Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 16.06.2008 – 8 W (pat) 371/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 371/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 40 773
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Hu
ber, der Richterin
Pagenberg LL.M.Harv. und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05
beschlossen:
Das Patent 101 40 773 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 101 40 773, dessen Erteilung am 3. Juni 2004 veröffentlicht
worden ist, ist am 3. September 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008, eingegangen am 6. Mai 2008, hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt die Aufrechterhaltung des Patents.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf
den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225)
durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Mit der Einlegung des Einspruchs am 3. September 2004 und damit innerhalb des nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem
1.1.2002 bis vor dem 1.7.2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt ist in
Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 PatG a. a. O. die besondere Zuständigkeit des
technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über den Einspruch nach § 59
PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht entfallen. Diese Auffassung
ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu
beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3
und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und
deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt
insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom
5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Hu