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BPatG Beschluss vom 04.09.2008 – 5 W (pat) 15/08

5. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 15/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 016 856

hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr für das 4. bis 6. Schutzjahr

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 4. September 2008

durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Baumgärtner und Guth 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2008 wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber

des

am

27. Oktober 2004

angemeldeten Gebrauchsmusters

20 2004 016 856, das unter der Bezeichnung „Anlage zur Durchführung von Ionenstößen in gegenläufigen Ionenströmen, die auf eine Fusionsreaktion abzielen“

in

das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden ist.

Dem Beschwerdeführer ist von der Gebrauchsmusterstelle bereits Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren gewährt worden. Mit Schriftsatz vom

25. Juni 2007 bzw. vom 18. September 2007 beantragte er sinngemäß nunmehr

auch Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung für die Aufrechterhaltungsgebühr für

das 4. bis 6. Schutzjahr und legte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ergänzende Unterlagen vor.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 forderte die Gebrauchsmusterstelle den Beschwerdeführer dazu auf, Nachweise für ernsthafte Verwertungsversuche einzureichen

, um die Vermutung auszuräumen, dass die Aufrechterhaltung des

G

ebrauchsmusters mutwillig sei. Der Antragsteller führte daraufhin mit Schriftsatz

vom 6. November 2007 aus, auf dem hier angesprochenen Gebi

et der gesteuerten Kernfusion werde seit Jahrzehnten intensiv, aber bisher ohne durchschlagenden Erfolg geforscht. Die vorliegende Erfindung sei daher als Baustein auf dem

Weg

zu

einer

industriellen N ung

utz

zu

verstehen. Die

J…l

e

.V., deren Mitglied der Beschwerdeführer sei, habe sich an das

Institut für Kernphysik in Jülich und an das Max-Planck-Institut für Plasmaphysik in

Greifswald gewandt und darum gebeten, die Herstellung experimenteller Anlagen

zu prüfen, was d

ie beigefügten Schreiben belegten.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen

Paten

t- und Markenamts den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für

die e

rste Aufrechterhaltungsgebühr zurückgewiesen. Der Antragsteller habe weder N

achweise für die Erfolg versprechende Verwertung des Gebrauchsmusters

erbra

cht noch erscheine eine wirtschaftliche Verwertung in absehbarer Zeit möglich

oder

wahrscheinlich.

Auch

die

Schreiben

der

J…

e.V.

änderten

daran

nichts. Die weitere Aufrechter

haltung

des

G

ebrauchsmusters entspreche daher nicht mehr den Grundsätzen wirtschaftlichen

Handelns.

Gege

n diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwerdefüh

rer seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er weist darauf

hin, d

ass sein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe rein formal und bürokratisch behand

elt worden sei. Insbesondere habe sich die Gebrauchsmusterstelle nicht hinreich

end mit dem Gegenstand der Erfindung auseinandergesetzt. Betrachte man

diese

n müsse man zum Ergebnis kommen, dass Mutwilligkeit nicht vorliege, da es

im W

esen der Forschung auf dem Gebiet der gesteuerten Kernfusion liege, dass

es ge

gebenenfalls verhältnismäßig schnell einen Durchbruch zu einer industriellen

Nutzu

ng geben könne, auch wenn dies unsicher sei. Weiterhin verweis der Beschw

erdeführer auf seine Ausführungen im Verfahren vor der Gebrauchsmusterstelle

.

Wege

n weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die B

eschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchsmust

erstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückg

ewiesen.

1.

Nach Auffassung des Senats ist die Begründung des angefochtenen

Beschlusses zwar recht knapp und pauschal, so dass sich durchaus die

Frage stellt, ob nicht ein Begründungsmangel vorliegen könnte. Dies kann

hier jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls sieht der Senat aus Gründen der

Verfahrensökonomie auch im Fall, dass ein Verfahrensfehler vorläge, von einer Zurückverweisung an die Gebrauchsmusterstelle ab und entscheidet

selbst in der Sache (§ 18 Abs. 2 GebrMG, § 79 Abs. 3 PatG).

2. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1

GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die

Bewilligung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO

entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten.

Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur,

die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des

Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine vollständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer

Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausgeschlossen werden.

2.1.

Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich nach h. M. danach, ob auch eine

nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der

Antragsteller (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rn. 34 m. w. N.;

Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 130 Rn. 53; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997,

443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der

nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets

fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender

Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein

exakter Nachweis ist dabei nicht erforde

rlich, wie sich aus der gesetzlichen

Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.).

2.2.

Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere

Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entspricht

bei

objektiver Betrachtung nicht der einer vermögenden Person in derselben Situation. Die Gebrauchsmusterstelle hat insoweit zu Recht darauf abgestellt,

ob der Beschwerdeführer bisher ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrechterhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die

Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht,

danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei

verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines

Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Das Ziel

eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wider.

Es mag zwar sein, dass es technische Gebiete gibt, auf denen eine Erfindung lediglich als ein kleiner Schritt auf dem Weg zu einer bislang noch nicht

möglichen wirtschaftlichen Verwertung eines von der Forschung angestrebten Endergebnisses anzusehen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass

gerade auch umfangreiche Forschungsprojekte mit ungewissem Ausgang

ganz erheblich subventioniert werden, um die erforderlichen personellen und

s achlichen Mittel bereitzustellen. Diese Finanzierung betrifft neben Material-

und Personalkosten etc. natürlich u. a. auch Lizenzengebühren an technischen Schutzrechten, die im Rahmen des Projekts eingesetzt werden. Es

kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer Forschungs- und Entwicklungsarbeit verwendbare Erfindungen grundsätzlich

wirtschaftlich schlecht verwertbar seien.

D

eshalb wird sich auch auf dem hier angesprochenen Gebiet der gesteuerten Kernfusion ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft um

dessen Vermarktung bemühen. Dass der Beschwerdeführer dies getan hat,

lässt sich seinen Eingaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.

2.3.

Zwar

hat der Antragsteller die Kopien zweier im Wesentlichen gleichlautende

Schreiben der Jüdischen Innovationsgesellschaft IWIS e.V. an das Institut für

Kernphysik in Jülich und an das Max-Planck-Institut in Greifswald vorgelegt,

in der die Erfindung vorgestellt wird. Aus den Schreiben ist aber nicht konkret

ersichtlich, dass der Antragsteller eine - wie oben ausgeführt - mögliche wirtschaftliche Verwertung

seiner Schutzrechte anstrebt. Auch liegen keinerlei

Anhaltspunkte vor, ob und inwieweit die Adressaten der Schreiben Verwertungsmöglichkeiten für die erwähnten Erfindungen sehen, zumal es sich

hie

rbei offenbar um neue, re

lativ globale G

edankenansätze handelt, deren

technische Ausführbarkeit zum Teil noch detaillierterer Entwicklungen der

einzelnen Komponenten der Anlage bedarf. Außerdem würde die Verw

irklichung der Erfindungen wohl erhebliche und kostenintensive Veränderungen

an bestehenden Forschungsanlagen oder einen völligen sehr kostenintensiven Neubau erfordern. Eine Bewilligung von solchen erheblichen finanziellen

Mitteln wäre aber von zahlreichen wirtschaftlichen und für die Kernenergie im

Moment eher ungünstigen politischen bzw. ideologischen Rahmenbedingungen abhängig und ist daher nicht hinreichend konkret absehbar. Insoweit hat

der Beschwerdeführer auch keine auf konkreten Tatsachen beruhende substantiierte Prognosen vorgebracht.

Eine weitere Verwertungstätigkeit behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Auch ein weiterer, die Verwertungsbemühungen intensivierender Schriftverkehr - etwa über Vorträge und Ausstellungen - oder sonstige diesbezügliche

Unterlagen, die eine günstige Vertriebsentwicklung erwarten lassen, wurden

nicht eingereicht und sind auch nicht ersichtlich.

Angesichts dieser Sachlage kann somit nicht davon ausgegangen werden,

dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung

der Sach- und Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das Streitgebrauchsmuster aufrechtzuerhalten. Allein für die bloße weitere Existenz

des Gebrauchsmusters kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden.

Insbesondere besteht auch kein Bedürfnis, ein technisches Schutzrecht aus

altruistischen Gründen für die Forschung aufrechtzuerhalten. Denn auch und

gerade dann, wenn das Schutzrecht erloschen ist, ist es jedermann - also

auch der Wissenschaft und Forschung - gestattet, die Erfindung für beliebige

Zwecke zu benutzen.

Müllner

Baumgärtner

Guth

Pr/Cl