Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Urteil vom 24.06.2008 – 4 Ni 19/07
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. Juni 2008 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das Patent DE 100 27 133
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die
Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, Voit, Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Dipl.-Ing.
Dr. Prasch
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. Mai 2000 angemeldeten deutschen Patents 100 27 133 (Streitpatent). Es betrifft ein Mähgerät mit zwei Mähköpfen und umfasst 18 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1
lautet ohne Bezugszeichen wie folgt:
Randstreifen-Mähgerät zur Montage an einem Arbeitsfahrzeug mit
zwei seitlich zueinander versetzt vor der Fahrerkabine arbeitenden
Mähköpfen, dadurch gekennzeichnet, dass
-
der Auslegerarm des weiter außen arbeitenden Mähkopfes so
ausgelegt ist, dass in der Transportstellung ein Ablegen dieses
äußeren Mähkopfes auf der Ladefläche des Arbeitsfahrzeuges
hinter der Fahrerkabine möglich ist, und
-
das Randstreifen-Mähgerät einen Frontrahmen zur Befestigung an der Front des Arbeitsfahrzeuges sowie eine vor diesem
Frontrahmen quer zur Fahrtrichtung verlaufende Versatzschiene
umfasst, entlang welcher der Auslegerarm des weiter außen arbeitenden Mähkopfes während des Arbeitseinsatzes quer zur
Fahrtrichtung verfahrbar ist.
Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift
DE 100 27 133 B4 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei wegen mangelnder
Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Anmeldetag Mähgeräte mit
den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Hierfür bietet
sie Zeugenbeweis an und legt Kopien von Zeitungen und Prospekten vor. Im Übrigen beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:
D1
D5
D6
D7
D8
D9
DE 299 09 876 U1
DE 299 09 878 U1
WO 98/06251 A1
DE 81 15 618 U1
DE 36 38 423 A1
DE 297 16 916 U1
D10 DE 14 84 680 A
D11a Prospektblatt Frontbaugerät mit Querverschub Typ FMQ der Fa.
Backers & Gilbers GmbH & Co. KG
D11b Lieferschein
vom
17. November 1998
betr.
FMQ
an
Ldkrs. Osnabrück
D11c
Internetauszug zum Frontanbaugerät FMQ
D11d Technischer Bericht TÜV Nord zu FMQ v. 26. Oktober 1999
D11e 5 technische Zeichnungen zum Frontanbaugerät FMQ (bis D11i)
mit Erstellungsdaten zwischen 1998 und 1999
D11j) Auszug aus der Zeitschrift „Kommunal Direkt“, Ausgabe 2/99
D12a Prospekt Grünstreifenmäher GMU 12R/12RK der Fa. Gilbers
D12b Lieferschein betr. GMU 12 RK an das Straßenbauamt Neu-Ulm v.
22. Oktober 1990
D12c Ersatzteilkatalog GMU 12R/12RK mit vierstelliger Plz.
D13a Deckblatt und technische Daten zu Prospekt der Fa. Dücker
D13b Auszug Firmenchronik Fa. Dücker
D13c Auszüge
aus:
„KommunalTechnik“, Ausgaben Mai 2000
(15.Mai 2000) und September 1999
D13d Fotos Mähkombination Dücker
D14a Prospekte der Fa. Gilbers zur Produktlinie für Fendt-Xylon und
Geräteträger
D14b+
D14d Rechnung vom 19. April 1999 an Kreisverwaltung Coesfeld
D14c Allgemeine Zeitung Coesfeld, 2. Juni 1999,“Mähen im Alleingang
D14e Fotos des zu D14d gelieferten Gerätes
D15a Angebot MULAG
an Regierungspräsidium Stuttgart
v.
30. März 2000
D15b Bestellung Regierungspräsidium Stuttgart vom 17. Mai 2000
D15c Rechnung MULAG an Regierungspräsidium Stuttgart v.
21.August 2000
D15d Unterlagen MKM 700 der Fa. MULAG
D15e Unterlagen zum Triomäher der Fa. MULAG
D15f Fotos zu D15e
D16a Preisliste der Fa. MULAG Nr. 90, gültig ab 1. November 1999 zum
Typ FME 600
D17a Prospekt Randstreifen-Mähgerät MRM300 der Fa. MULAG
D17b Preisliste der Fa. MULAG Nr. 90, gültig ab 1. November 1999
zum Typ SBMS-T
D17c Ersatzteilliste zum MULAG SBM.1 mit Daten 11. März 1999 bzw.
16. März 1999
D18 Randstreifenmähgerät RSM13 der Fa. Dücker
D18a Zerifikat der Deutschen Prüfstelle für Land- und Forsttechnik v.
25. Juni 2001
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent DE 100 27 133 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung
übergebenen Hilfsanträge I bis VIII, hinsichtlich deren Wortlauts
auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird.
Im Übrigen widerspricht die Beklagte dem klägerischen Vorbringen und hält das
Streitpatent zumindest in der verteidigten Fassung für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die Klägerin konnte keinen Grund für
die Nichtigkeit des Streitaptents in seiner erteilten Fassung gemäß §§ 22 Abs. 1,
21 Abs. 1 PatG darlegen, so dass es auf die Hilfsanträge nicht ankommt.
Der Gegenstand des Streitpatents ist neu im Sinne von § 3 Abs. 1 PatG und aus
dem in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch
keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt dem einschlägigen Fachmann den Gegenstand des
Streitpatents nahe gelegt hätte.
Insbesondere kommt es im Zusammenhang mit den Anlagen D15a bis D15c nicht
auf die angebotene Vernehmung des Zeugen Schell an, denn dass das Regierungspräsidium Stuttgart durch den Zeugen Schell ein Gerät entsprechend der im
Angebot der Beklagten vom 30. März 2000 (D15a) niedergelegten Spezifikation
bestellt hat, wird als wahr unterstellt, ebenso die Auftragserteilung durch das Regierungspräsidium Stuttgart vom 17. Mai 2000 (D15b). Unerheblich ist die als Anlage D15c vorgelegte Rechnung, da sie vom 21. August 2000, also nach dem
Anmeldetag, datiert.
Aus der Anlage D15a, dort Position „S1004 - Parkrahmen“ folgt ebenfalls nichts
anderes, weil dort ausdrücklich die Rede von einem „kombinierten Einsatz des
Tandemmäher mit Heckmähgerät“ die Rede ist, also einem - im Verhältnis zum
streitpatentgemäßen Gegenstand - zusätzlichen Mähkopf.
Hinsichtlich der Anlagen D15d und D15e konnte die Klägerin den Nachweis einer
Veröffentlichung vor dem Anmeldetag des Streitpatents nicht führen, was zu ihren
Lasten geht.
II.
1. Das Streitpatent betrifft ein Randstreifen-Mähgerät, das mit unterschiedlichen
Arbeitsköpfen zur Durchführung unterschiedlicher Aufgaben ausgestattet sein
kann.
Derartige Randstreifen-Arbeitsgeräte werden an Arbeitsfahrzeugen angeordnet
und arbeiten seitlich versetzt zum Arbeitsfahrzeug, so dass dieses entlang einer
Straße fahren kann, während der zugehörige Randstreifen bearbeitet werden kann
[0003]. Zur Kosteneinsparung wird dabei angestrebt, dass die Bedienung durch
nur eine Person erfolgen kann, was nur möglich sein soll, wenn zusätzliche Steuerungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß beschränkt sind und vorzugsweise das
Mähwerk automatisch arbeitet [0004]. Da hierzu eine gute Sicht des Bedieners auf
die in Arbeitsposition befindlichen Arbeitsköpfe notwendig ist [0005], sind in jüngerer Zeit bevorzugt mittels eines Frontrahmens an der Fahrzeugfront befestigte Arbeitsköpfe im Einsatz, da deren Arbeitsbereich im Sichtfeld des Fahrers liegt
[0006]. Da das Mähen eines Randstreifens mit Begrenzungspfosten mit nur einem
Mähkopf in einem Arbeitsgang regelmäßig nicht möglich ist, werden hierzu Randstreifen-Mähgeräte mit zwei Mähköpfen eingesetzt, wie sie die Einleitung der
Streitpatentschrift als bekannt voraussetzt [0009]. Dabei soll es nachteilig sein,
dass diese beiden Mähköpfe in der Transportstellung vor dem Führerhaus liegen
und damit der Schwerpunkt des Arbeitsfahrzeugs so nach vorne verlagert wird,
dass eine Gegenballastierung am Heck erforderlich sei [0010 - 0012].
2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der
Erfindung, ein Randstreifen-Mähgerät mit zwei Mähköpfen bereitzustellen, das
neben einer guten Sicht auf den Arbeitsbereich der Mähköpfe in der Arbeitsposition eine günstige Gewichtsverteilung, eine gute Übersichtlichkeit und eine hohe
Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs in der Transportstellung gewährleistet [0015].
3. Patentanspruch 1 kennzeichnet demgemäß ein Randstreifen-Mähgerät an einem Arbeitsfahrzeug mit folgenden Merkmalen:
1. Das Randstreifen-Mähgerät weist zwei seitlich zueinander
versetzt vor der Fahrerkabine arbeitende Mähköpfe auf.
1.1 Der Auslegerarm des weiter außen arbeitenden Mähkopfes ist so ausgelegt, dass in der Transportstellung
ein Ablegen dieses äußeren Mähkopfes auf der Ladefläche des Arbeitsfahrzeuges hinter der Fahrerkabine
möglich ist.
2. Das Randstreifen-Mähgerät weist einen Frontrahmen zur Befestigung an der Front des Arbeitsfahrzeuges auf.
3. Das Randstreifen-Mähgerät weist eine vor diesem Frontrahmen quer zur Fahrtrichtung verlaufende Versatzschiene auf.
3.1 Entlang der quer zur Fahrtrichtung verlaufenden
Versatzschiene ist der Auslegerarm des weiter außen
arbeitenden Mähkopfes während des Arbeitseinsatzes
quer zur Fahrtrichtung verfahrbar.
Das im Anspruch 1 beschriebene Randstreifen-Mähgerät besteht im Wesentlichen
aus zwei versetzt zueinander arbeitenden Mähköpfen (Merkmal 1.), einem Frontrahmen (Merkmal 2.) und einer quer zum Frontrahmen verlaufenden Versatzschiene (Merkmal 3.). Die Ablage des weiter außen arbeitenden Mähkopfes auf
der Ladefläche des Arbeitsfahrzeugs ist nach Merkmal 1.1 deshalb möglich, weil
der diesen Mähkopf tragende Auslegerarm hierfür ausgelegt ist, so dass dieses
Merkmal hinsichtlich der Ausgestaltung und Reichweite des Auslegerarms insoweit selbsterklärend ist. In der Formulierung wonach „ein Ablegen … möglich
ist …“ sieht der Senat nicht lediglich ein bloßes „recken“ des Auslegerarms in irgend einer Weise über die Fahrerkabine hinweg, sondern eine Herstellung einer
korrekten Transportlage derart, dass der Auslegerarm so dimensioniert ist, dass
er mit ausreichend Spiel und Freiraum die Fahrerkabine übergreift. Unter verständiger fachmännischer Würdigung der in Merkmal 1.1 geforderten Auslegung des
Auslegerarms ist daher davon auszugehen, dass der Auslegerarm derart dimensioniert (Längenausdehnung) und ausgestaltet (Anzahl und Positionierung von gelenkigen Verbindungen einzelner Teile des Auslegerarms) ist, dass nicht nur die
Fahrerkabine bei auf der Ladefläche abgelegtem Mähkopf weiträumig übergriffen
wird, sondern auch der Mähkopf selbst vollständig flächig und damit in stabiler
Lage auf der Ladefläche des Arbeitsfahrzeugs aufliegt.
Der Vorteil dieser Maßnahme ist darin zu sehen, dass bei Nichtgebrauch des
schwereren äußeren Mähkopfs (Abs. [0018) der Streitpatentschrift) der Großteil
des Gesamtgewichtes des gesamten Mähgeräts auf die Ladefläche verlagert wird
(vgl. Abs. [0020]), was wiederum dazu führt, dass die gesamte Breite des Arbeitsfahrzeugs für die Transportstellung des inneren Mähkopfes zur Verfügung
steht, was wiederum eine verringerte Gesamtauskragung nach vorne sowie eine
verbesserte Übersichtlichkeit und Manövrierfähigkeit des Fahrzeuges mit sich
bringt.
Der Auslegerarm des äußeren Mähkopfes ist darüber hinaus auf der Versatzschiene vor dem Frontrahmen während des Arbeitseinsatzes quer verfahrbar
(Merkmal 3.1), um die Gewichtsbelastungen durch die beiden Mähköpfe nicht auf
derselben Seite am Fahrzeug angreifen zu lassen, weil der Auslegearm des
schweren äußeren Mähkopfes zum Gewichtsausgleich an der dem Seitenstreifen
abgewandten Seite des Fahrzeugs angreifen kann (vgl. Abs. [0027]).
III.
Eine Veröffentlichung der Prospekt-Unterlagen der Firma MULAG betreffend ein
„Kombinations-Mähgerät MKM 700“ (Anl. D15d) sowie eine „Produktübersicht
Mähgeräte“ (enthält auch „Triomäher“) (Anlage D15e) vor dem Zeitrang des
Streitpatents konnte per se nicht nachgewiesen werden, da diese Unterlagen weder einen Druckvermerk noch ein Einstellungsdatum im Internet erkennen lassen.
Die Unterlagen bezüglich einer Benutzungshandlung durch Angebot, Bestellung
und Rechnungsstellung eines Kombinations-Mähgerätes der Firma MULAG durch
das Regierungspräsidium Stuttgart gemäß Anlage D15a bis D15c sowie die das
ausgelieferte Gerät dokumentierenden Fotos nach Anlage D 15f lassen ein
Front-Tandemmähgerät
(Anl. D15a und 15b) bzw. einen Triomäher
(Front-Tandemmähgerät mit zusätzlichem Heckmähgerät) (Anl. D15c und Anl.
D 15f) erkennen. Das hierdurch bekannt gewordene Mähgerät entspricht daher
nicht einem Mähgerät wie es hinsichtlich der Transportposition in den MULAG-
Prospektunterlagen „MKM 700“ (Anl. D15d) unter der Überschrift „MULAG Kombinations-Mähgerät MKM 700“ sowie „Produktübersicht Mähgeräte“ (Anl. D15e)
unter „Kombinationsgeräte“, dort „MKM 700“ und unter der Überschrift „Das komplette Spektrum der professionellen Straßenunterhaltungstechnik, dort „FME 600“
dargestellt und beschrieben ist, so dass diese geltend gemachte Benutzungshandlung den Zeitrang der Prospektunterlagen ebenfalls nicht nachzuweisen vermag.
Die Prospekt-Unterlagen gemäß Anlage D15d und D15e sind daher nicht als vorveröffentlichter Stand der Technik zu betrachten.
1. Die aus dem Internet jeweils am 21. Februar 2007 heruntergeladenen Unterlagen der Firma MULAG betreffend das Gerät „MKM 700“ (Anl. D15d) bzw. eine
„Produktübersicht Mähgeräte“ mit „Triomäher“ (Anl. D15e) lassen keinerlei Angaben bezüglich ihres Zeitrangs erkennen.
Aus den vorgelegten Unterlagen nach Anlage D 15 d und D 15 e lässt sich weder
der Tag ihrer Einstellung in das Internet noch ein an den jeweiligen Firmenprospekten aufgebrachter Druckvermerk bezüglich des Zeitrangs ihrer Drucklegung
erkennen. Daher lässt sich der Zeitrang dieses Firmenmaterials per se nicht ermitteln, wie auch die Klägerin einräumt.
2. Die Klägerin verweist auf eine Benutzungshandlung bezüglich eines Mähgerätes „MKM 700“ wie dies in den Prospektunterlagen nach Anlage D15d und D15e
dargestellt und beschrieben sei durch ein Angebot (Anl. D15a) und eine Bestellung durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Anl. 15 b) vor dem Zeitrang des
Streitpatents und dokumentiert das hierauf nach dem Zeitrang des Streitpatents
ausgelieferte Gerät durch eine entsprechende Rechnung (Anl. D15c) und Fotos,
welche das ausgelieferte Gerät abbilden (Anl. D15f.). Aus der Gesamtheit des
zum Anlagen-Konglomerat D 15 vorgelegten Materials folgert die Klägerin, dass
ein Gerät, wie es unter der Bezeichnung „MMK 700“ in den Prospektunterlagen
nach den Anlagen D15d und D 15e dargestellt und beschrieben ist, durch die herangezogene Benutzungshandlung durch Anbieten und Bestellung vor dem Zeitrang des Streitpatents bekannt gewesen bzw. geworden und damit offenkundig
geworden sei.
Der Senat kann sich einer derartigen Schlussfolgerung nicht anschließen. In dem
eindeutig vor dem Zeitrang des Streitpatents, nämlich am 30. März 2000 datierenden Angebot Nr. 000 320 der Firma MULAG an das Regierungspräsidium Stuttgart (dort z. Hd. Herrn Schell) (Anl. D15a) wird ein „MULAG Front-Tandemmähgerät“ beschrieben, das keine weitergehende Typenbezeichnung trägt. Das Angebot beschreibt ab Seite 1 zunächst ein sog. Grundgerät mit einem Ausleger mit einer Reichweite von 6,70 m ab Fahrzeugmitte sowie ab Seite 2, Mitte, einen am
Grundrahmen angebauten Randstreifenmäher, so dass insgesamt ein Tandemmähgerät mit zwei Mähköpfen, von denen einer weiter außen an einem Ausleger
und der andere weiter innen und fahrzeugnah (Randstreifenmäher) arbeitet, Gegenstand dieses Angebots ist. Über Ablage oder Verbleib der einzelnen Mähwerke
in einer Transportstellung findet sich auf den Seiten 1 und 2 des Angebots kein
Hinweis. Erst auf S. 3 wird unter der Überschrift „Zusatzausstattungen“ unter Position S1004 ein sog. „Parkrahmen zum kombinierten Einsatz des Tandemmäher
mit Heckmähgerät“ angeboten.
Wie aus dem ebenfalls noch vor dem Zeitrang des Streitpatents, nämlich vom
17.5.2000 datierenden Bestellschreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart (gezeichnet durch Herrn Schell) (Anl. D15b) hervorgeht, wurde das Gerät mit allen
Positionen, wie ersichtlich und aufgeführt gemäß Angebot vom 30.3.2000
(Anl. D15a) bestellt. Somit gehörte auch ein sog. Parkrahmen zur Ablage des
Auslegers von Anfang an ersichtlich zum Umfang des ursprünglich bestellten Gerätes. Ein derartiges Gerät mit all diesen Positionen wurde dann auch geliefert und
in Rechnung gestellt und zwar auch inklusive eines Parkrahmens, wie aus Pos. 4
„PR-S1004“ der nach dem Zeitrang des Streitpatents datierenden Rechnung der
Firma MULAG vom 21.8.2000 (Anl. D15c) ersichtlich ist. Dieses Gerät ist nach
dem Vortrag der Klägerin in den Fotos nach Anlage D15f dargestellt. Aus diesen
Fotos ist ein Transportfahrzeug vom Typ „UNIMOG“ ersichtlich, welches an seiner
Frontseite (vgl. 3. Bild) ein Tandemmähwerk bestehend aus einem an einem
Ausleger weiter außen arbeitenden Mähgerät und einem weiter innen als Randstreifenmäher arbeitenden Mähwerk besteht. Zusätzlich zu diesem Front-Tandemmähgerät ist noch ein auf dem Fahrgestell des Transportfahrzeugs hinter der
Fahrerkabine montiertes Heckmähgerät zu erkennen. Dies war nicht Gegenstand
von Angebot und Bestellung, wie sie hier in Rede stehen. Deutlich sichtbar ist aber
der über der Fahrerkabine und den auf dieser noch angebrachten Warnlichtern
gelegene obere Teil des Parkrahmens, der sich nach oben V-förmig öffnet, um
den Auslegerarm des weiter außen arbeitenden Frontmähwerks in Transportstellung aufnehmen zu können (vgl. 3. Bild sowie detaillierte Abbildung von hinten im
4. Bild). Eine Ladefläche ist bei dem abgebildeten Fahrzeug nicht vorgesehen,
denn es trägt an der Stelle den Aufbau für das dort angebrachte dritte Mähwerk.
Eine Ablage des Ausleger-Frontmähwerks hinter der Fahrerkabine und nahe der
Fahrgestellebene wäre schon aus Gründen der Hinderung durch das dritte Mähwerk bei dem abgebildeten Fahrzeug nicht möglich gewesen.
Dessen ungeachtet war aber ein Parkrahmen zur Aufnahme des Front-Auslegers
von Anfang an Gegenstand des angebotenen und bestellten Front-Tandemmähgerätes. Demzufolge konnte durch diese Benutzungshandlung, basierend auf Angebot und Bestellung gemäß Anlagen D15a und D15b ein Mähgerät wie in den
Prospekten nach Anlage D15d und D15e unter „MKM 700“ bzw. „FME 600“ dargestellt und beschrieben nicht bekannt gewesen oder geworden sein, denn bei
den in den Prospektunterlagen abgebildeten Geräten erfolgt die Ablage des Mähwerks am weitreichenden Frontausleger rückseitig der Fahrerkabine auf der Ladefläche, während bei dem Gerät nach der angeführten Benutzungshandlung hierfür
ein eigener Parkrahmen vorgesehen war, der sich ausweislich der Fotos nach
Anlage D15 unmittelbar hinter der Fahrerkabine befand und diese mit großem Abstand überragte.
Erst in der gegenüber dem Anmeldetag des Streitpatents später datierenden
Rechnung der Firma MULAG vom 21.8.2000 (Anl. D15c) finden sich in Pos. 1
auch die Bezeichnungen „MKM 700 … Kombinations-Mähgerät“ bzw. „Typ
MKM 700 …“ bzw. „Kombinationsmäher MKM 700“, während diese Typenbezeichnung im vorausgehenden Angebot der Firma MULAG (Anl. D15a) noch nicht
verwendet werden. Wie aber aus den Fotos, die das gemäß Angebot (Anl. D15a),
Bestellung (Anl. D15b) und Rechnung (Anl. D15c) ausgelieferte Gerät zeigen, bezieht sich bzw. bezog sich zumindest damals eine derartige Typenbezeichnung
ausschließlich auf das Mähwerk mit seinem Auslegersystem selbst und jedenfalls
nicht zwingend auf eine Transportstellung wie sie die MULAG-Prospekte gemäß
Anl. D15d (dort unter „MULAG Kombinations-Mähgerät MKM 700“) bzw. Anlage
D15e (dort unter „Kombinationsgeräte“ „MKM 700“) darstellen und beschreiben,
denn das so bezeichnete Mähwerk wird bei dem vor dem Zeitrang des Streitpatents angebotenen und bestellten Gerät auf dem sog. Parkrahmen über und unmittelbar hinter der Fahrerkabine zum Transport abgelegt. Nach alledem besteht
nach Auffassung des Senats zumindest hinsichtlich des Merkmals 1.1 gemäß
Merkmalsgliederung nach Punkt II.3. betreffend die Ablage des äußeren Mähkopfes in Transportstellung auf der Ladefläche des Arbeitsfahrzeugs hinter der Fahrerkabine kein nachweisbarer, in jedem Fall gegebener technischer Zusammenhang zwischen dem Merkmal 1.1 und der Typenbezeichnung „MKM 700“, jedenfalls zum Zeitrang des Streitpatents. In dieser Hinsicht scheint der Vortrag der
Patentinhaberin, wonach die Ablagemöglichkeit eines Mähwerks des Typs
„MKM 700“ auf der Ladefläche erst nach dem Zeitrang des Streitpatents verwirklicht und veröffentlicht worden war, nach Auffassung des Senats zumindest nicht
im Widerspruch zu dem zu stehen, was die von der Klägerin hierzu vorgelegten
Unterlagen (Anl. D15a bis D15f) erkennen lassen.
Nachdem ein stringenter technischer Zusammenhang zwischen einer Transportstellung auf der Ladefläche und bestimmten Typenbezeichnungen bei Mähwerken
der Firma MULAG zum Zeitrang des Streitpatents nicht erwiesen ist, vermag auch
die von der Klägerin mit Anlage D16a vorgelegte „Mähgeräte-Preisliste NR. 90,
gültig am 1. November 1999“ aus dem Hause der Firma MULAG, welche sich auf
den Mähertyp „FME 600“ bezieht, den Zeitrang zumindest desjenigen Prospektes,
welcher auch diesen Mähertyp enthält (vgl. Prospekt nach Anl. D15e) nicht zu begründen, zumal auch für den Mähertyp „FME 600“ zum Zeitrang dieser Preisliste,
also vor dem Anmeldetag des Streitpatents, ein „Parkrahmen zur Ablage des
Auslegerarms“ unter der Bestell-Nr. S1004 aufgeführt ist. Somit wird auch hier ein
anderer Gegenstand beschrieben als in dem entsprechenden MULAG-Prospekt
(Anl. D15e) hinsichtlich der Transportposition des Mähwerks FME 600 dargestellt
und erläutert wird.
IV.
1. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.
Keine der entgegengehaltenen patentamtlichen Druckschriften und keine der zur
Veranschaulichung von Benutzungsgegenständen vorgelegten Prospektunterlagen und Firmendruckschriften - soweit diese dem Stand der Technik zuzurechnen
sind - lassen ein Randstreifenmähgerät mit zwei seitlich zueinander versetzt vor
der Fahrerkabine arbeitenden Mähköpfen erkennen, bei dem der Auslegerarm des
weiter außen arbeitenden Mähkopfes so ausgelegt ist, dass in der Transportstellung ein Ablegen dieses äußeren Mähkopfes auf der Ladefläche des Arbeitsfahrzeuges hinter der Fahrerkabine möglich ist (Merkmal 1.1 gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II.3.).
Im besagten Merkmal unterscheidet sich der Patentgegenstand nach Anspruch 1
von den Gegenständen der zum Stand der Technik aufgezeigten patentamtlichen
Druckschriften (Anl. D1, D5 bis D10). Auch die von der Klägerin als „neuheitsschädlich“ bezeichnete D5 geht über den Offenbarungsgehalt der sehr ähnlichen
D1 nicht hinaus. So lehren beide (D1 und D5) eine fahrzeugfeste Konsole (5), an
der beide Frontmähwerke jeweils angebracht sind. Eine Querverschiebbarkeit ist
hier nicht vorgesehen, sondern erst am Ende der Auslegerarme zwischen Ausleger und Mähwerk. Ein Ablegen des Mähwerks auf der Ladefläche des Arbeitsfahrzeugs wird dort ebenfalls nicht offenbart, sondern die Ablage eines äußeren Mähwerks auf einer bockartigen Konsole (19) neben dem Führerhaus.
Bei den mit den Anlagen D11 vorgelegten Firmendruckschriften der Firma Gilbers
bezüglich Frontanbaumähgeräten ist - insoweit diese eine Transportposition des
Mähwerkauslegers erkennen lassen - entweder eine parkrahmenartige Stütze für
den Mähwerksausleger unmittelbar hinter und über der Fahrerkabine des Transportfahrzeugs (vgl. Anl. D11c, D11g) oder eine auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs aufgebrachte eigene Tragkonstruktion erkennbar (Anl. D11f), während
die Anl. D11j einen Systemschlepper für kommunale Zwecke zeigt, bei dem der
Mähwerksausleger seitlich neben der Fahrerkabine vorbei geführt und offenbar
durch die Hydraulik selbst, jedenfalls ohne eigene Auflagemöglichkeit, gehalten
wird. Bei den Firmendruckschriften zu Gilbers-Grünstreifenmäher nach den Anlagen D12a bis D12c werden keine Transportpositionen gezeigt oder erläutert. Die
patentgemäße Transportposition gemäß Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 ist auch
nicht Gegenstand der Dücker-Mähvorrichtungen nach dem Anlagenkonvolut D13.
Auch insoweit diese Firmendruckschriften Transportstellungen erkennen lassen,
werden beide Frontmähwerke bei Tandem-Frontmähgeräten in Transportstellung
vor dem Fahrzeug in einer die Fahrzeugbreite nicht überschreitenden Weise gefaltet (vgl. Anl. D13b). Die zu diesem Anlagenkonglomerat gehörenden Fotos gemäß Anlage D 13d zeigen nach dem Vortrag der Klägerin ein bekanntes Mähwerk
der Firma Dücker, welches an einem Transportfahrzeug (UNIMOG) frontseitig angeordnet ist und bei welchem der Ausleger des Mähwerks über das Führerhaus
des Fahrzeugs hinweg geführt ist, so dass das Mähwerk teilweise auf der Ladefläche des Fahrzeugs aufliegt. Ausweislich der übrigen Firmenunterlagen zu den Dücker-Mähwerken war diese nicht die konstruktiv vorgesehene Transportstellung,
sondern ein „falten“ des oder der Ausleger vor dem Arbeitsfahrzeug (vgl. oben),
wie dies auch auf dem 3. Bild dieser Anlage (D13d) erkennbar ist. Das 1., 6. und
7. Bild der Anlage D13d indes zeigt u. a. auch das Mähwerk, welches mit seinem
Ausleger das Führerhaus übergreifend die Ladefläche zwar teilweise berührt, dort
aber relativ schräg aufliegt, so dass die hintere Tastwalze des Mähwerks nicht
vollständig die Ladefläche des Fahrzeugs berührt, weil der Auslegerarm für dieses
Manöver zu kurz ausgestaltet ist und beim Fahren Schäden am Führerhaus verursachen könnte, wie auch die Patentinhaberin hierzu vorgetragen hat (vgl. auch
Protokoll, S. 3, 4. Abs.). Jedenfalls ist anhand dieser Fotos erkennbar, dass der
Auslegerarm hier keineswegs dafür ausgestaltet war, das Führerhaus zu übergreifen, um das Mähwerk zu Transportzwecken auf der Ladefläche abzulegen,
sondern dass es sich hier um eine gestellte Position handelt, um die Möglichkeit
der Ablage des Mähwerks zu demonstrieren. Der Senat sieht als Kern des Merkmals 1.1 aber, wie in Punkt II.3 ausgeführt, die Ausgestaltung des Auslegerarms
derart, dass eine korrekte Transportstellung auf der Ladefläche erreichbar ist und
nicht nur die bloße Möglichkeit, die Ladefläche mit Teilen des Mähwerks gerade
noch zu erreichen. Nach alledem ist auch bei den Mähvorrichtungen nach Anlage
D13 eine Transportposition gemäß Merkmal 1.1 nicht verwirklicht.
Die Anlagen D14 betreffen Firmendruckschriften über Mähwerke der Firma Gilbers, die an speziellen Kommunalschleppern der Firma Fendt (Fendt -Xylon) und
Geräteträgern angeordnet sind. Zu Transportzwecken wird das an einem vorderen
Anbauraum des Schleppers aufgesattelte Ausleger-Mähwerk seitlich an der Fahrerkabine vorbei nach hinten verschwenkt (vgl. Anl. D14a, 2. Blatt oben; Fotos
gemäß Anl. D14e, 1. bis 3. Bild). Wie insbesondere aus dem Prospekt gemäß
Anl. D14a, 1. Seite unten erkennbar ist, kann dieser Spezialschlepper mit einer
Ladefläche versehen werden, die hinter der Fahrerkabine aufgesattelt ist. In diesem Fall wird das Mähwerk frontseitig abgelegt, wie aus dem Text auf Seite 1,
rechts und dem Bild unten ersichtlich ist. Eine Ablage auf der Ladefläche wird bei
diesen Vorrichtungen gemäß Anlagen D14 jedenfalls vermieden.
Auch der Benutzungsgegenstand nach den Angebots- und Bestellunterlagen gemäß Anlagen D15a und D15b lassen ebenso wie das gelieferte Gerät gemäß
Rechnung vom 21.8.2000 lediglich die Ablage auf einem hierfür vorgesehenen
Parkrahmen (ersichtlich in den Fotos gemäß Anlage D15f) erkennen. Somit unterscheidet sich der Patentgegenstand von den Mähgeräten der Firma MULAG gemäß o. g. Benutzungshandlung ebenfalls in Merkmal 1.1, während das Prospektmaterial gemäß Anlagen D15d und D15e nicht als vorveröffentlichter Stand der
Technik gilt. Auch das MULAG-Mähgerät gemäß Preisliste nach D16a (Typ
FME 600) weist ausweislich dieser Preisliste einen eigenen Parkrahmen zur Ablage des Auslegerarms auf. Zu diesem Material ist bereits in Punkt III. ausführlich
Stellung genommen worden, so dass hierzu auch ausdrücklich auf diese Ausführungen verwiesen wird.
Die Mähwerke an Auslegern gemäß den Anlagen D17a bis D17c und D18 bzw.
D18a geben weder textliche noch bildliche Hinweise zu einer Transportstellung.
2. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, das
Randstreifen-Mähgerät nach Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Wie bereits beim Neuheitsvergleich gezeigt wurde (Punkt IV.1.) wird das patentgemäße Merkmal 1.1, betreffend die Ablage des Mähwerks auf der Ladefläche
des Arbeitsfahrzeugs hinter der Fahrerkabine und die entsprechende Ausgestaltung des Auslegerarms hierzu von keiner zum Stand der Technik zu berücksichtigenden Entgegenhaltung oder Firmendruckschrift vorweggenommen.
Nachdem in der Gesamtheit des entgegengehaltenen Standes der Technik für den
langen Auslegerarm entweder bockartige Auflegerkonsolen über der Fahrerkabine
des Transportfahrzeugs vorgesehen sind oder aber der Ausleger vor dem Frontrahmen des Fahrzeugs gefaltet wird bzw. frontseitig getragen wird, z. B. im Falle
des Einbaus einer Ladefläche hinter der Fahrerkabine oder seitlich neben der Fahrerkabine nach hinten geführt wird, kann der angezogene Stand der Technik einem Fachmann auch keinerlei Anregungen zum Auffinden des patentgemäßen
Merkmals 1.1 vermitteln.
Als Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit
Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption von Anbau- und Zusatzgeräten für Arbeitsfahrzeuge im kommunalen Bereich zugrunde
zu legen.
Wie aus der Gesamtheit der Unterlagen zu den behaupteten Benutzungshandlungen erkennbar, zeigen nahezu alle hierzu vorgelegten Firmenprospekte Arbeitsfahrzeuge zum Einsatz für kommunale Zwecke, die mit einer Ladepritsche und
damit einer Ladefläche versehen sind (Anlagenkonvolute zu D11, D13, D17) bzw.
bei denen eine Ladepritsche zumindest optional aufgesattelt werden kann (vgl.
hierzu z. B. Anl. D14a). In den hierzu zu berücksichtigenden Fällen hat es die
Fachwelt bislang vermieden, die Ladefläche des Arbeitsfahrzeugs mit einem abgelegten Mähwerk zu belegen. Vielmehr wurden ungünstige Lastverteilungen in
Kauf genommen um jedenfalls die Ladefläche frei zu halten. Das fachmännische
Bestreben, die Ladefläche nicht mit dem Mähwerk zu belegen, sondern in jedem
Fall für andere Zwecke bereit zu halten ist dabei in besonderer Weise aus dem
Gilbers-Firmenprospekt
„Produktlinie
für Fendt-Xylon und Geräteträger“
(Anl. D14a) ersichtlich. Dort wird auf der ersten Seite im Text rechts die „Frontablage“ des Aufbaumähers mit seinem Ausleger genannt und in der Abbildung ganz
unten auch dargestellt. Der bildlich dargestellte Kommunalschlepper trägt hinter
der Fahrerkabine eine aufgesattelte Ladepritsche, mithin also eine Ladefläche,
weswegen das Mähgerät in „Frontablage“, also auf der Fahrzeug-Vorderseite
transportiert wird. Fehlt die aufgesattelte Ladepritsche indes, wird der Auslegerarm
nach hinten geschwenkt, wobei er seitlich an der Fahrerkabine vorbei geführt ist
(vgl. zweite Seite, Bild links oben und Text daneben; „Heckablage“).
Ein anderer Weg, um die Ladefläche des Arbeitsfahrzeugs noch vollflächig zugänglich zu halten, besteht darin, den nach hinten geschwenkten Arm des Auslegers auf bockartigen Parkrahmen über und unmittelbar hinter der Fahrerkabine
aufliegen zu lassen, wie dies z. B. aus der Anlage D11c (1. Seite, rechts, zweites
Bild von oben) oder den Unterlagen zu den bestellten und ausgelieferten Gerät
der Firma MULAG an das Regierungspräsidium Stuttgart (Anl. D15a bis D15c)
und (D15f) hervorgeht.
Das Arbeitsfahrzeug gemäß den insoweit noch relevanten patentamtlichen Druckschriften D1 und D5 lässt eine Ladefläche nicht erkennen. Jedenfalls wird der
Ausleger auch dort auf einer Konsole neben dem Führerhaus abgelegt.
Nach alledem hat der maßgebliche, hinsichtlich seines Zeitrangs zu berücksichtigende Stand der Technik dem Fachmann bislang stets zu erkennen gegeben,
dass die Ladefläche - so eine solche am Arbeitsfahrzeug vorgesehen ist - frei zu
halten ist und nicht durch eine Transportposition für das Mähwerk zumindest teilweise belegt werden soll.
Demgemäß bedurfte es für den Fachmann zum Zeitrang des Streitpatents einer
erfinderischen Tätigkeit, um ein Mähgerät mit der Merkmalskombination nach Anspruch 1 bereit zu stellen, denn die patentgemäße Lösung nach Anspruch 1 ergab
sich nicht zwangsläufig aus dem Stand der Technik, auch nicht unter Zuhilfenahme fachmännischer Überlegungen. Dies musste zu Lasten der Klägerin gehen.
Nachdem die Gegenstände der behaupteten Benutzungshandlungen andere Lösungsansätze zur Herbeiführung einer Transportlage für Auslegermähwerke als
das Streitpatent erkennen lassen, brauchte den Umständen der Benutzungshandlungen im Einzelnen nicht mehr nachgegangen zu werden. Hierzu im Einzelfall angebotene Zeugen mussten daher nicht gehört werden. Auch die Einvernahme des Zeugen Schell war, wie eingangs bereits erwähnt (Punkt I.) entbehrlich, denn das durch die Firma MULAG angebotene (Anl. D15a) und durch das
Regierungspräsidium Stuttgart und dort durch Herrn Schell bestellte Gerät
(Anl. D15b), welches auch im angebotenen Umfang in Rechnung gestellt (Anl.
D15c) und ausgeliefert worden war (Anl. D15f), bedient sich anderer technischer
Mittel als das Streitpatent, um die Transportlage für das Ausleger-Mähwerk herzustellen.
3. Patentanspruch 1 hat nach alledem Bestand.
Mit dem tragenden Hauptanspruch sind auch die auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 bestandsfähig.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Winkler
Dr. Huber
Voit
Rippel
Dr. Prasch
Pr/Cl