Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 04.09.2008 – 5 W (pat) 15/08
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 15/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 016 856
hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr für das 4. bis 6. Schutzjahr
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 4. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Baumgärtner und Guth 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2008 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber
des
am
27. Oktober 2004
angemeldeten Gebrauchsmusters
20 2004 016 856, das unter der Bezeichnung „Anlage zur Durchführung von Ionenstößen in gegenläufigen Ionenströmen, die auf eine Fusionsreaktion abzielen“
in
das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden ist.
Dem Beschwerdeführer ist von der Gebrauchsmusterstelle bereits Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren gewährt worden. Mit Schriftsatz vom
25. Juni 2007 bzw. vom 18. September 2007 beantragte er sinngemäß nunmehr
auch Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung für die Aufrechterhaltungsgebühr für
das 4. bis 6. Schutzjahr und legte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ergänzende Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 forderte die Gebrauchsmusterstelle den Beschwerdeführer dazu auf, Nachweise für ernsthafte Verwertungsversuche einzureichen
, um die Vermutung auszuräumen, dass die Aufrechterhaltung des
G
ebrauchsmusters mutwillig sei. Der Antragsteller führte daraufhin mit Schriftsatz
vom 6. November 2007 aus, auf dem hier angesprochenen Gebi
et der gesteuerten Kernfusion werde seit Jahrzehnten intensiv, aber bisher ohne durchschlagenden Erfolg geforscht. Die vorliegende Erfindung sei daher als Baustein auf dem
Weg
zu
einer
industriellen N ung
utz
zu
verstehen. Die
J…l
e
.V., deren Mitglied der Beschwerdeführer sei, habe sich an das
Institut für Kernphysik in Jülich und an das Max-Planck-Institut für Plasmaphysik in
Greifswald gewandt und darum gebeten, die Herstellung experimenteller Anlagen
zu prüfen, was d
ie beigefügten Schreiben belegten.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen
Paten
t- und Markenamts den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für
die e
rste Aufrechterhaltungsgebühr zurückgewiesen. Der Antragsteller habe weder N
achweise für die Erfolg versprechende Verwertung des Gebrauchsmusters
erbra
cht noch erscheine eine wirtschaftliche Verwertung in absehbarer Zeit möglich
oder
wahrscheinlich.
Auch
die
Schreiben
der
J…
e.V.
änderten
daran
nichts. Die weitere Aufrechter
haltung
des
G
ebrauchsmusters entspreche daher nicht mehr den Grundsätzen wirtschaftlichen
Handelns.
Gege
n diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwerdefüh
rer seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er weist darauf
hin, d
ass sein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe rein formal und bürokratisch behand
elt worden sei. Insbesondere habe sich die Gebrauchsmusterstelle nicht hinreich
end mit dem Gegenstand der Erfindung auseinandergesetzt. Betrachte man
diese
n müsse man zum Ergebnis kommen, dass Mutwilligkeit nicht vorliege, da es
im W
esen der Forschung auf dem Gebiet der gesteuerten Kernfusion liege, dass
es ge
gebenenfalls verhältnismäßig schnell einen Durchbruch zu einer industriellen
Nutzu
ng geben könne, auch wenn dies unsicher sei. Weiterhin verweis der Beschw
erdeführer auf seine Ausführungen im Verfahren vor der Gebrauchsmusterstelle
.
Wege
n weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die B
eschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchsmust
erstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückg
ewiesen.
1.
Nach Auffassung des Senats ist die Begründung des angefochtenen
Beschlusses zwar recht knapp und pauschal, so dass sich durchaus die
Frage stellt, ob nicht ein Begründungsmangel vorliegen könnte. Dies kann
hier jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls sieht der Senat aus Gründen der
Verfahrensökonomie auch im Fall, dass ein Verfahrensfehler vorläge, von einer Zurückverweisung an die Gebrauchsmusterstelle ab und entscheidet
selbst in der Sache (§ 18 Abs. 2 GebrMG, § 79 Abs. 3 PatG).
2. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1
GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die
Bewilligung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO
entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten.
Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur,
die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine vollständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer
Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausgeschlossen werden.
2.1.
Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich nach h. M. danach, ob auch eine
nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der
Antragsteller (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rn. 34 m. w. N.;
Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 130 Rn. 53; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997,
443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der
nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets
fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender
Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein
exakter Nachweis ist dabei nicht erforde
rlich, wie sich aus der gesetzlichen
Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.).
2.2.
Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere
Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entspricht
bei
objektiver Betrachtung nicht der einer vermögenden Person in derselben Situation. Die Gebrauchsmusterstelle hat insoweit zu Recht darauf abgestellt,
ob der Beschwerdeführer bisher ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrechterhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die
Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht,
danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei
verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines
Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Das Ziel
eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wider.
Es mag zwar sein, dass es technische Gebiete gibt, auf denen eine Erfindung lediglich als ein kleiner Schritt auf dem Weg zu einer bislang noch nicht
möglichen wirtschaftlichen Verwertung eines von der Forschung angestrebten Endergebnisses anzusehen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass
gerade auch umfangreiche Forschungsprojekte mit ungewissem Ausgang
ganz erheblich subventioniert werden, um die erforderlichen personellen und
s achlichen Mittel bereitzustellen. Diese Finanzierung betrifft neben Material-
und Personalkosten etc. natürlich u. a. auch Lizenzengebühren an technischen Schutzrechten, die im Rahmen des Projekts eingesetzt werden. Es
kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer Forschungs- und Entwicklungsarbeit verwendbare Erfindungen grundsätzlich
wirtschaftlich schlecht verwertbar seien.
D
eshalb wird sich auch auf dem hier angesprochenen Gebiet der gesteuerten Kernfusion ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft um
dessen Vermarktung bemühen. Dass der Beschwerdeführer dies getan hat,
lässt sich seinen Eingaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.
2.3.
Zwar
hat der Antragsteller die Kopien zweier im Wesentlichen gleichlautende
Schreiben der Jüdischen Innovationsgesellschaft IWIS e.V. an das Institut für
Kernphysik in Jülich und an das Max-Planck-Institut in Greifswald vorgelegt,
in der die Erfindung vorgestellt wird. Aus den Schreiben ist aber nicht konkret
ersichtlich, dass der Antragsteller eine - wie oben ausgeführt - mögliche wirtschaftliche Verwertung
seiner Schutzrechte anstrebt. Auch liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor, ob und inwieweit die Adressaten der Schreiben Verwertungsmöglichkeiten für die erwähnten Erfindungen sehen, zumal es sich
hie
rbei offenbar um neue, re
lativ globale G
edankenansätze handelt, deren
technische Ausführbarkeit zum Teil noch detaillierterer Entwicklungen der
einzelnen Komponenten der Anlage bedarf. Außerdem würde die Verw
irklichung der Erfindungen wohl erhebliche und kostenintensive Veränderungen
an bestehenden Forschungsanlagen oder einen völligen sehr kostenintensiven Neubau erfordern. Eine Bewilligung von solchen erheblichen finanziellen
Mitteln wäre aber von zahlreichen wirtschaftlichen und für die Kernenergie im
Moment eher ungünstigen politischen bzw. ideologischen Rahmenbedingungen abhängig und ist daher nicht hinreichend konkret absehbar. Insoweit hat
der Beschwerdeführer auch keine auf konkreten Tatsachen beruhende substantiierte Prognosen vorgebracht.
Eine weitere Verwertungstätigkeit behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Auch ein weiterer, die Verwertungsbemühungen intensivierender Schriftverkehr - etwa über Vorträge und Ausstellungen - oder sonstige diesbezügliche
Unterlagen, die eine günstige Vertriebsentwicklung erwarten lassen, wurden
nicht eingereicht und sind auch nicht ersichtlich.
Angesichts dieser Sachlage kann somit nicht davon ausgegangen werden,
dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung
der Sach- und Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das Streitgebrauchsmuster aufrechtzuerhalten. Allein für die bloße weitere Existenz
des Gebrauchsmusters kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden.
Insbesondere besteht auch kein Bedürfnis, ein technisches Schutzrecht aus
altruistischen Gründen für die Forschung aufrechtzuerhalten. Denn auch und
gerade dann, wenn das Schutzrecht erloschen ist, ist es jedermann - also
auch der Wissenschaft und Forschung - gestattet, die Erfindung für beliebige
Zwecke zu benutzen.
Müllner
Baumgärtner
Guth
Pr/Cl