Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.04.2008 – 27 W (pat) 24/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 24/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 01 707.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. April 2008 durch den Vorsitzend
en Richter Dr. Albrecht, den Richter
Dr. van Raden und den Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -
vom 10. November 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 10. Januar 2006 für die Dienstleistungen
"Merchandising; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht); Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Information über
Veranstaltungen (Unterhaltung); Party-Planung (Unterhaltung);
Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Theateraufführungen; Unterhaltung; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Vermietung von Theaterdekoration;
Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen"
angemeldete Wortmarke
Charlotte von Mahlsdorf
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
nach vorangegangener Beanstandung durch Beschluss eines Beamten des
höheren Dienstes vom 10. November 2006 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses
zurückgewiesen worden.
Das Zeichen "Charlotte von Mahlsdorf" stelle einen Personennamen dar, unter
dessen pseudonymer Verwendung der im Jahre 1928 in Berlin-Mahlsdorf geborene und dort im Jahr 2002 auch beerdigte Lothar Berfelde als "Pionier der
Schwulen- und Lesbenbewegung in der DDR, Frau im Mann, Gast vieler
Talkshows, Gegenstand unzähliger Artikel, Bestsellerautorin, Museumsgründer"
bekannt geworden sei. Die Angabe "Charlotte von Mahlsdorf" eigne sich in
besonderer Weise dazu, die inhaltliche Ausrichtung bzw. den Gegenstand solcher
Dienstleistungen zu charakterisieren, die einen Bezug zu Leben und Werk der
genannten Person aufwiesen. So lasse sich mit der Bezeichnung "Charlotte von Mahlsdorf" schlagwortartig zum Ausdruck bringen, dass verkaufsfördernde Maßnahmen bzw. die Vermarktung von Produkten auf Artikel gerichtet
seien, die im Zusammenhang mit Charlotte von Mahlsdorf stünden. Für den
Handel mit Medienlizenzen eigne sich die Bezeichnung als Hinweis darauf, dass
es um Rechte an Werken von oder über Charlotte von Mahlsdorf gehe. Veranstaltungs- und Unterhaltungsdienstleistungen, deren Charakter oder Thema
vom Bezug zur Person der Charlotte von Mahlsdorf bzw. ihrer Werke bestimmt
seien, könnten durch die Angabe "Charlotte von Mahlsdorf" nach Inhalt und
Gegenstand beschrieben werden. Hier gelte der Satz: Der Name ist Programm.
Es könne demnach für jegliche potentielle Anbieter derart geprägter Dienstleistungen, ob Einzelpersonen, Vereine, Firmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, von besonderer Bedeutung sein, ihr Angebot ohne Einschränkung
durch Dritte unter Herausstellung des Namens "Charlotte von Mahlsdorf" präsentieren zu können und damit einer sich für damit verbundene Inhalte
interessierenden Kundschaft eine sachliche Orientierung bei der Auswahl entsprechender Angebote zu vermitteln. Eine Monopolisierung dieses Namens als
Marke könne daher nicht zugelassen werden. Dem Beschluss beigefügt sind
zahlreiche Internetausdrucke, die sich mit der Persönlichkeit der "Charlotte
von Mahlsdorf" befassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er
beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. November 2006 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Personennamen könnten wie andere Wortmarken Eingang ins Markenregister
finden. Einen Schutzausschließungsgrund für Personennamen gebe es nicht. Das
von der Markenstelle geschaffene Eintragungshindernis der "Bekanntheit" sei
anderen Markenformen gänzlich unbekannt. Zur Begründung seines Eintragungsbegehrens stützt sich der Anmelder auf die Eintragung von Marken wie "Mozart,
Beethoven, Picasso, Clinton, Gorbatschow". Im Amtsverfahren hat er die Auffassung vertreten, für die Eintragbarkeit spreche, dass es bereits an einer
hinreichenden Bekanntheit des Namens "Charlotte von Mahlsdorf" fehle. Den
deutschen Verbrauchern, die nicht zum unmittelbaren Umfeld von "Charlotte von
Mahlsdorf" gehörten bzw. über die Gründungsphase des Gründerzeitmuseums
detaillierte Kenntnis besäßen, werde der Name schlechterdings unbekannt sein.
Folge sei, dass der überwiegende Teil der beteiligten Verkehrskreise den Namen
als reine Phantasiebezeichnung auffassen werde.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet, weil einer Registrierung
der angemeldeten Bezeichnung als Marke keine Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung "Charlotte von Mahlsdorf" handelt es sich um
einen Personennamen (Vor- und Zuname). Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG sind
Personennamen abstrakt markenfähig. Sie unterliegen bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG denselben Kriterien wie alle anderen Kategorien von Marken (EuGH GRUR 2004, 946, 947,
Nr. 25 - Nichols).
a)
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so
gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungsangebote zu gewährleisten
(st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nr. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003,
1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung,
ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss streng,
vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59
- Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030,
Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT),
im Verfahren vor der
Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz.
Da Eigennamen von Hause aus einen individualisierenden Charakter aufweisen,
kommt ihnen grundsätzlich die Eignung zu, einen Hinweis auf die betriebliche
Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu vermitteln (BPatG 32 W (pat) 388/02
- Rainer Werner Fassbinder). Ob es sich um einen deutschen oder fremdsprachigen Namen handelt, ob dieser verbreitet oder selten, bekannt oder unbekannt
ist, ob er mit einer bestimmten (lebenden oder toten) Person in Verbindung
gebracht oder als fiktive Bezeichnung verstanden wird, ist zunächst nicht
maßgeblich.
Der Personenname "Charlotte von Mahlsdorf", der sich aus dem weiblichen
Vornamen "Charlotte", der Präposition "von" und dem im Osten von Berlin
gelegenen Stadtteil "Mahlsdorf" zusammensetzt, verfügt über die notwendige
Unterscheidungskraft. Ein Ausnahmefall, dass ein Name zugleich produktbeschreibend ist (wie "Diesel" für Motoren und Kraftstoffe) oder als Bezeichnung
einer bekannten historischen Person Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit
ist und deshalb nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten
zugerechnet wird (vgl. BPatG GRUR 2006, 591 - GEORG-SIEMON-OHM), liegt
hier ersichtlich nicht vor. Der im Osten von Berlin gelegene Stadtteil "Mahlsdorf"
wird erheblichen Teilen des inländischen Verkehrs zwar bekannt sein. Dies gilt
jedoch nicht in Verbindung mit dem vorangestellten weiblichen Vornamen
"Charlotte" und der Präposition "von". Von den mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen wird nur ein
geringer Teil eine Assoziation zu der im Jahr 2002 verstorbenen Person herstellen
können. Der mutmaßlich weit überwiegende Teil der inländischen Bevölkerung
wird "Charlotte von Mahlsdorf" als Namen einer fiktiven, jedenfalls aber unbekannten Person verstehen. Fiktive Personennamen sind, ebenso wie sonstige
Phantasietitel, auch für Dienstleistungen im Medien- und Unterhaltungsbereich
markenschutzfähig, unabhängig davon, ob dem Publikum unter dieser Bezeichnung angebotene Dienstleistungen bekannt sind oder nicht (BPatG
32 W (pat) 33/06 - Percy Stuart).
b)
Einer Eintragung der angemeldeten Marke für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen steht auch nicht die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen, auf die sich die Markenstelle in ihrem Beschluss gestützt hat.
Nach dieser Vorschrift sind nur unmittelbar waren- und dienstleistungsbeschreibende Angaben von der Registrierung ausgeschlossen. Personennamen
sind aber nur in seltenen Fällen zugleich produktbeschreibend (neben "Diesel"
etwa "Otto" oder "Wankel"
für Motoren, "Stresemann"
für einen Gesellschaftsanzug, "Mozart" für eine kugelförmige Praline.).
c)
Etwaige Titelschutzrechte an der Bezeichnung "Charlotte von Mahlsdorf"
sind für die Frage der markenrechtlichen absoluten Schutzfähigkeit nicht von
Bedeutung. Falls der Anmelder selbst Inhaber entsprechender Rechte sein sollte
(was er im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht hat), ließe sich daraus
nichts für das Vorhandensein von Unterscheidungskraft und gegen das Bestehen
eines Freihaltungsbedürfnisses ableiten, weil für die markenrechtliche Registrierbarkeit andere (nämlich strengere) Grundsätze gelten. Sofern andererseits
Titelschutzrechte Dritter bestehen sollten, würde dies einer Registrierung der
angemeldeten Bezeichnung zugunsten des Anmelders zunächst nicht entgegenstehen; das Bestehen etwaiger älterer Rechte ist nicht im (absoluten)
Anmeldungsverfahren zu prüfen, sondern ggf. auf Antrag der Betroffenen in
späteren Verfahren (Widerspruchsverfahren, Löschungsklage).
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
br/Me