Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 25.04.2008 – 27 W (pat) 24/08

27. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 24/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 01 707.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. April 2008 durch den Vorsitzend

en Richter Dr. Albrecht, den Richter

Dr. van Raden und den Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -

vom 10. November 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 10. Januar 2006 für die Dienstleistungen

"Merchandising; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht); Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Information über

Veranstaltungen (Unterhaltung); Party-Planung (Unterhaltung);

Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Theateraufführungen; Unterhaltung; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Vermietung von Theaterdekoration;

Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen"

angemeldete Wortmarke

Charlotte von Mahlsdorf

ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

nach vorangegangener Beanstandung durch Beschluss eines Beamten des

höheren Dienstes vom 10. November 2006 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses

zurückgewiesen worden.

Das Zeichen "Charlotte von Mahlsdorf" stelle einen Personennamen dar, unter

dessen pseudonymer Verwendung der im Jahre 1928 in Berlin-Mahlsdorf geborene und dort im Jahr 2002 auch beerdigte Lothar Berfelde als "Pionier der

Schwulen- und Lesbenbewegung in der DDR, Frau im Mann, Gast vieler

Talkshows, Gegenstand unzähliger Artikel, Bestsellerautorin, Museumsgründer"

bekannt geworden sei. Die Angabe "Charlotte von Mahlsdorf" eigne sich in

besonderer Weise dazu, die inhaltliche Ausrichtung bzw. den Gegenstand solcher

Dienstleistungen zu charakterisieren, die einen Bezug zu Leben und Werk der

genannten Person aufwiesen. So lasse sich mit der Bezeichnung "Charlotte von Mahlsdorf" schlagwortartig zum Ausdruck bringen, dass verkaufsfördernde Maßnahmen bzw. die Vermarktung von Produkten auf Artikel gerichtet

seien, die im Zusammenhang mit Charlotte von Mahlsdorf stünden. Für den

Handel mit Medienlizenzen eigne sich die Bezeichnung als Hinweis darauf, dass

es um Rechte an Werken von oder über Charlotte von Mahlsdorf gehe. Veranstaltungs- und Unterhaltungsdienstleistungen, deren Charakter oder Thema

vom Bezug zur Person der Charlotte von Mahlsdorf bzw. ihrer Werke bestimmt

seien, könnten durch die Angabe "Charlotte von Mahlsdorf" nach Inhalt und

Gegenstand beschrieben werden. Hier gelte der Satz: Der Name ist Programm.

Es könne demnach für jegliche potentielle Anbieter derart geprägter Dienstleistungen, ob Einzelpersonen, Vereine, Firmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, von besonderer Bedeutung sein, ihr Angebot ohne Einschränkung

durch Dritte unter Herausstellung des Namens "Charlotte von Mahlsdorf" präsentieren zu können und damit einer sich für damit verbundene Inhalte

interessierenden Kundschaft eine sachliche Orientierung bei der Auswahl entsprechender Angebote zu vermitteln. Eine Monopolisierung dieses Namens als

Marke könne daher nicht zugelassen werden. Dem Beschluss beigefügt sind

zahlreiche Internetausdrucke, die sich mit der Persönlichkeit der "Charlotte

von Mahlsdorf" befassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er

beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. November 2006 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Personennamen könnten wie andere Wortmarken Eingang ins Markenregister

finden. Einen Schutzausschließungsgrund für Personennamen gebe es nicht. Das

von der Markenstelle geschaffene Eintragungshindernis der "Bekanntheit" sei

anderen Markenformen gänzlich unbekannt. Zur Begründung seines Eintragungsbegehrens stützt sich der Anmelder auf die Eintragung von Marken wie "Mozart,

Beethoven, Picasso, Clinton, Gorbatschow". Im Amtsverfahren hat er die Auffassung vertreten, für die Eintragbarkeit spreche, dass es bereits an einer

hinreichenden Bekanntheit des Namens "Charlotte von Mahlsdorf" fehle. Den

deutschen Verbrauchern, die nicht zum unmittelbaren Umfeld von "Charlotte von

Mahlsdorf" gehörten bzw. über die Gründungsphase des Gründerzeitmuseums

detaillierte Kenntnis besäßen, werde der Name schlechterdings unbekannt sein.

Folge sei, dass der überwiegende Teil der beteiligten Verkehrskreise den Namen

als reine Phantasiebezeichnung auffassen werde.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet, weil einer Registrierung

der angemeldeten Bezeichnung als Marke keine Schutzhindernisse nach § 8

Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung "Charlotte von Mahlsdorf" handelt es sich um

einen Personennamen (Vor- und Zuname). Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG sind

Personennamen abstrakt markenfähig. Sie unterliegen bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG denselben Kriterien wie alle anderen Kategorien von Marken (EuGH GRUR 2004, 946, 947,

Nr. 25 - Nichols).

a)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so

gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungsangebote zu gewährleisten

(st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nr. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003,

1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung,

ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss streng,

vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59

- Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030,

Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT),

im Verfahren vor der

Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz.

Da Eigennamen von Hause aus einen individualisierenden Charakter aufweisen,

kommt ihnen grundsätzlich die Eignung zu, einen Hinweis auf die betriebliche

Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu vermitteln (BPatG 32 W (pat) 388/02

- Rainer Werner Fassbinder). Ob es sich um einen deutschen oder fremdsprachigen Namen handelt, ob dieser verbreitet oder selten, bekannt oder unbekannt

ist, ob er mit einer bestimmten (lebenden oder toten) Person in Verbindung

gebracht oder als fiktive Bezeichnung verstanden wird, ist zunächst nicht

maßgeblich.

Der Personenname "Charlotte von Mahlsdorf", der sich aus dem weiblichen

Vornamen "Charlotte", der Präposition "von" und dem im Osten von Berlin

gelegenen Stadtteil "Mahlsdorf" zusammensetzt, verfügt über die notwendige

Unterscheidungskraft. Ein Ausnahmefall, dass ein Name zugleich produktbeschreibend ist (wie "Diesel" für Motoren und Kraftstoffe) oder als Bezeichnung

einer bekannten historischen Person Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit

ist und deshalb nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten

zugerechnet wird (vgl. BPatG GRUR 2006, 591 - GEORG-SIEMON-OHM), liegt

hier ersichtlich nicht vor. Der im Osten von Berlin gelegene Stadtteil "Mahlsdorf"

wird erheblichen Teilen des inländischen Verkehrs zwar bekannt sein. Dies gilt

jedoch nicht in Verbindung mit dem vorangestellten weiblichen Vornamen

"Charlotte" und der Präposition "von". Von den mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen wird nur ein

geringer Teil eine Assoziation zu der im Jahr 2002 verstorbenen Person herstellen

können. Der mutmaßlich weit überwiegende Teil der inländischen Bevölkerung

wird "Charlotte von Mahlsdorf" als Namen einer fiktiven, jedenfalls aber unbekannten Person verstehen. Fiktive Personennamen sind, ebenso wie sonstige

Phantasietitel, auch für Dienstleistungen im Medien- und Unterhaltungsbereich

markenschutzfähig, unabhängig davon, ob dem Publikum unter dieser Bezeichnung angebotene Dienstleistungen bekannt sind oder nicht (BPatG

32 W (pat) 33/06 - Percy Stuart).

b)

Einer Eintragung der angemeldeten Marke für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen steht auch nicht die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen, auf die sich die Markenstelle in ihrem Beschluss gestützt hat.

Nach dieser Vorschrift sind nur unmittelbar waren- und dienstleistungsbeschreibende Angaben von der Registrierung ausgeschlossen. Personennamen

sind aber nur in seltenen Fällen zugleich produktbeschreibend (neben "Diesel"

etwa "Otto" oder "Wankel"

für Motoren, "Stresemann"

für einen Gesellschaftsanzug, "Mozart" für eine kugelförmige Praline.).

c)

Etwaige Titelschutzrechte an der Bezeichnung "Charlotte von Mahlsdorf"

sind für die Frage der markenrechtlichen absoluten Schutzfähigkeit nicht von

Bedeutung. Falls der Anmelder selbst Inhaber entsprechender Rechte sein sollte

(was er im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht hat), ließe sich daraus

nichts für das Vorhandensein von Unterscheidungskraft und gegen das Bestehen

eines Freihaltungsbedürfnisses ableiten, weil für die markenrechtliche Registrierbarkeit andere (nämlich strengere) Grundsätze gelten. Sofern andererseits

Titelschutzrechte Dritter bestehen sollten, würde dies einer Registrierung der

angemeldeten Bezeichnung zugunsten des Anmelders zunächst nicht entgegenstehen; das Bestehen etwaiger älterer Rechte ist nicht im (absoluten)

Anmeldungsverfahren zu prüfen, sondern ggf. auf Antrag der Betroffenen in

späteren Verfahren (Widerspruchsverfahren, Löschungsklage).

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

br/Me