Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 23.06.2008 – 8 W (pat) 311/08

8. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 311/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 55 195

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Dehne sowie der Richterin Pagenberg

LL.M. Harv., des Richters Dipl.-Ing. Rippel

und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 199 55 195, dessen Erteilung am 7. Juli 2005 veröffentlicht

worden ist, ist am 7. Oktober 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008, eingegangen am 20. Mai 2008, hat die einzige

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 sinngemäß beantragt,

das Streitpatent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise das Patent in

beschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag aufrecht zu erhalten.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum

30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den

zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit

der Einlegung des Einspruchs vom 7. Oktober 2005 beim Deutschen Patent- und

Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis des

technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des

§ 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (s. a. BGH, Beschl. v.

17. April 2007 - X ZB 9/06 und v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05).

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit § 21 Abs. 1 Satz 1

PatG) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass

gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3

und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme

des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist

und deren am 22. Mai 2006 eingegangenem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss

vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die

Begründung hierfür zu eigen.

Dehne

Pagenberg

Rippel

Dr. Prasch

Hu