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BPatG Beschluss vom 04.06.2008 – 26 W (pat) 8/07

26. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 56 065.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzend

en Richters

D

r. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Für die Waren

„Schränke, insbesondere aus Metall und/oder Kunststoff bestehende Schaltschränke, Racks, Gehäuse und Pulte, vorzugsweise

für Industrie, Installation, Elektronik, Computer, interaktive Terminalsysteme und Datenübertragung, auch in Verbindung mit Tragarmsystemen, auch klimatisiert, und/oder erdbeben-/oder vandalen-, und/oder explosionssicher; Baugruppenträger für steckbare

Baugruppen mit elektronischen Schaltungen (soweit in Klasse 9

enthalten); Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computertastaturen“

ist die Wortmarke 304 56 065.0

Comfort-Panel

angemeldet worden.

D

ie Markenstelle für Klasse 20 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskr

aft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründ

ung hat

sie aus

geführt, es handele sich um eine Kombination der geläufigen

Begriffe

„Comfo

rt“ und „Panel“, deren Eigenständigkeit infolge der Schreibweise

der angemeld

eten Marke mit Bindstrich klar hervortrete. Im Bereich der Elektron

ik stelle

das Wo

rt „Panel“ einen gebräuchlichen, den beteiligten Verkehrskreisen b

ekannten Fachausdruck dar, der die mit Bedienelementen und/oder Anzeigen versehene

Vorderseite eines Gerätes oder einer Anlage, z. B. einer Schalttafel oder einem

Bedienpult, bezeichne. Ebenso sei das vorangestellte Wort „Comfort“ als werbeüblicher Hinweis auf benutzerfreundliche Eigenschaften der betreffenden Waren

unmittelbar verständlich. Insgesamt erschließe sich die angemeldete Wortkombination ohne Weiteres, d. h. ohne dass hierfür eine zergliedernde oder analysierende Betrachtungsweise erforderlich wäre, als Hinweis auf eine komfortable, benutzerfreundliche (elektronische) Anzeige- oder Regelungseinheit. Sie vermittele

damit für alle beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt, weil diese entweder bereits derartige Panels aufwiesen oder –

als bloße Gehäuse- oder Baugruppenträger – zu deren Herstellung dienen könnten. Die Marke weise zudem als sprachübliche Wortbildung aus dem Grundwort

„Panel“ und dem dieses näher erläuternden Bestimmungswort „Comfort“ auch in

der äußeren Form keine individuelle Gestaltung auf, so dass der Verkehr keine

Veranlassung habe, darin das Unterscheidungsmerkmal eines bestimmten Unternehmens zu sehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit der Beschwerde wurde

e

in eingeschränktes Warenverzeichnis als Grundlage für das weitere Verfahren

eingere

icht, aus dem die Waren

„Pulte; Datenverarbeitungsgeräte; Baugruppenträger; Computer;

Computertastaturen“

gestrichen worden sind, so dass das neue Warenverzeichnis wie folgt lautet:

„Schränke, insbesondere aus Metall und/oder Kunststoff bestehende Schaltschränke, Racks, Gehäuse, vorzugsweise für Industrie, Installation, Elektronik, Computer, interaktive Terminalsysteme, auch in Verbindung mit Tragarmsystemen, auch klimatisiert, und/oder erdbeben-/ oder vandalen-, und/oder explosionssicher“.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, nach Streichung der einschlägigen Waren

könne nicht mehr von einer fehlenden Unterscheidungskraft ausgegangen werden. Bei der Bezeichnung „Comfort-Panel“ handele es sich um einen zusammengesetzten, mehrdeutigen Markenbegriff, der keinesfalls lediglich eine Qualität der

beanspruchten Waren beschreibe, sondern wegen seiner Mehrdeutigkeit herk unftskennzeichnend wirke. Die Markenstelle habe nicht ausreichend dargelegt,

dass die beiden fremdsprachlichen Markenbestandteile ohne weiteres vom Verkehr als definierte Begriffe einer Fremdsprache empfunden würden. Sie biete ihre

Produkte nicht ausschließlich einem Fachpublikum an, sondern breitesten

Verbraucherkreisen, denen sehr spezielle Begriffe aus der Nachrichtentechnik

nicht bekannt seien. Insbesondere im Hinblick auf den beanspruchten Oberbegriff

„Schränke“, die zur Unterbringung einer Vielzahl von Gegenständen dienen

könnten, weise die angemeldete Marke keinen beschreibenden Charakter auf.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn die angemeldete

Marke entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (k

onkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

E

intragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von den denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im

Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR

Int. 2003, 632, 635 - Linde u. a.; GRUR

Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor;

GRUR Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen

(vgl. BGH

GRUR 2001, 1153, 1154 - marktfrisch; GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).

Die angemeldete Marke besteht aus den geläufigen Begriffen „Comfort“ und „Panel“, wobei die Schreibweise mit Bindestrich der in der deutschen Rechtschreibung üblichen Kopplung fremdsprachiger oder entlehnter Wörter entspricht und

insofern keine Besonderheit darstellt. Die Zusammenfügung beider Bezeichnungen, die dem Verkehr auch ohne spezielle Fachkenntnisse im Elektronikbereich

aufgrund ständig zunehmender Anglizismen insbesondere auf dem Techniksektor

geläufig sind, erscheint sprachüblich, da das Grundwort „Panel“ mit dem dieses

näher erläuternden, vorangestellten Bestimmungswort „Comfort“ verbunden ist.

Die von der Anmelderin behauptete fremdsprachige Herkunft der Begriffe ist hier

unerheblich, da nach ständiger Rechtsprechung fremdsprachige Begriffe den entsprechenden deutschen gleichgestellt sind, sofern sie geläufige warenbeschreibende Bezeichnungen darstellen, die von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch verstanden werden

(vgl. BGH GRUR 2001, 1047,

1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Maßgeblich für die Schutzfähigkeit zusammengesetzter Begriffe ist, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht

o

der sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,

678 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012,

1014 – BioID).

Dies ist vorliegend der Fall; „Comfort-Panel“ ist von den angesprochenen Verkehrskreisen in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres als

komfortable, mit Bedienungselementen und/oder Anzeigen versehene Vorderseite

eines Gerätes oder einer Anlage, z. B. einer Schalttafel oder eines Bedienpults, zu

verstehen. Damit wird in beschreibender Weise der Gegenstand der

beanspruchten Waren zum Ausdruck gebracht. Die Anmelderin trägt zwar vor, dass die Marke

keinen beschreibenden Charakter für die beanspruchten Waren „Schaltschränke,

Racks und Gehäuse“ insoweit besitze, als diese bestenfalls lediglich geeignet

s

eien, mit Bedien-/Anzeigeelementen versehene Gerätevorderseiten (Panels) aufz

unehmen, diese aber nicht selbst aufwiesen. Maßgeblich ist allerdings darauf

abzustellen, dass die b

eanspruchten

Waren

als bloße Gehäuse oder

Baugrupp

enträger zur Herstellung von Produkten, die ein „Comfort-Panel“ aufweisen, dienen können. Damit stellt „Comfort-Panel“ insofern eine beschreibende Angabe

dar, als die beanspruchten Schaltschränke, Racks und Gehäuse nach ihrer Art

und Beschaffenheit für komfortable, mit Bedien-/Anzeigeelementen versehene

Gerätevorderseiten (Panels) bestimmt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

auch

bei

technischen Produkten

das Design,

hier

des Schaltschranks/Racks/Gehäuses, ein wichtiges Qualitätsmerkmal ist (vgl. BPatG PAVIS

PROMA 30 W (pat) 192/03 – Compact-Panel). Soweit die Anmelderin in Bezug

auf den beanspruchten Oberbegriff „Schränke“ die Auffassung vertritt, für einen

gleichfalls diesem Oberbegriff unterfallenden normalen Schrank (z. B. für Kleidung, Lebensmittel etc.) werde der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung

„Comfort-Panel“ keine beschreibende Aussage entnehmen können, ist darauf hinzuweisen, dass die im Warenverzeichnis der angemeldeten Marke - beispielhaft

eingeleitet durch die Formulierung „insbesondere“ - aufgeführten Schränke das

Begriffsverständnis jedoch zweifellos und von vornherein auf Schaltschränke und

Gehäuse lenken, die ein „Comfort-Panel“ aufzunehmen bestimmt sind.

Einen betrieblichen Herkunftshinweis wird der Verkehr der angemeldeten beschreibenden Aussage daher nicht entnehmen. Die von der Anmelderin dargelegte Mehrdeutigkeit ist unbeachtlich, sofern nur ein beschreibender Sinngehalt

besteht, was vorliegend ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. EuGH GRUR 2004,

146 ff. – DOUBLEMINT). Zudem ist für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl.

EuGH 2004, 1027, 1029 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Da somit eine fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu

bejahen ist, kann die Frage eines fehlenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG im Ergebnis dahingestellt bleiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Bb