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BPatG Beschluss vom 17.04.2025 – 30 W (pat) 47/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:170425B30Wpat47.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:170425B30Wpat47.22.0

betreffend die Marke 30 2020 208 405 – 0240/20 Lösch

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. April 2025 unter Mitwirkung der

Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die schwarz-weiße Wortbild-Marke

ist am 3. März 2020 angemeldet und am 20. Mai 2020 für folgende Waren und

Dienstleistungen unter der Nr. 30 2020 208 405 in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt geführte Register eingetragen worden:

Klasse 09: CD-Hüllen; Musikbänder; Musikkassetten; Compact Disks;

Magnetbänder; Digitale Aufnahmen; Musikaufzeichnungen;

Musik-Kassetten; Musikvideoaufzeichnungen; Herunterladbare

Musikaufzeichnungen; Musiktonträger; Musikdateien zum

Herunterladen; CD; Compact-Disks [Ton, Bild]

Klasse 24: Stoffe [Stückwaren]; Baumwolltextilwaren; Stoffe; Gewebe

[Stoffe] für die Herstellung von Regenschirmen; Bedruckte

Textilwaren [Stoffe]; Textilstoffe für gewerbliche Zwecke;

Textilstoffe; Mischgewebe auf der Basis von Wolle; Shirtstoffe;

Stoffe zur Herstellung von Bekleidung; Textilstoffe für Wäsche;

Stoffe, gummiert; Gewebe für Stickereien; Fahnen, Wimpel

[nicht aus Papier]; Gewebe für textile Zwecke; Mischstoffe aus

Seide und Wolle; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von

Taschen; Stoffetiketten zum Aufbügeln; Stoffetiketten zur

Befestigung an Bekleidungsstücken; Textile Gewebe;

Stoffbanner; Webstoffe [elastisch]; Fähnchen aus Stoff oder

Kunststoff; Gemusterte

Textilwaren

zum Besticken;

Hemdenstoffe; Filz; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von

Bekleidung; Flaggen aus Kunststoff; Textilien

für den

Digitaldruck; Gemusterte Textilwaren [Stoffe] zum Besticken;

Leinen [Textilstoffe]; Segelstoffe; Baumwollstoffe; Textilgewebe

als Stückware; Kissenbezüge; Wasserdichte Stoffe; Gebürstete

Stoffe; Textiletiketten; Textile Stückwaren aus Kunststoffen;

Fahnen aus Stoff oder Kunststoff; Feuerfeste Textilstoffe;

Gewebe

[Stoffe]

für Wände; Webstoffe; Strickstoffe;

Mischgewebe auf der Basis von Baumwolle; Mischgewebe aus

Hanf und Baumwolle; Bedruckte Textiletiketten; Stoffetiketten

für textiles Gewebe; Gummierte Textilstoffe; Stoffe für Hemden;

Fahnen aus Fahnentuch; Textilstoffe für die Herstellung von

Bekleidung; Bedruckte Textilwaren; Mischfaserstoffe; Gewebe

[Stoffe]

aus

Chemiefasern;

Kunststofftextilien

[dampfdurchlässig]; Textilbanner; Stoffetiketten; Stoffetiketten

zur Befestigung an Wäsche; Plastikbanner; Leinen

Klasse 25: Nachthemden; Polopullover; Hemden mit

verdeckter

Hemdknopfleiste; Radfahrerbekleidung; Kurzärmelige T-Shirts;

Joggingoberteile;

Rollkrägen

[Bekleidungsstücke];

Sportkleidung; Jacken als Sportbekleidung; Kapuzenpullover;

Jacken ohne Ärmel; Herrensandalen; Schiebermützen; Shirts

und Höschen; Bermudashorts; Uniformen; Polosweater;

Bequeme Hosen; Jogging-Unterteile

[Bekleidungsstücke];

Baseballcaps; T-Shirts; Freizeitkleidung; Bauchfreie Tops

[Crop

tops]; Sportschuhe; Bekleidung aus Kaschmir;

Sportmützen; Gürtel aus Webstoffen; Strickmützen; Gestrickte

Handschuhe; Freizeitschuhwaren; Jacken; Freizeitanzüge;

Radlershorts; Herrenanzüge; Kniebundhosen zum Wandern;

Trainingsanzüge;

Bedruckte

T-Shirts;

Lederhosen;

Unterhosen; Hoodies [Kapuzenpullover]; Bekleidungsstücke

aus Leinen; Damenoberbekleidung; Rollkrägen; Fingerlose

Handschuhe; Polohemden

[Bekleidung]; Oberteile

für

Radfahrer; Schals

[Bekleidungsstücke]; Trainingsshorts;

Formelle Kleidung; Tarnjacken; Kurze Hosen; Oberteile mit

Trägern; Pullover mit Rundhalsausschnitt; Hemden mit offenem

Kragen; Mäntel aus Baumwolle; Oberteile für Nachtgewänder;

Westen aus Leder; Hemden für den Sport; Bekleidungsstücke;

Fleecewesten; Herrenoberbekleidung; Bekleidungsstücke für

den Kampfsport; Oberbekleidung; Kutten

[Bekleidung];

Bomberjacken; Damenbekleidung; Longshirts für den Strand;

Kurze

Jogginghosen;

Bekleidung

für

Autofahrer;

Daunenjacken; Shorts [Bekleidung]; Bekleidung für Damen,

Herren und Kinder; Gürtel aus Lederimitat; Handschuhe;

Strickbekleidung; Fleecepullover; Herrenwesten; Pullover mit

Stehkragen;

Kampfsportanzüge;

Freizeithemden;

Radlerhosen;

Kapuzensweatshirts;

Regenhosen;

Jogginganzüge; Kleidung für den Freizeitbereich; Bekleidung

aus Wolle; Jogginganzüge aus Nylon; Hemdeinsätze;

Sweatjacken; Tarnwesten; Shorts für das Boxen; Hemden für

Anzüge; Sweater; Boxershorts; Gestrickte Bekleidungsstücke;

Gestrickte Jacken; Kurzärmelige Hemden; Bekleidung aus

Latex; Gewebte Hemden; Freizeitjacken; Sturmhauben;

Unterhemden

[Unterwäsche];

Ohrenbänder

[Bekleidungsstücke]; Westen; Hosen für Trainingszwecke;

Pullunder

[Bekleidungsstücke];

Sportbekleidung;

Trainingshosen; Kurzärmelige Shirts; Gepolsterte Shirts für den

Sport; Mäntel; Sweatshirts; Handschuhe

[Bekleidung];

Kopfbedeckungen; Nachtbekleidung; Sakkos; Jeanshosen;

Kapuzen; Shirts mit Stehkragen; Geldgürtel [Bekleidung];

Jogging-Garnituren

[Bekleidungsstücke];

Oberhemden;

Herrenbekleidungsstücke; Hemdkragenschutz; Oberteile mit

Kapuze; Hemden mit Kragen; Freizeithosen; Gürtel

[Bekleidung]; Hemdjacken; Sporthemden; Regenmäntel;

Jeansjacken; Baskenmützen; Gestrickte Wollpullover;

Bekleidung

für Kinder; Fleece-Oberteile; Trainingsjacken;

Hauskleidung; Freizeitschuhe; Gewobene Bekleidungsstücke;

Gürtel; Tarnhemden; Schals [in Vereinsoptik]; Sweathosen;

Hemden; Fleecebekleidung; Gestrickte Leibwäsche; Dicke

Jacken; Tartanhosen; Schuhwaren; Gepolsterte Shorts für den

Sport;

Funktionsunterwäsche;

Pullunder;

Pullover;

Baseballmützen; Polohemden; Sweatshorts; Jogginghosen;

Oberbekleidungsstücke; Leibwäsche

[schweißaufsaugend];

Jacken mit Ärmeln; Sportjacken; Joggingschuhe; Sporthemden

mit

kurzen

Armen;

Kurzärmlige

Hemden;

Kampfsportbekleidung;

Kragen

[Bekleidung];

Rollkragenpullover; Hemdplastrons; Herrenunterwäsche;

Ledermäntel;

Strümpfe;

Unterhemden;

Sporthosen;

Herrenstrümpfe; Oberbekleidungsstücke für Jungen; Blue

Jeans; Schuhe für Freizeitkleidung; Jacken, Mäntel, Hosen und

Westen

für Damen und Herren; Regenbekleidung;

Rollkragenhemden; Schals; Pullover mit V-Ausschnitt; Hemden

zum Schlafen gehen; Gepolsterte Hosen für den Sport;

Lederjacken;

Trainingsleibchen;

Tarnhosen; Mützen

[Kopfbedeckungen]; Mützen

Klasse 35: Online-Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

herunterladbare Musikdateien; Merchandising; Online-

Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Bekleidungsstücke; Online-Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug auf herunterladbare, aufgezeichnete Musik und Filme;

Online Versandhandelsdienstleistungen

in Bezug auf

Bekleidung;

Layoutgestaltung

für

Werbezwecke;

Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gewebe

Klasse 41: Veröffentlichung

von

Druckerzeugnissen;

Videoaufzeichnungen; Darbietung von Musikaufführungen;

Videobearbeitung; Veröffentlichung

von Musikstücken;

Veröffentlichung

von Magazinen;

Darbietung

von

Musikkonzerten; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften;

Ton-,

Film-,

Video

und

Fernsehaufzeichnungen;

Tonaufzeichnung und

-produktion; Veröffentlichung von

Büchern; Veröffentlichung von musikalischen Werken;

Durchführung von Live-Musikkonzerten; Videobandproduktion

[Aufzeichnung];

Durchführung

von

Live-Konzerten;

Unterhaltung durch Musiker; Darbietung von Musikkonzerten

im Rundfunk; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu

Unterhaltungszwecken;

Veröffentlichung

Druckereierzeugnissen;

Darbietung

von

Unterhaltungsveranstaltungen;

Darbietung

von

von

Live-

Live-

Veranstaltungen durch Rockgruppen; Durchführung von Live-

Unterhaltungsveranstaltungen; Tonaufnahme auf Tonbändern

zu Unterhaltungszwecken; Darbietung von Musiksendungen;

Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen von

Musikgruppen;

Veröffentlichung

von

Druckschriften;

Durchführung von Live-Veranstaltungen; Veröffentlichung von

Büchern,

Zeitschriften,

Jahrbüchern

und

Journalen;

Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und

Zeitschriften;

Videobandproduktion

[Aufnahme];

Videoaufnahme; Darbietung von Musik; Veröffentlichung von

Musikwerken; Durchführung von Live-Veranstaltungen von

Musikgruppen; Filmproduktion

Mit Eingabe vom 24. Mai 2020 hat die Beschwerdegegnerin Antrag auf Erklärung

der Nichtigkeit und vollständige Löschung der Marke gestellt und zur Begründung

ausgeführt, bei „Totenburg“ handle es sich um eine sog. „National-Socialist-Black-

Metal“ (abgekürzt: NSBM)-Musikband aus G…, die ihre Musik als „Thuringian

Aryan Black Metal“ bezeichne und laut Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz

als rechtsextrem einzuordnen sei. Die Band gebe an, gute Kontakte zur

Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) zu haben und bezeichne ihren

Musikstil als „arisch geprägt [und] für die weiße Rasse produziert.“ Der

Markeninhaber sei Gründer der Musikband „Totenburg“. Der Fall sei vergleichbar

mit der Markenanmeldung des Logos der Musikgruppe „Absurd“, die vom

Deutschen Marken- und Patentamt unter dem Aktenzeichen 30 2018 200 125

zurückgewiesen worden sei. Zudem seien bei der Wort-/Bildmarke noch die

grafische Gestaltung mit Sturmgewehren und der historische Hintergrund zu

berücksichtigen, dass

im nationalsozialistischen Deutschland

(geplante)

Kriegsgräber als „Totenburgen“ bezeichnet worden seien.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer dem

Nichtigkeitsantrag widersprochen.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-

und Markenamtes die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2020 208 405 für nichtig

erklärt und gelöscht.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Eintragung der Marke das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG (Verstoß gegen die öffentliche

Ordnung oder die guten Sitten) entgegengestanden habe. Bei der Musikgruppe

„Totenburg“ handle es sich um eine deutsche Band aus G…, die der Musikrichtung

„Black Metal“ zugerechnet werde. Die Band habe verschiedene Tonträger

veröffentlicht, darunter die Alben

„Weltmacht oder Niedergang“

(2000),

„Winterschlacht“ (2002), „Pestprogrom“ (2004), „Endzeit“ (2009), „Jenseits des

Grabes“ (2020) sowie die MC „Mit uns das Blut“ (2005). Weiter sei die Musikgruppe

„Totenburg“ vom Amt für Verfassungsschutz des Freistaates Thüringen wiederholt

in den Berichten von 2005, 2011 und 2014/15 als rechtsextremistisch eingestuft

worden, und die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien habe mehrere

Musik-CDs der Musikgruppe als jugendgefährdend bewertet (CDs „Asgardsrei“,

„Pestprogrom“, „Weltmacht oder Niedergang“ und „Mit uns das Blut“). Die

Einstufung als

jugendgefährdend sei aufgrund von NS-verherrlichenden

Botschaften erfolgt. Dies seien ausreichende Belege dafür, dass es sich bei der

Musikgruppe „Totenburg“ um eine rechtsextremistische Band handle.

Die verfahrensgegenständliche Wort-/ Bildmarke werde als Logo der

rechtsextremistischen Musikgruppe „Totenburg“ verwendet. Im Wikipedia-Eintrag

zu der Band erscheine das Logo unmittelbar unter dem Bandnamen. Zudem werde

es auf zahlreichen Tonträgern (u.a. auf dem Cover von „Mit uns das Blut“,

„Pestprogrom“,

„Winterschlacht“,

„Art und Kampf“,

„Endzeit“) sowie auf

Merchandisingartikel wie T-Shirts verwendet. Durch die Verwendung als Logo einer

rechtsextremistischen Musikgruppe sei die angegriffene Wort-/ Bildmarke in der

Vergangenheit wie auch derzeit Symbol und Erkennungszeichen für eine

menschenverachtende, rassistische und rechtsextreme Gesinnung sowie für

rechtsradikales Gedankengut. Der Verkehr werde daher die Benutzung der Marke

im konkreten und gegenwärtigen sozialen Kontext als Verstoß gegen die

grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft wahrnehmen.

Das Schutzhindernis bestehe auch in Bezug auf alle beanspruchten Waren und

Dienstleistungen. Dies gelte ohne Weiteres für den Teil der Waren und

Dienstleistungen, der sich auf Musik bezieht oder diese zum Inhalt haben könne, da

allgemein davon ausgegangen werden könne, dass rechtsextremistische Musik als

Kommunikationsmittel für die rechtsextremistische Szene einen hohen Stellenwert

besitze und gezielt zur Verbreitung der entsprechenden Ideologie genutzt werde.

Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibe die Musik als „gezielt

eingesetzte Einstiegsdroge“ in die sog. „braune Szene“. Dies gelte auch für die

übrigen Produkte, insbesondere die Waren aus den Klassen 24 und 25, sowie

darauf bezogene Dienstleistungen der Klasse 35, die ebenfalls als

Kommunikationsmittel eingesetzt und somit

für die Verbreitung

von

rechtsextremistischem Gedankengut genutzt werden könnten.

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Aspekte sei davon auszugehen, dass

ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Verwendung des

Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als anstößig

wahrnehme und darin einen Verstoß gegen die grundlegenden moralischen Werte

und Normen der Gesellschaft sehe. Die eingetragene Marke sei daher

antragsgemäß für nichtig zu erklären und zu löschen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Zur Begründung trägt er vor, ein Verstoß gegen die guten Sitten könne nur in

eindeutigen Fällen bejaht werden, die von der Marke selbst ausgingen.

Möglicherweise gesetzes- oder sittenwidrige Begleitumstände wie die Art und

Weise der Markenbenutzung oder deren Verwendungszweck seien ebenso wenig

zu bewerten wie das Verhalten des Markenanmelders oder die Art der Waren und

Dienstleistungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe diese

Voraussetzungen zunächst selbst als nicht erfüllt betrachtet und die Marke

eingetragen. Ein eindeutiger Fall läge somit nicht vor.

Die Band Totenburg sei der Musikrichtung „Black Metal“ zuzuordnen. Es handle

sich um eine marginale Jugendkultur, in die der Durchschnittsverbraucher gar nicht

involviert sei. Die Marke habe daher außerhalb der Jugendkultur keinerlei

Verwendung oder Bedeutung. Der Durchschnittsverbraucher würde mit ihr

keinesfalls Nationalsozialismus oder Rechtsextremismus in Verbindung bringen.

Die Band sei noch nie indiziert oder in anderer Form sanktioniert worden.

Es stimme nicht, dass die Musikgruppe Totenburg vom Amt für Verfassungsschutz

wiederholt als

rechtsextremistisch eingestuft worden sei. Das Amt

für

Verfassungsschutz habe in seinem Bericht aus dem Jahr 2010 lediglich festgestellt,

dass die Band Totenburg weder qualitativ noch quantitativ an den Skinhead-

Musikmarkt heranreiche.

Zur Indizierung einzelner Lieder sei einzuwenden, dass die CD „Weltmacht oder

Niedergang“ aus dem Jahr 2000 im Jahr 2014 zwar wegen des Liedes „Schwarzer

Geist“ indiziert worden sei, die Band den Liedtext in der Folge jedoch abgeändert

habe. Ein zweites indiziertes Lied „Pesttanz“ habe die Band nur nachgesungen und

sofort nach der Indizierung entfernt. Das Lied „Walvater Wotan“ sei ebenfalls nach

dessen Indizierung unverzüglich von der CD „Pestpogrom“ entfernt worden. Dabei

habe es sich lediglich um eine Coverversion gehandelt, bei der der Band die

Indizierung des Originalliedes unbekannt gewesen sei.

Auch die Indizierung des Musiktitels „Als die Alten noch jung waren“ sei eine solche

Folgeindizierung gewesen. Zudem sei sich die Bundesprüfstelle bei diesem Lied

nicht

einig

gewesen,

und

erst

das Zwölfergremium

habe

einen

Jugendgefährdungstatbestand angenommen. Allein aus Kostengründen habe der

Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt und den Verkauf der CD

unverzüglich eingestellt. Es habe sich bei den Indizierungen lediglich um

Einstufungen als jugendgefährdende Trägermedien (Teil A) mit entsprechenden

Verbreitungs- und Werbebeschränkungen gehandelt. Diese begründeten keine

Strafbarkeit oder könnten auch die Markenfähigkeit nicht in Abrede stellen.

Die Band Totenburg sei keine rechtsextremistische Musikgruppe, da sie sonst

verboten wäre. Bei der streitgegenständlichen Marke handle es sich daher weder

um das Logo einer rechtsextremistischen Musikgruppe, noch sei sie geeignet, das

politische oder moralische Empfinden eines erheblichen Teils der angesprochenen

Verkehrskreise,

nämlich

der

aufmerksamen

und

informierten

Durchschnittsverbraucher, in erheblicher Weise zu verletzen.

Weder der Beschwerdeführer und Antragsgegner noch der Beschwerdegegner und

Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 18. März 2025 wurden die Beteiligten unter Übersendung

ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) über

den Termin zur Beratung und Entscheidung am 17. April 2025 informiert. Die

Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. März 2025 Liedtexte der

letzten drei Veröffentlichungen der Band Totenburg zur Würdigung durch den Senat

übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

statthaft. Ein konkreter Antrag ist nicht erforderlich. Fehlt – wie vorliegend – ein

Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40).

Die Beschwerde hat

in der Sache

jedoch keinen Erfolg, da der

verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildmarke

sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke als auch im Zeitpunkt der

Entscheidung das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen

1. Der Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist nach dem 14. Januar

2019 gestellt worden, nämlich am 24. Mai 2020, so dass § 50 MarkenG in der

Fassung vom 11.12.2018 anzuwenden ist, vgl. § 158 Abs. 8 MarkenG.

Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig

erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen

worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere

Tatbestände der §§ 3, 7 und 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und

Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der

Anmeldung des Zeichens ((BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden

Fakten; GRUR 2014, 483, Nr. 22 – test; GRUR 2014, 565, Nr. 10 – smartbook) als

auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG – mit Ausnahme der Feststellung der

Bösgläubigkeit – noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde

zweifelsfrei besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR

2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 4 – LIQUIDROM;

GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 –

smartbook; BPatG – 30 W (pat) 38/21 – goodbye yellow, Rn. 81, juris).

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die

Nichtigerklärung und Löschung der Wort-/Bildmarke für sämtliche Waren und

Dienstleistungen nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG wegen Verstoßes

gegen die guten Sitten vor.

Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

ist auszugehen, wenn das jeweilige Zeichen geeignet ist, das Empfinden der

angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher,

politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine

grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729 Rn. 9 – READY

TO FUCK; GRUR 1995, 592, 593 – Busengrapscher; BPatG, Beschluss vom

09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 – Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat)

554/10 – RCQT; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 – (Ehemaliges) DDR-

Symbol der Sicherheitskräfte). Der Begriff der "guten Sitten" bezieht sich dabei auf

Werte und Überzeugungen, an denen die Gesellschaft im jeweiligen Zeitpunkt

festhält und die von dem jeweiligen gesellschaftlichen Konsens getragen werden

(EuGH GRUR 2020, 395 Rn. 39 – Fack Ju Göhte). Ihre Feststellung erfordert eine

gewisse empirische Einschätzung dessen, was die betreffenden Verkehrskreise zu

einem bestimmten Zeitpunkt als akzeptablen Verhaltenskodex ansehen

(Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 02.07.2019 in der Rechtssache C-

240/18P – Fack Ju Göhte, Rn. 77 u. 80). Im Übrigen ist es erforderlich, alle Aspekte

des Einzelfalls zu prüfen, um zu bestimmen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise

ein solches Zeichen im Falle seiner Verwendung als Marke gerade im Hinblick auf

die Waren und Dienstleistungen auffassen werden, für die das Zeichen angemeldet

ist (EuGH a. a. O. Rn. 40 – Fack Ju Göhte).

Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, beurteilt sich nach der Auffassung

des Verkehrs. Maßgeblich ist die Wahrnehmung einer vernünftigen Person mit

durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle, wobei der Kontext, in

dem die Marke voraussichtlich wahrgenommen werden wird, zu berücksichtigen ist.

Die so durchzuführende Prüfung darf sich nicht auf eine abstrakte Beurteilung der

Marke oder gar nur einzelner Bestandteile derselben beschränken, sondern es

muss nachgewiesen werden, dass die Benutzung dieser Marke im konkreten und

gegenwärtigen sozialen Kontext von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich

als Verstoß gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der

Gesellschaft wahrgenommen würde (EuGH a. a. O. Rn. 43 – Fack Ju Göhte).

Hierfür sind Aspekte wie Gesetzestexte und Verwaltungspraktiken, die öffentliche

Meinung und ggf. die Art und Weise, in der die maßgeblichen Verkehrskreise bisher

auf dieses Zeichen oder vergleichbare Zeichen reagiert haben, sowie jedes andere

Element maßgeblich, anhand dessen die Wahrnehmung durch diese

Verkehrskreise beurteilt werden kann (EuGH a. a. O. Rn. 42 – Fack Ju Göhte). Es

kommt hierbei nicht auf eine Mehrheit im rechnerischen Sinne an. Es reicht aus,

dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise sich

in seinen

Empfindungen gestört fühlt und die Verwendung des Zeichens für die fraglichen

Waren oder Dienstleistungen als anstößig und nicht nur als geschmacklos

empfindet (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn.

975; vgl. BPatG, 29W (pat) 39/18 – Absurd, veröffentlicht auf der Internetseite des

BPatG oder auf PAVIS PROMA).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Zeichen

geeignet, das politische oder moralische Empfinden eines rechtserheblichen Teils

der angesprochenen Verkehrskreise in erheblicher Weise zu verletzen. Die Wort-

/Bildgestaltung der Marke wird zumindest in Kreisen der Black-Metal-Musikszene

als Symbol und Erkennungszeichen für eine menschenverachtende antisemitische

und antichristliche Gesinnung gesehen.

a) Der Wortbestandteil „Totenburg“ bezeichnet zunächst einen bestimmten Typ von

Kriegerehrendenkmälern,

der

besonders

während

der

Zeit

des

Nationalsozialismus geplant und errichtet wurde (vgl. Wikipedia.de – Totenburg,

sowie die der Beschwerdeführerin im Amtsverfahren übersandten Unterlagen zu

entsprechenden Denkmälern in Schlesien und Walbrzych, Polen).

b) Daneben verwendet die Musikband „Totenburg“ – wie vom Beschwerdeführer

nicht bestritten – sowohl den Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke als

Bandbezeichnung als auch deren Abbild als Bandlogo (vgl. die den Beteiligten mit

der Terminsmitteilung übersandten Anlagen: Aufnäher/Patch mit dem Logo der

Band „Totenburg“ als Angebot auf amazon.de; Facebook-Seite der Band

„Totenburg“).

Dabei wird die Marke

vornehmlich durch die auffällige

grafische Gestaltung geprägt. Der Wortbestandteil „Totenburg“ ist dagegen

aufgrund des verfremdeten und verschnörkelten Schriftbildes, bei dem einzelne

Buchstaben

ineinander und

in Dekorationselemente übergehen, und des

Schriftzuges, der nur sehr kontrastarm vor den weiteren Bildelementen (zwei

überkreuzte Sturmgewehre) platziert ist, nur schwer zu entziffern.

Der Betrachter der Marke, dem die Band „Totenburg“ und deren Logo bekannt ist,

wird daher die Wort-/Bildmarke ausschließlich als einen Hinweis auf die Band

„Totenburg“ und nicht als sachliche Bezeichnung einer „Totenburg“ im Sinne eines

Kriegerehrendenkmals verstehen.

4. Durch die Art der Verwendung ist das Zeichen im konkreten und gegenwärtigen

sozialen Kontext zu einem Symbol für rechtsradikales Gedankengut geworden.

Dieses Verständnis im maßgeblichen Anmelde- und Entscheidungszeitpunkt geht

dabei von dem Anmeldezeichen selbst aus.

a) Das Zeichen ist – wie dargelegt – das Logo und die Bezeichnung der

rechtsradikalen Band „Totenburg“, die 1998 gegründet wurde und zu der

sogenannten Black-Metal-Subkultur zählt (vgl. die dem Beschwerdeführer bereits

im Amtsverfahren übermittelte Anlage: Wikipedia.de –Totenburg_(Band)).

Die Musikband „Totenburg“ ordnet das Amt für Verfassungsschutz des Freistaates

Thüringen im den Beteiligten mit Verfügung vom 14. März 2025 übersandten Bericht

von 2005 als Teil der „National-Socialist-Black-Metal“ (abgekürzt: NSBM) - Szene

ein, in der rechtsextremistisches Gedankengut an Bedeutung gewonnen habe

(Punkt 3.5, S. 18f des Berichts). Beim NSBM handele es sich um einen kleinen, eng

umrissenen Randbereich der ansonsten unpolitischen „Black-Metal“-Szene, der

sich rechtsextremen Gruppierungen angenähert habe und den Nationalsozialismus

verherrliche, nazistische Symbole verwende und in ihren Liedtexten oder in

Bandinterviews rassistische bzw. antichristliche und antisemitische Propaganda

betreibe. Auch in seinen, den Beteiligten ebenso übersandten Berichten von 2007

(Punkt 5.5, S. 54), von 2011 (Punkt 5.5., S. 81) und von 2014/2015 (Punkt 4.4, S.

66) führt der Thüringische Verfassungsschutz jeweils die Band „Totenburg“ als

rechtsextremistische Musikband auf. Eine identische Einordnung trifft der den

Beteiligten zur Kenntnis gegebene Bayerische Verfassungsschutz in seinem Bericht

für das Jahr 2010 (Punkt 3.3.2, S.152 f.).

Diese Einschätzung der Thüringer und der Bayerischen Verfassungsschutzämter

wird bestätigt durch das Handeln der Musikgruppe. So enthalten ihre Texte und

Coverbilder unter anderem antisemitische und antichristliche Themen. Insoweit

veröffentlichte die Band

im Jahr 2004 ein Musikalbum unter dem

Namen „Pestpogrom“. Dieser Name bezieht sich auf die im Mittelalter in Europa zu

Zeiten der Pest-Epidemie vorgekommenen Pogrome gegen Juden. Das Cover der

Musik-CD zeigt dabei einen Holzschnitt aus der Schedelschen Weltchronik von

1493, der eine Judenverbrennung aus dieser Zeit darstellt. Der Sänger der Band,

Herrn F…, wählte dabei das Pseudonym „Asemit“ für sich (vgl. die den

Beteiligten übersandten Anlagen: Coverbild des Albums „Pestpogrom“ der Band

Totenburg, sowie Historisches Lexikon Bayerns; https://www.historisches-lexikonbayerns.de –Judenverfolgungen (Spätmittelalter)).

Das vorgenannte Album „Pestpogrom“ enthielt zudem als verstecktes Musikstück

das Lied „Walvater Wotan“, das die Band „Totenburg“ von der radikalen Rechtsrock-

Band „Landser“ übernommen hatte und dessen Text den Parteien mit der

Terminsmitteilung übersandt wurde (Liedtext „Ausklang/Walwater Wotan“). In dem

Text werden christliche Würdenträger, Repräsentanten und Glaubenssymbole u.a.

durch Tier-Gleichsetzungen herabgewürdigt. Keine Rolle spielt dabei der Einwand

des Beschwerdeführers, es handele sich lediglich um ein Liedcover, das die Band

ohne Kenntnis der Indizierung des Originalliedes verwendet habe. Vielmehr hat sich

die Band Totenburg durch die Neuvertonung den Inhalt des Textes zu eigen

gemacht und unter ihrem Namen und Band-Logo veröffentlicht.

Ähnliches gilt für die Coverversion des Liedes „Pesttanz“ auf dem Album

„Weltmacht oder Niedergang“, das im Original von der Band „Absurd“ stammte, die

ebenfalls zur rechtsradikalen NSBM-Szene zählt (vgl. BPatG, 29W (pat) 39/18 –

Absurd, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG oder auf PAVIS PROMA).

Auch dieser Liedtext wurde den Parteien in der Terminmitteilung übersandt.

In diesem Lied beschreibt die Band „Totenburg“ den massenhaften und grausamen

Pesttod von Juden und Christen als „Reinigung“ der Welt, den sie allein aufgrund

der Religionszugehörigkeit der betroffenen Menschen begrüßt, indem sie die

insoweit personifizierte „Pest“, der sie diesbezüglich Vorsatz und Lüsternheit

unterstellt, als „holde Pest“ grüßt.

b) Die rechtsextreme,

insbesondere antisemitische bzw. christenfeindliche

Ausrichtung der Musikband „Totenburg“ besteht auch zum Zeitpunkt dieser

Entscheidung fort.

Dies belegt eine Antwort des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales

auf eine kleine Anfrage aus der Fraktion „Die Linke“ vom 15. Oktober 2021 zu

NSBM-Strukturen in Thüringen (Drucksache Thüringer Landtag, 7/4248, den

Beteiligten übersandt), in der das Ministerium mitteilt, es stufe die Band „Totenburg“

weiterhin als rechtsextremistisch ein und ordne sie der NSBM-Szene zu. Zudem

lägen Erkenntnisse über Kontakte aus dem Thüringer NSBM-Spektrum zu

Angehörigen von rechtsextremistischen Organisationen vor.

Gestützt wird diese Einschätzung des Thüringer Innenministeriums durch das

Handeln von Repräsentanten der Band. Insbesondere bestätigt dies ein Interview,

das ein Vertreter der Band „Totenburg“ unter dem Pseudonym „H.R.“ dem

szeneangehörigen Musik-Label „Germanitas Othala Klangschmiede“ am 25. Januar

2022 gegeben hat und das unter der

(damaligen)

Internetadresse

https://germanitasothala.com/2022/01/25/totenburg-zwiegespraech/

(Abrufbar

unter WaybackMachine, archive.org, den Beteiligten mit der Terminsmitteilung

übersandt) am 21. Februar 2022 veröffentlicht war. Darin heißt es u.a.:

„Germanitas Othala Klangschmiede:

Totenburg hat, innerhalb der BM „Szene“ einen gewissen „Ruf“, der nicht

zuletzt auch den thematischen Auslegungen, der ersten Alben geschuldet ist.

Wird es diesbezüglich künftig noch einmal ähnlich veranlagte Werke geben

oder ist das jetzt eher „Geschichte“?

Antwort „H.R.“:

[...] Wir haben uns noch vor niemandem, für unsere Musik/unsere Texte

gerechtfertigt und werden das auch nicht tun! Totenburg verarbeitet textlich

das, was wir verarbeiten wollen und das, was wir für richtig erachten, da muss

ich niemanden um Erlaubnis bitten, so einfach ist das. […]

Es gibt für uns auch keinen Grund, nochmal etwas in Richtung alter Werke

zu veröffentlichen, es wurde doch alles gesagt, was diesbezüglich gesagt

werden musste. Das kann man

ja auf den alten Totenburg-

Veröffentlichungen sehr gut hören, also muss ich mich nicht wiederholen, es

gibt doch noch diese alten Alben und die Texte bzw. das Gesungene

verschwindet ja nicht auf einmal wie durch einen Zaubertrick. Wer textlich

dahingehend was braucht, soll sich doch einfach diese Alben anhören.“

Dies bestätigt, dass sich die Musikgruppe „Totenburg“ auch noch im Jahr 2022

gerade von den indizierten Musikalben und Texten früherer Jahre keineswegs

distanziert hatte, sondern vielmehr einschlägig interessierte Menschen ermuntert,

diese Texte anzuhören. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht aus dem Umstand

auf eine Änderung der ideologischen Ausrichtung der Band geschlossen werden,

dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Liedtexte der Musikgruppe aus den

Jahren 2018, 2019 und 2021

lediglich gewaltverherrlichende, aber keine

offensichtlich antisemitischen oder antichristlichen Inhalte haben.

Anhaltspunkte, dass die Band inzwischen von den vorgenannten Inhalten Abstand

genommen hat, konnten weder ermittelt werden noch wurde ein solcher

Gesinnungswandel vom Beschwerdeführer behauptet.

c) Sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung als auch zum Zeitpunkt dieser

Entscheidung ist das verfahrensgegenständliche Markenzeichen nicht nur als

Name und Logo der Musikgruppe „Totenburg“ bekannt, sondern wurde explizit

mit rechtsextremistischer, antisemitischer und antichristlicher Gesinnung

in

Verbindung gebracht und hat sich

insoweit zu einem entsprechenden

Erkennungsmerkmal entwickelt.

So nutzten rechtsextreme Gruppierungen die Musik der NSBM-Szenebands und

insbesondere der Band „Totenburg“ sowohl zur Verbreitung rechtsextremistischer

und antisemitischer Ideologie als auch als Kennzeichen der Szenezugehörigkeit. Im

Bericht des Thüringer Verfassungsschutz für das Jahr 2023 (Punkt 5., S. 43ff), den

Beteiligten mit der Terminsmitteilung übersandt, beschreibt die Behörde die

Wirkung rechtsextremistischer Musik unter anderem der Stilrichtung Black Metal als

Transportmittel rechtsextremen Gedankenguts, das den Zuhörern diese Ideologie

auf einfache und eingängige Art und Weise vermittele und ein ideologisches

Fundament niedrigschwelliger Vernetzung innerhalb des Rechtsextremismus

darstelle. Dadurch würde sie auf jugendliche Konsumenten mit noch ungefestigten

ideologischen Einstellungen, die der Szene noch nicht fest angehören, eine

besondere Anziehungskraft ausüben. Auch der Verfassungsschutzbericht des

Bayerischen Staatsministeriums des Inneren aus dem Jahr 2010 befasst sich mit

der Wirkung rechtsextremistischer Musik und misst ihr große Bedeutung bei der

Gewinnung von neuen Anhängern rechtsextremistischen Gedankenguts zu (vgl.

erneut den Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, S. 132).

Diese allgemeine Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden zur Musik aus der

NSBM-Szene gilt dabei auch für die Band „Totenburg“. In Internet-Foren der Black-

Metal-Musik-Szene ist die rechtsradikale Ausrichtung der Band „Totenburg“ und

explizit deren hier als Marke verfahrensgegenständliches Band-Logo auch

außerhalb einschlägiger rechtsextremistischer Kreise bekannt. Dabei ist den

musikinteressierten Szeneangehörigen bewusst, dass das Logo von Mitgliedern der

rechtsextremen Gruppierungen als Kennzeichen und Ausdruck ihrer Gesinnung

z.B. als Patch bzw. Aufnäher auf Kleidungsstücken getragen wird, wie die den

Beteiligten mit der Terminsladung übermittelten Anlagen bestätigen. So schrieb

etwa der Nutzer „Doomfather“ in dem „DEAF FOREVER FORUM“ am 16. Januar

2022, dass er Personen für „Nazis“ halte, wenn sie u.a. Patches mit dem Logo der

Musikgruppe „Totenburg“ auf der Kleidung trügen. Der Nutzer „Paynajaynen“

schrieb im gleichen Forum am 27. November 2022 einen Post über die Band „Die

Saat“:

„Bei Die Saat hat glaube ich immer mitreingespielt, dass damals ehemalige

und aktuelle Mitglieder bei Absurd und Totenburg beteiligt waren. Die Szene

hatte ja sowieso damit zu kämpfen, dass man sie mindestens am rechten

Rand einstufte bzw. mit ebenjenem NSBM über einen Kamm schor und da

dürfte das nicht gerade förderlich gewesen.“

Auch das bereits erwähnte Interview vom 25. Januar 2022 bestätigt diese

Einschätzung, nachdem das Musik-Label „Germanitas Othala Klangschmiede“ in

einer Frage die Einschätzung abgibt, dass die Band „Totenburg“ in der Black-Metal-

Szene einen rechtsradikalen Ruf habe, der auf den Liedtexten der ersten Musik-

Alben der Band beruht („gewisser „Ruf“, der nicht zuletzt auch den thematischen

Auslegungen, der ersten Alben geschuldet ist“, vgl. erneut Interview mit dem Musik-

Label

„Germanitas Othala Klangschmiede“

am

25.

Januar

2022,

https://germanitasothala.com/2022/01/25/..., abrufbar unter WaybackMachine,

archive.org).

Dies zeigt, dass die rechtsradikale, antichristliche und antisemitische Ausrichtung

der Band

„Totenburg“,

repräsentiert durch

ihr Bandlogo, das der

beschwerdegegenständlichen Wort-/Bildmarke entspricht, über die NSBM-Szene

hinaus insbesondere beim (Fach-)Verkehr aus dem einschlägigen Musikhandel und

in der viel größeren und grundsätzlich unpolitischen allgemeinen Black-Metal-

Musikszene bekannt war und ist und die Verwendung ihres Abzeichens auch als

Ausdruck einer rechtsradikalen Einstellung verstanden wird. Anhaltspunkte, dass

diesbezüglich ein Wandel hinsichtlich des Band-Images eingetreten sein könnte,

bestehen nicht. Ein solcher Imagewandel wurde auch nicht vom Beschwerdeführer

behauptet.

Soweit der Anmelder diesbezüglich einwendet, dass dem deutschen

Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des Logos der Band „Totenburg“ nicht

bekannt sei, verkennt er, dass es ausreichend ist, wenn ein erheblicher Teil der

beteiligten Verkehrskreise betroffen ist, wobei es nicht auf rechnerische Mehrheiten

ankomme (BPatG, 27 W (pat) 50/10, GRUR-RR 2012, 8 – DAKINI; Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, a. a. O., § 8 Rn. 978 m.w.N.). Dass

außerhalb der Black-Metal-Musikszene nicht alle von den beanspruchten Waren

und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise die Band "Totenburg" und

deren Emblem und Bedeutung kennen, ist daher ebenso wenig relevant wie die

Annahme, dass viele, die mit dem Bandnamen vertraut sind und die Produkte

erwerben bzw. die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um ihren Anschauungen

Ausdruck zu verleihen, keinen Anstoß daran nehmen (vgl. BPatG 27 W (pat) 554/10

– RCQT; BPatG, 29W(pat) 39/18 – Absurd, veröffentlicht auf der Internetseite des

BPatG oder auf PAVIS PROMA).

d) Das verfahrensgegenständliche Wort-Bildzeichen verkörperte daher in seiner

konkreten grafischen Gestaltung sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung und als

auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aus sich heraus unmissverständlich eine

rechtsradikale, antisemitische und antichristliche Gesinnung und verstößt daher

gegen die guten Sitten i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

Bei der Frage, ob ein Zeichen religiös anstößig ist, sind die religiösen Empfindungen

von Minderheiten

ebenso

zu

berücksichtigen

wie

die

großer

Glaubensgemeinschaften,

da

die

grundgesetzlich

garantierte

Religionsausübungsfreiheit den Staat verpflichtet, in Deutschland praktizierende

und die Verfassung achtende Gläubige – gleich welcher Glaubensrichtung – vor

solchen das religiöse Empfinden beeinträchtigenden Markenregistrierungen zu

schützen, auch wenn diese Gruppen keine Mehrheit innerhalb des maßgeblichen

Verkehrskreises repräsentieren (vgl. BPatG, 27 W (pat) 559/11 – Vineyard

Weinhandel/Weinbar, Rn. 23, juris; BPatG, 27 W (pat) 50/10 – Dakini, Rn. 35, juris;

BPatG, 28 W (pat) 66/06 – Budha, Rn. 15, juris; BPatG, 29 W (pat) 548/20

NARAYANA, Rn. 44, juris).

Insoweit repräsentiert das verfahrensgegenständliche Zeichen jedoch nicht nur eine

antisemitische

und

antichristliche,

sondern

auch

eine

generell

menschenverachtende, rechtsradikale Gesinnung, die das Recht auf Leben und

körperliche Unversehrtheit von Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaften in

Frage stellt, deren Vernichtung gutheißt und deren geistlichen Repräsentanten in

grob ehrverletzender und entmenschlichender Weise herabwürdigt. Eine solche

Gesinnung widerspricht den grundlegenden moralischen Werten, an denen die

inländische Gesellschaft festhält, indem sie verfassungsrechtlich garantierte

Grundrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die

Religionsfreiheit und die Menschenwürde

im Kern

in Frage stellt

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8, Rn. 997).

Das verfahrensgegenständliche Zeichen ist somit geeignet, nicht nur das

Empfinden der Angehörigen der betroffenen Religionsgemeinschaften, sondern

auch das religiöse, politische und moralische Empfinden sämtlicher vernünftiger

Menschen mit durchschnittlicher Empfindungs- und Toleranzschwelle in erheblicher

Weise zu verletzen, die den angesprochenen Verkehrskreisen angehören.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers

ist es dagegen keine

Voraussetzung

für

die

Annahme

der

Sittenwidrigkeit

des

verfahrensgegenständlichen Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, dass die

Musikgruppe „Totenburg“ verboten ist oder dass die Mitglieder der Musikband

strafbare Handlungen begangen haben.

5. Dabei ist die Frage, ob eine Marke gegen die guten Sitten verstößt, im Regelfall

ohne besondere Differenzierung hinsichtlich der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen zu beantworten. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die betroffene

Marke per se anstößig ist oder nicht (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn.

979; BGH GRUR 2013, 729 – READY TO FUCK: Bejahung der Sittenwidrigkeit

ohne Differenzierung hinsichtlich einzelner Waren und Dienstleistungen).

Anhaltspunkte dafür, dass das beschwerdegegenständliche Zeichen

im

Zusammenhang mit den einzelnen beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

möglicherweise einen anderen, nicht anstößigen Bedeutungsgehalt erlangen

könnte (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 979), bestehen angesichts

des

dargelegten

rechtsradikalen,

antisemitischen

und

antichristlichen

Bedeutungsgehalts nicht.

Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsgegner das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hock

Merzbach

Hammer