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BPatG Beschluss vom 17.04.2025 – 30 W (pat) 47/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:170425B30Wpat47.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:170425B30Wpat47.22.0
betreffend die Marke 30 2020 208 405 – 0240/20 Lösch
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. April 2025 unter Mitwirkung der
Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die schwarz-weiße Wortbild-Marke
ist am 3. März 2020 angemeldet und am 20. Mai 2020 für folgende Waren und
Dienstleistungen unter der Nr. 30 2020 208 405 in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register eingetragen worden:
Klasse 09: CD-Hüllen; Musikbänder; Musikkassetten; Compact Disks;
Magnetbänder; Digitale Aufnahmen; Musikaufzeichnungen;
Musik-Kassetten; Musikvideoaufzeichnungen; Herunterladbare
Musikaufzeichnungen; Musiktonträger; Musikdateien zum
Herunterladen; CD; Compact-Disks [Ton, Bild]
Klasse 24: Stoffe [Stückwaren]; Baumwolltextilwaren; Stoffe; Gewebe
[Stoffe] für die Herstellung von Regenschirmen; Bedruckte
Textilwaren [Stoffe]; Textilstoffe für gewerbliche Zwecke;
Textilstoffe; Mischgewebe auf der Basis von Wolle; Shirtstoffe;
Stoffe zur Herstellung von Bekleidung; Textilstoffe für Wäsche;
Stoffe, gummiert; Gewebe für Stickereien; Fahnen, Wimpel
[nicht aus Papier]; Gewebe für textile Zwecke; Mischstoffe aus
Seide und Wolle; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von
Taschen; Stoffetiketten zum Aufbügeln; Stoffetiketten zur
Befestigung an Bekleidungsstücken; Textile Gewebe;
Stoffbanner; Webstoffe [elastisch]; Fähnchen aus Stoff oder
Kunststoff; Gemusterte
Textilwaren
zum Besticken;
Hemdenstoffe; Filz; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von
Bekleidung; Flaggen aus Kunststoff; Textilien
für den
Digitaldruck; Gemusterte Textilwaren [Stoffe] zum Besticken;
Leinen [Textilstoffe]; Segelstoffe; Baumwollstoffe; Textilgewebe
als Stückware; Kissenbezüge; Wasserdichte Stoffe; Gebürstete
Stoffe; Textiletiketten; Textile Stückwaren aus Kunststoffen;
Fahnen aus Stoff oder Kunststoff; Feuerfeste Textilstoffe;
Gewebe
[Stoffe]
für Wände; Webstoffe; Strickstoffe;
Mischgewebe auf der Basis von Baumwolle; Mischgewebe aus
Hanf und Baumwolle; Bedruckte Textiletiketten; Stoffetiketten
für textiles Gewebe; Gummierte Textilstoffe; Stoffe für Hemden;
Fahnen aus Fahnentuch; Textilstoffe für die Herstellung von
Bekleidung; Bedruckte Textilwaren; Mischfaserstoffe; Gewebe
[Stoffe]
aus
Chemiefasern;
Kunststofftextilien
[dampfdurchlässig]; Textilbanner; Stoffetiketten; Stoffetiketten
zur Befestigung an Wäsche; Plastikbanner; Leinen
Klasse 25: Nachthemden; Polopullover; Hemden mit
verdeckter
Hemdknopfleiste; Radfahrerbekleidung; Kurzärmelige T-Shirts;
Joggingoberteile;
Rollkrägen
[Bekleidungsstücke];
Sportkleidung; Jacken als Sportbekleidung; Kapuzenpullover;
Jacken ohne Ärmel; Herrensandalen; Schiebermützen; Shirts
und Höschen; Bermudashorts; Uniformen; Polosweater;
Bequeme Hosen; Jogging-Unterteile
[Bekleidungsstücke];
Baseballcaps; T-Shirts; Freizeitkleidung; Bauchfreie Tops
[Crop
tops]; Sportschuhe; Bekleidung aus Kaschmir;
Sportmützen; Gürtel aus Webstoffen; Strickmützen; Gestrickte
Handschuhe; Freizeitschuhwaren; Jacken; Freizeitanzüge;
Radlershorts; Herrenanzüge; Kniebundhosen zum Wandern;
Trainingsanzüge;
Bedruckte
T-Shirts;
Lederhosen;
Unterhosen; Hoodies [Kapuzenpullover]; Bekleidungsstücke
aus Leinen; Damenoberbekleidung; Rollkrägen; Fingerlose
Handschuhe; Polohemden
[Bekleidung]; Oberteile
für
Radfahrer; Schals
[Bekleidungsstücke]; Trainingsshorts;
Formelle Kleidung; Tarnjacken; Kurze Hosen; Oberteile mit
Trägern; Pullover mit Rundhalsausschnitt; Hemden mit offenem
Kragen; Mäntel aus Baumwolle; Oberteile für Nachtgewänder;
Westen aus Leder; Hemden für den Sport; Bekleidungsstücke;
Fleecewesten; Herrenoberbekleidung; Bekleidungsstücke für
den Kampfsport; Oberbekleidung; Kutten
[Bekleidung];
Bomberjacken; Damenbekleidung; Longshirts für den Strand;
Kurze
Jogginghosen;
Bekleidung
für
Autofahrer;
Daunenjacken; Shorts [Bekleidung]; Bekleidung für Damen,
Herren und Kinder; Gürtel aus Lederimitat; Handschuhe;
Strickbekleidung; Fleecepullover; Herrenwesten; Pullover mit
Stehkragen;
Kampfsportanzüge;
Freizeithemden;
Radlerhosen;
Kapuzensweatshirts;
Regenhosen;
Jogginganzüge; Kleidung für den Freizeitbereich; Bekleidung
aus Wolle; Jogginganzüge aus Nylon; Hemdeinsätze;
Sweatjacken; Tarnwesten; Shorts für das Boxen; Hemden für
Anzüge; Sweater; Boxershorts; Gestrickte Bekleidungsstücke;
Gestrickte Jacken; Kurzärmelige Hemden; Bekleidung aus
Latex; Gewebte Hemden; Freizeitjacken; Sturmhauben;
Unterhemden
[Unterwäsche];
Ohrenbänder
[Bekleidungsstücke]; Westen; Hosen für Trainingszwecke;
Pullunder
[Bekleidungsstücke];
Sportbekleidung;
Trainingshosen; Kurzärmelige Shirts; Gepolsterte Shirts für den
Sport; Mäntel; Sweatshirts; Handschuhe
[Bekleidung];
Kopfbedeckungen; Nachtbekleidung; Sakkos; Jeanshosen;
Kapuzen; Shirts mit Stehkragen; Geldgürtel [Bekleidung];
Jogging-Garnituren
[Bekleidungsstücke];
Oberhemden;
Herrenbekleidungsstücke; Hemdkragenschutz; Oberteile mit
Kapuze; Hemden mit Kragen; Freizeithosen; Gürtel
[Bekleidung]; Hemdjacken; Sporthemden; Regenmäntel;
Jeansjacken; Baskenmützen; Gestrickte Wollpullover;
Bekleidung
für Kinder; Fleece-Oberteile; Trainingsjacken;
Hauskleidung; Freizeitschuhe; Gewobene Bekleidungsstücke;
Gürtel; Tarnhemden; Schals [in Vereinsoptik]; Sweathosen;
Hemden; Fleecebekleidung; Gestrickte Leibwäsche; Dicke
Jacken; Tartanhosen; Schuhwaren; Gepolsterte Shorts für den
Sport;
Funktionsunterwäsche;
Pullunder;
Pullover;
Baseballmützen; Polohemden; Sweatshorts; Jogginghosen;
Oberbekleidungsstücke; Leibwäsche
[schweißaufsaugend];
Jacken mit Ärmeln; Sportjacken; Joggingschuhe; Sporthemden
mit
kurzen
Armen;
Kurzärmlige
Hemden;
Kampfsportbekleidung;
Kragen
[Bekleidung];
Rollkragenpullover; Hemdplastrons; Herrenunterwäsche;
Ledermäntel;
Strümpfe;
Unterhemden;
Sporthosen;
Herrenstrümpfe; Oberbekleidungsstücke für Jungen; Blue
Jeans; Schuhe für Freizeitkleidung; Jacken, Mäntel, Hosen und
Westen
für Damen und Herren; Regenbekleidung;
Rollkragenhemden; Schals; Pullover mit V-Ausschnitt; Hemden
zum Schlafen gehen; Gepolsterte Hosen für den Sport;
Lederjacken;
Trainingsleibchen;
Tarnhosen; Mützen
[Kopfbedeckungen]; Mützen
Klasse 35: Online-Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
herunterladbare Musikdateien; Merchandising; Online-
Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Bekleidungsstücke; Online-Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug auf herunterladbare, aufgezeichnete Musik und Filme;
Online Versandhandelsdienstleistungen
in Bezug auf
Bekleidung;
Layoutgestaltung
für
Werbezwecke;
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gewebe
Klasse 41: Veröffentlichung
von
Druckerzeugnissen;
Videoaufzeichnungen; Darbietung von Musikaufführungen;
Videobearbeitung; Veröffentlichung
von Musikstücken;
Veröffentlichung
von Magazinen;
Darbietung
von
Musikkonzerten; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften;
Ton-,
Film-,
Video
und
Fernsehaufzeichnungen;
Tonaufzeichnung und
-produktion; Veröffentlichung von
Büchern; Veröffentlichung von musikalischen Werken;
Durchführung von Live-Musikkonzerten; Videobandproduktion
[Aufzeichnung];
Durchführung
von
Live-Konzerten;
Unterhaltung durch Musiker; Darbietung von Musikkonzerten
im Rundfunk; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu
Unterhaltungszwecken;
Veröffentlichung
Druckereierzeugnissen;
Darbietung
von
Unterhaltungsveranstaltungen;
Darbietung
von
von
Live-
Live-
Veranstaltungen durch Rockgruppen; Durchführung von Live-
Unterhaltungsveranstaltungen; Tonaufnahme auf Tonbändern
zu Unterhaltungszwecken; Darbietung von Musiksendungen;
Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen von
Musikgruppen;
Veröffentlichung
von
Druckschriften;
Durchführung von Live-Veranstaltungen; Veröffentlichung von
Büchern,
Zeitschriften,
Jahrbüchern
und
Journalen;
Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und
Zeitschriften;
Videobandproduktion
[Aufnahme];
Videoaufnahme; Darbietung von Musik; Veröffentlichung von
Musikwerken; Durchführung von Live-Veranstaltungen von
Musikgruppen; Filmproduktion
Mit Eingabe vom 24. Mai 2020 hat die Beschwerdegegnerin Antrag auf Erklärung
der Nichtigkeit und vollständige Löschung der Marke gestellt und zur Begründung
ausgeführt, bei „Totenburg“ handle es sich um eine sog. „National-Socialist-Black-
Metal“ (abgekürzt: NSBM)-Musikband aus G…, die ihre Musik als „Thuringian
Aryan Black Metal“ bezeichne und laut Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz
als rechtsextrem einzuordnen sei. Die Band gebe an, gute Kontakte zur
Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) zu haben und bezeichne ihren
Musikstil als „arisch geprägt [und] für die weiße Rasse produziert.“ Der
Markeninhaber sei Gründer der Musikband „Totenburg“. Der Fall sei vergleichbar
mit der Markenanmeldung des Logos der Musikgruppe „Absurd“, die vom
Deutschen Marken- und Patentamt unter dem Aktenzeichen 30 2018 200 125
zurückgewiesen worden sei. Zudem seien bei der Wort-/Bildmarke noch die
grafische Gestaltung mit Sturmgewehren und der historische Hintergrund zu
berücksichtigen, dass
im nationalsozialistischen Deutschland
(geplante)
Kriegsgräber als „Totenburgen“ bezeichnet worden seien.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer dem
Nichtigkeitsantrag widersprochen.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamtes die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2020 208 405 für nichtig
erklärt und gelöscht.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Eintragung der Marke das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG (Verstoß gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten) entgegengestanden habe. Bei der Musikgruppe
„Totenburg“ handle es sich um eine deutsche Band aus G…, die der Musikrichtung
„Black Metal“ zugerechnet werde. Die Band habe verschiedene Tonträger
veröffentlicht, darunter die Alben
„Weltmacht oder Niedergang“
(2000),
„Winterschlacht“ (2002), „Pestprogrom“ (2004), „Endzeit“ (2009), „Jenseits des
Grabes“ (2020) sowie die MC „Mit uns das Blut“ (2005). Weiter sei die Musikgruppe
„Totenburg“ vom Amt für Verfassungsschutz des Freistaates Thüringen wiederholt
in den Berichten von 2005, 2011 und 2014/15 als rechtsextremistisch eingestuft
worden, und die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien habe mehrere
Musik-CDs der Musikgruppe als jugendgefährdend bewertet (CDs „Asgardsrei“,
„Pestprogrom“, „Weltmacht oder Niedergang“ und „Mit uns das Blut“). Die
Einstufung als
jugendgefährdend sei aufgrund von NS-verherrlichenden
Botschaften erfolgt. Dies seien ausreichende Belege dafür, dass es sich bei der
Musikgruppe „Totenburg“ um eine rechtsextremistische Band handle.
Die verfahrensgegenständliche Wort-/ Bildmarke werde als Logo der
rechtsextremistischen Musikgruppe „Totenburg“ verwendet. Im Wikipedia-Eintrag
zu der Band erscheine das Logo unmittelbar unter dem Bandnamen. Zudem werde
es auf zahlreichen Tonträgern (u.a. auf dem Cover von „Mit uns das Blut“,
„Pestprogrom“,
„Winterschlacht“,
„Art und Kampf“,
„Endzeit“) sowie auf
Merchandisingartikel wie T-Shirts verwendet. Durch die Verwendung als Logo einer
rechtsextremistischen Musikgruppe sei die angegriffene Wort-/ Bildmarke in der
Vergangenheit wie auch derzeit Symbol und Erkennungszeichen für eine
menschenverachtende, rassistische und rechtsextreme Gesinnung sowie für
rechtsradikales Gedankengut. Der Verkehr werde daher die Benutzung der Marke
im konkreten und gegenwärtigen sozialen Kontext als Verstoß gegen die
grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft wahrnehmen.
Das Schutzhindernis bestehe auch in Bezug auf alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen. Dies gelte ohne Weiteres für den Teil der Waren und
Dienstleistungen, der sich auf Musik bezieht oder diese zum Inhalt haben könne, da
allgemein davon ausgegangen werden könne, dass rechtsextremistische Musik als
Kommunikationsmittel für die rechtsextremistische Szene einen hohen Stellenwert
besitze und gezielt zur Verbreitung der entsprechenden Ideologie genutzt werde.
Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibe die Musik als „gezielt
eingesetzte Einstiegsdroge“ in die sog. „braune Szene“. Dies gelte auch für die
übrigen Produkte, insbesondere die Waren aus den Klassen 24 und 25, sowie
darauf bezogene Dienstleistungen der Klasse 35, die ebenfalls als
Kommunikationsmittel eingesetzt und somit
für die Verbreitung
von
rechtsextremistischem Gedankengut genutzt werden könnten.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Aspekte sei davon auszugehen, dass
ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Verwendung des
Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als anstößig
wahrnehme und darin einen Verstoß gegen die grundlegenden moralischen Werte
und Normen der Gesellschaft sehe. Die eingetragene Marke sei daher
antragsgemäß für nichtig zu erklären und zu löschen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Zur Begründung trägt er vor, ein Verstoß gegen die guten Sitten könne nur in
eindeutigen Fällen bejaht werden, die von der Marke selbst ausgingen.
Möglicherweise gesetzes- oder sittenwidrige Begleitumstände wie die Art und
Weise der Markenbenutzung oder deren Verwendungszweck seien ebenso wenig
zu bewerten wie das Verhalten des Markenanmelders oder die Art der Waren und
Dienstleistungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe diese
Voraussetzungen zunächst selbst als nicht erfüllt betrachtet und die Marke
eingetragen. Ein eindeutiger Fall läge somit nicht vor.
Die Band Totenburg sei der Musikrichtung „Black Metal“ zuzuordnen. Es handle
sich um eine marginale Jugendkultur, in die der Durchschnittsverbraucher gar nicht
involviert sei. Die Marke habe daher außerhalb der Jugendkultur keinerlei
Verwendung oder Bedeutung. Der Durchschnittsverbraucher würde mit ihr
keinesfalls Nationalsozialismus oder Rechtsextremismus in Verbindung bringen.
Die Band sei noch nie indiziert oder in anderer Form sanktioniert worden.
Es stimme nicht, dass die Musikgruppe Totenburg vom Amt für Verfassungsschutz
wiederholt als
rechtsextremistisch eingestuft worden sei. Das Amt
für
Verfassungsschutz habe in seinem Bericht aus dem Jahr 2010 lediglich festgestellt,
dass die Band Totenburg weder qualitativ noch quantitativ an den Skinhead-
Musikmarkt heranreiche.
Zur Indizierung einzelner Lieder sei einzuwenden, dass die CD „Weltmacht oder
Niedergang“ aus dem Jahr 2000 im Jahr 2014 zwar wegen des Liedes „Schwarzer
Geist“ indiziert worden sei, die Band den Liedtext in der Folge jedoch abgeändert
habe. Ein zweites indiziertes Lied „Pesttanz“ habe die Band nur nachgesungen und
sofort nach der Indizierung entfernt. Das Lied „Walvater Wotan“ sei ebenfalls nach
dessen Indizierung unverzüglich von der CD „Pestpogrom“ entfernt worden. Dabei
habe es sich lediglich um eine Coverversion gehandelt, bei der der Band die
Indizierung des Originalliedes unbekannt gewesen sei.
Auch die Indizierung des Musiktitels „Als die Alten noch jung waren“ sei eine solche
Folgeindizierung gewesen. Zudem sei sich die Bundesprüfstelle bei diesem Lied
nicht
einig
gewesen,
und
erst
das Zwölfergremium
habe
einen
Jugendgefährdungstatbestand angenommen. Allein aus Kostengründen habe der
Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt und den Verkauf der CD
unverzüglich eingestellt. Es habe sich bei den Indizierungen lediglich um
Einstufungen als jugendgefährdende Trägermedien (Teil A) mit entsprechenden
Verbreitungs- und Werbebeschränkungen gehandelt. Diese begründeten keine
Strafbarkeit oder könnten auch die Markenfähigkeit nicht in Abrede stellen.
Die Band Totenburg sei keine rechtsextremistische Musikgruppe, da sie sonst
verboten wäre. Bei der streitgegenständlichen Marke handle es sich daher weder
um das Logo einer rechtsextremistischen Musikgruppe, noch sei sie geeignet, das
politische oder moralische Empfinden eines erheblichen Teils der angesprochenen
Verkehrskreise,
nämlich
der
aufmerksamen
und
informierten
Durchschnittsverbraucher, in erheblicher Weise zu verletzen.
Weder der Beschwerdeführer und Antragsgegner noch der Beschwerdegegner und
Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 18. März 2025 wurden die Beteiligten unter Übersendung
ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) über
den Termin zur Beratung und Entscheidung am 17. April 2025 informiert. Die
Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. März 2025 Liedtexte der
letzten drei Veröffentlichungen der Band Totenburg zur Würdigung durch den Senat
übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
statthaft. Ein konkreter Antrag ist nicht erforderlich. Fehlt – wie vorliegend – ein
Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40).
Die Beschwerde hat
in der Sache
jedoch keinen Erfolg, da der
verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildmarke
sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke als auch im Zeitpunkt der
Entscheidung das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen
steht, § 50 Abs. 2 MarkenG.
1. Der Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist nach dem 14. Januar
2019 gestellt worden, nämlich am 24. Mai 2020, so dass § 50 MarkenG in der
Fassung vom 11.12.2018 anzuwenden ist, vgl. § 158 Abs. 8 MarkenG.
Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig
erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen
worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere
Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens ((BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden
Fakten; GRUR 2014, 483, Nr. 22 – test; GRUR 2014, 565, Nr. 10 – smartbook) als
auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG – mit Ausnahme der Feststellung der
Bösgläubigkeit – noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde
zweifelsfrei besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR
2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 4 – LIQUIDROM;
GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 –
smartbook; BPatG – 30 W (pat) 38/21 – goodbye yellow, Rn. 81, juris).
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung und Löschung der Wort-/Bildmarke für sämtliche Waren und
gegen die guten Sitten vor.
Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
ist auszugehen, wenn das jeweilige Zeichen geeignet ist, das Empfinden der
angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher,
politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine
grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729 Rn. 9 – READY
TO FUCK; GRUR 1995, 592, 593 – Busengrapscher; BPatG, Beschluss vom
09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 – Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat)
554/10 – RCQT; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 – (Ehemaliges) DDR-
Symbol der Sicherheitskräfte). Der Begriff der "guten Sitten" bezieht sich dabei auf
Werte und Überzeugungen, an denen die Gesellschaft im jeweiligen Zeitpunkt
festhält und die von dem jeweiligen gesellschaftlichen Konsens getragen werden
(EuGH GRUR 2020, 395 Rn. 39 – Fack Ju Göhte). Ihre Feststellung erfordert eine
gewisse empirische Einschätzung dessen, was die betreffenden Verkehrskreise zu
einem bestimmten Zeitpunkt als akzeptablen Verhaltenskodex ansehen
(Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 02.07.2019 in der Rechtssache C-
240/18P – Fack Ju Göhte, Rn. 77 u. 80). Im Übrigen ist es erforderlich, alle Aspekte
des Einzelfalls zu prüfen, um zu bestimmen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise
ein solches Zeichen im Falle seiner Verwendung als Marke gerade im Hinblick auf
die Waren und Dienstleistungen auffassen werden, für die das Zeichen angemeldet
ist (EuGH a. a. O. Rn. 40 – Fack Ju Göhte).
Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, beurteilt sich nach der Auffassung
des Verkehrs. Maßgeblich ist die Wahrnehmung einer vernünftigen Person mit
durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle, wobei der Kontext, in
dem die Marke voraussichtlich wahrgenommen werden wird, zu berücksichtigen ist.
Die so durchzuführende Prüfung darf sich nicht auf eine abstrakte Beurteilung der
Marke oder gar nur einzelner Bestandteile derselben beschränken, sondern es
muss nachgewiesen werden, dass die Benutzung dieser Marke im konkreten und
gegenwärtigen sozialen Kontext von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich
als Verstoß gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der
Gesellschaft wahrgenommen würde (EuGH a. a. O. Rn. 43 – Fack Ju Göhte).
Hierfür sind Aspekte wie Gesetzestexte und Verwaltungspraktiken, die öffentliche
Meinung und ggf. die Art und Weise, in der die maßgeblichen Verkehrskreise bisher
auf dieses Zeichen oder vergleichbare Zeichen reagiert haben, sowie jedes andere
Element maßgeblich, anhand dessen die Wahrnehmung durch diese
Verkehrskreise beurteilt werden kann (EuGH a. a. O. Rn. 42 – Fack Ju Göhte). Es
kommt hierbei nicht auf eine Mehrheit im rechnerischen Sinne an. Es reicht aus,
dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise sich
in seinen
Empfindungen gestört fühlt und die Verwendung des Zeichens für die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen als anstößig und nicht nur als geschmacklos
empfindet (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn.
975; vgl. BPatG, 29W (pat) 39/18 – Absurd, veröffentlicht auf der Internetseite des
BPatG oder auf PAVIS PROMA).
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Zeichen
geeignet, das politische oder moralische Empfinden eines rechtserheblichen Teils
der angesprochenen Verkehrskreise in erheblicher Weise zu verletzen. Die Wort-
/Bildgestaltung der Marke wird zumindest in Kreisen der Black-Metal-Musikszene
als Symbol und Erkennungszeichen für eine menschenverachtende antisemitische
und antichristliche Gesinnung gesehen.
a) Der Wortbestandteil „Totenburg“ bezeichnet zunächst einen bestimmten Typ von
Kriegerehrendenkmälern,
der
besonders
während
der
Zeit
des
Nationalsozialismus geplant und errichtet wurde (vgl. Wikipedia.de – Totenburg,
sowie die der Beschwerdeführerin im Amtsverfahren übersandten Unterlagen zu
entsprechenden Denkmälern in Schlesien und Walbrzych, Polen).
b) Daneben verwendet die Musikband „Totenburg“ – wie vom Beschwerdeführer
nicht bestritten – sowohl den Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke als
Bandbezeichnung als auch deren Abbild als Bandlogo (vgl. die den Beteiligten mit
der Terminsmitteilung übersandten Anlagen: Aufnäher/Patch mit dem Logo der
Band „Totenburg“ als Angebot auf amazon.de; Facebook-Seite der Band
„Totenburg“).
Dabei wird die Marke
vornehmlich durch die auffällige
grafische Gestaltung geprägt. Der Wortbestandteil „Totenburg“ ist dagegen
aufgrund des verfremdeten und verschnörkelten Schriftbildes, bei dem einzelne
Buchstaben
ineinander und
in Dekorationselemente übergehen, und des
Schriftzuges, der nur sehr kontrastarm vor den weiteren Bildelementen (zwei
überkreuzte Sturmgewehre) platziert ist, nur schwer zu entziffern.
Der Betrachter der Marke, dem die Band „Totenburg“ und deren Logo bekannt ist,
wird daher die Wort-/Bildmarke ausschließlich als einen Hinweis auf die Band
„Totenburg“ und nicht als sachliche Bezeichnung einer „Totenburg“ im Sinne eines
Kriegerehrendenkmals verstehen.
4. Durch die Art der Verwendung ist das Zeichen im konkreten und gegenwärtigen
sozialen Kontext zu einem Symbol für rechtsradikales Gedankengut geworden.
Dieses Verständnis im maßgeblichen Anmelde- und Entscheidungszeitpunkt geht
dabei von dem Anmeldezeichen selbst aus.
a) Das Zeichen ist – wie dargelegt – das Logo und die Bezeichnung der
rechtsradikalen Band „Totenburg“, die 1998 gegründet wurde und zu der
sogenannten Black-Metal-Subkultur zählt (vgl. die dem Beschwerdeführer bereits
im Amtsverfahren übermittelte Anlage: Wikipedia.de –Totenburg_(Band)).
Die Musikband „Totenburg“ ordnet das Amt für Verfassungsschutz des Freistaates
Thüringen im den Beteiligten mit Verfügung vom 14. März 2025 übersandten Bericht
von 2005 als Teil der „National-Socialist-Black-Metal“ (abgekürzt: NSBM) - Szene
ein, in der rechtsextremistisches Gedankengut an Bedeutung gewonnen habe
(Punkt 3.5, S. 18f des Berichts). Beim NSBM handele es sich um einen kleinen, eng
umrissenen Randbereich der ansonsten unpolitischen „Black-Metal“-Szene, der
sich rechtsextremen Gruppierungen angenähert habe und den Nationalsozialismus
verherrliche, nazistische Symbole verwende und in ihren Liedtexten oder in
Bandinterviews rassistische bzw. antichristliche und antisemitische Propaganda
betreibe. Auch in seinen, den Beteiligten ebenso übersandten Berichten von 2007
(Punkt 5.5, S. 54), von 2011 (Punkt 5.5., S. 81) und von 2014/2015 (Punkt 4.4, S.
66) führt der Thüringische Verfassungsschutz jeweils die Band „Totenburg“ als
rechtsextremistische Musikband auf. Eine identische Einordnung trifft der den
Beteiligten zur Kenntnis gegebene Bayerische Verfassungsschutz in seinem Bericht
für das Jahr 2010 (Punkt 3.3.2, S.152 f.).
Diese Einschätzung der Thüringer und der Bayerischen Verfassungsschutzämter
wird bestätigt durch das Handeln der Musikgruppe. So enthalten ihre Texte und
Coverbilder unter anderem antisemitische und antichristliche Themen. Insoweit
veröffentlichte die Band
im Jahr 2004 ein Musikalbum unter dem
Namen „Pestpogrom“. Dieser Name bezieht sich auf die im Mittelalter in Europa zu
Zeiten der Pest-Epidemie vorgekommenen Pogrome gegen Juden. Das Cover der
Musik-CD zeigt dabei einen Holzschnitt aus der Schedelschen Weltchronik von
1493, der eine Judenverbrennung aus dieser Zeit darstellt. Der Sänger der Band,
Herrn F…, wählte dabei das Pseudonym „Asemit“ für sich (vgl. die den
Beteiligten übersandten Anlagen: Coverbild des Albums „Pestpogrom“ der Band
Totenburg, sowie Historisches Lexikon Bayerns; https://www.historisches-lexikonbayerns.de –Judenverfolgungen (Spätmittelalter)).
Das vorgenannte Album „Pestpogrom“ enthielt zudem als verstecktes Musikstück
das Lied „Walvater Wotan“, das die Band „Totenburg“ von der radikalen Rechtsrock-
Band „Landser“ übernommen hatte und dessen Text den Parteien mit der
Terminsmitteilung übersandt wurde (Liedtext „Ausklang/Walwater Wotan“). In dem
Text werden christliche Würdenträger, Repräsentanten und Glaubenssymbole u.a.
durch Tier-Gleichsetzungen herabgewürdigt. Keine Rolle spielt dabei der Einwand
des Beschwerdeführers, es handele sich lediglich um ein Liedcover, das die Band
ohne Kenntnis der Indizierung des Originalliedes verwendet habe. Vielmehr hat sich
die Band Totenburg durch die Neuvertonung den Inhalt des Textes zu eigen
gemacht und unter ihrem Namen und Band-Logo veröffentlicht.
Ähnliches gilt für die Coverversion des Liedes „Pesttanz“ auf dem Album
„Weltmacht oder Niedergang“, das im Original von der Band „Absurd“ stammte, die
ebenfalls zur rechtsradikalen NSBM-Szene zählt (vgl. BPatG, 29W (pat) 39/18 –
Absurd, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG oder auf PAVIS PROMA).
Auch dieser Liedtext wurde den Parteien in der Terminmitteilung übersandt.
In diesem Lied beschreibt die Band „Totenburg“ den massenhaften und grausamen
Pesttod von Juden und Christen als „Reinigung“ der Welt, den sie allein aufgrund
der Religionszugehörigkeit der betroffenen Menschen begrüßt, indem sie die
insoweit personifizierte „Pest“, der sie diesbezüglich Vorsatz und Lüsternheit
unterstellt, als „holde Pest“ grüßt.
b) Die rechtsextreme,
insbesondere antisemitische bzw. christenfeindliche
Ausrichtung der Musikband „Totenburg“ besteht auch zum Zeitpunkt dieser
Entscheidung fort.
Dies belegt eine Antwort des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales
auf eine kleine Anfrage aus der Fraktion „Die Linke“ vom 15. Oktober 2021 zu
NSBM-Strukturen in Thüringen (Drucksache Thüringer Landtag, 7/4248, den
Beteiligten übersandt), in der das Ministerium mitteilt, es stufe die Band „Totenburg“
weiterhin als rechtsextremistisch ein und ordne sie der NSBM-Szene zu. Zudem
lägen Erkenntnisse über Kontakte aus dem Thüringer NSBM-Spektrum zu
Angehörigen von rechtsextremistischen Organisationen vor.
Gestützt wird diese Einschätzung des Thüringer Innenministeriums durch das
Handeln von Repräsentanten der Band. Insbesondere bestätigt dies ein Interview,
das ein Vertreter der Band „Totenburg“ unter dem Pseudonym „H.R.“ dem
szeneangehörigen Musik-Label „Germanitas Othala Klangschmiede“ am 25. Januar
2022 gegeben hat und das unter der
(damaligen)
Internetadresse
https://germanitasothala.com/2022/01/25/totenburg-zwiegespraech/
(Abrufbar
unter WaybackMachine, archive.org, den Beteiligten mit der Terminsmitteilung
übersandt) am 21. Februar 2022 veröffentlicht war. Darin heißt es u.a.:
„Germanitas Othala Klangschmiede:
Totenburg hat, innerhalb der BM „Szene“ einen gewissen „Ruf“, der nicht
zuletzt auch den thematischen Auslegungen, der ersten Alben geschuldet ist.
Wird es diesbezüglich künftig noch einmal ähnlich veranlagte Werke geben
oder ist das jetzt eher „Geschichte“?
Antwort „H.R.“:
[...] Wir haben uns noch vor niemandem, für unsere Musik/unsere Texte
gerechtfertigt und werden das auch nicht tun! Totenburg verarbeitet textlich
das, was wir verarbeiten wollen und das, was wir für richtig erachten, da muss
ich niemanden um Erlaubnis bitten, so einfach ist das. […]
Es gibt für uns auch keinen Grund, nochmal etwas in Richtung alter Werke
zu veröffentlichen, es wurde doch alles gesagt, was diesbezüglich gesagt
werden musste. Das kann man
ja auf den alten Totenburg-
Veröffentlichungen sehr gut hören, also muss ich mich nicht wiederholen, es
gibt doch noch diese alten Alben und die Texte bzw. das Gesungene
verschwindet ja nicht auf einmal wie durch einen Zaubertrick. Wer textlich
dahingehend was braucht, soll sich doch einfach diese Alben anhören.“
Dies bestätigt, dass sich die Musikgruppe „Totenburg“ auch noch im Jahr 2022
gerade von den indizierten Musikalben und Texten früherer Jahre keineswegs
distanziert hatte, sondern vielmehr einschlägig interessierte Menschen ermuntert,
diese Texte anzuhören. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht aus dem Umstand
auf eine Änderung der ideologischen Ausrichtung der Band geschlossen werden,
dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Liedtexte der Musikgruppe aus den
Jahren 2018, 2019 und 2021
lediglich gewaltverherrlichende, aber keine
offensichtlich antisemitischen oder antichristlichen Inhalte haben.
Anhaltspunkte, dass die Band inzwischen von den vorgenannten Inhalten Abstand
genommen hat, konnten weder ermittelt werden noch wurde ein solcher
Gesinnungswandel vom Beschwerdeführer behauptet.
c) Sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung als auch zum Zeitpunkt dieser
Entscheidung ist das verfahrensgegenständliche Markenzeichen nicht nur als
Name und Logo der Musikgruppe „Totenburg“ bekannt, sondern wurde explizit
mit rechtsextremistischer, antisemitischer und antichristlicher Gesinnung
in
Verbindung gebracht und hat sich
insoweit zu einem entsprechenden
Erkennungsmerkmal entwickelt.
So nutzten rechtsextreme Gruppierungen die Musik der NSBM-Szenebands und
insbesondere der Band „Totenburg“ sowohl zur Verbreitung rechtsextremistischer
und antisemitischer Ideologie als auch als Kennzeichen der Szenezugehörigkeit. Im
Bericht des Thüringer Verfassungsschutz für das Jahr 2023 (Punkt 5., S. 43ff), den
Beteiligten mit der Terminsmitteilung übersandt, beschreibt die Behörde die
Wirkung rechtsextremistischer Musik unter anderem der Stilrichtung Black Metal als
Transportmittel rechtsextremen Gedankenguts, das den Zuhörern diese Ideologie
auf einfache und eingängige Art und Weise vermittele und ein ideologisches
Fundament niedrigschwelliger Vernetzung innerhalb des Rechtsextremismus
darstelle. Dadurch würde sie auf jugendliche Konsumenten mit noch ungefestigten
ideologischen Einstellungen, die der Szene noch nicht fest angehören, eine
besondere Anziehungskraft ausüben. Auch der Verfassungsschutzbericht des
Bayerischen Staatsministeriums des Inneren aus dem Jahr 2010 befasst sich mit
der Wirkung rechtsextremistischer Musik und misst ihr große Bedeutung bei der
Gewinnung von neuen Anhängern rechtsextremistischen Gedankenguts zu (vgl.
erneut den Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, S. 132).
Diese allgemeine Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden zur Musik aus der
NSBM-Szene gilt dabei auch für die Band „Totenburg“. In Internet-Foren der Black-
Metal-Musik-Szene ist die rechtsradikale Ausrichtung der Band „Totenburg“ und
explizit deren hier als Marke verfahrensgegenständliches Band-Logo auch
außerhalb einschlägiger rechtsextremistischer Kreise bekannt. Dabei ist den
musikinteressierten Szeneangehörigen bewusst, dass das Logo von Mitgliedern der
rechtsextremen Gruppierungen als Kennzeichen und Ausdruck ihrer Gesinnung
z.B. als Patch bzw. Aufnäher auf Kleidungsstücken getragen wird, wie die den
Beteiligten mit der Terminsladung übermittelten Anlagen bestätigen. So schrieb
etwa der Nutzer „Doomfather“ in dem „DEAF FOREVER FORUM“ am 16. Januar
2022, dass er Personen für „Nazis“ halte, wenn sie u.a. Patches mit dem Logo der
Musikgruppe „Totenburg“ auf der Kleidung trügen. Der Nutzer „Paynajaynen“
schrieb im gleichen Forum am 27. November 2022 einen Post über die Band „Die
Saat“:
„Bei Die Saat hat glaube ich immer mitreingespielt, dass damals ehemalige
und aktuelle Mitglieder bei Absurd und Totenburg beteiligt waren. Die Szene
hatte ja sowieso damit zu kämpfen, dass man sie mindestens am rechten
Rand einstufte bzw. mit ebenjenem NSBM über einen Kamm schor und da
dürfte das nicht gerade förderlich gewesen.“
Auch das bereits erwähnte Interview vom 25. Januar 2022 bestätigt diese
Einschätzung, nachdem das Musik-Label „Germanitas Othala Klangschmiede“ in
einer Frage die Einschätzung abgibt, dass die Band „Totenburg“ in der Black-Metal-
Szene einen rechtsradikalen Ruf habe, der auf den Liedtexten der ersten Musik-
Alben der Band beruht („gewisser „Ruf“, der nicht zuletzt auch den thematischen
Auslegungen, der ersten Alben geschuldet ist“, vgl. erneut Interview mit dem Musik-
Label
„Germanitas Othala Klangschmiede“
am
25.
Januar
2022,
https://germanitasothala.com/2022/01/25/..., abrufbar unter WaybackMachine,
archive.org).
Dies zeigt, dass die rechtsradikale, antichristliche und antisemitische Ausrichtung
der Band
„Totenburg“,
repräsentiert durch
ihr Bandlogo, das der
beschwerdegegenständlichen Wort-/Bildmarke entspricht, über die NSBM-Szene
hinaus insbesondere beim (Fach-)Verkehr aus dem einschlägigen Musikhandel und
in der viel größeren und grundsätzlich unpolitischen allgemeinen Black-Metal-
Musikszene bekannt war und ist und die Verwendung ihres Abzeichens auch als
Ausdruck einer rechtsradikalen Einstellung verstanden wird. Anhaltspunkte, dass
diesbezüglich ein Wandel hinsichtlich des Band-Images eingetreten sein könnte,
bestehen nicht. Ein solcher Imagewandel wurde auch nicht vom Beschwerdeführer
behauptet.
Soweit der Anmelder diesbezüglich einwendet, dass dem deutschen
Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des Logos der Band „Totenburg“ nicht
bekannt sei, verkennt er, dass es ausreichend ist, wenn ein erheblicher Teil der
beteiligten Verkehrskreise betroffen ist, wobei es nicht auf rechnerische Mehrheiten
ankomme (BPatG, 27 W (pat) 50/10, GRUR-RR 2012, 8 – DAKINI; Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, a. a. O., § 8 Rn. 978 m.w.N.). Dass
außerhalb der Black-Metal-Musikszene nicht alle von den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise die Band "Totenburg" und
deren Emblem und Bedeutung kennen, ist daher ebenso wenig relevant wie die
Annahme, dass viele, die mit dem Bandnamen vertraut sind und die Produkte
erwerben bzw. die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um ihren Anschauungen
Ausdruck zu verleihen, keinen Anstoß daran nehmen (vgl. BPatG 27 W (pat) 554/10
– RCQT; BPatG, 29W(pat) 39/18 – Absurd, veröffentlicht auf der Internetseite des
BPatG oder auf PAVIS PROMA).
d) Das verfahrensgegenständliche Wort-Bildzeichen verkörperte daher in seiner
konkreten grafischen Gestaltung sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung und als
auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aus sich heraus unmissverständlich eine
rechtsradikale, antisemitische und antichristliche Gesinnung und verstößt daher
gegen die guten Sitten i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
Bei der Frage, ob ein Zeichen religiös anstößig ist, sind die religiösen Empfindungen
von Minderheiten
ebenso
zu
berücksichtigen
wie
die
großer
Glaubensgemeinschaften,
da
die
grundgesetzlich
garantierte
Religionsausübungsfreiheit den Staat verpflichtet, in Deutschland praktizierende
und die Verfassung achtende Gläubige – gleich welcher Glaubensrichtung – vor
solchen das religiöse Empfinden beeinträchtigenden Markenregistrierungen zu
schützen, auch wenn diese Gruppen keine Mehrheit innerhalb des maßgeblichen
Verkehrskreises repräsentieren (vgl. BPatG, 27 W (pat) 559/11 – Vineyard
Weinhandel/Weinbar, Rn. 23, juris; BPatG, 27 W (pat) 50/10 – Dakini, Rn. 35, juris;
BPatG, 28 W (pat) 66/06 – Budha, Rn. 15, juris; BPatG, 29 W (pat) 548/20 –
NARAYANA, Rn. 44, juris).
Insoweit repräsentiert das verfahrensgegenständliche Zeichen jedoch nicht nur eine
antisemitische
und
antichristliche,
sondern
auch
eine
generell
menschenverachtende, rechtsradikale Gesinnung, die das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit von Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaften in
Frage stellt, deren Vernichtung gutheißt und deren geistlichen Repräsentanten in
grob ehrverletzender und entmenschlichender Weise herabwürdigt. Eine solche
Gesinnung widerspricht den grundlegenden moralischen Werten, an denen die
inländische Gesellschaft festhält, indem sie verfassungsrechtlich garantierte
Grundrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die
Religionsfreiheit und die Menschenwürde
im Kern
in Frage stellt
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8, Rn. 997).
Das verfahrensgegenständliche Zeichen ist somit geeignet, nicht nur das
Empfinden der Angehörigen der betroffenen Religionsgemeinschaften, sondern
auch das religiöse, politische und moralische Empfinden sämtlicher vernünftiger
Menschen mit durchschnittlicher Empfindungs- und Toleranzschwelle in erheblicher
Weise zu verletzen, die den angesprochenen Verkehrskreisen angehören.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers
ist es dagegen keine
Voraussetzung
für
die
Annahme
der
Sittenwidrigkeit
des
verfahrensgegenständlichen Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, dass die
Musikgruppe „Totenburg“ verboten ist oder dass die Mitglieder der Musikband
strafbare Handlungen begangen haben.
5. Dabei ist die Frage, ob eine Marke gegen die guten Sitten verstößt, im Regelfall
ohne besondere Differenzierung hinsichtlich der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zu beantworten. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die betroffene
Marke per se anstößig ist oder nicht (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn.
979; BGH GRUR 2013, 729 – READY TO FUCK: Bejahung der Sittenwidrigkeit
ohne Differenzierung hinsichtlich einzelner Waren und Dienstleistungen).
Anhaltspunkte dafür, dass das beschwerdegegenständliche Zeichen
im
Zusammenhang mit den einzelnen beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
möglicherweise einen anderen, nicht anstößigen Bedeutungsgehalt erlangen
könnte (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 979), bestehen angesichts
des
dargelegten
rechtsradikalen,
antisemitischen
und
antichristlichen
Bedeutungsgehalts nicht.
Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsgegner das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hock
Merzbach
Hammer