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).
Vom Gesamteindruck her besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Es
handelt sich bei der jüngeren Marke um eine Wort-/Bildmarke, die bereits durch
den Zusatz „by Rolf Kern“ deutlich länger als die Widerspruchsmarke ist. Hinzu
kommt eine ungewöhnliche gestalterische Darstellung des ersten Buchstabens
„o“, der einen stilisierten Bärenkopf darstellt. Es ist zwischenzeitlich zwar nicht
mehr unüblich, Buchstaben durch phonetisch ähnlich klingende Zahlen zu ersetzen, wie z. B. 4 (four) = for; 2 (two) = to, die grafische Ausgestaltung des Buchstabens „o“ durch die Darstellung eines rundlichen Tierkopfes geht aber über diese
Übung noch hinaus und zieht deshalb eine besondere Aufmerksamkeit auf sich.
Da das Wort „Bobo“ keine typische Bezeichnung für einen Bären ist, realisiert sich
in der Grafik nicht der Wortbestandteil, sondern stellt eine eigene originelle Komponente in dem Gesamtzeichen dar.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kommt auch deshalb nicht in Betracht,
weil der Gesamteindruck der jüngeren Marke nicht ausschließlich durch den Begriff „Bobo“ geprägt ist. Auf dem Spielwarensektor, zumindest im Segment der
Markenplüschtiere, ist es nämlich üblich, auch eine Herstellerangabe zur zusätzlichen Unterscheidungshilfe zu verwenden. Die Widersprechende kennzeichnet ihre
Spielfiguren z. B. grundsätzlich mit ihrem Firmennamen „Steiff“ neben der jeweiligen anderen Marke. Auch die Stofftiere der Firma „sigikid“ werden zusätzlich mit
dem Herstellernamen bezeichnet. Dessen Verwendung soll eine besondere Wertschätzung zum Ausdruck bringen und dient dem Unternehmer zugleich dazu, sich
von den Herstellern preiswerter „No Name“ - Produkte abzugrenzen. Der Verkehr
wird sich daher nicht nur an dem Bestandteil „Bobo“ der jüngeren Marke, sondern
auch an dem Herstellernamen orientieren. Ist in einem Marktsegment die Verwendung von Herstellerangaben nicht ungewöhnlich, dann ist sie bei der Frage der
Markenähnlichkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2004, 865 - Mustang für
Herstellerangaben auf dem Schuhsektor; BPatG 27 W (pat) 134/01 - Big CHIC für
Herstellerhinweis im Modesektor). Vorliegend ist deshalb von einer Mitprägung
durch den Zusatz „by Rolf Kern“ in der jüngeren Wort-/Bildmarke auszugehen. Ihr
Gesamteindruck ist daher deutlich anders als derjenige der älteren Wortmarke.
Damit kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden.
Hinweise auf eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegen nicht vor.
6. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Frau Vors. Richterin Grabrucker ist urlaubsbedingt abwesend.
Dr. Mittenberger-Huber
Ko