Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 25.08.2022 – 30 W (pat) 18/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:250822B30Wpat18.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 18/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 011 885.9
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. August 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:250822B30Wpat18.21.0
G r ü n d e
I.
Die am 2. Juni 2020 angemeldete Wortmarke
soll für die Waren und Dienstleistungen der
FAVE
„Klasse 03: Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und
Schönheitspflege; Parfümeriewaren; Deodorants und Antitranspirantien; Eau
de Toilette; Eau de Parfum; Eau de Cologne; Eau de Javel; Haarpräparate
und Haarkuren; Shampoos; Haarfärbemittel; Haarspray; Körperpflegemittel;
Ätherische Öle; Hautpflegemittel; Hautpflegelotionen
in Hautlotionen;
Feuchtigkeitspflegemittel [Kosmetika]; Kosmetische Cremes und Lotionen;
Cremes, nicht für medizinische Zwecke; Lotionen, nicht für medizinische
Zwecke; Kosmetische Gesichtspflegemittel; Puder; Gesichtsmasken;
Kosmetische Gesichtspeelings; Reinigungsmilch
für Körper
und
Schönheitspflege; Reinigungscremes; Gesichtswasser
[Kosmetika];
Reinigungschaum; Reinigungsgele; BB-Cremes; CC-Cremes; Kosmetische
Pflegecremes; Kosmetische Badezusätze; Pflegepräparate [Kosmetika];
Pflegebalsam; Schminkmittel; Seifen und Gele; Bade- und Duschgele, nicht
für
medizinische
Zwecke;
Nagellack;
Nagellackentferner;
Schönheitsmasken;
Sonnenschutz;
Sonnenschutzcremes;
Sonnenschutzmittel
Klasse 21: Kosmetik- und Toiletteutensilien
Klasse
35: Werbedienstleistungen
in Bezug
auf
Kosmetika;
Versandhandelsdienstleistungen
für
Kosmetika;
Onlineversandhandelsdienstleistungen
im
Bereich
Kosmetika;
Konsumgüterberatung in Bezug auf Kosmetika; Marktforschung in Bezug auf
Kosmetika, Parfümeriewaren und Beautyprodukte
Klasse 42: Kosmetikforschung; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 12. August 2020 und vom 16. November 2020,
wovon
letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, wegen
fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden
das Wort FAVE ohne weiteres als umgangssprachliche Abkürzung des englischen
Adjektivs „favourite“ (= Lieblings…) bzw. als englisches Substantiv mit der
deutschen
Übersetzung
„Liebling,
Favorit/Favoriten“.
Angesprochene
Verkehrsreise seien sowohl der Fachverkehr als auch allgemeine Verkehrskreise.
Bereits die Englischkenntnisse des Durchschnittsverbrauchers dürften nicht zu
gering veranschlagt werden. Zudem stelle Englisch nicht nur eine
Welthandelssprache dar, sondern werde gerade
im hier einschlägigen
Kosmetiksektor als Fachsprache verwendet. Seien die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen deshalb mit FAVE gekennzeichnet, würden die vorgenannten
Verkehrskreise darin lediglich eine werblich-anpreisende Sachangabe dahingehend
erkennen, dass die Waren und Dienstleistungen den „Favoriten“ darstellten, also
den Liebling unter den vergleichbaren Produkten und Leistungen. Wie die
übermittelten Rechercheauszüge belegten, werde der Ausdruck FAVE im
vorgenannten, anpreisenden Sinn sowohl in Alleinstellung als auch mit einem
weiteren bestimmenden Wort im einschlägigen Kosmetiksektor verwendet. Im
Einklang zu ähnlichen Entscheidungen des Bundespatentgerichts könne dem
Begriff FAVE vorliegend nur entnommen werden, dass die Produkte/Leistungen
bevorzugt würden (BPatG 32 (pat) 75/02 – My favourite music; 25 W (pat) 97/06 –
myfavorite; 26 W (pat) 559/17 – TEAFAVS).
Die in den Klassen 03 und 21 aufgeführten Kosmetika und Kosmetik- und
Toiletteutensilien könnten Favoriten darstellen und sich durch beliebige
Eigenschaften im Vergleich zu Produkten anderer Wettbewerber abheben. Durch
diesen offenkundigen lobenden Charakter stelle die Anmeldemarke für diese
Bereiche eine reine Werbeformel dar, die ungeeignet sei, auf die betriebliche
Herkunft der damit gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Gleiches sei für die
beanspruchten Dienstleistungen aus den Klassen 35, 42 und 44 anzunehmen, die
sich ebenso von denen anderer Unternehmen durch besondere Merkmale
auszeichneten.
Auch die Alleinstellung des Wortes FAVE ohne ein weiteres Bestimmungswort
vermöge die Schutzfähigkeit nicht herbeizuführen. Nicht
jede
inhaltliche
Unbestimmtheit eines Werbesologans bzw. eines Werbeschlagwortes begründe
auch dessen markenrechtliche Unterscheidungskraft. Im Ergebnis werde der
Verkehr in dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren
und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.
Hiergegen hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 Beschwerde
eingelegt und eine Begründung der Beschwerde bis zum 23. Januar 2021
angekündigt. Es werde gebeten, „zuvor keine Entscheidung zu verkünden und
etwaige Fristen bis dahin zu verlängern“. Die Beschwerdebegründung ist nicht
eingegangen.
Im Amtsverfahren hat die Anmelderin ausgeführt, bei dem Zeichen FAVE handele
es sich weder um die Beschreibung einer Wareneigenschaft noch um eine werblichanpreisende Sachaussage über besondere Eigenschaften eines Kosmetikprodukts.
In der Werbesprache möge das Wort FAVE – eingebunden in konkrete
Werbeaussagen – vereinzelt im anglo-amerikanischen Raum Verwendung finden.
In Alleinstellung diene es jedoch hierzulande lediglich einer kennzeichenmäßigen
Funktion.
Es sei gleichermaßen nicht ersichtlich, dass der Durchschnittsverbraucher im
Kosmetikbereich die Bezeichnung FAVE lediglich abstrakt mit „Lieblingsprodukten“
assoziiere. Daran änderten die übersandten Übersetzungen aus Online-
Wörterbüchern nichts. Diesbezüglich sei anerkannt, dass Anglizismen der
Registeranmeldung allenfalls entgegenstehen könnten, wenn sie in die deutsche
Umgangssprache eingeflossen seien (vgl. BPatG 24 W (pat) 9/04 – addict). Dies
sei bei dem Begriff FAVE nicht zu erkennen. Anders als in der von der Markenstelle
zitierten Entscheidung „TEAFAVS“ mit der Bedeutung „Teefavoriten“ komme dem
Begriff FAVE in der Kosmetikbranche keine praktische Bedeutung zu.
Selbst wenn der Verkehr das Zeichen mit der Bedeutung „Lieblingsprodukt“
gleichsetzen sollte, beinhalte es in dieser Bedeutung weder eine Sachaussage noch
könne
festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen
Verkehrskreisen stets nur als Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst
werde. Zudem sei nicht ersichtlich, dass deutsche Kosmetikprodukthersteller mit
der Bezeichnung FAVE jemals ihre Produkte „beschrieben“ oder „beworben“ hätten
bzw. dass hieran in Zukunft ein Bedürfnis bestehe (vgl. BPatG 29 W (pat) 203/92 –
FAVOURITE).
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. August 2020 und vom 16. November 2020 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde
ist
zulässig. Für
ihre
Zulässigkeit
ist
keine
Beschwerdebegründung erforderlich (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
§ 66 Rn. 41). Eine angekündigte, aber nicht eingereichte Begründung muss nicht
angemahnt werden; vielmehr kann innerhalb einer angemessenen Frist über die
Beschwerde entschieden werden (vgl. BPatGE 19, 225, 227
f., BPatG
30 W (pat) 569/20 – Haferghurt/OATGURT). Ein Anhaltspunkt dafür, welche
Mindestfrist bis zum Erlass einer Entscheidung einzuhalten ist, wenn eine
Beschwerde ohne (angekündigte) Begründung eingereicht worden ist, bietet § 85
Abs. 3 S. 2 MarkenG, der für die Begründung der Rechtsbeschwerde eine Frist von
einem Monat vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
mitunter sogar eine kürzere Frist von zwei Wochen ausreichend (vgl. BGH GRUR
1997, 223, 224 - Ceco). Vorliegend ist seit der zum 23. Januar 2021 angekündigten
Begründung weit über ein Jahr vergangen, so dass die Entscheidung erfolgen
konnte.
B. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem angemeldeten
Wortzeichen FAVE mangelt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass
die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
FAVE in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keine
Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, handelt es sich bei
dem englischen Wort FAVE umgangssprachlich um die Kurzform von „favourite“,
das als Adjektiv „Lieblings-“ oder als Substantiv „Liebling“ bzw. „Favorit“ bedeutet.
Die Welthandelssprache Englisch gehört überdies auf dem Kosmetiksektor zu
denjenigen Fremdsprachen, derer sich die Fachwelt und die fachspezifisch
orientierte Werbebranche erfahrungsgemäß besonders häufig bedienen (vgl. auch
BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 23/13 - sweat off - Free your life), wobei auch
die Englischkenntnisse
des
normal
informierten
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers nicht zu gering veranschlagt werden dürfen (vgl.
Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 208).
b. Die Markenstelle hat in dem angefochtenen Beschluss mit eingehender, auf den
Anmeldezeitpunkt bezogener Recherche belegt, dass das Wort FAVE zum
Anmeldezeitpunkt im Inland für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
beschreibend bzw. als Werbeschlagwort verwendet und verstanden worden ist.
Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um Fachkreise wie
Kosmetikhändler sowie um Verbraucher, die Kosmetikprodukte kaufen.
Der Begriff „Fave“ wird im Deutschen verwendet, um – branchenübergreifend,
gerade aber auch im Kosmetiksektor - auf das persönliche Lieblingsprodukt
hinzuweisen, das sich von Vergleichsangeboten positiv abhebt. Im Hinblick auf
Musik und Vornamen heißt es nach den von der Markenstelle übermittelten
Recherchebeispielen: „Meine Faves im Moment: (…)“ oder „Meine 3 Faves“, und in
Zusammenhang mit Kosmetika: „Mein absoluter Reichhaltigkeits-Duschgel-Fave ist
(…)“, „Mein absolutes Fave-Deo ist (…)“, „Meine ältesten Faves sind (…)“.
Anders als die Anmelderin meint, versteht der maßgebliche Verkehr das
angemeldete Zeichen FAVE insofern ohne weiteres und unmittelbar als
werbemäßige Anpreisung dahingehend, dass sich die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen durch positive Eigenschaften von Vergleichsprodukten und -
leistungen abheben und so besonders empfehlenswert sind. Dem steht nicht
entgegen,
dass
die
Frage,
ob
etwas
ein
Lieblingsprodukt/eine
Lieblingsdienstleistung ist, rein subjektiv und individuell zu beantworten ist, es also
an den persönlichen Ansprüchen des Verbrauchers liegt, was er bevorzugt. Das
Stilmittel der werblichen Anpreisung durch augenscheinlich persönliche
Empfehlungen ist gängig und abgegriffen, so dass der Verkehr hierin keinerlei
Besonderheit sehen wird (vgl. BPatG 30 W (pat) 32/17 – Architects‘ Finest).
Für das vorgenannte Verständnis von FAVE bedarf es keiner analysierenden
Betrachtungsweise, es erschließt sich im Hinblick auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen vielmehr unmittelbar. Dass das Zeichen eine gewisse begriffliche
Unbestimmtheit dahingehend aufweist, dass es keine Informationen darüber
enthält, welche positiven Eigenschaften ein Produkt/eine Leistung konkret zu einem
Favoriten machen, kann die Unterscheidungskraft nicht begründen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 – BIOMILD; GRUR 2004, 674
– Postkantoor). Eine solche Unbestimmtheit ist in der Werbung häufig anzutreffen
und dem Bemühen geschuldet, einen möglichst weiten Bereich waren- und
dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer
schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im
Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere
Welt; BPatG 30 W (pat) 21/19 – Perfect Colours).
Die in den Klassen 03 und 21 aufgeführten Kosmetika und Kosmetik- und
Toiletteutensilien könnten Favoriten bzw. Lieblingsprodukte darstellen, die sich
durch beliebige Eigenschaften im Vergleich zu Produkten anderer Wettbewerber
abheben. Der offenkundige werblich-anpreisende Charakter führt dazu, dass das
angemeldete Zeichen FAVE ungeeignet ist, auf die betriebliche Herkunft der damit
gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Gleiches gilt auch für die beanspruchten
Dienstleistungen aus den Klassen 35, 42 und 44, die sich ebenso von denen
anderer Unternehmen durch besondere Merkmale, beispielsweise in der Qualität,
abheben können.
Mit dieser Bedeutung beschränkt sich das angemeldete Zeichen FAVE in
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf einen
werblich-anpreisenden Hinweis auf deren positive Eigenschaften, die sie gegenüber
Produkten und Leistungen anderer Anbieter hervorheben.
c. Die von der Anmelderin im Amtsverfahren hiergegen erhobenen Einwendungen
greifen allesamt nicht durch.
aa. Soweit die Anmelderin geltend macht, der Begriff FAVE finde nur vereinzelt im
anglo-amerikanischen Raum Verwendung und diene in Alleinstellung hierzulande
lediglich einer kennzeichenmäßigen Funktion, trifft dies nicht zu. Das ergibt sich
bereits aus den von der Markenstelle übermittelten Recherchebeispielen. Diese
sind in deutscher Sprache gehaltene werbliche Anpreisungen und betreffen neben
zusammengesetzten Begriffen wie „Fave-Deo“ auch den Einzelbegriff FAVE, z.B.
bei „Meine ältesten Faves sind (…)“.
bb. Aus den vorgenannten Rechercheergebnissen ergibt sich auch, dass das Wort
FAVE nicht nur im Englischen umgangssprachlich für „Lieblings-, Liebling, Favorit“
steht, sondern auch bereits in die deutsche Umgangssprache eingeflossen ist.
Damit unterscheiden sich die Gegebenheiten von denen in der von der Anmelderin
zitierten Entscheidung BPatG 24 W (pat) 9/04 – addict.
cc. Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin steht einer Zurückweisung der
Anmeldung auch nicht die Entscheidung BPatG 29 W (pat) 203/92 entgegen, in der
das Gericht die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens „FAVOURITE“
festgestellt hat. Vernünftigerweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Werbe-Gepflogenheiten und das Sprachverständnis heute dieselben wie vor rund
30 Jahren sind. Mag sich damals für den englischen Begriff „FAVOURITE“ kein
werblich-anpreisender Charakter im Inland ergeben haben, zeigen die vorliegenden
Rechercheergebnisse, dass der Begriff FAVE als umgangssprachliche Abkürzung
des englischen Worts „favourite“ zum Anmeldetag im Jahr 2020 auch im Inland im
Körper- und Schönheitspflegebereich umfangreich verwendet wurde, um auf den
„Liebling/Favoriten“
hinzuweisen,
der
sich
positiv
von
anderen
Vergleichsprodukten/-leistungen abhebt.
3. Das angemeldete Zeichen kann damit die Hauptfunktion einer Marke, nämlich
den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren zu
garantieren, nicht erfüllen. Es ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel