Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.07.2008 – 26 W (pat) 69/05
26. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
17. Juli 2008
Rechtsbeschwerde zugelassen:
ja
Normen:
§ 50 Abs. 3 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alternative MarkenG
(Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte
Die Eintragung des aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR und dem dieses Wappen umgebenden Schriftzug "FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT" bestehenden, von den Sicherheitskräften der ehemaligen DDR anlässlich von Auszeichnungen als Medaille bzw. Orden benutzten Wort-Bild-Symbols ist gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG von Amts wegen zu löschen, weil seine Eintragung von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher als politisch anstößig empfunden wird und ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
17. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 303 36 375.4 S 253/04 Lö
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin
K
opacek
beschlo
ssen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Die Markenabteilung
3.4. des Deutschen Patent- und Ma
rkenamts hat gegen die
für die Waren und Dienstleistungen
„Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren
daraus sowie in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle;
Reise- und Handk
offer; Regenschirme, Sonnenschirm
e; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Sportschuhe, Trikots, Strümpfe, Sweat-Shirts,
Socken, Schlafanzüge, Badeanzüge, Halstücher, Schals, Schärpen, Gürtel, Krawatten, Jacken, Hosen, Hemden, Mäntel, Hosenträger, Overalls, Stirnbänder, Basecaps, Mützen, Schuhe und
Stiefel, Unterwäsche; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Clubs, Vergnügungsparks, Diskotheken, Dienstleistung bezüglich der Freizeitgestaltung; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Produktion von Shows; Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants, Bars und Unterhaltungslokalen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“
am 30. September 2003 eingetragene Marke 303 36 375
mit einer am 14. Oktober 2004 versandten Mitteilung ein Amtslöschungsverfahren
nach § 54 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. i. V. m. § 50 Abs. 3 MarkenG eingeleitet, weil die
Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG eingetragen worden sei. Hiergegen hat der Markeninhaber am 16. November 2004 Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2005 hat die Markenabteilung die Löschung der
Marke 303 36 375 angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die aus dem
Staatswappen der ehemaligen DDR und dem Zusatz „FÜR DEN SCHUTZ DER
ARBEITER UND BAUERN MACHT“ gebildete Marke sei ersichtlich entgegen § 8
Abs. 2 Nr. 5 MarkenG eingetragen worden. Die Marke habe zum Eintragungszeitpunkt wegen ihrer gesellschaftlichen und politischen Anstößigkeit ein Ärgernis
dargestellt und gegen die guten Sitten verstoßen und tue dies auch weiterhin. Das
in ihr enthaltene ehemalige DDR-Staatswappen habe - symbolisiert durch Hammer, Zirkel und Ährenkranz – die führende Rolle der Arbeiterklasse und ihr Bündnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern sowie der Schicht der Intelligenz
dargestellt und damit den „ersten Arbeiter- und Bauernstaat auf deutschem Boden“ und die „Diktatur des Proletariats“ versinnbildlicht. In der eingetragenen Form
m
it dem Zusatz „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ sei
es ein Symbol der Schutz- und Sicherheitsorgane der DDR gewesen, das auf Orden, Auszeichnungen, Verdienstmedaillen, Briefmarken sowie dem Verabschiedungs- und Entlassungstuch der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen
der ehemaligen DDR abgebildet worden sei. Von einer ersichtlich ironisch gemeinten Aussage, wie dies vom Markeninhaber behauptet werde, könne keine
Rede sein. Vielmehr habe die Marke ein besonderes Symbol der Staatsmacht der
früheren DDR dargestellt, welches insbesondere als Zeichen der Anerkennung
ehrenvoller Dienste in den „bewaffneten Organen“, z. B. den Grenztruppen, der
Nationalen Volksarmee, der Polizei sowie den Kampftruppen der Arbeiterklasse,
verwendet worden sei, und das als geeignet erscheine, die Staatsorgane der
ehemaligen DDR, die für die „Sicherung“ der innerdeutschen Grenze und die politische Verfolgung zuständig waren, und deren Taten, wie z. B. die Inhaftierung von
Systemkritikern und die Festnahme bzw. Erschießung von Grenzflüchtlingen gemäß dem sog. Schießbefehl, zu verherrlichen. Ehemalige führende Repräsentanten des Grenzregimes der früheren DDR seien dafür wegen Totschlags zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Die entsprechenden Verurteilungen seien
sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sowohl die Nutzung des gelöschten Zeichens im kommerziellen Geschäftsverkehr al
s auch insbesondere deren Eintragung als Marke den gesells
chaftlichen Wertvorstellungen beachtlicher Teile des angesprochenen inländischen Publikums widersprächen und als anstößig empfunden würden. Eine entsprechende Missbilligung sei nicht nur auf Seiten der Angehörigen von Maueropfern und von in der früheren DDR politisch Verfolgten, sondern auch bei einer
rechtserheblichen Zahl der in Deutschland lebenden Bürger sowohl der neuen wie
auch der alten Bundesländer, die die Teilung Deutschlands und die damit verbundenen schwierigen Umstände wie Familientrennungen, Fahrzeugkontrollen im
Transitverkehr, Abhören von Telefonverbindungen, Öffnungen sowie Beschlagnahmen von Postsendungen, selbst miterlebt und hierunter gelitten hätten, zu erwarten.
Gegen den Löschungsbeschluss wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, d
ie Löschung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Marke
n
icht gegen die guten Sitten verstoße. Sie könne nicht in eine Reihe gestellt werden mit
Anmeldungen von Marken, die verfassungswidriges Gedankengu
t, wie
etwa NS
-Symbole, enthielten. Die Mes
slatte für gesellschaftlich anstößige Inhalte
s ei in den letzten Jahren erheblich höher gelegt worden. Jedenfalls sei die Marke
nicht, wie für eine Amtslöschung erforderlich, ersichtlich entg
egen § 8 Abs. 2 Nr. 5
M
arkenG eingetragen worden, weil sich die Bejahung dieses Schutzhindernisses
nicht aufdränge. Das Verhalten und die Auffassung der Markenabteilung seien
auch nicht frei von Widersprüchen, weil die Löschung der vorliegenden Marke mit
einem Verstoß gegen die guten Sitten begründet worden sei, während in einem
parallelen Antragslöschungsverfahren
das frühere DDR-Staatswappen deshalb
g
elöscht worden sei, weil es als beschreibende Angabe dienen könne und jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Die Löschungsanordnung stehe auch im Widerspruch zu Beschlüssen des Patentam
ts und des Bundespatentgerichts. Dies
e
hätten Wort-Bild-Marken mit den Bestandteilen „FDJ“ und „Aktivist der 1. Stunde“
als schutzfähig erachtet. Insbesondere die Wort-Bild-Marke mit dem Bestandteil
„FDJ“ sei vom Amt nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG gelöscht worden, obwohl es sich bei der FDJ um eine verfassungsfeindliche, verbotene Organisation
gehandelt habe.
Mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz
macht er ferner geltend, es sei nicht zulässig, die Löschung der Marke darauf zu
stützen, dass diese die Worte „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND
BAUERN MACHT“ trage, weil die Markenabteilung die Löschung der Marke
hiermit nicht begründet habe und dies folglich bisher nicht Streitgegenstand
gewesen sei. Durch die Löschung der Marke werde er auch in seiner durch Art. 5
GG geschützten Werbefreiheit eingeschränkt, weil auch eine Marke eine Werbung
darstelle. Ferner werde er durch die Löschung der Marke daran gehindert, seine
g
eplante Strategie zur umfassenden Vermarktung ehemaliger DDR-Symbole
umzusetzen.
Der Markeninhaber beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-
und Markenamts aufzuheben.
Hilfsweise regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2008 hat der Senat den Markeninhaber darauf hingewiesen, dass die Marke unabhängig davon, ob die Marke als
frühere DDR-Medaille erkannt wird, bereits wegen der hierin enthaltenen
Wortfolge sittlich anstößig sein könnte.
II
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers erweist sich auch unter Berücksichtigung der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlungen gemachten
weiteren Rechtsausführungen als unbegründet. Die Markenabteilung hat die Eintragung der Marke 303 36 375 zu Recht gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2
Nr. 5 2. Alt. MarkenG gelöscht.
Die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens war gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zulässig, weil die Marke zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch keine
zwei Jahre im Markenregister eingetragen war. Die Löschung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, weil die Eintragung der Marke ersichtlich entgegen § 8
Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG erfolgt ist und das Schutzhindernis auch noch im
Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung fortbestand (§ 50 Abs. 3 Nr. 2 und
3 MarkenG).
Gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG kann eine
M
arke von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie ersichtlich gegen die guten
Sitten verstößt. Gegen die guten Sitten verstoßen, wie bereits die Markenstelle im
rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, solche Marken, die das
Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen
geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht
mehr nur geschmacklos sind
(BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer;
GRUR 1995, 592, 593 f. - Busengrapscher). Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen (EuGH
GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 – SAT.2; BPatGE 46, 66, 70 – Dalailama) in ihrer
Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige
Ansicht entscheidend ist (BPatG Mit
t. 1983, 156 - Schoasdreiber; Ströbele/Hacker,
M
arkengesetz, 8. Auflage, § 8 Rdn. 400).
Hiervon ausgehend verstieß und verstößt die Marke 303 36 375 zu den maßgeblichen, in § 50 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Zeitpunkten gegen die guten Sitten,
weil sie von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher
der in dem eingetragenen Verzeichnis aufgeführten Waren und Dienstleistungen
als politisch anstößig empfunden wurde und weiterhin so empfunden wird. Wenngleich bei der Annahme einer politischen oder gesellschaftlichen Anstößigkeit zunehmend Zurückhaltung geboten ist, weil der Durchschnittsverbraucher in der
modernen Werbung immer häufiger damit konfrontiert wird, dass Waren und
Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen werden, die negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte aufweisen (BPatG GRUR 1996, 408, 409 – COSA
NOSTRA; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 42/92 – KGB), bleiben auch vor dem
Hintergrund dieser tatsächlichen Entwicklung von einer Eintragung als Marke nach
Überzeugung des Senats jedenfalls weiterhin solche Zeichen und Angaben ausgeschlossen, die das politische Empfinden eines rechtserheblichen Teils der
Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in erheblicher und unerträglicher Weise verletzen. Dies ist bei der gelöschten Marke der
Fall.
Wie die Markenstelle in ihrem Löschungsbeschluss im Einzelnen ausgeführt und
durch entsprechende Medaillen- und Urkundenabbildungen nachgewiesen hat, hat
es sich bei der gelöschten Marke zu Zeiten der ehemaligen DDR um ein besonderes Symbol des Staates gehandelt, das bei der Auszeichnung von Soldaten und
anderen Bediensteten der Schutz- und Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR,
z. B. auf Orden und Verdienstmedaillen, verwendet wurde. Diese zutreffenden
Feststellungen sind vom Markeninhaber ebenso wenig in Abrede gestellt worden
wie die weitere Tatsache, dass die nationalen Sicherheitsorgane der
ehemaligen
D
DR für die sog. „Sicherung“ der innerdeutschen Grenze und damit den Vollzug
des Schießbefehls sowie für die Verfolgung von Systemkritikern innerhalb der
ehemaligen DDR zuständig waren.
Dem normal informierten Durchschnittsverbraucher von Waren und Dienstleistungen der Art, wie sie im Verzeichnis der streitgegenständlichen Marke enthalten
sind, waren sowohl zum Zeitpunkt der Markeneintragung als auch zum Zeitpunkt
des Erlasses des Löschungsbeschlusses die u. a. aus der Ablehnung von Ausreiseanträgen und der – ggf. auch gewaltsamen und menschenverachtenden – Verhinderung von Ausreisen bestehenden Aufgaben der Sicherheitskräfte der ehemaligen DDR weitgehend bekannt, sei es durch eigene leidvolle Erfahrungen oder
sei es durch die Berichterstattung in den Medien bzw. durch Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse im Schulunterricht. Gerade wegen der Medienberichterstattung über die Freiheitsbeschränkungen durch die Führung der ehemaligen
DDR und den Schießbefehl wird nicht nur der Teil der Verbraucher, der selbst
unter den Restriktionen und Strafandrohungen im Zusammenhang mit den
Ausreisebeschränkungen in der ehemaligen DDR und ihrem Vollzug durch die
Sicherheitsorgane dieses Staates gelitten hat oder bei der Ein- oder Ausreise von
den Sicherheitskräften der ehemaligen DDR in teils schikanöser Weise kontrolliert
und untersucht wurde, die Verwendung eines Symbols der Sicherheitskräfte der
ehemaligen DDR als Marke nicht lediglich als Glorifizierung oder Verharmlosung
des Verhaltens der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR, sondern als unerträgliche Verhöhnung der Bevölkerung dieses Staates empfinden.
Deshalb wird ein sehr erheblicher Teil des inländischen Verkehrs die Verwendung
eines Symbols der ehemaligen DDR-Sicherheitsorgane als Marke, insbesondere
wegen deren Verhalten an der innerdeutschen Grenze und bei Demonstrationen
von Regimegegnern, aus grundsätzlichen politischen und sittlichen Erwägungen
missbilligen und sie als puren, politisch unerträglichen Sarkasmus gegenüber den
vom Verhalten der Sicherheitskräfte besonders betroffenen Personen, wie
Maueropfern, politisch Verfolgten und deren Angehörigen, empfinden.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden die streitgegenständliche Marke im
übrigen auch unabhängig davon, ob sie diese als ein Symbol der Sicherheitskräfte
der ehemaligen DDR kannten bzw. kennen, für sittlich anstößig halten, weil für
diesen Personenkreis bereits der in der Gesamtmarke enthaltene Wortbestandteil
„FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ als solcher angesichts der Tatsache, dass sich der darin propagierte Schutz gerade im Gegensatz
zu der Aussage in erheblichem Umfang und in einer den Freiheitsrechten in unerträglichem Maß zuwider laufenden Weise gegen die eigenen Staatsbürger richtete, eine politisch nicht nur inkorrekte, sondern unerträgliche und deshalb sittlich
anstößige Verhöhnung der von diesem „Schutz“ betroffenen Bevölkerungsteile der
ehemaligen DDR sehen. Soweit der Markeninhaber geltend macht, dieser
rechtliche Gesichtspunkt dürfe bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke
keine B
erücksichtigung finden, weil er von der Markenabteilung nicht zur
B
egründung der Löschung herangezogen worden sei, kann er mit diesem
Einwand schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Markenabteilung in ihrem
Löschungsbeschluss zur Begründung eines Sittenverstoßes in erster Linie auf die
fragliche Wortfolge abgestellt hat, die das eingetragene DDR-Symbol als solches
der DDR-Sicherheitsorgane kennzeichnet und von dem Staatswappen der
ehemaligen DDR unterscheidet, das diesen Zusatz nicht aufweist, und weil die
Markenstelle zudem im Einzelnen begründet hat, weshalb der Verkehr in der
Aussage „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ entgegen
der Ansicht des Markeninhabers nicht nur eine ersichtlich ironisch gemeinte
Umschrift sieht.
Der Senat teilt auch die Auffassung der Markenabteilung, dass die Eintragung der
Marke ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG vorgenommen worden ist
(§ 50 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Zutreffend ist die Markenabteilung insoweit davon
ausgegangen, dass ein Fall eines ersichtlichen Verstoßes gegen die guten Sitten
nicht nur dann anzunehmen ist, wenn zur Feststellung eines solchen Verstoßes
keinerlei Prüfungs- oder Recherchetätigkeit erforderlich ist, sondern ein ersichtlicher Sittenverstoß auch vorliegt, wenn dieser von der Markenstelle unter Zuhilfenahme ihres Allgemein- und Fachwissens, des vorhandenen Prüfungs- und Recherchematerials und etwaiger Auskünfte der üblichen Informationsquellen ohne
weiteres erkennbar ist (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 378 m. w. N.). Von diesem grundlegenden Wissen ausgehend hätte die zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit berufene Markenstelle ohne weiteres feststellen können, dass die beanspruchte Marke geeignet war, das politische Empfinden einer rechtserheblichen
Anzahl der inländischen Durchschnittsverbraucher erheblich zu verletzen; denn es
handelt sich bei der als Marke beanspruchten Darstellung offensichtlich um ein
aus der ehemaligen DDR stammendes Wappen oder Symbol, so dass die Markenstelle hätte erkennen müssen, dass dessen Verwendung als Marke, insbesondere wegen der in der Darstellung enthaltenen politischen Aussage, dem Empfinden insbesondere einer Vielzahl ehemaliger DDR-Bürger erheblich zuwiderlaufen
würde.
Dies galt im Zeitpunkt der Eintragung und gilt auch weiterhin für jeden nur denkbaren Fall einer anmeldungsgemäßen Verwendung der Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen, weil es der Umstand einer kommerziellen
Verwendung eines Symbols der Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR als
Marke an sich ist, unabhängig von dessen konkreter Anbringungs- oder Verwendungsform, der von dem bereits definierten Verbraucherkreis als politisch und
sittlich anstößig empfunden wird. Bei dieser Sachlage ist für den Senat keine
markenmäßige Verwendung der gelöschten Wort-Bild-Marke vorstellbar, die von
diesen Verbrauchern nicht als sittlich unerträglich empfunden werden würde.
Die Entscheidung steht auch entgegen dem Vorbringen des Markeninhabers nicht
im Widerspruch zu früheren Entscheidungen des Senats und anderer Senate des
B
undespatentgerichts sowie zu vorangegangenen Entscheidungen der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts. Soweit
der Markeninhaber insoweit auf einen Beschluss des Senats (BPatG PAVIS
PROMA a. a. O.) verweist, mit dem dieser eine Marke zur Eintragung zugelassen
hat, die den Bestandteil „KGB“ enthielt, ist darauf zu verweisen, dass diese Marke
zugleich die Bezeichnung „Kommunale Getränkebasis“ enthielt, als dessen Abkürzung die Buchstaben „KGB“ dienten, und die von einem Verständnis der Buchstabenfolge „KGB“ i. S. des gleichlautenden ehemaligen sowjetischen Geheimdienstes deutlich wegführten. Mit dem vom Markeninhaber zur Stützung seiner
Rechtsauffassung ebenfalls herangezogenen Beschluss des 27. Senats vom
17. Januar 2006 zu der Marke mit dem Wortbestandteil „Aktivist der 1. Stunde“
(PAVIS PROMA BPatG, 27 W (pat) 146/05) ist nur über die Schutzfähigkeit de
r
M
arke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, jedoch nicht - weil dies nicht Gegenstand der Zurückweisung durch die Markenstelle war – über das Vorliegen
eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG befunden worden.
Auch soweit die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts mit
einem Beschluss vom 17 März 2004 beschlossen hat, die das Symbol der FDJ der
ehemaligen DDR darstellende und den Schriftzug „FDJ“ enthaltende Marke nicht
vom Amts wegen zu löschen, weil diese nicht ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5
MarkenG eingetragen worden s
ei, liegt keine mit der streitgegenständlichen Marke
unmittelbar vergleichbare Fallgestaltung vor, weil es sich bei der seinerzeit zu beurteilenden Marke um ein Symbol einer Jugendorganisation der ehemaligen DDR
handelte, die vom Durchschnittsverbraucher nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfang mit erlittenem DDR-Unrecht in Verbindung gebracht wurde und
w
ird, wie dies bei dem von den Sicherheitsorganen der ehemaligen DDR verwendeten Symbol der Fall ist, und die zudem keine mit dem Wortbestandteil „FÜR
DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ vergleichbare Aussage
enthielt, die noch immer nicht nur von den Opfern des DDR-Regimes, sondern
wegen der Medienberichterstattung über Freiheitsbeschränkungen und Schießbefehl insgesamt von breiten Kreisen in der Bundesrepublik Deutschland als
zynische Verhöhnung empfunden wird.
L
etztlich steht auch die Entscheidung des Senats, mit der die Löschung einer
Marke desselben Mar
keninhabers,
die aus
der Darstellung des ehem
aligen
D
DR-Staatswappens bestand, bestätigt worden ist, weil diese zur Beschreibung
der Art und der geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus d
em
Gebiet der ehemaligen DDR dienen kann und
ihr angesichts dieses
beschreibenden Charakters auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, nicht in
einem Widerspruch zu der vorliegenden Entscheidung des Senats; denn die vom
Markeninhaber als unmittelbar vergleichbar beurteilten Marken unterscheiden sich
in ihrer Bedeutung und in ihrem Begriffsgehalt erheblich voneinander und werden
folglich von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher auch jeweils unterschiedlich verstanden.
Der Markeninhaber wird durch die Löschung der Marke entgegen seiner Ansicht
auch nicht unzulässig in der durch Art. 5 GG als Aspekt der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützten Werbefreiheit eingeschränkt, da er durch die vorliegende Entscheidung nicht daran gehindert wird, die als Marke beanspruchte, gesetzlich nicht verbotene, jedoch als solche markenrechtlich nicht schutzfähige
Darstellung weiterhin - wie auch jeder Dritte – in der Werbung für seine Waren und
Dienstleistungen einzusetzen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zugelassen,
weil eine höchstrichterliche Entscheidung zu den markenrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Zurückweisung bzw. Löschung einer Marke gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG, soweit ersichtlich, seit dem Inkrafttreten des
Markengesetzes weder im Allgemeinen noch im Hinblick auf Wappen und Symbole der ehemaligen DDR im Besonderen ergangen ist.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Bb